| Vergabenummer | 2026-0645-23 | ||||
| Baumaßnahme | |||||
| Schlosserarbeiten - Gesamtschule Münster-West - Erweiterungsneubau | |||||
| Leistung | |||||
| Schlosserarbeiten | |||||
| BESONDERE VERTRAGSBEDINGUNGEN | |||||
| 1 | Ausführungsfristen (§ 5 VOB/B) | ||||
| 1.1 | Fristen für Beginn und Vollendung der Leistung (=Ausführungsfristen): | ||||
| Ausführung von der 44. KW 2026 bis zur 28. KW 2027 Siehe Leistungsverzeichnis, Seite 5: Die Arbeiten sind in zwei Abschnitten auszuführen. Grund ist, dass die Innenausbauarbeiten im Untergeschoss früher beginnen können. Treppenhäuser und Brandschutztüren Aufmaß und anschließende Freigabe: November / Dezember 2026 Montage: April / Mai 2027 Absturzsicherung Dachrand Aufmaß und anschließende Freigabe: März 2027 Montage: Juni / Juli 2027 | |||||
| 2 | Vertragsstrafen (§ 11 VOB/B) | ||||
| 2.1 | Der Auftragnehmer hat bei Überschreitung der unter 1. als Vertragsfrist vereinbarten Einzelfristen oder der Frist für die Vollendung als Vertragsstrafe für jeden Werktag des Verzugs zu zahlen: | ||||
| --- | |||||
| --- | |||||
| 2.2 | Die Vertragsstrafe wird auf insgesamt ____________________ Prozent der aktuellen Abrechnungssumme (aber maximal der im Auftrag genannten Auftragssumme) ohne Umsatzsteuer begrenzt. Bei der Überschreitung von als Vertragsfrist vereinbarten Einzelfristen ist die Vertragsstrafe auf den in Satz 1 genannten Prozentsatz des Teils der Auftragssumme (ohne Umsatzsteuer) begrenzt, der den bis zu diesem Zeitpunkt vertraglich zu erbringenden Leistungen entspricht. | ||||
| 2.3 | Verwirkte Vertragsstrafen für den Verzug wegen Nichteinhaltung als Vertragsfrist vereinbarter Einzelfristen werden auf eine durch den Verzug wegen Nichteinhaltung der Frist für die Vollendung der Leistung verwirkte Vertragsstrafe angerechnet. | ||||
| 3 | Zahlung (§ 16 VOB/B) | ||||
| Aufgrund der besonderen Natur oder Merkmale der Vereinbarung wird die Frist für die Schlusszahlung gem. § 16 Absatz 3 Nummer 1 VOB/B und den Eintritt des Verzuges gem. § 16 Absatz 5 Nummer 3 VOB/B verlängert auf ____________________ Tage. | |||||
| 4 | Sicherheitsleistung für die Vertragserfüllung (§ 17 VOB/B) | ||||
| --- | |||||
| --- | X | ||||
| 5 | Sicherheitsleistung für Mängelansprüche | ||||
| --- | |||||
| --- | X | ||||
| 6 | Bürgschaften (§ 17 VOB/B) | ||||
| Wird Sicherheit durch Bürgschaft geleistet, ist dafür das jeweils einschlägige Formblatt des Auftraggebers zu verwenden, und zwar für | |||||
| - die Vertragserfüllung das Formblatt | „Vertragserfüllungsbürgschaft“ | ||||
| - die Mängelansprüche das Formblatt | „Mängelansprüchebürgschaft“ | ||||
| - vereinbarte Vorauszahlungen und Abschlagszahlungen gem. § 16 Absatz 1 Nummer 1 Satz 3 VOB/B das Formblatt | „Abschlagszahlungs-/ Vorauszahlungsbürgschaft“ | ||||
| 7 | Technische Spezifikationen | ||||
| Soweit im Leistungsverzeichnis auf Technische Spezifikationen (z.B. nationale Normen, mit denen europäische Normen umgesetzt werden, europäische technische Bewertungen, gemeinsame technische Spezifikationen, internationale Normen) Bezug genommen wird, werden auch ohne den ausdrücklichen Zusatz: “oder gleichwertig”, immer gleichwertige Technische Spezifikationen in Bezug genommen. | |||||
| 8 | Werbung | ||||
| Werbung auf der Baustelle ist nur nach vorheriger Zustimmung des Auftraggebers zulässig. | |||||
| 9 | frei |
10 Weitere Besondere Vertragsbedingungen
10.1 Sicherungsarbeiten an Arbeitsstellen an Straßen
Arbeitsstellen längerer Dauer (>= 1 Tag)
Abweichend von der ZTV-SA Kap. 8 erfolgt die Abnahme und die Dokumentation der Abnahme der baulichen Fertigstellung der Verkehrsführung von Arbeitsstellen durch den AN.
