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GESOBAU AG
- Einkauf - Stiftsweg 1 13187 Berlin
Firma: Datum:
Aufforderung zur Abgabe eines Angebotes (VOB)
Maßnahmen-Nr.: Baumaßnahme: W H G 1 308 W H G 1 308 - Tschaikowskistraße 14 in 13156 Berlin
Vergabe-Nr.: Leistung: 13 0 8 - 1 -2484 S c h lü s selfertige Errichtung Wohngebäude in Holzbauweise, Generalunternehmer
Sehr geehrte Damen und Herren,
in oben bezeichneter Angelegenheit werden Sie gebeten, ein Angebot abzugeben.
Die Leistung wird nach folgender Vergabeart vergeben:
Öffentliche Ausschreibung Offenes Verfahren Beschränkte Ausschreibung mit Nicht offenes Verfahren Teilnahmewettbewerb Verhandlungsverfahren Beschränkte Ausschreibung ohne Wettbewerblicher Dialog Teilnahmewettbewerb Innovationspartnerschaft Freihändige Vergabe
Das Angebot ist einzureichen bis zum (Ablauf der Angebotsfrist): 0 2 . 1 1 .2026 Uhrzeit: 1 0 : 0 0
Bei folgender Adresse: GESOBAU AG Bereich Einkauf Stiftsweg 1 13187 Berlin oder elektronisch über Vergabeplattform Berlin (http://www.berlin.de/vergabeplattform/)
Ablauf der Zuschlagsfrist: 3 1 .1 2 .2026 Voraussichtliche Ausführungsfrist von: 0 1 .0 1 .2027 bis: 0 1 .0 6 .2 028
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Hauptangebote: mehrere Hauptangebote sind nicht zugelassen. mehrere Hauptangebote sind zugelassen, wobei folgende Anforderungen zu beachten sind: Alle Hauptangebote müssen die Voraussetzungen der Bewerbungsbedingungen (BwB) erfüllen. Zusätzlich zu den Bewerbungsbedingungen (BwB) gilt Folgendes:
Nebenangebote: sind nicht zugelassen. sind zugelassen, wobei folgende Anforderungen zu beachten sind: Nebenangebote sind nur mit einem Hauptangebot zugelassen. Nebenangebote müssen die Voraussetzungen der Bewerbungsbedingungen (BwB) erfüllen. Zusätzlich zu den Bewerbungsbedingungen (BwB) gilt Folgendes:
Nebenangebote müssen außerdem die Mindestanforderungen für Nebenangebote erfüllen, sofern Mindestanforderungen vorgegeben wurden.
Sie erhalten als Anlagen zu diesem Schreiben folgende Unterlagen:
A) Unterlagen, die beim Bieter verbleiben: Aufforderung zur Abgabe eines Angebotes Bewerbungsbedingungen (BwB) Kurzüberblick BauRisk-Versicherung Zusätzliche Vertragsbedingungen (ZVB) Mindestanforderungen für Nebenangebote Bauablaufplan Muster Wartungsvertrag / Wartungsverträge
- Stück Pläne/Zeichnungen Nr.: d iv . P l äne/Zeichnungen A n la g e _2c_Tariftreue_VOB-05-2023-GU, WHG 1308_Zuschlagskriterien, WHG 1308_Eignungskriterien, F u n k tio nale Leistungsbeschreibung Tschaikowskistraße 14 in 13157 Berlin, Anlagen B1 bis B8 zur FLB, Tarifbrosc hueren U n te r la genverzeichnis Tschaikowskistraße 14 in 13157 Berlin
B) Unterlagen, die immer mit dem Angebot einzureichen sind: Formblatt Angebot (VOB) Verpreistes Leistungsverzeichnis / Leistungsbeschreibung Besondere Vertragsbedingungen (BVB) nebst folgenden Anlagen: Formblatt 1 (Aufstellung der Verwertungs- und Beseitigungswege) die dazugehörigen Entsorgungszertifikate Anlage 1 – Erklärung über die im eigenen Betrieb zur Verfügung stehenden Arbeitskräfte sowie Verzeichnis der anderen Unternehmen (z.B. Nachunternehmer) (Nr. 11. der Bewerbungsbedingungen (BWB) beachten!) Anlage 2 a - Vereinbarung zur Einhaltung der tarifvertraglichen und öffentlich-rechtlichen Bestimmungen bei der Ausführung von Bauleistungen Integritätsvertrag Erklärung zur Frauenförderverordnung Eigenerklärung zur Eignung II Eigenerklärung zur Eignung III Formblatt Referenzbestätigung (VOB) E ig e n e rklärung EU-Sanktionen 05-2022, Eigenerklaerung zur Eignung III 11-2019 VOB_GU
C) Unterlagen, die in Abhängigkeit des Angebotes mit dem Angebot einzureichen sind: Anlage 2 b - Verpflichtungserklärung(en) anderer Unternehmen (z.B. Nachunternehmer) EU (Nr. 11. der Bewerbungsbedingungen (BWB) beachten!) Zertifikate für Waren betreffend die ILO – Kernarbeitsnormen Zertifikate, Prüfzeugnisse, Datenblätter betreffend die VwVBU Bewerber- / Bieter- / Arbeitsgemeinschaftserklärung Eigenerklärung zur Eignung I
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D) Weitere Unterlagen, die im Auftragsfall vorzulegen sind: Vertragserfüllungsbürgschaft nach Muster Vorauszahlungsbürgschaft nach Muster Mängelansprüchebürgschaft nach Muster
Die vorbezeichneten Unterlagen unter A) bis D) werden im Auftragsfall Vertragsbestandteil.
Nachforderung von Unterlagen: Die Nachforderung von fehlenden oder unvollständigen Unterlagen wird ausdrücklich ausgeschlossen.
Es gelten die beigefügten Bewerbungsbedingungen (BwB).
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Auftraggebende G E S O BAU AG Stelle: S ti ft sw eg 1, 13187 Berlin
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Vergabestelle: GESOBAU AG Bereich Einkauf Stiftsweg 1, 13187 Berlin E-Mail: einkauf@gesobau.de
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Auskünfte werden W G A Deutschland GmbH erteilt / nicht beige- W i lh e l mine-Gemberg-Weg 6, Aufgang D, 10179 Berlin fügte Vergabe- und Ansprechpartner: H e r r S chumann Telefon: 0 3 0 - 2 4 0089711 Vertragsunterlagen können eingesehen E-Mail: t s 1 4 @ wg-a.com werden bei: Werktags, außer Sonnabend, von 0 9 . 0 0 bis 1 7 .0 0 Uhr
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Angebotsabgabe: ist elektronisch mit fortgeschrittener Signatur zugelassen. ist elektronisch mit qualifizierter Signatur zugelassen. ist elektronisch mit fortgeschrittenem Siegel zugelassen. ist elektronisch mit qualifiziertem Siegel zugelassen. ist elektronisch in Textform zugelassen. ist in Papierform zugelassen.
Bei zugelassener elektronischer Angebotsabgabe: Es ist das Angebot wie vorgegeben digital zu signieren oder elektronisch in Textform zusammen mit allen geforderten Anlagen bis zum Ablauf der Angebotsfrist über die Vergabeplattform Berlin (http://www.berlin.de/vergabeplattform/) einzureichen. Bei zugelassener elektronischer Angebotsabgabe in Textform ist der Name der natürlichen Person, die die Erklärung abgibt, zwingend anzugeben. Bei zugelassener Angebotsabgabe in Papierform: Es ist das Formblatt Angebot (VOB) handschriftlich zu unterschreiben und zusammen mit allen geforderten Anlagen bis zum Ablauf der Angebotsfrist bei der Vergabestelle einzureichen. Das Angebot ist in einem fest verschlossenen und unversehrten Umschlag mit der deutlich lesbaren Aufschrift „Angebot für: (Maßnahmen- und Vergabenummer sowie Bezeichnung der Baumaßnahme und der Leistungen wie im Betreff)“, ggf. unter Verwendung des beiliegenden „Aufkleber Rückumschlag“, einzureichen.
Es ist durch die Bieter dafür Sorge zu tragen, dass die Angebote der Vergabestelle rechtzeitig bis zum Ablauf der Angebotsfrist zugehen. Verspätet zugegangene Angebote werden von der Wertung ausgeschlossen.
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- Vorlage von weiteren Mit dem Angebot sind folgende weitere Nachweise/Erklärungen vollständig vorzulegen: Nachweisen/ - alle im Bekanntmachungstext für die Angebotsabgabe geforderten Erklärungen mit dem Nachweise/Erklärungen Angebot: - alle in den Vergabe- und Vertragsunterlagen für die Angebotsabgabe geforderten Nachweise/Erklärungen
- Die Erteilung des - Zur Bekämpfung von Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wett- Auftrages kann von bewerbs hat der Bieter auf Verlangen des Auftraggebers vollständige und wahrheits- folgenden weiteren gemäße Auskünfte darüber zu geben, ob und auf welche Art der Bieter gesellschafts- Nachweisen/ rechtlich, wirtschaftlich oder personell mit anderen Unternehmen verbunden ist. Erklärungen - Nachweise/Erklärungen nach § 6 a Abs. 2 VOB/A § 6 a VOB/A-EU auf Verlangen des abhängig gemacht Auftraggebers, soweit diese nicht bereits mit dem Angebot vorzulegen sind. werden: -
- Angaben zu Losen: Die Vergabe nach Losen wird vorbehalten: Nein. Ja. Einzelheiten siehe Vergabe- und Vertragsunterlagen.
Es wird eine Losbeschränkung durchgeführt: Nein. Ja. Ein Bieter kann den Zuschlag für maximal Lose erhalten. Für den Fall, dass ein Bieter nach Anwendung der Zuschlagskriterien eine größere Zahl an Losen als die angegebene Maximalzahl erhalten würde, erfolgt die Auswahl wie folgt: anhand der Lose mit den wirtschaftlich günstigsten Angeboten.
-
Abwicklung des Ver- Die Abwicklung des Verhandlungsverfahrens in verschiedenen, aufeinander folgenden handlungsverfahrens Phasen zur Begrenzung der Zahl der Angebote ist bei europaweiten Vergaben nach EU- nicht beabsichtigt. Vergaberecht: beabsichtigt.
-
Zuschlagskriterien: Der Zuschlag erfolgt auf das wirtschaftlich günstigste Angebot. Das wirtschaftlich günstigste Angebot wird anhand folgender Zuschlagskriterien/Gewichtungen ermittelt:
| Zuschlagskriterium: | Gewichtung: | |
|---|---|---|
| 1. | A n g e b o tssumme gesamt Brutto | 9 0 % |
| 2. | G e n e r a lunternehmer (GU)-Zuschlag | 1 0 % |
| 3. | ||
| 4. | ||
| 5. |
Eine Gewichtung kann nicht angegeben werden. Die Zuschlagskriterien sind in der Reihenfolge ihrer Bedeutung aufgelistet.
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- Vergabekammer Vergabekammer des Landes Berlin (§ 155 GWB) Martin-Luther-Straße 105 bei europaweiten 10825 Berlin Vergaben nach EU- Telefon. +49 (30) 9013 8316 Vergaberecht: Telefax: +49 (30) 9013 7613
Nachprüfstelle Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Wohnen (§ 21 VOB/A): VOB-Stelle Fehrbelliner Platz 2, 10707 Berlin Telefon: +49 (30) 90139-3333 Telefax: +49 (30) 90139-3334
Falls Sie kein Angebot abgeben wollen, wird um eine kurze Mitteilung gebeten. Hieraus werden Ihnen hinsichtlich künftiger Vergabeverfahren keine Nachteile entstehen.
Mit freundlichen Grüßen
im Auftrag
R ic a r d a Wesner Martin Tschaepe GESOBAU AG
Dieses Formular wurde elektronisch erstellt und ist ohne Unterschrift gültig.
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VOB - Bewerbungsbedingungen (BwB)
- Allgemeines
Das Vergabeverfahren erfolgt nach der jeweils gültigen Fassung der „Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen“, Teil A „Allgemeine Bestimmungen für die Vergabe von Bauleistungen“ (VOB/A, Abschnitte 1 bzw. 2). Sofern die GESOBAU AG das Vergabeverfahren für eine andere Vergabestelle/für einen anderen Auftraggeber durchführt, gelten die Vergabeunterlagen für die andere Vergabestelle/den anderen Auftraggeber entsprechend.
- Wettbewerbsbeschränkende Verhaltensweisen
Der Bewerber/Bieter hat wettbewerbsbeschränkende Verhaltensweisen in Bezug auf die Vergabe zu unterlassen. Wettbewerbsbeschränkende Verhaltensweisen führen zum Ausschluss des betreffenden Teilnahmeantrages/Angebotes von der Wertung.
Zur Bekämpfung von Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs hat der Bewerber/Bieter auf Verlangen der GESOBAU AG vollständige und wahrheitsgemäße Auskünfte darüber zu geben, ob und auf welche Art der Bewerber/Bieter gesellschaftsrechtlich, wirtschaftlich oder personell mit anderen Unternehmen verbunden ist.
- Prüfung der Vergabe- und Vertragsunterlagen
Enthalten die Vergabe- und Vertragsunterlagen nach Auffassung des Bewerbers/Bieters Unklarheiten, Fehler oder Unvollständigkeiten etc., hat der Bewerber/Bieter die GESOBAU AG unverzüglich und noch vor Abgabe des Teilnahme- antrages/Angebotes schriftlich, per E-Mail oder per Telefax darauf hinzuweisen. Der Hinweis ist an die in der Aufforderung zur Abgabe eines Angebots unter Nr. 2. bezeichnete Vergabestelle zu richten.
- Nachweise, Erklärungen und Bewerber-/Bieterangaben
Die nicht rechtzeitige und/oder unvollständige Vorlage der geforderten Nachweise, Erklärungen und Bewerber-/ Bieterangaben kann zum Ausschluss des betreffenden Teilnahmeantrages/Angebotes von der Wertung führen.
Bewerber/Bieter, die nicht im Unternehmer- und Lieferantenverzeichnis für Bauaufträge der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung des Landes Berlin oder im Präqualifikationsverzeichnis eingetragen sind, haben mit dem Teilnahmeantrag/Angebot auf Anforderung des Auftraggebers nachzuweisen, dass sie ihren Verpflichtungen gegenüber den für sie zuständigen Finanzämtern und Sozialversicherungsträgern nachgekommen sind und haben eine Unbedenklichkeitsbescheinigung der Berufsgenossenschaft vorzulegen.
Ausländische Bewerber/Bieter haben die geforderten Erklärungen und Nachweise als gleichwertige Nachweise ihres Herkunftslandes mit dem Teilnahmeantrag/Angebot vorlegen. Die Erklärungen und Nachweise sind hierbei in beglaubigter deutscher Übersetzung vorzulegen.
- Angebot
5.1 Das Angebot ist in allen seinen Bestandteilen in deutscher Sprache abzufassen. Die Abwicklung des Vergabeverfahrens und des Auftrages erfolgt in deutscher Sprache.
5.2 Für das Angebot sind die von der GESOBAU AG vorgegebenen Vordrucke zu verwenden. Das Angebot ist auf Grundlage der Vergabe- und Vertragsunterlagen zu erstellen. Das Angebot muss sämtliche Preise und sämtliche in den Vergabe- und Vertragsunterlagen geforderten Nachweise/Erklärungen und Bieterangaben enthalten. Alle Eintragungen müssen dokumentenecht sein. Änderungen des Bewerbers/Bieters an seinen Eintragungen müssen zweifelsfrei sein. Änderungen des Bieters an den Vergabe- und Vertragsunterlagen sind unzulässig und führen zum Ausschluss des Angebots.
Sofern die elektronische Angebotsabgabe zugelassen ist, ist das Angebot mit den Anlagen bis zum Eröffnungs-/ Einreichungstermin über die Vergabeplattform Berlin bei der Vergabestelle einzureichen. Andere elektronische Wege zur Übermittlung elektronischer Angebote sind nicht zugelassen.
5.3 Enthalten Leistungsbeschreibung/Leistungsverzeichnis bei einer Leistung Hersteller-/Produkt-/Fabrikatsangaben und wird vom Bieter dazu eine eigene Angabe verlangt, sind Hersteller/Produkt/Fabrikat durch den Bieter anzugeben. Erfolgt keine Angabe durch den Bieter, gelten die vorgegebenen Hersteller-/Produkt-/Fabrikatsangaben als angeboten.
5.4 Unterlagen, die von der GESOBAU AG nach Angebotsabgabe verlangt werden, sind zu dem von der GESOBAU AG bestimmten Zeitpunkt einzureichen. Werden die Unterlagen nicht, nicht rechtzeitig und/oder unvollständig vorgelegt, wird das Angebot von der Wertung ausgeschlossen.
5.5 Sämtliche Preise sind in Euro, Bruchteile in vollen Cent, anzugeben. Die Preise sind ohne Umsatzsteuer anzugeben. Die Umsatzsteuer ist unter Zugrundelegung des geltenden Steuersatzes am Schluss des Angebotes gesondert aufzuführen.
Soweit Preisnachlässe ohne Bedingungen gewährt werden, sind diese an der im Angebotsschreiben bezeichneten Stelle in Prozent aufzuführen. Ansonsten dürfen Preisnachlässe bei der Wertung der Angebote nicht berücksichtigt werden. Preisnachlässe mit Bedingungen werden bei der Wertung der Angebote nicht berücksichtigt. Nicht zu wertende Preisnachlässe (ohne oder mit Bedingungen) bleiben Inhalt des Angebotes und werden im Fall der Auftragserteilung Vertragsinhalt.
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Ein Bieter, der in seinem Angebot die von ihm tatsächlich für die einzelne Leistungsposition geforderten Einheitspreise auf verschiedene Einheitspreise anderer Leistungspositionen verteilt oder Preisbestandteile von Leistungspositionen weglässt, benennt nicht die von ihm geforderten Preise im Sinne von § 13 Abs. 1 Nr. 3 VOB/A bzw. § 13 EU Abs. 1 Nr. 3 VOB/A. Deshalb werden Angebote, bei denen der Bieter die Einheitspreise einzelner Leistungspositionen in „Mischkalkulation“ auf andere Leistungspositionen umlegt, grundsätzlich von der Wertung ausgeschlossen (§ 16a Abs. 2 VOB/A bzw. § 16a EU Abs. 2 VOB/A). Der Bieter ist verpflichtet, seine Kalkulationsansätze diesbezüglich schlüssig zu erläutern und wahrheitsgemäß aufzuklären.
5.6 Anstelle des Leistungsverzeichnisses können selbst gefertigte Abschriften oder Kurzfassungen des Leistungs- verzeichnisses für das Angebot verwendet werden. In Abschriften oder Kurzfassungen müssen jedoch die Ordnungszahlen (Positionen) vollzählig, in gleicher Reihenfolge und mit den gleichen Nummern wie in der Urschrift wiedergeben. Bei Abschriften oder Kurzfassungen bleibt die Urschrift des von der GESOBAU AG aufgestellten Leistungsverzeichnisses (Langtext-Fassung) allein verbindlich.
Der Bieter ist verpflichtet, auf Verlangen der GESOBAU AG vor Auftragserteilung die Urschrift des Leistungsverzeichnisses nachzureichen.
5.7 Der Bieter hat auf Verlangen der GESOBAU AG die Urkalkulation und/oder eine Aufgliederung wichtiger Einheitspreise zu dem von der GESOBAU AG bestimmten Zeitpunkt vorzulegen. Dies gilt auch für Nachunternehmerleistungen. Werden die Unterlagen nicht rechtzeitig und/oder unvollständig vorgelegt, wird das Angebot von der Wertung ausgeschlossen.
5.8 Beabsichtigt der Bewerber/Bieter, Angaben aus seinem Teilnahmeantrag/Angebot für die Anmeldung eines gewerblichen Schutzrechtes zu verwerten, hat er in seinem Teilnahmeantrag/Angebot darauf hinzuweisen.
5.9 Der Bieter ist bis zum Ablauf der Zuschlagsfrist an sein Angebot gebunden.
- Hauptangebote
6.1. Soweit mehrere Hauptangebote zugelassen sind, müssen sie auf gesonderter Anlage gemacht und als solche deutlich gekennzeichnet sein.
6.2 Die Anzahl der Hauptangebote ist an der im Angebotsformular bezeichneten Stelle aufzuführen.
6.3. Werden mehrere Hauptangebote abgegeben, muss jedes aus sich heraus zuschlagsfähig sein. Es gelten die Regelungen der VOB/A.
6.4 Hauptangebote, die den Anforderungen unter Nr. 6.1 bis 6.3 nicht entsprechen, werden von der Wertung ausgeschlossen.
- Nebenangebote
7.1 Soweit Nebenangebote zugelassen sind, müssen sie auf gesonderter Anlage gemacht und als solche deutlich gekenn- zeichnet sein.
Die Anzahl der Nebenangebote ist an der im Angebotsformular bezeichneten Stelle aufzuführen.
7.2 Nebenangebote müssen im Vergleich zur Leistungsbeschreibung qualitativ und quantitativ gleichwertig sein. Die Gleichwertigkeit ist durch den Bieter mit Angebotsabgabe nachzuweisen.
7.3 Sind an Nebenangebote Mindestanforderungen gestellt, müssen diese erfüllt werden. Die Mindestanforderungen sind durch den Bieter mit Angebotsabgabe darzulegen und nachzuweisen.
7.4 Nebenangebote müssen auch die ggf. geforderten weiteren Voraussetzungen erfüllen. Auch diese ggf. geforderten weiteren Voraussetzungen sind durch den Bieter mit Angebotsabgabe nachzuweisen.
7.5 Der Bieter hat die in Nebenangeboten enthaltenen Leistungen eindeutig und erschöpfend zu beschreiben. Die Gliederung des Leistungsverzeichnisses ist grundsätzlich beizubehalten. Nebenangebote müssen alle Leistungen umfassen, die für eine einwandfreie Ausführung der Bauleistungen erforderlich sind. Soweit der Bieter eine Leistung anbietet, deren Ausführung nicht in den Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen oder in den Vergabeunterlagen geregelt ist, hat er im Angebot entsprechende Angaben über Ausführung und Beschaffenheit dieser Leistung zu machen. Nebenangebote sind, soweit sie einzelne Teilleistungen oder Positionen des Leistungsverzeichnisses ändern, ersetzen, entfallen lassen, zusätzlich erfordern etc., nach Mengenansätzen und Einheitspreisen aufzugliedern. Dies gilt auch bei Nebenangeboten mit Pauschalsummen.
7.6 Nebenangebote, die den Anforderungen unter Nr. 7.1 bis 7.5 nicht entsprechen, werden von der Wertung ausgeschlossen.
- Bewerber-/Bietergemeinschaften
Bewerber-/Bietergemeinschaften sind grundsätzlich zugelassen. Eine Bewerber-/Bietergemeinschaft wird im Falle der Zuschlagserteilung als Arbeitsgemeinschaft tätig. Die Mitglieder der Bewerber-/Bietergemeinschaft haften gesamtschuldnerisch und benennen einen bevollmächtigten Vertreter. Der bevollmächtigte Vertreter vertritt die Mitglieder rechtsverbindlich und ist berechtigt, mit uneingeschränkter Wirkung für jedes Mitglied Zahlungen anzunehmen. Bewerbergemeinschaften haben mit dem Teilnahmeantrag, Bietergemeinschaften haben mit dem Angebot eine von sämtlichen Mitgliedern rechtsverbindlich unterschriebene Bewerber-/Bietergemeinschaftserklärung vorzulegen.
Alle Mitglieder einer Bewerber-/Bietergemeinschaft sind verpflichtet, die geforderten Erklärungen und Nachweise zu erbringen.
Sofern nicht öffentlich oder im Offenen Verfahren ausgeschrieben wird, werden Angebote von Bietergemeinschaften, die sich erst nach der Aufforderung zur Angebotsabgabe aus aufgeforderten Unternehmen gebildet haben, nicht zugelassen.
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Bewerber- bzw. Bietergemeinschaften sind nur mit Einreichung des Teilnahmeantrages bzw. mit Abgabe des Angebotes zulässig.
- Kosten
Für das Bearbeiten und Einreichen des Teilnahmeantrags/Angebots wird eine Entschädigung nach dem Ermessen der GESOBAU AG nur ausnahmsweise gewährt, wenn dies ausdrücklich in den Vergabeunterlagen angegeben ist.
- Teilnahmeantrags-/Angebotsunterlagen
10.1 Die Teilnahmeantrags-/Angebotsunterlagen, einschließlich der Entwürfe, Ausarbeitungen, Muster und Proben, werden, soweit nicht in der Bekanntmachung etwas anderes ausdrücklich angegeben ist, unentgeltlich Eigentum der GESOBAU AG.
10.2 Der Bewerber/Bieter kann, sofern sein Teilnahmeantrag/Angebot keine Berücksichtigung findet, die Rückgabe der Entwürfe, Ausarbeitungen, Muster und Proben sowie aller im Zusammenhang mit dem Teilnahmeantrag/Angebot erstellten und eingereichten Unterlagen auf seine Kosten verlangen. Das Rückgabeverlangen kann entweder bereits im Teilnahmeantrag/Angebot oder innerhalb von 30 Kalendertagen nach Ablehnung des Teilnahmeantrag bzw. Angebotes geltend gemacht werden. Macht der Bewerber/Bieter seinen Anspruch nicht im Teilnahmeantrag/Angebot oder innerhalb der vorgenannten Frist geltend, ist die GESOBAU AG berechtigt, die gesamten Unterlagen nebst Entwürfen, Ausarbeitungen, Muster und Proben sowie aller im Zusammenhang mit dem Teilnahmeantrag/Angebot erstellten und eingereichten Unterlagen nach Ablauf dieser Frist zu vernichten.
- Einsatz anderer Unternehmen (z.B. Nachunternehmer)
11.1 Beabsichtigt der Bewerber/Bieter, sich bei der Erfüllung des Auftrags der Fähigkeiten anderer Unternehmen (z.B. Nachunternehmer) zu bedienen, muss er mit dem Teilnahmeantrag/Angebot Art und Umfang der durch die anderen Unternehmen auszuführenden Leistungen angeben. Diese anderen Unternehmen sind mit dem Teilnahmeantrag/Angebot zu benennen, sofern im Verzeichnis der Nachunternehmer hierzu aufgefordert wird.
11.2 Bei europaweiten Vergaben nach EU-Vergaberecht: Auf gesondertes Verlangen der Vergabestelle sind zu dem von der Vergabestelle bestimmten Zeitpunkt auch die Nachweise des Bewerbers/Bieters vorzulegen, dass ihm die erforderlichen Fähigkeiten der einzelnen benannten anderen Unternehmen, ungeachtet des rechtlichen Charakters der zwischen ihm und diesen Unternehmen bestehenden Verbindungen, zur Verfügung stehen. Dabei ist für jedes andere Unternehmen die den Ausschreibungsunterlagen beigefügte Verpflichtungserklärung anderer Unternehmen zu verwenden.
11.3 Der Bieter hat die Vereinbarung/en zur Einhaltung der geltenden tarifvertraglichen und öffentlich-rechtlichen Bestimmungen (Anlage 2a) auch im Vertragsverhältnis mit den vom ihm eingesetzten anderen Unternehmen (z.B. Nachunternehmer) zugrunde zu legen.
- Nicht berücksichtigte Angebote
Das Angebot ist nicht berücksichtigt worden, wenn bis zum Ablauf der Zuschlagsfrist kein Auftrag erteilt wurde.
Wenn der Bieter schriftlich über die Ablehnung seines Angebotes unterrichtet werden will, muss er dies schriftlich beantragen.
- Finanzierungsvorbehalt
Es wird darauf hingewiesen, dass die GESOBAU AG zur Aufhebung der Ausschreibung berechtigt ist, insbesondere wenn sich aus von ihr nicht zu vertretenden Gründen die Voraussetzungen für die Finanzierung des Vorhabens in erheblichem Umfang ändern oder die Finanzierung vollständig scheitert.
