2021-10-04_FaunGA_BFF Giessen HEAE MBW Meisenbornweg Haus 2 3 5-anonymisiert.pdf

Schadstoffsanierungsarbeiten

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Büro für faunistische Fachfragen

Landesbetrieb Bau und Immobilien Hessen Niederlassung Mitte Meisenbornweg 11–15 353928 Gießen

Gutachterliche Stellungnahme zum Artenschutz

gem. § 44 BNatSchG

Bauvorhaben: Gießen, Meisenbornweg 9-27, Herrichtung für die

Unterbringung des LBIH

BM-Nr. A.0435.180536

Gemarkung Gießen (1251)

Flur 6, Flurstück 61/15

Linden, 04.10.2021

Auftragnehmer:


Büro für faunistische Fachfragen

Dipl.-Biologe Matthias Korn Dipl.-Biologe Stefan Stübing Rehweide 13 Am Eichwald 27 35440 Linden 61231 Bad Nauheim Tel. 06403/9690250 Tel. 06032/9254801 Mail: matthias.korn@bff-linden.de Mail: stefan.stuebing@bff-linden.de


Bearbeiter: Dipl. Biol. Celia Nitardy, Dipl.-Ing. Axel Weige

Auftraggeber: Landesbetrieb Bau und Immobilien Hessen

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Geplanter Eingriff

Einige Gebäude des Gebäudekomplexes Meisenbornweg in Gießen sollen als Bürogebäude

für die Unterbringung des Landesbetriebes Bau und Immobilien Hessen (LBIH) hergerichtet

werden. Es handelt sich dabei um drei an die Lahnstraße grenzende Gebäude im westlichen

Teil des Komplexes, von Süd nach Nord Hausnr. 11, 13, 15 bzw. Haus 5, 2, 3.

Haus 3 steht derzeit leer, die Häuser 2 und 5 werden bereits vom LBIH genutzt, überwiegend

als Büros.

Alle drei Gebäude sollen energetisch saniert werden. Dabei werden nicht nur die Fassaden,

sondern auch die auskragenden Betondecken der obersten Geschosse gedämmt, um höchste

energetische Standards zu erfüllen. An diesem Bauteil besteht sonst die Gefahr von

Kältebrücken.

An den Häusern 2 und 5 sind zudem größere Eingriffe am Dach geplant.

An Haus 5 werden Dach und oberstes Geschoss zurückgebaut und durch eine

Stahlrahmenkonstruktion ersetzt. Unberührt von der Baumaßnahme bleibt nur der Backstein-

Aufbau im mittleren Gebäudeteil, der ein komplexes Antennensystem trägt.

An Haus 2 sollen die alten, asbestbelasteten Wellplatten durch neue, unbedenkliche ersetzt

werden.

An Haus 3 sind keine Sanierungsarbeiten am Dach geplant. Dieses wurde erst vor ca. 10

Jahren erneuert.

Die Arbeiten sollen in drei Bauabschnitten umgesetzt werden, die meist noch weitere Gebäude

auf dem Grundstück betreffen. Der erste Bauabschnitt umfasst das leerstehende Haus 3 und

soll im Herbst 2022 beginnen. Der Beginn des zweiten Bauabschnitts, im Zuge dessen Haus

5 saniert werden soll, ist für den Herbst des Jahres 2023 geplant. Ab Herbst 2024 soll der dritte

Bauabschnitt beginnen, der auch das Haus 2 umfasst.

Da durch den Umbau besonders oder streng geschützte Arten betroffen sein können, die

artenschutzrechtlichen Bestimmungen unterliegen, wurde das BÜRO FÜR FAUNISTISCHE

FACHFRAGEN vom LANDESBETRIEB BAU UND IMMOBILIEN HESSEN (LBIH) beauftragt, die

Gebäude zu begutachten.

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Artenschutzrechtliche Anforderungen

Vor Abbruch- und Sanierungsvorhaben müssen Gebäude hinsichtlich einer Besiedlung durch

artenschutzrechtlich besonders geschützten Arten gemäß § 7 BNatSchG untersucht werden.

Zu den besonders geschützten Arten zählen alle europäischen Vogelarten (Richtlinie

79/409/EWG). Besonders und darüber hinaus streng geschützt sind außerdem alle Arten des

Anhanges IV der FFH-RL (Richtlinie 92/43/EWG), darunter alle europäischen

Fledermausarten (Microchiroptera). Für diese Arten gelten die Vorschriften des besonderen

Artenschutzes nach § 44 BNatSchG, wonach folgende Verbotstatbestände zu beachten sind:

• Tötung und Verletzung von Individuen inkl. Entwicklungsstadien wie Eier und Gelege

gem. § 44 (1) Nr. 1 BNatSchG

• Erhebliche Störung gem. § 44 (1) Nr. 2 BNatSchG

• Zerstörung der Fortpflanzungs- und Ruhestätten gem. § 44 (1) Nr. 3 BNatSchG

Dabei gelten Nr. 1 und 3 für besonders geschützte Arten, Nr. 2 für streng geschützte Arten

und europäische Vogelarten. Um eine Tötung oder Verletzung besonders geschützter Arten

zu vermeiden, müssen geeignete und zumutbare Vermeidungsmaßnahmen ergriffen werden.

