005 Besondere Vertragsbedingungen.pdf

Schließanlage für die Sanierung des Stadions Große Wiese

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 23.09.2026, 10:06 (Europe/Berlin)

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STADT ARNSBERG

Baumaßnahme Sanierung Stadion Große Wiese

Angebot für Schließanlage

BESONDERE VERTRAGSBEDINGUNGEN

  1. Ausführungsfristen (§ 5 VOB/B) 1.1 Fristen für Beginn und Vollendung der Leistung (= Ausführungsfristen): Mit der Ausführung ist zu beginnen am . unverzüglich nach Zugang des Auftragsschreibens. spätestens Werktage nach Zugang des Auftragsschreibens. in der KW , spätestens am letzten Werktag dieser KW. innerhalb von 12 Werktagen nach Zugang der Aufforderung durch den Auftraggeber (§ 5 Abs. 2 Satz 2 VOB/B); die Aufforderung wird Ihnen voraussichtlich bis zum zugehen. nach der im beigefügten Bauzeitenplan ausgewiesenen Frist für den Ausführungsbe- ginn.

Die Leistung ist zu vollenden (abnahmereif fertig zu stellen) am . innerhalb von Werktagen nach vorstehend angekreuzter Frist für den Ausfüh- rungsbeginn. in der 51. KW 2026, spätestens am letzten Werktag dieser KW. in der im Bauzeitenplan ausgewiesenen Fertigstellungsfrist.

1.2 Verbindliche Fristen (=Vertragsfristen) gemäß § 5 Abs. 1 VOB/B sind: vorstehende Frist für den Ausführungsbeginn vorstehende Frist für die Vollendung (abnahmereife Fertigstellung) der Leistung folgende als Vertragsfrist vereinbarte Einzelfristen aus dem beigefügten Bauzeitenplan:

1.3 Ändern sich während der Vertragsdurchführung die Vertragsfristen durch Vereinbarung oder gemäß § 6 Abs. 2 VOB/B, treten diese an die Stelle der ursprünglich vereinbarten Frist.

  1. Vertragsstrafen (§ 11 VOB/B)

2.1 Der Auftragnehmer hat bei Überschreitung der unter 3. als Vertragsfrist vereinbarten Einzelfris- ten oder der Frist für die Vollendung als Vertragsstrafe für jeden Werktag des Verzugs zu zah- len: € (ohne Umsatzsteuer) v.H. der im Auftragsschreiben genannten Auftragssumme ohne Umsatzsteuer; Be- träge für angebotene Instandhaltungsleistungen bleiben unberücksichtigt. Die Bezugsgröße zur Berechnung der Vertragsstrafe bei der Überschreitung von als Vertragsfrist vereinbarten Einzelfristen ist der Teil dieser Auftragssumme, der den bis zu diesem Zeitpunkt vertraglich zu erbringenden Leistungen entspricht.

2.2 Die Vertragsstrafe wird auf insgesamt v.H. der im Auftragsschreiben genannten Auftrags- summe (ohne Umsatzsteuer) begrenzt. Bei der Überschreitung von als Vertragsfrist vereinbarten Einzelfristen ist die Vertragsstrafe auf den Teil der Auftragssumme begrenzt, der den bis zu die- sem Zeitpunkt vertraglich zu erbringenden Leistungen entspricht.

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2.3 Verwirkte Vertragsstrafen für den Verzug wegen Nichteinhaltung der Vertragsfrist vereinbarter Einzelfristen werden auf eine durch den Verzug wegen Nichteinhaltung der Frist für die Voll- endung der Leistung verwirkte Vertragsstrafe angerechnet.

2.4 Vertragsstrafe wird nicht erhoben.

  1. Rechnungen (§ 14 VOB/B)

3.1 Alle Rechnungen sind beim Auftraggeber -fach und zugleich bei dem mit der Bauüberwachung beauftragten Büro

-fach einzureichen.

3.2 Die notwendigen Rechnungsunterlagen (z.B. Mengenberechnungen, Abrechnungszeich- nungen, Handskizzen) sind

-fach einzureichen.

  1. Zahlung (§ 16 VOB/B)

Die Frist für die Schlusszahlung gem. § 16 Abs. 3 Nr. 1 VOB/B und den Eintritt des Verzuges gem. § 16 Abs. 5 Nr. 3 VOB/B beträgt 30 Tage.

Abweichende Vereinbarung: Abweichend von den Vorgaben des § 16 Abs. 3 Nr. 1 bzw. Abs. 5 Nr. 3 VOB/B wird diese Frist auf 60 Tage verlängert.

Begründung für die abweichende Vereinbarung: Die Fristverlängerung ist aufgrund des großen Umfangs der Bauleistung sachlich ge- rechtfertigt. Die Prüfung nimmt insoweit zwangsläufig eine längere Dauer in An- spruch. Die Fristverlängerung ist aufgrund der zu erwartenden erheblichen Anzahl von Ab- schlagszahlungen sachlich gerechtfertigt. Die rechnerische Zusammenstellung dieser Abschlagszahlungen erfordert einen erheblichen zeitlichen Aufwand, der innerhalb der Regelfrist nicht zu leisten ist.

  1. Sicherheitsleistungen (§ 17 VOB/B)

5.1 Stellung der Sicherheit

5.1.1 Sicherheit für die Vertragserfüllung ist in Höhe von

  • v.H. der Auftragssumme (inkl. Umsatzsteuer, ohne Nachträge) zu leisten, sofern die Auf- tragssumme mindestens 250.000,00 € ohne Umsatzsteuer beträgt.

