006 Zusätzliche Vertragsbedingungen.pdf

Schließanlage für die Sanierung des Stadions Große Wiese

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STADT ARNSBERG K-EVM (B) ZVB/E (Zusätzliche Vertragsbedingungen)

Zusätzliche Vertragsbedingungen

für die Ausführung von Bauleistungen

INHALTSÜBERSICHT

  1. Leistungsverzeichnis
  2. Wahlpositionen, Bedarfspositionen
  3. Technische Regelwerke
  4. Preisermittlungen
  5. Einheitspreise
  6. Änderung des Mengenansatzes bei Bedarfspositionen
  7. Ankündigung von Mengenänderungen
  8. Ausführungsunterlagen
  9. Veröffentlichungen, Vervielfältigungen
  10. Bautagebuch
  11. Baustellenräumung
  12. Kontrollprüfungen
  13. Werbung
  14. Umweltschutz
  15. Nachunternehmer
  16. Ausführung der Leistung
  17. Behinderung und Unterbrechung der Ausführung
  18. Kündigung aus wichtigem Grund
  19. Wettbewerbsbeschränkungen
  20. Haftung der Vertragsparteien, Mitteilung von Bauunfällen
  21. Abnahme
  22. Mängelansprüche
  23. Abrechnung
  24. Preisnachlässe
  25. Rechnungen
  26. Stundenlohnarbeiten
  27. Zahlungen
  28. Überzahlungen
  29. Abtretung
  30. Sicherheitsleistungen
  31. Sicherheit durch Bürgschaft
  32. Verträge mit ausländischen Auftragnehmern
  33. Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers
  34. Vertragsänderungen

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Hinweis: Die §§ beziehen sich auf die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bau- leistungen (VOB/B)

  1. Leistungsverzeichnis (§ 1)

1.1 Wenn der Auftragnehmer für sein Angebot eine selbstgefertigte Abschrift oder Kurzfassung benutzt hat, ist allein der Wortlaut des vom Auftraggeber verfassten Leistungsverzeichnisses verbindlich.

1.2 Ist im Leistungsverzeichnis bei einer Teilleistung eine Bezeichnung für ein bestimmtes Fabrikat mit dem Zusatz „oder gleichwertiger Art“ verwendet worden, und fehlt die für das Angebot geforderte Bieterangabe, gilt das im Leistungsverzeichnis genannte Fabrikat als vereinbart.

1.3 Bei Widersprüchen zwischen Leistungsverzeichnis und Zeichnungen geht das Leistungsver- zeichnis vor.

  1. Wahlpositionen, Bedarfspositionen (§ 1)

Sind im Leistungsverzeichnis für die wahlweise Ausführung einer Leistung Wahlpositionen (Al- ternativpositionen) oder für die Ausführung nur einer im Bedarfsfall erforderlichen Leistung Be- darfspositionen (Eventualpositionen) vorgesehen, ist der Auftragnehmer verpflichtet, die in diesen Positionen beschriebenen Leistungen nach Aufforderung durch den Auftraggeber auszuführen. Die Entscheidung über die Ausführung von Wahlpositionen trifft der Auftragge- ber in der Regel bei Auftragserteilung, über die Ausführung von Bedarfspositionen nach Auf- tragserteilung.

  1. Technische Regelwerke (§ 1 Abs. 2)

3.1 In den Ausschreibungsunterlagen genannte technische Regelwerke sind Zusätzliche Techni- sche Vertragsbedingungen im Sinne von § 1 Abs. 2 Nr. 4.

3.2 Die in den Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen und den übrigen Vergabeunter- lagen genannten DIN-Normen sind für die Kalkulation des Angebotes in der drei Monate vor dem Eröffnungs-/Einreichungstermin gültigen Fassung maßgebend.

  1. Preisermittlungen (§ 2)

4.1 Der Auftragnehmer hat auf Verlangen die Preisermittlung für die vertragliche Leistung (Urkal- kulation) dem Auftraggeber verschlossen zur Aufbewahrung zu übergeben.

