02.01 Gasthaus Zum Ochsen Schifferstadt - Gaststätte - 107618a.pdf

Schadstoffsanierung und Abbrucharbeiten Saalbau Zum Ochsen

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Sachverständigenbüro L. Rösch

Öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für Aufnahme von Asbestschäden und Überprüfung von Asbestsanierungen – IHK Nürnberg

S A C H V E R S T Ä N D I G E N

G U T A C H T E N

mit

Fotodokumentationsteil

zur Untersuchung des Gasthauses Zum Ochsen - Gaststätte Marktplatz 3 – 67105 Schifferstadt auf gängige Gebäudeschadstoffe im Zusammenhang mit dem geplanten selektiven Abbruch bzw. dem verwendungsorientierten Rückbau der baulichen Anlage

AUFTRAGGEBER: Stadtverwaltung Schifferstadt Fachbereich 2 Bauen u. Umwelt Referat - Grundstücksverwaltung Marktplatz 2

67105 Schifferstadt

BEARBEITER: Dipl.-Ing./ Dipl.-Biol. L. Rösch

BÜRO: 69488 Birkenau, Gorxheimer Weg 11

MOBILTELEFON: (0171) 320 12 90

E-MAIL: lotharroesch@gmx.de

BERICHTSDATUM: 18.04.2023

BERICHTSUMFANG: 92 Seiten Anhang

AUFTRAGSNUMMER: 107618

Sachverständigenbüro L. Rösch  Gorxheimer Weg 11  69488 Birkenau

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I N H A L T S V E R Z E I C H N I S

Seiten

  1. VORBEMERKUNGEN 1.1 Verfassererklärung 8 1.2 Auftrag 8-9 1.3 Anlass 9 1.4 Objektinformation 9

  2. ASBESTHALTIGE BAUSTOFFE BZW. BAUTEILE 2.1 Grundlagen und Vorkommen 10-12

2.2 Erhebung 13-28 2.2.1 Umfang und Zweck 13-14 2.2.2 Materialprobenuntersuchungen 14-28

2.3 Gesundheitsrisiken und Bewertung 29-30 2.3.1 Fest (stark) gebundene Asbestprodukte 30 2.3.2 Schwach gebundene Asbestprodukte 30

2.4 Fundstellen 31-32 2.4.1 Fest (stark) gebundene Asbestprodukte 31 2.4.2 Schwach gebundene Asbestprodukte 32

2.5 Sanierung und Gefährdungsbeurteilung 32

2.6 Entsorgung 33

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  1. HOLZSCHUTZMITTELHALTIGE BAUSTOFFE BZW. BAUTEILE 3.1 Grundlagen und Vorkommen 34-36

3.2 Erhebung 36-40 3.2.1 Umfang und Zweck 36 3.2.2 Materialprobenuntersuchungen 37-40

3.3 Gesundheitsrisiken und Bewertung 40-41

3.4 Fundstellen 41-42

3.5 Sanierung und Gefährdungsbeurteilung 43

3.6 Entsorgung 43-44

  1. KMF-HALTIGE BAUSTOFFE BZW. BAUTEILE (MINERALWOLLE-DÄMMSTOFFE)

4.1 Grundlagen und Vorkommen 45

4.2 Erhebung 45-46 4.2.1 Umfang und Zweck 45-46 4.2.2 Materialprobenuntersuchungen 46

4.3 Gesundheitsrisiken und Bewertung 46-50

4.4 Fundstellen 50

4.5 Sanierung und Gefährdungsbeurteilung 50-51

4.6 Entsorgung 51

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  1. MKW-HALTIGE BAUSTOFFE BZW. BAUTEILE 5.1 Grundlagen und Vorkommen 52

5.2 Erhebung 52-53 5.2.1 Umfang und Zweck 52-53 5.2.2 Materialprobenuntersuchungen 53

5.3 Gesundheitsrisiken und Bewertung 53-54

5.4 Fundstellen 54

5.5 Sanierung und Gefährdungsbeurteilung 55

5.6 Entsorgung 55

  1. PAK-HALTIGE BAUSTOFFE BZW. BAUTEILE 6.1 Grundlagen und Vorkommen 56-57

6.2 Erhebung 57-59 6.2.1 Umfang und Zweck 57-58 6.2.2 Materialprobenuntersuchung 58-59

6.3 Gesundheitsrisiken und Bewertung 60-61

6.4 Fundstellen 61

6.5 Sanierung und Gefährdungsbeurteilung 62

6.6 Entsorgung 63

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  1. PCB-HALTIGE BAUSTOFFE BZW. BAUTEILE 7.1 Grundlagen und Vorkommen 64-65

7.3 Erhebung 66 7.3.1 Umfang und Zweck 66 7.3.2 Materialprobenuntersuchungen 66

7.3 Gesundheitsrisiken und Bewertung 67

7.4 Fundstellen 67-68

7.5 Sanierung und Gefährdungsbeurteilung 68-69

7.6 Entsorgung 69

  1. SCHWERMETALL-HALTIGE BAUSTOFFE BZW. BAUTEILE 8.1 Grundlagen und Vorkommen 70

8.2 Erhebung 70-71 8.2.1 Umfang und Zweck 70-71 8.2.2 Materialprobenuntersuchungen 71

8.3 Gesundheitsrisiken und Bewertung 72

8.4 Fundstellen 72

8.5 Sanierung und Gefährdungsbeurteilung 73

8.6 Entsorgung 73

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  1. SCHIMMELPILZSCHÄDEN u. TAUBENKOTABLAGERUN- GEN (INNENRAUMBEREICHE bzw. DACHBODEN) 9.1 Grundlagen und Vorkommen 74

9.2 Erhebung 74-76 9.2.1 Umfang und Zweck 74-75 9.2.1 Materialprobenuntersuchungen 75-76

9.3 Gesundheitsrisiken und Bewertung 76-78

9.4 Fundstellen 78

9.5 Sanierung und Gefährdungsbeurteilung 78

9.6 Entsorgung 78

  1. ZUSAMMENFASSUNG 79-86

  2. LITERATURVERZEICHNIS 87-93

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ANHANG

zum Sachverständigengutachten Gasthaus Zum Ochsen - Gaststätte

  • Schadstoffuntersuchungen -

Anlage 1: Fotodokumentation typ. Gebäudeschadstoffe

Anlage 2: Competenza GmbH Wartig Nord Analytik GmbH Prüfberichte – Schadstoff Asbest

Anlage 3: ARGUK Umweltlabor GmbH Prüfberichte – Schadstoff HSM

Anlage 4: GEFTA Umweltlabor GmbH Prüfbericht – Schadstoff PAK

Anlage 5: Umweltmykologie GmbH Prüfberichte – Schadstoff Schimmel

Anlage 6: Lagepläne Materialproben und Befundergebnisse Gebäudeschadstoff (Asbest)

Anlage 7: Lageplan Materialproben und Befundergebnisse Gebäudeschadstoff (HSM)

Anlage 8: Lageplan Materialprobe und Befundergebnis Gebäudeschadstoff (PAK)

Anlage 9: Lageplan Materialproben Gebäudeschadstoff (Schimmel)

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  1. VORBEMERKUNGEN 1.1 Verfassererklärung Das vorliegende Sachverständigengutachten mit Fotodokumentationsteil wurde auf der Grundlage derzeit gültiger Gesetze, Verordnungen, Richtlinien, Techni- scher Regeln und sonstiger Vorschriften sowie einschlägiger Fachliteratur und Fachveröffentlichungen nach heutigem Wissensstand und nach bestem Wissen und Gewissen erstellt.

1.2 Auftrag Die Stadtverwaltung Schifferstadt, Fachbereich 2 Bauen u. Umwelt, Referat - Grundstücksverwaltung, Marktplatz 2, 67105 Schifferstadt, beauftragte uns, das „Gasthaus Zum Ochsen – Gaststätte“, Marktplatz 3 – 67105 Schifferstadt (s. Anhang, Anlage 1, Abb. 1-2) auf die klassischen Gebäudeschadstoffe ASBEST, HSM, KMF, MKW, PAK (teilweise), PCB, SCHWERMETALLE sowie auf SCHIMMEL- PILZSCHÄDEN/SCHIMMELPILZBEFALL u. TAUBENKOTABLAGERUNGEN zu unter- suchen. Die Untersuchungen erfolgten in Anlehnung an die VDI/GVSS-Richtlinie 6202 Blatt 1 „Schadstoffbelastete bauliche Anlagen – Abbruch-, Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten“[1]. Die Ergebnisse der Untersuchung der baulichen An- lage auf Gebäudeschadstoffe sollten in einem Sachverständigengutachten mit Fo- todokumentationsteil zusammengefasst werden.

Die erdberührten Bauteile der baulichen Anlage und die Bodenplatte bzw. die Trag/Dränschicht unter der Bodenplatte sowie alle im Erdreich verlaufenden und alle möglicherweise in der baulichen Anlage überbauten Leitungssysteme*) wur- den wegen des hohen Kostenaufwandes noch nicht auf mögliche Gefahrstoffe un- tersucht bzw. diese Untersuchungen wurden zurückgestellt, da diese Bauteile erst im Rahmen des geplanten selektiven Abbruchs- bzw. eines verwendungsorientier- ten Rückbaus der baulichen Anlage mit einem vertretbaren Aufwand zugänglich bzw. sichtbar gemacht werden können. Diese Untersuchungen müssen im Zuge des selektiven Abbruchs- bzw. eines verwendungsorientierten Rückbaus der bau- lichen Anlage nachgeholt werden.

*) in/unter der baulichen Anlage bzw. zur baulichen Anlage hinführend könnten im Erdreich bzw. überbaut in der baulichen Anlage fest (stark) gebundene Asbestprodukteu.a. Asbestzement-Abflussrohre und –formstücke mit und ohne Muffen bzw. Asbestzementrohre und –formstücke für Abwasserkanäle vorhanden sein.

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Es war nicht Gegenstand des Auftrages, ein Sanierungskonzept für die Demontage bzw. Entsorgung der ermittelten Gebäudeschadstoffe zu erstellen. Darüber hinaus war es nicht Gegenstand des Auftrages, Massenermittlungen bzw. Kostenschät- zungen zur Beseitigung bzw. zum Ausbau der ermittelten Gebäudeschadstoffe im Zusammenhang mit dem geplanten selektiven Abbruch- bzw. dem verwendungs- orientierten Rückbau der baulichen Anlage aufzustellen bzw. abzugeben.

1.3 Anlass Anlass für die Untersuchung des „Gasthauses Zum Ochsen – Gaststätte“ auf Ge- bäudeschadstoffe ist der geplante selektive Abbruch bzw. der verwendungsorien- tierte Rückbau der baulichen Anlage. Nach den Regelungen des Kreislaufwirt- schafts- und Abfallgesetzes (KrW-/AbfG) und der Gewerbeabfall-Verordnung (GewAbfV) sowie gefahrstoffrechtlicher Regelungen und weiterer relevanter Rechtsverordnungen, Richtlinien und Merkblätter, sind Gebäudeschadstoffe im Zuge eines selektiven Abbruchs bzw. eines verwendungsorientierten Rückbaus vor Beginn der eigentlichen Abbrucharbeiten aus baulichen Anlagen fachgerecht auszubauen und einer geordneten Entsorgung zuzuführen.

Auf der Basis einer Untersuchung der baulichen Anlage auf Gebäudeschadstoffe kann die Planung des selektiven Abbruchs- bzw. eines verwendungsorientierten Rückbaus der baulichen Anlage unter Einbeziehung der Gebäudeschadstoffprob- lematik erfolgen. Für den fachgerechten Ausbau von Gebäudeschadstoffen aus der baulichen Anlage vor Beginn der eigentlichen Abbrucharbeiten muss eine Leistungsbeschreibung bzw. ein detailliiertes Leistungsverzeichnis erstellt werden. Unliebsame Überraschungen, die u.U. zu Baustillstand und ungeahnten Mehrkos- ten für Bearbeitung und Entsorgung führen, können ebenso vermieden werden wie Buß- und Strafgelder wegen Nichtbeachtung von Meldepflichten, Arbeits- schutz und Entsorgungspflichten.

1.4. Objektinformation Arbeitsgrundlage für die Erstellung des vorliegenden Sachverständigengutachtens waren die von der Stadtverwaltung Schifferstadt, Fachbereich 2 Bauen u. Umwelt, Referat - Grundstücksverwaltung, Marktplatz 2, 67105 Schifferstadt zur Verfügung gestellten Planunterlagen für das „Gasthaus Zum Ochsen – Gaststätte“. Altgutach- ten hinsichtlich der Untersuchung der baulichen Anlage auf Gebäudeschadstoffe lagen keine vor und konnten für die Erstellung des Sachverständigengutachtens nicht beigezogen werden.

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  1. ASBESTHALTIGE BAUSTOFFE BZW. BAUTEILE 2.1 Grundlagen und Vorkommen Asbest ist der Oberbegriff für eine Reihe von natürlich vorkommenden Mineralien, mit zum Teil komplizierter chemischer Zusammensetzung und im Wesentlichen mit faserartiger Struktur [2].

Asbesthaltige Baustoffe wurden früher im Bauwesen als anerkannte Materialien zum Brand-, Wärme - und Schallschutz im großen Stil eingesetzt und gelten heute als eine wesentliche Quelle für eine gefährliche Belastung der Luft in Innenräu- men mit Asbestfaserstäuben.

Asbesthaltige Bauprodukte bzw. asbesthaltige Bauteile wurden hauptsächlich in den 1960er und 1970er Jahren verwendet. Es kam ab den 50er Jahren zu einem starken Anstieg des Asbestverbrauchs in Deutschland und zu einem Rückgang der Verwendung ab 1980, allerdings immer noch mit beträchtlichen Verwendungs- mengen, insbesondere für Asbestzementprodukte. Seit 1993 besteht in Deutsch- land ein allgemeines, zum Schutz der Gesundheit und der Umwelt erlassenes As- bestverbot, das in der Gefahrstoffverordnung verankert ist [3], [4], [5].

Tabelle 1: Verwendungszeiträume von asbesthaltigen Bauprodukten

Lfd.BauproduktVerwendungszeitraumLiteratur-
Nr.bzw. Bauteilangabe
schwach gebundene Asbestprodukte(Asbestprodukte mit schlechter Faserbindung)
11Spritzasbestca. 1925 -1969 (D. Reich / DDR)
ca. 1925-1979(D. Reich / BRD)[3][4][5][6]
2schwachgebundene Asbestprodukte[3] [4] [5] [6]
im Deutschen Reich / BRD (z.B. Brand-[3] [4] [5] [6]
schutzplatten, Schnüre, Kordeln, Gewebe)
ca. 1880 -1984
3asbesthaltigeSchaumstoffdichtungen
in Brandschutzklappen (BRD)ca. 1960 -1988[3][4][5][6]
stark(fest) gebundene Asbestprodukte(Asbestprodukte mit guter Faserbindung)
11Asbestzementplatten im Hochbau
ca. 1910 -1992[3][4][5][6]
2asbesthaltigebauchemische Produkte
(z.B. Putze, Spachtelmassen, Fliesenkleber,
Fugendichtungsmassen, Farben und Lacke,
Dickbeschichtungen)
ca.1910 -1993[7][8]
3Asbestzementprodukte imHochbau
ca. 1910-1993[3][4][5][6]
4Asbestzement-Rohrleitungen imTief-ca. 1910 - 1994[3] [4] [5] [6]
bau, Reibbeläge für gewerbliche An-ca. 1910 - 1994[3] [4] [5] [6]
wendungen

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In praktisch jeder größeren baulichen Anlage, die vor 1982 errichtet oder umge- baut wurde, ist mit schwach gebundenen Asbestprodukten zu rechnen. Besonders hoch ist die Wahrscheinlichkeit umfangreicher Asbestverwendungen in Gebäuden, die im Zeitraum zwischen etwa 1950 und 1982 errichtet, umgebaut oder erweitert wurden, insbesondere solche Gebäude, die über Brandabschnitte, Dämmungen, Lüftungs-, Klimaanlagen, elektrische oder sonstige haustechnische Anlagen verfü- gen [5].