Bei einer Gebäudesanierung oder einem Gebäudeabriss kann es zudem zu einer Zerstörung

von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten besonders geschützter Arten kommen. Auch diese sind

vorrangig zu vermeiden. Störungen im Sinne des § 44, Abs. 1, Nr. 2 BNatSchG sind nur dann

erheblich, wenn sich dadurch der Erhaltungszustand der lokalen Population verschlechtert.

Untersuchungsmethode

Alle Gebäudeteile, die von möglicherweise artenschutzrelevanten Arbeiten betroffen sind,

wurden von außen und innen durch Absuchen per Sichtkontrolle, teilweise mit dem Fernglas

und ggf. unter Einsatz einer starken Lampe, auf Spalten und Hohlräume kontrolliert. Dabei

wurde nach Brutplätzen für Vögel und Quartierpotenzial für Fledermäuse gesucht, außerdem

nach Kotspuren von Tieren an der Fassade, insbesondere unter erkennbaren Hohlräumen.

Auf den Dachböden wurde stellenweise eine Endoskopkamera eingesetzt, um sonst nicht

einsehbare Hohlräume und Spalten ausleuchten und überprüfen zu können. Im Dachraum

wurde auf mögliche Kotspuren und Fraßreste von Vögeln und Fledermäusen geachtet.

Fensterhöhlungen wurden auf Spalten im Bereich von Jalousien als potenzielle

Fledermausquartiere untersucht. Da die Kontrolle außerhalb der Wochenstubenzeit von

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Fledermäusen und der Brutzeit der meisten Vogelarten stattfand, war nur eine

Potenzialanalyse möglich.

Die Begutachtung der Gebäude wurde am 24.08.2021 von Celia Nitardy und Axel Weige

(BÜRO FÜR FAUNISTISCHE FACHFRAGEN) durchgeführt.

Quartierpotenzial und Brutplätze sowie nachgewiesene Nutzungen

Abbildung 1: Anordnung der Gebäude auf dem Gelände Meisenbornweg 9-27. Der Plan ist nach Nordwesten ausgerichtet. Quelle: LBIH 2021, verändert

An allen drei Gebäuden sind die Dächer mit Wellplatten gedeckt. Diese liegen auf einer

hölzernen Dachkonstruktion auf. An Haus 5 liegt zusätzlich eine Folie zwischen Dachstuhl und

Wellplatten. Die obere Geschossdecke ist aus Beton und mit einer mindestens 20 cm dicken

Schicht aus Mineralwolle gedämmt. Etwa 50 cm vom Dachrand entfernt auf Höhe der

Außenwände trennt eine niedrige Betonschwelle den Randbereich teilweise vom Dachraum

ab.

Fenster: An allen Gebäuden sind die zum Innenhof gerichteten Fenster teilweise, an Haus 5

auch die nach Südwesten gerichteten Fenster, mit Jalousien versehen. Abbildung 2 zeigt den

Aufbau dieses Sonnenschutzes. Zwischen Fenster und Aufhängung ist ein Spalt vorhanden.

Von außen wird die Jalousie im oberen Bereich von einer Blende verdeckt. Der Spalt könnte

von Fledermäusen als Quartier genutzt werden, weist aber nur eine geringe Eignung auf, da

er relativ offen und das Material glatt ist.

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Abbildung 2: Jalousie an einem Fenster an Haus 5 (Blick von innen). Zwischen Fensterhöhlung und Aufhängung ist ein Spalt vorhanden. Von außen wird die Jalousie im oberen Bereich von einer Blende verdeckt

Haus 5

Dachboden und Dach: Der Dachboden des fünfstöckigen Gebäudes war zugänglich. Von

einem zentralen Bereich, der unter dem Dachaufbau in der Mitte des Gebäudes liegt, gehen

zwei getrennte Dachräume ab, die über verschließbare Türen zu erreichen sind (Abbildung 3).

Der südöstliche Dachboden wies stellenweise Taubenkot auf. Dieser Teilbereich wurde auf

eine Nutzung durch Vögel und Fledermäuse oder deren Spuren kontrolliert. Es konnten keine

Hinweise auf eine Nutzung durch Fledermäuse, wie etwa Kot oder Verfärbungen von Balken,

festgestellt werden. Auch offensichtliche Einflugöffnungen wurden nicht gefunden. Der

Dachrand war allerdings größtenteils hinter der Isolierung aus Mineralwolle verborgen und

kaum einzusehen. In diesem Bereich werden einzelne Öffnungen vermutet. Darauf deutet der

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Fund eines bereits vor längerer Zeit verendeten Mauerseglers hin (Abbildung 4). Auch ein

toter, bereits flügger Jungvogel einer Haustaube wurde im Eingangsbereich gefunden. Der

Einflug von Tauben in diesem und auch im gegenüberliegenden Dachbereich erfolgte

vermutlich über Dachluken, die wohl einmal über längere Zeit offen standen. Darauf deutet

eine Konzentration der Kotverschmutzung unter diesen Luken und eine Verdichtung des

Dämmmaterials hin, wohl durch eindringende Niederschläge. Es ist allerdings auch möglich,

dass die Tauben durch inzwischen beseitigte Schäden in der Dachbedeckung eingeflogen

sind. Ein Einflug des Mauerseglers über die Dachluke ist unwahrscheinlich, da diese Art vor

allem unter Dachüberständen hoher Gebäude gezielt nach Brutplätzen sucht. Auch mit

Brutplätzen von Haussperlingen muss am jeweils unteren Dachende (Dachüberstand)

gerechnet werden (vgl. Haus 2).