Der Auftraggeber darf die Preisermittlung bei Vereinbarung neuer Preise oder zur Prüfung von sonstigen vertraglichen Ansprüchen öffnen und einsehen, nachdem der Auftragnehmer da- von rechtzeitig verständigt und ihm freigestellt wurde, bei der Einsichtnahme anwesend zu sein. Die Preisermittlung wird danach wieder verschlossen.

Die Preisermittlung wird nach vorbehaltloser Annahme der Schlusszahlung zurückgegeben.

4.2 Sind nach § 2 Abs. 3, 5, 6, 7 oder 8 Nr. 2 Preise zu vereinbaren, hat der Auftragnehmer seine Preisermittlungen für diese Preise einschließlich der Aufgliederung der Einheitspreise (Zeitan- satz und alle Teilkostenansätze), spätestens mit dem Nachtragsangebot vorzulegen sowie die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

4.3 Die Nrn. 4.1 und 4.2 gelten auch für Nachunternehmerleistungen.

  1. Einheitspreise (§ 2 Abs. 1)

Der Einheitspreis ist der vertragliche Preis, auch wenn im Angebot der Gesamtbetrag einer Ordnungszahl (Position) nicht dem Produkt aus Einheitspreis und Mengenansatz entspricht.

  1. Änderung des Mengenansatzes bei Bedarfspositionen und Stundenlohnarbeiten (§ 2 Abs. 3)

Bei Stundenlohnarbeiten gelten die vereinbarten Verrechnungssätze unabhängig von der Anzahl der geleisteten Stunden.

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  1. Ankündigung von Mengenänderungen (§ 2 Abs. 3)

Ist für den Auftragnehmer erkennbar, dass durch eine über 10 v.H. hinausgehende Über- oder Unterschreitung des Mengensansatzes entsteht, hat er dies dem Auftraggeber unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

  1. Ausführungsunterlagen (§ 3)

Der Ausführung dürfen nur Unterlagen zugrunde gelegt werden, die vom Auftraggeber als zur Ausführung bestimmt gekennzeichnet sind.

  1. Veröffentlichungen, Vervielfältigungen (§ 3)

9.1 Der Auftragnehmer darf Veröffentlichungen über die Leistung nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers vornehmen.

9.2 Der Auftraggeber darf die vom Auftragnehmer beschafften Ausführungsunterlagen für die Durchführung der Leistung und ihre Erhaltung vervielfältigen und verwenden, für andere Zwe- cke nur mit Zustimmung des Auftragnehmers.

  1. Bautagebuch (§ 4)

Über den Ablauf der Ausführung ist ein Bautagebuch nach den „Richtlinien für die Führung des Bautagebuches“ – Formblatt EFB-Bautgb. 357 - zu führen.

  1. Baustellenräumung (§ 4)

Vom Auftraggeber zur Verfügung gestellte Lagerplätze, Arbeitsplätze und Zufahrtswege sind dem früheren Zustand entsprechend instand zu setzen, sofern nichts anderes vereinbart ist.

  1. Kontrollprüfungen (§ 4 Abs. 1 Nr. 2)

Der Auftragnehmer hat Kontrollprüfungen des Auftraggebers zu ermöglichen.

  1. Werbung (§ 4 Abs. 1)

Werbung auf der Baustelle ist nur nach vorheriger Zustimmung des Auftraggebers zulässig.

  1. Umweltschutz (§ 4 Abs. 2 und 3)

Zum Schutz der Umwelt, der Landschaft und der Gewässer hat der Auftragnehmer die durch die Arbeiten hervorgerufenen Beeinträchtigungen auf das unvermeidbare Maß einzuschrän- ken. Behördliche Anordnungen oder Ansprüche Dritter wegen der Auswirkungen der Arbeiten hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

  1. Nachunternehmer (§ 4 Abs. 8)

15.1 Der Auftragnehmer darf Leistungen nur an Nachunternehmer übertragen, die fachkundig, leistungsfähig und zuverlässig sind; dazu gehört auch, dass sie ihren gesetzlichen Verpflichtun- gen zur Zahlung von Steuern und Sozialabgaben nachgekommen sind und die gewerbe- rechtlichen Voraussetzungen erfüllen. Er hat die Nachunternehmer bei Anforderung eines Angebotes davon in Kenntnis zu setzen, dass es sich um einen öffentlichen Auftrag handelt.

