Baulogistikhandbuch
Neubau und Sanierung Gesamtschule-Münster
West
Auftraggeber: Stadt Münster, Amt für Immobilienmanagement Albersloher Weg 33 48127 Münster
- Januar 2026
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Inhaltsverzeichnis
1 Einführung ........................................................................................................................ 4
1.1 Aufteilung der einzelnen Teilprojekte ......................................................................................... 5
1.2 Erschließung der Baustelle ........................................................................................................... 7
1.3 Zielsetzung ...................................................................................................................................... 8
1.4 Geltungsbereich .............................................................................................................................. 8
1.5 Handbuchfortschreibung .............................................................................................................. 9
1.6 Flucht- und Rettungswegmöglichkeiten im Bestand............................................................... 9
2 Grundlagen ..................................................................................................................... 10
2.1 Baustellenphasenpläne .............................................................................................................. 10
3 Sicherheitskonzept ......................................................................................................... 11
3.1 Allgemein ...................................................................................................................................... 11
3.2 Zugangserlaubnis ........................................................................................................................ 12
3.3 Ablauf für Tagesausweise ......................................................................................................... 14
3.4 Besucher ....................................................................................................................................... 14
3.5 Bauzaun ........................................................................................................................................ 15
3.6 Ausführung und Aufgaben der Baulogistikfirma ................................................................... 16
4 Flächenmanagement ...................................................................................................... 17
4.1 Grundlagen ................................................................................................................................... 17
4.2 Etagenlogistik ............................................................................................................................... 17
4.3 Raumbelegungen ........................................................................................................................ 18
4.4 Schlüsselverwaltung ................................................................................................................... 19
4.5 Parkplätze ..................................................................................................................................... 19
4.6 Baumschutz ................................................................................................................................. 20
5 Steuerungskonzept Baustellenverkehr ........................................................................... 21
5.1 Ziele ................................................................................................................................................ 21
5.2 Ein-/Ausfahrten Baustelle .......................................................................................................... 21
5.3 Verkehrsregeln ............................................................................................................................. 21
5.4 Transportanmeldung .................................................................................................................. 22
5.5 Lieferbedingungen ...................................................................................................................... 22
5.6 Be- und Entladung ....................................................................................................................... 23
5.7 Lieferzeiten ................................................................................................................................... 24
5.8 Anlieferungen ............................................................................................................................... 24
5.9 Be- und Entladung für Werkzeuge und Maschinen (morgens, abends)............................ 25
5.10 Kleinstlieferungen über Paketdienste ...................................................................................... 25
5.11 Bauaufzüge .................................................................................................................................. 25
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5.12 Kräne .............................................................................................................................................. 25
6 Schallschutz auf der Baustelle ........................................................................................ 26
6.1 Allgemeine Anforderungen an den Betrieb der Baustelle .................................................... 26
6.2 Empfehlungen zur Lärmreduktion ........................................................................................... 26
7 Abfallmanagement ......................................................................................................... 27
7.1 Ziele ................................................................................................................................................ 27
7.2 Entsorgungsprinzip ..................................................................................................................... 27
7.3 Reinigungspflicht ......................................................................................................................... 28
Anlagenverzeichnis
Anlage 01 Übersicht der Bauteile
Anlage 02 Baustellenphasenpläne
Anlage 03 Schnittstellenliste
Anlage 04 Antrag auf Zuteilung eines Baustellenausweis
Anlage 05 Haftungsausschluss
Anlage 06 Anmeldung Raumbelegung im Gebäude
Anlage 07 Übersicht Raumbelegung
Anlage 08 Schlüsselausgabeliste
Anlage 09 Besucherliste
Hinweis: Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird in diesem Handbuch das generische Maskulinum verwendet, welches neben dem männlichen Geschlecht auch das weibliche und andere Geschlechteridentitäten einschließt.
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1 Einführung
Die Gesamtschule Münster West an der Tilbecker Straße 24-26 in, 48161 Münster wird in mehreren Bauabschnitten umgebaut, saniert und erweitert. Diese Arbeiten finden während des laufenden Schulbetriebes statt.
Die Gesamt-Baumaßnahme wird in sechs Teilprojekte unterteilt. Diese bestehen aus:
- Erweiterungsneubau
- Umbau und Sanierung Bestand
- Fertigbauklassen
- Umbau der Lehrküche
- Umgestaltung der Freianlagen
- Umbau Marienschule (ehem. Augustin Wibbelt Schule)
Bild: Übersicht der Teilprojekte (von der Stadt Münster)
Angesichts der in Betrieb bleibenden Schule und der erschwerten Verkehrsbedingungen ergeben sich eine Vielzahl an „Problem“- und Aufgabenstellungen, welche in diesem Handbuch untersucht und gelöst wurden.
Für einen störungsfreien Bauablauf in Bezug auf Sicherheit, Personalaufkommen, Material- und Verkehrsströme der einzelnen Bauabschnitte wird daher ein Baulogistikhandbuch benötigt, in das alle Einflussfaktoren einbezogen wurden.
In diesem Handbuch werden die Teilprojekte 1-3 und 5 betrachtet. Der Umbau der Lehrküchen und der Umbau der Augustin Wibbelt Schule sind nicht Bestandteil in diesem Handbuch und werden daher nicht weiter betrachtet, da diese zeitlich unabhängig bearbeitet werden. Die
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einzelnen Maßnahmen sind zum Teil voneinander abhängig. Weiterhin müssen für die Realisierung zum Teil auch vorbereitende Maßnahmen durchgeführt werden. Für eine Bessere Übersicht sind die einzelnen Gebäudeteile entsprechend nummeriert (siehe Anlage 01). Das Bauteil B und der Verwaltungstrakt aus dem Bauteil A, sowie das derzeit bestehende Bauteil C werden während der gesamten Baumaßnahme in Betrieb bleiben. Betrachtet werden hier lediglich die Bauteile A – C und die nord-westlich gelegene Sporthalle (ohne Bauteilnummer).
1.1 Aufteilung der einzelnen Teilprojekte
Teilprojekt 1 - Erweiterungsneubau (Erweiterung Bauteil C)
Das Baugrundstück für den Erweiterungsneubau befindet sich auf dem westlichen Teil des Schulgrundstücks. Das Baufeld ist aktuell Teil des Schulhofes, welcher im Rahmen der Maßnahme für die Bauzeit zum Teil gesperrt wird.
Die Topographie des Geländes weist Höhenunterschiede von bis zu ca. 3,50 m auf. Das neue Gebäude wird in den derzeit vorhandenen Hang gebaut. Die vorhandene Rampe welche aktuell als Feuerwehrzufahrt dient, wird über die Bauzeit erhalten bleiben, jedoch wird diese zum Teil nicht befahrbar sein.
Der Erweiterungsneubau wird mit einer Mensa und naturwissenschaftlichen Fachräumen errichtet. Das dreigeschossige Gebäude wird aufgrund der Hanglage im Untergeschoss in Massivbauweise errichtet. Hierauf werden die beiden Obergeschosse (EG + OG) aus vorgefertigten Holzrahmenbauelementen aufgestellt. Der Neubau wird über eine verglaste Fuge an das Bestandsgebäude aus dem Jahre 2008 angebunden.
Im Untergeschoss befindet sich mit Fertigstellung die Mensa mit dem dazugehörigen Küchenbereich, den Sanitäranlagen, sowie den Technikräumen. In den Obergeschossen sind die naturwissenschaftlichen Unterrichtsräume einschließlich der zugehörigen Sammlungen untergebracht. Der nördliche Teil der neuen Mensa grenzt an den niedrig liegenden Teil des Schulhofes und wird von hier ebenerdig erschlossen.
Die geplanten Baustelleneinrichtungsflächen sind in der Anlage 02 Baustellenphasenpläne entsprechend dargestellt. Der Neubau wird nach derzeitigem Terminplan die Nutzung vor Fertigstellung des Teilprojektes 2 aufnehmen. Hierfür muss ein Teil der Freianalgen (Teilprojekt 5) bereits fertiggestellt sein.
Teilprojekt 2 - Umbau und Sanierung Bestand (Bauteil A)
Im Schuljahr 2024/25 läuft der Schulbetrieb der Sekundarschule „Friedensreich-Hundertwasser- Schule“ aus. Das vorhandene Schulzentrum wird nun außerhalb eines laufenden Schulbetriebes (für den Bauteil A) zu einer Gesamtschule mit zusätzlichen Unterrichtsräumen für die Oberstufenjahrgänge, Teamräumen und Lehrerbereichen umstrukturiert.
Ein Bestandteil der Sanierung ist die energetische Sanierung der Gebäudehülle, einschließlich der Fassaden, der Fenster und Dächer. Weiterhin handelt es sich um die Neuorganisation der Innenräume nach heutigen Schulbaustandards auf Basis des Lernkonzeptes der „Clusterschule“, welches wiederum in enger Abstimmung mit dem Schulamt, dem Amt für Immobilienmanagement der Stadt Münster erarbeitet wurde. Es sollen bei dem Umbau und der Sanierung möglichst viele Bausubstanzen erhalten bleiben. Weiterhin erfolgt eine Erneuerung
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der Gebäudetechnik, insbesondere im Bereich der Heizungs-, Lüftungs-, Sanitär- und Elektroanlagen.
Da die Bauteile B und C und der Verwaltungstrakt vom Bauteil A weiter in Betrieb bleiben müssen im Vorfeld einige Infrastrukturmaßnahmen auf dem gesamten Schulgelände durchgeführt werden (siehe Anlage 02).
Teilprojekt 3- Fertigbauklassen (südlich Bauteil B)
Nach derzeitigem Terminplan wird das Bauteil A nach Ostern 2026 für den Umbau und die Sanierung außer Betrieb genommen. Da dann zu wenig Klassenräume zur Verfügung stehen werden, wird südlich des Bauteil B eine Mietcontaineranlage mit mehreren Klassenräumen aufgestellt. Die Anlage wird nach den Osterferien 2026 in Betrieb genommen. Die Umsetzung für diese Containeranlage wird im Zuge der Vorab-Infrastrukturmaßnahmen durchgeführt.
Teilprojekt 5 - Umgestaltung der Freianlagen
Die gesamte zu bearbeitende Fläche für die Umgestaltung der Freianlagen ist in den Phasenplänen entsprechen dargestellt. Für einen reibungslosen Ablauf, muss diese Fläche in mehreren Abschnitten unterteilt werden. Einge der Flächen müssen bereist während der Teilprojekte 1 und 2 bearbeitet und fertiggestellt werden. Hier kann es ggf. zur Veränderungen der Zugänge und Lagermöglichkeiten kommen. Fertiggestellte Bereiche der Freianlagen dürfen durch die ausführenden Firmen nicht mehr betreten werden.