Darüber hinaus sind in größeren baulichen Anlagen, die vor 1991 errichtet wur- den, häufig fest (stark) gebundene Asbestprodukte, insbesondere Asbestzement- Produkte vorhanden. Asbestzementprodukte für den Hochbau wurden erst ab 1991 asbestfrei hergestellt. Ab 1992 wurden im Hochbau nur noch asbestfreie Fa- serzement-Produkte eingebaut [4], [5].

Asbesthaltige Putze, Spachtelmassen und Fliesenkleber (PSF) wurden überwie- gend in den 1960er bis in die 1980er Jahre hinein verwendet. Spätestens ab dem Asbestverwendungsverbot im Jahr 1993 ist nicht mehr mit einer gezielten Asbest- anwendung zu rechnen. Durch den Einsatz von Lagerware kann jedoch mit einem über das Jahr 1993 hinausgehenden Verbau von asbesthaltigen Materialien im Einzelfall gerechnet werden, sodass eine Prüfpflicht auf Asbest für Gebäude mit einem Baujahr vor 1995 als angemessen angesehen wird, d.h. für alle Bestands- gebäude mit einem Baujahr vor 1995 besteht ein Asbestgeneralverdacht [6].

Nach ihrem Gefährdungspotenzial werden asbesthaltige Bauprodukte bzw. Bau- stoffe in zwei Gruppen*) unterteilt und zwar in schwach gebundene Asbestpro- dukte*) (Asbestprodukte mit schwacher Asbestbindung) und fest (stark) gebunde- ne Asbestprodukte*) (Asbestprodukte mit starker Asbestbindung) – s. ausführlich Folgeseite:

*) Hinweis: Die Unterscheidung zwischen schwach gebundenen Asbestprodukten und fest (stark) gebundenen Asbestprodukten über die Rohdichte, entsprechend den Regelungen der Asbest-Richtlinien, gilt als überholt. Als entscheidendes Beurteilungskriterium wird zwischenzeitlich das Faserfreisetzungspotential eines Asbestproduk- tes angesehen. Das Faserfreisetzungspotential eines Asbestproduktes ist abhängig vom Asbestgehalt, der Lage und dem Zustand des Produktes.

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 schwach gebundene Asbestprodukte sind solche, mit einer Rohdichte von i.d.R. kleiner 1.000 kg/m3. Sie sind relativ weich, ihr Asbestgehalt beträgt 20-100 %. Schwach gebundene Asbestprodukte wurden überwiegend zum Brand- und Wärmeschutz eingesetzt. Dazu gehören beispielsweise Spritzasbest, Asbestschnüre, Asbestgewebematten, Asbestpappen, asbest- haltige Flanschdichtungen, asbesthaltige Leichtbauplatten (Promabest u. Sokalit), asbesthaltige Cushioned-Vinyl-Fußbodenbeläge usw. Schwach gebundene Asbestprodukte fallen in den Geltungsbereich der Asbest- Richtlinie. Wegen des im Vergleich zu den fest gebundenen Asbestproduk- ten geringen Bindemittelanteils können Asbestfasern aus solchen Materia- lien relativ leicht freigesetzt werden. Die Asbestfasern sind in der Matrix des Grundmaterials nur schwach eingebunden (schwache Asbestbindung).

 fest (stark) gebundene Asbestprodukte sind solche, mit einer Rohdichte von i.d.R. größer 1.000 kg/m3. Der Asbestgehalt beträgt bis ca. 15 %. Dazu gehören beispielsweise Asbestzementprodukte*), Floor-Flex-Fußboden- platten (Flex-Platten), die aus einer Mischung von PVC und ca. 10 % Asbest bestehen oder beispielsweise asbesthaltige Kleber und aufgrund ihrer gu- ten Asbestbindung auch die bauchemischen Produkte wie asbesthaltige Putze, Spachtelmassen und Fliesenkleber (PSF) [7], [8]. Die bei diesen as- besthaltigen Baustoffen von Zement oder Kunststoff umschlossenen As- bestfasern erhöhen die Festigkeit der Produkte. Wegen des vergleichsweise geringen Asbestgehalts (bis ca. 15 %), bei gleichzeitig hohem Anteil von Zement oder Kunststoff als Bindemittel, ist die Gefahr einer Asbestfaser- freisetzung bei fest (stark) gebundenen Asbestprodukten gering, solange die Materialien in einem guten Zustand sind. Die Asbestfasern sind in der Matrix des Grundmaterials fest (stark) eingebunden (starke Asbestbindung). Solange diese Baustoffe nicht bearbeitet oder beschädigt werden, kann auch keine Asbestfaserfreisetzung erfolgen. Fest (stark) gebundene As- 3 bestprodukte fallen aufgrund ihrer Rohdichte von i.d.R. > 1.000 kg/m nicht in den Geltungsbereich der Asbest-Richtlinie.

*) Asbestzementprodukte sind definitionsgemäß vorgefertigte, asbesthaltige, zementgebundene Bauprodukte mit einer Rohdichte von über 1.400 kg/m3, z.B. Platten und Tafeln nach DIN 274-1 und DIN 18517-1sowie deren Formstücke und Rohre nach DIN 19800-1 / DIN 19800-2 und DIN 19831-1 und DIN 19841-1 / DIN 19841-2 / DIN 19841-6.

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2.2 Erhebung 2.2.1 Umfang und Zweck Die bauliche Anlage wurde im Rahmen der Untersuchung auf Gebäudeschadstoffe stichprobenartig auf asbesthaltige Baustoffe- u. Bauteile geprüft. Die Untersu- chungen erfolgten in Anlehnung an die VDI-Richtlinie 6202 Blatt 3 „Schadstoffbe- lastete bauliche Anlagen – Asbest/Erkundung und Bewertung“ [6]. Es wurden nur Baustoffe auf das Vorhandensein von Asbestfasern überprüft, die zugänglich oder sichtbar waren oder bei begründetem Verdacht sichtbar gemacht werden konnten. Bei offensichtlich baugleichen Einbauten oder Einbauteilen wurde nur stichpro- benartig verfahren. Bei bekannt belasteten, nicht untersuchten Bauteilen wurden Analogieschlüsse gezogen. Von der Untersuchung ausgeschlossen war das ge- samte Mobiliar und Inventar, ferner technische Geräte bzw. fernmeldetechnische und sonstige haustechnische Anlagen, die nur mit Spezialwerkzeugen von Sach- kundigen zu öffnen oder auseinander zu nehmen sind, z.B. Heizungsanlagen, elekt- rische Anlagen, Schaltkästen, Motoren usw.

Dichtungen an Heizungsanlagen bzw. Versorgungsleitungen (Stopfbuchsen-, Flachdichtungen, Dichtungen) können Asbest enthalten. Im vorliegenden Fall wur- den die Rippenheizkörper der baulichen Anlage auf Asbesthaltigkeit untersucht, da baujahrbedingt ein Vorkommen von asbesthaltigen Dichtungen in den Rippen- heizkörpern nicht ausgeschlossen werden konnte.

Die Erhebung wurde durchgeführt, um eventuelle Gesundheitsgefahren zu ermit- teln, die von asbesthaltigen Baustoffen- bzw. Bauteilen in baulichen Anlagen aus- gehen können. Darüber hinaus muss nach einschlägigen Arbeitsschutzgesetzen, im Hinblick auf den geplanten selektiven Abbruch- bzw. den verwendungsorien- tierten Rückbau der baulichen Anlage, festgestellt werden, ob die Beschäftigten Tätigkeiten mit Gefahrstoffen durchführen oder ob Gefahrstoffe bei diesen Tätig- keiten entstehen oder freigesetzt werden. Eine Tätigkeit mit Gefahrstoffen darf erst aufgenommen werden, nachdem durch den Arbeitgeber der Beschäftigten eine Gefährdungsbeurteilung vorgenommen wurde und die erforderlichen Schutzmaßnahmen festgelegt worden sind. Für den Umgang mit asbesthaltigen Baustoffen- bzw. Bauteilen bedeutet dies, dass im Rahmen einer Gefährdungsbe- urteilung zunächst zu ermitteln ist, mit welcher Art von asbesthaltigen Baustoffen- bzw. Bauteilen umgegangen werden muss und welche Schutzmaßnahmen erfor- derlich sind.

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Weiterhin wurde die Erhebung durchgeführt, um eine Abfalltrennung im Sinne des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes sowie eine ordnungsgemäße, wirt- schaftliche Entsorgung von asbesthaltigen Baustoffen- bzw. Bauteilen aus der baulichen Anlage sicherzustellen.

2.2.2 Materialprobenuntersuchungen Im Rahmen der Schadstoffuntersuchungen wurden Materialproben von asbest- verdächtigen Baustoffen bzw.- Bauteilen entnommen. Die Entnahme der Material- proben erfolgte gemäß der VDI-Richtlinie 3866, Blatt 1 „Bestimmung von Asbest in technischen Produkten, Entnahme und Aufbereitung der Proben“ [9]. Die Er- gebnisse der Materialprobenuntersuchungen können der nachfolgenden Aufstel- lung (s. Tabelle 2) entnommen werden. Die Probenahmestellen und die Befunder- gebnisse sind in einem Lageplan dokumentiert (s. Anhang, Anlage 6).

Die labortechnischen Untersuchungen wurden von der Competenza GmbH, Flöß- austraße 24a, 90763 Fürth und der Wartig Nord Analytik GmbH, Friesenweg 5H, 22763 Hamburg vorgenommen.

Die Competenza GmbH ist ein von der Deutschen Akkreditierungsstelle GmbH – Akkreditierungsurkunde D-PL-14469-01-00 vom 24.03.2020 nach DIN EN ISO - IEC 17025:2018 akkreditiertes Prüflabor, die Kompetenz besitzt, Prüfungen in fol- genden Bereichen durchzuführen:

Bestimmung (Probenahme und Analytik) von anorganischen faserförmigen Parti- keln bei Innenraummessungen in Material, Staub- und Luftproben mittels Raster- elektronenmikroskopie (REM) und gekoppelter energiedispersiver Röntgenmikro- analyse (EDXA); Analytik von Messfiltern auf anorganische faserförmige Partikel mittels REM/EDXA; Probenahme von organischen Innenraumluftverunreinigun- gen.

Die Wartig Nord Analytik GmbH ist ein von der Deutschen Akkreditierungsstelle GmbH – Akkreditierungsurkunde D-PL-20816-01-00 vom 18.11.2020 nach DIN EN ISO -IEC 17025:2018 akkreditiertes Prüflabor, die Kompetenz besitzt, Prü- fungen in folgenden Bereichen durchzuführen:

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ausgewählte analytische Untersuchungen von Asbest und von anorganischen fa- serförmigen Partikeln mittels Rasterelektronenmikroskop in Materialproben, Pul- ver, Stäuben, Putz, Luftmessfiltern; lichtmikroskopische Untersuchungen von ausgewählten Materialproben auf Asbest; ausgewählte mikrobiologische Unter- suchungen von Pilzen, Hefen, Bakterien und Material- und Abklatschproben.

Die Untersuchungen der Materialproben erfolgten mittels Rasterelektronenmikro- skop (REM) in Verbindung mit der energiedispersiven Röntgenmikroanalyse (EDXA). Die Untersuchungen wurden gemäß der VDI-Richtlinie 3866, Blatt 5 „Be- stimmung von Asbest in technischen Produkten, Rasterelektronisches Verfahren“ [10] vorgenommen. Die Prüfberichte der Prüflabore zu den Materialprobenunter- suchungen liegen dem Sachverständigengutachten bei (s. Anhang, Anlage 2).

Die Befundergebnisse der Materialuntersuchungen können der nachfolgenden Aufstellung (s. Tabelle 2) entnommen werden. Die Probenahmestellen, der aus der baulichen Anlage entnommenen Materialproben und die Befundergebnisse, können den Lageplänen (s. Anhang, Anlage 6) entnommen werden. Die Probe- nahmestellen von asbestverdächtigen/asbesthaltigen Baustoffen bzw. Bauteilen, die in der Zwischenzeit entsorgt worden sind, werden in den Lageplänen nicht mehr aufgeführt bzw. dargestellt. Im Obergeschoss der baulichen Anlagen wurden beispielsweise diverse Anstrichsysteme/Spachtelmassen, Rippenheizkörper und Teppichbodenkleber entsorgt (Baumaßnahme 2019).

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Tabelle 2: Befundergebnisse - Materialprobenuntersuchungen

Lfd. Nr.Probe-ProbenahmestelleProbenmaterialBefund Prüflabor/Prüfbericht
nahme-Produktname
datum(Materialfarbe)
BefundPrüflabor
Prüfbericht
119.07.18INNENBEREICHelast. Bodenbelag u. Kleberanhaftung (braune/gelbliche Farbe)kein Asbest nachgewiesenCompetenza GmbH Zentrale Nürnberg NL59800-KOR1
EG, Bereich Gästeraum Bauteil Fußbodenkonstruktion elast. Bodenbelag u. Kleberanhaftung Bahnenware Hinweis: 1. Schicht
219.07.18INNENBEREICHFliesenmörtel/kleber (graue Farbe)kein Asbest nachgewiesen Hinweis: Ergebnis aus Mischprobe1Competenza GmbH Zentrale Nürnberg NL59800-KOR1
EG, Bereich Gästeraum Bauteil Fußbodenkonstruktion Bodenfliese (braun) Format 30 x 30 cm Fliesenmörtel/kleber
3a19.07.18INNENBEREICHFliesenmörtel/kleber (graue Farbe)kein Asbest nachgewiesen Hinweis: Ergebnis ausMischprobe1Competenza GmbH Zentrale Nürnberg NL59800-KOR1
EG, Bereich Gästeraum Bauteil Theke Thekenfliese (grünlich) Format 25 x 70 cm Fliesenmörtel/kleber
3b17.08.18INNENBEREICHFliesenmörtel/kleber (graue Farbe)kein Asbest nachgewiesenCompetenza GmbH Zentrale Nürnberg NL60623
EG, Bereich Gästeraum Bauteil Theke Thekenfliese (grünlich) Format 25x70 cm Fliesenmörtel/kleber
419.07.18INNENBEREICHFliesenmörtel/kleber (graue Farbe)kein Asbest nachgewiesen Hinweis: Ergebnis ausMischprobe1Competenza GmbH Zentrale Nürnberg NL59800-KOR1
EG, Bereich WC-Herrn Bauteil Wand Wandfliese (besch) Format 25x33 cm Fliesenmörtel/kleber

Hinweis: Prüf- bzw. Untersuchungsbericht (s. Anhang, Anlage 2).