15.2 Der Auftragnehmer hat vor der beabsichtigten Übertragung Art und Umfang der Leistungen sowie Name, Anschrift und Berufsgenossenschaft (einschließlich Mitgliedsnummer) des hierfür vorgesehenen Nachunternehmers in Textform bekannt zu geben.

15.3 Sollen Leistungen, die Nachunternehmern übertragen sind, weiter vergeben werden, ist dies dem Auftraggeber vom Auftragnehmer vor der beabsichtigten Übertragung in Textform be- kannt zu geben; die Nummern 15.1 und 15.2 gelten entsprechend.

16 Ausführung der Leistung (§ 4 Abs. 10)

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Der Auftragnehmer hat den Auftraggeber rechtzeitig zu informieren, wenn durch die weitere Ausführung Teile der Leistung der Prüfung und Feststellung entzogen werden.

17 Behinderung und Unterbrechung der Ausführung (§ 6)

Ist erkennbar, dass sich durch eine Behinderung oder Unterbrechung Auswirkungen ergeben, hat der Auftragnehmer diese dem Auftraggeber unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

18 Kündigung aus wichtigem Grund (§ 8)

Der Auftraggeber ist berechtigt, den Vertrag aus wichtigem Grund fristlos zu kündigen. Ein wichtiger Grund liegt u.a. dann vor, wenn der Auftragnehmer

  • ohne schriftliche Zustimmung des Auftraggebers Leistungen nicht im eigenen Betrieb er- bringt, obwohl sein Betrieb darauf eingerichtet ist (§ 4 Abs. 8),

  • Personen, die auf Seiten des Auftraggebers mit der Vorbereitung, dem Abschluss oder der Durchführung des Vertrages befasst sind oder ihnen nahestehenden Personen Vorteile an- bietet, verspricht oder gewährt. Solchen Handlungen des Auftragnehmers selbst stehen Handlungen von Personen gleich, die von ihm beauftragt oder für ihn tätig sind. Dabei ist es gleichgültig, ob die Vorteile den vorgenannten Personen oder in ihrem Interesse einem Dritten angeboten, versprochen oder gewährt werden.

In diesen Fällen gilt § 8 Abs. 3, 5, 6 und 7 entsprechend.

19 Wettbewerbsbeschränkungen (§ 8 Abs. 4)

19.1 Unbeschadet sonstiger Kündigungs- und Rücktrittsrecht ist der Auftraggeber gem. § 314 BGB berechtigt, den Vertrag fristlos zu kündigen oder von ihm zurückzutreten, wenn der Auftrag- nehmer oder seine Mitarbeiter

a) aus Anlass der Vergabe nachweislich eine Abrede getroffen hat, die eine unzulässige Wettbewerbsbeschränkung darstellt. b) dem Auftraggeber oder dessen Mitarbeitern oder von diesem beauftragten Dritten, die mit der Vorbereitung, dem Abschluss oder der Durchführung des Vertrages betraut sind, oder ihnen nahestehenden Personen, Geschenke, andere Zuwendungen oder sonstige Vorteile unmittelbar oder mittelbar in Aussicht stellt, anbietet, verspricht oder gewährt. c) gegenüber dem Auftraggeber, dessen Mitarbeitern oder beauftragten Dritten strafbare Handlungen begeht oder dazu Beihilfe leistet, die unter § 298 StGB (Wettbewerbsbe- schränkende Absprachen bei Ausschreibungen), § 299 StGB (Bestechlichkeit und Beste- chung im geschäftlichen Verkehr), § 333 StGB (Vorteilsgewährung), § 334 StGB (Beste- chung), § 17 UWG (Verrat von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen) oder § 18 UWG (Ver- wertung von Vorlagen) fallen.