Erforderlichen Vorab- Infrastrukturmaßnahmen
Für das Teilprojekt 2 werden einige Gebäudeteile in Betrieb bleiben, was zu Folge hat, dass auch bestimmte Techniken in Betrieb zu halten sind. Hierfür müssen im Vorfeld entsprechende Provisorien errichtet werden. Die sicherheitsrelevante Bestands-ELA muss in einem Container untergebracht werden. Nach Fertigstellung der neuen ELA im Hauptgebäude kann dieses Provisorium wieder zurückgebaut werden. Zeitgleich wird auch ein Container für die LWL- Datentechnik an der entsprechenden Stelle aufgestellt. Ebenso wird ein Container für die BMA benötigt. Die Container sind den Phasenplänen zu entnehmen.
Zu den Provisorien gibt es derzeit folgenden geplanten Ablauf:
- Der ELA – Container wird im Nord-Osten der Schule aufgebaut.
- Die ELA-Zentrale wird vom Hauptgebäude in den Container ausgelagert.
- Die bis dahin verlegten Leitungen werden im Container auf die ELA aufgeschaltet.
- Der Neubau wird mit neuen Leitungen auf die Prov.-ELA aufgeschaltet. An der ELA sind Kapazitäten freigeworden.(Hauptgebäude entfällt)
- Inbetriebnahme und Test der ELA
- Sachverständigenabnahme
- Die geprüfte ELA versorgt nur noch die Nebengebäude (Geb. B + C + Sporthalle, Neubau). Das Hauptgebäude Teil A wird nicht mehr versorgt.
Nachdem die neuen Anlagen im Bauteil A erreichtet wurden ist folgender Ablauf geplant:
- Die neue ELA wird in Hauptgebäude aufgebaut und angeschlossen.
- Die Leitungen B + C + Sporthalle, Neubau aus dem Container werden über dem HA-Raum ELA (U1) auf die neue ELA (EG) geführt und aufgeschaltet.
- Inbetriebnahme und Test der neuen ELA
- Sachverständigenabnahme.
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- Die neue geprüfte ELA versorgt den gesamten Komplex.
- Rückbau der Container incl. der alten ELA.
Sollten während der Demontagearbeiten im Teilprojektes 2 weitere technische Anlagen gefunden werden, muss umgehend geprüft werden, ob diese auch ohne weitere Provisorien zurückgebaut werden können.
Weitere erforderlichen Maßnahmen
Sobald das Gebäude A außer Betrieb genommen wird, stehen dem Gebäude B, welches weiter in Betrieb ist, keine sanitären Anlagen mehr zur Verfügung. Es werden daher im Bereich der Sanitärcontainer für die ausführenden Firmen auch Sanitärbereiche für die Schüler und Schülerinnen aufgestellt, welche nicht durch die Baustelle genutzt werden dürfen.. Die genaue Lage ist den Baustellenphasenplänen zu entnehmen. Die Baustellen- und Schülercontainer sind natürlich getrennt zugänglich.
1.2 Erschließung der Baustelle
Die Baustelle kann über die A1 und auch A43 erreicht werden. Die direkte Zuwegung erfolgt dann über die Tilbecker Straße. Die Zufahrten können den Baustellenphasenplänen entnommen werden. Eine Umfahrung der Baustelle ist nicht möglich. Um den Neubau und ggf. den westlichen Bereich des Bestandbaus erreichen zu können muss die Zufahrt (zum Baustellentor
- über den angrenzenden Parkplatz, welcher von der Schule, als auch vom Hallenbad Roxel und dem ebenfalls ansässigen Sportverein genutzt wird, befahren werden. Hier sind auch Haltestellen des öffentlichen Nahverkehrs verortet. Die Rampe westlich des Neubaus ist in bestimmten Phasen der Baustelle, aufgrund Bautätigkeiten in diesem Bereich, nicht befahrbar.
Mit Schülerverkehr (Fahrschüler), welcher den Baustellenverkehr im Bereich des Parkplatzes quert, ist insbesondere in den Morgenstunden, sowie mittags und am frühen Nachmittag zu rechnen.
Eine weitere Zufahrt (Baustellentor 2) wird südlich der Sporthalle eingerichtet. Hierbei handelt es sich ebenfalls um eine Feuerwehrzufahrt. Über diese Zufahrt kann der Neubau und der westliche Bereich des Bestandsgebäudes erreicht werden.
Weitere Details sind den Baustellenphasenplänen zu entnehmen.
Bild: Erschließung der Maßnahme (Quelle Google Maps)
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1.3 Zielsetzung
Das vorliegende Baulogistikhandbuch soll folgende Zielsetzungen erfüllen:
• Darstellung der Baulogistik in den verschiedenen Bauphasen mithilfe von Übersichtsplänen / Phasenplänen • Beschreibung der Ver- und Entsorgungslogistik inkl. Transportwege, Lagerflächen, Be- und Entladezonen, Zufahrtsmöglichkeiten • Entwicklung eines Winterdienstkonzeptes • Entwicklung eines Abfallentsorgungskonzeptes • Entwicklung eines Sicherheitskonzeptes inkl. „Baustellenbewachung“ und „geordneter“ Führung der Schülerströme
Dieses Handbuch wird sämtlichen Ausschreibungen beigefügt und mit allen ausführenden Firmen vertraglich vereinbart.
Das Handbuch wird während der gesamten Bauzeit nach Bedarf und Erfordernis durch die Baulogistikfirma fortgeschrieben. Es wird den laufenden Bedürfnissen angepasst und erweitert oder korrigiert. Die Projektbeteiligten werden per E-Mail bei entsprechenden Änderungen informiert. Änderungen und Anpassungen gelten jeweils ab dem Zeitpunkt der Verteilung per Mail.
Voraussetzung für die erfolgreiche Umsetzung ist die Einbindung sämtlicher ausführender Unternehmen inkl. Nachunternehmer, Planer und Berater, der Objektüberwachungen, Fachplanungen sowie des Bauherrenteams, der Schulleitung und nach Erfordernis der zuständigen Behörden.
Als Veranlasser der Baumaßnahmen trägt zunächst die Stadt Münster als Bauherr die Gesamtverantwortung.
Die einzelnen vom Bauherrn auf seine Planer und ausführenden Firmen übertragenen Verantwortungsbereiche, können nicht die Gesamtverantwortung des Bauherrn ablösen. Ein bedeutender Teil der Verantwortung bleibt beim Bauherrn, auch bei der Beauftragung eines Sicherheits- und Gesundheitskoordinators nach Baustellenverordnung.
Dies gilt vor allem für gemeinsam genutzte Einrichtungen wie z. B. Baustraßen, Bauzäune, Lagerflächen, Entladebereiche, Baustellenein- und -ausfahrten, Arbeitsbereiche, Verkehrswege innerhalb der Gebäude, Verkehrswege außerhalb der Baustelle.
Die Leistungen der Baulogistik werden so strukturiert, dass jederzeit eine Anpassung an den Baufortschritt erfolgen kann.
1.4 Geltungsbereich
Die vorliegenden Bestimmungen gelten ausnahmslos für alle auf der Baustelle befindlichen Unternehmen und ihre Mitarbeiter. Alle mit dem Bauherrn direkt im Vertragsverhältnis stehenden Unternehmen haben die vorliegenden Bestimmungen wiederum mit ihren Nachunternehmern zu vereinbaren und sind für die Einhaltung der Regeln dieses Handbuchs, auch für ihre Nachunternehmer und deren Nachunternehmer, verantwortlich. Dies gilt bei Angebotsabgabe als vertraglich vereinbart.
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Die beauftragten Unternehmen werden vor Beginn der Ausführung im Zuge der Baustellenstartgespräche in das Baulogistikhandbuch eingewiesen. Hierüber ist ein entsprechendes Protokoll zu führen (Einweisungsnachweis).
Die Zuständigkeiten, die sich aus dem Baulogistikhandbuch ergeben, sind zusammenfassend in einer Schnittstellenliste dargestellt (Anlage 03).
Der Leistungsumfang und die Pflichten der Objektüberwachung und der einzelnen Fachbauleitungen bleiben unverändert und werden durch dieses Handbuch nicht reduziert oder verändert.
1.5 Handbuchfortschreibung
Das vorliegende Handbuch beschreibt die zum Zeitpunkt der Erstellung geltenden und planbaren Rahmenbedingungen.
Ergeben sich Änderungen aus internen Abläufen oder externen Vorgaben, sind ggf. Teile zu modifizieren oder zu ergänzen. In der Ausführungsphase sind die Baustelleneinrichtungspläne und Übersichtspläne bei Bedarf ständig fortzuschreiben und anzupassen. Dies erfolgt durch die Baulogistikfirma.
1.6 Flucht- und Rettungswegmöglichkeiten im Bestand
Da einige Bauteile während der Baumaßnahmen weiter in Betrieb verbleiben und das „Flüchten“ auf die Baustelle verhindert werden sollte, wurden mit der Feuerwehr entsprechende Alternativen besprochen.
Bauteil A
Im Bauteil A wird der Verwaltungstrakt in Betrieb bleiben. Der Rettungsweg in den Flur 2 wird aufgrund der Baumaßnahmen nicht mehr möglich sein. Es wurde besprochen, dass der 2 Rettungsweg über die Fensterfassade nach Osten möglich ist.
Bauteil B
Das Entfluchten vom Bauteil B ist von der Baustelle unabhängig. Es müssen keine Maßnahmen getroffen werden. Sämtliche Fluchtmöglichkeiten bleiben bestehen
Bauteil C (OGS)
Das Bauteil C bleibt ebenfalls in Betrieb. Die Entfluchtung aus dem Erdgeschoss ist weiter möglich. Der Rettungsweg über die Glasbrücke im 1. Obergeschoss ist jedoch aufgrund der Baumaßnahme nicht mehr möglich. Der zweite Rettungsweg aus dem Obergeschoss wird über das Fenster in dem Raum „DNS N O2“ im 1.OG erfolgen. Hierfür wird von außen ein entsprechender Gerüstturm aufgestellt.
Sporthalle
Das Entfluchten aus der Sporthalle ist von der Baustelle unabhängig. Für den Fluchtweg nach Osten wird der Baustellenzaun entsprechend so aufgestellt werden, dass die Flüchtenden nicht auf die Baustelle laufen. Die Maßnahme ist in den Phasenplänen bereits berücksichtigt.