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Tabelle 2: Befundergebnisse - Materialprobenuntersuchungen

Lfd. Nr.Probe-ProbenahmestelleProbenmaterialBefund Prüflabor/Prüfbericht
nahme-Produktname
datum(Materialfarbe)
BefundPrüflabor
Prüfbericht
519.07.18INNENBEREICHFliesenmörtel/kleber (graue Farbe)kein Asbest nachgewiesen Hinweis: Ergebnis aus Mischprobe1Competenza GmbH Zentrale Nürnberg NL59800-KOR1
EG, Bereich WC-Damen Bauteil Wand Wandfliese (besch) Format 25x33 cm Fliesenmörtel/kleber
619.07.18INNENBEREICHFliesenmörtel/kleber (graue Farbe)kein Asbest nachgewiesen Hinweis: Ergebnis aus Mischprobe1Competenza GmbH Zentrale Nürnberg NL59800-KOR1
EG, Bereich Flur Terrasse (bei WC) Bauteil Fußbodenkonstruktion Bodenfliese (hellbraun) Format 35x33 cm Fliesenmörtel/kleber
719.07.18INNENBEREICHFliesenmörtel/kleber (graue Farbe)kein Asbest nachgewiesen Hinweis: Ergebnis aus Mischprobe2Competenza GmbH Zentrale Nürnberg NL59800-KOR1
EG, Bereich Küche Bauteil Fußbodenkonstruktion Bodenfliese (hellbraun) Format 16x24 cm Fliesenmörtel/kleber
819.07.18INNENBEREICHFliesenmörtel/kleber (graue Farbe)kein Asbest nachgewiesen Hinweis: Ergebnis aus Mischprobe2Competenza GmbH Zentrale Nürnberg NL59800-KOR1
EG, Bereich Küche Bauteil Wand Wandfliese (creme) Format 15x15 cm Fliesenmörtel/kleber
919.07.18INNENBEREICHFliesenmörtel/kleber (graue Farbe)kein Asbest nachgewiesen Hinweis: Ergebnis aus Mischprobe2Competenza GmbH Zentrale Nürnberg NL59800-KOR1
EG, Bereich Flur Terrasse (bei Küche) Bauteil Fußbodenkonstruktion Bodenfliese (hellbraun) Format 20x20 cm Fliesenmörtel/kleber

Hinweis: Prüf- bzw. Untersuchungsbericht (s. Anhang, Anlage 2).

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Tabelle 2: Befundergebnisse - Materialprobenuntersuchungen

Lfd. Nr.Probe-ProbenahmestelleProbenmaterialBefund Prüflabor/Prüfbericht
nahme-Produktname
datum(Materialfarbe)
BefundPrüflabor
Prüfbericht
1019.07.18INNENBEREICHAnstrich Spachtelmasse Putz (diverse Farben)kein Asbest nachgewiesen Hinweis: Ergebnis aus Mischprobe 3 u. EinzelanalyseCompetenza GmbH Zentrale Nürnberg NL59800-B-KOR1 NL59800-B-KOR
EG, Bereich Gästeraum Bauteil Massivwand Anstrich Spachtelmasse Putz
1119.07.18INNENBEREICHAnstrich Spachtelmasse Putz (diverse Farben)kein Asbest nachgewiesen Hinweis: Ergebnis aus Mischprobe 3 u. EinzelanalyseCompetenza GmbH Zentrale Nürnberg NL59800-B-KOR1 NL59800-B-KOR
EG, Bereich Nebenzimmer Bauteil Massivdecke Anstrich Spachtelmasse Putz
12/12a19.07.18INNENBEREICHAnstrich Spachtelmasse Putz (diverse Farben)Probe enthält Chrysotil-Asbest (Gehaltsangabe nur mit quantifizierendem Verfahren möglich) Hinweis: Ergebnis aus Mischprobe 3 u. EinzelanalyseCompetenza GmbH Zentrale Nürnberg NL59800-B-KOR1 NL59800-B-KOR
EG, Bereich Treppenhaus Bauteil GK-Wand Anstrich Spachtelmasse Putz
12b17.08.18INNENBEREICHAnstrich Spachtelmasse Putz (diverse Farben)kein Asbest nachgewiesenCompetenza GmbH Zentrale Nürnberg NL60623
EG, Bereich Treppenhaus Bauteil GK-Wand Anstrich Spachtelmasse Putz Hinweis: Nachuntersuchung
12c23.11.18INNENBEREICHAnstrich Spachtelmasse Putz (diverse Farben)in der veraschten Probe wurde As- best nicht nachge- wiesenWartig Nord Analytik GmbH Hamburg A191351-1
EG, Bereich Treppenhaus Bauteil Wand Anstrich Spachtelmasse Putz Hinweis: Nachuntersuchung

Hinweis: Prüf- bzw. Untersuchungsbericht (s. Anhang, Anlage 2).

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107618 - 19-

Tabelle 2: Befundergebnisse - Materialprobenuntersuchungen

Lfd. Nr.Probe-ProbenahmestelleProbenmaterialBefund Prüflabor/Prüfbericht
nahme-Produktname
datum(Materialfarbe)
BefundPrüflabor
Prüfbericht
1319.07.18INNENBEREICHAnstrich Spachtelmasse Putz (diverse Farben)kein Asbest nachgewiesen Hinweis: Ergebnis aus Mischprobe 3 u. EinzelanalyseCompetenza GmbH Zentrale Nürnberg NL59800-B-KOR1 NL59800-B-KOR
EG/OG, Bereich Treppenhaus Bauteil GK-Wand Anstrich Spachtelmasse Putz
1419.07.18INNENBEREICHAnstrich Spachtelmasse Putz (diverse Farben)kein Asbest nachgewiesen Hinweis: Ergebnis aus Mischprobe 3 u. EinzelanalyseCompetenza GmbH Zentrale Nürnberg NL59800-B-KOR1 NL59800-B-KOR
OG, Bereich Flur Fremdenzimmer Bauteil GK-Wand Anstrich Spachtelmasse Putz
Hinweis: Entsorgung
Baumaßnahme 2019
(Anstrich/Spachtelmassen)
1519.07.18INNENBEREICHAnstrich Spachtelmasse Putz (diverse Farben)kein Asbest nachgewiesen Hinweis: Ergebnis aus Mischprobe 4 u. EinzelanalyseCompetenza GmbH Zentrale Nürnberg NL59800-B-KOR1 NL59800-B-KOR
OG, Bereich Fremdenzimmer Bauteil GK-Wand Anstrich Spachtelmasse Putz
Hinweis: Entsorgung
Baumaßnahme 2019
(Anstrich/Spachtelmassen)
1619.07.18INNENBEREICHAnstrich Spachtelmasse Putz (diverse Farben)kein Asbest nachgewiesen Hinweis: Ergebnis aus Mischprobe 4 u. EinzelanalyseCompetenza GmbH Zentrale Nürnberg NL59800-B-KOR1 NL59800-B-KOR
OG, Bereich Fremdenzimmer Bauteil GK-Wand Anstrich Spachtelmasse Putz
Hinweis: Entsorgung
Baumaßnahme 2019
(Anstrich/Spachtelmassen)
17/17a19.07.18INNENBEREICHAnstrich Spachtelmasse Putz (diverse Farben)Probe enthält Chrysotil-Asbest (Gehaltsangabe nur mit quantifizierendem Verfahren möglich) Hinweis: Ergebnis aus Mischprobe 4 u. EinzelanalyseCompetenza GmbH Zentrale Nürnberg NL59800-B-KOR1 NL59800-B-KOR
OG, Bereich Fremdenzimmer Bauteil Wand Anstrich Spachtelmasse Putz
Hinweis: Entsorgung
Baumaßnahme 2019
(Anstrich/Spachtelmassen)

Hinweis: Prüf- bzw. Untersuchungsbericht (s. Anhang, Anlage 2).

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107618 - 20-

Tabelle 2: Befundergebnisse - Materialprobenuntersuchungen

Lfd. Nr.Probe-ProbenahmestelleProbenmaterialBefund Prüflabor/Prüfbericht
nahme-Produktname
datum(Materialfarbe)
BefundPrüflabor
Prüfbericht
17b17.08.18INNENBEREICHAnstrich Spachtelmasse Putz (diverse Farben)Probe enthält Chrysotil-Asbest (Gehaltsangabe nur mit quantifizierendem Verfahren möglich)Competenza GmbH Zentrale Nürnberg NL60623
OG, Bereich Fremdenzimmer Bauteil Wand Anstrich Spachtelmasse Putz
Hinweis: Entsorgung
Baumaßnahme 2019
(Anstrich/Spachtelmassen)
17c 17c (Masse)23.11.18 23.01.19INNENBEREICHAnstrich Spachtelmasse Putz (diverse Farben)in der veraschten Probe ist Chrysotil (Weißasbest nach- weisbar, geringer Anteil ------------------ Chrysotil (Weißas- best) in sehr nied- riger Konzentrati- on nachgewiesen Schätzwert Cs = 0,024 % Asbest in der Originalsubs- tanz*)Wartig Nord Analytik GmbH Hamburg A185267-1 --------------------------- Wartig Nord Analytik GmbH Hamburg A190659
OG, Bereich Fremdenzimmer Bauteil Wand Anstrich Spachtelmasse Putz
Hinweis: Entsorgung
Baumaßnahme 2019
(Anstrich/Spachtelmassen)
17d23.11.18INNENBEREICHLehmputz (braune Farben)in der veraschten Probe wurde As- best nicht nachge- wiesen Hinweis: Ergebnis aus Mischprobe 2(W)Wartig Nord Analytik GmbH Hamburg A185267
OG, Bereich Fremdenzimmer Bauteil Wand Lehmputz
1819.07.18INNENBEREICHAnstrich Spachtelmasse Putz (diverse Farben)kein Asbest nachgewiesen Hinweis: Ergebnis aus Mischprobe 4 u. EinzelanalyseCompetenza GmbH Zentrale Nürnberg NL59800-B-KOR1 NL59800-B-KOR
OG, Bereich
Fremdenzimmer
Bauteil Wand
Anstrich
Spachtelmasse
Putz
Hinweis: Entsorgung
Baumaßnahme 2019
(Anstrich/Spachtelmassen)

Hinweis: Prüf- bzw. Untersuchungsbericht (s. Anhang, Anlage 2). *)der ermittelte Asbestmassegehaltes des untersuchten Baustoffs mit dem REM-Methode VDI 3866 Bl. 5, Anh. B ergab einen Asbestmassegehalt von 0,024 und lag damit über der Nachweisgrenze (NWG) des Messverfahrens von 0,001% (s. Anhang, Anlage 2).

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107618 - 21-

Tabelle 2: Befundergebnisse - Materialprobenuntersuchungen

Lfd. Nr.Probe-ProbenahmestelleProbenmaterialBefund Prüflabor/Prüfbericht
nahme-Produktname
datum(Materialfarbe)
BefundPrüflabor
Prüfbericht
1919.07.18INNENBEREICHAnstrich Spachtelmasse Putz (diverse Farben)kein Asbest nachgewiesen Hinweis: Ergebnis aus Mischprobe 4 u.EinzelanalyseCompetenza GmbH Zentrale Nürnberg NL59800-B-KOR1 NL59800-B-KOR
OG, Bereich Fremdenzimmer Bauteil Wand Anstrich Spachtelmasse Putz
Hinweis: Entsorgung
Baumaßnahme 2019
(Anstrich/Spachtelmassen)
2019.07.18INNENBEREICHAnstrich Spachtelmasse Putz (diverse Farben)kein Asbest nachgewiesen Hinweis: Ergebnis aus Mischprobe5Competenza GmbH Zentrale Nürnberg NL59800-KOR1
OG, Bereich Fremdenzimmer Bauteil Massivwand Anstrich Spachtelmasse Putz
Hinweis: Entsorgung
Baumaßnahme 2019
(Anstrich/Spachtelmassen)
2119.07.18INNENBEREICHAnstrich Spachtelmasse Putz (diverse Farben)kein Asbest nachgewiesen Hinweis: Ergebnis aus Mischprobe5Competenza GmbH Zentrale Nürnberg NL59800-KOR1
OG, Bereich Fremdenzimmer Bauteil Wand Anstrich Spachtelmasse Putz
Hinweis: Entsorgung
Baumaßnahme 2019
(Anstrich/Spachtelmassen)
2219.07.18INNENBEREICHAnstrich Spachtelmasse Putz (diverse Farben)kein Asbest nachgewiesen Hinweis: Ergebnis aus Mischprobe5Competenza GmbH Zentrale Nürnberg NL59800-KOR1
OG, Bereich Fremdenzimmer Bauteil Decke Anstrich Spachtelmasse Putz
Hinweis: Entsorgung
Baumaßnahme 2019
(Anstrich/Spachtelmassen)

Hinweis: Prüf- bzw. Untersuchungsbericht (s. Anhang, Anlage 2).

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107618 - 22-

Tabelle 2: Befundergebnisse - Materialprobenuntersuchungen

Lfd. Nr.Probe-ProbenahmestelleProbenmaterialBefund Prüflabor/Prüfbericht
nahme-Produktname
datum(Materialfarbe)
BefundPrüflabor
Prüfbericht
2319.07.18INNENBEREICHAnstrich Spachtelmasse Putz (diverse Farben)kein Asbest nachgewiesen Hinweis: Ergebnis aus Mischprobe 5Competenza GmbH Zentrale Nürnberg NL59800-KOR1
OG, Bereich Fremdenzimmer Bauteil Wand Anstrich Spachtelmasse Putz
Hinweis: Entsorgung
Baumaßnahme 2019
(Anstrich/Spachtelmassen)
2419.07.18INNENBEREICHAnstrich Spachtelmasse Putz (diverse Farben)kein Asbest nachgewiesen Hinweis: Ergebnis aus Mischprobe 5Competenza GmbH Zentrale Nürnberg NL59800-KOR1
OG, Bereich Fremdenzimmer Bauteil Wand Anstrich Spachtelmasse Putz
Hinweis: Entsorgung
Baumaßnahme 2019
(Anstrich/Spachtelmassen)
2519.07.18INNENBEREICHAnstrich Spachtelmasse Putz (diverse Farben)kein Asbest nachgewiesenCompetenza GmbH Zentrale Nürnberg NL59800-KOR1
OG, Bereich Fremdenzimmer Bauteil Decke Anstrich Spachtelmasse Putz
Hinweis: Entsorgung
Baumaßnahme 2019
(Anstrich/Spachtelmassen)
2619.07.18INNENBEREICHTeppichbodenkleber (gelbliche Farbe)kein Asbest nachgewiesenCompetenza GmbH Zentrale Nürnberg NL59800-KOR1
OG, Bereich Fremdenzimmer Bauteil Fußbodenkonstruktion Teppichboden (grünlich Farbe) Teppichbodenkleber
Hinweis: Entsorgung
Baumaßnahme 2019

Hinweis: Prüf- bzw. Untersuchungsbericht (s. Anhang, Anlage 2).