Der nordwestliche Dachboden war sehr stark mit Taubenkot und mehreren Kadavern

verschmutzt und die Atemluft entsprechend belastet, so dass aufgrund der ansonsten

ähnlichen Verhältnisse wie im südöstlichen Teil auf eine Kontrolle verzichtet wurde (Abbildung

5).

Von dem Aufbau in der Mitte des Gebäudes aus konnte das Dach auch von oben in

Augenschein genommen werden. Es wurden keine Schadstellen, Lücken zwischen Bauteilen

o. ä. identifiziert, die Vögeln oder Fledermäusen Unterschlupf oder einen Einflug ins Gebäude

ermöglichen können (Abbildung 6). Auch auf den Flachdachbereichen im mittleren

Gebäudeteil lagen die Bitumenbahnen flach auf und waren lückenlos verklebt, ebenso auf dem

Verbindungsgebäude zwischen Haus 5 und Haus 2.

Für einige Fledermausarten (Breitflügelfledermaus, Zweifarbfledermaus) ist eine

Überwinterung auf Dachböden hoher Gebäude zwischen Betondecke und Dämmung

allgemein nachgewiesen. Auch Zwergfledermäuse und Langohren können solche

Quartierpotenziale nutzen und sind dabei weniger als die o. g. Arten auf eine große

Gebäudehöhe angewiesen. An Haus 5 kann eine solche Winternutzung nicht ausgeschlossen

werden. Sie ist jedoch wenig wahrscheinlich, da die Dämmschicht zum Dachrand hin von einer

niedrigen Betonschwelle begrenzt wird und deshalb der Spalt zwischen Betondecke und

Dämmung von außen schlecht gefunden werden kann.

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Abbildung 3: Haus 5, Dachkonstruktion

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Abbildung 4: Haus 5, toter Mauersegler

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Abbildung 5: Haus 5, mit Taubenkot verschmutzter, nordwestlicher Dachboden

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Abbildung 6: Haus 5, nordwestlicher Teil des Daches

Haus 2

Dachboden und Dach: Der Dachboden des dreistöckigen Gebäudes war zugänglich. Das

Dach dieses Gebäudes ist bereits älter und weist an den Übergängen zwischen den

Wellplatten einige Lücken auf, insbesondere im Firstbereich (Abbildung 8). Auch von oben,

vom Dach des Hauses 5 aus, konnten im Firstbereich Unregelmäßigkeiten und Spalten

erkannt werden. Über diese gelangen z. B. auch größere Laubblätter ins Gebäudeinnere. 10

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Einflugmöglichkeiten für Fledermäuse und auch für Vögel sind also auf der Dachfläche

vorhanden. Zudem fehlen in mehreren Bereichen des Dachrandes die Insektengitter, die

ursprünglich durchgehend an jeder Wölbung der Wellplatten angebracht waren (Abbildung 9),

an anderen Stellen sind diese so verschoben angebracht, dass Tiere eindringen können.

Exemplarisch wurde ein Teilbereich mit mehreren fehlenden Schutzgittern mit der

Endoskopkamera kontrolliert. Dort wurde an mehreren Stellen Nistmaterial gefunden, das

überwiegend aus Halmen bestand, teilweise mit Federn, typisch für den Haussperling

(Abbildung 9). Auch ein toter Haussperling wurde auf dem Dachboden gefunden (Abbildung

10). Brutplätze des Mauerseglers sind hier ebenfalls möglich. Es konnten keine Hinweise auf

eine Nutzung durch Fledermäuse, wie etwa Kot oder Verfärbungen von Balken, festgestellt

werden. Ebenso wie an Haus 5 (s. o.) kann eine Winternutzung des Zwischenraumes unter

der Dämmung durch Fledermäuse nicht ausgeschlossen werden. Auch an diesem Gebäude

ist sie aufgrund ähnlicher Strukturen aber als wenig wahrscheinlich anzusehen.

Abbildung 7: Haus 2, Blick von Süden aus Haus 5 auf die zum Innenhof gerichtete Fassade und das Dach

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Abbildung 8: Haus 2, Dachboden, Lücken zwischen Wellplatten unter dem First

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Abbildung 9: Haus 2, Dachboden, Nistmaterial des Haussperlings am Dachrand; an einigen benachbarten Wölbungen der Wellplatten fehlen die Abdeckungen. Aufnahme mit Endoskopkamera

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Abbildung 10: Haus 2, Dachboden, toter Haussperling

Haus 3

Dach und Dachboden

Die Dachkonstruktion des Hauses 3 ähnelt der von Haus 2, jedoch ist das Dach erst ca. 10

Jahre alt und bleibt erhalten. Eine Begehung des Dachbodens zeigte auch hier mehrere, z. T.

große Lücken zwischen den Wellplatten (Abbildung 11) sowie vereinzelt fehlende

Insektengitter am Dachrand. Der Großteil dieser Gitter schien jedoch intakt. Auf dem 14

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Dachboden wurden mehrere, bereits vor längerer Zeit verendete Haustauben bzw. bereits

skelettierte Tiere gefunden, außerdem mehrere Nester der Art (Abbildung 12). An mehreren

Stellen lagen größere Mengen Taubenkot. Außerdem wurde ein toter, bereits flügger

Jungvogel der Amsel gefunden. Aktuell scheint der Dachboden nicht mehr von Tauben genutzt

zu werden. Möglicherweise bestand über längere Zeit ein Einflug über eine zeitweise geöffnete

Dachluke.