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Name und Anschrift des Bieters
GESOBAU AG Stiftsweg 1 Zuschlagsfrist endet am: 3 1 . 1 2 .2026 13187 Berlin
ANGEBOT (VOB)
Datum:
Maßnahmen-Nr.: Baumaßnahme: W H G 1 308 W H G 1 308 - Tschaikowskistraße 14 in 13156 Berlin
Vergabe-Nr.: Leistung: 1 3 0 8 - 1 -2484 S c h lü s selfertige Errichtung Wohngebäude in Holzbauweise, Generalunternehmer
Ich/Wir biete(n) die Ausführung der in den Vergabe- und Vertragsunterlagen beschriebenen Leistungen zu den nachfolgend beschriebenen Bedingungen an.
- Das Angebot umfasst die in der Aufforderung zur Abgabe eines Angebotes unter A) – D) angegebenen Unterlagen. Diese Unterlagen sind – soweit dies nach der Aufforderung zur Abgabe eines Angebotes vorgesehen ist – dem Angebot beigefügt.
Darüber hinaus umfasst das Angebot auch die
- Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen (VOB/B)
- und die Allgemeinen Technische Vertragsbedingungen für Bauleistungen (VOB/C) in der jeweils gültigen Fassung.
- Ich erkläre/Wir erklären, dass ich/wir
- meinen/unseren Verpflichtungen zur Zahlung der Steuern und Abgaben sowie der Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung nachgekommen bin/sind,
- in den letzten zwei Jahren nicht gemäß § 21 Abs. 1 Satz 1 oder 2 Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz oder gemäß § 21 Satz 1 oder 2 Arbeitnehmer-Entsendegesetz mit einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten oder einer Geldstrafe von mehr als 90 Tagesätzen oder einer Geldbuße von mehr als 2.500 € belegt worden bin/sind,
- mir/uns kein aktueller Verstoß und kein anstehender Bußgeldbescheid gegen das Unternehmen bzw. die verantwortlich handelnde(n) Person(en) im Hinblick auf § 21 SchwarzArbG und § 21 AEntG bekannt ist,
- mir/uns nicht bekannt ist, dass im Wettbewerbsregister eine Eintragung vorliegt, die das Unternehmen bzw. die verantwortlich handelnde(n) Person(en) betrifft,
- mir/uns nicht bekannt ist, dass in den Finanz-Sanktionslisten der EU-Sanktionsverordnungen zur Bekämpfung des Terrorismus und zur Durchsetzung von Embargos (EG) Nr. 881/2002 vom 27. Mai 2002, 753/2011 vom 1. August 2011 sowie 2580/2001 vom 27. Dezember 2001 (www.finanz- sanktionsliste.de) eine Eintragung vorliegt,
- die gewerberechtlichen Voraussetzungen für die Ausführung der angebotenen Leistung erfülle(n),
- in Bezug auf die Vergabe keine wettbewerbsbeschränkende Abrede (oder sonstige Verhaltensweisen) getroffen habe(n),
- über mein/unser Vermögen nicht das Insolvenzverfahren eröffnet oder Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist.
GESOBAU AG Seite 1 von 2 Angebot (VOB 06/2022)
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- Zur Ausführung der Leistung erkläre(n) ich/wir:
Ich werde/Wir werden nach § 4 Abs. 8 VOB/B die Leistung vollständig im eigenen Betrieb ausführen, soweit in der Anlage 1 – „Erklärung über die im eigenen Betrieb zur Verfügung stehenden Arbeitskräfte sowie Verzeichnis der anderen Unternehmen“ keine abweichende Erklärung erfolgt.
Mir/Uns ist bekannt, dass ich / wir Leistungen, auf die mein/unser Betrieb eingerichtet ist, nur mit schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers an andere Unternehmen übertragen darf/dürfen und ich/wir nach Vertragsabschluss mit einer Zustimmung hierzu nicht rechnen kann/können.
- Ich biete/Wir bieten die Ausführung der beschriebenen Leistungen zu den von mir/uns eingesetzten Preisen und mit allen den Preis betreffenden Angaben wie folgt an:
| 1. Hauptangebot | Abrechnungsart (Vorgabe durch Auftraggeber) | Endbetrag (einschließlich USt., ohne Nachlass) | Preisnachlass (ohne Bedingung) |
|---|---|---|---|
| Einheitspreisabrechnung | € | % | |
| Pauschalpreis |
Hauptangebote Nebenangebote (Anzahl weitere Anzahl: Anzahl: zum Hauptangebot Hauptangebote)
An dieses Angebot halte(n) ich mich/wir uns bis zum Ablauf der Zuschlagsfrist gebunden.
Für das/die weitere(n) Hauptangebot(e), Nebenangebot(e) sowie Nachträge gilt der Preisnachlass ohne Bedingung wie für das 1. Hauptangebot.
- Die Angebotsbearbeitung erfolgte unter Einhaltung und Zusicherung der Vorgaben der Vergabe- und Vertragsunterlagen, insbesondere auch der Bewerbungsbedingungen (BwB) und der Besonderen Vertragsbedingungen (BVB).
Ich bin mir/Wir sind uns bewusst, dass eine wissentlich falsche Erklärung im Angebotsschreiben meinen/unseren Ausschluss von weiteren Auftragserteilungen zur Folge haben kann.
- Die nachstehende Unterschrift gilt für alle Teile des Angebotes. Dazu gehören auch die unter Nr. 1. benannten Vertragsbestandteile.
Wird eine selbst gefertigte Abschrift oder Kurzfassung des Leistungsverzeichnisses abgegeben, verpflichte ich mich/verpflichten wir uns, allein die Urschrift des vom Auftraggeber aufgestellten Leistungsverzeichnisses als verbindlich anzuerkennen. Die Anforderungen von Nr. 5.6 der Bewerbungsbedingungen (BwB) habe ich/haben wir beachtet.
Werden durch mich/uns an den vorgesehenen Stellen der Vertragsunterlagen keine Hersteller-/Produkt-/ Fabrikatsangaben gemacht, werden die vorgegebenen Hersteller/Produkte/Fabrikate angeboten.
Ort, Datum, ggf. Stempel und Unterschrift
Das Angebot wird ausgeschlossen, wenn:
- bei einem elektronisch übermittelten Angebot in Textform der Name der natürlichen Person, die die Erklärung abgibt, nicht angegeben wurde,
- ein schriftliches Angebot nicht an dieser Stelle unterschrieben wurde oder
- ein elektronisches Angebot, das signiert/gesiegelt werden muss, nicht wie vorgegeben signiert/gesiegelt wurde.
GESOBAU AG Seite 2 von 2 Angebot (VOB 06/2022)
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Besondere Vertragsbedingungen (BVB)
für die Ausführung von Bauleistungen
Maßnahmen-Nr.: Baumaßnahme: WHG 1308 WHG 1308 - Tschaikowskistraße 14 in 13156 Berlin
Vergabe-Nr.: Leistung: 1308-1-2484 Schlüsselfertige Errichtung Wohngebäude in Holzbauweise, Generalunternehmer
Die „Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen“ (VOB Teil B, in der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Fassung) sowie nachstehenden ergänzenden Bestimmungen sind Inhalt des Vertrages.
- Ausführungsfristen (§ 5 VOB/B)
1.1 Beginn der Ausführung1
Beginn für die vertraglichen Leistungen des Auftragnehmers ist der 0_1.0_1.2_0_2_7. 1
unverzüglich nach Erteilung des Auftrags und Aufforderung des Auftraggebers durch schriftliche Mittei- lung
12 Werktage nach schriftlicher Aufforderung durch den Auftraggeber
1.2 Fertigstellung der Leistungen1
Verbindlicher Fertigstellungstermin ist der 0 1 .0 6_.2_0_2_8.1
innerhalb von 1 Werktagen/ 1 Wochen/ 1 Monaten nach Beginn
1.3 Es werden folgende Zwischenfristen als verbindliche Vertragsfristen vereinbart:1
| Leistung/Leistungsteil | Zwischentermin |
|---|---|
| Baustelleneinrichtung ab | 01.03.2027 |
| Gründung ab | 01.04.2027 |
| Fertigstellung Rohbau | 01.11.2027 |
| Fertigstellung Ausbau | 01.04.2028 |
1.4 Änderungen der Planung vor Beginn der Ausführung von Einzelleistungen führen nicht zu einer Behinderung des Auftragnehmers, soweit sie so rechtzeitig erfolgen, dass ihre Umsetzung im Rahmen des vereinbarten Bau- ablaufs noch möglich ist und keinen erheblichen Aufwand für den Auftragnehmer verursachen. Dem Auftrag- nehmer stehen hieraus daher in diesem Fall auch keine Ansprüche auf Bauzeitverlängerung oder Schadenser- satz zu. Dies gilt nicht für daraus resultierende, auf Seiten des Auftragnehmers entstehende Leistungsumstel- lungen, die mit längeren Zeiten für die Lieferung verbunden und nachfolgend aufgeführt sind.
1.5 Im Übrigen gelten die in einem Bauzeitenplan eingetragenen Zwischenfristen ebenfalls als Vertragsfristen im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 1 VOB/B.
1.6 In Erweiterung der § 1 Abs. 3 und 4 VOB/B ist der Auftraggeber auch zu Anordnungen hinsichtlich der vertraglich vereinbarten Bauzeit, insbesondere zu Beschleunigungsanordnungen um die Fertigstellungsfrist trotz zwischen- zeitlicher Bauzeitverzögerungen oder -verschiebungen einzuhalten, berechtigt. Der Auftragnehmer ist verpflich- tet, diesen Anordnungen Folge zu leisten, es sei denn sein Betrieb ist hierauf nicht eingerichtet oder die Anord- nung entspricht nicht § 315 Abs. 3 BGB. Etwaige damit im Zusammenhang stehende besondere Aufwendungen des Auftragnehmers werden nach Maßgabe der § 2 Abs. 5 und 6 VOB/B vergütet.
GESOBAU AG Seite 1 von 16 BVB (VOB 09/2025)
1 vom Auftraggeber auszufüllen
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- Vertragsstrafe (§ 11 VOB/B)
Soweit keine anderweitigen Festlegungen getroffen worden sind, gilt:
2.1 Bei vom Auftragnehmer verschuldeter Überschreitung des vereinbarten Fertigstellungstermins oder wenn der Auftragnehmer in sonstiger Weise in Verzug gerät, ist eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,2 % der Netto-Abrech- nungssumme in der objektiv zutreffenden Höhe pro Werktag bis zu einer Gesamthöhe von maximal 5 % der Netto-Abrechnungssumme in der objektiv zutreffenden Höhe vom Auftragnehmer geschuldet.
2.2 Bei vom Auftragnehmer verschuldeter Überschreitung einer gemäß Nr. 1.3 der BVB mit Vertragsstrafe belegten Zwischenfristen im Sinne von Verzug, ist eine Vertragsstrafe von 0,2 % der anteiligen Netto-Abrechnungs- summe in der objektiv zutreffenden Höhe (Anteil der Vergütung an der Netto-Abrechnungssumme in der objektiv zutreffenden Höhe zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses für die bis zur Zwischenfrist zu erbringenden Leistun- gen) pro Werktag bis zu einer Gesamthöhe von 5 % der anteiligen Netto-Abrechnungssumme in der objektiv zutreffenden Höhe (Anteil der Vergütung an der Netto-Abrechnungssumme in der objektiv zutreffenden Höhe zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses für die bis zur Zwischenfrist zu erbringenden Leistungen) geschuldet. Soweit Vertragsstrafen für Verzug mit Zwischenfristen gemäß Nr. 1.3 der BVB geschuldet sind, werden diese bei verwirkten Vertragsstrafen wegen der schuldhaften Überschreitung von weiteren Zwischenfristen gemäß Nr. 1.3 der BVB bzw. des Fertigstellungstermins in der Weise aufeinander angerechnet, dass nur die höhere Ver- tragsstrafe verlangt werden kann und eine Kumulierung ausgeschlossen ist. Es wird klargestellt, dass die ins- gesamt zu verwirkende Vertragsstrafe auf maximal 5 % der Netto-Abrechnungssumme in der objektiv zutreffen- den Höhebegrenzt wird und die in 2.1 und 2.2 genannten Höchstbeträge nicht jeder für sich geltend.
2.3 Werden nach Vertragsschluss neue Termine vereinbart, gilt das Vertragsstrafenversprechen entsprechend für die neuen Fristen. Bereits verwirkte Vertragsstrafen entfallen jedoch nicht durch die Vereinbarung neuer Ter- mine.
2.4 Die Geltendmachung weitergehender Ansprüche durch den Auftraggeber bleibt unberührt. Die Vertragsstrafe wird jedoch hierauf angerechnet.
2.5 Eine verwirkte Vertragsstrafe kann bis zur Schlusszahlung innerhalb der Fristen des § 16 Abs. 3 Nr. 1 VOB/B geltend gemacht werden. Der Vertragsstrafenvorbehalt muss nicht zwingend bei der Abnahme erklärt werden, sondern kann noch innerhalb der vereinbarten Frist für die Schlusszahlung geltend gemacht werden. Hierzu genügt es, wenn vom Auftraggeber im Rahmen der Schlussrechnungsprüfung und Schlusszahlungsmitteilung der Vertragsstrafenbetrag in Abzug gebracht wird.
- Mängelansprüche (§ 13 VOB/B)
3.1 In Abänderung von § 13 Abs. 4 Nr. 1 VOB/B beträgt die Verjährungsfrist einheitlich 5 Jahre ab Abnahme. Diese vertragliche Verjährungsfrist gilt auch für Mängelbeseitigungsarbeiten, wenn sie mit einem nicht unerheblichen Eingriff in die Bausubstanz verbunden sind.
3.2 Mängelansprüche vor der Abnahme verjähren nicht vor Ablauf der Fristen gemäß Nr. 3.1 der BVB.
- Sicherheitsleistung (§ 17 VOB/B)
4.1 Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber eine Sicherheit ausschließlich für die Vertragserfüllung in Höhe von 5 % der Bruttoauftragssumme zu leisten, sofern die Auftragssumme mindestens 250.000 € ohne Umsatzsteuer beträgt. Die Sicherheit wird durch den Einbehalt von jeweils 5 % auf die Bruttosummen der (Abschlags-) Rech- nung(en) geleistet und ist durch selbstschuldnerische, unbefristete und unwiderrufliche Bürgschaft gemäß Nr. 4.3 der BVB ablösbar. Bei Nachträgen, die die Bruttoauftragssumme verändern, ist die Sicherheit entsprechend anzupassen. Die Rückgabe der nicht verwerteten Sicherheit für die Vertragserfüllung erfolgt nach Abnahme, es sei denn, dass Ansprüche des Auftraggebers, die nicht von der gestellten Sicherheit für Mängelansprüche ge- mäß 4.2 umfasst sind, noch nicht erfüllt sind. Dann darf der Auftraggeber für diese Vertragserfüllungsansprüche einen entsprechenden Teil der Sicherheit unter Berücksichtigung des Druckzuschlags gemäß § 641 Abs. 3 BGB zurückhalten und verpflichtet sich zur Enthaftung im Übrigen.
4.2 Für die Dauer der Mängelhaftung von 5 Jahren oder weniger gemäß Nr. 3.1 der BVB hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber ab einem Nettoauftragswert von 100.000 € Sicherheit in Höhe von 5 % der Nettoabrech- nungssumme in ihrer objektiv richtigen Höhe zu leisten. Die Sicherheit erfolgt durch Einbehalt von der Schluss- rechnung und ist durch selbstschuldnerische, unbefristete und unwiderrufliche Bürgschaft gemäß Nr. 4.3 der BVB ablösbar. Die Mängelhaftungssicherheit wird nach Ablauf von 5 Jahren oder im Falle darunter liegender Mängelhaftungsfristen nach Ablauf derselben auf Verlangen des Auftragnehmers herausgegeben.
4.3 Die zur Ablösung der Sicherheitseinbehalte gemäß Nr. 4.1 und 4.2 der BVB überreichten Bürgschaften müssen den in den Anlagen beigefügten Mustern entsprechen. Der Sicherungszweck ergibt sich aus den in den Anlagen beigefügten Mustern.
GESOBAU AG Seite 2 von 16 BVB (VOB 09/2025)
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- Preise (§ 2 VOB/B) (Nr. 4 – 9 ZVB)
Die Einheitspreise des Angebotes sind Festpreise für die Dauer der vertraglichen Bauzeit. Gleitklauseln sind nicht vereinbart. § 313 BGB bleibt im Übrigen unberührt.
- Ausführung, Kostentragung (z. B. Bezug von Strom und Wasser, Winterdienst, Gerüstnutzung, Heizkos- ten, Schutzrüstung und Absturzsicherung)
6.1 Dem Auftragnehmer werden auf der Baustelle vom Auftraggeber entgeltlich/ unentgeltlich1 zur Verfügung gestellt:
Baustoffe und Bauteile: keine
6.2 Dem Auftragnehmer stehen zur Mitbenutzung entgeltlich/ unentgeltlich1 folgende Geräte, Gerüste, WC`s bzw. Anschlüsse zur Verfügung, die von anderen Auftragnehmern gemäß VOB Teil C vorgehalten werden:
keine
6.3 Dem Auftragnehmer stehen auf der Baustelle folgende Anschlüsse für die Entnahme von Wasser und Energie entgeltlich/ unentgeltlich1 zur Verfügung:
keine
6.4 Der Auftragnehmer hat ohne besondere Vergütung Schnee und Eis im Baustellenbereich zu beseitigen, soweit dies für die Aufrechterhaltung des Baubetriebes, nach arbeitsrechtlichen Bestimmungen und für die Durchfüh- rung seiner eigenen Arbeiten erforderlich ist.
6.5 Soweit nicht in der Leistungsbeschreibung etwas anderes bestimmt ist, sind Schutzrüstungen und Absturzsi- cherungen unentgeltlich vom Auftragnehmer zu stellen und daher bei der Preisermittlung zu berücksichtigen.
- Versicherungsrechtliche Regelungen sowie Bedingungen zum Umwelt- und Gesundheitsschutz
7.1 Bauleistungs-Versicherung für Bauvorhaben bis zu einer Bausumme von 2,5 Mio. € mit Projektbaubeginn zwi- schen dem 01.01.2022 und dem 31.12.2023:
Der Auftraggeber hat für das Projekt eine Bauleistungs-Versicherung nach den Allgemeine Bedingungen für die Bauleistungsversicherung durch Auftraggeber (ABN 2008) abgeschlossen.1 Der Auftraggeber hat für das Projekt keine Bauleistungs-Versicherungen abgeschlossen (siehe Ziff. 7.3).1
Soweit der Auftraggeber eine Bauleistungs-Versicherung nach Ziffer 7.1 abgeschlossen hat, gilt Folgendes:
Einzelheiten des Versicherungsschutzes ergeben sich aus einer allgemeinen Versicherungsbestätigung, die dem Auftragnehmer mit der Beauftragung durch den Auftraggeber zur Verfügung gestellt wird.
Bauleistungsschäden sind unverzüglich nach deren Entdeckung gegenüber dem Versicherer (unter Verwen- dung eines Standardformulars) zu melden. Gleichzeitig ist die Schadensmeldung in Kopie dem Auftraggeber zur Verfügung zu stellen. Schäden durch strafbare Handlungen gegen das Eigentum (z. B. Diebstahl, Vanda- lismus, Feuer) hat der Auftragnehmer darüber hinaus der Polizeibehörde zu melden und sich dies in einem Schriftstück bestätigen zu lassen.
Der Auftragnehmer darf das Schadensbild bis zu einer etwaigen Besichtigung durch den Versicherer nur ver- ändern, soweit Sicherheitsgründe die Eingriffe erfordern oder die Eingriffe den Schaden mindern oder diese zur Aufrechterhaltung des Baubetriebes unvermeidlich erforderlich sind. Der Schaden ist jedoch nachvollziehbar und detailliert schriftlich sowie durch Fotos zu dokumentieren. Die nicht reparierbaren beschädigten Teile sind zur Beweissicherung aufzubewahren.
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Der Selbstbehalt beträgt 250 € je Versicherungsfall und ist grundsätzlich vom Auftragnehmer zu tragen.
Der Auftragnehmer hat die Kosten dieser Versicherung zu tragen. Der Prämiensatz beträgt 0,99 ‰ zzgl. gel- tender Versicherungssteuer auf den jeweiligen Brutto-Auftragswert des konkreten Bauvertrages. Der Auftrag- geber ist berechtigt, die Versicherungskosten vom Werklohnanspruch des Auftragnehmers in einer Abschlags- oder Schlussrechnung in Abzug bringen zu können.
Der Auftragnehmer hat seine Leistung nettoisiert, d. h. ohne Prämienanteile einer eigenen Bauleis- tungs-Versicherung, anzubieten. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, den Abschluss der Bauleistungs- Versicherung gegenüber einem anderen Versicherer aus einem selbst abgeschlossenen Versiche- rungsvertrag anzuzeigen (§ 77 VVG).
7.2 Bauleistungs-Versicherung für Projekte mit Projektbaubeginn ab 01.01.2024, sofern das Projekt nicht über eine Multi-Risk-Projekt-Versicherung versichert ist (dann Ziff. 7.5):
Der Auftraggeber hat für das Projekt eine Bauleistungs-Versicherung nach den Allgemeinen Bedingungen für die Bauleistungsversicherung durch Auftraggeber (ABN 2008) abgeschlossen.
Der Auftraggeber hat für das Projekt keine Bauleistungs-Versicherung abgeschlossen (siehe Ziff. 7.3).
Soweit der Auftraggeber eine Bauleistungs-Versicherung nach Ziffer 7.2 abgeschlossen hat, gilt Folgendes:
Der Deckungsumfang ergibt sich aus einer allgemeinen Versicherungsbestätigung, welche beim Auftraggeber angefordert werden kann.
Zum Vorgehen im Schadenfall gelten die Regelungen unter Ziff. 7.1, Absätze 2 und 3.
Der generelle Selbstbehalt beträgt 500 € je Versicherungsfall und ist grundsätzlich vom Auftragnehmer zu tra- gen.
Der Auftragnehmer hat die Kosten der Bauleistungs-Versicherung zu tragen. Der Prämiensatz beträgt 1,298 ‰ zzgl. geltender Versicherungssteuer auf den jeweiligen Brutto-Auftragswert des konkreten Bauvertrages. Der Auftraggeber ist berechtigt, die Versicherungskosten vom Werklohnanspruch des Auftragnehmers in einer Ab- schlags- oder Schlussrechnung in Abzug bringen zu können.
Der Auftragnehmer hat seine Leistung nettoisiert, d. h. ohne Prämienanteile einer eigenen Bauleis- tungs-Versicherung, anzubieten. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, den Abschluss der Bauleistungs- Versicherung gegenüber einem anderen Versicherer aus einem selbst abgeschlossenen Versicherungs- vertrag anzuzeigen (§ 77 VVG).
7.3 Soweit der Auftraggeber keine Bauleistungs-Versicherung abgeschlossen hat, ist der Auftragnehmer verpflich- tet, eine solche für das Projekt abzuschließen und bis zur Beendigung dieses Vertrages aufrechtzuerhalten. Dabei hat der Auftragnehmer sicherzustellen, dass das Auftraggeber- und das Feuerrisiko mitversichert sind.
Der Auftraggeber kann jederzeit den Nachweis verlangen, dass der Versicherungsschutz fortbesteht. Der räum- liche Geltungsbereich der Bauleistungs-Versicherung muss das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland mit umfassen.
7.4 Zur Sicherung etwaiger Ersatzansprüche des Auftraggebers aus diesem Vertrag ist von dem Auftragnehmer eine Betriebs-Haftpflicht-Versicherung mit einer Versicherungssumme von 10.000.000 € zweifach maximiert p.a. für Personenschäden sowie für sonstige Schäden inkl. Umwelt-Haftpflicht in Höhe von 5.000.000 € zweifach maximiert p.a. nachzuweisen und bis zur Beendigung dieses Vertrages aufrechtzuerhalten.
Der Auftraggeber kann jederzeit den Nachweis verlangen, dass der Versicherungsschutz fortbesteht. Der räum- liche Geltungsbereich der Haftpflicht-Versicherung muss das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland mit um- fassen.
7.5 Der Auftraggeber hat für das Projekt eine Multi-Risk-Projekt-Versicherung (Kombinierte Bauleistungs- und Haftpflicht Versicherung) sowie eine sich daran anschließende Excedenten-Haftpflicht-Versicherung für alle ausführenden Unternehmen und alle „planenden“ Projektbeteiligten (Architekten, Ingenieure, Gutach- ter, Sicherheitskoordinatoren, Projektsteuerer etc.) nach deutschem Recht abgeschlossen (bei Bauvorha- ben ab einer Bausumme von 2,5 Mio. € mit Projektbaubeginn ab dem 01.01.2022).
Eine allgemeine Übersicht über die wesentlichen Inhalte der Funk BauRisk-Police ergibt sich aus der Anlage „Kurzüberblick – Funk BauRisk-Versicherung“. Konkrete Einzelheiten des Versicherungsschutzes ergeben sich aus dem Dokument „Überblick über den Versicherungsschutz der Funk BauRisk Police“ und werden vom Auf- traggeber mit der Auftragserteilung übergeben.
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Der Auftragnehmer ist – auch beim berechtigten Einsatz von Nachunternehmern – dazu verpflichtet, die sich aus den Versicherungsbedingungen ergebenen Obliegenheiten einzuhalten und im Schadenfall das Schaden- meldeformular zu nutzen: Versicherte Schäden sind unverzüglich nach deren Entdeckung gegenüber dem Ver- sicherer zu melden. Gleichzeitig ist die Schadensmeldung in Kopie dem Auftraggeber zur Verfügung zu stellen. Schäden durch strafbare Handlungen gegen das Eigentum (z. B. Diebstahl, Vandalismus, Feuer) hat der Auf- tragnehmer darüber hinaus der Polizeibehörde zu melden und sich dies in einem Schriftstück bestätigen zu lassen.
Der Auftragnehmer darf das Schadensbild bis zu einer etwaigen Besichtigung durch den Versicherer nur verän- dern, soweit Sicherheitsgründe die Eingriffe erfordern oder die Eingriffe den Schaden mindern oder diese zur Aufrechterhaltung des Baubetriebes unvermeidlich erforderlich sind. Der Schaden ist jedoch nachvollziehbar und detailliert schriftlich sowie durch Fotos zu dokumentieren. Die nicht reparierbaren beschädigten Teile sind zur Beweissicherung aufzubewahren.
Der Auftragnehmer hat die Kosten dieser der Bauleistungs- und Betriebshaftpflicht-Versicherung zu tragen. Der Prämiensatz beträgt 7,89 ‰ zzgl. geltender Versicherungssteuer auf den jeweiligen Brutto-Auftragswert des konkreten Bauvertrages. Der Auftraggeber ist berechtigt, die Versicherungskosten vom Werklohnanspruch des Auftragnehmers in einer Abschlags- oder Schlussrechnung in Abzug bringen zu können.
Der Auftragnehmer hat seine Leistung nettoisiert, d. h. ohne Prämienanteile einer eigenen Bauleis- tungs-Versicherung, Betriebs-Haftpflicht-Versicherung bzw. Berufs-Haftpflicht-Versicherung, anzubie- ten. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, den Abschluss der Multi-Risk-Projekt-Versicherung gegenüber einem anderen Versicherer aus einem selbst abgeschlossenen Versicherungsvertrag anzuzeigen (§77 VVG).
Die Versicherungssumme in der Betriebs-Haftpflicht-Versicherung für ausführende Unternehmen beträgt 10.000.000 € pauschal für Personen-, Sach- und Vermögensschäden, dreifach maximiert p.a.