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107618 - 23-

Tabelle 2: Befundergebnisse - Materialprobenuntersuchungen

Lfd. Nr.Probe-ProbenahmestelleProbenmaterialBefund Prüflabor/Prüfbericht
nahme-Produktname
datum(Materialfarbe)
BefundPrüflabor
Prüfbericht
2719.07.18INNENBEREICHTeppichbodenkleber (gelbliche Farbe)kein Asbest nachgewiesenCompetenza GmbH Zentrale Nürnberg NL59800-KOR1
OG, Bereich Fremdenzimmer Bauteil Fußbodenkonstruktion Teppichboden (rötliche Farbe) Teppichbodenkleber
Hinweis: Entsorgung
Baumaßnahme 2019
2819.07.18INNENBEREICHTeppichbodenkleber (gelbliche Farbe)kein Asbest nachgewiesenCompetenza GmbH Zentrale Nürnberg NL59800-KOR1
OG, Bereich Fremdenzimmer Bauteil Fußbodenkonstruktion Teppichboden (graue Farbe) Teppichbodenkleber
Hinweis: Entsorgung
Baumaßnahme 2019
2919.07.18INNENBEREICHTeppichbodenkleber (gelbliche Farbe)kein Asbest nachgewiesenCompetenza GmbH Zentrale Nürnberg NL59800-KOR1
OG, Bereich Fremdenzimmer Bauteil Fußbodenkonstruktion Teppichboden Teppichbodenkleber
Hinweis: Entsorgung
Baumaßnahme 2019
3019.07.18INNENBEREICHFliesenmörtel/kleber (graue Farbe)kein Asbest nachgewiesen Hinweis: Ergebnis aus Mischprobe2Competenza GmbH Zentrale Nürnberg NL59800-KOR1
OG, Bereich Bad Bauteil Fußbodenkonstruktion Bodenfliese (hellbraun) Format 30x30 cm Fliesenmörtel/kleber
3120.07.18AUßENBEREICHFassadenputz (hellgelbe Farbe)kein Asbest nachgewiesen Hinweis: Ergebnis aus Mischprobe6Competenza GmbH Zentrale Nürnberg NL59800-KOR1
EG, Bereich Vorderhaus Bauteil Fassade Fassadenputz
3220.07.18AUßENBEREICHFassadenputz (hellgelbe Farbe)kein Asbest nachgewiesen Hinweis: Ergebnis aus Mischprobe6Competenza GmbH Zentrale Nürnberg NL59800-KOR1
EG, Bereich Vorderhaus Bauteil Fassade Fassadenputz

Hinweis: Prüf- bzw. Untersuchungsbericht (s. Anhang, Anlage 2).

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107618 - 24-

Tabelle 2: Befundergebnisse - Materialprobenuntersuchungen

Lfd. Nr.Probe-ProbenahmestelleProbenmaterialBefund Prüflabor/Prüfbericht
nahme-Produktname
datum(Materialfarbe)
BefundPrüflabor
Prüfbericht
3320.07.18AUßENBEREICHSockelputz (braune Farbe)kein Asbest nachgewiesen Hinweis: Ergebnis aus Mischprobe6Competenza GmbH Zentrale Nürnberg NL59800-KOR1
EG, Bereich Rathausseite Bauteil Fassade Sockelputz
3420.07.18AUßENBEREICHFassadenputz (hellgelbe Farbe)kein Asbest nachgewiesen Hinweis: Ergebnis aus Mischprobe6Competenza GmbH Zentrale Nürnberg NL59800-KOR1
EG, Bereich Innenhof Bauteil Fassade Fassadenputz
3520.07.18AUßENBEREICHFassadenputz (rote Farbe)kein Asbest nachgewiesen Hinweis: Ergebnis aus Mischprobe6Competenza GmbH Zentrale Nürnberg NL59800-KOR1
EG, Bereich Innenhof - Anbau Bauteil Fassade Fassadenputz
3617.08.18INNENBEREICHFliesenmörtel/kleber (graue Farbe)kein Asbest nachgewiesenCompetenza GmbH Zentrale Nürnberg NL60623
EG, Bereich Terrasse Bauteil Wand Wandfliese (besch) Format 20x25 cm Fliesenmörtel/kleber
3717.08.18INNENBEREICHFliesenmörtel/kleber (graue Farbe)kein Asbest nachgewiesenCompetenza GmbH Zentrale Nürnberg NL60623
OG, Bereich Bad Bauteil Wand Wandfliese (weiß) Format 25x33 cm Fliesenmörtel/kleber
3817.08.18INNENBEREICHDichtung (schwarzgraue Farbe)Probe enthält Chrysotil-Asbest (Gehaltsangabe nur mit quantifizierendem Verfahren möglich)Competenza GmbH Zentrale Nürnberg NL60623
OG, Bereich Fremdenzimmer Rippenheizkörper Dichtung an Ablassstopfen Überwurfmutter
Hinweis: Entsorgung
Baumaßnahme 2019

Hinweis: Prüf- bzw. Untersuchungsbericht (s. Anhang, Anlage 2).

[Seite 25]

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Tabelle 2: Befundergebnisse - Materialprobenuntersuchungen

Lfd. Nr.Probe-ProbenahmestelleProbenmaterialBefund Prüflabor/Prüfbericht
nahme-Produktname
datum(Materialfarbe)
BefundPrüflabor
Prüfbericht
3923.11.18INNENBEREICHAnstrich Spachtelmasse Putz (diverse Farben)in der veraschten Probe wurde As- best nicht nachge- wiesenWartig Nord Analytik GmbH Hamburg A191351-1
EG, Bereich Treppenhaus Bauteil Wand Anstrich Spachtelmasse Putz
4023.11.18INNENBEREICHAnstrich Spachtelmasse Putz (diverse Farben)in der veraschten Probe wurde As- best nicht nachge- wiesenWartig Nord Analytik GmbH Hamburg A191351-1
EG, Bereich Treppenhaus Bauteil Wand Anstrich Spachtelmasse Putz
4123.11.18INNENBEREICHAnstrich Spachtelmasse Putz (diverse Farben)in der veraschten Probe wurde As- best nicht nachge- wiesenWartig Nord Analytik GmbH Hamburg A191351-1
EG, Bereich Treppenhaus Bauteil Wand Anstrich Spachtelmasse Putz
4223.11.18INNENBEREICHAnstrich Spachtelmasse Putz (diverse Farben)in der veraschten Probe wurde As- best nicht nachge- wiesenWartig Nord Analytik GmbH Hamburg A191351-1
EG, Bereich Treppenhaus Bauteil Wand Anstrich Spachtelmasse Putz
43a23.11.18INNENBEREICHAnstrich Spachtelmasse Putz (diverse Farben)in der veraschten Probe wurde As- best nicht nachge- wiesen Hinweis: Ergebnis aus Mischprobe 1 (W) u. EinzelanalyseWartig Nord Analytik GmbH Hamburg A185267 A185267-1
OG, Bereich Fremdenzimmer Bauteil Wand Anstrich Spachtelmasse Putz
Hinweis: Entsorgung
Baumaßnahme 2019
(Anstrich/Spachtelmassen)

Hinweis: Prüf- bzw. Untersuchungsbericht (s. Anhang, Anlage 2).

[Seite 26]

107618 - 26-

Tabelle 2: Befundergebnisse - Materialprobenuntersuchungen

Lfd. Nr.Probe-ProbenahmestelleProbenmaterialBefund Prüflabor/Prüfbericht
nahme-Produktname
datum(Materialfarbe)
BefundPrüflabor
Prüfbericht
43b23.11.18INNENBEREICHKalkputz (weiße Farbe)in der veraschten Probe wurde As- best nicht nachge- wiesen Hinweis: Ergebnis aus Mischprobe3(W)Wartig Nord Analytik GmbH Hamburg A185267
OG, Bereich Fremdenzimmer Bauteil Wand Kalkputz
44a23.11.18INNENBEREICHAnstrich Spachtelmasse Putz (diverse Farben)in der veraschten Probe wurde As- best nicht nachge- wiesen Hinweis: Ergebnis aus Mischprobe 1 (W) u. EinzelanalyseWartig Nord Analytik GmbH Hamburg A185267 A185267-1
OG, Bereich Fremdenzimmer Bauteil Wand Anstrich Spachtelmasse Putz
Hinweis: Entsorgung
Baumaßnahme 2019
(Anstrich/Spachtelmassen)
44b23.11.18INNENBEREICHLehmputz (braune Farbe)in der veraschten Probe wurde As- best nicht nachge- wiesen Hinweis: Ergebnis aus Mischprobe2(W)Wartig Nord Analytik GmbH Hamburg A185267
OG, Bereich Fremdenzimmer Bauteil Wand Lehmputz
45a23.11.18INNENBEREICHAnstrich Spachtelmasse Putz (diverse Farben)in der veraschten Probe wurde As- best nicht nachge- wiesen Hinweis: Ergebnis aus Mischprobe 1 (W) u. EinzelanalyseWartig Nord Analytik GmbH Hamburg A185267 A185267-1
OG, Bereich Fremdenzimmer Bauteil Wand Anstrich Spachtelmasse Putz
Hinweis: Entsorgung
Baumaßnahme 2019
(Anstrich/Spachtelmassen)
45b23.11.18INNENBEREICHKalkputz (weiße Farbe)in der veraschten Probe wurde As- best nicht nachge- wiesen Hinweis: Ergebnis ausMischprobe3(W)Wartig Nord Analytik GmbH Hamburg A185267
OG, Bereich Fremdenzimmer Bauteil Wand Kalkputz

Hinweis: Prüf- bzw. Untersuchungsbericht (s. Anhang, Anlage 2).

[Seite 27]

107618 - 27-

Tabelle 2: Befundergebnisse - Materialprobenuntersuchungen

Lfd. Nr.Probe-ProbenahmestelleProbenmaterialBefund Prüflabor/Prüfbericht
nahme-Produktname
datum(Materialfarbe)
BefundPrüflabor
Prüfbericht
46a23.11.18INNENBEREICHAnstrich Spachtelmasse Putz (diverse Farben)in der veraschten Probe wurde As- best nicht nachge- wiesen Hinweis: Ergebnis aus Mischprobe 1 (W) u. EinzelanalyseWartig Nord Analytik GmbH Hamburg A185267 A185267-1
OG, Bereich Fremdenzimmer Bauteil Wand Anstrich Spachtelmasse Putz
Hinweis: Entsorgung
Baumaßnahme 2019
(Anstrich/Spachtelmassen)
46b23.11.18INNENBEREICHLehmputz (braune Farbe)in der veraschten Probe wurde As- best nicht nachge- wiesen Hinweis: Ergebnis aus Mischprobe2(W)Wartig Nord Analytik GmbH Hamburg A185267
OG, Bereich Fremdenzimmer Bauteil Wand Lehmputz
4711.03.19INNENBEREICHAnstrich Spachtelmasse Putz (diverse Farben)in der veraschten Probe wurde As- best nicht nachge- wiesenWartig Nord Analytik GmbH Hamburg A191351-2
EG, Bereich Gästeraum / Windfang Bauteil Wand Anstrich Spachtelmasse Putz
4811.03.19INNENBEREICHAnstrich Spachtelmasse Putz (diverse Farben)in der veraschten Probe wurde As- best nicht nachge- wiesenWartig Nord Analytik GmbH Hamburg A191351-2
EG, Bereich Gästeraum Bauteil Wand Anstrich Spachtelmasse Putz
4911.03.19INNENBEREICHAnstrich Spachtelmasse Putz (diverse Farben)in der veraschten Probe wurde As- best nicht nachge- wiesenWartig Nord Analytik GmbH Hamburg A191351-2
EG, Bereich Gästeraum Bauteil Decke Anstrich Spachtelmasse Putz
5011.03.19INNENBEREICHAnstrich Spachtelmasse Putz (diverse Farben)in der veraschten Probe wurde As- best nicht nachge- wiesenWartig Nord Analytik GmbH Hamburg A191351-2
EG, Bereich Flur Terrasse (bei WC) Bauteil Wand Anstrich Spachtelmasse Putz

Hinweis: Prüf- bzw. Untersuchungsbericht (s. Anhang, Anlage 2).

[Seite 28]

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Tabelle 2: Befundergebnisse - Materialprobenuntersuchungen

Lfd. Nr.Probe-ProbenahmestelleProbenmaterialBefund Prüflabor/Prüfbericht
nahme-Produktname
datum(Materialfarbe)
BefundPrüflabor
Prüfbericht
5111.03.19INNENBEREICHAnstrich Spachtelmasse Putz (diverse Farben)in der veraschten Probe wurde As- best nicht nachge- wiesen KMF enthalten (Durchmesser gleich- mäßig >3µm)Wartig Nord Analytik GmbH Hamburg A191351-2
EG, Bereich WC-Damen Bauteil Wand Anstrich Spachtelmasse Putz
5211.03.19INNENBEREICHAnstrich Spachtelmasse Putz (diverse Farben)in der veraschten Probe wurde As- best nicht nachge- wiesenWartig Nord Analytik GmbH Hamburg A191351-2
EG, Bereich Küche Bauteil Decke Anstrich Spachtelmasse Putz
5311.03.19INNENBEREICHAnstrich Spachtelmasse Putz (diverse Farben)in der veraschten Probe wurde As- best nicht nachge- wiesen KMF enthalten (Durchmesser gleich- mäßig > 3 µm)Wartig Nord Analytik GmbH Hamburg A191351-2
EG, Bereich Flur Terrasse (bei Küche) Bauteil Wand Anstrich Spachtelmasse Putz

Es wurden insgesamt 53 Materialproben aus der baulichen Anlage entnommen und auf Asbesthaltigkeit überprüft. Die Materialproben Nr. 12a, 17a, 17b, 17c und 38 sind asbesthaltig. In den untersuchten Materialproben konnte Chrysotil (Weiß- asbest) nachgewiesen werden. Die entnommenen Mischproben sind in der tabel- larischen Aufstellung (s. Tabelle 2) entsprechend gekennzeichnet. Teilweise muss- ten die Mischproben zurückanalysiert werden, wenn Asbest in der Probe nachge- wiesen werden konnte. Die Mischproben wurden in Anlehnung an die Vorgaben des Schulbaus Hamburg (SBH) aus der baulichen Anlage entnommen und unter- sucht [11].

In der baulichen Anlage wurden asbesthaltige Reparaturspachtelmassen mit einer inhomogen Verteilung im Baukörper und asbesthaltige Rippenheizkörper festge- stellt. Sowohl die asbesthaltigen Reparaturspachtelmassen als auch die asbest- haltigen Rippenheizkörper wurden zwischenzeitlich entsorgt.

Hinweis: Prüf- bzw. Untersuchungsbericht (s. Anhang, Anlage 2).

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2.3. Gesundheitsrisiken und Bewertung Die Erforschung des Baumaterials Asbest durch Bauphysiker, Chemiker, Biologen, Arbeitsmediziner und Naturwissenschaftler verwandter Gebiete hat in den letzten Jahren zu der Erkenntnis geführt, dass das Baumaterial Asbest in seinen verschie- denen Verwendungsformen nicht nur bei der Herstellung und der unmittelbaren Verarbeitung gesundheitsgefährdende Auswirkungen durch die Freisetzung von Asbestfasern auf die unmittelbar Betroffenen haben kann [2].

Für alle Asbeste, wie z.B. Amosit (Braunasbest), Chrysotil (Weißasbest) und Krokydolith (Blauasbest) ist die leichte Zerfaserbarkeit und Längsspaltbarkeit zu feinsten Fasern typisch. Insbesondere bei schwach gebundenen Asbestprodukten, 3 d.h. bei Asbestprodukten mit einer Rohdichte von unter 1.000 kg/m [3] können durch diese Faserspaltungen, vor allem bei äußeren Beanspruchungen, feinste atembare Fasern an die Raumluft abgegeben werden.

