214 (Besondere Vertragsbedingungen)
Vergabenummer NTM-01-10.049-VE3.044
Baumaßnahme Nationaltheater Mannheim Generalsanierung Spielhaus am Goetheplatz
Leistung
Schlosserarbeiten III
BESONDERE VERTRAGSBEDINGUNGEN
1 Ausführungsfristen (§ 5 VOB/B) 1.1 Fristen für Beginn und Vollendung der Leistung (=Ausführungsfristen): Mit der Ausführung ist zu beginnen
innerhalb von 12 Werktagen nach Zugang der Aufforderung durch den Auftraggeber (§ 5 Absatz 2 Satz 2 VOB/B). Die Aufforderung an den Auftragnehmer erfolgt innerhalb von 3 Monaten ab folgendem Starttermin:
LOS I Frühester Starttermin Titel 1.02 + 01.03 Stahltüren mit Brandschutzfunktion 09.11.2026 Titel 1.04 Sanierung Bestandsfenster 26.10.2026 Titel 1.02.02 Türanlage Pavillon Windfang EG 26.07.2027
Los II Titel 2.02 Gitterrostabdeckungen 26.10.2026 Titel 2.03.01 – 2.03.04 Geländer, Absturzsicherungen 12.04.2027 Titel 2.03.05 Anprallschutz Heizkörper 26.10.2026 Titel 2.04 Weitere Schlosserarbeiten 26.10.2026
Los III Titel 3.02.01 + 3.02.02.0001 Brüstungselemente demontieren 01.03.2027 Titel 3.02.02.0002 – 0007 Brüstungselemente liefern und montieren 14.06.2027
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Die Leistung ist zu vollenden (abnahmereif fertig zu stellen) innerhalb von (Ausführungszeitraum in Werktagen)
LOS I Ausführungszeitraum in Werktagen Titel 1.02 + 01.03 Stahltüren mit Brandschutzfunktion 10 Titel 1.04 Sanierung Bestandsfenster 55 Titel 1.02.02 Türanlage Pavillon Windfang EG 25
Los II Titel 2.02 Gitterrostabdeckungen 25 Titeell 2.03.01 – 2.03.04 Geländer, Absturzsicherungen 10 Titel 2.03.05 Anprallschutz Heizkörper 25 Titel 2.04 Weitere Schlosserarbeiten 20
Los III Titel 3.02.01 + 3.02.02.0001 Brüstungselemente demontieren 10 Titeell 33..002.02.0002 – 0007 Brüstungselemente liefern und montieren 10
1.2 Verbindliche Fristen (=Vertragsfristen) gemäß § 5 Absatz 1 VOB/B sind: vorstehende Frist für den Ausführungsbeginn vorstehende Frist für die Vollendung (abnahmereife Fertigstellung) der Leistung folgende als Vertragsfrist vereinbarte Einzelfristen
Vertragsstrafen (§ 11 VOB/B)
Der Auftragnehmer hat bei Überschreitung der unter 1. als Vertragsfrist vereinbarten 2 Einzelfristen oder der Frist für die Vollendung als Vertragsstrafe für jeden Werktag des Verzugs zu 2.1 zahlen:
€ (ohne Umsatzsteuer) Prozent der im Auftragsschreiben genannten Auftragssumme ohne Umsatzsteuer; Beträge für angebotene Instandhaltungsleistungen bleiben unberücksichtigt. Die Bezugsgröße zur Berechnung der Vertragsstrafe bei der Überschreitung von als Vertragsfrist vereinbarten Einzelfristen ist der Teil dieser Auftragssumme, der den bis zu diesem Zeitpunkt vertraglich zu erbringenden Leistungen entspricht.
2.2 Die Vertragsstrafe wird auf insgesamt Prozent der im Auftragsschreiben genannten Auftragssumme (ohne Umsatzsteuer) begrenzt. Bei der Überschreitung von als Vertragsfrist vereinbarten Einzelfristen ist die Vertragsstrafe auf den in Satz 1 genannten Prozentsatz des Teils der Auftragssumme (ohne Umsatzsteuer) begrenzt, der den bis zu diesem Zeitpunkt vertraglich zu erbringenden Leistungen entspricht.
2.3 Verwirkte Vertragsstrafen für den Verzug wegen Nichteinhaltung als Vertragsfrist vereinbarter Einzelfristen werden auf eine durch den Verzug wegen Nichteinhaltung der Frist für die Vollendung der Leistung verwirkte Vertragsstrafe angerechnet.
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3 Zahlung (§ 16 VOB/B) Aufgrund der besonderen Natur oder Merkmale der Vereinbarung (Komplexität der Maßnahme, Anzahl der zu prüfenden Unterlagen, Anzahl der gleichzeitig zu bearbeitenden Gewerke, Einbindung von Gremien und diversen Prüfinstanzen) wird die Frist für die Schlusszahlung gem. § 16 Absatz 3 Nummer 1 VOB/B und den Eintritt des Verzuges gem. § 16 Absatz 5 Nummer 3 VOB/B verlängert auf 60 Tage.
4 Sicherheitsleistung für die Vertragserfüllung (§ 17 VOB/B)
Auf Sicherheit für die Vertragserfüllung wird verzichtet. Da die Auftragssumme mindestens 250.000 Euro ohne Umsatzsteuer beträgt, ist Sicherheit für die Vertragserfüllung in Höhe von fünf Prozent der Auftragssumme (inkl. Umsatzsteuer, ohne Nachträge) zu leisten.