19.2 Wenn der Auftragnehmer nachweislich Handlungen gem. Nr. 19.1 a) vorgenommen hat, ist er dem Auftraggeber zu einem pauschalen Schadenersatz in Höhe von 15 v.H. der Abrech- nungssumme verpflichtet, es sei denn, ein Schaden in anderer Höhe wird nachgewiesen. Dies gilt auch, wenn der Vertrag gekündigt oder bereits erfüllt ist.

19.3 Bei nachgewiesenen Handlungen gem. Nummer 19.1 b) oder 19.1 c) ist der Auftragnehmer zur Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von 5 v.H. der Abrechnungssumme verpflichtet.

19.4 Sonstige vertragliche oder gesetzliche Ansprüche des Auftraggebers bleiben unberührt.

20 Haftung der Vertragsparteien, Mitteilung von Bauunfällen (§ 10)

20.1 Die Bewachung und Verwahrung der Bauunterkünfte, Arbeitsgeräte, Arbeitskleider usw. des Auftragnehmers oder seiner Erfüllungsgehilfen – auch während der Arbeitsruhe – ist Sache des Auftragnehmers; der Auftraggeber ist dafür nicht verantwortlich, auch wenn sich diese Ge- genstände auf seinen Grundstücken befinden.

20.2 Der Auftragnehmer hat Bauunfälle, bei denen Personen- oder Sachschaden entstanden ist, dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen.

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21 Abnahme (§ 12)

Der Auftragnehmer hat bei förmlichen Abnahmen mitzuwirken und die erforderlichen Arbeits- kräfte und Messgeräte zu stellen.

22 Mängelansprüche (§ 13)

Nach einer Mängelrüge hat der Auftragnehmer die Mängelbeseitigung und deren Zeitpunkt rechtzeitig mit dem Auftraggeber abzustimmen.

23 Abrechnung (§ 14)

23.1 Zu den für die Abrechnung notwendigen Feststellungen auf der Baustelle siehe Nr. 16.

Die Beteiligung des Auftraggebers an der Ermittlung des Leistungsumfanges gilt nicht als An- erkenntnis.

23.2 Aus Abrechnungszeichnungen oder anderen Aufmaßunterlagen müssen alle Maße, die zur Prüfung der Rechnung nötig sind, unmittelbar zu ersehen sein.

23.3 Die Originale der Aufmaßblätter, Wiegescheine und ähnlicher Abrechnungsbelege erhält der Auftraggeber, die Durchschriften der Auftragnehmer.

23.4 Bei Aufmaß und Abrechnungen sind Längen und Flächen auf zwei Stellen nach dem Komma, Rauminhalte und Massen mit drei Stellen nach dem Komma anzugeben. Geldbeträge sind in € auf zwei Stellen nach dem Komma zu runden.

24 Preisnachlässe (§§ 14 und 16)

Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, wird ein als v.H.-Satz angebotener Preisnachlass bei der Abrechnung und den Zahlungen von den Einheits- und Pauschalpreisen abgezogen, auch von denen der Nachträge, deren Preise auf der Grundlage der Preisermitt- lung für die vertragliche Leistung zu bilden sind.

Änderungssätze bei vereinbarter Lohngleitklausel sowie Erstattungsbeträge bei vereinbarter Stoffpreisgleitklausel werden durch den Preisnachlass nicht verringert.

25 Rechnungen (§§ 14 und 16)

25.1 Rechnungen sind ihrem Zweck nach als Abschlags-, Teilschluss- oder Schlussrechnung zu be- zeichnen; die Abschlags- und Teilschlussrechnungen sind durchlaufend zu nummerieren.