Arbeitsstellen kürzerer Dauer (< 1 Tag, begrenzte Stundenzahl)
Die Abnahme der baulichen Fertigstellung der Verkehrsführung von Arbeitsstellen (ZTV-SA Kap. 8) erfolgt durch den AN.
10.2 Bautagebuch
Der Auftragnehmer ist verpflichtet, Bautagesberichte zu führen und davon dem Auftraggeber täglich eine Durchschrift zu übergeben. Die Bautagesberichte müssen die Angaben enthalten, die für die Ausführung oder Abrechnung des Vertrages von Bedeutung sein können, z.B. Wetter, Temperaturen, Zahl und Art der auf der Baustelle beschäftigter Arbeitskräfte, Zahl und Art der Großgeräte, den wesentlichen Baufortschritt mit Stationsangaben oder dergleichen (Beginn und Ende von Leistungen größeren Umfanges, Betonierzeiten oder dgl.), bestimmte Arten der Ausführung oder Abrechnung, besondere Abnahmen nach § 12 Nr. 2, Unterbrechung der Ausführung einschließlich kürzerer Unterbrechungen der Arbeitszeit mit Angabe der Gründe, Unfälle, Behinderungen und sonstige Vorkommnisse.
10.3 Preisermittlungen
Der Auftragnehmer hat auf Verlangen die Preisermittlung für die vertragliche Leistung (Urkalkulation) dem Auftraggeber entweder per Kommunikationsnachricht in digitaler Form oder im verschlossenen Umschlag zur Aufbewahrung zu übergeben. Sind nach § 2 Abs. 3, 5, 6, 7 und/oder Abs. 8 Nr. 2 VOB/B Preise zu vereinbaren, hat der Auftragnehmer seine Preisermittlungen für diese Preise einschließlich der Aufgliederung der Einheitspreise (Zeitansatz und alle Teilkostenansätze), spätestens mit dem Nachtragsangebot vorzulegen sowie die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die vorgenannten Verpflichtungen gelten auch für Nachunternehmerleistungen.
10.4 Auftragsänderungen/Nachträge
Jede mündliche Erweiterung dieses Auftrages ist in Textform zu bestätigen. Die Bezahlung von Zusatz- und Nachtragsarbeiten, für die kein Auftrag in Textform vorliegt, wird abgelehnt. Sollte eine Überschreitung der Auftragssumme zu erwarten sein, so besteht die Pflicht, die zu erwartenden Mehrkosten unverzüglich in Textform zu melden. Die vorgenannte Verpflichtung gilt auch für Nachunternehmerleistungen.
10.5 Umweltschutz
Zum Schutz der Umwelt, der Landschaft und der Gewässer hat der Auftragnehmer die durch die Arbeiten hervorgerufenen Beeinträchtigungen auf das unvermeidbare Maß einzuschränken. Behördliche Anordnungen oder Ansprüche Dritter wegen der Auswirkungen der Arbeiten hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
10.6 Holzprodukte
Holzprodukte als Bestandteil der Bauleistung müssen nach FSC/PEFC oder gleichwertig zertifiziert sein oder die für das jeweilige Herkunftsland geltenden Kriterien des FSC oder PEFC einzeln erfüllen. Darüber hinaus dürfen keine Tropenhölzer eingebaut oder verwendet werden. Auch als Bestandteil eines anderen Baumaterials ist Tropenholz nicht zulässig.
Der Nachweis der oben genannten Anforderungen ist vom Auftragnehmer bei Anlieferung auf der Baustelle durch Vorlage eines Zertifikates von FSC oder PEFC oder eines Gleichwertigkeitsnachweises oder durch Einzelnachweis zu erbringen.
Der Nachweis der Gleichwertigkeit – d. h. Übereinstimmung des Zertifikates mit dem für das jeweilige Herkunftsland geltenden Standards von FSC oder PEFC – bzw. der Nachweis, dass die im jeweiligen Herkunftsland geltenden Kriterien des FSC oder PEFC einzeln erfüllt werden, ist durch eine Prüfung vom Johann Heinrich von Thünen-Institut in Hamburg oder dem Bundesamt für Naturschutz (BfN) in Bonn zu erbringen.