Entscheidend bei einer Änderung von Flucht- und Rettungswegen ist, dass alle in dem Gebäude befindlichen Personen darüber informiert werden. Die Fluchtwege dürfen durch die
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Baumaßnahmen nicht verändert oder „behindert“ werden. Auch das Zustellen / Parken der Feuerwehrzufahrten ist nicht gestattet.
2 Grundlagen
2.1 Baustellenphasenpläne
Für eine frühzeitige Lösung von logistischen Engpässen, für die Ver- und Entsorgung, sowie für eine optimale Kommunikation zwischen allen Beteiligten, wurden für die vorbeschriebenen Bauphasen entsprechende Pläne erstellt.
Diese Pläne zeigen den voraussichtlichen „Ist-Zustand“ der Baustelle mit sämtlichen Zufahrts-, Eingangs-, Lager- und Versorgungsmöglichkeiten auf.
In diesem Handbuch sind ebenfalls übergeordnete Informationen der Flächenverwendung sowie der Verkehrsführung enthalten. Die Phasenpläne sind ein wichtiges Kommunikationsmittel zwischen allen Beteiligten. Anhand dieser Pläne können insbesondere die erforderlichen Abstimmungen untereinander sowie die ggf. aufkommenden Störungen besser dargestellt werden, um für diese ggf. im Vorhinein eine Lösung zu finden.
Jedes ausführende Unternehmen muss die Umsetzbarkeit des Handbuchs und der Pläne eigenverantwortlich überprüfen. Ggf. müssen Flächen und Transportwege in Abstimmung mit der ausführenden Baulogistikfirma und den Objektüberwachungen (temporär) angepasst werden.
Die Umsetzung der Baumaßnahme unterteilt sich in mehrere Teilprojekte, welche wiederum in mehrere Phasen eingeteilt werden. Die Teilprojekte wurden in dem vorangegangenen Kapitel bereits erläutert. Der Unterschied zwischen den einzelnen Phasen ist z.B. die Veränderung der Baustelleneinrichtung, der Zufahrten zur Baustelle, der verschiedenen Tätigkeiten vor Ort und aber auch der „Schülerströme“. Folgende Phasen wurden herausgearbeitet.
Phase 1 – Baustelleneinrichtung Neubau
Inhalt: umfasst sämtliche Inhalte des Baustelleneinrichtungsplans für den Neubau.
Besonderheit: Die Schüler können nicht mehr südlich vom Bauteil C entlanglaufen.
Phase 2 – Infrastrukturmaßnahmen
Inhalt: Umfasst alle Leitungen und Gräben für die Infrastrukturmaßnahmen
Besonderheit: Die Arbeiten werden in Abschnitten durchgeführt. Die Baustelleneinrichtung / Einzäunung und Sicherungsmaßnahmen erfolgen in den jeweiligen Abschnitten. Diese Arbeiten müssen zum Beginn des Teilprojektes 2 abgeschlossen sein.
Phase 3 – Schadstoffsanierung & nicht-konstruktiver Abbruch
Inhalt: betreffen den Bestandsbau – Schadstoffsanierung und den nicht konstruktiver Abbruch im Gebäude Bauteil A
Besonderheit: Schule Bauteil A ist außer Betrieb. Zaunstellung durch Schadstoffsanierer. Reduzierung der Schulhofflächen. Veränderung der Schülerströme.
Phase 4 – Baustelleneinrichtung Baulogistik
Inhalt: die Baulogistikfirma ist beauftragt und stellt die übergeordnete Baustellen- einrichtung, Rückbau der Zäune des Schadstoffsanierers und zum Teil des
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Rohbauers. Rückbau der Containeranlage des Rohbauers. Aufstellen weiterer Zäune
Besonderheit: Weitere Reduzierung der Schulhofflächen, und weitere Veränderung der Schülerströme.
Phase 5 – Rückbau Rohbau BE Neubau (Ergänzung BE Baulogistik)
Inhalt: kompletter Rückbau der BE vom Rohbauer, Ergänzung der übergeordneten Baustelleneinrichtung
Besonderheit: keine weiteren Veränderungen für den Schulbetrieb
Phase 6 – Rückbau BE-Neubau / Inbetriebnahme Neubau
Inhalt: Neubau Mensa + Fachräume komplett fertig, Rückbau der Baustelleneinrichtung Neubau
Besonderheit: Neubau geht in Betrieb. Veränderung der Baustelleneinrichtung und der Schülerströme. Teile der Freianlagen für den Schulbetrieb müssen bereits fertig gestellt sein (eine Detailbetrachtung muss noch erfolgen).
Phase 7 –Rückbau - BE Bestand (Bauteil A) / Erstellung der Freianlagen
Inhalt: Kompletter Rückbau der Baustelleneinrichtung / weitere Bearbeitung der Freianlagen
Besonderheit: Bauteil A geht in Betrieb. Ggf. muss ein Teil der BE für die Freianlagen noch stehen bleiben. Hier kann es ggf. noch zu Einschränkungen im Bereich der Schulhofflächen kommen.
Die zu bearbeitenden Flächen (während der Ausführung) können weder von den Schüler noch von den anderen ausführenden Firmen genutzt werden. Hier wird es zu weiteren Einschränkungen für z.B. Zugänge zum Gebäude, Lagerflächen und ggf. auch Schülerströme geben. Eine genaue Detaillierung der einzelnen Abschnitte der Freianlagen wird im weiteren Planungsprozess noch erfolgen.
Eine detaillierte Darstellung ist der Anlage 02 Baustellenphasenpläne zu entnehmen.
Bei Widersprüchen, Verbesserungs- oder Änderungswünschen, die Auswirkungen auf das Baulogistikhandbuch haben, sind diese Belange immer zuvor mit dem Baulogistiker abzustimmen. Das Resultat muss dann von diesem genehmigt werden.
3 Sicherheitskonzept
3.1 Allgemein
Mit dem Sicherheitskonzept werden geeignete Rahmenbedingungen für einen optimierten Ablauf, in Bezug auf entsprechende Sicherheitseinrichtungen geschaffen.
Die Baustelle wird nach jetzigem Planungsstand tagsüber nicht durch einen Sicherheitsdienst „bewacht“. Das Konzept sieht aber vor, dass ein Mitarbeiter der Baulogistikfirma während der Arbeitszeiten entsprechende baulogistische Tätigkeiten vor Ort übernimmt.
Eine „Bewachung“ des Geländes außerhalb der Arbeitszeiten erfolgt mittels Videoüberwachung in Kooperation mit einem Bereitschafts-Sicherheitsdienst. Dazu werden mehrere Videotürme aufgestellt, die den gesamten Baustellenzaunbereich und die Zugänge der Baustelle „ausleuchten“ (siehe Anlage 02). Dadurch wird gewährleistet, dass Personen, welche die
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Baustelle unbefugt betreten, identifiziert werden können. Die Videotürme werden außerhalb der Arbeitszeiten entsprechend eingeschaltet und können einen definierten Bereich „überwachen“. Öffentliche Flächen werden hiervon selbstverständlich „ausgeklammert“. Sollte eine Kamera eine Bewegung registrieren, so bekommt ein Bereitschaftssicherheitsdienst eine entsprechende Meldung. Das Videomaterial wird ab diesem Zeitpunkt für eine ggf. erforderliche spätere Auswertung aufgezeichnet. Der Sicherheitsdienst hat nun die Möglichkeit über eine an dem Videoturm installierte Akustikanlage die Personen auf der Baustelle anzusprechen und zu „rügen“. Sollten die Personen daraufhin das Gelände nicht verlassen, so wird entweder die Polizei verständigt oder ein Sicherheitsdienstbeamter der Bereitschaft fährt die Baustelle an, um die Situation zu klären. Sollte es zu Beschädigungen oder Diebstahl kommen, führt dies automatisch zu einer Anzeige durch die Polizei.
Kommt es zu Verstößen auf der Baustelle z.B. Gefährdung von Personen wegen überhöhter Geschwindigkeit, Nichtbeachtung von Absperrungen, widerrechtlicher Zutritt, etc. besitzt die ausführende Baulogistikfirma die Befugnis der einmaligen Abmahnung und des Einleitens von Maßnahmen bei einem weiteren Vergehen. Auch kann die Empfehlung eines Baustellenverweises an die Objektüberwachungen und den Bauherrn ausgesprochen werden. Der Verweis von der Baustelle kann nur durch den Bauherrn bzw. seine Vertreter ausgesprochen werden.
Im Extremfall und weiteren Zuwiderhandlungen kann es zu einer Anzeige kommen.
3.2 Zugangserlaubnis
Auf der Baustelle dürfen sich ausschließlich legitimierte Personen aufhalten. Sämtliche auf der Baustelle tätigen Personen werden mit entsprechenden Baustellenausweisen ausgestattet, hier spielt es keine Rolle, ob es sich um einen Facharbeiter, jemand aus dem Planungsteam, Besucher oder aus dem Bauherrnteam handelt.
Für die Anmeldung und Ausgabe eines Baustellenausweises muss der „Antrag auf Zuteilung eines Baustellenausweises“ ausgefüllt werden (siehe Anlage 04). Der Antragssteller hat den Antrag wahrheitsgemäß auszufüllen sowie zu unterschreiben und zusätzlich mit einem Firmenstempel zu versehen. Entscheidend ist, dass der Stempel von dem Hauptauftragnehmer und nicht einem Nachunternehmer aufgeführt werden muss. Mit dem Stempel und der Unterschrift wird bestätigt, dass die folgende Person ein Mitarbeiter der Firma ist und das die gesetzlichen Bestimmungen überprüft wurden. Nachunternehmer müssen entsprechend vor Betreten bei der entsprechenden Objektüberwachung angemeldet und durch diese und den Bauherrn genehmigt werden.
Bei der Ausweisübergabe ist die Vorlage eines Ausweisdokumentes erforderlich.
Das Erstellen der Ausweise kann je nach Auslastung der Baulogistikfirma bis zu 3 Arbeitstage beanspruchen. Die Beantragungen sind daher entsprechend „rechtzeitig“ zu stellen. Sollten Behinderungen oder Verzögerungen eintreten, welche auf die Verweigerung des Zutritts, aufgrund fehlender Baustellenausweise in Bezug auf verspäteter Anmeldung zurückzuführen sind, geht dies zu Lasten der entsprechenden ausführenden Firma.