Brutplätze von Haussperlingen und evtl. auch Mauerseglern sind am Dachrand möglich.

Abbildung 11: Haus 3, Dachboden, Lücken zwischen Wellplatten

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Abbildung 12: Haus 2, Dachboden, Nest der Haustaube

Außenseite des Gebäudes (Rückseite):

Im Bogen eines Regenfallrohres unter dem Dachüberstand in einer Mauerecke konnte bei der

Kontrolle am 24.08.2020 eine Ringeltaube auf ihrem Nest beobachtet werden (Abbildung 13).

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Abbildung 13: Haus 2, Gebäuderückseite, am 24.08.2021 genutztes Nest der Ringeltaube

Potenziell durch das Vorhaben betroffene Fledermausarten

In der folgenden Tabelle 1 sind Fledermausarten aufgeführt, die Gebäudequartiere nutzen und

deren Vorkommen an den untersuchten Gebäuden nicht ausgeschlossen werden kann. Die

Zwergfledermaus hat ihre Wochenstuben fast ausschließlich in Spalten an Gebäuden und ist

die häufigste in Hessen an Gebäuden nachgewiesene Art. Sie könnte vereinzelt im Bereich

der Dachränder in Spalten, etwa zwischen gegeneinander verschobenen oder nicht ganz dicht

aufliegenden Wellplatten (v. a. Haus 2) oder zwischen Wellplatten und Balken auftreten. Ein

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Vorkommen weiterer Arten wäre im Winter zwischen Dämmung und oberster Geschossdecke

möglich (Tabelle 1).

Tabelle 1: Potenziell an den untersuchten Gebäuden vorkommende Arten (++ = Vorkommen möglich, + = Vorkommen wenig wahrscheinlich), Gefährdung in D und Hessen, FFH-Status, Erhaltungszustand in Hessen 2019; (Farbcode; Erklärung s. unten)

Fledermausart1Pot. VorkommenRL DRL HFFH
Deutscher NameWissenschaftlicher Name
ZwergfledermausPipistrellus pipistrellus++*3IV
ZweifarbfledermausVespertilio murinus+D2IV
Breitflügelfleder- mausEptesicus serotinus+G2IV
Br. LangohrPlecotus auritus+V2IV
Gr. LangohrPlecotus austriacus+22IV

Rote Liste (RL), Gefährdungsstatus:

2 = stark gefährdet; 3 = gefährdet, V = Vorwarnliste, G = Gefährdung unbekannten Ausmaßes D = Daten defizitär, * = ungefährdet, o. A. = ohne Angabe

Erhaltungszustand (EZ):

günstig ungünstig, unzureichend ungünstig, schlecht unbekannt

Potenziell durch das Vorhaben betroffene Vogelarten

Haussperling, Mauersegler, Ringeltaube, Bachstelze, Hausrotschwanz

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Tabelle 2: Darstellung der Betroffenheit allgemein häufiger Vogelarten (Vereinfachte Betrachtung).

Erläuterung zur Betroffenheit

Nester der Art möglich

Vorkommen der Art ausgeschlossen

Nester der Art möglich

Nester nachgewiesen

Vorkommen der Art ausgeschlossen

Vorkommen der Art sehr wahrscheinlich (Totfund Dachboden Haus 5)

Vorkommen der Art ausgeschlossen

Vorkommen der Art ausgeschlossen

Vorkommen der Art ausgeschlossen

Nester der Art möglich

Nester nachgewiesen (Haus 3)

Name Dt.Artname/Wiss. ArtnamenemmokroVGhcStaNBni dnatsebturBnesseHPotenzielle Betroffenheit
123
Amsel Turdus merulap§>10.000xx
Dohle Corvus monedula-§2.500 – 3.000
Hausrotschwanz Phoenicurus ochrurusp§>10.000xx
Haussperling Passer domesticusB§>10.000xx
Mehlschwalbe Delichon urbicum-§>10.000
Mauersegler Apus apusB§>10.000
Rauchschwalbe Hirundo rustica-§>10.000
Schleiereule Tyto alba-§§< 200
Turmfalke Falco tinnunculus-§>10.000
Eichelhäher Garrulus glandariusp§>10.000xx
Ringeltaube Columba palumbusB§>10.000xx

Vorkommen: B = Brutvogel, p = potenzieller Brutvogel Schutz gemäß BNatSchG: § = besonders geschützt; §§ = streng geschützt Potenzielle Betroffenheit: nach BNatSchG:

1 = potenziell betroffen nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 (fangen, verletzen, töten) 2 = potenziell betroffen nach § 44 Abs. 1 Nr. 2 (stören) 3 = potenziell betroffen nach § 44 Abs. 1 Nr. 3 (zerstören von Fortpflanzungs- und Ruhestätten)

Vermeidung und Minimierung Fledermäuse

Da bei einer so umfangreichen Baumaßnahme damit zu rechnen ist, dass nicht alle

Arbeitsschritte termingerecht durchgeführt werden können, werden im Folgenden

verschiedene Szenarien dargestellt, die unterschiedliche Bauabläufe berücksichtigen.