Die Versicherungssumme in der Umwelt-Haftpflicht-Versicherung beträgt 10.000.000 € pauschal für Perso- nen-, Sach-, und Vermögensschäden, zweifach maximiert p.a. im Rahmen der vorgenannten Betriebs-Haft- pflicht-Versicherungssumme.
Die Versicherungssumme in der Berufs-Haftpflicht-Versicherung für Architekten, Ingenieure, Gutachter, Sicher- heitskoordinatoren, Projektsteuerer etc. beträgt 10.000.000 € pauschal für Personen-, Sach- und Vermögens- schäden, dreifach maximiert p.a.
Der generelle Selbstbehalt in der Bauleistungs- und Betriebshaftpflicht-Versicherung beträgt 2.500 € je Versi- cherungsfall, in der Berufs-Haftpflicht-Versicherung 5.000 € je Versicherungsfall. Der Selbstbehalt ist grundsätz- lich von dem jeweils Versicherten zu tragen. Bei Personenschäden wird kein Selbstbehalt in Abzug gebracht. Für den Fall, dass der Versicherer den Auftraggeber auf Zahlung der Selbstbeteiligung wegen eines vom Auf- tragnehmer verursachten Versicherungsfalles in Anspruch nimmt, ist der Auftragnehmer zur Erstattung gegen- über dem Auftraggeber verpflichtet. Der Auftraggeber hat zuvor dem Auftragnehmer die Inanspruchnahme durch den Versicherer nachzuweisen. Der Auftraggeber ist berechtigt, einen fälligen Betrag der Selbstbeteiligung vom Werklohnanspruch des Auftragnehmers in einer Abschlags- oder Schlussrechnung in Abzug bringen zu können.
Im Anschluss an die Betriebs-, Umwelt-, Bauherren- und Berufs-Haftpflicht-Versicherung (Basisvertrag) besteht eine Excedenten-Haftpflicht-Versicherung. Die Versicherungssumme beträgt je Versicherungsfall 15.000.000 € pauschal für Personen-, Sach- und Vermögensschäden, zweifach maximiert p.a.
7.6 Bei der Planung und Bauausführung sollen nur Materialien vorgesehen bzw. verwendet werden, die hinsichtlich Gewinnung, Transport, Verarbeitung, Funktion und Entsorgung eine hohe Gesundheits- und Umweltverträglich- keit aufweisen. Baustoffe sollen stofflich und energetisch verwertbar sein. Ab einem Auftragswert von 10.000 Euro netto sind die Vorgaben der Verwaltungsvorschrift für die Anwendung von Umweltschutzanforde- rungen bei der Beschaffung von Liefer-, Bau- und Dienstleistungen (Verwaltungsvorschrift Beschaffung und Umwelt – VwVBU - https://www.berlin.de/nachhaltige-beschaffung/_assets/vwvbu_verordnungstext.pdf) zu be- achten. Mit Angebotsabgabe erklärt der Bieter ausdrücklich, dass er die Anforderungen der VwVBU anerkennt und einhalten wird. Die jeweiligen Zertifikate, Prüfzeugnisse und Datenblätter zu den Produkten und Leistungen sind vom Auftrag- nehmer auf gesondertes Verlangen des Auftraggebers vorzulegen. Kommt der Bieter diesem Verlangen nicht nach, wird sein Angebot von der Wertung ausgeschlossen. Verlangt der Auftraggeber die Vorlage nach Vertragsschluss, hat der Auftragnehmer hat diese Unterlagen unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 6 Kalendertagen vollständig vorzulegen. Kommt der Auftragnehmer dieser Forderung nicht bzw. nicht vollständig fristgemäß nach, ist der Aufraggeber berechtigt, das Vertragsverhältnis fristlos kündigen.
Bei Nichtbeachtung sind die widerrechtlich eingebauten Baustoffe und Materialien auf Kosten des Auftragneh- mers zu beseitigen, umweltgerecht zu entsorgen oder einem umweltgerechten Recyclingverfahren zuzuführen
GESOBAU AG Seite 5 von 16 BVB (VOB 09/2025)
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und durch Baustoffe und Materialien zu ersetzen, die nicht den Beschaffungsbeschränkungen der VwVBU un- terfallen bzw. die den Umweltschutzanforderungen der VwVBU entsprechen. Der Auftraggeber behält sich vor, Ansprüche auf Ersatz des etwa entstehenden weiteren Schadens geltend zu machen.
7.7 Abbruch-, Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten in schadstoffbelasteten Bauwerken
Jede Entsorgung von gefährlichen Abfällen unterliegt dem elektronischen Nachweis- / und Andienverfahren. Alle Abfallwirtschaftsbeteiligten müssen elektronische Register führen. Das ausführende Unternehmen wird im Zusammenhang mit dem Bauauftrag auch für das Nachweis- / und Andienungsverfahren (inkl. Empfangsberechtigung für die Gebührenbescheide) bevollmächtigt. Das Entsor- gungsmanagement wird vollständig dem ausführenden Unternehmen und seinen Nachauftragnehmern - inkl. Nachweisverfahren und Andienung – übertragen. Die ausführende Firma muss den Nachweis der Sach- und Fachkunde im Rahmen der Ausschreibung erbringen (z. B. Entsorgungsfachbetrieb). Die beauftragte ausführende Firma setzt für die Durchführung der ausgeschriebenen Schadstoffsanierungsar- beiten vor Ort einen sachkundigen Aufsichtsführenden bzw. verantwortlichen fachkundigen Mitarbeiter ein. Diese verantwortliche Person muss für die Aufsicht der ausgeschriebenen Arbeiten geeignet sein, dient als Ansprechpartner für die am Bau Beteiligten und ist verantwortlich für die Ausführung der durchzuführenden Schadstoffsanierungsarbeiten. Die beauftragte Firma muss technisch und personell in der Lage sein, unter strikter Einhaltung aller Sicherheits- vorkehrungen eine zügige Erledigung des Sanierungsauftrages zu gewährleisten. Der Transporteur gefährlicher Abfälle ist verpflichtet seine Beförderertätigkeit gegenüber der Senatsverwaltung anzuzeigen oder besitzt eine Beförderererlaubnis, die zum Transport von gefährlichen Abfällen grundsätzlich erforderlich ist.
- Hinweise zum Gesetz zur Eindämmung illegaler Betätigung im Baugewerbe sowie Hinweis zum Steuer- abzugsverfahren nach § 48 a EStG
Die GESOBAU AG ist als Leistungsempfänger nach dem Gesetz zur Eindämmung illegaler Betätigung im Bau- gewerbe vom 30. August 2001 (BGBl. I S. 2267) verpflichtet, bei Verträgen über Bauleistungen 15 % von jedem vom Auftragnehmer in Rechnung gestellten Bruttoentgelt an das für den Auftragnehmer zuständige Finanzamt abzuführen, wenn der Auftragnehmer zum Zeitpunkt der Gegenleistung (Zahlung) keine Freistellungsbeschei- nigung seines Finanzamts vorlegt. Der Auftraggeber haftet gegenüber dem Finanzamt für den ordnungsgemä- ßen Steuerabzug.
Betroffen sind alle Zahlungen, auch Abschlags- und Vorauszahlungen.
Der Auftragnehmer verpflichtet sich, der GESOBAU AG die Freistellungsbescheinigung rechtzeitig vorzulegen und jede vom zuständigen Finanzamt vorgenommene Änderung in Bezug auf die vorgelegte Freistellungsbe- scheinigung (§ 48b EStG) unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
Liegt zum Zeitpunkt der Auszahlung eines Rechnungsbetrages keine Freistellungsbescheinigung vor, werden von der an den Auftragnehmer zu leistenden Zahlung 15 % abgezogen und an das für den Auftragnehmer zuständige Finanzamt abgeführt. Die Höhe des Steuerabzuges wird dem Auftragnehmer mitgeteilt.
Der Steuerabzug wird steuerrechtlich wie eine Abtretung behandelt. Hierzu hat der Auftragnehmer dem Auf- traggeber die notwendigen Angaben über das für ihn zuständige Finanzamt, die Kontonummer des Finanzamts und seine Steuernummer zu machen.
Auch im Interesse des Auftragnehmers wird um die rechtzeitige Vorlage einer Freistellungsbescheinigung ge- beten. Damit können zusätzliche Verwaltungsarbeit und einen Steuerabzug vermieden werden.
- Weitere Vertragsbedingungen bei Bau-Entsorgungsleistungen
Abfallwirtschaftliche Rahmenbedingungen
Die Regelungen des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) einschließlich seiner Durchführungsverordnungen sowie die weiteren geltenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften, insbesondere das Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Beseitigung von Abfällen in Berlin (Kreislaufwirt- schafts- und Abfallgesetz Berlin - KrW-/AbfG Bln) sind einzuhalten.
Zudem ist die Verordnung über die Bewirtschaftung von gewerblichen Siedlungsabfällen und von bestimmten Bau- und Abbruchabfällen (Gewerbeabfallverordnung – GewAbfV) zu beachten, insbesondere die Regelungen zur getrennten Sammlung, Vorbereitung zur Wiederverwendung und Recycling von bestimmten Bau- und Ab- bruchabfällen bzw. deren Vorbehandlung und Aufbereitung.
GESOBAU AG Seite 6 von 16 BVB (VOB 09/2025)
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Verstöße gegen die rechtlichen Vorschriften, die die ordnungsgemäße Entsorgung der Abfälle betreffen, können die Einleitung eines Ordnungswidrigkeitsverfahrens, das mit einer Geldbuße bis zu 100.000 € geahndet werden kann, bzw. eine Strafanzeige nach sich ziehen.
Die Einhaltung der Anforderungen der GewAbfV ist auf den beigefügten Formblättern 2.2 sowie 2.3 zu doku- mentieren. Dabei sind insbesondere die erforderlichen und geeigneten Dokumente (Lagepläne, Lichtbilder, Pra- xisbelege, Liefer- und Wiegescheine etc.) zu erstellen bzw. beizubringen. Die Dokumentation hat jeweils zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu erfolgen.
Der Auftragnehmer ist verpflichtet, bei der Entsorgung von nicht gefährlichen und getrennt erfassten Bauabfäl- len zu prüfen, inwieweit eine hochwertige Anschlussnutzung bei den Entsorgungsbetrieben gewährleistet wird. Sofern dies technisch und wirtschaftlich vertretbar ist, sollte dieser Entsorgungsweg bevorzugt werden. Die hochwertige Anschlussnutzung umfasst die Wiederverwendung und das Recycling (ausgenommen Down-Cyc- ling) in einer Weise, die eine Rückführung der Ausgangsstoffe in den Produktionskreislauf der gleichwertigen oder ähnlichen Produktkategorie ermöglicht. Beispiele hierfür sind u.a. die Herstellung von Recycling-Beton / Recycling-Ziegel, Kunststofffenster mit Recycling-Granulat oder Gipskartonplatten mit einem Recyclinggipsan- teil.
Der Nachweis über die ordnungsgemäße Entsorgung und die hochwertige Anschlussnutzung ist im Rahmen der Dokumentationspflichten für die GewAbfV einzubinden. Insofern eine hochwertige Anschlussnutzung für getrennt erfasste, nicht gefährliche Abfälle nicht umgesetzt werden kann und der Bauabfall in die stoffliche / thermische Verwertung, ggf. Deponie fließt, so ist auf Verlangen des Auftraggebers eine Begründung vorzule- gen.
Der Auftraggeber oder ein von ihm beauftragter Dritter ist berechtigt, die ordnungsgemäße Dokumentation zu Kontroll- und Nachweiszwecken anzufordern.
Nach Beendigung der abfallerzeugenden Tätigkeiten, spätestens jedoch zur Abnahme, ist die vom Auftragneh- mer unterzeichnete Endfassung der Anlage „Dokumentation GewAbfV“ an den Auftraggeber zu übergeben. Hiermit bestätigt der Auftragnehmer, dass die Entsorgung aller nicht gefährlichen in den Anwendungsbereich der GewAbfV fallenden Bauabfälle unter vollständiger Einhaltung der Vorgaben der GewAbfV erfolgt ist.
Abfallerzeuger und Abfallbesitzer
Die Vertragsparteien sind sich einig, dass Abfallerzeuger und Abfallbesitzer nach den geltenden gesetzlichen Vorgaben zur ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung sowie zur allgemeinwohlverträglichen Beseiti- gung von Abfällen verpflichtet sind. Die GESOBAU AG als Bauherr und Auftraggeber ist hinsichtlich aller der in Ausführung der Baumaßnahme anfallenden Abfälle als Abfallerzeuger im Sinne des KrWG zu qualifizieren. Der Auftragnehmer erhält mit Anfall der Abfälle die alleinige tatsächliche Sachherrschaft über die bei Durchfüh- rung seiner vertraglich geschuldeten Leistungen angefallenen Abfälle. Die Parteien sind sich einig, dass er zumindest als Abfallbesitzer im Sinne des KrWG zu qualifizieren ist.
Die Vertragsparteien sind sich weiter darin einig, dass der Auftragnehmer hinsichtlich sämtlicher bei Durchfüh- rung seiner Tätigkeiten anfallenden Abfälle neben dem Auftraggeber zumindest auch Abfallerzeuger ist.
Entsorgung von Bauabfällen
Neben den nachfolgend genannten Besonderen Vorschriften ist für Bodenarbeiten stets auch die Ersatzbau- stoffverordnung zu beachten.
Angaben zu den Entsorgungswegen (Verwertung oder Beseitigung)
Abfallentsorgungsleistungen sind gem. „Ausführungsvorschriften zur Vergabe von Bauabfallentsorgungsleis- tungen an zertifizierte Entsorgungsfachbetriebe durch die öffentliche Hand“ vom 24. Mai 2011 (ABl. S. 1263) ausschließlich von zertifizierten Entsorgungsfachbetrieben durchzuführen. Da das Zertifikat auch für Teilberei- che abfallwirtschaftlicher Tätigkeit bei der Entsorgung (z.B. Sammeln, Befördern, Lagern, Behandeln als Teil- schritt der Verwertung oder Beseitigung, Verwerten oder Beseitigen) oder auch nur für bestimmte Abfallarten ausgestellt werden kann, ist darauf zu achten, dass die angebotenen Leistungen auch tatsächlich vom Zertifi- zierungsumfang erfasst sind.
Mit Angebotsabgabe erklärt der Bieter ausdrücklich, dass er die Anforderungen bei Bau-Entsorgungsleistungen anerkennt und einhalten wird. Darüber hinaus kann der Auftraggeber die Vorlage folgender Unterlagen geson- dert verlangen:
- vollständig ausgefülltes Formblatt 1
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- vollständige Vorlage der dazugehörigen Entsorgungszertifikate
Kommt der Bieter diesem Verlangen innerhalb von 6 Kalendertagen nicht nach, wird sein Angebot von der Wertung ausgeschlossen. Verlangt der Auftraggeber die Vorlage nach Vertragsschluss, hat der Auftragnehmer hat diese Unterlagen unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 6 Kalendertagen vollständig vorzulegen. Kommt der Auftragnehmer dieser Forderung nicht bzw. nicht vollständig fristgemäß nach, ist der Aufraggeber berechtigt, das Vertragsverhältnis fristlos kündigen.
Hinweise zur Abfallentsorgung
Für die Entsorgung von Abfall arbeitet die GESOBAU AG mit dem ZEDAL - System. Die Entsorgung des anfal- lenden Abfalls hat gemäß der "Verordnung über den Nachweis bei der Entsorgung von Abfall" zu erfolgen. Eine Registrierung des Bieters bei der ZKS-Abfall wird vorausgesetzt. Die Entsorgung gefährlicher Abfälle erfolgt über digitale Begleitschreiben (ZEDAL) nach Freigabe durch den Bauherrn bzw. des bevollmächtigten Vertre- ters (BÜ des Generalplaners). Die Entsorgung hat über Einzelversorgungsnachweise durch den AN zu erfolgen. Die Entsorgungsnachweise sind der BÜ spätestens zur Abnahme vorzulegen.
Gefährliche Abfälle bedürfen auf Grund ihres gesundheits- oder umweltschädigenden Schadstoffgehaltes einer besonderen Entsorgung. Dabei ist ein hohes Maß an Fachkenntnis und Sorgfalt beim Umgang mit diesen Ab- fällen geboten. Gefährliche Abfälle sind getrennt voneinander und getrennt von unbelasteten Bauabfällen zu halten.
Die Entgelte für die Entsorgung von nicht gefährlichen Bauabfällen sind in die Einheitspreise der Leistungs- positionen einzukalkulieren.
Die Möglichkeit der Beratung bezüglich Abfallentsorgung besteht bei der Senatsverwaltung für Mobilität, Ver- kehr, Klimaschutz und Umwelt, Am Köllnischen Park 3, 10179 Berlin, Tel. (030) 9025 – 0.
Das „Info-Blatt zur Bauabfallentsorgung im Land Berlin“ enthält Hinweise auf wesentliche Rechtsgrundlagen. Auf die Merkblätter zur Entsorgung von nicht gefährlichen und gefährlichen Bauabfällen im Land Berlin wird hier besonders verwiesen.
Info-Blatt: https://www.berlin.de/sen/uvk/_assets/umwelt/kreislaufwirtschaft/service/gewerbetreibende/bauab- fall/info-bl_bauabfall.pdf
Merkblätter zur Entsorgung: https://www.berlin.de/sen/uvk/umwelt/kreislaufwirtschaft/service/gewerbetrei- bende/bauabfall/
Annahmestellen für das Recycling von Kunststofffenstern sind beispielsweise unter folgendem Link abrufbar: https://rewindo.de/recycler-und-annahmestellen/
Annahmestellen für das Recycling von Gips sind unter folgendem Link abrufbar: https://www.berlin.de/sen/uvk/_assets/umwelt/kreislaufwirtschaft/projekte/recycling-von- gips/flyer_gips.pdf?ts=1706708025
Annahmestellen für das Recycling von Ziegeln sind unter folgendem Link abrufbar: https://ziegel.de/recycling#karte
Annahmestellen für das Recycling von Beton sind über die regionale Herstellung und Verkauf von R-Beton zu ermitteln und bei den Firmen nach aktuellen Bedarfen anzufragen.
Hersteller von Bodenbelägen und Dämmstoffen verfügen teilweise bereits über Rücknahmesysteme für ver- baute Produkte. Insofern der Hersteller ermittelt werden kann, ist bei der Firma anzufragen, ob ein Rücknah- mesystem vorhanden ist und dieses genutzt werden kann.
Bilanz über die durchgeführte Abfallentsorgung
Zur Schlussrechnung ist dem Auftraggeber neben den Einzelbelegen zur Abfallentsorgung auch die Zusam- menstellung aller verwerteten und beseitigten Bauabfälle gemäß Formblatt 2.1 vorzulegen.
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Verhalten beim Auffinden von Kontaminationen
Beim Auffinden oder Entstehen von Schadstoffkontaminationen in Böden, Grundwasser, Fundamenten bzw. in Bauwerkskörpern sind alle weiteren Arbeiten sofort zu unterbrechen. Durch geeignete Sicherungsmaßnahmen sind der Fundort bzw. der Schadensbereich umgehend gegen Zutritt von Unbefugten abzusichern.
Bei Kontaminationen des Bodens und des Grundwassers bzw. Altlasten ist unverzüglich das für den Schaden- sort zuständige Bezirksamt (Fachbereich Umwelt), zu informieren: http://www.berlin.de/umwelt/behoerden/
Die weiteren Maßnahmen werden vom Umweltamt des Bezirkes, ggf. unter Einbeziehung von entsprechenden Senatsdienststellen, festgelegt.
Das Auffinden von Schadstoffkontaminationen ist gleichzeitig auch dem Auftraggeber mitzuteilen (Meldepflicht). Seine Entscheidungen zum weiteren Bauablauf sind abzuwarten.
Darüber hinaus ist die für die Entsorgung von gefährlichen Abfällen zuständige Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt, Tel.: (030) 9025 – 0 zu unterrichten. Die Abfallentsorgung erfolgt dann nach deren Vorgaben, u.a. entsprechend der veröffentlichten Merkblätter, z. B. Andienung an die Sonderabfallgesell- schaft Brandenburg Berlin (SBB siehe auch: http://www.sbb-mbh.de/).
Verhalten beim Auffinden von Kampfmitteln
Werden bei der Durchführung von Erdarbeiten Kampfmittel aufgefunden, sind die Arbeiten sofort einzustellen und die Polizei über den Notruf 110 zu verständigen. Bis zum Eintreffen der Polizei ist der Fundort unverzüglich mit geeigneten Maßnahmen zu sichern und jegliches Betreten zu unterbinden.
Das Auffinden von Kampfmitteln ist auch dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen (Meldepflicht). Seine Ent- scheidungen zum weiteren Bauablauf sind abzuwarten.
Die Regelungen der Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt zur Ermittlung und Ber- gung von Kampfmitteln sind zu beachten: https://www.berlin.de/sen/uvk/verkehr/dienste-und-genehmigungen/ermittlung-bergung-von-kampfmitteln/
- Einhaltung der ILO – Kernarbeitsnormen
Der Auftragnehmer verpflichtet sich mit Abgabe des Angebotes den Auftrag gemäß der Leistungsbeschreibung ausschließlich mit Waren auszuführen, die nachweislich unter bestmöglicher Beachtung der in den ILO-Kern- arbeitsnormen festgelegten Mindeststandards gewonnen oder hergestellt worden sind. Die Mindeststandards der ILO-Kernarbeitsnormen ergeben sich aus •dem Übereinkommen Nr. 29 über Zwangs- oder Pflichtarbeit vom 28. Juni 1930 (BGBl. 1956 II S. 641), •dem Übereinkommen Nr. 87 über die Vereinigungsfreiheit und den Schutz des Vereinigungsrechtes vom 09.Juli 1948 (BGBl. 1956 II S. 2073) •dem Übereinkommen Nr. 98 über die Anwendung der Grundsätze des Vereinigungsrechtes und des Rechtes zu Kollektivverhandlungen vom 1. Juli 1949 (BGBl. 1955 II S. 1123), •dem Übereinkommen Nr. 100 über die Gleichheit des Entgelts männlicher und weiblicher Arbeitskräfte für gleichwertige Arbeit vom 29. Juni 1951 (BGBl. 1956 II S. 24), •dem Übereinkommen Nr. 105 über die Abschaffung der Zwangsarbeit vom 25. Juni 1957 (BGBl. 1959 II S. 442), •dem Übereinkommen Nr. 111 über die Diskriminierung in Beschäftigung und Beruf vom 25. Juni 1958 (BGBl. 1961 II S. 98) •dem Übereinkommen Nr. 138 über das Mindestalter für die Zulassung zur Beschäftigung vom 26. Juni 1973 (BGBl. 1976 II S. 202) und • dem Übereinkommen Nr. 182 über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimms- ten Formen der Kinderarbeit vom 17. Juni 1999 (BGBl. 2001 II S. 1291).
Verstößt der Auftragnehmer oder einer seiner Nachunternehmer schuldhaft gegen die o. a. Verpflichtungen, ist zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer für jeden schuldhaften Verstoß regelmäßig eine Vertrags- strafe in Höhe von 1 %, bei mehreren Verstößen zusammen bis zur Höhe von 5 % der Nettoauftragssumme vereinbart. Der Auftragnehmer ist zur Zahlung einer Vertragsstrafe auch für den Fall verpflichtet, dass der Ver- stoß durch einen von ihm eingesetzten Nachunternehmer oder einen von diesem eingesetzten Nachunterneh- mer begangen wird.
Die schuldhafte Nichterfüllung der o. a. Verpflichtungen durch den Auftragnehmer oder seine Nachunternehmer berechtigt den Auftraggeber zur fristlosen Kündigung.
GESOBAU AG Seite 9 von 16 BVB (VOB 09/2025)
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Der Auftraggeber oder ein von ihm beauftragter Dritter ist berechtigt, zu Kontrollzwecken Einblick in die Entgel- tabrechnungen der ausführenden Unternehmen, in die Unterlagen über die Abführung von Steuern und Beiträ- gen an in- und ausländische Sozialversicherungsträger, in die Unterlagen über die Abführung von Beiträgen an in- und ausländische Sozialkassen des Baugewerbes und in die zwischen den ausführenden Unternehmen abgeschlossenen Verträge zu nehmen. Die ausführenden Unternehmen haben ihre Beschäftigten auf die Mög- lichkeit solcher Kontrollen schriftlich hinzuweisen. Die ausführenden Unternehmen haben vollständige und prüf- fähige Unterlagen zur Prüfung der o. a. Unterlagen bereitzuhalten und auf Verlangen dem Auftraggeber vorzu- legen.
Mit Angebotsabgabe erklärt der Bieter ausdrücklich, dass er die Anforderungen der ILO - Kernarbeitsnormen anerkennt und einhalten wird. Darüber hinaus kann der Auftraggeber vom Bieter die Vorlage folgender Unter- lagen gesondert verlangen:
- vollständige Vorlage der Zertifikate für Waren der Liste nach § 8 Abs. 3 des Berliner Ausschreibungs- und Vergabegesetzes (siehe Gemeinsames Rundschreiben der SenWiTechFrau und SenStadt Nr. 2/2011 vom 09.06.2011)
Kommt der Bieter diesem Verlangen nicht nach, wird sein Angebot von der Wertung ausgeschlossen. Verlangt der Auftraggeber die Vorlage nach Vertragsschluss, hat der Auftragnehmer hat diese Unterlagen unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 6 Kalendertagen vollständig vorzulegen. Kommt der Auftragnehmer dieser Forderung nicht bzw. nicht vollständig fristgemäß nach, ist der Aufraggeber berechtigt, das Vertragsverhältnis fristlos kündigen.
- Einhaltung der Frauenförderverordnung (bei einem geschätzten Auftragswert ≥ 200.000 Euro brutto)
Der Auftragnehmer verpflichtet sich,
• das geltende Gleichbehandlungsrecht zu beachten. • je nach Anzahl der Beschäftigten gemäß § 3 Frauenförderverordnung (FFV) eine oder mehrere der in § 2 FFV aufgeführten Maßnahmen der Frauenförderung und/oder der Förderung der Vereinbarkeit von Beruf und Familie durchzuführen • sicher zu stellen, dass zur Vertragserfüllung eingeschaltete Unterauftragnehmer sich nach Maßgabe des §3 Frauenförderverordnung (FFV) zur Durchführung von Maßnahmen gemäß § 2 FFV und zur Einhaltung der Verpflichtungen nach § 4 FFV bereit erklärt. Eine Verletzung dieser Verpflichtung durch den Unterauf- tragnehmer wird dem Auftragnehmer zugerechnet.
Verstößt der Auftragnehmer oder einer seiner Nachunternehmer schuldhaft gegen die o. a. Verpflichtungen, ist zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer für jeden schuldhaften Verstoß regelmäßig eine Vertrags- strafe in Höhe von 1 %, bei mehreren Verstößen zusammen bis zur Höhe von 5 % der Nettoauftragssumme vereinbart. Der Auftragnehmer ist zur Zahlung einer Vertragsstrafe auch für den Fall verpflichtet, dass der Ver- stoß durch einen von ihm eingesetzten Nachunternehmer oder einen von diesem eingesetzten Nachunterneh- mer begangen wird.
Die schuldhafte Nichterfüllung der o. a. Verpflichtungen durch den Auftragnehmer oder seine Nachunternehmer berechtigt den Auftraggeber zur fristlosen Kündigung.
Der Auftraggeber oder ein von ihm beauftragter Dritter ist berechtigt, zu Kontrollzwecken Einblick in die Entgel- tabrechnungen der ausführenden Unternehmen, in die Unterlagen über die Abführung von Steuern und Beiträ- gen an in- und ausländische Sozialversicherungsträger, in die Unterlagen über die Abführung von Beiträgen an in- und ausländische Sozialkassen des Baugewerbes und in die zwischen den ausführenden Unternehmen abgeschlossenen Verträge zu nehmen. Die ausführenden Unternehmen haben ihre Beschäftigten auf die Mög- lichkeit solcher Kontrollen schriftlich hinzuweisen. Die ausführenden Unternehmen haben vollständige und prüf- fähige Unterlagen zur Prüfung der o. a. Unterlagen bereitzuhalten und auf Verlangen dem öffentlichen Auftrag- geber vorzulegen.