Wie bereits aufgeführt, sollten für eine reibungslose Abwicklung die Anträge so früh wie möglich an die Baulogistikfirma geschickt werden. So können die Anträge bereits frühzeitig geprüft
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genehmigt und die Ausweise von der Baulogistikfirma vorbereitet werden. Die eigentliche Erstellung des Ausweises kann so wesentlich schneller abgewickelt werden.
Die Objektüberwachungen überprüft die Anträge der Gewerke, die in ihren Zuständigkeitsbereich fallen.
Da die Ausweise ohne ein Foto erstellt werden, muss dem Antrag keine entsprechende Einwilligung der Fotofreigabe beigefügt werden.
Die Baulogistikfirma ist berechtigt jeden ohne Baustellenausweis anzuhalten und zu verlangen, dass sich der Betreffende ausweist. Neben der ausführenden Baulogistikfirma sind die Objektüberwachungen und natürlich der Bauherr dazu berechtigt die Ausweise zu kontrollieren und entsprechend zu handeln.
Der Ausweis ist demnach immer mit sich zu führen und sichtbar zu tragen. Die Ausweise sind personenbezogen und können nicht übertragen werden. Der Hauptauftragnehmer ist dafür zuständig, dass alle seine Mitarbeiter die Baustellenausweise nach Beendigung der Tätigkeit auf der Baustelle bei der Baulogistikfirma zurückgeben. Sollte dies nicht geschehen, wird die versäumte Rückgabe des Baustellenausweises als Verlust begutachtet und dementsprechend die aufgeführte Gebühr erhoben.
Über den Verlust eines Baustellenausweises ist die Baulogistikfirma unverzüglich in Kenntnis zu setzten, damit ein möglicher Missbrauch des Ausweises verhindert werden kann. Bei Verlust des Baustellen- oder Tagesausweises wird durch den Bauherrn eine Gebühr von 15€ erhoben. Bei Nichtbefolgung der Anzeigepflicht ist der entsprechende Auftragnehmer für seine Mitarbeiter und den ggf. entstehenden Schaden haftbar.
Kommt es zu Verstößen auf der Baustelle z.B. Gefährdung von Personen wegen überhöhter Geschwindigkeit, Nichtbeachtung von Absperrungen, widerrechtlicher Zutritt (ohne Ausweis), Übertragen von Ausweisen auf andere Personen etc. besitzt die Baulogistikfirma die Befugnis der einmaligen Abmahnung und des Einleitens von Maßnahmen bei einem weiteren Vergehen. Auch kann die Empfehlung eines Baustellenverweises an die Objektüberwachung und den Bauherrn ausgesprochen werden. Der Verweis von der Baustelle kann nur durch den Bauherrn bzw. seine Vertreter ausgesprochen werden.
Weiterhin wird darauf hingewiesen, dass die beauftragten Firmen für den Neubau BT-C das BT- A nicht betreten und die beauftragten Firmen für die Sanierung BT-A den Neubau BT-C nicht betreten dürfen. Auch die Bereiche, welche weiterhin durch die Schule genutzt werden, dürfen durch ausführende Firmen nicht betreten werden. Verstöße werden entsprechend geahndet.
Die Baustellenausweise sind durch eine farbliche Darstellung auf dem Ausweis dem jeweiligen Projekt (Neubau oder Sanierung) zugeordnet, sodass auf den ersten Blick erkannt werden kann, welche Person zu welchem Projekt gehört. Übergeordnete Personen, welche für beide Maßnahmen zuständig sind, erhalten eine weitere abweichende Farbe.
Weiterhin muss zu jedem Zeitpunkt gewährleistet sein, dass die Schüler die Baustelle nicht betreten können. Auch Lehrer oder Hausmeister dürfen die Baustelle nur in Begleitung einer vom Bauherrn befähigte Personen betreten und auch dies nur mit entsprechender Sicherheitsbekleidung.
Weiterhin darf die Baustelle nur mit entsprechender „Persönlicher Schutzausrüstung (PSA) betreten werden.
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3.3 Ablauf für Tagesausweise
Tagesausweise werden insbesondere für Personen ausgestellt, die nicht regelmäßig auf der Baustelle „arbeiten“ bzw. sich dort „aufhalten“.
Tagesausweise sind nur für Personen, die sich max. einen Tag auf der Baustelle aufhalten und keiner handwerklichen Tätigkeit nachkommen. Hier können keine Ausnahmen gemacht werden. Personen die auf der Baustelle „arbeiten“ müssen einen Baustellenausweis besitzen.
Tagesausweise sind generelle vorgesehen für zum Beispiel Gutachter, Sachverständigen, Vertreter oder dergleichen. Nicht jedoch für „Handwerker“, die nur mal eben einen Tag auf der Baustelle tätig sind. Tagesausweise sollten die Ausnahme bleiben.
Es wird davon ausgegangen, dass Lieferanten beim Ent- oder Beladen von Materialien nicht die Gebäude betreten und sich vom Fahrzeug nicht entfernen, somit benötigen diese Personen keinen Ausweis. Sollte dem nicht so sein, muss auch hier ein Tagesausweis ausgestellt werden.
Die Tagesausweise müssen beim Verlassen der Baustelle wieder abgegeben werden. Diese sind nicht personenbezogen, sondern lediglich aufgrund einer Nummerierung einer Person und dem jeweiligen Projekt zugeordnet.
3.4 Besucher
Alle baufremden Personen auf der Baustelle sind Besucher. Besucherausweise werden ausschließlich an Personen ausgegeben, die nicht auf der Baustelle arbeiten, sondern lediglich zu Besuch sind.
Besucher können nur mit einer Baustellenführungsperson (z.B. Bauherrnvertreter, Objektüberwacher oder dergleichen) die Baustelle betreten. Über diese Person müssen sich die Besucher vorab schriftlich, mindestens 4 Arbeitstage vor dem Besuch bei dem Bauherrn anmelden, welcher diese Anmeldung mit der zuständigen Objektüberwachung und der Baulogistikfirma durchspricht. In der Anmeldung ist der Grund des Besuches und der zu Besuchende / die Besuchenden zu benennen.
Die Genehmigung zum Betreten der Baustelle kann ausschließlich der Bauherr oder ein von ihm hierfür beauftragter Vertreter erteilen. Die Genehmigung ist vor dem Betreten der Baustelle der Baulogistikfirma vorzulegen.
Sämtliche Besucher müssen ebenfalls vor Betreten der Baustelle einen Haftungsausschluss (siehe Anlage 05) unterschreiben. Sie erhalten im Vorfeld eine entsprechende „kurze“ Sicherheitseinweisung von der Baustellenführungsperson, wie man sich unter anderem auf einer Baustellen verhält.
Ohne den unterschriebenen Haftungsausschluss darf die Baustelle durch den Besucher nicht betreten werden.
Danach erhält er einen temporären Besucherausweis. Besucher dürfen sich nur mit einer vom Bauherrn legitimierten Begleitpersonen in dem Baustellenbereich aufhalten.
Die Baustellenführungsperson ist auch dafür verantwortlich, darauf hinzuweisen, dass auf der Baustelle Schutzbekleidung, wie Bauhelm und Sicherheitsschuhe (PSA Kategorie II), getragen werden müssen und das keine Verantwortung für materielle oder gesundheitliche Schäden aus der Nichteinhaltung übernommen werden können.
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Beim Verlassen der Baustelle müssen die Ausweise wieder zurückgegeben werden. Weiterhin wird der Besucher aus der Besucherliste ausgetragen, dass er das Gelände verlassen hat.
3.5 Bauzaun
Aufgrund des weiteren Schulbetriebes wird der Bauzaun zum Teil als Holzzaun ausgeführt.
Der Holzzaun kann unter anderem für Öffentlichkeitsarbeit eingesetzt werden. Weiterhin gewährleistet ein Holzzaun eine höhere Sicherheit der Baustelle, umliegenden Straßen und Bereiche sowie einen höheren Schallschutz. Weiterhin ist die Baustelle vor neugierigen Blicken geschützt. Eine nicht direkt einsehbare Baustelle trägt erhöht zum allgemeinen Ansehen bei.
Für den Schutz der Bäume wird ein ortsfest Metallgitterzaun (klassischer Bauzaun) verwendet.
Der Mit Beginn der Baustelleneinrichtung wird das Baufeld, aufgrund der Sicherheitsanforderung mit einem Metallgitter-Bauzaun durch den Rohbauer für den Neubau umstellt. Der Bauzaun muss fest miteinander verbunden und manipulationssicher montiert werden.
Anpassungen des Baustellenzaunes während der Baumaßnahme sind nur nach Abstimmung mit der zuständigen Objektüberwachung möglich. Dieses sollte aber weitestgehend vermieden werden. Weiterhin sollte der Bauzaun entsprechende Aushebesicherungen und Sicherheitsschellen haben.
Bild: Beispiel für eine Verbindungssicherheitsschelle für den Bauzaun
Sicherheits-Verbindungsschelle können ohne das passende Spezialwerkzeug nicht wieder entfernt oder geöffnet werden, dadurch ist eine besonders sichere Montage des Bauzaunes möglich. Dies verhindert Diebstähle und Vandalismus.
Bild: Beispiel für eine Aushebesicherung für den Bauzaun
Die Ein- und Ausfahrt auf die Baustelleneinrichtungsfläche wird durch abschließbare Tore gesichert. Außerhalb der Arbeitszeiten muss das Tor verschlossen sein. Das Baustellentor darf nicht die „Schwachstelle“ im Bauzaun sein.
Für die Einrichtung der übergeordneten Baustelleneinrichtung wir dann der Metallgitterzaun erweitert und der Holzzaun aufgestellt.
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3.6 Ausführung und Aufgaben der Baulogistikfirma
Die Baustelle wird durch die Baulogistikfirma mit einer Person (in Spitzenzeiten ggf. mit einer weitere Person), welche während der Arbeitszeiten ständig vor Ost ist, besetzt.