Der Verbotstatbestand der Tötung im Sinne des § 44 (1) Nr. 1 ist unter Umsetzung folgender

Vermeidungsmaßnahmen auszuschließen:

Unter der Dämmung der obersten Geschossdecke der Häuser 2 und 5 können

Wintervorkommen von Fledermäusen nicht ausgeschlossen werden. Auch an Haus 3 ist dies

möglich; dort sind jedoch keine Arbeiten am Dach mit Entfernung der Dämmung geplant, so

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dass eine Beeinträchtigung von Fledermäusen nur bei Betreten des Dämmmaterials möglich

ist. Da die im Hinblick auf den Schutz von Fledermäusen in Frage kommenden Zeiträume für

den Verschluss von Einflugöffnungen mit den geeigneten Verschlusszeiten zum Schutz von

Brutvögeln kollidieren (s. u.), wäre es optimal, wenn die Dämmung der obersten

Geschossdecke an den Häusern 2 und 5 bereits im September des Jahres vor Beginn der

Dacharbeiten entfernt werden könnte. Insbesondere wenn das betreffende Gebäude zu

diesem Zeitpunkt bereits leer steht, kann so bereits frühzeitig eine Winternutzung durch

Fledermäuse ausgeschlossen werden. In der Zeit von Oktober bis März sollte die Dämmung

möglichst nicht entfernt oder betreten werden, da dann winterschlafende Tiere beeinträchtigt

werden könnten. Unvermeidbare Arbeiten an der Dämmung zwischen Oktober und März, vor

allem das Entfernen der Dämmung in diesem Zeitraum oder Arbeiten, bei denen die Dämmung

betreten werden muss, sollten mit einer Ökologischen Baubegleitung (ÖBB) durchgeführt

werden, die das Vorgehen im Voraus mit der UNB abstimmt. Vor dem Entfernen oder Betreten

müssen die Dämmstoffe in den betroffenen Bereichen angehoben und auf überwinternde

Fledermäuse untersucht werden. Es wird empfohlen, für möglicherweise anwesende

Einzeltiere der o. g. Fledermausarten einen geeigneten winterfesten Fledermauskasten mit Spaltenstrukturen im Inneren vorzuhalten, in den die Tiere umgesetzt werden können1. Dieser

sollte auf dem Dachboden im Bereich des Fundortes auf den Boden gelegt werden, um

ähnliche Strukturen in ähnlicher Position zu bieten wie zuvor unter der Dämmung. Wenn ein

Entfernen der Dämmung bis Ende September nicht möglich ist, sollten Arbeiten an der

Dämmschicht oder solche, die ein Betreten erfordern, in den Randzeiten (Oktober oder März)

erfolgen, da möglicherweise anwesende Tiere dann mobiler sind und ein Umsetzen in

entsprechende Winterkästen besser verkraften. Einflugöffnungen am Dachrand sollten nicht

verschlossen werden, ohne dass zuvor ein Besatz mit Fledermäusen ausgeschlossen werden

konnte. Zwischen April und September ist eine ÖBB bei der Entfernung der Dämmschicht im

Hinblick auf Fledermäuse nicht erforderlich. In diesem Zeitraum sollte aber eine mögliche

Störung von Brutvögeln beachtet werden (s. u.). Wenn Fledermäuse gefunden wurden und

umgesetzt werden mussten, wird die zuständige Naturschutzbehörde unmittelbar im

Anschluss durch die ÖBB informiert. Die Arbeiten können parallel fortgeführt werden.

Beim Abdecken der Dächer, insbesondere an Haus 2, sollten die Wellplatten im Firstbereich

und an den Dachrändern vorsichtig entfernt werden, um eine Tötung oder Verletzung von hier

eventuell vorhandenen Fledermäusen zu vermeiden. Vor allem an den Auflagestellen der

Dachplatten auf den Mauern oder Balken sollte besonders auf Fledermäuse geachtet werden,

1 Geeignet: Hasselfeldt Fledermausganzjahresquartier für Abendsegler 20

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ebenso zwischen verschobenen oder abstehenden Wellplatten. Diese Arbeiten können mit

einer ÖBB durchgeführt werden, die bereits im Vorfeld mit der Naturschutzbehörde abstimmt,

wie beim Fund von Fledermäusen zu verfahren ist. Da kein Fledermauskot gefunden wurde

und es keine Hinweise auf großflächige Spalträume im Dach gibt, wird hier allenfalls mit

Einzeltieren gerechnet. Es wird vorgeschlagen, zwei Fledermaus-Spaltenkästen vorzuhalten,

die an geeigneter Stelle auf dem Gelände aufgehängt werden, und in die ggf. Tiere umgesetzt werden können2. Die UNB würde dann durch die ÖBB jeweils unmittelbar über die Funde und

Maßnahmen informiert. Wenn keine ÖBB vor Ort ist, sind die Arbeiten beim Fund von

Fledermäusen sofort einzustellen und die Untere Naturschutzbehörde zu informieren, um das

weitere Vorgehen abzustimmen.

An einzelnen Gebäudeseiten der Häuser 2 und 5 sind an vielen Fenstern Jalousien

angebracht, ebenso an wenigen Fenstern des Hauses 3. Da über der Aufhängung ein Spalt

vorhanden ist, können diese von Fledermäusen als Quartiere genutzt werden. Beim

Abnehmen oder Ersetzen von Jalousien kann es dann zur Verletzung von Tieren kommen.