- Kennzeichnung der Mitarbeiter und Kaution für Baustellenausweise
Der Auftragnehmer ist verpflichtet, seinen Mitarbeitern einheitliche, das Unternehmen ersichtlich machende Klei- dung zur Verfügung zu stellen und dafür Sorge zu tragen, dass diese auch getragen wird. Die Mitarbeiter sollen
- auch für die Mieter - als Angestellte des Auftragnehmers erkenntlich sein. Zudem stellt der Auftraggeber im Bedarfsfall Aufdrucke für Textilien (z.B. Klettbänder), Magnetfolien o. Ä. zur Verfügung. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, auf Anforderung des Auftraggebers dafür Sorge zu tragen, dass diese vom Auftraggeber gestellte Kennzeichnung von seinen Mitarbeitern und Nachunternehmern getragen bzw. verwendet wird. Der Auftragge- ber ist berechtigt, nicht gekennzeichnete Mitarbeiter des Auftragnehmers von der Baustelle zu verweisen.
GESOBAU AG Seite 10 von 16 BVB (VOB 09/2025)
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Der Auftraggeber erhebt für die Gestellung von Baustellenausweisen eine Kaution in Höhe von 25 € je Ausweis, welche bei Verlust nicht zurückerstattet wird.
- Objektüberwachung des Auftraggebers
Die Objektüberwachung des Auftraggebers ist bevollmächtigt, den Auftraggeber bei den Belangen der örtlichen Baudurchführung zu vertreten. Zu Änderungen und Ergänzungen des Vertrages ist sie nicht bevollmächtigt.
Die Objektüberwachung ist außerdem nicht bevollmächtigt:
- zur Entgegennahme von Behinderungsanzeigen nach § 6 Abs. 1 VOB/B und Vorbehaltserklärungen gegen die Schlusszahlung nach § 16 Abs. 3 VOB/B,
- zu Anordnungen nach § 1 Abs. 3 und 4 VOB/B und/oder Vergütungsvereinbarungen nach § 2 Abs. 5 und 6 VOB/B zu treffen,
- zu Änderungen der vertraglichen Fristenvereinbarungen,
- zur alleinigen Durchführung von Abnahmen, sofern dem Auftragnehmer nicht eine besondere, auf diese Abnahme bezogene, schriftliche Vollmacht vorgelegt wird.
GESOBAU AG Seite 11 von 16 BVB (VOB 09/2025)
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Aufstellung der Verwertungs- und Beseitigungswege Formblatt 1
| Nr. | Vorgabe durch den AG (Kreuz)1) | AVV- ASN | Abfallart | Name des Transporteurs ²) | Name des Behandlungs-, Verwertungs- oder Beseitigungs- unternehmens ³) | |
|---|---|---|---|---|---|---|
| Nicht gefährliche Abfälle | ||||||
| 1 | 170101 | Beton | ||||
| 2 | 170102 | Ziegel | ||||
| 3 | 170103 | Fliesen, Ziegel und Keramik | ||||
| 4 | 170107 | Gemische a. Beton, Ziegel, Fliesen u. Keramik | ||||
| 5 | 170201 | Holz | ||||
| 6 | 170203 | Kunststoff | ||||
| 7 | 170302 | Bitumengemische | ||||
| 8 | 170504 | Boden und Steine | ||||
| 9 | 170604 | Dämmmaterial | ||||
| 10 | 170802 | Baustoffe auf Gipsbasis | ||||
| 11 | 170904 | gemischte Bau- und Abbruchabfälle | ||||
| bedarfsweise Ergänzung weiterer Abfälle: | ||||||
| Abfälle, die gefährliche Stoffe enthalten | ||||||
| 1 | 170106* | Gemische aus oder getrennte Fraktionen von Beton, Ziegeln, Fliesen u. Keramik, die gefährliche Stoffe enthalten | Siehe BVB Nr. 9 | |||
| 2 | 170204* | Glas, Kunststoff und Holz, die gefährliche Stoffe enthalten | ||||
| 3 | 170301* | kohlenteerhaltige Bitumengemische | ||||
| 4 | 170303* | Kohlenteer und teerhaltige Produkte | ||||
| 5 | 170503* | Boden und Steine, die gefährliche Stoffe enthalten | ||||
| 6 | 170601* | Dämmmaterial, das Asbest enthält | ||||
| 7 | 170603* | anderes Dämmmaterial, dass aus gefährlichen Stoffen besteht oder solche Stoffe enthält | ||||
| 8 | 170605* | asbesthaltige Baustoffe | ||||
| 9 | 170801* | Baustoffe auf Gipsbasis, die durch gefährliche Stoffe verunreinigt sind | ||||
| 10 | 170903* | sonst. Bau- u. Abbruchabfälle (einschließlich gemischte Abfälle), die gefährliche Stoffe enthalten | ||||
| bedarfsweise Ergänzung weiterer Abfälle: |
-
V = Verwertung B = Beseitigung
-
Entsorgungsfachbetrieb (Efb)
GESOBAU AG Seite 12 von 16 BVB (VOB 09/2025)
1 vom Auftraggeber auszufüllen
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Bilanz über die durchgeführte Abfallentsorgung Formblatt 2.1
| Nr. | AVV-ASN | Abfallart | Menge | Name und Anschrift der Behandlungs-, Verwertungs- oder Beseitigungsanlage |
|---|---|---|---|---|
| Nicht gefährliche Abfälle | ||||
| 1 | 170101 | Beton | ||
| 2 | 170102 | Ziegel | ||
| 3 | 170103 | Fliesen, Ziegel und Keramik | ||
| 4 | 170107 | Gemische a. Beton, Ziegel, Fliesen u. Keramik | ||
| 5 | 170201 | Holz | ||
| 6 | 170203 | Kunststoff | ||
| 7 | 170302 | Bitumengemische | ||
| 8 | 170504 | Boden und Steine | ||
| 9 | 170604 | Dämmmaterial | ||
| 10 | 170802 | Baustoffe auf Gipsbasis | ||
| 11 | 170904 | gemischte Bau- und Abbruchabfälle | ||
| bedarfsweise Ergänzung weiterer Abfälle: | ||||
| Abfälle, die gefährliche Stoffe enthalten | ||||
| 1 | 170106* | Gemische aus oder getrennte Fraktionen von Beton, Ziegeln, Fliesen u. Keramik, die gefährliche Stoffe enthalten | ||
| 2 | 170204* | Glas, Kunststoff und Holz, die gefährliche Stoffe enthalten | ||
| 3 | 170301* | kohlenteerhaltige Bitumengemische | ||
| 4 | 170303* | Kohlenteer und teerhaltige Produkte | ||
| 5 | 170503* | Boden und Steine, die gefährliche Stoffe enthalten | ||
| 6 | 170601* | Dämmmaterial, das Asbest enthält | ||
| 7 | 170603* | anderes Dämmmaterial, dass aus gefährlichen Stoffen besteht oder solche Stoffe enthält | ||
| 8 | 170605* | asbesthaltige Baustoffe | ||
| 9 | 170801* | Baustoffe auf Gipsbasis, die durch gefährliche Stoffe verunreinigt sind | ||
| 10 | 170903* | sonst. Bau- u. Abbruchabfälle (einschließlich gemischte Abfälle), die gefährliche Stoffe enthalten | ||
| bedarfsweise Ergänzung weiterer Abfälle: |
Hiermit wird die Vollständigkeit und Richtigkeit der o.g. Angaben bestätigt ____________________________________ (Ort, Datum, Stempel, Unterschrift)
GESOBAU AG Seite 13 von 16 BVB (VOB 09/2025)
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Hinweise zur Dokumentation der Entsorgung von Bauab- einzeln nachvollziehbar darzulegen, aus welchem Grund die ge- fällen nach Gewerbeabfallverordnung trennte Sammlung nicht durchführbar ist (Formblatt 2.3 "Aus- nahme Getrennthaltung"). Nur wenn die getrennte Sammlung 1.Allgemeine Hinweise zur Dokumentation nachweislich technisch nicht möglich oder wirtschaftlich unzumut- bar ist, sind Abfälle ausnahmsweise als Gemisch zu sammeln. Es wird empfohlen, die Dokumentation elektronisch auszufüllen. Diese Datei enthält automatische Berechnungen und Verknüpfun- Technisch nicht möglich ist die getrennte Sammlung insbesondere gen, um Ihnen das Ausfüllen zu erleichtern. Ausführliche Informa- dann, wenn für eine Aufstellung der Abfallbehälter für die ge- tionen zu den sich aus der GewAbfV ergebenen Pflichten erhalten trennte Sammlung nicht genug Platz zur Verfügung steht. Tech- Sie in der LAGA Mitteilung 34 (https://www.laga-online.de/Publi- nisch nicht möglich ist die getrennte Sammlung auch, wenn sie kationen-50-Mitteilungen.html). aus rückbaustatischen oder rückbautechnischen Gründen aus- scheidet. Für jede Bau- und Abbruchmaßnahme bzw. jede Baustelle ist eine Dokumentation zu erstellen und auf Verlangen der zuständigen Für die getrennte Sammlung sind ein Drittel höhere Kosten – im Behörde vorzulegen. Dies kann elektronisch oder in Papierform Vergleich zur gemischten Sammlung – wirtschaftlich zumutbar. erfolgen. Der Verbleib ALLER getrennt erfassten Fraktionen und Bei höheren Kosten ist eine Entscheidung im Einzelfall zu treffen. Gemische muss nachgewiesen werden. Die Belege müssen den Eine wirtschaftliche Unzumutbarkeit der Getrenntsammlung kann Namen und die Anschrift desjenigen enthalten, der die Abfälle insbesondere bei einer hohen Verschmutzung oder einer sehr ge- übernimmt, sowie die Masse und den beabsichtigten Verbleib des ringen Menge der jeweiligen Abfallfraktion (Orientierungswert: Abfalls (z.B. Recycling). < 1 m³) gegeben sein. Im Vorfeld sind Maßnahmen zu ergreifen, um Verschmutzungen zu vermeiden. Die Dokumentationspflichten richten sich gleichermaßen an Ab- fallerzeuger und -besitzer. Vorrangig sind sie durch den frühesten Kosten einer nachträglichen Trennung der Abfallfraktionen müs- Verursacher der Abfallentstehung zu erfüllen. Dies ist in der Regel sen unberücksichtigt bleiben, wenn sie durch mögliche und zumut- der Bauherr. Dieser kann das bauausführende Unternehmen da- bare Maßnahmen des selektiven Rückbaus vermeidbar gewesen mit beauftragen. Die vollständige Dokumentation sollte dem Bau- wären (z.B. Sortierkosten eines unterlassenen Ausbaus von Holz- herren mit Stellung der Abschlussrechnung des Bauvorhabens fußböden). vorliegen. Die Unterlagen sind 3 Jahre nach Bauabschluss für eine etwaige Prüfung aufzubewahren. 4.Sammlung von Gemischen und Vorbehandlung sowie Aus- nahmen aus der Vorbehandlung Geringe Mengen nichtmineralische Restabfälle, die nicht unmittel- bar durch die Bautätigkeit auf der Baustelle entstehen, wie z.B. Werden Abfälle ausnahmsweise als Gemisch gesammelt, so sind Butterbrotpapier, Getränkeflaschen, Lebensmittelreste, müssen Gemische, die überwiegend Kunststoffe, Metalle, einschließlich nicht getrennt erfasst und dokumentiert werden. Legierungen oder Holz enthalten, einer Vorbehandlungsanlage zuzuführen. In diesen Gemischen dürfen Glas, Dämmmaterial, Bi- 2. Ausnahmenregelung für Baustellen mit weniger als 10 m³ tumengemische, Baustoffe auf Gipsbasis, Beton, Ziegel, Fliesen Abfallanfall und Keramik nur enthalten sein, soweit sie die Vorbehandlung nicht beeinträchtigen oder verhindern. Vorbehandlungsanlagen im Wenn das Volumen der insgesamt anfallenden Abfälle je Bau- Land Berlin, die die technische Mindestausstattung gem. oder Abbruchmaßnahme 10 m³ nicht überschreitet, entfällt die GewAbfV erfüllen, sind hier https://www.berlin.de/sen/uvk/ abruf- Pflicht zur Dokumentation. Die Pflichten zur getrennten Sammlung bar. und Zuführung zur Vorbereitung zur Wiederverwendung und zum Recycling bleiben aber bestehen. Gemische, die überwiegend Beton, Ziegel, Fliesen oder Keramik enthalten, sind einer Aufbereitungsanlage zuzuführen. In diesen Bei einer Baumaßnahme ist jedes Gewerk als Einzelmaßnahme Gemischen dürfen Glas, Dämmmaterial, Bitumengemische, Bau- zu bezeichnen, es sei denn, ein Unternehmen erbringt und koor- stoffe auf Gipsbasis nur enthalten sein, soweit sie die Aufbereitung diniert federführend mehrere Gewerke. Wenn das Volumen der nicht beeinträchtigen oder verhindern. bei allen Gewerken anfallenden Abfälle 10 m³ überschreitet, muss dokumentiert werden. Gleiches gilt für den Fall, dass ein General- Von der Grundpflicht zur Vorbehandlung bzw. Aufbereitung darf unternehmer die Entsorgung für seine Subunternehmer durchführt nur in begründeten Einzelfällen abgewichen werden. oder im Falle der Entsorgung durch den Bauherren selbst. Wenn die Vorbehandlung bzw. Aufbereitung des Gemisches nachweislich technisch nicht möglich oder wirtschaftlich unzumut- 3. Getrenntsammlung und Recycling bzw. Vorbereitung zur bar ist, sind Abfälle ausnahmsweise einer hochwertigen sonstigen Wiederverwendung sowie Ausnahmen von der Getrennt- Verwertung zuzuführen. sammlung Für die Zuführung von Gemischen in eine Aufbereitungs- oder Vorbehandlungsanlage sind Mehrkosten von 50 % – im Vergleich Die in Formblatt 2.2 gelisteten Abfallfraktionen sind getrennt zu er- zu einer Entsorgung außerhalb einer Behandlungsanlage – wirt- fassen und vorrangig der Vorbereitung zur Wiederverwendung schaftlich zumutbar. Bei höheren Kosten ist eine Entscheidung im oder dem Recycling zuzuführen. Die Liste ist abschließend. Wei- Einzelfall zu treffen. tere Fraktionen sind nicht zu dokumentieren. Entfällt die Pflicht zur Behandlung, sind die Gemische von anderen Nur falls in seltenen Fällen, z.B. aufgrund einer Schadstoffbelas- Abfällen getrennt zu halten und vorrangig einer hochwertigen tung, keine Wiederverwendung und kein Recycling einer getrennt sonstigen Verwertung zuzuführen (§ 9 Abs. 5 GewAbfV). gesammelten Fraktion möglich ist, ist diese Fraktionen der sonsti- gen (energetischen) Verwertung oder der Beseitigung zuzuführen. 5.Verpackungsabfälle Der Verbleib aller getrennt erfassten Fraktionen ist zu dokumen- tieren und über Praxisbelege nachzuweisen. Bei Bauarbeiten anfallende Verpackungen (Gruppe 1501 der An- lage zur AVV) gelten, soweit sie nicht dem Verpackungsgesetz Innerhalb der getrennt erfassten Abfallfraktionen kann eine weiter- unterliegen und über Rücknahmesysteme entsorgt werden, als gehende getrennte Sammlung vorgenommen werden. gewerblicher Siedlungsabfall nach § 3 Absatz 1 GewAbfV. Damit Von der Grundpflicht zur getrennten Erfassung darf nur in begrün- unterliegen sie den gleichen Anforderungen wie die Bau- und Ab- deten Einzelfällen abgewichen werden. Für jede Abfallfraktion ist bruchabfälle. Die Dokumentation kann zusammen mit den Bau- und Abbruchabfällen in diesem Dokument erfolgen.
GESOBAU AG Seite 14 von 16 BVB (VOB 09/2025)
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Dokumentation der Erfassung und Entsorgung von Bau- und Abbruchabfällen nach Gewerbeabfallverordnung (§ 8 Abs. 3 GewAbfV) Formblatt 2.2
| 1.Angaben zur Baumaßnahme ___________________________________________________ vom ________________ bis ________________ | |||
|---|---|---|---|
| Grundstück/Adresse: | Grundstück/Adresse: | ||
| Bauherr (und verantwortlicher Ansprechpartner) | |||
| Bauausführendes Unternehmen (und verantwortlicher Ansprechpartner) |
2 .1 Getrennte Erfassung - Anfall und Entsorgung
| Getrennt zu sammelnde Fraktionen | Entsorgung der getrennt erfassten Fraktionen mit dem Vorrang der Wiederverwendung oder dem Recycling Nachweis des Verbleibs erforderlich! | |||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| nach § 8 GewAbfV | ||||||||
| Liste ist abschließend! | ||||||||
| Nachweise, gefährliche Abfälle sind hier nicht zu dokumentieren | ||||||||
| Vorbereitung zur Wiederver- wendung | Recycling | sonstige Verwertung (energetisch / Verfüllung) | Beseitigung | Name und Anschrift Entsorgungsanlage | Annahmeerklärung / Wiegeschein etc. liegen vor | |||
| Abfallschlüsselnummer nach AVV | (t) | (t) | (t) | (t) | ||||
| 170101 Beton | ||||||||
| 170102 Ziegel | ||||||||
| 170103 Fliesen und Keramik | ||||||||
| 170201 Holz | ||||||||
| 170202 Glas | ||||||||
| 170203 Kunststoff | ||||||||
| 170302 Bitumengemische | ||||||||
| 170401 Metalle, einschließl. Legierung | ||||||||
| 170604 Dämmmaterial | ||||||||
| 170802 Baustoffe auf Gipsbasis |
*Die Fraktionen AVV 1705 (Bodenaushub, Sand und Steine) und gefährliche Abfälle sind nicht zu berücksichtigen, da diese Abfälle nicht über die GewAbfV erfasst werden.
GESOBAU AG Seite 15 von 16 BVB (VOB 09/2025)
[Seite 26]
Dokumentation der Erfassung und Entsorgung von Bau- und Abbruchabfällen nach Gewerbeabfallverordnung (§ 8 Abs. 3 GewAbfV) Formblatt 2.3
2 .2. Gemischte Fraktionen, Anfall und Entsorgung nach § 9 GewAbfV Wie wurde das Gemisch entsorgt Nachweis des Verbleibs erforderlich!
| AVV-Nr. | Nachweis der Zusammen- setzung | Begründung für Ausnahme nach § 8 Abs. 2 GewAbfV | Name und Adresse der Aufbereitungs- oder Vorbehandlungsanlage (inkl. Bestätigung nach §9 Abs. 2 GewAbfV) | Masse (t) | Falls Ausnahme- tatbestand nach §9 Abs. 4 GewAbfV einschlägig ist | Sonstige Verwertung (energetisch / Verfüllung) | Beseitigung | Name und Adresse der Entsorgungs- anlage |
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| (t) | (t) | Bitte angeben | ||||||
| 170107 Gemisch nach §9 (1) Nr. 2 | -Lichtbild - | Begründung einfügen | Begründung einfügen | |||||
| 170904 Gemisch nach §9 (1) Nr. 1 | -Lichtbild - | Begründung einfügen | Begründung einfügen |
Hiermit bestätigt der AN ___________________________, dass die vorstehenden Angaben vollständig und korrekt sind sowie, dass alle unter die GewAbfV fallenden Abfallfraktionen und Abfälle ordnungsgemäß entsorgt worden sind.
Ort, Datum, AN-Unterschrift (Stempel)
Der Auftraggeber hat die vorstehende Dokumentation durch _______________________ auf Plausibilität prüfen lassen.
Ort, Datum, AG-Unterschrift (Stempel)
GESOBAU AG Seite 16 von 16 BVB (VOB 09/2025)
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Anlage 1
Erklärung über die im eigenen Betrieb zur Verfügung stehenden
Arbeitskräfte sowie Verzeichnis der anderen Unternehmen
(z.B. Nachunternehmer)
Maßnahmen-Nr.: Baumaßnahme: W H G 1 3 08 W H G 1 308 - Tschaikowskistraße 14 in 13156 Berlin
Vergabe-Nr.: Leistung: 1 3 0 8 -1 - 2484 S c h lü s selfertige Errichtung Wohngebäude in Holzbauweise, Generalunternehmer
Sofern in den Vergabe- und Vertragsunterlagen vom eigenen Betrieb des Bieters/Auftragnehmers die Rede ist, ist damit ausschließlich der den Vertrag schließende Betrieb bzw. die den Vertrag schließende Niederlassung gemeint. Schwester- und Tochterunternehmen oder andere Niederlassungen, die den Vertrag nicht abschließen, gehören nicht zum eigenen Betrieb.
I.
Im eigenen Betrieb zur Verfügung stehende Arbeitskräfte
Die Bauleistungen, auf die mein/unser Betrieb eingerichtet ist, werden gemäß § 4 Abs. 8 VOB/B im eigenen Betrieb ausgeführt, soweit nachfolgend keine abweichende Erklärung erfolgt und Nachunternehmer für diese Leistungen benannt sind.
Dafür stehen in meinem/unserem Betrieb insgesamt gewerbliche Arbeitskräfte zur Verfügung.
Für die Erbringung der Bauleistungen werden davon Arbeitskräfte eingesetzt, die sich nach Anzahl und Berufsgruppen wie folgt gliedern:
| Berufsgruppe | Anzahl vorgesehener Arbeitskräfte | |
|---|---|---|
| 1) | ||
| 2) | ||
| 3) | ||
| 4) | ||
| 5) | ||
| 6) |
Ggf. weitere Berufsgruppen / Arbeitskräfte sind auf einer gesonderten und unterzeichneten Anlage anzugeben.
GESOBAU AG Seite 1 von 2 Anlage 1 (VOB 11/2019)
[Seite 28]
Anlage 1
II.
Verzeichnis der anderen Unternehmen (z.B. Nachunternehmer)
Hinsichtlich des Einsatzes anderer Unternehmen (z.B. Nachunternehmer) wird auf Nr. 11 der Bewerbungs- bedingungen (BwB) verwiesen.
Hinweis bei europaweiten Vergaben nach EU-Vergaberecht: Mit dem Teilnahmeantrag/Angebot sind Nachweise des Bewerbers/Bieters vorzulegen, dass ihm die erforderlichen Mittel der einzelnen nachfolgend benannten anderen Unternehmen zur Verfügung stehen, ungeachtet des rechtlichen Charakters der zwischen ihm und diesen Unternehmen bestehenden Verbindungen.
Die GESOBAU AG behält sich vor, derartige Nachweise auch bei nationalen Vergaben im Einzelfall anzufordern.
Die Zustimmung der GESOBAU AG für die nachfolgend benannten anderen Unternehmen gilt mit Vertragsabschluss als erteilt. Ein Austausch der bestätigten anderen Unternehmen ist nur mit schriftlicher Einwilligung der GESOBAU AG zulässig. Diese Unternehmen haben den Anforderungen nach Nr. 14 der Zusätzlichen Vertragsbedingungen (ZVB) zu entsprechen.
Die Namen der anderen Unternehmen sind bereits bei Angebotsabgabe anzugeben.
Zur Ausführung der im Angebot enthaltenen Leistungen benenne(n) ich/wir Art und Umfang der durch andere Unternehmen auszuführenden Teilleistungen der Leistungsbeschreibung und auf Verlangen der GESOBAU AG Namen und Adressen der anderen Unternehmen und die Anzahl der verfügbaren Arbeitskräfte.
| Unternehmer 1: | ||||
|---|---|---|---|---|
| OZ / Leistungsbereich | Beschreibung der Teilleistungen | Mein/Unser | ||
| Betrieb ist auf | ||||
| die Leistung | ||||
| eingerichtet | ||||
| Unternehmer 2: | ||||
| OZ / Leistungsbereich | Beschreibung der Teilleistungen | Mein/Unser | ||
| Betrieb ist auf | ||||
| die Leistung | ||||
| eingerichtet | ||||
| Unternehmer 3: | ||||
| OZ / Leistungsbereich | Beschreibung der Teilleistungen | Mein/Unser | ||
| Betrieb ist auf | ||||
| die Leistung | ||||
| eingerichtet | ||||
| Unternehmer 4: | ||||
| OZ / Leistungsbereich | Beschreibung der Teilleistungen | Mein/Unser | ||
| Betrieb ist auf | ||||
| die Leistung | ||||
| eingerichtet | ||||
| Ggf. weitere andere Unternehmen sind auf einer gesonderten und unterzeichneten Anlage anzugeben. |
GESOBAU AG Seite 2 von 2 Anlage 1 (VOB 11/2019)
[Seite 29]
Anlage 2 a
Vereinbarung zur Einhaltung der tarifvertraglichen und öffentlich-
rechtlichen Bestimmungen bei der Ausführung von Bauleistungen
Maßnahmen-Nr.: Baumaßnahme: W H G 1 308 W H G 1308 - Tschaikowskistraße 14 in 13156 Berlin
Vergabe-Nr.: Leistung: 1 3 0 8 - 1 -2484 S c h l ü sselfertige Errichtung Wohngebäude in Holzbauweise, Generalunterneh mer
Meinem/Unserem Angebot liegt die nachstehende Verpflichtung zugrunde:
-
Ich/Wir verpflichte(n) mich/uns, die staatlichen Sicherheitsvorschriften (insbesondere Arbeitsschutz- gesetz, Arbeitssicherheitsgesetz und einschlägige Rechtsverordnungen, wie ArbStättV, DruckluftV, GefahrstoffV, Betriebssicherheitsverordnung, PSA-BenutzungsV und LastenhandhabungsV) und die berufsgenossenschaftlichen Vorschriften einzuhalten sowie die Anforderungen nach §§ 5 und 6 der Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen (Baustellenverordnung) zu erfüllen.
-
Ich/Wir verpflichte(n) mich/uns, im Fall der Auftragserteilung für Leistungen, deren Erbringung dem Geltungsbereich des Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG) unterfallen, die in meinem/unserem Unternehmen beschäftigten tarifgebundenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nicht unter den für mein/unser Unternehmen geltenden Lohntarifen bzw. die in meinem/unserem Unternehmen beschäftigten nicht tarifgebundenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nicht unter den Mindestentgelt-Regelungen des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes zu entlohnen. Gleiches gilt für meine/unsere Verpflichtung aus Sozialkassentarifverträgen, die auf mein/unser Unternehmen anzuwenden sind.
Ich/Wir verpflichte(n) mich/uns, meinen/unseren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern (ausgenommen Auszubildende) bei Ausführung der Leistung mindestens ein Stundenentgelt nach Maßgabe von § 9 Abs. 1 Berliner Ausschreibungs- und Vergabegesetz (BerlAVG) sowie nach Maßgabe des Mindest- lohngesetzes (MiLoG) i. V. m. der Mindestlohnanpassungsverordnung (MiLoV) zu zahlen; das jeweils höhere Entgelt ist maßgeblich.
Ich/Wir verpflichte(n) mich/uns, bei der Auftragsdurchführung meinen/unseren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit gleiches Entgelt zu zahlen. Die Erfüllung aller vorgenannten Verpflichtungen werde ich/werden wir auch von den von mir/uns beauftragten Nachunternehmern verlangen.
Ich/Wir verpflichte(n) mich/uns, die Beiträge zu den Zweigen der sozialen Sicherheit zu zahlen, die nach dem auf die Beschäftigungsverhältnisse meiner/unserer Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer anzuwendenden Recht zu entrichten sind.