Die Aufgaben der Baulogistikfirma in Bezug auf die Baustellensicherheit sind im Einzelnen:
• Einrichten und Vorhalten eines Logistikservers für die Transportanmeldungen (wird im weiteren Handbuch noch genauer erläutert) • Entgegennahme der Anmeldungen für die Baustellenausweise und Abstimmung mit den Objektüberwachungen • Erstellen der Baustellenausweise, Herausgabe und Rücknahme • Stichprobenhafte Kontrolle der Baustellenausweise auf dem Baustellengelände • Stichprobenhafte Zufahrtskontrolle für Fahrzeuge anhand Transportanmeldungen über den Logistikserver • Öffnen bzw. Schließen der Bauzauntore und Gebäudezugänge (nach je Baustellenphase) • Sichern und Kontrolle von Ausgängen und Zugängen zu bereits fertiggestellten Bereichen (so erforderlich) • Stichprobenhafte Kontrolle Alkohol (freiwillig, bei Verweigerung jedoch kein Zutritt zur Baustelle) • Stichprobenhafte Kontrolle von Personen und bei ausfahrenden Fahrzeugen in Bezug auf Diebesgut • Genehmigen und Verwalten von Raumnutzung im Gebäude • Bei Bedarf Zustandsfeststellung vor Nutzung /Belegung von Räumen • Prüfung der Raumbelegungen vor Ort auf Genehmigung • Rundgänge über die Baustelle und Aufrechterhaltung des allgemeinen „Friedens“ (so zeitlich möglich) • Kontrolle der Baustellenzäune auf Verschluss und Sicherheit • Herstellung und Zuweisung (in Abstimmung mit der OÜ) von Lagerflächen • Bereitstellung und Betreiben der Videoüberwachung außerhalb der Arbeitszeiten • Regelmäßiges Überprüfen der Schülerströme (ob diese die vorgegebenen Wege nutzen oder ob Anpassungsbedarf besteht) • Schriftverkehr mit den ausführenden Firmen (in Bezug auf baulogistische Leistungen)
Für folgende Leistungen besteht eine Mitwirkungspflicht des Baulogistik-Personals:
• Kontrolle der abgestellten Fahrzeuge auf dem Baustellengelände • Kontrolle des Verbotes des Verzehrens von Essen innerhalb der Gebäude • Aussprechen von Baustellenverweisen bei dem Verdacht des Konsums von Alkohol • Kontrolle der innerhalb der Gebäude an Gewerke ausgewiesene Lagerräume auf Einhaltung der Voraussetzungen und festgelegten Benutzungsbestimmungen • Mitwirken bei der Freihaltung von Fluchtwegen, Feuerwehrzufahrten, Aufstell- und Bewegungsflächen
Durch die ständige Besetzung der Baustelle während der Arbeitszeiten durch einen Baulogistiker, können die hier aufgeführten Punkte überwacht, durchgeführt und die logistischen Abläufe termin- und zielgerecht gesteuert werden.
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4 Flächenmanagement
4.1 Grundlagen
Die Flächeneinteilung innerhalb und außerhalb der Gebäude (in Ausnahmefällen) ist jeweils örtlich wie zeitlich an die bauliche Fertigstellung der einzelnen Teilbereiche gekoppelt, da erfahrungsgemäß zeitliche Verschiebungen der Ausführung möglich sind. Darüber hinaus können sich weitere übergreifende Abhängigkeiten z. B. die Freianlagen oder ggf. weitere Erschließungsmaßnahmen ergeben, denen ebenfalls Folge zu leisten ist.
Es gibt einige wenige Bereiche die als Lagerflächen genutzt werden können. Sollten diese Flächen genutzt werden, sind selbige entsprechend frühzeitig bei der ausführenden Baulogistikfirma abzufragen. Es besteht jedoch keine Garantie, dass diese Flächen zu den gewünschten Zeiträumen während der Bauphasen zur Verfügung stehen werden. Materialien sind deshalb just-in-time zu liefern und einzubauen. Abweichungen davon sind im Vorfeld mit der Baulogistikfirma oder der zuständigen Objektüberwachung abzustimmen.
Werden auf dem Gelände bzw. in den Gebäuden Flächen genutzt, die nicht durch die Baustellenlogistik oder der OÜ zugeordnet wurden, sind diese nach Aufforderung unverzüglich zu räumen. Wird dieser Aufforderung nicht nachgekommen, werden die gelagerten Materialien durch Dritte entfernt. Die hierbei entstehenden Kosten gehen zu Lasten des Verursachers.
Aufgrund der geringen Flächen auf der Baustelle können zusätzlich, zu den Baustellencontainern (AG-Bauleitungs- Besprechungs-, Aufenthalts-, Sanitär-, Sanitätsräume) nur geringfügig zusätzliche Baustellencontainer auf dem Baugelände aufgestellt werden, maximal jedoch ein Material- sowie ein Bürocontainer je ausführende Firma. Abweichungen davon sind im Vorfeld mit der Baulogistikfirma abzustimmen. Die Anmeldung der Container muss spätestens in dem Baustellenstartgespräch erfolgen. Sobald das jeweilige Gewerk die Arbeiten auf der Baustelle beendet hat, sind die Container umgehend von der Baustelle zu räumen, um die Flächen für andere Firmen freizugeben.
Die Situation der Lagerflächen kann sich ggf. nach Bauzustand ändern. Die Objektüberwachungen und die Baulogistikfirma behalten sich vor, dass ausgewiesene Flächen nicht zur Verfügung stehen bzw. hier kein Anspruch darauf besteht.
Während der Arbeiten der Freianlagen sind die noch parallel laufenden An- und Ablieferungen der Ausbaugewerke vollständig über wechselnde Wege zu den Eingangsbereichen abzuwickeln. So es Änderungen zu den Darstellungen ist den Phasenplänen gibt, wird dies entsprechend mitgeteilt.
Aufenthaltscontainer werden übergeordnet gestellt.
4.2 Etagenlogistik
Lagerflächen innerhalb der Gebäude können nur in begrenztem Umfang und nur in Ausnahmefällen bereitgestellt werden.
Flächen für die Vormontage stehen nur in Abstimmung mit den Objektüberwachungen und der Baulogistikfirma und ebenfalls begrenzt zur Verfügung.
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Der zur Verfügung stehende Platzbedarf (Lagermöglichkeiten) verlangt zum einen eine wie bereits aufgeführt just-in-time Versorgung, zum anderen eine durchgängige Planung des Materialflusses der ausführenden Firmen von der Entladezone bis zum Verarbeitungsort in die Etage. Die Lieferungen sind daher quantitativ mit der Terminplanung abzustimmen und ggf. die Obergrenzen für Liefermengen anhand zulässiger Genehmigung oder Wochenleistung einzuplanen.
Werden Lagerflächen im Gebäude genutzt, sind diese je nach Baufortschritt, nach Vorgabe des Baulogistikfirma oder der Objektüberwachungen zu räumen. Die Materialien sind entsprechend zu dem Einbauort zu transportieren.
Im Erweiterungsneubau können die Decken mit 420 kg/m² (Flächenlast) belastet werden. In dem Teilprojekt 2 - Umbau und die Sanierung können die Decken mit 500 kg/m² (Flächenlast) belastet werden. Im Zweifel bedarf es einer vorherigen Abstimmung mit der zuständigen Objektüberwachung.
4.3 Raumbelegungen
Häufig werden von einigen ausführenden Firmen Räume im Gebäude als Lagerflächen benötigt, welche mit einer Bautür oder dergleichen verschlossen werden. Zu belegende Räume stehen nur in begrenzter Zahl zur Verfügung. Für die Anmeldung steht das Formblatt „Raumbelegung im Gebäude“ (siehe Anlage 06), zur Verfügung.
Eine Raumbelegung wird jedoch nur in dann genehmigt, sollten im Außenbereich keine Lagerflächen mehr zur Verfügung stehen. Eine Belegung von Räumen sollten nur Ausnahmefälle vorgenommen bzw. genehmigt werden. Weiterhin ist ein Beispiel für eine Raumbelegung die „fertige“ Installation von Technikbereichen /-räumen, die ab einem bestimmten Zeitpunkt (noch während anderer Bauausführungen) für Unbefugte verschlossen werden müssen, um Beschädigungen zu verhindern.
Auf dem Formblatt „Raumbelegung im Gebäude“ sind unter anderem das entsprechende Projekt, der Ansprechpartner und der Zeitraum für die Belegung des Raumes einzutragen und zur weiteren Bearbeitung bei der Baulogistikfirma einzureichen. Diese stimmt sich mit der zuständigen Objektüberwachung in Bezug auf die mögliche Belegung ab, genehmigt den Antrag oder lehnt diesen begründet ab.
Das genehmigte Formblatt mit einer Schlüsselnummer (auszufüllen von der Baulogistikfirma) ist im Anschluss gut sichtbar an der Tür zu befestigen. Für jeden genehmigten Raum muss ein Zweitschlüssel bei der Baulogistikfirma abgegeben werden.
Der Baulogistikfirma behält sich vor Genehmigungen nachträglich zu ändern und neue Räume zuzuordnen. Bei einer Zuordnung neuer Räume wird ein Umzug in einen anderen Raum nicht vergütet. Nach Ablauf der Genehmigung sind diese Räume unmittelbar zu räumen und zu reinigen. Die Räume sind keine Aufenthalts- oder Büroräume, in Ihnen dürfen ebenfalls keine Lebensmittel gelagert werden. Die Lagerung von Müll in den entsprechenden Räumen ist ebenfalls nicht zugelassen.
Lagerräume dürfen nur in Absprache mit der TGA Objektüberwachung beheizt werden.
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Bei widerrechtlicher Nutzung ohne Genehmigung werden die Räume zu Lasten des Verursachers geräumt. Beschädigungen an Wand-, Boden- oder Deckenoberflächen gehen ebenfalls zu Lasten des Verursachers.
Ersatzvornahmen erfolgen nach fruchtloser, einmaliger schriftlicher Aufforderung durch die Objektüberwachung ohne weitere Ankündigung.
4.4 Schlüsselverwaltung
Durch die Baulogistikfirma wird eine Schlüsselverwaltung durchgeführt. Die Baulogistikfirma führt eine Übersichtsliste, welche je nach Änderung aktualisiert wird. Hierzu wird die Übersichtsliste der Raumbelegung zu nutzen (siehe Anlage 07).
Sollte eine ausführende Firma einen Raum aufgrund von dort durchzuführenden Arbeiten betreten müssen, welche nicht von der selbigen Firma verschlossen wurde, so besteht die Möglichkeit sich diesen Schlüssel (anhand der laufenden Nummer) auszuleihen. Dieses Ausleihen muss jedoch ebenfalls die Ausnahme sein. Es sollten nur Räume belegt werden, in denen in dem Genehmigungszeitraum keine Arbeiten ausgeführt werden oder die Arbeiten in dem Raum (z.B. Technikbereiche) bereits abgeschlossen sind. Auch Bauherrn, Gutachter, Objektüberwachungen oder Planer, welche verschlossene Räume betreten möchten, müssen sich den entsprechenden Schlüssel bei der Baulogistikfirma abholen. Für das Abholen wird in diesen Fällen unter anderem den Namen und die Firma/ das Büro (siehe Anlage 08 „Schlüsselausgabeliste“) notiert. Schlüssel müssen arbeitstäglich zurückgegeben werden. Für die Raumbelegen für Lagerzwecke müssen die ausführenden Firmen jedoch eigene Zylinder mitbringen und verbauen.