Das Aufstellen eines Gerüstes vor einem von Fledermäusen genutzten Quartier kann den

freien An- und Abflug behindern und zu Störungen anwesender Tiere führen. Es wird

empfohlen, vor dem Beginn der Arbeiten an der Fassade die Fensterbänke an den

betreffenden Fenstern auf Fledermauskot zu kontrollieren und beim Verdacht auf Nutzung die

entsprechenden Jalousien mit der Endoskopkamera zu überprüfen. Wird eine Nutzung

festgestellt, muss ggf. die Gestaltung des Gerüsts angepasst werden (Anpassung der

Gerüstlage, ausreichende Abstände zum Quartier, kein Abhängen in diesem Bereich o. ä.),

damit weiterhin ein freier An- und Abflug gewährleistet ist.

Vermeidung und Minimierung Vögel

Der Verbotstatbestand der Tötung im Sinne des § 44 (1) Nr. 1 ist unter Umsetzung folgender

Vermeidungsmaßnahmen auszuschließen:

Am Dachrand sind an allen Gebäuden in unterschiedlichem Maße Nistmöglichkeiten für den

Haussperling und z. T. auch für den Mauersegler zu erwarten. Insbesondere an Haus 2, wo

der Dachrand zahlreiche offene Einflugmöglichkeiten bietet, herrschen sehr gute Bedingungen

für den Haussperling. Dieser ist jedoch auch an den anderen Gebäuden zu erwarten. Der

Mauersegler bevorzugt hohe, frei anfliegbare Gebäude. Für diese Art erscheint Haus 5 am

besten geeignet. Eine genaue Kontrolle der Lage und Anzahl der Brutplätze der genannten

2 Produktvorschläge s. Anhang 21

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Arten ist aus dem Innenraum heraus kaum möglich und auch nicht sinnvoll, da ein Verschluss

nur von außen erfolgen kann.

Es wird empfohlen, an den Häusern 2 und 5 jeweils im Jahr vor der geplanten Sanierung durch

zwei Begehungen in der Brutsaison intensiv genutzte Bereiche ausfindig zu machen, so dass

ggf. der nachfolgende Arbeitsablauf darauf abgestimmt werden kann. Wenn die Arbeiten in

der Brutsaison der Vögel durchgeführt werden sollen, ist nach Absprache mit der UNB ein

Verschluss der möglichen Einflüge an den Brutplätzen vor der Saison anzustreben, sofern die

Einrüstung der Gebäude bereits frühzeitig steht. Der Verschluss muss vollständig

gewährleistet sein, da z. B. Haussperlinge kleinste Lücken nutzen. Netze reichen daher zum

Verschluss nicht aus. Zu prüfen wäre etwa ein Verschluss mit Bauschaum, ggf. in Kombination

mit Hartelementen. Ab März (Mauersegler ab Mai) müssen die entsprechenden Bereiche vor

dem Verschließen durch eine fachkundige Person auf Besatz überprüft werden. Besonders

ungünstig wäre eine Durchführung der Dacharbeiten im Zeitraum Mai bis Juli in der Haupt-

Brutsaison, wenn zuvor kein Verschluss möglich war. Ist dies nicht vermeidbar, müssen durch

häufige Kontrollen durch ein Fachbüro jeweils unbedenkliche Bereiche für die Fortführung der

Arbeiten identifiziert werden. Insbesondere beim Haussperling folgt eine Brut unmittelbar auf

die nächste, so dass jeweils der richtige Zeitpunkt abgepasst werden muss.

Eine Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten im Sinne des § 44 (1) Nr. 3 BNatSchG

ist voraussichtlich vor allem an Haus 5, bei dem die gesamte Dachkonstruktion verändert wird,

nicht zu vermeiden. Die verloren gegangenen Brutplätze müssen ersetzt werden. Auch an

Haus 2 gehen durch eine voraussichtlich vorgesehene Abdichtung von Lücken an dem dann

sanierten Dach zahlreiche Brutplätze verloren, so dass auch hier ein Ausgleich notwendig ist.

Bei Haus 3 finden keine Eingriffe am Dach statt. Da an diesem Gebäude das Dach relativ neu

ist und wohl nur wenige Einflugmöglichkeiten am Dachrand aufweist, wird die Störung durch

die Arbeiten im Zuge der energetischen Sanierung als gering eingeschätzt.

Es wird darauf hingewiesen, dass ein Verschluss von Öffnungen im Dach und am Dachrand

im Zeitraum März bis September an allen Gebäuden nur nach vorheriger Kontrolle der dahinter

liegenden Hohlräume erfolgen darf, da sonst die Gefahr des Einschlusses und der Tötung

geschützter Arten besteht. Dies gilt auch für Haus 3, wo keine Arbeiten am Dach geplant sind.

In den Wintermonaten dürfen Öffnungen im Dachbereich nur verschlossen werden, wenn

zuvor eine Überwinterung von Fledermäusen dort ausgeschlossen wurde.

Haus 3: Nach dem Abschluss der Brut einer Ringeltaube auf einem Regenfallrohr unter dem

Dachüberstand auf der Gebäuderückseite sollte das Nest entfernt werden, spätestens jedoch

bis Ende Februar 2022. Da ein erneuter Brutversuch im Jahr 2022 zu erwarten ist, sollte

zusätzlich eine exakt zugeschnittene Styropor-/Schaumstoff-Platte in die Lücke zwischen 22

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Regenrohr, Fassade und Dach eingepasst werden. Wichtig ist, dass keine Lücken bleiben, in

denen Kleinvögel brüten könnten. Der Brutplatz ist nach der Sanierung in seinem

ursprünglichen Zustand wieder herzustellen. Bei einem Verlust muss er ausgeglichen werden.