-
Ich/Wir verpflichte(n) mich/uns, die öffentlich-rechtlichen Bestimmungen gegen Schwarzarbeit, illegale Arbeitnehmerüberlassung und gegen Leistungsmissbrauch (insbesondere nach dem Dritten Buch des Sozialgesetzbuches, nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz, dem Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit) und das Berliner Ausschreibungs- und Vergabegesetz einzuhalten.
-
Ich/Wir verpflichte(n) mich/uns, der GESOBAU AG zur Durchführung von Stichprobenkontrollen Einblick in die Lohnabrechnungen, in Unterlagen über die Abführung von Steuern und von Beiträgen an in- und ausländische Sozialversicherungsträger bzw. Sozialkassen sowie in die zwischen den ausführenden Unternehmen geschlossenen Verträge zu geben. Die ausführenden Unternehmen haben vollständige und prüffähige Unterlagen zur Prüfung der o.a. Unterlagen bereitzuhalten und auf Verlangen der GESOBAU AG vorzulegen.
Die ausführenden Unternehmen haben ihre Beschäftigten auf die Möglichkeit solcher Kontrollen hinzuweisen. Das Einverständnis meiner/unserer von mir/uns eingesetzten Arbeitnehmer zu der Vorlage der Lohnabrechnungen und Überprüfung der vorgelegten Lohnabrechnungen werde(n) ich/wir einholen.
Ich/Wir verpflichte(n) mich/uns, Löhne und Gehälter auch ausländischer Beschäftigter mindestens monatlich über Gehaltskonten zu überweisen und vollständige, prüffähige, deutschsprachige Unterlagen über die Beschäftigungsverhältnisse auf der Baustelle bereitzuhalten oder auf Wunsch der GESOBAU AG vorzulegen.
GESOBAU AG Seite 1 von 2 Anlage 2 a (VOB 07/2020)
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Anlage 2 a
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Wird ein Unternehmen nach den Bestimmungen des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes wegen eines Verstoßes mit einer Geldbuße von wenigstens 2.500 € belegt, kann es für eine angemessene Zeit von der Teilnahme am Wettbewerb um einen öffentlichen Auftrag ausgeschlossen werden. Das gleiche gilt auch schon vor der Durchführung eines Bußgeldverfahrens, wenn im Einzelfall angesichts der Beweislage kein vernünftiger Zweifel an einer schwerwiegenden Verfehlung besteht.
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Ich/Wir verpflichte(n) mich/uns, für jeden nachgewiesenen schuldhaften Fall der entgegen den vorstehenden Verpflichtungen erfolgten Entlohnung eines in meinem/unseren Unternehmen beschäftigten Arbeitnehmers oder der Nichtabführung von Sozialkassenbeiträgen an die GESOBAU AG eine Vertragsstrafe in Höhe von 1 % der Auftragssumme, bei mehreren Verstößen insgesamt höchstens 5 % der Nettoauftragssumme, zu zahlen.
Mir/uns ist bekannt, dass ein nachgewiesener schuldhafter Verstoß die GESOBAU AG außerdem zur fristlosen Kündigung des Vertrages berechtigt.
Ich/Wir verpflichte(n) mich/uns, Nachunternehmer nur unter der Voraussetzung zu beauftragen, dass der Nachunternehmer sich mir/uns gegenüber mit Wirkung zugunsten der GESOBAU AG verpflichtet, für jeden nachgewiesenen schuldhaften Fall der entgegen den vorstehenden Verpflichtungen erfolgten Entlohnung eines in seinem Unternehmen beschäftigten Arbeitnehmers oder der Nichtabführung von Sozialkassenbeiträgen an die GESOBAU AG eine Vertragsstrafe in Höhe von 1 % der Nettoauftragssumme, bei mehreren Verstößen insgesamt höchstens 5 % der Nettoauftragssumme, zu zahlen.
Mir/uns ist bekannt, dass sowohl ein schuldhafter Verstoß gegen meine/unsere Beauftragungspflicht von Nachunternehmern als auch ein nachgewiesener schuldhafter Verstoß des Nachunternehmers die GESOBAU AG außerdem zur fristlosen Kündigung des Vertrages berechtigt.
Die Vertragsstrafe wird nicht mehr verlangt, wenn wegen des zugrundeliegenden Verstoßes straf- oder ordnungsrechtliche Maßnahmen gegen mich/uns ergriffen worden sind. Es wird klargestellt, dass die insgesamt nach den Besonderen Vertragsbedingungen, den Zusätzlichen Vertragsbedingungen sowie dieser Vereinbarung zu verwirkende Vertragsstrafe auf maximal 5 % der Nettoauftragssumme begrenzt wird und die jeweils genannten Höchstbeträge nicht jeder für sich gelten. Die Geltendmachung weitergehender Ansprüche durch die GESOBAU AG bleibt unberührt. Die Vertragsstrafe wird hierauf jedoch nicht angerechnet.
- Ich/Wir verpflichte(n) mich/uns, andere Unternehmen (z.B. Nachunternehmer) nur unter der Voraus- setzung zu beauftragen, dass das andere Unternehmen eine gleich lautende Erklärung mir/uns gegenüber abgibt. Diese Vereinbarung(en) ist/sind der GESOBAU AG auf Verlangen vorzulegen.
GESOBAU AG Seite 2 von 2 Anlage 2 a (VOB 07/2020)
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Anlage 2 b
Verpflichtungserklärung anderer Unternehmen (z.B. Nachunternehmer)
EU
Maßnahmen-Nr.: Baumaßnahme: W H G 1 308 W H G 1 308 - Tschaikowskistraße 14 in 13156 Berlin
Vergabe-Nr.: Leistung: 13 0 8 - 1 -2484 S c h lü s selfertige Errichtung Wohngebäude in Holzbauweise, Generalunternehmer
Bieter
Datum:
Name des sich verpflichtenden Unternehmens
Verpflichtungserklärung anderer Unternehmen (z.B. Nachunternehmer) Ich/Wir verpflichte(n) mich/uns, im Falle der Auftragsvergabe an den o. g. Bieter diesem mit den Fähigkeiten meines/unseres Unternehmens für den/die Leistungsbereich(e)
OZ/Leistungsbereich Beschreibung der Teilleistungen
zur Verfügung zu stehen.
(Ort, Datum, ggf. Stempel, Unterschrift des Nachunternehmers1)
1 Wird eine Kopie oder ein Telefax vorgelegt, behält sich die GESOBAU AG vor, die Vorlage des Originals zu verlangen.
GESOBAU AG Seite 1 von 1 Anlage 2 b (VOB 07/2020)
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Erklärung der Bewerber-/Bieter-/Arbeitsgemeinschaft
Maßnahmen-Nr.: Baumaßnahme: W H G 1 308 W H G 1 308 - Tschaikowskistraße 14 in 13156 Berlin
Vergabe-Nr.: Leistung: 1 3 0 8 - 1- 2484 S c h l ü s selfertige Errichtung Wohngebäude in Holzbauweise, Generalunternehmer
Wir, die nachstehend aufgeführten Unternehmen einer Bewerber-/Bietergemeinschaft:
Mitglied 1:
Mitglied 2:
Mitglied 3:
Mitglied 4:
werden im Falle der Auftragserteilung die Leistungen als Arbeitsgemeinschaft gesamtschuldnerisch aus- führen.
Bevollmächtigter Vertreter:
Wir erklären, dass
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der bevollmächtigter Vertreter die Mitglieder gegenüber dem Auftraggeber rechtsverbindlich vertritt und
-
das federführende Mitglied berechtigt ist, mit uneingeschränkter Wirkung für jedes Mitglied Zahlun- gen anzunehmen.
Zahlungen an die Arbeitsgemeinschaft sind auf das Konto mit IBAN-Nr.
bei der Bank , mit BIC zu leisten.
Mitglied 1 Ort Datum Stempel und Unterschrift
Mitglied 2 Ort Datum Stempel und Unterschrift
Mitglied 3 Ort Datum Stempel und Unterschrift
Mitglied 4 Ort Datum Stempel und Unterschrift
GESOBAU AG Seite 1 von 1 Bewerber-/Bieter-/Arbeitsgemeinschaftserkl. (VOB 11/2019)
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ZUSÄTZLICHE VERTRAGSBEDINGUNGEN (ZVB)
FÜR DIE AUSFÜHRUNG VON BAULEISTUNGEN
Bezug: VOB, Teil B
Nr. 1 Art und Umfang der Leistung (zu § 1 Abs. 2 VOB/B) Bei Widersprüchen im Vertrag gelten nacheinander: a) das Auftragsschreiben, b) die Leistungsbeschreibung mit den dazugehörigen zeichnerischen Unterlagen und Erklärungen, c) das Angebot (VOB) mit Bewerbungsbedingungen, d) die „Besonderen Vertragsbedingungen (BVB)“ der GESOBAU AG, e) diese „Zusätzlichen Vertragsbedingungen (ZVB) für die Ausführung von Bauleistungen“ der GESOBAU AG, f) die „Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen“ (VOB, Teil B, in der zum Zeitpunkt des Vertrages gültigen Fassung) g) das Bürgerliche Gesetzbuch, insbesondere das Bauvertragsrecht (§§ 650a ff. BGB), sofern es sich um einen Bauvertrag i.S.d. § 650a BGB handelt.
Bei Widersprüchen innerhalb einer Rangstufe steht dem Auftraggeber das Recht zur Leistungsbestimmung gemäß § 315 BGB zu. Einschränkungen in den Angebotsanschreiben oder den sonstigen Angebotsunterlagen des Auftragnehmers werden – unabhängig von ihrer vergaberechtlichen Beurteilung – nicht Bestandteil des Vertrages.
Nr. 2 Leistungsverzeichnis (zu § 1 VOB/B) (1) Wenn der Auftragnehmer für sein Angebot eine selbst gefertigte Abschrift oder Kurzfassung benutzt hat, ist allein das vom Auftraggeber verfasste Leistungsverzeichnis (der Langtext gemäß Ausschreibung) verbindlich.
(2) Sind im Leistungsverzeichnis für die wahlweise Ausführung einer Leistung Wahlpositionen (Alternativpositionen) oder die Ausführung einer nur im Bedarfsfall erforderlichen Leistung Bedarfspositionen (Eventualpositionen) vorgesehen, ist der Auftragnehmer verpflichtet, die in diesen Positionen beschriebenen Leistungen nach Aufforderung durch den Auftraggeber auszuführen. Die Entscheidung über die Ausführung von Wahlpositionen trifft der Auftraggeber bei Auftragserteilung, über die Ausführung von Bedarfspositionen nach Auftragserteilung gesondert. Ohne diese Entscheidung ist eine Ausführung durch den Auftragnehmer zu unterlassen; gleichwohl ausgeführte Bedarfspositionen werden nicht vergütet (§ 2 Abs. 8 Nr. 1 VOB/B). Im Falle vorzeitiger Beendigung des Vertrages bleiben Bedarfspositionen bei der Berechnung nach § 648 S. 2 BGB unberücksichtigt.
Nr. 3 Gegebenheiten auf der Baustelle (zu § 2 VOB/B) Der Auftragnehmer hat sich vor Angebotsabgabe von den Gegebenheiten der Baustelle – wie z.B. Bodenbeschaffenheit, Zufahrtsmöglichkeiten, Stellflächen, Umgebung, Baustrom- und Bauwasseranschlüsse – durch örtliche Besichtigung zu unterrichten. Nachforderungen wegen Unkenntnis von offensichtlich erkennbaren Baustellengegebenheiten sind ausgeschlossen.
Nr. 4 Preisermittlung, Vergütung bei Nebenangeboten, geänderten und zusätzlichen Leistungen (zu § 2 VOB/B) (1) Der Auftragnehmer hat bei dem Auftraggeber spätestens zwei Wochen nach Auftragserteilung die Urkalkulation für die vertragliche Leistung im verschlossenen Umschlag zu hinterlegen/zu übergeben. Aus der Urkalkulation müssen die Einzelkosten der Teilleistung, die baustellenbezogenen Gemeinkosten, die allgemeinen Geschäftskosten des Unternehmens wie auch Wagnis- und Gewinnzuschläge ersichtlich sein. Eine Öffnung der Urkalkulation zur Prüfung der Kalkulationsansätze erfolgt gemeinsam, es sei denn, der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber die einseitige Öffnung gestattet oder ist zu einem mit angemessener Frist von mindestens 5 Werktagen eingeladenen Öffnungstermin unentschuldigt nicht erschienen.
(2) Der Auftragnehmer hat den Auftraggeber im Falle der Anordnung geänderter oder zusätzlicher Leistungen sowie nach Bekanntwerden der Erforderlichkeit oder Zweckmäßigkeit geänderter oder zusätzlicher Leistungen aus sonstigem Grund unverzüglich ein Nachtragsangebot zu unterbreiten, welches die Kosten- und Terminfolgen daraus ausweist.
Hat der Auftragnehmer in seinem Nachtragsangebot nicht auf zeitliche Auswirkungen der Nachtragsleistungen hingewiesen und auch keine Behinderungsanzeige nach § 6 Abs. 1 VOB/B übersandt, sind die Nachtragsleistungen innerhalb der vertraglich vereinbarten Fristen zu erbringen.
(3) Mehrkostenanzeigen und Nachtragsangebote sind grundsätzlich parallel bei der Objektüberwachung und dem Auftraggeber einzureichen.
(4) Ist der Auftrag auf ein Nebenangebot erteilt worden, dann sind mit der vereinbarten Vergütung alle von dem Nebenangebot beeinflussten Leistungen abgegolten, die zur Ausführung der vertraglichen Leistung erforderlich werden. Der Auftragnehmer übernimmt mit seinem Nebenangebot das Vollständigkeitsrisiko. Im Falle von Einheitspreispositionen bleibt die Vergütung allerdings auf die im ursprünglichen Ausschreibungstext enthaltenen Gesamtpreise für die von dem Nebenangebot beeinflussten Leistungen als Höchstbetrag beschränkt.
(5) Ergänzend gelten die §§ 650b und 650c BGB mit folgender Maßgabe: • Die Parteien vereinbaren für die Erstellung des Nachtragsangebots die Maßgeblichkeit vorrangig der Urkalkulation, maximal begrenzt auf die tatsächlich erforderlichen Kosten, nach § 650c Abs. 2 BGB unter Ausschluss des § 650c Abs. 1 BGB, es sei denn der AN hat spekulativ überhöhte Kalkulationsansätze seiner Urkalkulation zugrunde gelegt. • Der AG kann auch vor Ablauf von 30 Tagen die Anordnung einer geänderten oder zusätzlichen Leistung verbindlich erklären, wenn die besonderen Umstände des Bauablaufs eine sofortige Umsetzung der Anordnung erforderlich machen und eine Einigung nicht zustande gekommen ist. • Falls die Anordnung eine Änderung des Materials, des vorgesehenen Produkts oder sonstiger Leistungsinhalte betrifft, für die eine geänderte Planung nicht erforderlich ist, weil sie der AN auch ohne eine solche kalkulieren und
GESOBAU AG Seite 1 von 6 ZVB (VOB 11/2024)
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anbieten kann, findet § 650b Abs. 1 S. 4 BGB keine Anwendung. Soweit dem AN auch die Fortplanung des Bauvorhabens übertragen ist, so gilt dies uneingeschränkt. • Betrifft die Anordnung eine Leistung, für die der AN ohnehin den Einsatz eines Nachunternehmers vorgesehen hat, dann ist im Rahmen der Zumutbarkeit nach § 650b BGB nicht nur auf die Kapazitäten und die Qualifikation des vorgesehenen Nachunternehmers abzustellen, sondern auch darauf, ob es dem AN möglich und zumutbar ist, die Anordnung durch Einsatz eines anderen Nachunternehmers umzusetzen. Gleiches gilt, wenn dem AN zur Ausführung der geänderten oder zusätzlichen Leistung kein eigenes Personal für die ursprünglich von ihm selbst auszuführenden Leistungen mehr zur Verfügung steht, es sich aber um untergeordnete, einfach auszuführende Nebenleistungen handelt, für die auch der Einsatz eines hierfür geeigneten Nachunternehmers zumutbar erscheint. • Der AG ist auch zu solchen Änderungen des vertraglichen Werkerfolges berechtigt, die zwar nicht technisch erforderlich, aber zweckmäßig sind, insbesondere weil sie die Vermietung des Objekts sicherstellen. Dem AN sind solche Änderungen zumutbar, wenn sein Betrieb hierauf eingerichtet ist, die dafür notwendigen Kapazitäten an Personal sowie Geräten auf der Baustelle ohnehin zur Verfügung stehen und eine Materialbeschaffung für ihn keinen größeren Aufwand bedeutet. • Das Änderungsrecht des AG bezieht sich auch auf die zeitlichen Bauumstände und beinhaltet daher insbesondere das Recht, im Falle von nachträglichen Bauzeitstörungen zur Einhaltung des Fertigstellungstermins notwendige Beschleunigungs- oder andere auf die Bauzeit bezogene Anordnungen zu treffen, wobei § 650b Abs. 1 S. 2 und 3 BGB auch hierfür anwendbar bleibt. • Die Geltendmachung der Nachtragsforderung in Abschlags- und Schlussrechnungen setzt in jedem Fall die vorherige Erbringung der abgerechneten Leistungen voraus.
Nr. 5 Einheitspreise (zu § 2 Abs. 2 VOB/B) Der Einheitspreis ist der vertragliche Preis für die Einzelleistung, auch wenn im Angebot der Gesamtbetrag einer Ordnungszahl (Position) nicht dem Ergebnis der Multiplikation von Mengenansatz und Einheitspreis entspricht. Mit den angebotenen Einheitspreisen sind alle Aufwendungen für Lieferungen, Einbringarbeiten, alle Aufwendungen für Bau-, Bauhilfs-, Betriebsstoffe und alle sonstigen für eine sachgemäße Durchführung der Leistungen erforderlichen Aufwendungen abgegolten.
Nr. 6 Lohn- und Gehaltsnebenkosten (zu § 2 Abs. 2 VOB/B) Lohn- und Gehaltsnebenkosten (Wege-, Fahrgelder, Auslösungen, Kosten für Familienheimfahrten und dergleichen) werden nur besonders vergütet, wenn dies im Leistungsverzeichnis ausdrücklich vorgesehen ist.
Nr. 7 Stundenlohnarbeiten (zu § 2 und 10 VOB/B) Sind in einem Leistungsvertrag Stundenlohnarbeiten vorgesehen, so begründet die dafür angegebene Zahl von Stunden keinen Anspruch auf Durchführung und Vergütung entsprechend § 2 Abs. 3 VOB/B. Die vereinbarten Verrechnungssätze gelten unabhängig von der Zahl der geleisteten Stunden. Vergütet werden nur die tatsächlich geleisteten Stundenlohnarbeiten, für die eine schriftliche Anweisung des Auftraggebers vor deren Ausführung nach § 2 Abs. 10 VOB/B vorliegt und die entsprechend dieser Anweisung tatsächlich ausgeführt sowie gemäß § 15 VOB/B dokumentiert worden sind.
Nr. 8 Ausführungsunterlagen (zu § 3 VOB/B) (1) Der Ausführung dürfen nur Unterlagen zugrunde gelegt werden, die vom Auftraggeber als zur Ausführung bestimmt gekennzeichnet sind.
(2) Notwendige Schriftstücke erhält der Auftragnehmer in 1-facher Ausfertigung, wobei im Falle eines Projektkommunikations- systems (PKS) die virtuelle Zurverfügungstellung von Plänen etc. genügt.
(3 Vom Auftraggeber werden – soweit für die Leistungserbringung des Auftragnehmers erforderlich – folgende Punkte übertragen und markiert: − Achspunkte (AP) = Schnittpunkt 2er-Achsen − Höhepunkte (HP) = Bolzen − Meterrisse (MR)
Die Lage und die Anzahl der Markierungspunkte werden vom Auftraggeber festgelegt. Hierbei handelt es sich nur um eine minimale Grundvermessung zur Gesamtkoordination der Maßbeziehungen. Messpunkte und Markierungen anderer Unternehmer haben keine Gültigkeit. Falls diese übernommen werden, so gehen daraus eventuell resultierende Mängelbeseitigungen und/oder Folgeschäden zu Lasten des Auftragnehmers. Weitere vermessungstechnische Leistungen hat – soweit sie für die Leistungen des Auftragnehmers erforderlich sind – der Auftragnehmer selbst durch einen Vermessungsingenieur auf seine Kosten durchführen zu lassen.
Der Auftragnehmer ist für die sichere Erhaltung der ihm übergebenen Festpunkte verantwortlich. Muss aus baulichen Gründen ein Festpunkt entfernt werden, so ist vor der Beseitigung die Zustimmung des Auftraggebers einzuholen. Wird ein Festpunkt ohne Zustimmung des Auftraggebers beseitigt, so wird dieser Punkt auf Kosten des Auftragnehmers durch den Auftraggeber wiederhergestellt oder ein extra Punkt errichtet.
Diese Vermessungspunkte des Auftraggebers sind absolut verbindlich. Der Auftragnehmer hat jedoch in jedem Fall Kontrollmessungen auf weitere bauseitig eingemessene Punkte vorzunehmen.
Der Auftragnehmer ist verpflichtet, auf die vorgenannten Festpunkte einzumessen, auch wenn bereits durch andere Auftragnehmer Voreinbauteile montiert sind. Bei Unstimmigkeiten ist der Auftraggeber vor der Weitermontage zu verständigen.
Nr. 9 Vom Auftragnehmer zu beschaffende Unterlagen (zu § 3 Abs. 5 VOB/B) (1) Unterlagen, die der Auftragnehmer zu beschaffen hat, sind in 1-facher Ausfertigung in Papier rechtzeitig vorzulegen sowie in Dateiform als CAD- und PDF-Format zu übermitteln. Sie dürfen erst nach ausdrücklicher schriftlicher Freigabe durch den Auftraggeber der Ausführung zugrunde gelegt werden. Durch diese Freigabe werden die Verantwortung und die Haftung des Auftragnehmers nach dem Vertrage – § 3 Abs. 3 S. 2, § 4 Abs. 2 und § 13 VOB/B – nicht eingeschränkt. Dem Auftraggeber ist eine angemessene Prüfdauer einzuräumen.
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(2) Der Auftraggeber ist berechtigt, die vom Auftragnehmer ausgearbeiteten Unterlagen auch dann für die Durchführung des Bauvorhabens zu verwenden, wenn das Vertragsverhältnis vorzeitig gelöst wird. Der Auftraggeber ist berechtigt, die vom Auftragnehmer gelieferten Unterlagen ohne Mitwirkung des Auftragnehmers zu ändern und zur Verwirklichung seines Nutzungsrechts alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen. Dazu gehört es namentlich, Vervielfältigungen der Unterlagen des Auftragnehmers zu fertigen oder fertigen zu lassen. Die vom Auftragnehmer vorgelegten Unterlagen sind dem Auftraggeber auf Verlangen unverzüglich zu überlassen, und zwar auch dann, wenn noch offene Vergütungsansprüche bestehen. Etwa bestehende Urheberrechte bleiben hierdurch unberührt.
Nr. 10 Zusammenarbeit, Genehmigungen, Verständigung (zu § 4 Abs. 1 VOB/B) (1) Der Auftragnehmer hat sicherzustellen, dass mit seinen bzw. den für ihn tätigen Arbeitnehmern jederzeit problemlos eine Verständigung in deutscher Sprache möglich ist. Dies gilt auch für den Fall, dass der Auftragnehmer Nachunternehmer einsetzt.
(2) Die für die außerhalb der im Leistungsverzeichnis beschriebenen Baustelleneinrichtungsflächen vom Auftragnehmer beabsichtigte Benutzung von öffentlichem Straßenland, für die Aufstellung von Bauzäunen, Aufenthaltsräumen, Aborten, Schuppen und dergleichen erforderlichen behördlichen Genehmigungen hat der Auftragnehmer auf eigene Kosten einzuholen. Werden die diesbezüglichen Genehmigungen vom Auftraggeber eingeholt, hat der Auftragnehmer die Kosten zu übernehmen.
(3) In regelmäßigen Abständen werden Baubesprechungen durchgeführt, an denen der Auftragnehmer mit einem bevollmächtigten Vertreter teilzunehmen hat. Diese Baubesprechungen werden von einem Bevollmächtigten des Auftraggebers, der dem Auftragnehmer noch benannt wird, anberaumt und vom Auftragnehmer auf Anforderung des Auftraggebers vorbereitet. Soweit in diesen Besprechungen zu einzelnen Punkten bindende Absprachen zwischen den Beteiligten getroffen werden, ist dies in einem schriftlichen Protokoll festzuhalten. Die Protokollführung übernimmt der Objektüberwacher des Auftraggebers. Das Protokoll wird für beide Vertragsparteien verbindlich und ergänzt den Vertrag, wenn eine Partei nicht nach Zugang des Protokolls innerhalb von 5 Arbeitstagen begründeten Widerspruch einlegt. Die Anzeigen des Auftragnehmers nach diesem Vertrag und der VOB/B sind nur dann rechtswirksam, wenn sie dem Auftraggeber neben dem Protokoll dem Auftraggeber gesondert schriftlich zugehen.
(4) Dem Auftragnehmer ist es untersagt, zum Bauvorhaben vor, während oder nach der Bauabwicklung Auskünfte gegenüber Journalisten oder anderen Pressemitarbeitern zu erteilen. Sämtliche Kontakte zur Presse oder zu anderen Medien sind ausschließlich über den Pressesprecher des Auftraggebers zu führen.
Nr. 11 Schutzmaßnahmen, Zustandsfeststellungen, Beschädigungen, Unfälle (zu § 3 Abs. 4, § 4 Abs. 1, 2, 4 VOB/B) (1) Der Auftragnehmer hat, wenn nichts anderes vereinbart ist, ohne besondere Vergütung für die Dauer seiner Bauausführung alle Schutzmaßnahmen zu treffen, die im Zusammenhang mit der Ausführung seiner Leistungen im Bereich der Baustelle und ihrer Umgebung zur Sicherung von baulichen Anlagen und Einrichtungen aller Art, Bäumen und gärtnerischen Anlagen sowie zur Sicherung von Personen erforderlich sind. Die Schutzvorrichtungen sind so lange bestehen zu lassen, bis jede Gefährdung von Personen oder Sachen ausgeschlossen ist. Das gleiche gilt für die verkehrspolizeilich vorgeschriebenen Maßnahmen zur Sicherung der Baustelle.
(2) Die vorhandene Bausubstanz ist pfleglich zu behandeln und zu schützen und darf nur in Absprache mit der Bauleitung in Teilbereichen beschädigt oder entfernt werden.
(3) Der Zustand der Straßenbefestigung ist vom Auftragnehmer rechtzeitig vor Beginn der Arbeiten gemeinsam mit dem Auftraggeber und dem zuständigen Tiefbauamt festzustellen und in einer Niederschrift festzuhalten.
(4) Der Zustand der Bäume im Bereich der Baustelle ist vom Auftragnehmer rechtzeitig vor Beginn der Arbeiten gemeinsam mit dem zuständigen Gartenbauamt festzustellen und in einer Niederschrift festzuhalten.
(5) Beschädigungen und Verunreinigungen von Straßenland sind, soweit sie die Sicherheit des öffentlichen Verkehrs oder den Verkehr auf der Baustelle selbst beeinträchtigen, vom Auftragnehmer während der Durchführung der Vertragsleistung ohne besondere Vergütung zu verhindern und laufend zu beseitigen. Dies gilt insbesondere auch für die Verschmutzung von Straßen und Plätzen durch Fahrzeuge des Auftragnehmers oder seiner Nachunternehmer.
(6) Der Auftragnehmer hat Kontrollprüfungen des Auftraggebers zu ermöglichen, ohne das daraus Behinderungen oder Mehrkosten geltend gemacht werden können. Dies schließt Kontrollprüfungen nicht nur an der Baustelle, sondern auch in der Betriebsstätte des Auftragnehmers oder seines Lieferanten vorgefertigter Bauteile ein.