10.7 Nachunternehmer bzw. andere Unternehmen
Der Auftragnehmer darf Leistungen nur an Nachunternehmer übertragen, die fachkundig, leistungsfähig und zuverlässig sind; dazu gehört auch, dass sie ihren gesetzlichen Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern und Sozialabgaben nachgekommen sind und die gewerberechtlichen Voraussetzungen erfüllen. Er hat die Nachunternehmer bei Anforderung eines Angebotes davon in Kenntnis zu setzen, dass es sich um einen öffentlichen Auftrag handelt.
Der Auftragnehmer hat vor der beabsichtigten Übertragung Art und Umfang der Leistungen sowie Name, Anschrift und Berufsgenossenschaft (einschließlich Mitgliedsnummer) des hierfür vorgesehenen Nachunternehmers in Textform bekannt zu geben.
Sollen Leistungen, die Nachunternehmern übertragen sind, weiter vergeben werden, ist dies dem Auftraggeber vom Auftragnehmer vor der beabsichtigten Übertragung in Textform bekannt zu geben; die vorgenannten Regelungen gelten entsprechend.
10.8 Ausführung der Leistung
Der Auftragnehmer hat den Auftraggeber rechtzeitig zu informieren, wenn durch die weitere Ausführung Teile der Leistung der Prüfung und Feststellung ihres Zustands entzogen werden.
Wettbewerbsbeschränkungen und Antikorruptionsklausel
Unbeschadet sonstiger Kündigungs- und Rücktrittsrechte ist der Auftraggeber gem. § 314 BGB berechtigt, den Vertrag fristlos zu kündigen oder von ihm zurückzutreten, wenn der Auftragnehmer oder seine Mitarbeiter
a) aus Anlass der Vergabe nachweislich eine Abrede getroffen hat, die eine unzulässige Wettbewerbsbeschränkung darstellt.
b) dem Auftraggeber oder dessen Mitarbeitern oder von diesem beauftragten Dritten, die mit der Vorbereitung, dem Abschluss oder der Durchführung des Vertrags betraut sind, oder ihnen nahestehenden Personen, Geschenke, andere Zuwendungen oder sonstige Vorteile unmittelbar oder mittelbar in Aussicht stellt, anbietet, verspricht oder gewährt.
c) gegenüber dem Auftraggeber, dessen Mitarbeitern oder beauftragten Dritten strafbare Handlungen begeht oder dazu Beihilfe leistet, die unter § 298 StGB (Wettbewerbsbeschränkende Absprachen bei Ausschreibungen), § 299 StGB (Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr), § 333 StGB (Vorteilsgewährung), § 334 StGB (Bestechung), § 17 UWG (Verrat von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen) oder § 18 UWG (Verwertung von Vorlagen) fallen.
Bei nachgewiesenen Handlungen gem. Buchstabe b) oder c) ist der Auftragnehmer zur Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe 5 v.H. der Abrechnungssumme verpflichtet.
Der Buchstabe b) und die Verpflichtung zur Zahlung einer Vertragsstrafe finden keine Anwendung, soweit es sich um sozial adäquates Verhalten im Sinne von Nummer IV des „Rundschreibens des BMI zum Verbot der Annahme von Belohnungen oder Geschenken in der Bundesverwaltung vom 8. November 2004“ handelt. Siehe dazu:
http://www.verwaltungsvorschriften-im-internet.de/bsvwvbund_08112004_DI32101701.htm
Sonstige vertragliche oder gesetzliche Ansprüche des Auftraggebers bleiben unberührt.
10.9 Mitteilung von Bauunfällen
Der Auftragnehmer hat Bauunfälle, bei denen Personen- oder Sachschaden entstanden ist, dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen.
10.10 Abnahme
Der Auftraggeber verlangt die förmliche Abnahme ab einer Auftragssumme von 10 000 Euro (ohne Umsatzsteuer).
10.11 Abrechnung
Aus Abrechnungszeichnungen oder anderen Aufmaßunterlagen müssen alle Maße, die zur Prüfung einer Rechnung nötig sind, unmittelbar zu ersehen sein. Die Originale der Aufmaßblätter, Wiegescheine und ähnlicher Abrechnungsbelege erhält der Auftraggeber, die Durchschriften der Auftragnehmer. Bei Abrechnungen sind Längen und Flächen mit zwei Stellen nach dem Komma, Rauminhalte und Massen mit drei Stellen nach dem Komma anzugeben.