25.2 In jeder Rechnung sind die Teilleistungen in der Reihenfolge, mit der Ordnungszahl (Position) und der Bezeichnung – ggf. abgekürzt – wie im Leistungsverzeichnis aufzuführen.

25.3 Die Rechnungen sind mit den Vertragspreisen ohne Umsatzsteuer (Nettopreise) aufzustellen; der Umsatzsteuerbetrag ist am Schluss der Rechnung mit dem Steuersatz einzusetzen, der zum Zeitpunkt des Entstehens der Steuer, bei Schlussrechnungen zum Zeitpunkt des Bewirkens der Leistung gilt.

Beim Überschreiten von Vertragsfristen, die der Auftragnehmer zu vertreten hat, wird die Dif- ferenz zwischen dem aktuellen Umsatzsteuerbetrag und dem bei Fristablauf maßgebenden Umsatzsteuerbetrag nicht erstattet.

25.4 In jeder Rechnung sind Umfang und Wert aller bisherigen Leistungen und die bereits erhalte- nen Zahlungen mit gesondertem Ausweis der darin enthaltenen Umsatzsteuerbeträge anzu- geben.

26 Stundenlohnarbeiten (§ 15)

26.1 Der Auftragnehmer hat über Stundenlohnarbeiten arbeitstäglich Stundenlohnzettel in zweifa- cher Ausfertigung einzureichen. Diese müssen außer den Angaben nach § 15 Abs. 3

  • das Datum,
  • die Bezeichnung der Baustelle,
  • die Namen der Arbeitskräfte und deren Berufs-, Lohn- oder Gehaltsgruppe,
  • die genaue Bezeichnung des Ausführungsortes innerhalb der Baustelle,

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  • die Art der Leistung,

  • die geleisteten Arbeitsstunden je Arbeitskraft, ggf. aufgegliedert nach Mehr-, Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit, sowie nach im Verrechnungssatz nicht enthaltenen Er- schwernissen und

  • die Gerätekenngrößen

enthalten.

Stundenlohnrechnungen müssen entsprechend den Stundenlohnzetteln aufgegliedert wer- den.

Die Bescheinigung des Auftraggebers auf dem Stundenlohnzettel gilt nicht als Rechnungsa- nerkenntnis.

Die Originale der Stundenlohnzettel behält der Auftraggeber, die bescheinigten Durchschrif- ten erhält der Auftragnehmer.

26.2 Sind Stundenlohnarbeiten mit anderen Leistungen verbunden, so sind keine getrennten Rech- nungen aufzustellen.

27 Zahlungen (§ 16)

27.1 Alle Zahlungen werden bargeldlos in € geleistet.

27.2 Als Tag der Zahlung gilt bei Überweisung von einem Konto der Tag der Abgabe oder Absen- dung des Zahlungsauftrags an ein Geldinstitut.

27.3 Bei Abschlagszahlungen für die geforderte Leistung eigens angefertigte und bereitgestellte Bauteile sowie die auf der Baustelle angelieferten Stoffe und Bauteile (§ 16 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3) ist Sicherheit durch Bürgschaft nach Nr. 31 zu leisten.

27.4 Bei Arbeitsgemeinschaften werden Zahlungen mit befreiender Wirkung für den Auftraggeber an den für die Durchführung des Vertrages bevollmächtigten Vertreter der Arbeitsgemein- schaft (federführendes Mitglied) oder nach dessen schriftlicher Weisung geleistet. Dies gilt auch nach Auflösung der Arbeitsgemeinschaft.

28 Überzahlungen (§ 16)

28.1 Bei Rückforderungen des Auftraggebers aus Überzahlungen (§§ 812 ff BGB) kann sich der Auftragnehmer nicht auf Wegfall der Bereicherung (§ 818 Abs. 3 BGB) berufen.