5 Sicherheitsleistung für Mängelansprüche
Auf Sicherheit für die Mängelansprüche wird verzichtet. Die Sicherheit für Mängelansprüche beträgt drei Prozent der Summe der Abschlagszahlungen zum Zeitpunkt der Abnahme (vorläufige Abrechnungssumme).
6 Bürgschaften (§ 17 VOB/B)
Wird Sicherheit durch Bürgschaft geleistet, ist dafür das jeweils einschlägige Formblatt des Auftraggebers zu verwenden, und zwar für
- die Vertragserfüllung das Formblatt „Vertragserfüllungsbürgschaft“
- die Mängelansprüche das Formblatt „Mängelansprüchebürgschaft“ „Abschlagszahlungs-/
- vereinbarte Vorauszahlungen und Abschlagszahlungen Vorauszahlungsbürgschaft“ gem. § 16 Absatz 1 Nummer 1 Satz 3 VOB/B das Formblatt
7 Technische Spezifikationen
Soweit im Leistungsverzeichnis auf Technische Spezifikationen (z.B. nationale Normen, mit denen europäische Normen umgesetzt werden, europäische technische Bewertungen, gemeinsame technische Spezifikationen, internationale Normen) Bezug genommen wird, werden auch ohne den ausdrücklichen Zusatz: "oder gleichwertig", immer gleichwertige Technische Spezifikationen in Bezug genommen.
8 Werbung
Werbung auf der Baustelle ist nur nach vorheriger Zustimmung des Auftraggebers zulässig.
9 Frei
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10 Weitere Besondere Vertragsbedingungen
10.1 Pandemie / Kriegshandlungen in der Ukraine Pandemien und die Kriegshandlungen in der Ukraine (Ukraine-Krise) wirken sich auf Lieferketten und Beschaffungsmöglichkeiten aus. Nach Ansicht der Parteien ist es nicht ausgeschlossen, dass Pandemien und/oder die Ukraine Krise die Parteien auch in Zukunft daran hindern kann, ihre jeweiligen Verpflichtungen oder Obliegenheiten aus diesem Vertragsverhältnis zu erfüllen.
Zum Zwecke der Rechtsklarheit für einen solchen Fall, regeln die Parteien bereits jetzt deren Auswirkungen:
Da Pandemien und die Ukraine Krise im Zeitpunkt des Abschlusses dieses Vertrages zwar bereits bekannt, allerdings nicht endgültig eingedämmt bzw. einschätzbar sind, gelten Störungen der Leistungsfähigkeit der Parteien, die durch Pandemien oder die Ukraine Krise nach Vertragsschluss unvorhersehbar erstmalig auftreten, weiterhin als ein Ereignis höherer Gewalt, wenn sie von den Parteien auch durch vernünftigerweise gebotene Sorgfalts- vorkehrungen zur Abwendung der Behinderungen (wie Pandemiepläne, Hygiene- vorkehrungen, Sicherheitsabstand etc.) nicht abgewendet werden können.
Glaubt sich eine Partei in der ordnungsgemäßen Ausführung der Leistung wegen einer Störung durch höhere Gewalt behindert, so wird sie die andere Partei über die von ihr angenommene Störung und deren Auswirkungen auf die eigene Leistungsfähigkeit konkret und unverzüglich in Textform informieren und informiert halten. Unterlässt die Partei die Anzeige, so hat sie nur dann Anspruch aus Berücksichtigung der hindernden Umstände, wenn dem Auftraggeber offenkundig die Tatsache und die im Einzelnen hindernden Umstände bekannt waren. § 6 Abs. 1 VOB/B gilt insoweit für die Parteien entsprechend.
Der AN hat alles zu tun, was ihm billigerweise zugemutet werden kann, um die Ausführung der Arbeiten zu ermöglichen. Sobald die hindernden Umstände wegfallen, hat er ohne weiteres und unverzüglich die Leistungen wiederaufzunehmen und den AG darüber in Textform zu benachrichtigen. § 6 Abs. 3 VOB/B gilt insoweit entsprechend.
Eine Störung durch höhere Gewalt im Sinne dieser Ziffer führt für die hierdurch in ihrer Leistungsfähigkeit gestörte Partei, in Anlehnung an § 6 Abs. 4 VOB/B, zu einer Verlängerung der betroffenen Vertragsfristen bzw. Verschiebung der Mitwirkungsobliegenheit/ Mitwirkungspflicht; die Verlängerung/Verschiebung berechnet sich nach der Dauer der durch die Störung ausgelösten Behinderung mit einem Zuschlag für die Wiederaufnahme der Leistungen und die etwaige Verschiebung in eine ungünstigere Jahreszeit.
Die Parteien sind sich einig, dass eine Störung durch höhere Gewalt ein für die in ihrer Leistungsfähigkeit gestörte Partei unverschuldetes und nicht in ihre Risikosphäre fallendes Ereignis darstellt, mit der Folge, dass aus der sich hieraus ergebenden Verlängerung der Ausführungsfrist bzw. Verschiebung der Mitwirkungsobliegenheit keine Schadensersatz- oder Entschädigungsansprüche für die jeweils andere Partei entstehen.
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