Asbestfasern können eingeatmet werden und beim Menschen schwere Erkrankun- gen auslösen [3]. So kann es zu Bronchialkarzinomen oder Mesotheliomen, un- heilbaren Krebserkrankungen kommen, die häufig erst nach 10 bis 40 Jahren auf- treten. Dabei sind Kinder und Jugendliche bzw. junge Erwachsene besonders ge- fährdet. Das Risiko steigt mit dem Grad der Exposition, also der mittleren Lang- zeitbelastung und deren Einwirkungsdauer. Selbst kurzfristige Spitzenbelastungen können hierzu einen wesentlichen Beitrag leisten.

Da eine gesundheitlich unbedenkliche Konzentration (Schwellenwert) für Asbest- feinstaub nicht angegeben werden kann, muss aus Gründen der Gesundheitsvor- sorge entsprechend der Sanierungsdringlichkeit die Faserabgabe in die Raumluft unterbunden und dadurch die Asbestfeinstaubkonzentration minimiert werden [3].

Hinsichtlich eines möglichen Gesundheitsrisikos für die Gebäudenutzer durch as- besthaltige Baustoffe bzw. Bauteile muss grundsätzlich zwischen fest (stark) und schwach gebundenen Asbestprodukten unterschieden werden. In der baulichen Anlage wurden im Rahmen der Schadstoffuntersuchung fest (stark) gebundene Asbestprodukte und schwach gebundene Asbestproduktefestgestellt.

[Seite 30]

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2.3.1 Fest (stark) gebundene Asbestprodukte Fest (stark) gebundene Asbestprodukte fallen aufgrund ihrer Rohdichte von i.d.R. 3

1.000 kg/m nicht unter die Asbest-Richtlinien. Im Vergleich zu schwach gebun- denen Asbestprodukten ist der Asbestanteil bei fest (stark) gebundenen Asbest- produkten mit 10-15% Gewichtsprozent wesentlich geringer. In der baulichen An- lage wurden fest (stark) gebundene Asbestprodukte (s. Tabelle 3) festgestellt.

Von den in der baulichen Anlage festgestellten Reparaturspachtelmassen, mit ei- ner inhomogen Verteilung im Baukörper, sind mit hinreichender Wahrscheinlich- keit in der Vergangenheit keine Gesundheitsgefahren für die Gebäudenutzer aus- gegangen. Diese Baustoffe wurden durch die Firma STEG Umwelt-Service GmbH, Industriestraße 76, 75417 Mühlacker, bereits fachgerecht aus der baulichen Anlage ausgebaut bzw.entsorgt. Auf eine konkrete Bewertung der fest (stark) gebundenen Asbestprodukte, hinsichtlich ihres Gefährdungspotentials wurde deshalb verzich- tet.

2.3.2 Schwach gebundene Asbestprodukte Schwach gebundene Asbestprodukte im Sinne der „Richtlinien für die Bewertung und Sanierung schwach gebundener Asbestprodukte in Gebäuden (Asbest- Richtlinien) - Fassung November 2020" [3] sind definitionsgemäß Asbestprodukte mit einer Rohdichte von i.d.R. unter 1.000 kg/m3. In der baulichen Anlage wurden schwach gebundene Asbestprodukte (s. Tabelle 4) festgestellt.

Von den in der baulichen Anlage festgestellten Rippenheizkörpern mit schwach gebundenen Asbestdichtungen sind mit an Sicherheit grenzender Wahrschein- lichkeit in der Vergangenheit keine Gesundheitsgefahren für die Gebäudenutzer ausgegangen. Die asbesthaltigen Rippenheizkörper wurden durch den Bauhof der Stadtwerke Schifferstadt, An der Rettungswache 3, 67105 Schifferstadt, bereits fachgerecht aus der baulichen Anlage ausgebaut bzw. entsorgt. Auf eine konkrete Bewertung der schwach gebundenen Asbestprodukte, nach den Regelungen der Asbest-Richtlinien, hinsichtlich ihres Gefährdungspotentials mit Hilfe eines Bewer- tungsformblattes, wurde deshalb verzichtet.

[Seite 31]

107618 - 31-

2.4 Fundstellen In der baulichen Anlage wurden im Rahmen der Schadstoffuntersuchung die nach- folgend aufgeführten Asbestprodukte festgestellt, wobei üblicherweise zwischen fest (stark) und schwach gebundenen Asbestprodukten unterschieden wird.

2.4.1 Fest (stark) gebundene Asbestprodukte In der baulichen Anlage sind im Rahmen der Gebäudeschadstoffuntersuchung fest (stark) gebundene Asbestprodukte festgestellt worden. Es handelte sich um Repa- raturspachtelmassen mit einer inhomogenen Verwendung im Obergeschoss der baulichen Anlage. Die Reparaturspachtelmassen wurden zwischenzeitlich durch die Firma STEG Umwelt-Service GmbH, Industriestraße 76, 75417 Mühlacker, fachgerecht entsorgt. Deshalb wurde auch auf die Erstellung einer Fotodokumen- tation verzichtet. Die nachfolgende Aufstellung (s. Tabelle 3) enthält eine Zusam- menstellung der ehemals in der baulichen Anlage festgestellten fest (stark) ge- bundenen Asbestprodukte.

Tabelle 3: Fundstellen fest (stark) gebundener Asbestprodukte

Fund-Fundstelle(n)AsbestproduktAsbest- artHinweise
stelleDokumentation
Nr.:Bild/Zeichnung
FUNDSTELLEN
entfälltINNENBEREICHReparaturspachtelmasseChrysotil- Asbest (Weißasbest)
OG (diverse Fundstellen)Hinweis: Entsorgung
Baumaßnahme 2019

In/unter der baulichen Anlage bzw. zur baulichen Anlage hinführend könnten im Erdreich bzw. überbaut in der baulichen Anlage weitere fest (stark) gebundene Asbestprodukte beispielsweise Asbestzement-Abflussrohre und –formstücke mit und ohne Muffen bzw. Asbestzementrohre und –formstücke für Abwasserkanäle und Schwarzanstriche oder andere Abdichtungssysteme an erdberührten Bautei- len vorhanden sein, die ebenfalls asbesthaltig sein können. Erforderliche Sichtprü- fungen können erst im Zuge des selektiven Abbruchs bzw. eines verwendungsori- entierten Rückbaus der baulichen Anlage erfolgen. Gegebenenfalls ist die Ent- nahme von weiteren Materialproben von schadstoffverdächtigen Baustoffen er- forderlich.

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2.4.2 Schwach gebundene Asbestprodukte In der baulichen Anlage sind im Rahmen der Gebäudeschadstoffuntersuchung schwach gebundene Asbestprodukte festgestellt worden. Es handelte sich um Rippenheizkörper mit asbesthaltigen Dichtungen. Diese wurden aber zwischen- zeitlich durch den Bauhof der Stadtwerke Schifferstadt, An der Rettungswache 3, 67105 Schifferstadt, fachgerecht entsorgt. Deshalb wurde auch auf die Erstellung einer Fotodokumentation verzichtet. Die nachfolgende Aufstellung (s. Tabelle 4) enthält eine Zusammenstellung der ehemals in der baulichen Anlage festgestell- ten schwach gebundenen Asbestprodukte bzw. Bauteile.

Tabelle 4: Fundstellen schwach gebundener Asbestprodukte

Fund-Fundstelle(n)AsbestproduktAsbest- art(en)Hinweise
stelleDokumentation
Nr.:Bild/Zeichnung
FUNDSTELLEN
entfälltINNENBEREICHasbesthaltige DichtungenChrysotil- Asbest (Weißasbest)
OG Rippenheizkörper Dichtungen im Bereich Versorgungsleitungen (div. Fundstellen)Hinweis: Entsorgung
Baumaßnahme 2019

2.5 Sanierung und Gefährdungsbeurteilung Bei der Entsorgung von asbesthaltigen Baustoffen bzw. Bauteilen aus baulichen Anlagen, sind die Regelungen der TRGS 519 „Asbest /Abbruch-, Sanierungs- oder Instandhaltungsarbeiten“ strikt einzuhalten [12]. Die Regelungen der TRGS 519 gelten sowohl für fest (stark) gebundene Asbestprodukte als auch für schwach gebundene Asbestprodukte. Die Erstellung einer Gefährdungsbeurteilung beim Umgang mit asbesthaltigen Baustoffen bzw. Bauteilen ist immer erforderlich.

Abbruch- Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten mit Asbest dürfen nur von Fachbetrieben durchgeführt werden, deren personelle und sicherheitstechnische Ausstattung für diese Tätigkeiten geeignet ist. Bei den Arbeiten ist dafür zu sor- gen, dass mindestens eine weisungsbefugte, sachkundige Person vor Ort tätig ist. Die Sachkunde wird durch die erfolgreiche Teilnahme an einem von der zuständi- gen Behörde anerkannten Sachkundelehrgang nachgewiesen [12].

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2.6 Entsorgung Die zwischenzeitlich aus der baulichen Anlage entsorgten stark (fest) gebundenen Asbestprodukte und die schwach gebundenen Asbestprodukte fielen nach der Abfallverzeichnis-Verordnung (AVV) [13] unter die gefährlichen Abfälle. Die Ab- fallbezeichnung und die Abfallschlüsselnummern können der nachfolgenden Auf- stellung (s. Tabelle 5) entnommen werden.

Tabelle 5: Abfallbezeichnung und Abfallschlüsselnummern

Nr.Fundstelle(n)Abfallbe- zeichnungMaterial-Abfall-Entsorgungs- nachweisHinweise
farbeschlüsselDokumentation
Bild/Zeichnung
1INNENBEREICHasbesthaltige Baustoffediverse170605*Begleitscheinverfahren (elektronisch)
fest (stark) gebundene und schwach gebun- dene AsbestprodukteHinweis: Entsorgung
Baumaßnahme 2019
2INNENBEREICHgebrauchte Geräte, die freies Asbest enthaltendiverse160212*Begleitschein- verfahren (elektronisch)
RippenheizkörperHinweis: Entsorgung
Baumaßnahme 2019

Hinweis: nach telefonischer Rücksprache mit Hr. Greinke von der SAM Sonderabfall-Management-Gesellschaft Rheinland Pfalz mbH, Wilhelm-Theodor-Römheld-Straße 34, 55130 Mainz, Tel.: 06131/98298-0, fallen Rippenheiz- körper mit asbesthaltigen Dichtungen unter die gebrauchten Geräte, die freies Asbest enthalten (Abfallschlüssel- nummer 160212*).

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  1. HOLZSCHUTZMITTELHALTIGE BAUSTOFFE BZW. BAUTEILE 3.1 Grundlagen und Vorkommen Holzschutzmittel (HSM) sind Produkte, die aufgrund ihrer Zusammensetzung ei- nen Befall von Holz durch holzzerstörende oder verfärbende Pilze und Insekten verhindern oder vorhandene Organismen abtöten, wobei sie anschließend für ei- nen anhaltenden Schutz gegen Neubefall sorgen. Um diesen Zweck zu erfüllen, enthalten Holzschutzmittel biozide Wirkstoffe, die sowohl für den Menschen als auch für andere Organismen und Pflanzen mehr oder weniger toxisch sind [4].

Bis Ende der 1980er Jahre mussten in der Bundesrepublik Deutschland tragende Holzbauteile in Gebäuden mit einem vorbeugenden chemischen Holzschutz be- handelt werden (DDR bis 1990). Die eingesetzten Holzschutzmittel lassen sich un- terscheiden in:

 lösemittelhaltige Holzschutzmittel (verschiedene organische Wirkstoffe)

  • PCP (Pentachlorphenol)
  • Lindan (Hexachlorcyclohexan - gamma-HCH)
  • DDT (Dichlordiphenyltrichlorethan)

 steinkohlenteerhaltige Holzschutzmittel (Wirkstoff PAK)

  • Teeröle
  • Carbolineen
  • Teerölpräparate (Mischungen aus Steinkohlenteerölen und Mineralölen)

 wasserlösliche Holzschutzmittel (auf Salzbasis mit anorganischen Wirkstoffen: Quecksilber, Arsen, Bor, Chrom, Fluorid, Kupfer, Zink)

Bei der Kontamination von Bauteilen mit Holzschutzmitteln steht die Verwendung des Wirkstoffs Pentachlorphenol (PCP) im Vordergrund. PCP lag in vielen Holz- schutzmitteln häufig gemeinsam mit dem Insektizid Lindan in einem Mengenver- hältnis von ca. 10:1 vor [4]. Die Chemikalien Pentachlorphenol (PCP) und Lindan (-Hexachlorcyclohexan--HCH) stehen im Mittelpunkt der Diskussion um Gesund- heitsschäden durch Holzschutzmittel. Es handelt sich dabei um Breitspektrum- Biozide, die in der Industrie, der Landwirtschaft und im häuslichen Bereich einge- setzt wurden. Der größte Teil entfällt auf die Holzbehandlung [4]. DDT wurde vor allem in der DDR als Holzschutzmittel eingesetzt (Produktname „Hylotox 59“; zu- sätzlicher Wirkstoff Lindan) kam aber auch zur Schädlingsbekämpfung überwie- gend in US-Liegenschaften zum Einsatz.

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PCP ist eine synthetisch hergestellte Chemikalie aus der Gruppe der chlorierten aromatischen Kohlenwasserstoffe. Ausgangsverbindung ist das Phenol, an das fünf Chloratome gebunden sind. Lindan gehört ebenfalls zur Gruppe der chlorier- ten Kohlenwasserstoffe. Ausgangsverbindung für HCH ist Hexan, an das bei der Synthese sechs Chloratome gebunden werden. Durch unterschiedliche räumliche Anordnung der Chloratome am Hexan-Grundmolekül existieren mehrere ver- schiedene HCN-Moleküle, die man als Isomere bezeichnet. PCP und Lindan kön- nen aus verschiedenen Quellen in die Raumluft ausgasen, sich im menschlichen Organismus anreichern und schwere Gesundheitsschäden hervorrufen. Es wird unterschieden zwischen Primärquellen (PQ) und Sekundärquellen (SQ) [4], [5].

Primärquellen sind Bauteile oder Gegenstände, die mit PCP/Lindan-haltigen Zube- reitungen behandelt wurden und aus denen PCP/Lindan in die Raumluft freigesetzt wird. Sekundärquellen sind Bauteile oder Gegenstände, die PCP/Lindan meist über längere Zeit, aus der durch Primärquellen belasteten Raumluft aufgenommen ha- ben. Sie vermögen ihrerseits das in Bauteilen- oder sonstigen Oberflächen einge- lagerte PCP/Lindan nach und nach wieder in die Raumluft freizusetzen und tragen so neben den Primärquellen zur Raumluftbelastung bei.

Seit 1986 besteht ein Verbot der Anwendung PCP-haltiger Holzschutzmittel in In- nenräumen (Gefahrstoffverordnung) und seit 1989 ein Verbot des In-Verkehr- Bringens und der Verwendung von PCP und von PCP-haltigen Produkten (> 0,01 % PCP) und von Holzteilen mit mehr als 5 mg PCP/kg (PCP-Verbotsverordnung; heute Chemikalien-Verbotsverordnung) [4], [5]. DDT ist in der BRD seit 1972 verboten, wurde aber in der ehemaligen DDR noch bis 1989 als Holzschutzmittel verwendet.