28.2 Im Falle einer Überzahlung hat der Auftragnehmer den überzahlten Betrag zu erstatten. Leistet er innerhalb von 14 Kalendertagen nach Zugang des Rückforderungsschreibens nicht, befindet er sich ab diesem Zeitpunkt mit seiner Zahlungsverpflichtung in Verzug und hat Ver- zugszinsen gemäß §§ 247, 288 Abs. 2 BGB und eine Pauschale gemäß § 288 Abs. 5 BGB zu zahlen. Auf einen Wegfall der Bereicherung kann sich der Auftragnehmer nicht berufen.

29 Abtretung (§ 16)

29.1 Forderungen des Auftragnehmers gegen den Auftraggeber können ohne Zustimmung des Auftraggebers nur abgetreten werden, wenn die Abtretung sich auf alle Forderungen in voller Höhe aus dem genau bezeichneten Auftrag einschließlich aller etwaigen Nachträge er- streckt.

Teilabtretungen sind nur mit schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers gegen ihn wirksam.

29.2 Eine Abtretung wirkt gegenüber dem Auftraggeber erst,

  • wenn sie ihm vom alten Gläubiger (Auftragnehmer) und vom neuen Gläubiger unter ge- nauer Bezeichnung der auftraggebenden Stelle und des Auftrags unter Verwendung des vorgegebenen Formblattes des Auftraggebers schriftlich angezeigt worden ist und
  • wenn der neue Gläubiger dabei folgende Erklärung abgegeben hat:

„Ich erkenne an,

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a) dass die Erfüllung der Forderung nur nach Maßgabe der vertraglichen Bestimmungen be- ansprucht werden kann, b) dass mir gemäß § 404 BGB die Einwendungen entgegengesetzt werden können, die zur Zeit der Abtretung gegen den bisherigen Gläubiger begründet waren, c) dass die Aufrechnung mit Gegenforderungen in den Grenzen des § 406 BGB zulässig ist, d) dass eine durch mich vorgenommene weitere Abtretung gegenüber dem Auftraggeber nicht wirksam ist. Zahlungen, die der Auftraggeber nach der Abtretung an den Auftrag- nehmer leistet, lasse ich gegen mich gelten, wenn vom Zugang der Abtretungsanzeige beim Auftraggeber bis zum Tag der Zahlung (Tag der Abgabe oder Absendung des Zah- lungsauftrags an ein Geldinstitut) noch nicht 6 Werktage verstrichen sind. Dies gilt nicht, wenn der die Zahlung bearbeitende Mitarbeiter schon vor Ablauf dieser Frist von der Ab- tretungsanzeige Kenntnis hatte.“

29.3 Abtretungen aus mehreren Aufträgen sind für jeden Auftrag gesondert anzuzeigen.

29.4 Ohne Einhaltung der Abtretungsvoraussetzungen nach Nrn. 29.1 bis 29.3 kann der Auftrag- nehmer Geldforderungen an einen Dritten abtreten, wenn der Auftragnehmer Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches (HGB) ist und das Rechtsgeschäft, das die Forderung begrün- det hat, für ihn ein Handelsgeschäft ist (siehe § 354a Satz 1 HGB).

29.5 Die Forderungsabtretung entfaltet dann aber keine bindende Wirkung gegenüber dem Auf- traggeber; er kann vielmehr weiterhin mit befreiender Wirkung an den Auftragnehmer Zah- lungen leisten. Das gilt auch dann, wenn die Forderungsabtretung dem Auftraggeber ange- zeigt wird oder er anderweitig davon Kenntnis erlangt (siehe auch § 354a Satz 2 und 3 HGB).

30 Sicherheitsleistungen (§ 17)

30.1 Die Sicherheit für Vertragserfüllung erstreckt sich auf die Erfüllung sämtlicher Verpflichtungen aus dem Vertrag, insbesondere für die vertragsgemäße Ausführung der Leistung einschließlich Abrechnung, Mängelansprüche und Schadenersatz sowie auf die Erstattung von Überzahlun- gen einschließlich der Zinsen.