Nr. 12 Werbung, Besichtigungen, Firmenschilder (zu § 4 Abs. 1 VOB/B) (1) Firmenschilder und andere Werbemittel dürfen nur mit Einwilligung des Auftraggebers auf der Baustelle angebracht werden.
(2) Der Auftraggeber kann im Falle seiner Einwilligung verlangen, dass Firmenschilder der auf der Baustelle tätigen Auftragnehmer nur an von ihm bestimmten Stellen in einheitlicher Form und Größe angebracht werden.
(3) Besichtigungen der Baustelle durch Dritte sind nur mit vorheriger Zustimmung des Auftraggebers gestattet.
Nr. 13 Mängelrüge und Ersatzvornahme (zu § 4 Abs. 7 VOB/B) Eine Kündigung nach § 4 Abs. 7 i.V.m. § 8 Abs. 3 VOB/B setzt nicht voraus, dass in sich abgeschlossene Teilleistungen i.S.d. § 12 Abs. 2 VOB/B vorliegen, es genügen abgrenzbare Leistungen für eine Teilkündigung (§ 648a Abs. 2 BGB). Der Auftraggeber kann insofern den Bauvertrag auch bezogen auf die verzögerte Nachbesserung teilkündigen. Voraussetzung ist jedoch stets, dass es sich bei den Mängeln um solche handelt, für die die Voraussetzungen des § 648a Abs. 1 Satz 2 BGB gegeben sind.
Nr. 14 Nachunternehmer (zu § 4 Abs. 8 VOB/B) (1) Der Auftragnehmer hat auf Verlangen des Auftraggebers an einen anderen als den im Angebot genannten Nachunternehmer bzw. vor Bekanntgabe eines noch nicht angezeigten Nachunternehmers von diesem folgende Unterlagen, die nicht älter als ein Jahr sein dürfen, zu verlangen und dem Auftraggeber unaufgefordert vorzulegen:
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a) Unbedenklichkeitserklärung des Finanzamtes b) Unbedenklichkeitserklärung der Krankenkasse/ -kassen c) Nachweis der Mitgliedschaft in der Berufsgenossenschaft d) Nachweis der Mitgliedschaft in der Handwerkskammer oder IHK e) Kopie der Betriebshaftpflichtversicherung f) Referenzbescheinigungen g) Angabe von eigenen Mitarbeitern h) Angabe von Umsätzen Die Vorlage dieser Bescheinigungen ist nicht erforderlich, wenn der Nachunternehmer präqualifiziert ist (z.B. PQ-Verein), im Unternehmer- und Lieferantenverzeichnis für Bauaufträge (ULV) eingetragen ist oder eine Einheitliche Europäische Eigenerklärung (EEE) vorlegt. Ausländische Nachunternehmer haben stattdessen gleichwertige Bescheinigungen von Gerichts- und Verwaltungsbehörden ihres Herkunftslandes einschließlich beglaubigter Übersetzungen ins Deutsche vorzulegen. Werden diese Kriterien nicht erfüllt, ist der Auftraggeber berechtigt den Nachunternehmer abzulehnen und gem. § 4 Abs. 8 Nr. 1 S. 4 VOB/B vorzugehen.
(2) Der Auftragnehmer hat sicherzustellen, dass der Nachunternehmer die ihm übertragenen Leistungen nicht seinerseits weiter vergibt, es sei denn, der Auftraggeber hat dem zuvor schriftlich zugestimmt.
Nr. 15 Ausführungsfristen, Terminpläne und Behinderungen (zu §§ 5, 6 VOB/B) (1) Der Auftragnehmer hat einen nach Geschossen und Bauabschnitten/Arbeitsabschnitten detaillierten Bauablaufplan über seine vertraglichen Leistungen zu erstellen, anhand dessen die Einhaltung der Vertragsfristen nachgewiesen und überwacht werden kann. Bei Änderungen der Vertragsfristen ist der Plan unverzüglich zu überarbeiten und erneut vorzulegen. Der Plan ist dem Auftraggeber spätestens 5 Werktage nach Auftragserteilung – nach Überarbeitungen unverzüglich – in 2-facher Fertigung zu übergeben.
(2) Die Leistungen sind vom Auftragnehmer ggf. hinsichtlich Ort und Zeit in Etappen oder abschnittsweise entsprechend den sich einstellenden Erfordernissen des Gesamtablaufes des Objektes nach Weisung der Objektüberwachung durchzuführen. Dem Auftragnehmer entstehen hierdurch keine gesonderten Ansprüche, z.B. wegen Unterbrechung oder Behinderung seiner Arbeiten, sofern die Parteien nicht einen bestimmten Ablauf vereinbart haben.
(3) Behinderungsanzeigen bedürfen auch dann der Schriftform, wenn die Behinderung offenkundig ist.
(4) Der Auftragnehmer hat seine Arbeiten so auszuführen, dass andere am Bau tätige Unternehmen nicht behindert oder geschädigt werden. Er muss rechtzeitig und ausreichend für alle erforderlichen Unterrichtungen und Abstimmungen bezüglich seines technischen und zeitlichen Ablaufs Sorge tragen.
Nr. 16 Verteilung der Gefahr (zu § 7 VOB/B) Es gilt nicht § 7 VOB/B, sondern § 644 BGB.
Nr. 17 Verbotene Handlung: Kündigung aus wichtigem Grund (zu § 8 VOB/B) (1) Der Auftraggeber ist berechtigt, mit den Rechtsfolgen des § 8 Abs. 3 VOB/B den Vertrag in Erweiterung des dort enthaltenen Katalogs aus wichtigem Grund zu kündigen, wenn:
-
der Auftragnehmer aus Anlass der Vergabe nachweislich eine Abrede getroffen hat, die eine unzulässige Wettbewerbsbeschränkung darstellt. Zusätzlich hat der Auftragnehmer als Schadensersatz 15 % der Auftragssumme an den Auftraggeber zu zahlen, es sei denn, er weist nach, dass ein Schaden nicht entstanden oder wesentlich niedriger ist. Der Auftraggeber ist berechtigt, einen darüberhinausgehenden Schaden nachzuweisen. Dies gilt auch, wenn der Vertrag gekündigt wird oder bereits erfüllt ist. Sonstige vertragliche oder gesetzliche Ansprüche des Auftraggebers – insbesondere solche aus § 8 Abs. 4 VOB/B – bleiben unberührt;
-
der Auftragnehmer Personen, die auf Seiten des Auftraggebers mit der Vorbereitung, dem Abschluss oder der Durchführung des Vertrages befasst sind oder ihnen nahestehende Personen Vorteile anbietet, verspricht oder gewährt. Solche Handlungen des Auftragnehmers selbst stehen Handlungen von Personen gleich, die von ihm beauftragt wurden oder für ihn tätig sind. Dabei ist es gleichgültig, ob die Vorteile unmittelbar oder im Interesse des einen oder anderen einem Dritten angeboten, versprochen oder gewährt werden;
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der Auftragnehmer bei der Erfüllung des Bauauftrages wiederholt gegen gesetzliche Bestimmungen (z. B. gegen das Gesetz zur Bekämpfung illegaler Beschäftigung) verstoßen hat.
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die weitere Fortsetzung des Vertragsverhältnisses dem AG entsprechend der Voraussetzungen des § 648a Abs. 1 Satz 2 BGB unzumutbar ist.
(2) Eine Kündigung gem. § 6 Abs. 7 VOB/B ist seitens des Auftragnehmers erst nach Ablauf von 6 Monaten zulässig.
(3) Die angemessene Frist für die Durchführung der Leistungsfeststellung nach § 648a Abs. 4 BGB wird mit 5 Kalendertagen bestimmt.
(4) Es wird klargestellt, dass eine Teilkündigung nicht nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes möglich ist.
(5) Im Falle einer Kündigung dieses Vertrages hat der Auftragnehmer die zur Fortsetzung der Bauarbeiten erforderlichen Planungs- und NU-Vertragsunterlagen, Schriftverkehr mit den Behörden etc. unverzüglich an den Auftraggeber herauszugeben. Er hat die notwendigen Voraussetzungen für die Fortführung der Arbeiten durch den Auftraggeber zu schaffen, so dass ohne unangemessene Schwierigkeiten eine Übernahme der Leistungen und die Weiterführung des Bauvorhabens durch einen Dritten möglich ist.
(6) Bei Kündigung ist der Auftraggeber berechtigt, in die von dem Auftragnehmer abgeschlossenen Verträge mit allen von ihm eingeschalteten Nachunternehmern, Architekten, Ingenieuren sowie sonstigen am Bau Beteiligten einzutreten. Der
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Auftragnehmer hat die Möglichkeit des Eintritts durch den Auftraggeber in diese Verträge im Wege der Vertragsübernahme bei seinen Vertragsabschlüssen vorzusehen.
Nr. 18 Förmliche Abnahme (zu § 12 VOB/B) (1) Sämtliche Abnahmen werden förmlich vorgenommen und durch den Auftraggeber oder seinen Bevollmächtigten durchgeführt. Sie ist vom Auftragnehmer mindestens 2 Wochen vor dem gewünschten Abnahmetermin schriftlich bei der Objektüberwachung zu beantragen.
(2) Die fiktive Abnahme gemäß § 12 Abs. 5 VOB/B wird ausgeschlossen. Im Falle von § 640 Abs. 2 BGB muss die Frist mindestens 2 Wochen betragen.
(3) Verweigert der Auftraggeber die Abnahme wegen wesentlicher Mängel oder wegen im Wesentlichen nicht fertig gestellter Leistungen, so hat der Auftragnehmer nach Herstellung der vertragsgerechten Leistung die Abnahme erneut schriftlich gem. Abs. 1 zu beantragen. Die Frist gemäß § 650g BGB wird mit 14 Kalendertagen vereinbart und beginnt mit Zugang beim AG.
(4) Eine Teilabnahme in sich abgeschlossener Teile der Leistung gemäß § 12 Abs. 2 VOB/B kann der Auftragnehmer grundsätzlich nicht verlangen. Sie ist nur auf Wunsch des Auftraggebers durchzuführen.
Nr. 19 Abrechnung (zu § 14 VOB/B)
I. Allgemeines (1) Die Abrechnung von Bauleistungen erfolgt beim Einheitspreisvertrag nach gemeinsamem Aufmaß.
(2) Bei Modernisierungsumlagen von relevanten Maßnahmen erfolgt die Abrechnung wohnungsbezogen.
(3) Die Rechnungen sind, sofern in der Bestellung nicht ausdrücklich eine andere Postanschrift gefordert wird, unter nachfolgender Anschrift einzureichen: GESOBAU AG, Stiftsweg 1, 13187 Berlin. Eine gekennzeichnete Kopie ist parallel an das Planungsbüro zu senden. Ein elektronischer Rechnungsversand ist nach Rücksprache auf Basis einer gesonderten Vereinbarung möglich.
(4) Die Rechnungen einschließlich eventuell vorhandener Aufmaße sind einfach im Original einzureichen. Dies gilt auch für Drittbelastungen.
(5) Bei mehreren abzuwickelnden Aufträgen sind Rechnungen so aufzustellen, dass sie jeweils nur einen Auftrag, gegebenenfalls mit den dazugehörigen Nachaufträgen, erfassen, es sei denn, dass es sich um Kleinstaufträge handelt.
(6) Im Rechnungskopf sind anzugeben:
Für die Instandhaltung: a) Bestellnummer (z.B. 10/3501004711) b) Auftragsnummer, wenn vorhanden (z.B. 31xxxxx) c) Kontierung d) Kreditoren-Nummer (100xxx bis 199999) e) Wohnhausgruppe oder Mieteinheit, Adresse f) Sachbearbeitername und – zeichen (z.B. Herr Müller, Bereich Technik)
Für Baurechnungen sind nachstehende zusätzliche Informationen anzugeben: g) Projektnummer, wenn vorhanden (z.B. MM-0910-01) h) Leistungszeitraum und durchgeführte Maßnahme i) Bezeichnung ob Abschlags-, Zwischen-, Teil- oder Schlussrechnung
(7) Den Rechnungen sind etwaige Anlagen (Lieferscheine, Tagelohnzettel, Mengenberechnungen und sonstige Belege), einfach im Original beizufügen. Darüber hinaus ist eine endgültige Mengenberechnung aufzustellen und nach Prüfung und Anerkennung durch den Auftraggeber der Schluss- oder Teilrechnung beizufügen.
(8) Das Rechnungsformat darf nicht kleiner als DIN A5 sein.
(9) Nach Möglichkeit ist nur allgemein übliches weißes DIN A4-Papier zu verwenden.
(10) Ungeachtet der vorstehenden Anforderungen müssen alle Rechnungen den jeweils gültigen umsatzsteuerrechtlichen Vorgaben entsprechen. Sofern sich im Laufe der Bauarbeiten die gesetzliche Höhe der Umsatzsteuer ändert, ist der Auftragnehmer verpflichtet, zu dem Stichtag der Änderung eine Aufstellung über die bis dahin selbständig funktionsfähig erbrachten Leistungen zu erstellen und hierüber eine Abschlagsrechnung zu dem bisherigen Umsatzsteuersatz zu stellen und diese Leistungen entsprechend in die Schlussrechnung einzustellen.
II. Rechnungslegung zur Abschlagszahlung (1) Die Rechnungen sind fortlaufend zu nummerieren. Die Parteien gehen davon aus, dass der Wertzuwachs gemäß § 632a BGB sich an den vertraglich vereinbarten Preisen und dem erreichten Leistungsstand orientiert.
(2) Bereits erstellte Zwischen- bzw. Abschlagsrechnungen sind der Reihenfolge nach am Ende der jeweiligen Zwischen- bzw. Abschlagsrechnung zu vermerken und von der kumulierten Rechnungssumme abzusetzen.
(3) Grundsätzlich sind jeder prüffähigen Rechnung die dazugehörigen notwendigen Belege und Nachweise beizufügen.
III. Schluss-/Teilschlussrechnungen (1) Nach Abnahme der Leistung durch die GESOBAU AG sowie Vorlage der vollständigen Dokumentation ist die Schlussrechnung einzureichen.
GESOBAU AG Seite 5 von 6 ZVB (VOB 11/2024)
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(2) Änderungen und Ergänzungen der vertraglichen Leistungen (Nachaufträge, Nachtragsleistungen, Schadensersatz nach § 6 Abs. 6 VOB/B usw.) sind im Rahmen der Schlussabrechnung besonders abzurechnen. Nach erfolgter Schlussrechnungslegung sind ergänzende Forderungen, die im Rahmen der Schlussrechnungslegung hätten berücksichtigt werden können, nicht mehr möglich, soweit der Auftraggeber aufgrund der zuvor unterbliebenen Abrechnung nun gehindert ist, diese Forderungen im Rahmen von Mieterhöhungsverlangen gegenüber den Mietern geltend zu machen.
(3) Bereits erstellte Zwischen- bzw. Abschlagsrechnungen sind der Reihenfolge nach am Ende der Schlussrechnung zu vermerken und von der kumulierten Rechnungssumme abzusetzen.
(4) Teilschlussrechnungen sind formell wie Schlussrechnungen zu behandeln.
IV. Preisnachlässe Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, wird ein als v.H.-Satz angebotener Preisnachlass bei der Abrechnung und den Zahlungen von Einheits- und Pauschalpreisen (incl. Taglohnarbeiten) abgezogen, auch von denen der Nachträge, deren Preise auf der Grundlage der Preisermittlung für die vertragliche Leistung zu bilden sind. Dies gilt auch, wenn der Preisnachlass auf die Angebots- und Auftragssumme bezogen ist.
Nr. 20 Zahlungen, Überzahlungen, Abtretung (zu § 16 VOB/B) (1) Grundsätzlich erfolgen alle Zahlungen bargeldlos. Die in § 16 Abs. 1 und 3 VOB/B benannten Zahlungsfristen gelten als eingehalten, sofern die Überweisungshandlung durch den Auftraggeber innerhalb dieser vorgenommen wurde.
(2) Werden nach der Schlusszahlung Überzahlungen festgestellt, ist der Auftragnehmer zur Rückzahlung der überzahlten Beträge verpflichtet. Er kann sich nicht auf Wegfall der Bereicherung berufen. Die Überzahlung kann auch mit anderen Forderungen des Auftragnehmers an den Auftraggeber auf anderen Baustellen aufgerechnet werden.
(3) Die Überzahlung ist für die Dauer ihres Bestehens mit 3 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a. zu verzinsen. Die Möglichkeit des Auftraggebers, bei Vorliegen der Voraussetzungen stattdessen die gesetzlichen Verzugszinsen zu verlangen bleibt unberührt.
Nr. 21 Wartungsverträge Der Auftragnehmer hat für alle Anlagen, die der Wartung zur Verlängerung der Verjährungsfrist für Mängelansprüche gemäß § 13 Abs. 4 Nr. 2 VOB/B bedürfen, Wartungsverträge auf Basis des entsprechenden GESOBAU AG Musterwartungsvertrages bis spätestens 4 Wochen vor der Abnahme vorzulegen.
Nr. 22 Abtretung (1) Forderungen des Auftragnehmers gegen den Auftraggeber können ohne Zustimmung des Auftraggebers nicht abgetreten werden.
(2) Eine Abtretung wirkt gegenüber dem Auftraggeber erst, – wenn sie ihm vom alten Gläubiger (Auftragnehmer) und vom neuen Gläubiger unter genauer Bezeichnung der auftraggebenden Stelle und des Auftrags schriftlich angezeigt worden ist und – wenn der neue Gläubiger dabei folgende Erklärung abgegeben hat: „Ich erkenne an, a) dass die Erfüllung der Forderung nur nach Maßgabe der vertraglichen Bestimmungen beansprucht werden kann, b) dass mir gemäß § 404 BGB die Einwendungen entgegengesetzt werden können, die zur Zeit der Abtretung gegen den bisherigen Gläubiger begründet waren, c) dass die Aufrechnung mit Gegenforderungen in den Grenzen des § 406 BGB zulässig ist, d) dass eine durch mich vorgenommene weitere Abtretung gegenüber dem Auftraggeber nicht wirksam ist.
Zahlungen, die der Auftraggeber nach der Abtretung an den Auftragnehmer leistet, lasse ich gegen mich gelten, wenn vom Zugang der Abtretungsanzeige beim Auftraggeber bis zum Tag der Zahlung (Tag der Hingabe oder Absendung des Überweisungsauftrags an die Post oder Geldanstalt) noch nicht 6 Werktage verstrichen sind. Dies gilt nicht, wenn der die Zahlung bearbeitende Kassenbeamte schon vor Ablauf dieser Frist von der Abtretungsanzeige Kenntnis hatte.“
(3) Abtretungen aus mehreren Aufträgen sind für jeden Auftrag gesondert anzuzeigen.
Nr. 23 Rechtswahl / Zustellungsbevollmächtigter (1) Auf das Vertragsverhältnis und die außervertraglichen Rechtsbeziehungen der Parteien ist ausschließlich deutsches Recht anwendbar.
(2) Bei der Auslegung des Vertrages ist ausschließlich der in deutscher Sprache abgefasste Vertragswortlaut verbindlich. Erklärungen und Handlungen erfolgen in deutscher Sprache.
(3) Hat der Auftragnehmer seinen Sitz nicht in Deutschland, hat er dem Auftraggeber mit dem Angebot unwiderruflich einen Rechtsanwalt mit Sitz in Deutschland als Zustellungsbevollmächtigten (auch für mögliche Rechtsstreitigkeiten) zu benennen.
(4) Absatz 3 gilt entsprechend, wenn der Auftragnehmer seinen Sitz nach Vertragsschluss von Deutschland ins Ausland verlegt. Kommt der Auftragnehmer dem nicht nach, steht dem Auftraggeber bis zur unwiderruflichen Bestellung ein Zurückbehaltungsrecht hinsichtlich der Werklohnansprüche zu.
Nr. 24 Schriftform Alle mit dem Vertrag in Zusammenhang stehenden Erklärungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für Befreiungen von der Schriftform.
Nr. 25 Gerichtsstand Ausschließlicher Gerichtsstand für alle aus dem Vertrag und im Zusammenhang mit diesem Vertrag stehenden Streitigkeiten ist Berlin.
GESOBAU AG Seite 6 von 6 ZVB (VOB 11/2024)
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Integritätsvertrag
Maßnahmen-Nr.: Maßnahme: W H G 1 308 W H G 1 308 - Tschaikowskistraße 14 in 13156 Berlin
Vergabe-Nr.: Leistung: 13 0 8 - 1 -2484 S c h lü s selfertige Errichtung Wohngebäude in Holzbauweise, Generalunternehmer
zwischen der
GESOBAU AG vertreten durch den Vorstand Jörg Franzen und Christian Wilkens Stiftsweg 1 13187 Berlin – im folgenden Auftraggeber genannt –
und
- im folgenden Bieter/Auftragnehmer genannt –
Präambel
Der Auftraggeber ist eines der führenden Wohnungsbauunternehmen in Berlin. Als städtische Woh- nungsbaugesellschaft leistet die GESOBAU aktiv ihren Beitrag, um in der dynamisch wachsenden Stadt Berlin auch in Zukunft bezahlbaren Wohnraum für alle Berlinerinnen und Berliner bereitzustellen und lebendige Nachbarschaften zu erhalten. Deshalb erweitert die GESOBAU stetig durch Neubau und Zu- kauf ihren Bestand, der bis 2026 auf ca. 52.000 Wohnungen anwachsen wird. Zeitgleich wird die Mo- dernisierung des Wohnungsbestandes fortgesetzt, um GESOBAU-Wohnungen zeitgemäß und nach- haltig für die Zukunft zu rüsten. Eine Vielzahl von Aufträgen wird von der GESOBAU AG im Wege gesetzlich vorgeschriebener Vergabeverfahren erteilt. Der Auftraggeber legt dabei, unabhängig davon, ob die ausgeschriebenen Leistungen gesetzlichen Ausschreibungsverfahren unterworfen sind, größten Wert auf die Einhaltung der einschlägigen Rechtsvorschriften, die Grundsätze der Nachhaltigkeit sowie die Grundsätze der Fairness und Transparenz in den Beziehungen zu den Auftragnehmern. Zur Errei- chung seiner Ziele, hat der Auftraggeber einen externen unabhängigen Beobachter eingesetzt, der die Einhaltung externer und interner Regeln, die Einhaltung von Gesetzen und Vorschriften, Branchennormen und Richtlinien überwacht und die Abwicklung der Aufträge begleitet. Aus diesem Grund ist dieser Integritätsvertrag Bestandteil der Ausschreibungsunterlagen und zwingende Voraus- setzung für die Erteilung eines Auftrages.
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§ 1 Verpflichtungen des Auftraggebers
(1) Der Auftraggeber verpflichtet sich, alle erforderlichen Maßnahmen zur Vermeidung von Korrup- tion und anderer wirtschaftskrimineller Handlungen zu ergreifen und folgende Grundsätze zu be- achten:
-
Kein Mitarbeiter des Auftraggebers wird im Zusammenhang mit der Vergabe oder Abwick- lung von Aufträgen selbst oder durch Familienangehörige eine Leistung materieller oder immaterieller Art, die ihn besser stellt und auf die er keinen rechtlich begründeten Anspruch hat, für sich oder einen Dritten fordern, sich versprechen lassen oder annehmen.
-
Der Auftraggeber wird allen Bietern vor und während des Vergabeverfahrens die gleichen Informationen zukommen lassen und keinem Bieter vertrauliche Informationen weiterge- ben, durch die dem Bieter Vorteile im Hinblick auf die Auftragserteilung oder Auftragsdurch- führung entstehen könnten.
-
Der Auftraggeber wird voreingenommene Personen bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 6 Vergabeverordnung (VgV) von einer Mitwirkung am Verfahren ausschließen.
(2) Erlangt der Auftraggeber Kenntnis von Verhaltensweisen eines seiner Mitarbeiter/innen, die einen Straftatbestand aus dem Korruptionsbereich oder der Wirtschaftskriminalität, insbesondere der § 246 StGB (Unterschlagung), § 263 StGB (Betrug), § 266 StGB (Untreue), § 267 StGB (Urkun- denfälschung), § 298 StGB (Wettbewerbsbeschränkende Absprachen bei Ausschreibungen), § 299 StGB (Bestechung und Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr), §§ 331 - 335 StGB (Be- stechungs- und Bestechlichkeitsdelikte von Amtsträgern) oder § 23 GeschGehG (Verletzung von Geschäftsgeheimnissen) erfüllen, oder hat er diesbezüglich einen konkreten Verdacht, wird er hierüber die Staatsanwaltschaft informieren und kann darüber hinaus weitere disziplinarische o- der zivilrechtliche Schritte einleiten.
§ 2 Verpflichtungen des Bieters/Auftragnehmers
(1) Der Bieter/Auftragnehmer verpflichtet sich, alle erforderlichen Maßnahmen zur Vermeidung von Korruption und anderer wirtschaftskrimineller Handlungen zu ergreifen. Er verpflichtet sich, wäh- rend seiner Teilnahme am Vergabeverfahren und nach Erhalt des Zuschlags im Rahmen der Durchführung des Auftrags insbesondere zur Beachtung folgender Grundsätze:
-
Der Bieter/Auftragnehmer wird dem Auftraggeber, seinen mit der Vergabe oder Durchfüh- rung des Auftrags befassten Mitarbeiter/innen oder einem Dritten keine Leistung materiel- ler oder immaterieller Art, die den Auftraggeber oder seine Mitarbeiter besser stellt und auf die kein rechtlich begründeter Anspruch besteht, anbieten, versprechen oder gewähren, um dafür im Gegenzug Vorteile bei der Auftragsvergabe oder der Auftragsdurchführung zu erhalten.
-
Der Bieter/Auftragnehmer wird mit anderen Anbietern keine unzulässigen Absprachen un- ter Verstoß gegen die einschlägigen Bestimmungen der VgV, der VOB/A, des UWG, des GWB sowie des StGB treffen. Hierzu zählen insbesondere Absprachen über Preise oder Preisbestandteile, verbotene Preisempfehlungen, die Beteiligung an Empfehlungen oder Absprachen über die Abgabe oder Nichtabgabe von Angeboten oder Ähnliches.
-
Der Bieter/Auftragnehmer wird keine strafbaren Handlungen aus dem Korruptionsbereich oder der Wirtschaftskriminalität insbesondere im Sinne der §§ 246, 263, 266, 267, 298, 299, 333, 334 StGB, § 23 GeschGehG begehen. Der Bieter/Auftragnehmer wird über § 23 Abs. 3 GeschGehG hinaus die ihm im geschäftlichen Verkehr anvertrauten Vorlagen oder Vorschriften technischer Art und kaufmännische Informationen des Auftraggebers auch auf
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Datenträgern nicht zu Zwecken des Wettbewerbs oder aus Eigennutz unbefugt verwerten oder an Dritte weitergeben. Der Bieter/Auftragnehmer wird auch keine Ordnungswidrigkei- ten oder Straftaten im Sinne des Gesetzes zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illega- len Beschäftigung (Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz – SchwarzArbG) begehen.
- Der Bieter/Auftragnehmer wird bei Abgabe seines Angebots alle Zahlungen offen legen, die er an Agenten, Makler oder andere Mittelspersonen im Zusammenhang mit der Vergabe des Auftrags geleistet hat, zu leisten verpflichtet ist oder zu leisten beabsichtigt.
(2) Der Bieter/Auftragnehmer wird Dritte nicht zu Handlungen gemäß Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 - 3 an- stiften bzw. hierzu Beihilfe leisten.
(3) Der Bieter/Auftragnehmer verpflichtet sich, dafür Sorge zu tragen, dass die Vorschriften des Ar- beitnehmerentsendegesetzes beachtet werden. Im Fall einer weiteren (zu genehmigenden) Nachunternehmervergabe wird ebenfalls eine entsprechende Verpflichtungserklärung vom nächsten (Nach-)Nachunternehmer eingeholt. Der Bieter/Auftragnehmer verpflichtet sich, den Auftraggeber von sämtlichen Ansprüchen Dritter freizustellen.