Die Holzschutzmittelwirkstoffe DDT (heute Verwendungsverbot) sowie PCP (heute Verwendungsverbot) und Lindan (kein Verwendungsverbot; aber starke Beschrän- kung) kamen in den nachfolgend genannten Bereichen zum Einsatz [4], [5]:

PCP  Holzschutzmittel  Fugendichtungsmittel  Spachtel- und Vergussmassen  Entschalungsmittel  Anstrichstoffe u. Kitte

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 Leder (z.B. Sitzmöbel)  Textilien u. Wollteppichböden  Sanitär- und Industriereiniger

LINDAN  Holzschutzmittel  Schädlingsbekämpfung

DDT  Holzschutzmittel  Schädlingsbekämpfung

3.2 Erhebung 3.2.1 Umfang und Zweck Die bauliche Anlage wurde im Rahmen der Untersuchung auf Gebäudeschadstoffe stichprobenartig auf schadstoffhaltige Holzwerkstoffe geprüft.

Die Erhebung wurde durchgeführt, um eventuelle Gesundheitsgefahren zu ermit- teln, die von schadstoffhaltigen Holzwerkstoffen in baulichen Anlagen ausgehen können. Darüber hinaus muss nach einschlägigen Arbeitsschutzgesetzen, im Hin- blick auf den geplanten selektiven Abbruch- bzw. den verwendungsorientierten Rückbau der baulichen Anlage, festgestellt werden, ob die Beschäftigten Tätigkei- ten mit Gefahrstoffen durchführen oder ob Gefahrstoffe bei diesen Tätigkeiten entstehen oder freigesetzt werden. Eine Tätigkeit mit Gefahrstoffen darf erst auf- genommen werden, nachdem durch den Arbeitgeber der Beschäftigten eine Ge- fährdungsbeurteilung vorgenommen wurde und die erforderlichen Schutzmaß- nahmen festgelegt worden sind. Für den Umgang mit schadstoffhaltigen Holz- werkstoffen bedeutet dies, dass im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung zu- nächst zu ermitteln ist, mit welcher Art von schadstoffhaltigen Holzwerkstoffen umgegangen werden muss und welche Schutzmaßnahmen erforderlich sind.

Weiterhin wurde die Erhebung durchgeführt, um eine Abfalltrennung im Sinne des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes sowie eine ordnungsgemäße, wirt- schaftliche Entsorgung von nicht schadstoffhaltigen und schadstoffhaltigen Holzwerkstoffen aus der baulichen Anlage sicherzustellen.

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3.2.2 Materialprobenuntersuchungen Es wurden Materialproben von Holzwerkstoffen aus der baulichen Anlage ent- nommen und auf ihren Schadstoffgehalt untersucht. Die Probenahmestellen sind in einem Lageplan dokumentiert (s. Anhang, Anlage 7). Die Materialproben wur- den von der ARGUK Umweltlabor GmbH, Krebsmühle 1, 61440 Oberursel unter- sucht. Die Prüfberichte des Prüflabors mit den Prüfberichtsnummern 2019-11876-1 vom 26.07.2019 und 2019-11946-1 vom 15.08.2019 zu den Materialprobenuntersu- chungen liegen dem Sachverständigengutachten bei (s. Anhang, Anlage 3).

Die Befundergebnisse der Materialprobenuntersuchungen können der nachfol- genden Aufstellung (s. Tabelle 6) entnommen werden.

Tabelle 6: Befundergebnisse - Materialprobenuntersuchungen

Probenahmestelle
OGOGOGOG
FremdenzimmerFremdenzimmerFlurbereichFlurbereich
FußbodenkonstruktionFußbodenkonstruktionInnenausbauFußbodenkonstruktion
FußbodendielenFußbodendielenTürstockHolzbalkendecke
historischhistorischhistorischHolzbinder
-dunkelbraune Farbe --dunkelbraune Farbe -- dunkelbraune Farbe -historisch
(Mischprobe –5 Stellen)(Mischprobe –5 Stellen)(Mischprobe –5 Stellen)-dunkelbraune Farbe -
(Mischprobe –5 Stellen)
Probe Nr. 1ProbeNr. 2Probe Nr. 3Probe Nr. 4
Probenahmedatum17.07.201917.07.201917.07.201917.07.2019
Labor-Nr.:1187619-11187619-21187619-31187619-4
Probenmatrix:HolzspäneHolzspäneHolzspäneHolzspäne
Biozidemg/kgmg/kgmg/kgmg/kg
PCPnnnnnnnn
gamma-HCN (Lindan)nnnnnnnn
Chorothalonilnnnnnnnn
Dichlofluanidnnnnnnnn
Tolylfluanidnnnnnnnn
Endosulfan 1+ 2nnnnnnnn
Permethrinnnnnnnnn
2,4´-DDEnnnn
4,4´-DDE4.229
2,4´-DDD5,611
4,4´-DDD27nn
2,4´-DDT30nn
4,4´-DDT120nn
SummeDDTund Abkömmlinge187336

nn: nicht nachweisbar, weniger als Bestimmungsgrenze (BG). Bestimmungsgrenze der Einzelsubstanzen s. Prüfbericht.

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Tabelle 6: Befundergebnisse - Materialprobenuntersuchungen

Probenahmestelle
OGOGOG
FremdenzimmerFremdenzimmerFremdenzimmer
FußbodenkonstruktionFußbodenkonstruktionFußbodenkonstruktion
FußbodendielenFußbodendielenHolzbalkendecke
historischerneuertHolzbinder
-dunkelbraune Farbe -- hellbraune Farbe -Historisch
(Mischprobe –5 Stellen)(Mischprobe –5 Stellen)-dunkelbraune Farbe -
(Mischprobe –5 Stellen)
Probe Nr. 5ProbeNr. 6Probe Nr. 7
Probenahmedatum01.08.201901.08.201901.08.2019
Labor-Nr.:1194619-11194619-21194619-3
Probenmatrix:HolzspäneHolzspäneHolzspäne
Organo-Chlor-Biozidemg/kgmg/kgmg/kg
2,3,4,6-Tetrachlorphenolnnnnnn
PCP1.30,37nn
beta-HCHnnnnnn
gamma-HCH(Lindan)8,12.1nn
delta-HCHnnnnnn
Hexachlorbenzol (HCB)nnnnnn
Quintozennnnnnn
Chorthalonilnnnnnn
Heptachlornnnnnn
Heptachlorepoxidnnnnnn
Dichlofluanidnnnnnn
Tolylfluanidnnnnnn
Endosulfan 1+2nnnnnn
Endosulfansulfatnnnnnn
Aldrinnnnnnn
Dieldrinnnnnnn
Endrinnnnnnn
Endrinaldehydnnnnnn
2,4´-DDEnnnnnn
4,4´-DDE6,50,65nn
2,4´-DDD10nnnn
4,4´-DDD552,1nn
2,4´-DDT351,5nn
4,4´-DDT1409,50,56
Summe DDTund Abkömmlinge247140,56
Chlordannnnnnn
Toxaphennnnnnn
Methoxychlornnnnnn
EULAN WA neu (Wirkstoff PCSD/PCAD)nnnnnn
Furmecycloxnnnnnn
Propiconazolnnnnnn
Tebuconazolnnnnnn

nn: nicht nachweisbar, weniger als Bestimmungsgrenze (BG). Bestimmungsgrenze der Einzelsubstanzen s. Prüfbericht.

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In den aus der baulichen Anlage entnommenen Materialproben von Holzwerkstof- fen konnten Holzschutzmittelwirkstoffe nachgewiesen werden. In den untersuch- ten Fußbodendielen (historisch) der Fußbodenkonstruktion wurde das Holz- schutzmittel DDT in einer hohen Konzentration nachgewiesen. Vermutlich wur- den die Fußbodendielen wegen Insektenbefall mit DDT behandelt. Das Holz- schutzmittel PCP konnte nur in zwei von sieben Materialproben und auch nur in einer niedrigen (unbedeutend) Konzentration nachgewiesen werden. Das Holz- schutzmittel Lindan konnte ebenfalls nur in zwei von sieben Materialproben und auch nur in einer niedrigen (unbedeutend) Konzentration nachgewiesen werden. Die festgestellten Holzschutzmittelkonzentrationen aller übrigen Holzschutzmittel in den untersuchten Holzwerkstoffen lagen unterhalb der Nachweisgrenze des Analyseverfahrens.

Der Zusammenhang zwischen DDT/PCP-Konzentration*) bzw. Lindan-Konzentra- tionen im Holz und zugeordneten Belastungsstufen [4] kann den nachfolgenden Aufstellungen (s. Tabellen 7 u. 8) entnommen werden.

Tabelle 7: Zusammenhang zwischen DDT/PCP-Konzentrationen im Holz und Belastungsstufen

DDT–KonzentrationenBelastungsstufen
PCP – Konzentrationen
im Holz
[mg/kg]
<1 mg/kgunbelastet
1-10 mg/kgeventuell sekundärbelastet
>10 mg/kgvon einer Behandlungbzw. Kontaktkontamination istaus- zugehen
ca. 50–100 mg/kgKontaktkontamination durch Lagerungvon unbehandeltem Holz zusammen mit behandelten Hölzern (zum Zeitpunkt derKontamination)
bis100mg/kgProfilbretter ausImporthölzern, die zum vorübergehenden Schutz während Lagerung und Transport mit wässriger Lö- sungen von PCP-Na (Natriumsalz des Pentachlorphenols) bzw. mit DDT behandelt wurden, unmittelbar nach der Be- arbeitung
>100 mg/kgstarke Belastung
bisca. 1.000mg/kgheute, imdurchtränkten Bereich (Abnahme durchAusga- sung)
bis >10.000mg/kgunmittelbar nach der Anwendung, im durchtränktenBereich

*)Nach Auskunft der ARGUK Umweltlabor GmbH sollte die Bewertung der Materialbelastung an DDT in Annäh- rung an die Bewertungsgrundlagen für PCP erfolgen, da eine separate Bewertung bisher noch nicht stattgefun- den hat.

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Tabelle 8: Zusammenhang zwischen Lindan-Konzentrationen im Holz und Belastungsstufen

Lindan –KonzentrationenBelastungsstufen
im Holz
[mg/kg]
<1 mg/kgunbelastet
> 10 mg/kgbehandelt

3.3 Gesundheitsrisiken und Bewertung PCP und Lindan sind starke Zellgifte und akut bzw. stark toxisch. PCP gilt als kan- zerogen (krebserzeugend), mutagen (erbgutschädigend), teratogen (frucht- schädigend) und immuntoxisch (Schädigung des Immunsystems), neurotoxisch (das Nervensystem schädigend), lebertoxisch (leberschädigend). Für Lindan wird eine kanzerogene (krebserzeugend im Tierversuch) Wirkung diskutiert. Darüber hinaus ist Lindan neurotoxisch (das Nervensystem schädigend), nierenschädigend und reichert sich (bioakkumulierend) im menschlichen Körper an.

DDT reichert sich in der Nahrungskette und im menschlichen Körper im Fettge- webe an (Bioakkumulation) und kann ähnlich wie Hormone wirken oder natürli- che Hormone hemmen. Die internationale Agentur für Krebsforschung (IARC) der WHO stufte DDT im Jahr 2015 als „wahrscheinlich krebserregend bei Menschen“ (Gruppe 2A) ein.

Sind in einer baulichen Anlage Holzwerkstoffe vorhanden, die mit gesundheits- schädlichen Holzschutzmitteln (HSM) behandelt wurden, erfolgt die Ermittlung der Sanierungsnotwendigkeit über die Regelungen der PCP-Richtlinien [14]. Das potenzielle Gefährdungspotential von gesundheitsschädlichen Holzschutzmitteln in baulichen Anlagen für die Gebäudenutzer kann im Regelfall über eine genaue und umfassende Erkundung/Erfassung der schadstoffhaltigen Holzwerkstoffe er- mittelt werden. In Abhängigkeit von der Einbausituation und Raumbeladung kann es zur Ermittlung des tatsächlichen Gefährdungspotentials erforderlich sein, Hausstaubuntersuchen und/oder Raumluftmessungen durchzuführen.

Da in Deutschland keine rechtsverbindlichen Grenzwerte für Holzschutzmittel- wirkstoffe in der Innenraumluft existieren, erfolgt eine gesundheitsrelevante Be- wertung im Regelfall über die toxikologisch begründeten Vorsorgerichtwerte (RW I-Werte) bzw. Gefahrenrichtwerte (RW II-Werte)*) der Adhoc Arbeitsgruppe des Umweltbundesamts IRK/AOLG [15] in der aktuell gültigen Form.

Hinweis: Erläuterungen zu Vorsorgerichtwerten (RW I-Werte) und Gefahrenwerte (RW II-Werte) siehe Folgeseite.

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Darüber hinaus kann der AGÖF-Leitfaden, Hausstaubuntersuchungen auf chemi- sche Parameter, mittel- und schwerflüchtige organische Verbindungen (SVOC) und Schwermetalle [16] und die von der Arbeitsgemeinschaft ökologischer For- schungsinstitute e.V. (AGÖF), veröffentlichten Orientierungswerte für flüchtige or- ganische Verbindungen in der Raumluft [17] für Hausstaubuntersuchungen und Innenraumluftmessungen als Bewertungsgrundlage für mögliche Gesundheitsri- siken bzw. Gesundheitsgefahren durch Holzschutzmittelwirkstoffe herangezogen werden.

Der Gefahrenrichtwert II (RW II) ist ein wirkungsbezogener Wert, der sich auf die gegenwärtigen toxikologisch und epidemiologischen Kenntnisse zur Wirkungs- schwelle eines Stoffes unter Einführung von Unsicherheitsfaktoren stützt. Er stellt die Konzentration eines Stoffes dar, bei deren Erreichen beziehungsweise Über- schreiten unverzüglich zu handeln ist, wobei davon ausgegangen wird, dass hö- here Konzentrationen besonders für empfindliche Personen beim Daueraufenthalt in den Räumen gesundheitliche Gefährdungen hervorrufen können.

Der Vorsorgerichtwert I (RW I) entspricht der Innenraumluft-Konzentration eines Stoffes, bei der bei einer Einzelstoffbetrachtung nach gegenwärtigem Kenntnis- stand auch dann keine gesundheitliche Beeinträchtigung zu erwarten ist, wenn ein Mensch diesem Stoff lebenslang ausgesetzt ist.

Die Befundergebnisse der Materialprobenuntersuchungen haben gezeigt, dass die Fußbodendielen im Obergeschoss der baulichen Anlage im Bereich der Fußbo- denkonstruktion mit DDT behandelt wurden. Eine Gesundheitsgefährdung der Gebäudenutzer in der Vergangenheit kann nicht ausgeschlossen werden. Weiter- gehende Untersuchungen wie Raumluftmessungen und/oder Hausstaubuntersu- chungen, zur Abklärung einer möglichen Gefahrensituation, waren zum Untersu- chungszeitpunkt nicht sinnvoll. Es war damals noch unklar, ob eine weitere Nut- zung und insbesondere eine wirtschaftliche Sanierung des Gebäudes im Hinblick auf diverse Bauschäden überhaupt noch möglich sind.

3.4 Fundstellen In der baulichen Anlage sind diverse Holzwerkstoffe vorhanden (s. Anhang, Anla- ge 1, Abb. 3-12 und Tabelle 9). Es handelt sich bei der nachfolgenden Aufzählung (s. Tabelle 9) nur um eine beispielhafte Benennung von Holzwerkstoffen, die im Zuge des geplanten selektiven Abbruchs- bzw. eines verwendungsorientierten Rückbaus der baulichen Anlage ausgebaut bzw. entsorgt werden müssen.