10.12 Rechnungen
Rechnungen sind ihrem Zweck nach als Abschlags-, Teilschluss- oder Schlussrechnungen zu bezeichnen; die Abschlags- und Teilschlussrechnungen sind durchlaufend zu nummerieren.
In jeder Rechnung sind die Teilleistungen in der Reihenfolge, mit der Ordnungszahl (Position) und der Bezeichnung - gegebenenfalls abgekürzt - wie im Leistungsverzeichnis aufzuführen.
Die Rechnungen sind mit den Vertragspreisen ohne Umsatzsteuer (Nettopreise) aufzustellen; der Umsatzsteuerbetrag ist am Schluss der Rechnung mit dem Steuersatz einzusetzen, der zum Zeitpunkt des Entstehens der Steuer, bei Schlussrechnungen zum Zeitpunkt des Bewirkens der Leistung gilt.
Beim Überschreiten von Vertragsfristen, die der Auftragnehmer zu vertreten hat, wird die Differenz zwischen dem aktuellen Umsatzsteuerbetrag und dem bei Fristablauf maßgebenden Umsatzsteuerbetrag nicht erstattet.
In jeder Rechnung sind Umfang und Wert aller bisherigen Leistungen und die bereits erhaltenen Zahlungen mit gesondertem Ausweis der darin enthaltenen Umsatzsteuerbeträge anzugeben
10.12 Stundenlohnarbeiten
Der Auftragnehmer hat über Stundenlohnarbeiten arbeitstäglich Stundenlohnzettel in zweifacher Ausfertigung einzureichen. Diese müssen außer den Angaben nach § 15 Abs. 3 VOB/B
-
das Datum,
-
die Bezeichnung der Baustelle,
-
die Namen der Arbeitskräfte und deren Berufs-, Lohn- oder Gehaltsgruppe,
-
die genaue Bezeichnung des Ausführungsortes innerhalb der Baustelle,
-
die Art der Leistung,
-
die geleisteten Arbeitsstunden je Arbeitskraft, ggf. aufgegliedert nach Mehr-, Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit, sowie nach im Verrechnungssatz nicht enthaltenen Erschwernissen und
-
die Gerätekenngrößen
enthalten.
Stundenlohnrechnungen müssen entsprechend den Stundenlohnzetteln aufgegliedert werden.
Die Originale der Stundenlohnzettel behält der Auftraggeber, die bescheinigten Durchschriften erhält der Auftragnehmer.
10.13 Zahlungen und Überzahlungen
Alle Zahlungen werden bargeldlos in Euro geleistet.
Bei Arbeitsgemeinschaften werden Zahlungen mit befreiender Wirkung für den Auftraggeber an den für die Durchführung des Vertrags bevollmächtigten Vertreter der Arbeitsgemeinschaft oder nach dessen schriftlicher Weisung geleistet. Dies gilt auch nach Auflösung der Arbeitsgemeinschaft
Bei Rückforderungen des Auftraggebers aus Überzahlungen (§§ 812 ff. BGB) kann sich der Auftragnehmer nicht auf Wegfall der Bereicherung (§ 818 Abs. 3 BGB) berufen.
Im Falle der Überzahlung hat der Auftragnehmer den überzahlten Betrag zu erstatten.
Leistet er innerhalb von 14 Kalendertagen nach Zugang des Rückforderungsschreibens nicht, befindet er sich ab diesem Zeitpunkt mit seiner Zahlungsverpflichtung in Verzug und hat Verzugszinsen gemäß §§ 247, 288 Abs. 2 BGB und eine Pauschale gemäß § 288 Abs. 5 BGB zu zahlen.
Auf einen Wegfall der Bereicherung kann sich der Auftragnehmer nicht berufen.
10.14 Verträge mit ausländischen Auftragnehmern
Bei Auslegung des Vertrages ist ausschließlich der in deutscher Sprache abgefasste Vertragswortlaut verbindlich. Erklärungen und Verhandlungen erfolgen in deutscher Sprache. Für die Regelung der vertraglichen und außervertraglichen Beziehungen zwischen den Vertragspartnern gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
Ende der Besonderen Vertragsbedingungen.