§ 3 Ausschluss vom Vergabeverfahren und Auftragssperre
(1) Hat der Bieter vor Zuschlagserteilung durch einen Verstoß gegen § 2 oder auf andere Weise eine schwere Verfehlung begangen, die seine Zuverlässigkeit als Bewerber in Frage stellt, ist der Auf- traggeber berechtigt, den Bieter vom Vergabeverfahren auszuschließen oder den bereits einge- gangenen Vertrag aus wichtigem Grund zu kündigen.
(2) Hat der Auftragnehmer nach Zuschlagserteilung auf sein Angebot durch einen Verstoß gegen § 2 oder auf andere Weise eine schwere Verfehlung begangen, die seine Zuverlässigkeit als Auf- tragnehmer in Frage stellt, ist der Auftraggeber berechtigt, den Vertrag aus wichtigem Grund zu kündigen.
(3) Hat der Bieter/Auftragnehmer gegen § 2 verstoßen und hierdurch eine schwere Verfehlung be- gangen, die seine Zuverlässigkeit in Frage stellt, kann der Auftraggeber den Bieter/Auftragneh- mer auch von zukünftigen Auftragsvergaben ausschließen. Die Verhängung und Dauer einer Sperre für zukünftige Auftragsvergaben richtet sich nach der Schwere der Verfehlung. Die Schwere ergibt sich aus den Umständen des Einzelfalles, wobei insbesondere die Anzahl der Verfehlungen, die Stellung der involvierten Beteiligten im Betrieb des Bieters und die Höhe des Schadens zu berücksichtigten sind. Eine Sperre wird für mindestens 6 Monate, höchstens aber für 3 Jahre erteilt.
(4) Wenn der Bieter/Auftragnehmer nachweisen kann, dass er den durch sein Verhalten angerichte- ten Schaden ersetzt und ein geeignetes Korruptions-Präventionssystem eingerichtet hat, kann der Auftraggeber von der Verhängung einer Sperre absehen oder die Sperre vorzeitig aufheben.
(5) Ein Verstoß im Sinne der Nr. 1-3 oben gilt dann als vorliegend, wenn angesichts der Beweislage kein vernünftiger Zweifel daran bestehen kann.
§ 4 Schadensersatz
(1) Hat der Auftraggeber den Bieter vor Zuschlagserteilung gemäß § 3 vom Verfahren ausgeschlos- sen, ist der Auftraggeber berechtigt, von dem Bieter einen pauschalierten Schadensersatz in Höhe von 3 % des Angebotswertes (ohne Optionen), höchstens jedoch 50.000 EUR zu verlan- gen.
(2) Hat der Auftraggeber den Vertrag gemäß § 3 gekündigt, oder besteht eine Sachlage, die den Auftraggeber berechtigt, den Vertrag gemäß § 3 zu kündigen, ist der Auftraggeber berechtigt, von
GESOBAU AG Seite 3 von 5 Integritätsvertrag (11/2019)
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dem Auftragnehmer einen pauschalierten Schadensersatz in Höhe von 5 % des Auftragswertes zu verlangen.
(3) Kann der Bieter/Auftragnehmer nachweisen, dass dem Auftraggeber durch den Ausschluss des Bieters vom Verfahren vor Zuschlagserteilung oder durch Kündigung des Vertrages nach Zu- schlagserteilung kein oder nur ein geringerer Schaden durch die Kündigung entstanden ist als ihm nach der Schadenspauschale zustünde, hat der Bieter/Auftragnehmer nur Schadensersatz in dem nachgewiesenen Umfang zu leisten. Kann der Auftraggeber nachweisen, dass ihm durch den Ausschluss des Bieters vor Zuschlagserteilung oder durch die Kündigung des Vertrages nach Zuschlagserteilung ein höherer Schaden entstanden ist als ihm nach der Schadenspauschale zustünde, ist er berechtigt, den höheren Schaden geltend zu machen.
§ 5 Frühere Verfehlungen
(1) Der Bieter versichert, dass keine früheren schweren Verfehlungen in den letzten drei Jahren vor- liegen, die seinen Ausschluss von der Teilnahme am Wettbewerb rechtfertigen könnten.
(2) Macht der Bieter hierüber unrichtige Angaben, kann er vom Verfahren ausgeschlossen oder der etwa erteilte Auftrag aus wichtigem Grunde gekündigt werden.
§ 6 Gleichbehandlung aller Bieter/Auftragnehmer/Nachauftragnehmer
(1) Der Bieter/Auftragnehmer verpflichtet sich, eine mit diesem Integritätsvertrag gleichlautende Ver- pflichtungserklärung auch von allen Nachauftragnehmern zu fordern und vor Vertragsabschluss bzw. spätestens vor Zustimmung des Auftraggebers zur Weiterbeauftragung vorzulegen.
(2) Der Auftraggeber wird eine Vereinbarung mit denselben Bedingungen wie die vorliegenden mit allen Bietern und Auftragnehmern abschließen.
(3) Der Auftraggeber wird alle Bieter, welche die vorliegende Vereinbarung nicht unterschreiben oder gegen die Bestimmungen der Vereinbarung verstoßen, vom Vergabeverfahren ausschließen.
§ 7 Strafanzeigen gegen straffällige Bieter/Auftragnehmer/Nachauftragnehmer
Erlangt der Auftraggeber Kenntnis von Verhaltensweisen eines Bieters oder Auftragnehmers oder Nachauftragnehmers oder eines Mitarbeiters/einer Mitarbeiterin eines Bieters, Auftragnehmers oder Nachauftragnehmers, die einen Straftatbestand aus dem Korruptionsbereich oder der Wirtschaftskrimi- nalität erfüllen oder hat er diesbezüglich einen konkreten Verdacht, wird er hierüber die Staatsanwalt- schaft informieren.
§ 8 Externer unabhängiger Beobachter
(1) Der Auftraggeber setzt einen einschlägig qualifizierten externen unabhängigen Beobachter für die Laufzeit des Projektes ein. Aufgabe des Beobachters ist es, unabhängig und objektiv zu über- prüfen, ob und inwieweit die Parteien den Verpflichtungen aus dieser Vereinbarung nachkommen.
(2) Der Beobachter ist Weisungen der Vertreter der Parteien nicht unterworfen und übt sein Amt neutral und unabhängig aus. Er berichtet der Geschäftsführung des Auftraggebers.
(3) Der Beobachter hat das Recht, die Projektunterlagen des Auftraggebers uneingeschränkt einzu- sehen. Der Auftragnehmer gewährt dem Beobachter auf dessen Anfordern und Nachweis eines berechtigten Interesses uneingeschränkt Einblick in seine Projektunterlagen. Dasselbe gilt für Nachauftragnehmer. Der Beobachter ist vertraglich zu Vertraulichkeit im Umgang mit Informatio- nen und Dokumenten des Bieters/Auftragnehmers/Nachauftragnehmers verpflichtet.
(4) Der Auftraggeber gibt dem Beobachter hinreichende Informationen über alle stattfindenden pro- jektbezogenen Zusammenkünfte zwischen den Parteien, soweit diese aufgrund ihrer Bedeutung
GESOBAU AG Seite 4 von 5 Integritätsvertrag (11/2019)
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Auswirkungen auf die vertraglichen Beziehungen zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer ha- ben können. Die Parteien räumen dem Beobachter die Möglichkeit ein, daran teilzunehmen. Aus- genommen sind Sitzungen von Organen der Parteien. Über die Teilnahme des Beobachters an diesen Gremiensitzungen entscheiden die Organe selbst.
(5) Sobald der Beobachter einen Verstoß gegen diesen Vertrag feststellt oder festzustellen glaubt, informiert er die Geschäftsleitung des Auftraggebers. Der Beobachter kann unverbindliche Vor- schläge zum Abstellen, zur Heilung von Verstößen oder anderem relevanten Verhalten unterbrei- ten. Darüber hinaus stehen dem Beobachter keine Rechte zu, von den Parteien ein bestimmtes Handeln, Dulden oder Unterlassen zu verlangen.
(6) Der Beobachter wird der Geschäftsleitung des Auftraggebers regelmäßig schriftlich Bericht er- statten und gegebenenfalls Vorschläge zur Korrektur problematischer Vorgänge unterbreiten.
(7) Hat der Beobachter einen begründeten Verdacht für einen Verstoß gegen Straf- und Ordnungs- widrigkeitengesetze aus dem Korruptionsbereich oder der Wirtschaftskriminalität, wird er die Ge- schäftsleitung des Auftraggebers bei der weiteren Verfolgung dieses Verstoßes unterstützen.
§ 9 Vertragslaufzeit
Die Vereinbarung beginnt mit rechtskräftiger Unterzeichnung beider Parteien. Sie endet für den Auftrag- nehmer 12 Monate nach Schlusszahlung zum jeweiligen Auftrag, für alle anderen Bieter 12 Monate nach Auftragserteilung.
§ 10 Sonstige Bestimmungen
(1) Die Vereinbarung unterliegt deutschem, materiellem Recht. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist der Sitz des Auftraggebers.
(2) Änderungen und Ergänzungen sowie Kündigungen bedürfen der Schriftform. Nebenabreden sind nicht getroffen.
(3) Ist der Auftragnehmer eine Bietergemeinschaft/Arbeitsgemeinschaft bzw. ein Konsortium, muss diese Vereinbarung von allen beteiligten Partnern unterschrieben werden.
(4) Sollten sich eine oder mehrere Bestimmungen dieser Vereinbarung als unwirksam erweisen, bleibt hiervon der übrige Teil der Vereinbarung unberührt. In diesem Fall werden sich die Parteien bemühen, eine wirksame Regelung zu vereinbaren, die ihren Intentionen bei Vertragsschluss am nächsten kommt.
(Unterschrift des Bieters/Auftragnehmers)
GESOBAU AG Seite 5 von 5 Integritätsvertrag (11/2019)
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Erklärung gemäß § 1 Absatz 2
der Frauenförderverordnung
Maßnahme: W H G 1308 - Tschaikowskistraße 14 in 13156 Berl in
Leistung: S c h l ü sselfertige Errichtung Wohngebäude in Hol zbauweise, Bieter:
Hiermit erkläre(n) ich/wir Folgendes:
- Zutreffendes bitte ankreuzen –
A. Anwendbarkeit von § 13 Abs. 1 LGG
Im Unternehmen sind in der Regel mehr als 10 Arbeitnehmer/-in- nen1) beschäftigt (ausschließlich der zu ihrer Berufsbildung Beschäf- tigten)
Ja
Nein ( keine weiteren Angaben erforderlich)
B. Falls ja, bitte folgende weitere Angaben:
I. Beschäftigtenzahl1) Im Unternehmen sind in der Regel beschäftigt:
III. Weitere vertragliche Verpflichtungen
Ich/Wir erkläre(n) mich/uns darüber hinaus mit folgenden Verpflichtungen gemäß § 4 FFV einverstanden:
-
Der Auftragnehmer hat das geltende Gleichbehandlungsrecht zu beachten.
-
Sofern sich die Auftragnehmenden zur Vertragserfüllung anderer bedient, haben sie sicherzustellen, dass die Nachunternehmen- den sich nach Maßgabe von § 3 FFV zur Durchführung von Maß- nahmen gemäß § 2 FFV und zur Einhaltung der Verpflichtungen
| über 500 Beschäftigte ( gemäß § 3 Abs. 1 FFV sind drei der in § 2 FFV ge- nannten Maßnahmen zur Förderung von Frauen und/o- der der Vereinbarkeit von Beruf und Familie auszuwählen, davon mindestens eine Maßnahme der Nummern 1 bis 6) | |
|---|---|
| über 250 bis 500 Beschäftigte ( gemäß § 3 Abs. 2 FFV sind drei der in § 2 FFV ge- nannten Maßnahmen zur Förderung von Frauen und/o- der der Vereinbarkeit von Beruf und Familie auszuwäh- len) | |
| über 20 bis 250 Beschäftigte ( gemäß § 3 Abs. 3 FFV sind zwei der in § 2 FFV ge- nannten Maßnahmen zur Förderung von Frauen und/o- der der Vereinbarkeit von Beruf und Familie auszuwäh- len) | |
| über 10 bis 20 Beschäftigte ( gemäß § 3 Abs. 4 FFV ist eine der in § 2 Nummer 1 bis 20 FFV genannten Maßnahmen zur Förderung von Frauen und/oder der Vereinbarkeit von Beruf und Familie auszuwählen) |
| 10. | Spezielle Bildungsmaßnahmen nur für Frauen, die zur Erreichung qualifizierter Positionen befähigen sollen | |
|---|---|---|
| 11. | Bereitstellung der Plätze bei sonstigen betrieblichen Bil- dungsmaßnahmen für Frauen zumindest entsprechend ihrem Anteil an den Beschäftigten | |
| 12. Genera | Bereitstellung der Plätze außerbetrieblicher, vom Betrieb lunternehmer finanzierter Bildungsmaßnahmen für Frauen zumindest entsprechend ihrem Anteil an den Beschäftigten | |
| 13. | Bevorzugte Berücksichtigung von Frauen beim berufli- chen Aufstieg nach erfolgreichem Abschluss einer inner- oder außerbetrieblichen Bildungsmaßnahme | |
| 14. | Angebot flexibler, den individuellen Bedürfnissen ent- sprechender Gestaltung der Arbeitszeit | |
| 15. | Angebot alternierender Telearbeit | |
| 16. | Möglichkeit befristeter Teilzeitarbeit, vorzugsweise voll- zeitnah, mit Rückkehroption in eine Vollzeitarbeit auch in Führungspositionen | |
| 17. | Kontakthalteangebote, Möglichkeit zur Teilnahme an be- trieblicher Fortbildung, zu Vertretungseinsätzen und Rückkehrvereinbarungen für Beschäftigte in Elternzeit | |
| 18. | Bereitstellung betrieblicher oder externer Kinderbetreu- ung, auch für Arbeitszeiten außerhalb der üblichen Öff- nungszeiten der regulären Kinderbetreuung | |
| 19. | Bereitstellung geeigneter Unterstützung und Flexibilität am Arbeitsplatz für Beschäftigte, die Erziehungs- und Pflegeaufgaben wahrnehmen | |
| 20. | Umwandlung geringfügiger Beschäftigungsverhältnisse in mindestens Teilzeitarbeitsplätze | |
| 21. | Vermeidung einer überproportionalen Verringerung des Frauenanteils an der Gesamtzahl der Beschäftigten bei Personalabbaumaßnahmen |
nahmen gemäß § 2 FFV und zur Einhaltung der Verpflichtungen
- Bei der Feststellung der Beschäftigtenzahl ist § 23 Abs. 1 Satz 4 nach § 4 FFV bereit erklärt. Eine schuldhafte Verletzung dieser des Kündigungsschutzgesetzes zu berücksichtigen. Verpflichtung durch die Nachunternehmenden wird den Auftrag- nehmenden zugerechnet. II. Maßnahmen zur Frauenförderung und/oder zur Förderung
- Auf Verlangen der Vergabestelle haben die Auftragnehmenden der Vereinbarkeit von Beruf und Familie die Einhaltung der übernommenen vertraglichen Verpflichtungen In meinem/unserem Unternehmen wird/werden während der Durch- nach der Frauenförderverordnung in geeigneter Form nachzu- führung des Auftrags folgende Maßnahme(n) gemäß § 2 FFV durch- weisen. geführt oder eingeleitet: IV. (Erforderlichenfalls anzugeben) Rechtliches Hindernis
An der Durchführung folgender Maßnahmen unter II. bzw. an der Übernahme folgender Verpflichtungen nach III. bin ich/sind wir ge- mäß § 5 Abs. 2 FFV aus rechtlichen Gründen gehindert:
Begründung:
(auf Verlangen nachzuweisen)
Mir/Uns ist bekannt, dass Falschangaben im Rahmen dieser Erklä- rung oder Verstöße gegen darin übernommene Verpflichtungen zu Sanktionen gemäß § 7 FFV führen können.
| 1. | Umsetzung eines qualifizierten Frauenförderplans | |
|---|---|---|
| 2. | Verbindliche Zielvorgaben zur Erhöhung des Frauen- anteils an den Beschäftigten in allen Funktionsebenen | |
| 3. | Erhöhung des Anteils der weiblichen Beschäftigten in gehobenen und Leitungspositionen | |
| 4. | Erhöhung des Anteils der Vergabe von Ausbildungs- plätzen an Bewerberinnen | |
| 5. | Berücksichtigung von weiblichen Auszubildenden bei der Übernahme in ein Arbeitsverhältnis zumindest ent- sprechend ihrem Ausbildungsanteil | |
| 6. | Einsetzung einer Frauenbeauftragten | |
| 7. | Überprüfung der Entgeltgleichheit im Unternehmen mit Hilfe anerkannter und geeigneter Instrumente | |
| 8. | Angebot von Praktikumsplätzen für Mädchen und junge Frauen, insbesondere in Berufen, in denen Frauen unterrepräsentiert sind | |
| 9. | Teilnahme an anerkannten und geeigneten Maßnah- men und Initiativen, die Mädchen und junge Frauen für männlichen dominierte Berufe interessieren sollen |
GESOBAU AG Seite 1 von 1 FFV (VOB 11/2019)
[Seite 45]
Vertragserfüllungsbürgschaft
Der Auftragnehmer
und
die
GESOBAU AG, Stiftsweg 1, 13187 Berlin
haben folgenden Vertrag geschlossen:
Bauvertrag vom _______________ Auftragsnummer ________________
Bauvorhaben: _________________________
Nach den Bedingungen dieses Vertrages hat der Auftragnehmer als Sicherheit für die Erfüllung sämtlicher Verpflichtungen aus dem Vertrag, insbesondere für die vertragsge- mäße Ausführung der Leistung einschließlich der Abrechnung und Schadensersatz, so- wie für die Erstattung von Überzahlungen einschließlich der Zinsen dem Auftraggeber eine Bürgschaft zu stellen.
Der Bürge
übernimmt hiermit für den Auftragnehmer die selbstschuldnerische Bürgschaft nach deutschem Recht und verpflichtet sich unwiderruflich, jeden Betrag bis zu einer Gesamt- höhe von
______________________________ EUR
an die GESOBAU AG zu zahlen.
Die Bürgschaft ist unbefristet; sie erlischt mit der Rückgabe dieser Bürgschaftsurkunde. Das Recht zur Hinterlegung wird ausgeschlossen.
Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dieser Bürgschaft ist Berlin.
Ort, Datum ______________________
GESOBAU AG Seite 1 von 1 Vertragserfüllungsbürgschaft (VOB 07/2020)
[Seite 46]
Vorauszahlungsbürgschaft
Der Auftragnehmer
und
die
GESOBAU AG, Stiftsweg 1, 13187 Berlin
haben folgenden Vertrag geschlossen:
Bauvertrag vom _______________ Auftragsnummer ________________
Bauvorhaben: _________________________
Nach den Bedingungen dieses Vertrages hat der Auftragnehmer als Sicherheit für
eine Abschlagszahlung für die auf der Baustelle angelieferten, aber noch nicht eingebauten Stoffe oder Bauteile bis zu deren Einbau bzw. für Bauteile, die für die Leistung eigens angefertigt und bereitgestellt worden sind,
eine Abschlagszahlung für Stoffe oder Bauteile, die für die Leistung eigens ange- fertigt und bereitgestellt worden sind, bis zu deren Einbau
eine Vorauszahlung bis zur Tilgung der Vorauszahlung durch Anrechnung auf fällige Zahlungen gemäß Verhandlungsprotokoll
zu stellen. Er leistet die Sicherheit in Form einer Bürgschaft.
Der Bürge
übernimmt hiermit für den Auftragnehmer die selbstschuldnerische Bürgschaft nach deutschem Recht und verpflichtet sich, jeden Betrag bis zu einer Gesamthöhe von
______________________________ EUR
an die GESOBAU AG zu zahlen.
Die Bürgschaft ist unbefristet; sie erlischt mit der Rückgabe dieser Bürgschaftsurkunde. Das Recht zur Hinterlegung wird ausgeschlossen.
Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dieser Bürgschaft ist Berlin.
Ort, Datum ______________________
GESOBAU AG Seite 1 von 1 Vorauszahlungsbürgschaft (VOB 07/2020)
[Seite 47]
Mängelansprüchebürgschaft
Der Auftragnehmer
und
die
GESOBAU AG, Stiftsweg 1, 13187 Berlin
haben folgenden Vertrag geschlossen:
Bauvertrag vom _______________ Auftragsnummer ________________
Bauvorhaben: _________________________
Nach den Bedingungen dieses Vertrages hat der Auftragnehmer als Sicherheit für die Erfüllung der Mängelansprüche der GESOBAU AG sowie für die Erstattung von Über- zahlungen einschließlich der Zinsen der GESOBAU AG eine Bürgschaft zu stellen. Die Höhe der Sicherheit beträgt 5 % der Nettoabrechnungssumme.
Der Bürge
übernimmt hiermit für den Auftragnehmer die selbstschuldnerische Bürgschaft nach deutschem Recht und verpflichtet sich unwiderruflich, jeden Betrag bis zu einer Gesamt- höhe von
______________________________ EUR
an die GESOBAU AG zu zahlen.
Die Bürgschaft ist unbefristet; sie erlischt mit der Rückgabe dieser Bürgschaftsurkunde. Das Recht zur Hinterlegung wird ausgeschlossen.
Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dieser Bürgschaft ist Berlin.
Ort, Datum ______________________
GESOBAU AG Seite 1 von 1 Mängelansprüchebürgschaft (VOB 08/2020)
[Seite 48]
Eigenerklärung zur Eignung I
| Maßnahmen-Nr. | : | Baumaßnahme: | |||
|---|---|---|---|---|---|
| W H G 1 308 | W H G 1 308 | W H G 1 308 - Tschaikowskistraße 14 in 13156 Berlin | |||
| Vergabe-Nr.: | Leistung: | ||||
| 1 30 8 - 1 -2484 | S ch l ü ss elfertige Errichtung Wohngebäude in Holzbauweise, Generalunternehmer |
| Bewerber/Bieter: | |||
|---|---|---|---|
| Bewerber / Bieter 1 | |||
| Mitglied der Bewerber- bzw. Bietergemeinschaft 1 |
| 1. Angaben zu Präqualifizierungsdatenbanken | ||
|---|---|---|
| Sofern der Bieter/Bewerber im Lieferantenportal der Wohnungsbaugesellschaften Berlin, im Unternehmer- und Lieferantenverzeichnis (ULV) bzw. in dem amtlichen Verzeichnis präqualifizierter Unternehmen für den Liefer- und Dienstleistungsbereich (AVPQ) oder in der PQ-Liste des Vereins für Präqualifikation von Bauun- ternehmen e.V. eingetragen ist, ist die Nummer anzugeben, unter der er im ULV eingetragen oder eine direkt abrufbare Eintragung in die allgemein zugängliche Liste der Präqualifizierungsdatenbank möglich ist. | ||
| Ich bin/Wir sind im Lieferantenportal der Wohnungsbaugesellschaften Berlin eingetragen. Nummer: | ||
| Ich bin/Wir sind im Unternehmer- und Lieferantenverzeichnis (ULV) der Senatsverwaltung für Stadtent- wicklung und Umwelt für öffentliche Aufträge eingetragen. Nummer: Gültig bis: | ||
| Ich bin/Wir sind präqualifiziert und in dem amtlichen Verzeichnis präqualifizierter Unternehmen für den Liefer- und Dienstleistungsbereich (AVPQ) / der PQ-Liste des Vereins für Präqualifikation von Bauunter- nehmen e.V. gelistet. Nummer: | ||
| Ist der Bieter/Bewerber nicht im Lieferantenportal der Wohnungsbaugesellschaften Berlin, im Unternehmer- und Lieferantenverzeichnis (ULV) bzw. dem amtlichen Verzeichnis präqualifizierter Unternehmen für den Liefer- und Dienstleistungsbereich (AVPQ) oder der PQ-Liste des Vereins für Präqualifikation von Bauunternehmen e.V. eingetragen, so sind die Punkte 1.1. bis 1.4. auszufüllen. Ist der Bieter im ULV eines anderen Bundeslan- des eingetragen, ist der Eigenerklärung zur Eignung eine Kopie der Bescheinigung beizufügen. |
| 1.1. Angaben zur Haftpflichtversicherung | ||
|---|---|---|
| Betriebshaftpflichtversicherung vorhanden nicht vorhanden Berufshaftpflichtversicherung vorhanden nicht vorhanden | ||
| Unterlagen zur Bestätigung meiner/unserer Erklärung nach Aufforderung durch die Vergabestelle: Bestätigungen/Nachweise der entsprechenden Haftpflichtversicherung |
1 Zutreffendes bitte ankreuzen
GESOBAU AG Seite 1 von 4 Eigenerklärung I (VOB 08/2024)
[Seite 49]
1.2. Angabe, dass das Unternehmen bei der Berufsgenossenschaft angemeldet ist.
Ich bin/Wir sind Mitglied
der Berufsgenossenschaft: unter der Nummer:
Unterlagen zur Bestätigung meiner/unserer Erklärung nach Aufforderung durch die Vergabestelle: qualifizierte Unbedenklichkeitsbescheinigung der Berufsgenossenschaft des für mich zuständigen Versicherungsträgers mit Angabe der Lohnsummen
| 1.3. Eintragung in das Berufsregister ihres Firmensitzes oder Wohnsitzes | ||
|---|---|---|
| Ich bin/Wir sind eingetragen in der Handwerkskammer (HWK) Ich bin/Wir sind eingetragen in der Industrie- und Handelskammer (IHK) Ich bin/Wir sind eingetragen im Handelsregister unter der Nummer: beim Amtsgericht: Ich bin/Wir sind nicht zur Eintragung in das Handelsregister verpflichtet. | ||
| Unterlagen zur Bestätigung meiner/unserer Erklärung nach Aufforderung durch die Vergabestelle: Gewerbeanmeldung, Handelsregisterauszug, Eintragung in der Handwerksrolle oder bei der Indust- rie- und Handelskammer |
| 1.4. Angaben, dass die Verpflichtung zur Zahlung von Steuern und Abgaben sowie der Beiträge zur gesetzli- | |||
|---|---|---|---|
| chen Sozialversicherung ordnungsgemäß erfüllt ist, soweit sie der Pflicht zur Beitragszahlung unterfal- | |||
| len. | |||
| Ich erkläre/Wir erklären, dass ich/wir meine/unsere Verpflichtung zur Zahlung von Steuern und Abgaben sowie der Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung, soweit sie der Pflicht zur Bei- tragszahlung unterfallen, ordnungsgemäß erfüllt habe/haben. | |||
| Unterlagen zur Bestätigung meiner/unserer Erklärung nach Aufforderung durch die Vergabestelle: Unbedenklichkeitsbescheinigung der tariflichen Sozialkasse, des Finanzamtes sowie der Kranken- kassen |
| 2. Angabe, ob ein Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares gesetzlich geregeltes Verfahren eröffnet oder | |||
|---|---|---|---|
| die Eröffnung beantragt worden ist oder der Antrag mangels Masse abgelehnt wurde oder ein Insolvenz- | |||
| plan rechtskräftig bestätigt wurde. | |||
| Ich/Wir erkläre(n), dass ein Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares gesetzlich geregeltes Verfahren weder beantragt noch eröffnet wurde, ein Antrag auf Eröffnung nicht mangels Masse abgelehnt wurde und weder beantragt noch eröffnet wurde und ein Antrag auf Eröffnung nicht mangels Masse abgelehnt wurde. Ein Insolvenzplan wurde rechtskräftig bestätigt. | |||
| Falls ein Insolvenzplan rechtskräftig bestätigt wurde, werde ich/werden wir ihn auf Verlangen der Vergabe- stelle (GESOBAU AG) vorlegen. |
| 3. Angabe, ob sich das Unternehmen in Liquidation befindet | |||
|---|---|---|---|
| Ich/Wir erkläre(n), dass sich mein/unser Unternehmen nicht in Liquidation befindet. |
- Angabe, dass keine Ausschlussgründe vorliegen
Ich erkläre/Wir erklären, dass
weder ich/wir noch eine Person, deren Verhalten unserem Unternehmen zuzurechnen ist, in den letzten fünf Jahren rechtskräftig verurteilt wurde (zudem gegen das Unternehmen keine Geldbuße rechtskräftig festgesetzt wurde), wegen einer Straftat nach:
GESOBAU AG Seite 2 von 4 Eigenerklärung I (VOB 08/2024)
[Seite 50]
- § 129 StGB (Bildung krimineller Vereinigungen), § 129a StGB (Bildung terroristischer Vereinigungen), § 129b StGB (kriminelle und terroristische Vereinigungen im Ausland),
- § 89c StGB (Terrorismusfinanzierung) oder wegen der Teilnahme an einer solchen Tat oder wegen der Bereitstellung oder Sammlung finanzieller Mittel in Kenntnis dessen, dass diese finanziellen Mittel ganz oder teilweise dazu verwendet werden oder verwendet werden sollen, eine Tat nach § 89a Absatz 2 Nummer 2 des Strafgesetzbuchs zu begehen,
- § 261 StGB (Geldwäsche, Verschleierung unrechtmäßig erlangter Vermögenswerte),
- § 263 StGB (Betrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen Union oder gegen Haushalte richtet, die von der Europäischen Union oder in deren Auftrag verwaltet werden,
- § 264 StGB (Subventionsbetrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen Union oder gegen Haushalte richtet, die von der Europäischen Union oder in deren Auftrag verwaltet werden,
- § 299 StGB (Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr),
- § 108e StGB (Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern) oder § 108f StGB (unzulässige Interessenwahrnehmung),
- §§ 333 und 334 StGB (Vorteilsgewährung und Bestechung), jeweils auch in Verbindung mit § 335a des StGB (Ausländische und internationale Bedienstete),
- Artikel 2 § 2 des Gesetzes zur Bekämpfung internationaler Bestechung (Bestechung ausländischer Abgeordneter im Zusammenhang mit internationalem Geschäftsverkehr) oder
- den §§ 232, 232a Absatz 1 bis 5, den §§ 232b bis 233a StGB (Menschenhandel, Zwangsprostitution, Zwangsarbeit, Ausbeutung der Arbeitskraft, Ausbeutung unter Ausnutzung einer Freiheitsberaubung).
