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Schlosserarbeiten im Außenbereich für den Neubau einer Medizinischen Schule

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 23.09.2026, 11:21 (Europe/Berlin)

Herkunft: vergabemarktplatz.brandenburg.de

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Weitere Besondere Vertragsbedingungen

  1. Baustellenordnung

1.1. Ruhezeiten

Spezifische Ruhezeiten für lärmintensive Arbeiten, wie z. B. Stemm-, Bohr,- Schneid- und Trennarbeiten, sind aufgrund des Standortes (nähe Hauptbahnhof) während der normalen Arbeitszeit nicht zu beachten. Sämtliche Tätigkeiten sind während der üblichen Regelarbeitszeit zwischen 07.00 und 20.00 Uhr durchzuführen.

1.2. Sicherheit

1.2.1. Jeder Auftragnehmer ist dafür verantwortlich, dass seine auf der Baustelle tätigen Bauleiter bzw. Aufsichtsführenden, einschließlich seiner Nachunternehmer, Kenntnis über den SiGe- Plan, die Baustellenordnung sowie die einschlägigen Arbeitsschutz- und Unfallverhütungs- vorschriften haben.

1.2.2. Die Anordnungen des vom Auftraggeber beauftragten Sicherheits- und Gesundheits- koordinators (SiGeKo) sind zu befolgen.

1.2.3. Die Verkehrs- und Fluchtwege der Baustelle sind ständig freizuhalten. Arbeitsplatz- beleuchtungen sind durch den Auftragnehmer für seine Zwecke zu installieren und vorzuhalten.

1.2.4. Ersthelfer, deren letzte Ausbildung nicht mehr als 2 Jahre zurückliegt, müssen durch jeden Auftragnehmer nach Anzahl der Beschäftigten (10% der auf der Baustelle vom Auftragnehmer Beschäftigten) gestellt werden. Verbandskästen müssen auf der Baustelle durch den Auftragnehmer vorgehalten werden gem. DGUV Vorschrift 1 (Prävention).

1.2.5. Personen ohne Schutzhelm und Schutzschuhe haben keinen Zutritt zur Baustelle. Sind darüber hinaus weitere Schutzausrüstungen erforderlich (z.B. Augen- oder Gesichtsschutz, Gehörschutz, Atemschutz, Warnkleidung), hat der Auftragnehmer deren Benutzung sicherzustellen. Die Vorschriften für den Einsatz von persönlicher Schutzausrüstung sind zu befolgen. Es dürfen nur Sicherheitsschuhe der Kategorie S 3 gemäß DIN EN 345 verwendet werden.

1.2.6. Schutzhelme sind im gesamten Bereich der Baustelle bei Gefahr von herabfallenden bzw. umfallenden Gegenständen zu nutzen, insbesondere bei Abbrucharbeiten, Ein- und Ausschalarbeiten, Gerüstbauarbeiten, Montage- und Verlegearbeiten, Arbeiten unter oder in der Nähe von Gerüsten, Arbeiten in Gruben, Gräben, Schächten usw., Erd- und Felsarbeiten, Arbeiten mit Bolzenschusswerkzeugen, Arbeiten im Bereich von Aufzügen, Hebezeugen, Kranen, Rammen usw., in der Nähe elektrischer Anlagen (Schutzhelme mit besonderen Eigenschaften hinsichtlich elektrischer Isolierung). Bei Vorliegen einer baustellenspezifischen Gefährdungsbeurteilung durch den Auftragnehmer kann bei bestimmten Arbeiten auf das Tragen des Helmes verzichtet werden. Dennoch ist der Schutzhelm bei allen Arbeiten im und am Bau mitzuführen.

1.2.7. Gefahrenbereiche sind abzusperren, Personen dürfen sich dort nicht aufhalten.

1.2.8. Der Auftragnehmer hat der Baustellenleitung und dem Koordinator Name und Anschrift seiner Montageleiter bzw. Aufsichtsführenden und der Sicherheitsfachkräfte mitzuteilen.