Räume, in denen z.B. Teilabnahmen bereits erfolgt sind und die fertiggestellt sind, werden durch die Baulogistikfirma ebenfalls verschlossen.
Die Baulogistikfirma wird die Baustellentore, Container und Gebäude (je nach Baustellenphase) morgens aufschließen und abends wieder verschließen.
4.5 Parkplätze
Auf dem gesamten Baugelände gibt es während sämtlicher Baumaßnahme und Phasen keinerlei Parkplätzen. Das Parken auf dem Baugelände ist daher nicht gestattet. Widerrechtlich parkende Fahrzeuge werden kostenpflichtig abgeschleppt.
Daher sollte die Nutzung von privaten Pkws möglichst geringgehalten und soweit möglich auf Fahrgemeinschaften bzw. öffentliche Verkehrsmittel umgestiegen werden.
Öffentliche Bereiche sind grundsätzlich von den ausführenden Gewerken sauber zu halten. Werden öffentliche Bereiche dennoch verschmutzt, sind diese durch den Verursacher wieder zu reinigen. Kommt der Verursacher seiner Reinigungspflicht nicht nach wird der Bereich durch ein Reinigungsunternehmen gereinigt. Die hierbei entstehenden Kosten gehen zu Lasten des Verursachers. Auch das Parken auf den Lehrerparkplätzen oder der geschotterten Fläche im Westen (orange hinterlegt Bereich im folgenden Bild) ist nicht zulässig und wird bei Bedarf entsprechend geahndet.
Da das Hallenbad derzeit lediglich die Schulen und Vereine genutzt wird, ist der Hallenbad- Parkplatz nicht voll ausgelastet und kann für Parkzwecke (von PKW´s) genutzt werden. Ein
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Abladen oder Zwischenlagern von Materialien ist auf dieser Fläche jedoch nicht zulässig. Diese Fläche wird immer mal wieder für Veranstaltungen genutzt. Während Veranstaltungen auf dieser Fläche steht diese nicht zur Verfügung.
Bild: Auszug Google-Maps - Parkplatzmöglichkeiten
Der Bauherr behält sich jedoch vor, das Parken auch auf dieser Fläche aus derzeit nicht bekannten Gründen zu untersagen.
Kostenpflichtige Parkhäuser stehen in der näherer Umgebung nicht zur Verfügung.
Die Baustelle kann jedoch auch mit öffentlichen Verkehrsmitteln (Buslinie 564 und R63) erreicht werden.
4.6 Baumschutz
„Bäume spenden Schatten, bieten Lebensraum für Vögel, Insekten und andere Kleintiere und verbessern das Kleinklima und die Luftqualität für uns alle.“
Auf dem gesamten Gelände gibt es Bäume, welche nicht gefällt und somit entsprechend geschützt werden. Ausgehend von der Baumkrone eines Baumes der erhalten werden soll ist ein Mindestabstand von 1,50 m einzuhalten, in dem weder Material gelagert noch ein Überfahren dieses Bereiches, ohne weitere Maßnahmen, zulässig ist. Im Baustellenbereich werden diese Fläche mit einem ortsfesten Zaun gesichert. Sofern dieser Abstand nicht gewährleistet werden kann sind Schutzmaßnahmen, wie z.B. das Auslegen von Bodenschutzplatten, zu ergreifen. Die Einzelmaßnahmen sind den Phasenplänen zu entnehmen. Entsprechender ggf. erforderlicher Wurzelschutz ist derzeit nicht eingezeichnet. Hierzu muss die Situation individuell vor Ort mit der Objektüberwachung für die Freianalgen abgestimmt werden.
Weitere Anordnungen sowie zu beachtenden Punkte sind der ggf. Baumschutzsatzung der Stadt Münster zu entnehmen.
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5 Steuerungskonzept Baustellenverkehr
5.1 Ziele
Die frühzeitige Planung und Koordination aller Transporte sollen einen gleichmäßigen und durchgängigen Ablauf ermöglichen und Belastungen für Anlieger und den fließenden öffentlichen Verkehr reduzieren.
Die gleichmäßige Nutzung der vorhandenen logistischen Ressourcen wie Verkehrswege und Lagerflächen reduziert weiterhin gegenseitige Behinderungen und Störungen.
5.2 Ein-/Ausfahrten Baustelle
Die Situation der Ein- und Ausfahrten ist den Baustellenphasenplänen zu entnehmen. Grundsätzlich wird es mehrere Ein-/Ausfahrten geben, da so optimal gesteuert bzw. die Anlieferungen aufeinander abgestimmt werden können. Über das Baustellentor 1 kann der Neubau, der Bestand (nördlich und westlich) und die Baustelleneinrichtungsfläche auf der auch die Containerburg steht, erreicht werden. Es wird aber darauf hingewiesen, dass die Rampe während einiger Baumaßnahmen nicht befahrbar ist. Anlieferungen für den Bestandsbau sollte lediglich über das Baustellentor 2 angefahren werden. Über dieses Tor kann jedoch der Neubau und der Bestand (nördlich und westlich) erreicht werden. Der östliche Baustellenbereich kann mit einem Fahrzeug nicht erreicht werden!
Je nach Baustellenphase wird dies zum Teil etwas variieren. Die Zufahrt auf die Baustelle erfolgt durch manuell öffenbare bzw. abschließbare Bauzauntore. Die Baustraßen verstehen sich gem. den im Plan gekennzeichneten Flächen. Da es keine Umfahrung gibt, handelt es sich bei allen Straßen um Straßen mit beidseitigem Verkehr.
Das Rückwärtsfahren auf der Baustelle sollte vermieden werden. Sollte dieses aus zwingenden Gründen unvermeidlich sein, so ist dies nur mit Einweiserpersonal des jeweiligen AN vorzunehmen. Schleppkurven sowie Wendemöglichkeiten, etc. sind durch den jeweiligen Besteller vor Ort im Vorfeld zu prüfen. Ggf. muss auf kleiner Fahrzeuge umgeladen oder im Vorfeld die Bestellung der Liefermöglichkeiten angepasst werden. Hieraus entstehende Kosten werden nicht gesondert vergütet.
Das Tor südlich zum Bauteil A in Richtung des Schulhofes darf nur außerhalb der Schulzeiten (nach der Schulzeit, samstags oder in den Ferien) und mit entsprechender vorherigen Abstimmung und Genehmigung durch die Baulogistikfirma und Objektüberwachung, genutzt werden.
5.3 Verkehrsregeln
Auf dem gesamten Gelände gilt grundsätzlich die StVO in Verbindung mit der entsprechenden Beschilderung. Weiterhin gilt eine Höchstgeschwindigkeit auf dem Gelände von 5km/h (Schrittgeschwindigkeit.)
Zufahrtswege für Feuerwehr, Polizei und sonstige Rettungsfahrzeuge sind dauerhaft freizuhalten.
Zusätzliche Regelungen im Bereich der Baustelle sind:
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• Zur Reduzierung der Emissionen sind insbesondere das Hupen, unnötige Motorengeräusche oder vermeidbarer Lärm im Zusammenhang mit Transporten verboten. • Rückwärtsfahrten von LKW, Last- und Sattelzügen sind weitestgehend zu vermeiden, im Zweifel aber zwingend mit einem Einweiser durchzuführen. • Ein Halten, Parken oder sonstiges Blockieren der vorhandenen Verkehrsinfrastruktur ist untersagt • Nach dem Transport ist Gelände unverzüglich zu verlassen. • Materialien aus Transporte mit losen oder nur leicht gebundenen Materialien (z. B. Erd- und Schüttgüter, Abbruchmaterialien, Abfälle oder sonstigen Ausbaustoffen) sind abzudecken. • Schwerlasttransporte bedürfen der vorherigen Zustimmung. • Auf dem gesamten Gelände darf nur Schritttempo gefahren werden!
5.4 Transportanmeldung
Alle Transporte sind bei der Baulogistikfirma über eine Logistiksoftware anzumelden (ausgenommen sind hier die Rohbauarbeiten für den Neubau, die Schadstoffsanierung und der nicht konstruktive Abbruch im Bestand). Die Anmeldung der Transporte erfolgt u.a. durch die Angabe des Liefertermins und der Lieferzeit über eine internetbasierte Logistikplattform /- software, welche von der Baulogistikfirma betrieben wird.
Neben diesem Termin muss in der Anmeldung die angedachte Anlieferungszeit, die Entladedauer, Entladeart, das Fahrzeug, das Material, die Menge, ein Ansprechpartner, welche Zufahrt genutzt wird (Baustellentor 1-2) und der jeweilige Bereich eingetragen werden, in dem Entladen werden soll.
Um Wartezeiten und Staubildung auf der Baustelle zu vermeiden, sind alle Lieferungen so früh wie möglich anzumelden. Der Beginn der angegebenen Lieferzeit legt die Ankunftszeit fest. Nach der Entladung ist die Baustelle unverzüglich zu verlassen.
Sollte das gewünschte Zeitfenster bereits vergeben sein, ist dies ggf. mit dem anderen betroffenen Gewerk abzustimmen oder die Lieferung ggf. zu verschieben. Aus der Planung und Verschiebung der gewünschten Lieferzeit können die betroffenen Unternehmen keine Behinderung oder Forderungen geltend machen.
Größere Anlieferungen (z. B. große Möbellieferungen, Anlieferungen mit Sondergenehmigung) mit mehr als einem Fahrzeug sind mit der Baulogistikfirma frühzeitig abzustimmen, damit Behinderungen auf dem Baufeld vermieden werden.
5.5 Lieferbedingungen
Baustellenbelieferungen umfassen alle für das Bauvorhaben bestimmte Lieferungen wie z. B. Baumaterialien, Hilfs- und Verbrauchsstoffe und sonstige Lieferungen.
Bei nicht angemeldeten Lieferungen wird sich vorbehalten eine Zufahrt auf das Baufeld, sowie die Anlieferung bis zu einem freien Termin bzw. Zeitfenster zu verweigern. Die hier entstehenden Kosten oder Behinderungen gehen zu Lasten des Lieferanten oder Bestellers.
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Der Bereich vor den Baustelleneinfahrten darf grundsätzlich nicht als Wartezone genutzt werden.
Wird der Bereich vor den Baustelleneinfahrten dennoch widerrechtlich als Wartezone genutzt, sind die hierdurch entstehenden Kosten eigenverantwortlich vom Lieferanten zu tragen.