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Es können beim Gebäudeabbruch noch andere Holzwerkstoffe anfallen als die in der nachfolgenden tabellarischen Aufzählung (s. Tabelle 9) genannten. Eine ge- naue Aufstellung hat im Zuge der Erstellung eines Leistungsverzeichnisses zu er- folgen.

Tabelle 9: Fundstellen von Holzwerkstoffen (exemplarisch)

Nr.Fundstelle(n)AbfallbezeichnungMaterial-Foto- dokumentation
(Einstufung nachfarbe
AVV bzw. AltholzV)
1INNENBEREICHMöbel, ohne halogenorganische organische Verbindungen in der Beschichtunghell- brauns. Anhang Anlage 1 Abb.: 3
Erdgeschoss
2INNENBEREICHTürblätter und Zargen von Innentüren (ohne schädliche Verunreinigungen)diverseentfällt
Erdgeschoss
3INNENBEREICHProfilbretter für die Raumausstattung, Deckenpaneele, Zierbalken usw. (ohne schädliche Verunreinigungen)hell- brauns. Anhang Anlage 1 Abb.: 4
Erdgeschoss
4INNENBEREICHKonstruktionshölzer für tragende Teiledunkel- braunentfällt
Erdgeschoss Obergeschoss
5INNENBEREICHBauspanplattenhell- braunentfällt
Obergeschoss
6INNENBEREICHDielen, Fehlböden, Bretterschalungen aus dem Innenausbau (mit schädlichen Verunreinigungen)dunkel- brauns. Anhang Anlage 1 Abb.: 5-10
Obergeschoss
7INNENBEREICHTürblätter und Zargen von Innentüren (mit schädlichen Verunreinigungen)dunkel- braunentfällt
Obergeschoss
8INNENBEREICHHolzfachwerk und Dachsparrendunkel- brauns. Anhang Anlage 1 Abb.: 11-12
Dachgeschoss

Hinweis: Fenster, Fensterstöcke, Außentüren der baulichen Anlage bestehen nicht aus Holz- sondern aus Me- tallwerkstoffen. Vereinzelt sind Kunststoff-Fenster / Kunststoff-Türen verbaut.

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3.5 Sanierung und Gefährdungsbeurteilung Beim Abbruch bzw. der Entsorgung der belasteten Holzwerkstoffe aus baulichen Anlagen sind die gefahrstoffrechtlichen Vorschriften der TRGS 524 „Schutzmaß- nahmen für Tätigkeiten in kontaminierten Bereichen“ [18] sowie die berufsgenos- senschaftlichen Regelungen der BGR 128 „Kontaminierte Bereiche“ [19] zu beach- ten.

Beim geplanten selektiven Abbruch- bzw. verwendungsorientierten Rückbau der baulichen Anlage, muss mit Bauprodukten oder Bauteilen aus Holzwerkstoffen umgegangen werden, die mit Holzschutzmittelwirkstoffen belastet sind. Die PCP- Richtlinien [14] und die gefahrstoffrechtlichen Vorschriften der TRGS 524 „Schutz- maßnahmen für Tätigkeiten in kontaminierten Bereichen“ [18] sowie die berufs- genossenschaftlichen Regelungen der BGR 128, 6B / DGUV Regel 101-004 Anla- ge 6B „Kontaminierte Bereiche“ [19] müssen beim geplanten selektiven Abbruch- bzw. verwendungsorientierten Rückbau der baulichen Anlage beachtet werden. Die Erstellung einer Gefährdungsbeurteilung hinsichtlich eines Umgangs mit holzschutzmittelbelasteten Baustoffen bzw. Bauteilen ist erforderlich.

3.6 Entsorgung Die Holzwerkstoffe aus dem Erdgeschoss der baulichen Anlage fallen nach der AltholzV [20] und der Abfallverzeichnis-Verordnung (AVV) [13] alle unter die nicht gefährlichen Abfälle (Altholzkategorie II). Die historischen Fußbodendielen im Obergeschoss der baulichen Anlage sind mit DDT behandelt worden, sämtliche andere Hölzer im Innenraumbereich des Obergeschosses weisen bzw. dürften Se- kundärkontaminationen mit DDT aufweisen (s. Anhang, Anlage 3). Deshalb wur- den sämtliche Holzwerkstoffe im Obergeschoss der baulichen Anlage nach der Abfallverzeichnis-Verordnung (AVV) [13], im Hinblick auf die DDT-Problematik im Gebäudeinneren als gefährliche Abfälle (Altholzkategorie IV) eingestuft.

Die Einstufung der Holzwerkstoffe des Dachstuhls erfolgte nach der Regelvermu- tung der AltholzV [20]. Es wird jedoch dringend empfohlen das Dachstuhlholz ebenfalls auf eine DDT-Belastung untersuchen zu lassen. Diese Nachuntersuchung sollte vor Beginn der Erstellung eines Leistungsverzeichnisses für die geplanten Abbrucharbeiten erfolgen. Die Abfallbezeichnung und die Abfallschlüsselnum- mern sowie die den einzelnen Holzwerkstoffen zugeordneten Altholzkategorien können der nachfolgenden Aufstellung(s. Tabelle 10) entnommen werden.

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Tabelle 10: Abfallbezeichnung und Abfallschlüsselnummern

Nr.Fundstelle(n)AbfallbezeichnungMaterial- farbeAbfall- schlüsselAltholz- kategorieFoto- dokumentation
(Einstufung nach
AVV bzw. Alt-
holzV)
1INNENBEREICHMöbel, ohne halogen- organische Verbindun- gen in der Beschich- tunghell- braun200138IIs. Anhang Anlage 1 Abb.: 3
Erdgeschoss
2INNENBEREICHTürblätter und Zargen von Innentüren (ohne schädliche Verunreinig- ungen)diverse170201IIentfällt
Erdgeschoss
3INNENBEREICHProfilbretter für die Raumausstattung, Deckenpaneele, Zier- balken usw. (ohne schädliche Verunreinig- ungen)hell- braun170201IIs. Anhang Anlage 1 Abb.: 4
Erdgeschoss
4INNENBEREICHKonstruktionshölzer für tragende Teiledunkel- braun170204*IVentfällt
Obergeschoss
5INNENBEREICHBauspanplattenhell- braun170204*IVentfällt
Obergeschoss
6INNENBEREICHDielen, Fehlböden, Bretterschalungen aus dem Innenausbau (mit schädlichen Verunrei- nigungen)dunkel- braun170204*IVs. Anhang Anlage 1 Abb.: 5-10
Obergeschoss
7INNENBEREICHTürblätter und Zargen von Innentüren (mit schädliche Verunreinig- ungen)dunkel- braun170204*IVentfällt
Obergeschoss
8INNENBEREICHHolzfachwerk und Dachsparrendunkel- braun170204*IVs. Anhang Anlage 1 Abb.: 11-12
Dachgeschoss

Hinweis: gemäß Mitteilung von Hr. Lorig vom 13.07.2022 dürfen die DDT-haltigen Holzwerkstoffe nur in einer Hausmüllverbrennungsanlage verbrannt werden, wenn von der Entsorgungsanlage bestätigt wird, dass gemäß Art. 7 Abs, 2 der POP-V, speziell die in diesen Abfällen enthaltenen POP sicher „zerstört oder unumkehrbar um- gewandelt werden, damit die verbleibenden Abfälle und Freisetzungen nicht die Eigenschaften von POP aufwei- sen.“ Ansonsten müssen die DDT-haltigen Holzwerkstoffe in einer Sondermüllverbrennungsanlage (Drehrohr) verbrannt werden.

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  1. KMF-HALTIGE BAUSTOFFE BZW. BAUTEILE (MINERALWOLLE-DÄMMSTOFFE) 4.1 Grundlagen und Vorkommen Künstliche Mineralfasern (KMF) sind künstlich hergestellte anorganische Fasern, die in zwei Untergruppen aufgeteilt werden, die glasigen (amorphen) und die kris- tallinen KMF. Die glasigen (amorphen) KMF lassen sich in vier weitere Gruppen aufteilen: Endlosfasern, Mineralwolle, Keramikfasern / Hochtemperaturglasfasern und Superfeinfasern [21].

Hergestellt werden Mineralfaser-Erzeugnisse im Wesentlichen aus Glasrohstoffen oder Gesteinen unter Verwendung von Recyclingmaterial wie beispielsweise Alt- glas. Mineralwoll-Erzeugnisse enthalten mindestens 90% künstliche Mineralfasern (KMF) glasiger (amorpher) Struktur, bis zu 7% Kunstharz, hergestellt aus Phenol, Harnstoff und Formaldehyd, ca. 1% Öle und weitere Zusätze, z.B. wasserabwei- sende Stoffe [21].

In baulichen und technischen Anlagen finden sich insbesondere Mineralfaser- Erzeugnisse zur Wärme-, Kälte-, Schalldämmung sowie zum Brandschutz in Form von Mineralwolle-Matten, Mineralwolle-Filzen, Mineralwolle-Platten, Mineralwolle- Formteilen, loser Mineralwolle (Sackware), Akustikdecken- u. Wandplatten usw. [21].

4.2 Erhebung 4.2.1 Umfang und Zweck Die bauliche Anlage wurde im Rahmen der Untersuchung auf Gebäudeschadstoffe stichprobenartig auf Mineralwolle-Dämmstoffe überprüft. Die Erhebung wurde durchgeführt, um eventuelle Gesundheitsgefahren zu ermitteln, die von Mineral- wolle-Dämmstoffen in baulichen Anlagen ausgehen können. Darüber hinaus muss nach einschlägigen Arbeitsschutzgesetzen, im Hinblick auf den geplanten selek- tiven Abbruch- bzw. den verwendungsorientierten Rückbau der baulichen Anlage, festgestellt werden, ob die Beschäftigten Tätigkeiten mit Gefahrstoffen durchfüh- ren oder ob Gefahrstoffe bei diesen Tätigkeiten entstehen oder freigesetzt wer- den.

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Eine Tätigkeit mit Gefahrstoffen darf erst aufgenommen werden, nachdem durch den Arbeitgeber der Beschäftigten eine Gefährdungsbeurteilung vorgenommen wurde und die erforderlichen Schutzmaßnahmen festgelegt worden sind. Für den Umgang mit Mineralwolle-Dämmstoffen bedeutet dies, dass im Rahmen einer Ge- fährdungsbeurteilung zunächst zu ermitteln ist, mit welcher Art von Mineralwolle- Dämmstoffen umgegangen werden muss und welche Schutzmaßnahmen erfor- derlich sind.

Weiterhin wurde die Erhebung durchgeführt, um eine Abfalltrennung im Sinne des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes sowie eine ordnungsgemäße, wirt- schaftliche Entsorgung von Mineralwolle-Dämmstoffen aus der baulichen Anlage sicherzustellen.

4.2.2 Materialprobenuntersuchungen In der baulichen Anlage wurden keine Mineralwolle-Dämmstoffe in/an der bauli- chen Anlage festgestellt. Es wurden keine Materialproben aus der baulichen Anla- ge entnommen und labortechnisch untersucht.

4.3 Gesundheitsrisiken und Bewertung Grundsätzlich ist bei Mineralfaser-Erzeugnissen zwischen „alten“ und „neuen Mi- neralfaser-Erzeugnissen“ zu unterscheiden. Bei Produkten, die vor 1996 hergestellt wurden, ist davon auszugehen, dass es sich um „alte“ Mineralfaser-Erzeugnisse handelt. Zwischen 1996 bis zum Herstellungsverbot am 01.06.2000 wurden sowohl „alte“ als auch „neue Mineralfaser-Erzeugnisse“ hergestellt und in bauliche Anla- ge eingebaut [5]. Nach dem 01.06.2000 durften nur noch „neue Mineralfaser- Erzeugnisse“ hergestellt und in bauliche Anlagen eingebaut werden. Rein äußer- lich sind „alte“ und „neue Mineralfaser-Erzeugnisse“ nicht voneinander zu unter- scheiden.

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Künstliche Mineralfasern (KMF) aus alten Mineralfaser-Erzeugnissen weisen ein krebserzeugendes Potential auf. Ein Großteil der in alten Mineralwolle- Erzeugnissen enthaltenen künstlichen Mineralfasern (KMF) ist so fein, dass sie beim Einatmen in die Lunge gelangen können und aufgrund ihrer Zusammenset- zung dort nur schwer abgebaut werden. Wegen der Lungengängigkeit von künstli- chen Mineralfasern (KMF) aus alten Mineralfaser-Erzeugnissen und ihrer biologi- schen Beständigkeit wurden Parallelen zu den bekanntermaßen krebserzeugenden Asbestfasern gesehen. Darüber hinaus können künstliche Mineralfasern (KMF) aus alten und neuen Mineralfaser-Erzeugnissen in Einzelfällen aufgrund ihrer Zusatz- stoffe (formaldehydbasierte Zusatzstoffe) zu allergischen Reaktionen, Hautreizun- gen, Juckreiz und Reizungen der Augen und Atemwege führen.

Die Bewertung von alten Mineralwolle-Erzeugnissen mit WHO-Fasern (anorgani- sche Fasern mit einer Länge > 5 µm, einem Durchmesser < 3 µm und einem Län- ge-zu-Durchmesser-Verhältnis von 3:1) erfolgt nach den Kategorien für krebser- zeugende Stoffe in Anhang I der CPL-Verordnung und für glasige Fasern zusätzlich auf der Grundlage des Kanzerogenitätsindexes KI, der sich für die jeweils zu be- wertenden WHO-Fasern aus der Differenz zwischen der Summe der Massegehalte (in v.H.) der Oxide von Natrium, Kalium, Bor, Calcium, Magnesium, Barium und dem doppelten Massengehalt (in v.H.) von Aluminiumoxid ergibt [5], [22].

Der KI-Wert stellt eine Korrelation zwischen der chemischen Zusammensetzung und der Biobeständigkeit aufgrund tierexperimenteller Untersuchungen her [23]:

KI = NA, K, B, Ca, MG, Ba-Oxide – 2 x Al-Oxid

  1. Glasige WHO-Fasern mit einem Kanzerogenitätsindex KI  30 werden in die Kategorie 1B der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (CLP-Verordnung) einge- stuft. Bei diesen biopersistenten Fasern handelt es sich um Stoffe, die wahrscheinlich beim Menschen karzinogen sind.

  2. Glasige WHO-Fasern mit einem Kanzerogenitätsindex KI > 30 und < 40 wer- den in die Kategorie 2 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (CLP-Verordnung) eingestuft. Bei diesen biopersistenten Fasern handelt es sich um Stoffe mit Verdacht auf karzinogene Wirkung beim Menschen.

  3. Für glasige WHO-Fasern erfolgt keine Einstufung als krebserzeugend, wenn deren Kanzerogenitätsindex KI ≥ 40 beträgt.

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Seit dem 01.06.2000 gilt in Deutschland ein Verbot des Herstellens, des Inverkehr- bringens und des Verwendens von Mineralwolle-Erzeugnissen, die nicht die Frei- zeichnungskriterien des Anhangs II (zu § 16 Absatz 2), Nummer 5 (Biopersistente Fasern) der Gefahrstoffverordnung [24] erfüllen. Somit gelten alle Mineralwolle- Erzeugnisse, die nach dem 01.06.2000 in bauliche Anlagen eingebaut bzw. in bau- lichen Anlagen verwendet wurden (sog. „neue Mineralwolle-Erzeugnisse“), im Sinne der Gefahrstoffverordnung als unbedenklich [5].