1.2.9. Besonders gefährliche Arbeiten gemäß BaustellV Anhang II sind der Bauleitung und dem Sicherheitskoordinator zu melden. Feuerarbeiten (Schweißen, Flexen usw.) sind nur durch Personen auszuführen, die eine Berechtigung für Schweißarbeiten haben.

1.2.10. Der Auftragnehmer hat die Brauchbarkeit der von ihm eingesetzten Arbeits-, Schutz- und Traggerüste nachzuweisen und die Betriebssicherheit zu überwachen. Zulassungsbescheide sowie Aufbau- und Verwendungsanleitungen sind auf der Baustelle vorzuhalten. Jeder Benutzer hat den ordnungsgemäßen Zustand zu prüfen und ihn zu erhalten.

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1.2.11. Die Gerüste sind gemäß DIN EN 12810/1-3 und DIN EN 12811/1-2 ergänzt durch DIN 4420- 1 zu kennzeichnen. Sofern Gerüste Verwendung finden, die nicht einer DIN-Norm unterliegen, sind eine Aufbau- und Verwendungsanleitung sowie ein Brauchbarkeits- nachweis vorzulegen. Insbesondere bei Rückbau von Gerüsten ist auf eine ausreichende, den Vorgaben des Herstellers entsprechende Verankerung zu achten.

1.2.12. Gerüste sind abzunehmen mit Protokoll durch Gerüsthersteller, der Bauleitung und dem SiGeKo. Sicherheitseinrichtungen des Gerüstes dürfen weder demontiert noch in irgendeiner Weise durch die ausführenden Firmen verändert werden. Konstruktive Veränderungen dürfen nur vom Gerüstersteller vorgenommen werden.

1.2.13. Gesperrte Gerüste dürfen nicht benutzt werden.

1.2.14. Ortsbewegliche elektrische Betriebsmittel sind gemäß den Fristen der DGUV3 durch einen Sachkundigen zu prüfen. Baustromversorgungseinrichtungen sind zentral monatlich zu prüfen. Der Nachweis des ordnungsgemäßen Zustandes ist auf Verlangen vorzulegen. Elektrowerkzeuge müssen der DIN VDE 0740 entsprechen.

1.2.15. Arbeitsplätze und Verkehrswege sind vor der Ausführung der Leistung mit Bezug auf die Gefahr des Abstürzens vom Aufsichtsführenden des Auftragsnehmers zu überprüfen. Dafür geeignete Schutzmaßnahmen sind unverzüglich zu ergreifen. Gerüste, die von allen auf der Baustelle Beschäftigten genutzt werden, sind vor deren Verwendung vom jeweiligen Nutzer auf augenfällige Mängel zu prüfen.

1.3. Anlieferung und Transportwege

1.3.1. Materialanlieferungen sind so durchzuführen, dass der öffentliche Straßenverkehr nicht beeinträchtigt wird.

1.3.2. Der Auftragnehmer hat seine Baustelleneinrichtung auf den vom Bauherrn zugewiesenen Flächen vorzunehmen. Er darf die Baustelle nur durch gekennzeichnete Zugänge betreten und verlassen. Private Personenkraftwagen dürfen nicht im Bereich der Baustelle abgestellt werden. Auf der Baustelle gilt grundsätzlich die Straßenverkehrsordnung. Davon abweichend wird die Höchstgeschwindigkeit auf Schrittgeschwindigkeit (6km/h) festgelegt. Verkehrsflächen dürfen nicht durch Bau- oder Montagearbeiten beeinträchtigt werden. Ausnahmen sind mit der Bauleitung zu vereinbaren. Rückwärtsfahren ist nur in Ausnahmefällen erlaubt, es besteht dann Einweisungspflicht.