Zusammenfassung der vorgeschlagenen Maßnahmen

• Prüfen, wann Dämmung auf den Dachböden der Häuser 2 und 5 entfernt werden kann

(optimal: bis September; ab Oktober ggf. mit ÖBB möglich)

• Kein Betreten der o. g. Dämmung im Zeitraum Oktober – März, wenn nicht vorher auf

Fledermäuse kontrolliert wurde

• Vorsichtiges Entfernen der Wellplatten der Dachbedeckung, ggf. mit ÖBB,

insbesondere an Haus 2, wo auch Lücken zwischen Wellplatten als Quartiere möglich

sind

• Kontrolle der Fensterbänke an Fenstern mit Jalousien auf Fledermauskot unmittelbar

vor Beginn der Arbeiten an der Fassade

• 2 Begehungen pro Bauabschnitt während der Brutsaison von Haussperling und

Mauersegler zur Feststellung des Umfangs und der räumlichen Schwerpunkte der

Nutzung der Dachbereiche von Haus 2 und Haus 5, jeweils im Jahr vor den geplanten

Dacharbeiten

• Verschließen von Einflugöffnungen am Dachrand vom Gerüst aus nach vorheriger

Kontrolle auf Brutvögel; optimaler Zeitpunkt bis Ende Februar, sofern vorher

Winternutzung durch Fledermäuse ausgeschlossen wurde; im Zeitraum März bis

August nur mit engmaschiger ÖBB

Ausgleichsmaßnahmen

Durch die Sanierungsarbeiten ist mit dem Verlust von Brutplätzen des Haussperlings und des

Mauerseglers zu rechnen. Es kommt also zu einer Zerstörung von Fortpflanzungs- und

Ruhestätten im Sinne des § 44 (1) Nr. 3 BNatSchG, die z. B. durch das Aufhängen von

Ersatzquartieren ausgeglichen werden können. Auch eine Integration von Quartieren in die

Fassade ist möglich, wenn die Vorgaben der energetischen Sanierung dies erlauben.

An den zum Innenhof gerichteten Fassaden sind nach Auskunft von Frau Busche (LBIH) aus

ästhetischen Gründen keine Nisthilfen gewünscht. Es wird daher angestrebt, die

Ausgleichsmaßnahmen an den Stirnseiten und den vom Innenhof abgewandten

Gebäudeseiten durchzuführen.

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Für die Bauabschnitte 2 und 3 ist ein vorgezogener Ausgleich (CEF-Maßnahme) zu prüfen

und anzustreben. An der Rückseite des dann bereits sanierten Hauses 3 und evtl. an der zum

Haus 2 gerichteten Stirnseite könnten dann bereits Ausweich-Brutplätze für den Haussperling

zur Verfügung gestellt werden, um den Verlust der Brutplätze an Haus 2, das im 2.

Bauabschnitt saniert wird, zumindest teilweise bereits auszugleichen. Ersatzquartiere für den

Mauersegler sind nur an Haus 5 sinnvoll, da die Rückseiten der anderen Gebäude keinen

ausreichend freien Anflug bieten. Die Ausgleichsmaßnahmen für diese Art sollten unmittelbar

nach Abschluss der Umbau- und Sanierungsarbeiten am entsprechenden Gebäude erfolgen.

Für einen Ausgleich wird folgender Umfang vorgeschlagen:

Haus 2: 30 Nisthilfen für den Haussperling, die in Gruppen aufgehängt werden sollten. Im

Handel werden auch Koloniekästen angeboten, die Nistmöglichkeiten für mehrere Brutpaare

in einem Bauelement vereinen (i. d. R. 3 Nistkammern pro Element).

Haus 5: 21 Nisthilfen für den Haussperling, 10 Nisthilfen für den Mauersegler

Haus 3: Ausgleich nur, wenn Öffnungen am Dachrand verschlossen werden: 10 Nisthilfen für

den Haussperling

Es sollten qualitativ hochwertige Nisthilfen aus Holzbeton verwendet werden. Diese werden

etwa von den Firmen Hasselfeldt Nisthilfen und Artenschutzprodukte, Naturschutzbedarf

Strobel oder Schwegler Vogel- und Naturschutzprodukte (alphabetische Reihenfolge)

angeboten.

Weitere Hinweise

Da sich im Umfeld des Grundstücks, z. B. zur Lahnstraße hin, entlang der Bahnlinie und der

nahe gelegenen Lahn, einige, z. T. ältere Baumbestände befinden, ist mit einem Vorkommen

des Grünspechts zu rechnen. Es ist deshalb ratsam, im Vorhinein zu prüfen, ob die Gefahr

von Beschädigungen der Fassadendämmung durch die Art besteht, und ob dies durch

entsprechende Maßnahmen (z.B. angepasstes Baumaterial) zu verhindern ist. Entsprechende

Vorkommnisse sind z.B. bei der UNB in Frankfurt bekannt.

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Fazit

Es wird kein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko prognostiziert, sofern die empfohlenen

Vermeidungsmaßnahmen eingehalten werden. Verbotstatbestände im Sinne des § 44 (1) Nr.

1 BNatSchG können damit ausgeschlossen werden.

Das geplante Vorhaben ist somit bei Umsetzung der hier beschriebenen Maßnahmen unter

allen Gesichtspunkten der artenschutzrechtlichen Prüfung als verträglich einzustufen.