Ich erkläre/Wir erklären, dass
- das Unternehmen bei der Ausführung öffentlicher Aufträge nicht nachweislich gegen geltende umwelt-, sozial- oder arbeitsrechtliche Verpflichtungen verstoßen hat,
- das Unternehmen im Rahmen der beruflichen Tätigkeit nachweislich keine schwere Verfehlung began- gen hat, durch die die Integrität des Unternehmens infrage gestellt wird,
- das Unternehmen keine Vereinbarungen mit anderen Unternehmen getroffen hat, die eine Verhinde- rung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken,
- kein Interessenskonflikt bei der Durchführung des Vergabeverfahrens besteht, der die Unparteilichkeit und Unabhängigkeit einer für den öffentlichen Auftraggeber tätigen Person bei der Durchführung des Vergabeverfahrens beeinträchtigen könnte und der durch andere, weniger einschneidende Maßnah- men nicht wirksam beseitigt werden kann,
- das Unternehmen keine wesentliche Anforderung bei der Ausführung eines früheren öffentlichen Auf- trags erheblich oder fortdauernd mangelhaft erfüllt hat und dies zu einer vorzeitigen Beendigung, zu Schadensersatz oder zu einer vergleichbaren Rechtsfolge geführt hat,
- das Unternehmen in Bezug auf Ausschlussgründe oder Eignungskriterien keine schwerwiegende Täu- schung begangen oder Auskünfte zurückgehalten hat,
- das Unternehmen a) nicht versucht hat, die Entscheidungsfindung des öffentlichen Auftraggebers in unzulässiger Weise zu beeinflussen, b) nicht versucht hat, vertrauliche Informationen zu erhalten, durch die es unzulässige Vorteile beim Vergabeverfahren erlangen könnte, oder c) keine fahrlässigen oder vorsätzlich irreführende Informationen übermittelt hat, die die Vergabe- entscheidung des öffentlichen Auftraggebers erheblich beeinflussen könnten, oder versucht hat, solche Informationen zu übermitteln
Ich/Wir erkläre(n), dass ich/wir in den letzten 2 Jahren nicht
- gem. § 21 Abs. 1 Satz 1 oder 2 i.V.m. § 8 Abs. 1 Nr. 2, §§ 10 bis 11 des Schwarzarbeiterbekämpfungsge- setzes,
- § 404 Abs. 1 oder 2 Nr. 3 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch,
- §§ 15, 15a, 16 Abs. 1 Nr. 1, 1b oder 2 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes,
- § 266a Abs. 1 bis 4 des Strafgesetzbuches mit einer Freiheitsstrafe von mehr als 3 Monaten oder einer Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen oder einer Geldbuße von mehr als 2.500,00 € belegt worden bin/sind oder
- gem. § 21 Abs. 1 i.V.m. § 23 des Arbeitnehmerentsendegesetzes mit einer Geldbuße von wenigstens 2.500,00 € belegt worden bin/sind und mir/uns kein aktueller Verstoß gegen die o.a. Vorschriften bzw. kein anstehender Bußgeldbescheid gegen das Unternehmen bzw. die verantwortlichen Personen bekannt ist.
GESOBAU AG Seite 3 von 4 Eigenerklärung I (VOB 08/2024)
[Seite 51]
| Mir/Uns ist bekannt, dass die jeweiligen genannten Bestätigungen der Eigenerklärung innerhalb von 6 Kalen- | ||
|---|---|---|
| dertagen nach Aufforderung durch die Vergabestelle vorgelegt werden müssen. |
| Ich bin mir/Wir sind uns bewusst, dass eine wissentlich falsche Abgabe der vorstehenden Erklärungen mei- | ||
|---|---|---|
| nen/unseren Ausschluss von diesem und weiteren Vergabeverfahren zur Folge haben kann. | ||
| Ort, Datum, ggf. Stempel und Unterschrift |
GESOBAU AG Seite 4 von 4 Eigenerklärung I (VOB 08/2024)
[Seite 52]
Eigenerklärung zur Eignung II
| Maßnahmen-Nr.: | Baumaßnahme: | |||
|---|---|---|---|---|
| W H G 1 3 08 | W H G 1 3 08 | W H G 1 3 08 - Tschaikowskistraße 14 in 13156 Berlin | ||
| Vergabe-Nr.: | Leistung: | |||
| 13 0 8 -1 -2 484 | Sc h lü s s elfertige Errichtung Wohngebäude in Holzbauweise, Generalunternehmer |
| Bewerber/Bieter: | |||
|---|---|---|---|
| Bewerber / Bieter 1 | |||
| Mitglied der Bewerber- bzw. Bietergemeinschaft 1 |
| 1. Gesamtumsatz des Unternehmens in den Geschäftsjahren 2 0 2 3 , 2 0 2 4 , 2 0 2 5 sowie Umsatz der Bau- leistungen und anderen Leistungen, die mit der zu vergebenden Leistung vergleichbar sind. | |||
|---|---|---|---|
| Jahr | Gesamtumsatz | davon vergleichbare Leistungen: € davon vergleichbare Leistungen: € davon vergleichbare Leistungen: € | |
| 2 0 2 3 | €, | € | |
| 2024 | €, | € | |
| 2025 | €, | € |
| 2. Zahl der in den Geschäftsjahren 2 0 2 3 , 2 0 2 4 , 2 0 2 5 jahresdurchschnittlich beschäftigten Arbeitskräfte. | ||||||
|---|---|---|---|---|---|---|
| Jahr | Angestellte insgesamt | davon technisches Leitungspersonal | davon gewerblich Angestellte | davon sonstige Angestellte | ||
| 2023 | ||||||
| 2024 | ||||||
| 2025 |
| Ich bin mir/Wir sind uns bewusst, dass eine wissentlich falsche Abgabe der vorstehenden Erklärungen mei- | ||
|---|---|---|
| nen/unseren Ausschluss von diesem und weiteren Vergabeverfahren zur Folge haben kann. | ||
| Ort, Datum, Stempel und Unterschrift |
1 Zutreffendes bitte ankreuzen
GESOBAU AG Seite 1 von 1 Eigenerklärung II (VOB 11/2019)
[Seite 53]
LV: Funktionale Leistungsbeschreibung Seite: 1 Datum: 28.07.2026 LV-Datum:
Pos-Nr. (Pos- Nr.)
| Menge | Einheit | Einheitspreis in | Gesamtpreis in EUR | ||
|---|---|---|---|---|---|
| EUR |
Nr.) EUR EUR 01 Allgemeine Beschreibungen
Allgemeine Kurzbeschreibung der Baumaßnahme Gegenstand sind Generalunternehmerleistungen zur betriebsbereiten und schlüssel-/bezugsfertigen Bau von vier Wohngebäuden in Holzelementbauweise am Standort der Tschaikowskistraße 14, 13158 Berlin - Pankow.
Auf einer Grundstücksfläche von ca. 2.500 m² gemessen gliedern sich die vier Baukörper in ein straßenseitiges Vorderhaus (fünfgeschossig) sowie drei hofseitige Doppelhäuser (zweigeschossig). Daraus resultiert eine Bruttogrundfläche (BGF R) von ca. 2.470 m². Das Raumprogramm umfasst insgesamt 17 Wohneinheiten, bestehend aus Zwei- bis Fünfzimmereinheiten. Den Wohnungen vorgelagert sind Freibereiche in Form von Terrassen, Balkonen und Gärten bei den Erdgeschosswohnungen. Die Gebäude sind nicht unterkellert; Technik- und Allgemeinräume befinden sich im Erdgeschoss des Vorderhauses.
Das Grundstück liegt in Berlin-Pankow, Niederschönhausen, zwischen Güllweg im Osten und Tschaikowskistraße im Süden und wird über die es erschlossen. Westlich grenzt der Neubau Tschaikowskistraße 14 an die gründerzeitliche Nachbarbebauung. Das zurückgesetzte Vorderhaus folgt der Gebäudekante und bildet mit Tschaikowskistraße 16 eine geschlossene Bauweise. Das Grundstück hat eine fahnenartige, längliche Form von ca. 21 x 114 m, die bei der Baustellenlogistik berücksichtigt werden muss. Die frühere Bebauung ist bereits abgebrochen. Die Abstandsflächen liegen überwiegend auf dem eigenen Grundstück; an einigen Stellen überschneiden sie sich mit denen des Nachbargebäudes, wofür eine genehmigte Abweichung vorliegt.
Das Vorderhaus (Gebäudeklasse 4) umfasst vier Vollgeschosse und ein Staffelgeschoss. Hofseitig staffelt es sich ab und verfügt über drei Geschosse. Auf dem dreigeschossigen Gebäudeteil ist eine Luftwärmepumpe vorgesehen. Die Erschließung erfolgt über einen zentral angeordneten Treppenhaus- und Aufzugskern, der im Regelgeschoss jeweils drei Wohnungen erschließt. Insgesamt entstehen 11 Wohneinheiten, davon 6 barrierefrei nach Berliner Bauordnung.
Konstruktiv wird das Gebäude in Holzelementbauweise errichtet. Ein Stahlbetonkern für Treppenhaus und Aufzug sowie eine Brandwand zum Nachbargebäude bilden die massiven Elemente. Auch die Wohnungstrennwände und einzelne Wände im Bereich der Technikräume im Erdgeschoss werden in Stahlbeton ausgeführt. Die Brettsperrholzdecken (CLT) spannen mehrfeldrig auf Unterzügen und Holzstützen in einem Raster von ca. 3,5 m.
Hofseitig entstehen drei baugleiche Doppelhäuser in Holztafelbauweise mit Brettsperrholzdecken. Jede Doppelhaushälfte umfasst zwei Geschosse. Die Grundrisse sind nahezu identisch, lediglich die Terrassen im 1. Obergeschoss sind unterschiedlich ausgerichtet. Die Aussteifung der Gebäude erfolgt über Holztafelbauwände.
Die Fassaden der Gebäude werden in Holz ausgeführt, der Sockelbereich des Vorderhauses ist hingegen mit Silikatputz verputzt. Sowohl beim Vorderhaus als auch bei den Doppelhäusern ist außenliegender Sonnenschutz vorgesehen.
Der Bauherr strebt die Errichtung im Standard "Klimafreundlicher Neubau" (KFN) an. Die thermische Hülle der Gebäude wird im Standard Effizienzhaus 40 (EH40) ausgeführt und erfüllt damit hohe Anforderungen an Energieeffizienz und Nachhaltigkeit. Zudem sind die Neubauten sind nach GEG 2024 geplant.
Die Freianlagenausführung ist ebenfalls Teil der Leistung. Die umfassen Kinderspiel- und Aufenthaltsbereiche sowie Regenwasserversickerung über Mulden und Eintiefungen. Die Böden werden mit Platten, Rasenflächen und Rasengittersteinen gestaltet. Ergänzt werden die Außenanlagen durch Baumneupflanzungen und Fahrradstellplätze, bei den Doppelhäusern mit Überdachung. Die Erschließung erfolgt über einen längs verlaufenden Weg an der östlichen Grundstücksseite.
Gesamtbetrag:
[Seite 54]
LV: Funktionale Leistungsbeschreibung Seite: 2 Datum: 28.07.2026 LV-Datum:
Pos-Nr. (Pos- Nr.)
| Menge | Einheit | Einheitspreis in | Gesamtpreis in EUR | ||
|---|---|---|---|---|---|
| EUR |
Nr.) EUR EUR 02 Preisblatt Kostengliederung
02.1 Angebotspreis KG 210 Herrichten und Erschließen Angebotspreis KG 210 Herrichten und Erschließen gemäß der beiliegenden Unterlagen (FLB-Anlagen) und aller vorgenannten textlichen Beschreibungungen.
1,000 psch 02.2 Angebotspreis KG 220 Öffentliche Erschließung Angebotspreis KG 220 Öffentiche Erschließung gemäß der beiliegenden Unterlagen (FLB-Anlagen) und aller vorgenannten textlichen Beschreibungungen.
1,000 psch 02.3 Angebotspreis KG 310 Baugrube/Erdbau Angebotspreis KG 310 Baugrube/Erdbau gemäß der beiliegenden Unterlagen (FLB-Anlagen) und aller vorgenannten textlichen Beschreibungungen.
1,000 psch 02.4 Angebotspreis KG 320 Gründung, Unterbau Angebotspreis KG 320 Gründung, Untrebau gemäß der beiliegenden Unterlagen (FLB-Anlagen) und aller vorgenannten textlichen Beschreibungungen.
1,000 psch 02.5 Angebotspreis KG 330 Außenwände/Vertikale Baukonstruktionen, außen Angebotspreis KG 330 Außenwände/Vertikale Baukonstruktionen, außen gemäß der beiliegenden Unterlagen (FLB-Anlagen) und aller vorgenannten textlichen Beschreibungungen.
1,000 psch 02.6 Angebotspreis KG 340 Innenwände/Vertikale Baukonstruktionen, innen Angebotspreis KG 340 Innenwände/Vertikale Baukonstruktionen, innen gemäß der beiliegenden Unterlagen (FLB-Anlagen) und aller vorgenannten textlichen Beschreibungungen.
1,000 psch 02.7 Angebotspreis KG 350 Decken/Horizontale Baukonstruktionen Angebotspreis KG 350 Decken/Horizontale Baukonstruktionen gemäß der beiliegenden Unterlagen (FLB-Anlagen) und aller vorgenannten textlichen Beschreibungungen.
1,000 psch 02.8 Angebotspreis KG 360 Dächer Angebotspreis KG 360 Dächer gemäß der beiliegenden Unterlagen (FLB-Anlagen) und aller vorgenannten textlichen Beschreibungungen.
1,000 psch 02.9 Angebotspreis KG 380 Baukonstruktive Einbauten Angebotspreis KG 380 Baukonstruktive Einbauten gemäß der beiliegenden Unterlagen (FLB-Anlagen) und aller vorgenannten textlichen Beschreibungungen.
1,000 psch 02.10 Angebotspreis KG 390 Sonstige Maßnahmen für Baukonstruktionen Angebotspreis KG 390 Sonstige Maßnahmen für Baukonstruktionen gemäß der beiliegenden Unterlagen (FLB-Anlagen) und aller vorgenannten textlichen Beschreibungungen.
1,000 psch 02.11 Angebotspreis KG 410 Abwasser-, Wasser-, Gasanlagen Angebotspreis KG 410 Abwasser-, Wasser-, Gasanlagen gemäß der beiliegenden Unterlagen (FLB- Anlagen) und aller vorgenannten textlichen Beschreibungungen.
1,000 psch 02.12 Angebotspreis KG 420 Wärmeversorgungsanlagen Angebotspreis KG 420 Wärmeversorgungsanlagen gemäß der beiliegenden Unterlagen (FLB-Anlagen) und aller vorgenannten textlichen Beschreibungungen.
1,000 psch 02.13 Angebotspreis KG 430 Raumlufttechnische Anlagen Angebotspreis KG 430 Raumlufttechnische Anlagen gemäß der beiliegenden Unterlagen (FLB-Anlagen) und aller vorgenannten textlichen Beschreibungungen.
1,000 psch
[Seite 55]
LV: Funktionale Leistungsbeschreibung Seite: 3 Datum: 28.07.2026 LV-Datum:
Pos-Nr. (Pos- Nr.)
| Menge | Einheit | Einheitspreis in | Gesamtpreis in EUR | ||
|---|---|---|---|---|---|
| EUR |
Nr.) EUR EUR 02.14 Angebotspreis KG 440 Elektrische Anlagen Angebotspreis KG 440 Elektrische Anlagen gemäß der beiliegenden Unterlagen (FLB-Anlagen) und aller vorgenannten textlichen Beschreibungungen.
1,000 psch 02.15 Angebotspreis KG 450 Kommunikations-, sicherheits- und informationstechnische Anlagen Angebotspreis KG 450 Kommunikations-, sicherheits- und informationstechnische Anlagen gemäß der beiliegenden Unterlagen (FLB-Anlagen) und aller vorgenannten textlichen Beschreibungungen.
1,000 psch 02.16 Angebotspreis KG 460 Förderanlagen Angebotspreis KG 460 Förderanlagen gemäß der beiliegenden Unterlagen (FLB-Anlagen) und aller vorgenannten textlichen Beschreibungungen.
1,000 psch 02.17 Angebotspreis KG 480 Gebäude- und Anlagenautomation Angebotspreis KG 480 Gebäude- und Anlagenautomation gemäß der beiliegenden Unterlagen (FLB- Anlagen) und aller vorgenannten textlichen Beschreibungungen.
1,000 psch 02.18 Angebotspreis KG 490 Sonstige Maßnahmen für technische Anlagen Angebotspreis KG 490 Sonstige Maßnahmen für technische Anlagen gemäß der beiliegenden Unterlagen (FLB-Anlagen) und aller vorgenannten textlichen Beschreibungungen.
1,000 psch 02.19 Angebotspreis KG 510 Erdbau Angebotspreis KG 510 Erdbau gemäß der beiliegenden Unterlagen (FLB-Anlagen) und aller vorgenannten textlichen Beschreibungungen.
1,000 psch 02.20 Angebotspreis KG 520 Gründung, Unterbau Angebotspreis KG 520 Gründung, Unterbau gemäß der beiliegenden Unterlagen (FLB-Anlagen) und aller vorgenannten textlichen Beschreibungungen.
1,000 psch 02.21 Angebotspreis KG 530 Oberbau, Deckschichten Angebotspreis KG 530 Oberbau, Deckschichten gemäß der beiliegenden Unterlagen (FLB-Anlagen) und aller vorgenannten textlichen Beschreibungungen.
1,000 psch 02.22 Angebotspreis KG 540 Baukonstruktionen Angebotspreis KG 540 Baukonstruktionen gemäß der beiliegenden Unterlagen (FLB-Anlagen) und aller vorgenannten textlichen Beschreibungungen.
1,000 psch 02.23 Angebotspreis KG 550 Technische Anlagen Angebotspreis KG 550 Technische Anlagen gemäß der beiliegenden Unterlagen (FLB-Anlagen) und aller vorgenannten textlichen Beschreibungungen.
1,000 psch 02.24 Angebotspreis KG 560 Einbauten in Außenanlagen und Freiflächen Angebotspreis KG 560 Einbauten in Außenanlagen und Freiflächen gemäß der beiliegenden Unterlagen (FLB-Anlagen) und aller vorgenannten textlichen Beschreibungungen.
1,000 psch 02.25 Angebotspreis KG 570 Vegetationsflächen Angebotspreis KG 570 Vegetationsflächen gemäß der beiliegenden Unterlagen (FLB-Anlagen) und aller vorgenannten textlichen Beschreibungungen.
1,000 psch 02.26 Angebotspreis KG 590 Sonstige Maßnahmen für Außenanlagen und Freiflächen Angebotspreis KG 590 Sonstige Maßnahmen für Außenanlagen und Freiflächen gemäß der beiliegenden Unterlagen (FLB-Anlagen) und aller vorgenannten textlichen Beschreibungungen.
1,000 psch 02.27 Angebotspreis KG 740 Fachplanung Angebotspreis KG 740 Fachplanung gemäß der beiliegenden Unterlagen (FLB-Anlagen) und aller vorgenannten textlichen Beschreibungungen.
[Seite 56]
LV: Funktionale Leistungsbeschreibung Seite: 4 Datum: 28.07.2026 LV-Datum:
Pos-Nr. (Pos- Nr.)
| Menge | Einheit | Einheitspreis in | Gesamtpreis in EUR | ||
|---|---|---|---|---|---|
| EUR |
Nr.) Angebotspreis KG 740 Fachplanung gemäß der beiliegenden Unterlagen (FELUBR-Anlagen) und aElUlRer vorgenannten textlichen Beschreibungungen.
1,000 psch 02.28 Angebotspreis KG 760 Allgemeine Baunebenkosten Angebotspreis KG 760 Allgemeine Baunebenkosten gemäß der beiliegenden Unterlagen (FLB-Anlagen) und aller vorgenannten textlichen Beschreibungungen.
1,000 psch 02.29 Angebotspreis KG 790 Sonstige Baunebenkosten Angebotspreis KG 790 Sonstige Baunebenkosten gemäß der beiliegenden Unterlagen (FLB-Anlagen) und aller vorgenannten textlichen Beschreibungungen.
1,000 psch 02.30 Angebotspreis Bodenaustausch inkl. Deklarationsanalytik Angebotspreis für Bodenaushub aus bindigem Boden (Bodenklasse 3 - 5) gemäß DIN 18300, inkl. Laden, Abfahren und fachgerechter Entsorgung auf eine zugelassene Deponie oder Entsorgungsanlage. Boden gemäß Bodengutachten der Schadstoffklasse Z2 nach LAGA M20 zugeordnet. Mit Durchführung einer Deklarationsanalytik zur Entsorgungsbestimmung sowie Erstellung aller erforderlichen Begleit- und Wiegescheine.
Nach Aushub vergrößert sich die Kubatur durch Lockerung. Berechnungsgrundlage: Umrechnungsfaktor 1,8 t/m³ rarr; ca. 1.790 t bei 1.040 m³ Aushub.
Leistungsumfang:
Abtrag bis ca. 0,40 m Tiefe
Fläche ca. 2.486 m² (≈ 995 m³ gewachsener Boden)
Transport, Entsorgung und Nachweisführung gemäß KrWG, NachwV, LAGA M20
Arbeits- und Nebenleistungen nach ATV DIN 18300
Menge: ca. 1.040 m³ Abrechnung: nach Aufmaß bzw. tatsächlicher Entsorgungsmenge (Wiegescheine).
1,000 psch Ausführungsbeschreibung 1: GU Zuschlag
GU Zuschlag GU-Zuschlag '.........' % (nicht summenwirksam)
Gesamtbetrag:
Gesamtbetrag:
[Seite 57]
LV: Funktionale Leistungsbeschreibung Seite: 5 Datum: 28.07.2026 LV-Datum:
Pos-Nr. (Pos- Nr.)
| Menge | Einheit | Einheitspreis in | Gesamtpreis in EUR | ||
|---|---|---|---|---|---|
| EUR |
Nr.) EUR EUR 03 Preisblatt Wartungsarbeiten
03.1 Wartungsarbeiten Heizung und Sanitär Wartungsarbeiten für Heizung und Sanitär gemäß der beiliegenden Unterlagen (FLB-Anlagen, Muster für Wartungsverträge) für 1 Jahr.
5,000 Jahr 03.2 Wartungsarbeiten Lüftung Wartungsarbeiten für Lüftung gemäß der beiliegenden Unterlagen (FLB-Anlagen, Muster für Wartungsverträge) für 1 Jahr.
5,000 Jahr 03.3 Wartungsarbeiten RWA-Anlagen Wartungsarbeiten für RWA-Anlagen gemäß der beiliegenden Unterlagen (FLB-Anlagen, Muster für Wartungsverträge) für 1 Jahr.
5,000 Jahr 03.4 Wartungsarbeiten Retention bzw. Gründächer Wartungsarbeiten für Retention bzw.Gründächer gemäß der beiliegenden Unterlagen (FLB-Anlagen, Muster für Wartungsverträge) für 1 Jahr.
5,000 Jahr 03.5 Wartungsarbeiten Photovoltaik-Anlagen Wartungsarbeiten für PV-Anlagen gemäß der beiliegenden Unterlagen (FLB-Anlagen, Muster für Wartungsverträge) für 1 Jahr.
5,000 Jahr 03.6 Wartungsarbeiten Sicherheitsbeleuchtung Wartungsarbeiten für Sicherheitsbeleuchtung gemäß der beiliegenden Unterlagen (FLB-Anlagen, Muster für Wartungsverträge) für 1 Jahr.
5,000 Jahr 03.7 Wartungsarbeiten Notrufbereitschaft Aufzugsanlagen Wartungsarbeiten für Notrufbereitschaft der Aufzugsanlagen gemäß der beiliegenden Unterlagen (FLB-Anlagen, Muster für Wartungsverträge) für 1 Jahr.
5,000 Jahr 03.8 Wartungsarbeiten Aufzugsanlagen Wartungsarbeiten für Aufzugsanlagen gemäß der beiliegenden Unterlagen (FLB-Anlagen, Muster für Wartungsverträge) für 1 Jahr.
5,000 Jahr 03.9 Wartungsarbeiten Seilsicherung Wartungsarbeiten für Seilsicherung gemäß der beiliegenden Unterlagen (FLB-Anlagen, Muster für Wartungsverträge) für 1 Jahr.
5,000 Jahr 03.10 Wartungsarbeiten Regenrückhaltung Wartungsarbeiten für Regenrückhaltung gemäß der beiliegenden Unterlagen (FLB-Anlagen, Muster für Wartungsverträge) für 1 Jahr.
5,000 Jahr
Gesamtbetrag:
[Seite 58]
LV: Funktionale Leistungsbeschreibung Seite: 6 Datum: 28.07.2026 LV-Datum:
Pos-Nr. (Pos- Nr.)
| Menge | Einheit | Einheitspreis in | Gesamtpreis in EUR | ||
|---|---|---|---|---|---|
| EUR |
Nr.) EUR EUR
Zusammenstellung
01 Allgemeine Beschreibungen 02 Preisblatt Kostengliederung 03 Preisblatt Wartungsarbeiten
Summe: USt 0,00 %: Summe Brutto (ohne Nachlass):
Der Nachlass wird nur gewertet, wenn er an der im Angebotsschreiben bezeichneten Stelle aufgeführt ist.