1.3.3. Flucht- und Rettungswege, Zufahrten und Versorgungswege der benachbarten Gebäude und der Baustelle sind jederzeit frei zu halten. Eine Lagerung von Materialien und Gegen- ständen in diesen Bereichen ist nicht zulässig.

1.3.4. Zufahrtswege für Feuerwehr-, Rettungs-, Polizei- und sonstige Hilfsfahrzeuge sind freizuhalten.

1.3.5. Materialien, Maschinen und Geräte sind dem Arbeitsfortschritt entsprechend auf die Baustelle zu bringen. Anlieferungsart, Standort sowie Auf- und Abladearbeiten sind mit der Bauleitung abzustimmen. Der Auftragnehmer hat die für ihn angelieferten Materialien sicher zu lagern. Nach Abschluss der Lieferarbeiten ist die Baustelle durch die entsprechenden Fahrzeuge umgehend zu verlassen. Die Zuwegung bzw. benutzten Flächen sind umgehend durch Verpackungsmaterial zu räumen und in ihren ursprünglichen Zustand zu versetzen, soweit der Vertrag nichts anderes vorsieht.

1.3.6. Das Material ist möglichst direkt zum Einbauort zu transportieren. Die Lagerung bzw. Zwischenlagerung auf der Baustelle hat nur auf den dafür vorab mit dem Auftraggeber abgestimmten Flächen zu erfolgen.

1.3.7. Die Lagerung und der Umgang mit brennbaren Flüssigkeiten, technischen Gasen und anderen Gefahrstoffen haben unter der strikten Einhaltung der Gefahrstoffverordnung und nachgeschalteter Richtlinien zu erfolgen. Zu lagernde Mengen sind in jedem Fall so gering wie möglich zu halten.

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1.4. Bauleitung / Mitarbeiter

1.4.1. Der Auftragnehmer hat für die Durchführung seiner Leistungen einen verantwortlichen Fachbauleiter bzw. Projektverantwortlichen unverzüglich, spätestens innerhalb von einer Woche nach Auftragserteilung, schriftlich zu benennen und den Auftraggeber ggf. über den Austausch des verantwortlichen Bauleiters bzw. Fachbauleiters schriftlich zu informieren.

1.4.2. Die nach der Arbeitsstättenverordnung erforderlichen Tagesunterkünfte hat der Auftragnehmer einzurichten und vorzuhalten. Nachtunterkünfte auf dem Baustellengelände sind in jeglicher Art ausdrücklich untersagt. Das Einrichten von Pausen- und/oder Räumen zur Essensaufnahme innerhalb des Gebäudes ist strikt untersagt. Bei Zuwiderhandlungen werden die angetroffenen Personen der Baustelle verwiesen.

1.5. Geräteeinsatz

1.5.1. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, nur solche Werkzeuge und Arbeitsgeräte einzusetzen, die von der Berufsgenossenschaft zugelassen und nach dem Stand der Technik lärm- und erschütterungsgedämmt sind.

1.5.2. Für Maschinen, Geräten, Werkzeugen, elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln sowie überwachungsbedürftigen Anlagen, die einer Sachverständigen- oder Sachkundigen- prüfpflicht unterliegen, sind die entsprechenden Nachweise, Aufbauanleitungen, Zulassungs- bescheide, Erlaubnisse, Prüf- und Kontrollbücher vom Auftragnehmer auf der Baustelle vorzuhalten. Der Auftragnehmer hat dafür zu sorgen, dass Baumaschinen und Geräte nur von dazu beauftragten Personen bedient werden. Sofern eine schriftliche Beauftragung gemäß den einschlägigen Rechtsvorschriften vorgesehen ist, muss die beauftragte Person diese ständig mit sich führen oder muss auf der Baustelle vorliegen.

1.6. Baustellenreinigung

1.6.1. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, Staub und Schmutz soweit möglich zu vermeiden und die Baustelle stets in einem möglichst sauberen und geordneten Zustand zu halten. Abfälle sind arbeitstäglich ordnungsgemäß zu entsorgen.