Die hier geregelten Bedingungen gelten für alle Transporte auf die Baustelle oder von der Baustelle. Unerheblich ist dabei, was geliefert oder abgeholt werden soll. Die Nichteinhaltung dieser Bedingungen führt zu Mehrkosten, die sich sowohl aus Störungen des logistischen Ablaufs als auch aus Zusatzgebühren ergeben können. Verantwortlich für die Einhaltung dieser Bedingungen ist immer der Besteller des Transportes.
Die Baulogistikfirma übernimmt keinerlei Verantwortung für die Richtigkeit und Unversehrtheit von Lieferungen jeglicher Art. Die Lieferanten bleiben bis zur Annahme der Lieferung durch den Besteller für ihre gelieferten Materialien verantwortlich.
5.6 Be- und Entladung
Der Besteller und das verantwortliche Gewerk von Materialien sind grundsätzlich für die Warensicherung verantwortlich und haben dafür Sorge zu tragen, dass die Materialien so gepackt bzw. gesichert sind, dass ein zügiges Entladen möglich ist. Ein Umpacken von Material auf Paletten hat ausnahmslos außerhalb der Baustelle zu erfolgen. Entstehende Schäden infolge nicht fachgerechter Packung z. B. auf Paletten gehen diese zu Lasten des Bestellers oder des Lieferanten.
Um den Entladevorgang so schnell wie möglich realisieren zu können sowie die Entladestellen schnell für die nächste Anlieferung wieder freizugeben, sind von jedem Unternehmer ab dem Ausbau während der allgemeinen Anliefer- und Bauzeiten ausreichende Transportgeräte übergeordnet auch für alle seine Nachunternehmer vorzuhalten.
Be- und/oder Entladungen von Materialien finden ausschließlich in den zuvor abgestimmten Bereichen und außerhalb der Baustraßen statt. Die Materialien sind zu den jeweiligen Einbauorten beispielsweise mittels Handhubwagen zu transportieren. Werden z. B. Paletten mit Material in das Gebäude eingebracht, ist das Material innerhalb des Gebäudes nur noch händisch an den jeweiligen Einbauort zu befördern.
In den Gebäuden sind ab dem Innenausbau nur Hubwagen mit Gummibereifung zulässig.
Der Besteller bzw. das ausführende Gewerk muss sich eigenverantwortlich ein Bild über die Lieferwege verschaffen und den Transport selbst koordinieren. Zur Verfügung stehende Verkehrswege stehen in Abhängigkeit des jeweiligen Ausbaufortschrittes. Durch die Lieferungen dürfen keine Beschädigungen im und am Gebäude verursacht werden, ggf. müssen im Vorfeld entsprechende Schutzmaßnahmen getroffen werden.
Jeder Besteller hat seine Lieferung unverzüglich von der Entladezone auf die Flächen nahe dem Verarbeitungsort oder einer zugewiesenen Fläche zu bringen, um die weitere oder nächste Entladung nicht zu behindern. Dies gilt ausnahmslos - auch in Pausenzeiten oder außerhalb der Arbeitszeiten. Werden logistische Flächen blockiert, können diese zu Lasten des Bestellers geräumt werden. Ist kein Personal des Bestellers für den Weitertransport verfügbar, wird die Entladung verweigert und der Lieferant wieder weggeschickt.
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Das Personal stellt der AN selbst, die spontane Weitergabe solcher Leistungen an Dritte ist ausgeschlossen (ggf. Ausnahme bei ordentlicher Nachbeauftragung). Für das Entladen von Materialen stehen keinerlei Hilfsmittel zur Verfügung. Hierfür ist der Besteller oder Lieferant eigens verantwortlich.
5.7 Lieferzeiten
Die Anlieferungszeiten entsprechenden den allgemeinen Arbeitszeiten von Mo. - Fr. von 07:00 Uhr bis 18:00 Uhr und Sa. von 07:00 - 16:00Uhr begrenzt. In Ausnahmefällen kann diese Zeit mit Zustimmung der Baulogistikfirma oder der Objektüberwachung erweitert werden. In den Großen
- Pausenzeiten der Schüler und eine halbe Stunden vor und nach der Schule soll auf Anlieferverkehr und Abtransporte verzichtet werden. Diese sind Mo. - Fr. von 07:30 – 08:00Uhr, 09:30 Uhr – 09:50 Uhr, 11:20Uhr – 11:35Uhr und 15:35 Uhr – 16:05Uhr.
Jegliche Veränderungen der angemeldeten Lieferzeiten sind der Baulogistikfirma sofort über den Logistikserver, spätestens jedoch zwei Arbeitstage vor dem geplanten Liefertermin, anzuzeigen, bzw. über den Logistikserver umzumelden. Nicht genutzte Avisierungen sind rechtzeitig abzumelden.
Durch die Avisierung und Reservierung von Anlieferzeiten kann der Lieferverkehr grundsätzlich sehr zügig abgewickelt werden. Es kann aber dennoch zu geringfügigen Verzögerungen kommen, wenn Ereignisse wie Wetterbeeinträchtigungen o. Ä. die Entladung beeinträchtigen. Hieraus können keine Behinderungs- oder Schadensersatzansprüche abgeleitet werden.
Wird das genehmigte Zeitfenster nicht eingehalten, muss das Fahrzeug auf das nächste verfügbare Zeitfenster warten. Hier kann es zu Wartezeiten kommen, welche zu Lasten des AN gehen. Werden Lieferfenster nach mehrmaliger Wiederholung nicht eingehalten, werden hierdurch entstehende Kosten dem Verursacher entsprechend in Abzug gebracht.
5.8 Anlieferungen
Kommt es trotz der Transportanmeldungen zu Engpässen, kann nach Freigabe durch die Baulogistikfirma zur Aufrechterhaltung der Infrastruktur ggf. ein anderer „Entladebereich“ zugewiesen werden.
Die Entladeplätze sind in der Transportanmeldung bereits enthalten. Der Besteller oder das jeweilige Gewerk sind eigenverantwortlich für den reibungslosen Transport auf dem Gelände und innerhalb der Gebäude zuständig, sowie verantwortlich für das Entladen der Lieferung oder die Beladung des Fahrzeuges.
Eine maximale Gewichtsbeschränkungen der Straßen ist nicht bekannt. Mögliche Schleppkurven von Lastzügen sind im Vorfeld von dem jeweiligen Gewerk (Besteller oder Lieferant) zu prüfen.
Sollten Sondergenehmigungen aufgrund von Anlieferungen mit Übergrößen, -längen oder sonstigem erforderlich sein, so sind diese Genehmigungen rechtzeitig bei dem zuständigen Amt der Stadt Münster (https://www.stadt-muenster.de/ordnungsamt/sondernutzung-an- oeffentlichen-strassen) zu beantragen und genehmigen zu lassen. Der entsprechende Ansprechpartner des aufgeführten Amtes für diese „Ausnahmegenehmigung“ sind auf der benannten Internetseite aufgeführt.
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Sind Anlieferungen vorgesehen, welche eine Straßensperrung erfordern, sind diese ebenfalls rechtzeitig im Voraus zum Anliefertag beim Ordnungsamt zu beantragen und genehmigen zu lassen.
Für die Abwicklung dieser Verfahren, auch bezogen auf die zeitliche Schiene, ist jedes Gewerk eigenverantwortlich zuständig. Die Baulogistikfirma ist in derartige Verfahren jedoch von Beginn an mit einzubinden.
5.9 Be- und Entladung für Werkzeuge und Maschinen (morgens, abends)
Das Befahren der Baustelle zum Be- und Entladen von Werkzeugen und Maschinen ist gestattet und muss nicht im Vorfeld angemeldet werden. Es darf sich bei diesen Aufenthalten der Fahrzeuge um jeweils max. 30 Minuten handeln.
Die Baulogistikfirma wird bei Rundgängen „parkende“ und haltende Fahrzeugen (keine LKW´s mit Genehmigung) kontrollieren, und die Standzeit notieren, um festzustellen wie lange Fahrzeuge auf dem Gelände stehen.
Bei unrechtmäßig und/oder behindernd sowie länger abgestellten Fahrzeugen, können diese auf Veranlassung nach Absprache kostenpflichtig zu Lasten des Fahrzeughalters abgeschleppt werden. Eine nochmalige Zufahrt kann bei dem jeweiligen Gewerk ggf. auch verweigert werden.
Die Hierdurch entstehenden Kosten gehen zu Lasten des Verursachers.
5.10 Kleinstlieferungen über Paketdienste
Kleinstlieferungen über Paketdienste werden weder von der Baulogistikfirma noch von der Objektüberwachung entgegengenommen. Die Anlieferungen müssen in direkter Abstimmung mit dem Besteller erfolgen. Die Verantwortung gegenüber dem Lieferanten und Paketdienst bleibt beim Besteller.
Sollte der Besteller nicht zugegen sein, wird die Annahme des Paketes verweigert.
5.11 Bauaufzüge
Gerüst-Materialaufzüge werden nur bedingt zur Verfügung stehen. Für das Teilprojekt 2 - Umbau und Sanierung Bestand (Bauteil B) werden nach derzeitiger Planung zwei Fassadenaufzüge aufgestellt, über die auch die oberen Ebenen erreicht werden können. In den Phasenplänen sind mögliche Standort aufgeführt. Eine genauer Planung in Bezug auf Nutzung und dergleichen, ist hierzu noch erforderlich. Es ist derzeit nicht bekannt, ob für den Neubau Bauaufzüge aufgestellt werden. Andere Maßnahmen für vertikale Transporte sind mit der Objektüberwachung abzustimmen. Aufzüge in den Gebäuden für Materialtransporte stehen nicht zur Verfügung.