Stellt der Auftragnehmer die Sicherheit für die Vertragserfüllung binnen 18 Werktagen nach Vertragsabschluss (Zugang des Auftragsschreibens) weder durch Hinterlegung noch durch Vorlage einer Bürgschaft, so ist der Auftraggeber berechtigt, Abschlagszahlungen einzube- halten, bis der Sicherheitsbetrag erreicht ist.

Eine nicht verwertete Sicherheit für die Vertragserfüllung ist nach Abnahme und Stellung der Sicherheit für Mängelansprüche zurückzugeben. Sind zu diesem Zeitpunkt Ansprüche des Auf- traggebers, die nicht von der gestellten Sicherheit für Mängelansprüche umfasst sind, noch nicht erfüllt, darf er für diese Vertragserfüllungsansprüche einen entsprechenden Teil der Si- cherheit zurückhalten (§ 17 Abs. 8 Nr. 1 VOB/B); in diesem Fall umfasst der zurückbehaltene Teil der Vertragserfüllungsbürgschaft nur nicht durch die bereits vorgelegte Mängelansprü- chesicherheit abgedeckte Ansprüche.

5.1.2 Sicherheit für Mängelansprüche ist in Höhe von

  • v.H. der Abrechnungssumme (inkl. Umsatzsteuer) zu leisten. Hinweis: In der Regel ist auf Sicherheitsleistung für Mängelansprüche zu verzichten, wenn die Auftrags- summe 250.000,00 € ohne Umsatzsteuer unterschreitet. Ausnahmen sind zu begründen.

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Begründung für die Abweichung von der Regel: Bei dem ausgeschriebenen Auftrag handelt es sich um besonders mangelanfällige Leis- tungen. Sie sind mit erhöhten Risiken verbunden, weil . Es besteht ausnahmsweise ein gesteigertes Interesse an der Vorlage einer Sicherheit für Mängelansprüche weil, .

Rückgabezeitpunkt für eine nicht verwertete Sicherheit für Mängelansprüche (§ 17 Abs. 8 Nr. 2 VOB/B):

nach Ablauf der unter Nr. 9 festgelegten Verjährungsfrist für Mängelansprüche

5.2 Art der Sicherheit

Für die Vertragserfüllung und die Mängelansprüche kann Sicherheit wahlweise durch Einbe- halt oder Hinterlegung von Geld oder durch Bürgschaft geleistet werden.

Der Auftragnehmer kann die einmal von ihm gewählte Sicherheit durch eine andere der vor- genannten ersetzen.

Für vereinbarte Abschlagszahlungen (§ 16 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 VOB/B) und für vereinbarte Vo- rauszahlungen ist Sicherheit durch Bürgschaft zu leisten.

5.3 Für Sicherheitsleistung durch Bürgschaften gilt Nr. 31 ZVB-SWA.

5.4 Sicherheitsleistung wird nicht erhoben.

  1. Abnahme (§ 12 Abs. 4 VOB/B)

Die Leistung wird förmlich abgenommen.

  1. Verjährungsfrist für Mängelansprüche (§ 13 Abs. 4 VOB/B)

7.1 für Straßen-, Kanal-, Ingenieur- und Tiefbauarbeiten 5 Jahre unter Berücksichtigung der ZTV-E StB 09

7.2 für Deckenerneuerungen im Straßenbau Jahre gemäß ZTV-Asphalt 07

(Anmerkung: In der ZTV-Asphalt 07 sind Fristen von 2 bis 5 Jahren geregelt, je nach Art der Arbeit.)

7.3 für Hochbauarbeiten

Es gelten die Verjährungsfristen des § 13 Abs. 4 VOB/B.

Abweichende Vereinbarung: Abweichend von den empfohlenen Verjährungsfristen des § 13 Abs. 4 VOB/B wird/werden folgende Verjährungsfrist/en für sämtliche Mängelansprüche vereinbart: Jahre für Art der Leistung

Jahre für Art der Leistung

Diese Vereinbarung ist aufgrund der Eigenart der ausgeschriebenen Leistung erfor- derlich (vgl. hierzu § 9b VOB/A).

Begründung:

  1. Weitere Besondere Vertragsbedingungen

8.1 Steuerabzug bei Bauleistungen Der Auftragnehmer verpflichtet sich, jede vom zuständigen Finanzamt vorgenommene Ände- rung in Bezug auf die vorgelegte Freistellungsbescheinigung (§ 48 b EStG) dem Auftraggeber unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

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8.2 Auf der Baustelle werden Lieferscheine für Schüttgüter vorbehaltlich anerkannt. Sie regeln sich bei der Abrechnung der erbrachten Lieferungen und Leistungen nach dem Soll-Ist-Vergleich gemäß der jeweiligen Abrechnungsmodalitäten.

8.3 Die Vorbemerkungen zur Baumaßnahme, ggfls. zu den einzelnen Losen, sowie deren Abrech- nungsmodalitäten werden ausdrücklich zum Vertragsbestandteil erklärt.

8.4 Wasseranschlüsse, Stromanschlüsse bzw. sonstige Anschlüsse sind vom Auftragnehmer zu er- stellen. Die hierdurch anfallenden Herstellungskosten und deren Verbrauchsgebühren sind von Auftragnehmer zu zahlen und in die Vertragspreise einzurechnen.

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