Büro für faunistische Fachfragen

(Celia Nitardy) Linden, 03.10.2021

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Literatur

DIETZ, M., WEBER, M. (2000): Baubuch Fledermäuse. Eine Ideensammlung für fledermausgerechtes Bauen. Gießen, 252 S.

HMILFN (1996, Stand Juli 1995): Rote Liste Säugetiere. Hessen. https://umweltministerium.hessen.de/sites/default/files/HMUELV/11_rote_listen_saeugetiere-reptilien amphibien.pdf

HMUELV (2011): Leitfaden für die artenschutzrechtliche Prüfung in Hessen. Hilfen für den Umgang mit den Arten des Anhangs IV der FFH-RL und den europäischen Vogelarten in Planungs- und Zulassungsverfahren Hessisches Ministerium für Umwelt, Energie, Landwirtschaft und Verbraucherschutz

HMUKLV (2014): Rote Liste der bestandsgefährdeten Brutvogelarten Hessens. Staatliche Vogelschutzwarte für Hessen, Rheinland-Pfalz und Saarland (VSW), Frankfurt und Hessische Gesellschaft für Ornithologie und Naturschutz (HGON), Echzell

MEINIG, H.; BOYE, P.; DÄHNE, M.; HUTTERER, R. & LANG, J. (2020): Rote Liste und Gesamtartenliste der Säugetiere (Mammalia) Deutschlands. – Naturschutz und Biologische Vielfalt 170 (2): 73 S. BUNDESAMT FÜR NATURSCHUTZ, Bonn- Bad Godesberg.

SIMON M., S. HÜTTENBÜGEL & J. SMIT-VIERGUTZ (2004): Ökologie und Schutz von Fledermäusen in Dörfern und Städten. Schriftenreihe für Landschaftspflege und Naturschutz Heft 76 SÜDBECK P., H.-G. BAUER, M. BOSCHERT, P. BOYE, W. KNIEF (2007): Rote Liste der Brutvögel Deutschlands.

WERNER M., G. BAUSCHMANN, M. HORMANN, D. STIEFEL (2014): Zum Erhaltungszustand der Brutvogelarten Hessens. Staatliche Vogelschutzwarte für Hessen, Rheinland-Pfalz und Saarland

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Anhang

Fledermauskästen / Nisthilfen

Die aufgeführten Kästen sind langlebig und bestehen i. d. R. aus schadstofffreiem Holzbeton,

bei den Fledermauskästen z. T. mit Holzelementen. Die Betonteile können mit

atmungsaktiver Fassadenfarbe gestrichen werden, um sie optisch ans Gebäude

anzupassen. Bei allen Kästen wird eine frühzeitige Bestellung mehrere Monate bis über 1 Jahr

vor dem Aufhängen empfohlen, da die Lieferzeiten oft lang sind.

Produktauswahl Fledermauskästen:

Fledermauskästen zum Umsetzen von ggf. in Spaltenquartieren im Dachbereich (z. B. unter

Dachabdeckung oder zwischen Wellplatten) gefundenen Fledermäusen.

Alle Kästen sind in einer Höhe von mindestens 3 m mit freiem Anflug (mind. 1 m Platz unter

der Einflugöffnung) anzubringen

Aufhängung an der Fassade (optimal am Dachrand in der Nähe des Quartiers, wo das Tier

vorgefunden wurde):

− Fledermaus Fassadenflachkasten mit Rückwand (Hasselfeldt Nisthilfen und Arten-

schutzprodukte)

− Fledermaus-Fassadenquartier 1FQ (Schwegler Vogel- und Naturschutzprodukte) –

Lieferzeiten beachten!

− Fledermaus-Fassadenflachkasten (Naturschutzbedarf Strobel) – Lieferzeiten beachten!

Aufhängung am Baum:

− Fledermausspaltenkasten nach Dr. Nagel (Hasselfeldt Nisthilfen und

Artenschutzprodukte)

− Fledermaus-Spaltenkasten für Kleinfledermäuse (Hasselfeldt Nisthilfen und Arten-

schutzprodukte) – nur kleine Arten

− Fledermausflachkasten 1FF (Schwegler Vogel- und Naturschutzprodukte) – Lieferzeiten

beachten!

− Fledermaus-Flachkasten nach Dr. Nagel (Naturschutzbedarf Strobel)

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Produktauswahl Vogelkästen f. Ausgleichsmaßnahmen:

die Mauerseglerkästen sind i. d. R. auch als Einbauversion erhältlich

Haussperling

Mehrfachquartiere / Koloniekästen (3 Nistkammern):

− Nistkasten für Sperlinge (Hasselfeldt Nisthilfen und Artenschutzprodukte)

− Sperlingskoloniehaus 1SP (Schwegler Vogel- und Naturschutzprodukte) – Lieferzeiten

beachten!

Mauersegler

− Mauersegler-Nistkasten (Schwegler Vogel- und Naturschutzprodukte) – Lieferzeiten

beachten! (z. Zt. 14 Monate)

• Nr. 17B (1fach, vergrößerter Brutraum)

• Nr. 17C (2fach)

• Nr. 17A (3fach)

− Mauerseglernistkasten mit Montagewinkel (Naturschutzbedarf Strobel) – Lieferzeiten

beachten!

− Mauerseglerkoloniekasten (2 Nistkammern; Naturschutzbedarf Strobel)

− Nistkasten für Mauersegler Aufbauversion (Hasselfeldt Nisthilfen und

Artenschutzprodukte)

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Alle Unterlagen dieser Ausschreibung