1.6.2. Verschmutzungen auf öffentlichen Gehwegen und Fahrbahnen sind vom Auftragnehmer unaufgefordert täglich, wenn erforderlich, auch mehrfach täglich zu entfernen.

  1. Qualitätsstandard

Mindeststandards für die vertraglich geschuldete Leistung sind, soweit sich aus der Leistungsbeschreibung nicht ausdrücklich ein anderer Qualitätsstandard ergibt:

 die zum Zeitpunkt der Abnahme anerkannten Regeln der Baukunst/Technik;

 die für den Leistungsbereich des Auftragnehmers einschlägigen technischen Normen (insbesondere DIN-Normen, EURO-Codes, VDI-Vorschriften, etc) und Richtlinien von Berufsverbänden in der zum Zeitpunkt der Abnahme gültigen Fassung;

 die Verarbeitungsvorschriften der Hersteller- bzw. Lieferanten, jeweils in der zum Zeitpunkt der Abnahme gültigen Fassung;

 Die für den Leistungsbereich des Auftragnehmers einschlägigen öffentlich-rechtlichen Bestimmungen, insbesondere die einschlägige Bauordnung und die Energieeinsparverordnung und fachlicher Weisungen, die von den Bauaufsichts- behörden eingeführten technischen Baubestimmungen, die Bestimmungen der Berufsgenossenschaft, der Bauaufsicht sowie der städtischen Versorgungsbetriebe, des Tiefbauamtes und die Bestimmungen zum Schutze des Baumbestandes, wobei jeweils der Zeitpunkt der Abnahme entscheidend ist.

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  1. Baubesprechungen

3.1. Der Auftragnehmer hat im Zeitraum bis zur Fertigstellung seiner Leistungen – Im Zeitraum der eigenen Arbeiten vor Ort in der Regel wöchentlich - an den vom Auftraggeber bzw. der vom Auftraggeber beauftragten Objektüberwachung angesetzten Baubesprechungen mit einem bevollmächtigten Vertreter teilzunehmen.

3.2. Die Baubesprechungen werden grundsätzlich von der vom Auftraggeber beauftragten Objektüberwachung protokolliert. Die Protokolle werden dem Auftragnehmer per E-Mail übersandt. Einsprüche zu den Protokollen sind vom Auftragnehmer spätestens vor der nächsten Baubesprechung schriftlich einzureichen.

  1. Berichtswesen

Der Auftragnehmer ist verpflichtet, täglich Bautagebuch nach üblichem Muster zu führen und der vom Auftraggeber beauftragten Objektüberwachung einmal wöchentlich eine Kopie dieses Bautagebuches zur Verfügung zu stellen. Behinderungen müssen zwar im Bautagebuch erwähnt werden; die Erwähnung im Bautagebuch gilt aber nicht als förmliche Anzeige im Sinn von § 6 Abs. 1 VOB/B.

  1. Ausführungsunterlagen / Revisionsplanung

5.1. Der Auftragnehmer hat die ihm zur Ausführung übergebene Planung unverzüglich auf etwaige Unzulänglichkeiten (Unvollständigkeit / Mängel) zu überprüfen. Von ihm festgestellte Unzulänglichkeiten hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber unverzüglich schriftlich anzuzeigen.

5.2. Der Ausführung dürfen nur Unterlagen zugrunde gelegt werden, die vom Auftraggeber ausdrücklich als zur Ausführung bestimmt, gekennzeichnet und freigegeben sind.

5.3. Der Auftragnehmer wird eine Revisionsplanung erstellen und dem Auftraggeber spätestens zur Abnahme in 2-facher Ausfertigung auf Papier geheftet und geordnet übergeben. Weiterhin ist ein digitaler Datenträger (z.B. Speicher-Stick) mit den Revisions- bzw. Bestandsdokumentationen als *.pdf-Dateien bzw. -Plänen sowie als bearbeitungsfähigen Dateiformat (z. B. *.dwg) zu überreichen.