5.12 Kräne
Aufgrund des laufenden Schulbetriebs während der Bauphase ist darauf zu achten, dass die Schwenkbereiche der Kräne gemäß der Baustellenphasenplänen während der Nutzung der Kräne begrenzen sind. Es muss verhindert werden, dass Lasten über die Schüler und die Parkflächen der in der Nutzung befindlichen Bereiche, geschwenkt werden. Sollte diese erforderlich sein, so muss der Bereich entsprechend durch ein „Sicherheitspersonal“ der Seite 25 von 29
entsprechenden ausführenden Firma abgesichert werden. Es dürfen sich keine baustellenfremde Personen und Fahrzeuge unter schwebenden Lasten aufhalten. Des Weiteren ist durch die ausführende Firma, welche die Kräne aufgestellt hat sicherzustellen, dass außerhalb der Arbeitszeiten die Kräne freidrehend sowie lastenfrei zu hinterlassen sind. Der Kran wird nach derzeitigem Stand von der beauftragten Rohbaufirmen für den Neubau gestellt und steht nur für die Arbeiten dieser ausführenden Firma zu Verfügung. Ein übergeordneter zu nutzender Kran steht nicht zur Verfügung. Eine Kranstellung für den Bestand ist derzeit nicht geplant. Die Fassadenelemente werden mittels Mobilkräne demontiert und montiert werden. In den Phasenplänen sind hierfür entsprechende mögliche Standorte aufgeführt. Das Stellen eines Mobilkrans außerhalb der Bauzäune bedarf einer gesonderten Genehmigung der Baulogistikfirma und der zuständigen Objektüberwachung. Auch hier ist auf den Schülerbetrieb Rücksicht zu nehmen.
6 Schallschutz auf der Baustelle
6.1 Allgemeine Anforderungen an den Betrieb der Baustelle
Bei dem Betreiben der Baustelle, gelten die Anforderungen der AVV Baulärm mit den dort genannten Hinweisen. Jedes auf der Baustelle eingesetzte Baugerät muss die Anforderungen der Richtlinie 2000/14/EG und ebenso den Stand der Technik einhalten. Des Weiteren müssen auf der Baustelle eingesetzte Baumaschinen den Anforderungen der 32. Bundes- Immissionsschutzverordnung entsprechen. Ebenso sind die Baumaschinen regelmäßig zu warten, sowie ggf. instand zu setzen.
Unnötige Lärmbelästigungen, welche nach dem Stand der Technik vermeidbar sind, sind bei dem betreiben einer Baustelle möglichst zu verhindern, z. B. kein unnötiges Laufenlassen von Motoren etc..
Allgemein sind schalltechnisch günstigere Bauverfahren den konventionellen Verfahren vorzuziehen. Der Auftragnehmer hat sich bei der Erwählung schalltechnisch optimierter Verfahren zu beteiligen.
Zeiten in denen gar kein Lärm erzeugt werden darf sind derzeit nicht bekannt. Eine Abstimmung mit den Schulleitungen muss ggf. hierzu noch erfolgen.
6.2 Empfehlungen zur Lärmreduktion
Im Allgemeinen sind Bautätigkeiten mit einer sehr hohen Schallemission, nicht in den Schulbetriebszeiten von Mo-Fr. 7:30 Uhr bis 16:00 Uhr auszuführen. Sehr lärmintensive Arbeiten sind möglichst außerhalb der Schulzeiten durchzuführen. Die Inbetriebnahme von lärmintensiven Baugeräten ist nach Möglichkeit auf ein Minimum zu senken.
Während der Nachtruhe sind keine Bauarbeiten durchzuführen. Werden dennoch Nachtarbeiten erforderlich, müssen diese im Vorfeld mit der Objektüberwachung besprochen und bei der zuständigen Behörde angemeldet und von dieser genehmigt werden.
Die Mindestruhezeiten und die höchstzulässige tägliche Arbeitszeit gem. Arbeitszeitgesetz sind einzuhalten.
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Während der Schulzeiten sollten keine lärmintensive Arbeiten durchgeführt werden. Während der Pausen- und außerhalb der Schulzeiten muss auf den Schulbetrieb keine Rücksicht genommen werden. Die Schulzeiten sind von 08:00 – 09:30 Uhr, von 09:50 – 11:20Uhr und von 11:35 – 15:35Uhr.
Während der zentralen Abschluss-Prüfungen (schriftlich und mündlich) dürfen keine lärmintensiven Arbeiten erfolgen. Dieses ist jedoch erst im Frühjahr 2028 für dieses Maßnahmen relevant.
Die Termine für das Jahr 2028 sind jedoch derzeit noch nicht bekannt. Es handelt sich um sechs Tage für die schriftlichen Prüfungen und einen weiteren Zeitraum von 8 AT für die mündlichen Prüfungen. Die genauen Tage werden rechtzeitig bekannt gegeben.
7 Abfallmanagement
7.1 Ziele
Aufgrund der beengten Platzverhältnisse auf der Baustelle muss dem Thema Abfallmanagement ebenfalls eine besondere Aufmerksamkeit gegeben werden. Das Abfallmanagement betrifft alle ausführenden Firmen auf der Baustelle.
Das folgende Kapitel beschreibt die Strategie und die Abläufe mit dem Umgang von Abfall, welcher auf der Baustelle anfällt, sowie dessen Entsorgung. Voraussetzung für die erfolgreiche Umsetzung des Abfallmanagements ist die Einbindung sämtlicher tätigen Unternehmen inkl. Nachunternehmer, sowie der Objektüberwachungen.
Der Werkstoffsammelbereich der Schule befindet sich derzeit südlich der Sporthalle. Mit Einrichtung der Baustelle für den Neubau wird dieser auf den Parkplatz „verlegt“ werden, da der Bereich zum Teil nicht mehr angefahren werden kann. Der Werkstoffsammelbereich ist nicht für die Baustelle, sondern lediglich für den Schulbetrieb. Baustellenabfälle dürfen hier nicht entsorgt werden. Der Bereich wird entsprechend eingezäunt.
7.2 Entsorgungsprinzip
In erster Linie sind Abfälle gemäß Kreislaufwirtschaftsgesetz zu vermeiden. Ist keine Möglichkeit gegeben Abfälle zu vermeiden, sollten jene möglichst wiederverwertet werden. Nichtverwertbare Abfälle sind entsprechend den Abfallwirtschaftsgesetzen und Regeln zu entsorgen.
Ein übergeordnetes Abfallkonzept mit der Stellung von Abfallcontainern zur Entsorgung sämtlicher Abfälle wird es bei dieser Maßnahme nicht geben.
Aufgrund der sehr beengten Platzverhältnisse ist jedoch trotzdem weitestgehend auf das Stellen von Containern für Abfälle je Gewerk zu verzichten. So dies unvermeidlich ist, wie z.B. bei Abbrucharbeiten, muss die Anzahl der Container im Vorfeld der Baulogistikfirma und der Objektüberwachung mitgeteilt werden. Auch hier werden die Standorte entsprechend genehmigt.
Das Material ist dann umgehend seitens der ausführenden Firmen in die dafür vorgesehenen, aufgestellten Abfallcontainer zu entsorgen. So die Container voll sind oder nicht mehr benötigt
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werden müssen diese umgehend wieder abgefahren werden, um den Bedarf an Flächen für andere Firmen frei zu geben.
Die Abfallcontainer sollten aufgrund der zur Verfügung stehenden Flächensituation die Abmessungen ca. L=3,20 m ca. B=1,75 m ca. H=1,40 m mit einem Fassungsvermögen von ca. 7 m³ nicht überschreiten. Ausgenommen davon sind die Rohbauarbeiten im Neubau, die Schadstoffsanierungen und der nicht konstruktive Abbruch im Bestand.
Darüber hinaus sind alle Abfälle arbeitstäglich mitzunehmen und zu entsorgen. Jedes Unternehmen trägt die Verantwortung für den in seinem Arbeitsbereich entstandenen Baustellenabfall. Für die sortenreine Trennung der Abfälle ist jedes Unternehmen ebenfalls eigens verantwortlich.
Bei einer widerrechtlichen Abfallentsorgung oder nicht Beachtung der arbeitstäglichen Beräumung von Abfällen wird der Verursacher einmalig dazu aufgefordert seinen Abfall ordnungsgemäß zu entsorgen. Wird dieser Forderung nicht nachgekommen, ist der angefallene Abfall durch Dritte zu entsorgen. Die hierbei entstehenden Kosten werden zu Lasten des Verursachers gelegt.
Das Verbrennen von Abfall auf der Baustelle ist verboten!
Für anfallendes Abwassers auf der Baustelle ist jedes Gewerk eigenverantwortlich. Bei „Baustellenwasser“ mit z. B. Gipsresten, muss ein entsprechendes Absetzbecken durch die jeweiligen Firmen gestellt werden. Sonstiges anfallendes Abwasser kann in den WC Bereichen entsorgt werden.
Das Essen in den Gebäuden ist grundsätzlich untersagt. Hierfür stehen die entsprechenden Aufenthaltscontainer zur Verfügung. Essensreste dürfen nicht auf der Baustelle entsorgt werden.
Eine Entsorgung von Batterien, Säuren und Laugen, sowie entsorgungspflichtiger Flüssigkeiten und Farben ist auf der Baustelle nicht zulässig. Sollten diese Abfälle anfallen, müssen diese durch jedes Gewerk eigenständig entsorgt werden.
Wassergefährdende Flüssigkeiten sind anzuzeigen, sofern diese zwingend für den Baufortschritt erforderlich sind, andernfalls dürfen diese nicht auf die Baustelle verbracht werden.
Bei einigen Materialien und den daraus entstehenden Resten muss eine Gefährdungsanalyse durch den AN vorgelegt werden. Das betrifft Beschichtungen, Lösungsmittel, Klebstoffe, Brennstoffe, Treibstoffe etc..
Besondere Entsorgungsvorgaben der Hersteller sind der zuständigen Objektüberwachung und dem Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator entsprechend vorzulegen.
7.3 Reinigungspflicht
Es besteht für alle am Bau beteiligten Unternehmen eine permanente Reinigungspflicht. Dies bedeutet, dass entstehender Bauabfälle täglich in die eigenen Container zu entsorgen oder entsprechend mitzunehmen sind. Der Arbeitsplatz ist ebenso täglich besenrein zu hinterlassen.
Öffentliche Bereiche sind grundsätzlich von den ausführenden Gewerken sauber zu halten. Werden öffentliche Bereiche dennoch verschmutzt, sind diese durch den Verursacher wieder zu
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reinigen. Kommt der Verursacher seiner Reinigungspflicht nicht nach wird der Bereich durch ein Reinigungsunternehmen gereinigt. Die hierbei entstehenden Kosten gehen zu Lasten des Verursachers.
Die Objektüberwachungen führen regelmäßig Rundgänge zur Überwachung der durchgeführten Reinigungen durch. Bei Nichteinhaltung der Reinigungspflicht wird einmalig eine Aufforderung zur Reinigung mit Fristsetzung erstellt, der Istzustand wird hierbei entsprechend dokumentiert. Wird einer gesetzten Frist nicht nachgekommen wird der Bereich durch ein Reinigungsunternehmen gereinigt. Die hierbei entstehenden Kosten werden zu Lasten des Verursachers gelegt.
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