30.2 Die Sicherheit für Mängelansprüche erstreckt sich auf die Erfüllung der Ansprüche auf Män- gelbeseitigung einschließlich Schadenersatz sowie auf die Erstattung von Überzahlungen ein- schließlich der Zinsen.

30.3 Auf Sicherheitsleistung wird verzichtet, sofern die Auftragssumme 250.000,00 € ohne Umsatz- steuer unterschreitet.

31 Sicherheit durch Bürgschaft (§§ 16 und 17)

Wird Sicherheit durch Bürgschaft geleistet, ist dafür das jeweilige Formblatt des Auftraggebers zu verwenden oder die Bürgschaftserklärung muss inhaltlich vollständig den Formblättern des Auftraggebers entsprechen, und zwar für

  • die Vertragserfüllung das Formblatt (kombinierte) „Vertragserfüllungs- und Mängelansprüchebürgschaft“

  • die Mängelansprüche das Formblatt „Mängelansprüchebürgschaft“

  • vereinbarte Vorauszahlungen und Ab- schlagszahlungen gem. § 16 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 VOB/B das Formblatt „Abschlagszahlungs-/Vorauszahlungsbürgschaft“

Die Bürgschaft ist von einem

  • in den Europäischen Gemeinschaften oder
  • in einem Staat der Vertragsparteien des Abkommens über den europäischen Wirtschafts- raum

oder

  • in einem Staat der Vertragsparteien des WTO-Abkommens über das öffentliche Beschaf- fungswesen

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zugelassenen Kreditinstitut bzw. Kreditversicherers zu stellen.

Die Bürgschaftsurkunden enthalten folgende Erklärung des Bürgen:

  • „Der Bürge übernimmt für den Auftragnehmer die selbstschuldnerische Bürgschaft nach deutschem Recht.
  • Auf die Einreden der Anfechtbarkeit und der Aufrechenbarkeit sowie der Vorausklage ge- mäß §§ 770, 771 BGB wird verzichtet. Der Verzicht auf die Einrede der Aufrechenbarkeit gilt nicht für unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Gegenforderungen des Haupt- schuldners.
  • Die Bürgschaft ist unbefristet; sie erlischt mit der Rückgabe dieser Bürgschaftsurkunde.
  • Die Bürgschaftsforderung verjährt nicht vor der gesicherten Hauptforderung. Nach Ab- schluss des Bürgschaftsvertrages getroffene Vereinbarungen über die Verjährung der Hauptforderung zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer sind für den Bürgen nur im Falle seiner schriftlichen Zustimmung bindend.
  • Gerichtsstand ist der Sitz der zur Prozessvertretung des Auftraggebers zuständigen Stelle.“

Die Bürgschaft ist über den Gesamtbetrag der Sicherheit in nur e i n e r Urkunde zu stellen.

Die Urkunde über die Abschlagszahlungsbürgschaft wird zurückgegeben, wenn die Stoffe und Bauteile, für die Sicherheit geleistet worden ist, eingebaut sind.

Die Urkunde über die Vorauszahlungsbürgschaft wird zurückgegeben, wenn die Vorauszah- lung auf fällige Zahlungen angerechnet worden ist.

32 Verträge mit ausländischen Auftragnehmern (§ 18)

Bei Auslegung des Vertrages ist ausschließlich der in deutscher Sprache abgefasste Vertrags- wortlaut verbindlich. Erklärungen und Verhandlungen erfolgen in deutscher Sprache. Für die Regelung der vertraglichen und außervertraglichen Beziehungen zwischen den Vertragspart- nern gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland, für ein evtl. gerichtliches Verfahren das Prozessrecht der Bundesrepublik Deutschland.

33 Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers

Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers, insbesondere Zahlungs- und Lieferungsbedin- gungen, Angaben über Erfüllungsort und Gerichtsstand gelten nur dann, wenn sie vom Auf- traggeber ausdrücklich und schriftlich angenommen sind.

34 Vertragsänderungen

Jede Änderung des Vertrages bedarf der Schriftform.

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