  1. Rechnungslegung

6.1. Rechnungen sind kumulativ einzureichen und haben den Regelungen des Umsatzsteuer- gesetzes zu entsprechen.

6.2. Zur Beschleunigung der Prüfung und Zahlung soll der zugrunde gelegte Leistungsstand bei Abschlagsrechnungen zuvor mit der vom Auftraggeber beauftragten Bauüberwachung gemeinsam festgestellt werden.

6.3. Anlagen zu den Rechnungen sind entsprechend zu kennzeichnen und fortlaufend zu nummerieren.

6.4. Abschlagsrechnungen sind fortlaufend zu nummerieren. In jeder Rechnung sind die Bezeichnung der Baumaßnahme und die Vergabenummer im Betreff aufzuführen, um die EDV-gestützte Buchung, Rechnungsprüfung und Bezahlung der Rechnungen zu erleichtern.

6.5. Vom Auftragnehmer angebotene Nachlässe gelten – soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird – auch für Nachträge, deren Preise auf der Grundlage der Preisermittlung für die vertragliche Leistungen zu berechnen sind.

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  1. Zahlung / Umlagen1

7.1. Bei Zahlungen innerhalb von 12 Bankarbeitstagen (Brandenburg an der Havel) auf Abschlagsrechnungen sowie innerhalb von 15 Bankarbeitstagen (Brandenburg a.d. Havel) auf die Schlussrechnungen nach Rechnungszugang beim Auftraggeber gewährt der Auftragnehmer jeweils Skonto in Höhe von 3,00 % auf den Zahlbetrag.

7.2. Der Auftraggeber überlässt dem Auftragnehmer unentgeltlich vorhandene Anschlüsse für Wasser und Energie. Die Kosten für den Verbrauch und die Verbrauchserfassung werden vom Auftragnehmer in Höhe von pauschal 0,70 % der Brutto- Abrechnungssumme (= die vom Auftraggeber geschuldete Vergütungen für die vom Auftragnehmer nach diesem Vertrag einschließlich eventueller Nachträge zu erbringenden Leistungen einschließlich MwSt.) getragen. Der Auftraggeber ist berechtigt, diese Kosten von Abschlagsrechnungen und der Schlussrechnung zum Abzug zu bringen.

7.3. Anschlüsse für Wasser und Energie sind vom Auftragnehmer selbst zu beschaffen. Die Kosten hierfür sowie für den Verbrauch und die Verbrauchserfassung trägt der Auftragnehmer.

7.4. Der Auftraggeber stellt Sanitäre Einrichtungen für die Mitarbeiter des Auftragnehmers auf der Baustelle. Der Auftraggeber ist berechtigt, anteilige Kosten vom Auftragnehmer in Höhe von 0,60 % der Brutto-Abrechnungssumme (= die vom Auftraggeber geschuldete Vergütungen für die vom Auftragnehmer nach diesem Vertrag einschließlich eventueller Nachträge zu erbringenden Leistungen einschließlich MwSt.) von Abschlagsrechnungen und der Schlussrechnung zum Abzug zu bringen.

7.5. Der Auftraggeber hat eine Bauleistungsversicherung abgeschlossen, die auch den Risikobereich des Auftragnehmers umfasst. Der Auftraggeber ist berechtigt, anteilige Kosten in Höhe von 0,30 % der Brutto-Abrechnungssumme (= die vom Auftraggeber geschuldete Vergütungen für die vom Auftragnehmer nach diesem Vertrag einschließlich eventueller Nachträge zu erbringenden Leistungen einschließlich MwSt.) von Abschlagsrechnungen und der Schlussrechnung des Auftragnehmers zum Abzug zu bringen.

Ende der Weiteren Besonderen Vertragsbedingungen

1 Es gelten nur die angekreuzten  Absätze

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