Für die „Freizeichnung“ vom Krebsverdacht hat der Gesetzgeber den Herstellern mehrere alternative Möglichkeiten (Kriterien) angeboten. Für die Freizeichnung ei- nes „neuen“ Produktes reicht es aus, wenn der Hersteller nachweist, dass das Produkt eines der drei nachfolgend genannten Kriterien erfüllt [5]:

 1. Kriterium: ein geeigneter Intraperitonealtest hat kein Anzeichen von übermäßi-

ger Kanzerogenität ergeben

 2. Kriterium: die Halbwertzeit nach intratrachealer Instillation von 2 Milligramm

einer Fasersuspension für Fasern mit einer Länge von mehr als 5 Mikrometer,

einem Durchmesser von weniger als 3 Mikrometer und einem Länge-zu-

Durchmesser-Verhältnis von größer als 3 zu 1 (WHO-Fasern) beträgt höchstens

40 Tage

 3. Kriterium: der Kanzerogenitätsindex KI, der sich aus der Differenz zwischen der

Summe der Massengehalte (in Prozent) der Oxide von Natrium, Kalium, Bor,

Calcium, Magnesium, Barium und dem doppelten Massengehalt (in Prozent)

von Aluminiumoxid ergibt, ist bei künstlichen Mineralfasern mindestens 40

Für den Zeitraum zwischen 1996, dem Beginn der Umstellung auf „neue“ Produk- te, und Mitte 2000, dem Herstellungsverbot für „alte“ Produkte, ergibt sich damit folgende Schwierigkeit: Der KI eines eingebauten Produktes kann einen Wert klei- ner als 40 aufweisen – und damit eine Einstufung in die Kategorie 1B (wahrschein- lich beim Menschen karzinogen) bzw. eine Einstufung in die Kategorie 2 (Verdacht auf karzinogene Wirkung beim Menschen) aufweisen – es kann sich aber dennoch um ein (nach dem 1. oder 2. Kriterium) freigezeichnetes „neues“ Mineralfaser- Produkt handeln [5].

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In solchen Fällen kann eine Klärung nur mit Hilfe der Produktunterlagen (Sicher- heitsdatenblatt) aus der Zeit des Einbaus erreicht werden. Sofern entsprechende Dokumente noch verfügbar sind und das Produkt als freigezeichnet ausweisen, ist die Bestimmung des Kanzerogenitätsindexes nicht erforderlich bzw. ein eventuell bereits ermittelter Kanzerogenitätsindex irrelevant. Sind jedoch keine geeigneten Dokumente mehr verfügbar oder verbleiben Zweifel, ist bei dem fraglichen Pro- dukt gemäß Technischer Regel für Gefahrstoffe TRGS 521 [25] stets von einer Ein- stufung in die Kategorie 1B (wahrscheinlich beim Menschen karzinogen) auszu- gehen.

Die Bewertung von „neuen“ Mineralwolle-Erzeugnissen mit einem Herstellungs- datum nach dem 01.06.2000 auf der Grundlage des Kanzerogenitätsindexes KI, kann zu falsch positiven Ergebnissen führen, also zu einem falschen Verdacht auf karzinogene Wirkung. Wenn wirtschaftlich sinnvoll, insbesondere wenn die Ver- mutung besteht, dass neue Mineralwolle vorliegt, sollte über die Gütergemein- schaft Mineralwolle e.V. eine vollchemische Analyse durchgeführt werden. Über einen Vergleich der Untersuchungsergebnisse mit Analyseergebnissen aus Daten- banken von „neuen“ Mineralwolle-Erzeugnissen“ kann zweifelsfrei ermittelt wer- den, ob es sich tatsächlich um „neue“ Mineralwolle-Erzeugnisse handelt, die die Freizeichnungskriterien nach der Gefahrstoffverordnung erfüllen.

Eine Bewertung von Gesundheitsrisiken durch KMF-haltige Baustoffe und Bauteile in baulichen Anlagen kann nicht über bauordnungsrechtliche Regelungen vorge- nommen werden, da lediglich für die Gebäudeschadstoffe Asbest, PCB und PCP einschlägige Richtlinien vorliegen, die in Form von Technischen Baubestimmun- gen ins Baurecht eingeführt worden sind.

Das potenzielle Gefährdungspotential von alten Mineralwolle-Dämmstoffen in baulichen Anlagen kann über eine genaue und umfassende Erkundung/Erfassung von KMF-haltigen Baustoffen und Bauteilen ermittelt werden. In Abhängigkeit von der Einbausituation und dem Erhaltungszustand kann es zur Ermittlung des tat- sächlichen Gefährdungspotentials erforderlich sein, Staubkontaktprobenuntersu- chungen und/oder Raumluftmessungen durchzuführen.

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Es konnten keine Mineralwolle-Dämmstoffe in/an der baulichen Anlage festge- stellt werden. Gesundheitliche Risiken bzw. Gesundheitsgefährdungen für die Gebäudenutzer durch Mineralwolle-Dämmstoffe lagen mit an Sicherheit grenzen- der Wahrscheinlichkeit nicht vor. Weitergehende Untersuchungen wie Staubkon- taktprobenuntersuchungen und/oder Raumluftmessungen waren nicht erforderlich und wurden nicht durchgeführt.

4.4 Fundstellen In der baulichen Anlage sind im Rahmen der Schadstoffuntersuchung keine alten Mineralwolle-Dämmstoffe festgestellt worden. Der Einbau bzw. das Vorhanden- sein von versteckt eingebauten oder überbauten alten Mineralwolle-Dämmstoffen in der baulichen Anlage kann jedoch nicht mit absoluter Sicherheit ausgeschlos- sen werden.

4.5 Sanierung und Gefährdungsbeurteilung Da keine alten Mineralwolle-Dämmstoffe in/an der baulichen Anlage festgestellt wurden, sind keine gefahrstoffrechtlichen Vorschriften, bezogen auf den Umgang mit alten Mineralwolle-Dämmstoffe zu beachten. Die TRGS 521 „Abbruch-, Sanie- rungs- und Instandhaltungsarbeiten mit alter Mineralwolle“ [25] muss beim ge- planten selektiven Abbruch- bzw. verwendungsorientierten Rückbau der baulichen Anlage, nicht beachtet werden. Die Erstellung einer Gefährdungsbeurteilung hin- sichtlich eines Umgangs mit alter Mineralwolle-Dämmstoffen ist nicht erforder- lich.

Sollten im Zuge der Abbrucharbeiten versteckt eingebaute oder überbaute alte Mineralwolle-Dämmstoffe festgestellt werden, sind die gefahrstoffrechtlichen Re- gelungen der TRGS 521 „Abbruch-, Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten mit alter Mineralwolle“ [25] einzuhalten.

Der Ausbau bzw. die Demontage von versteckt eingebauten oder überbauten al- ten Mineralwolle-Dämmstoffen darf nur unter Beachtung von diversen Siche- rungs- bzw. Schutzmaßnahmen ausgeführt werden. Beim selektiven Abbruch- bzw. dem verwendungsorientierten Rückbau der baulichen Anlage sind alle tech- nischen Möglichkeiten zur Vermeidung bzw. Verminderung der Freisetzung von Mineralfaserstaub zu ergreifen – die Faserfreisetzung ist auf das Unvermeidbare zu reduzieren.

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Wenn bei Abbrucharbeiten in baulichen Anlagen bzw. von baulichen Anlagen ver- steckt eingebaute oder überbaute alte Mineralwolle-Dämmstoffe festgestellt werden, müssen diese als gefährliche Abfälle zur Vermeidung einer Kontaminati- on der Baustellenumgebung mit Mineralfaserstaub und auch im Hinblick auf eine strikte Abfalltrennung sofort fachgerecht ausgebaut bzw. demontiert werden [26], [27].

4.6 Entsorgung Sollten im Zuge der Abbrucharbeiten versteckt eingebaute oder überbaute alte Mineralwolle-Dämmstoffe festgestellt werden fallen diese nach der Abfallver- zeichnis-Verordnung (AVV) [13] unter die gefährlichen Abfälle. Die Abfallbezeich- nung und die Abfallschlüsselnummern können der nachfolgenden Aufstellung (s. Tabelle 11) entnommen werden.

Tabelle 11: Abfallbezeichnung und Abfallschlüsselnummer

Nr.Fundstelle(n)Abfallbe-Material-Abfall- schlüsselEntsorgungs- nachweisFoto-
zeichnungfarbedokumen-
tation
1alte Mineralwolle- Dämmstoffe in der baulichen AnlageDämmmaterial, das aus gefährlichen Stof- fen besteht oder sol- che Stoffe enthältgelb –bzw. weißliche Farbe* 170603Begleitscheinverfahren (elektronisch)entfällt

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  1. MKW-HALTIGE BAUSTOFFE BZW. BAUTEILE
  2. 1 Grundlagen und Vorkommen Kohlenwasserstoffe sind wesentlicher Bestandteil des Erdöls und werden durch Raffination als Fraktionen unterschiedlicher Siedebereiche daraus isoliert. Ent- sprechend reicht die Bandbreite der möglichen Konsistenzen von flüssig und leicht beweglich (Benzin) bis hin zu wachsartig fest (Ceresin). Die einzelnen Fraktionen sind als Benzine, Kerosine, Dieselöle, Heizöle, Schmieröle, Paraffine und Ceresin im Handel. Sie sind leichter als Wasser und mit Wasser nicht mischbar, jedoch in geringem Umfang darin löslich [28].

Beim Gebäuderückbau ist vor allem auf nutzungsbedingte Verunreinigungen der Bausubstanz im Bereich von Werkstätten, Hydraulikanlagen, Maschinenstandorten (Pressen, Drehbänke, Fräsmaschinen usw.) mit Mineralöl-Kohlenwasserstoffen (MKW) zu achten. Starke Staubanhaftungen, dunkle Verfärbungen, Ölgeruch und abperlendes Wasser sind typische Hinweise auf Mineralölkohlenwasser- stoff (MKW)-Kontaminationen [28].

5.2 Erhebung 5.2.1 Umfang und Zweck Die bauliche Anlage wurde im Rahmen der Untersuchung auf Gebäudeschadstoffe stichprobenartig auf nutzungsbedingte Verunreinigungen der Bausubstanz mit Mineralkohlenwasserstoffen (MKW) geprüft.

Die Erhebung wurde durchgeführt, um eventuelle Gesundheitsgefahren zu ermit- teln, die von einer nutzungsbedingten Verunreinigung der Bausubstanz bzw. des Inventars mit Mineralkohlenwasserstoffen (MKW) ausgehen können. Darüber hinaus muss nach einschlägigen Arbeitsschutzgesetzen im Hinblick auf den ge- planten selektiven Abbruch- bzw. den verwendungsorientierten Rückbau der bau- lichen Anlage festgestellt werden, ob die Beschäftigten Tätigkeiten mit Gefahr- stoffen durchführen oder ob Gefahrstoffe bei diesen Tätigkeiten entstehen oder freigesetzt werden. Eine Tätigkeit mit Gefahrstoffen darf erst aufgenommen wer- den, nachdem durch den Arbeitgeber der Beschäftigten eine Gefährdungsbeurtei- lung vorgenommen wurde und die erforderlichen Schutzmaßnahmen festgelegt worden sind.

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Für den Umgang mit MKW-verunreinigten Baustoffen bzw. Bauteilen bedeutet dies, dass im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung zunächst zu ermitteln ist, mit welcher Art von MKW-verunreinigten Baustoffen bzw. Bauteilen umgegangen werden muss und welche Schutzmaßnahmen erforderlich sind.

Weiterhin wurde die Erhebung durchgeführt, um eine Abfalltrennung im Sinne des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes sowie eine ordnungsgemäße, wirt- schaftliche Entsorgung von MKW-verunreinigten Baustoffen bzw. Bauteilen aus der baulichen Anlage sicherzustellen.

5.2.2 Materialprobenuntersuchungen In der baulichen Anlage wurden keine Baustoffe bzw. Bauteile mit einer nutzerbe- dingten MKW-Verunreinigung festgestellt. Es wurden keine Materialproben von Baustoffen bzw. Bauteilen aus der baulichen Anlage entnommen und auf eine MKW-Belastung untersucht.

5.3 Gesundheitsrisiken und Bewertung Die potenziellen Auswirkungen von MKW auf die Gesundheit des Menschen vari- ieren stark, sogenannte „aromatische“ MKW können als gentoxische Karzinogene wirken (d.h. sowohl die DNA, das genetische Zellmaterial schädigen, als auch Krebs auslösen), während einige „gesättigte“ MKW sich im menschlichen Gewe- be anreichern und zu Nebenwirkungen in der Leber führen können.

Eine Bewertung von Gesundheitsrisiken von mit MKW-verunreinigten Baustoffen bzw. Bauteilen in baulichen Anlagen kann nicht über bauordnungsrechtliche Re- gelungen vorgenommen werden, da lediglich für die Gebäudeschadstoffe Asbest, PCB und PCP einschlägige Richtlinien vorliegen, die in Form von Technischen Baubestimmungen ins Baurecht eingeführt worden sind. Das potenzielle Gefähr- dungspotential von MKW-Belastungen in baulichen Anlagen für die Gebäudenut- zer kann im Regelfall über eine genaue und umfassende Erkundung/Erfassung von mit MKW-verunreinigten Baustoffen bzw. Bauteilen ermittelt werden. In Ab- hängigkeit von der konkreten Schadenssituation kann es zur Ermittlung des tat- sächlichen Gefährdungspotentials erforderlich sein, Raumluftmessungen durchzu- führen.

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Da in Deutschland keine rechtsverbindlichen Grenzwerte für MKW in der Innen- raumluft existieren, erfolgt eine gesundheitsrelevante Bewertung für flüchtige MKW im Regelfall über die toxikologisch begründeten Vorsorgerichtwerte (RW I- Werte) bzw. Gefahrenrichtwerte (RW II-Werte) der Adhoc Arbeitsgruppe des Um- weltbundesamts IRK/AOLG [15] in der aktuell gültigen Form und darüber hinaus über die von der Arbeitsgemeinschaft ökologischer Forschungsinstitute e.V. (AGÖF), veröffentlichten Orientierungswerte für flüchtige organische Verbindungen in der Raumluft [17].

Der Gefahrenrichtwert II (RW II) ist ein wirkungsbezogener Wert, der sich auf die gegenwärtigen toxikologisch und epidemiologischen Kenntnisse zur Wirkungs- schwelle eines Stoffes unter Einführung von Unsicherheitsfaktoren stützt. Er stellt die Konzentration eines Stoffes dar, bei deren Erreichen beziehungsweise Über- schreiten unverzüglich zu handeln ist, wobei davon ausgegangen wird, dass hö- here Konzentrationen besonders für empfindliche Personen beim Daueraufenthalt in den Räumen gesundheitliche Gefährdungen hervorrufen können.

Der Vorsorgerichtwert I (RW I) entspricht der Innenraumluft-Konzentration eines Stoffes, bei der bei einer Einzelstoffbetrachtung nach gegenwärtigem Kenntnis- stand auch dann keine gesundheitliche Beeinträchtigung zu erwarten ist, wenn ein Mensch diesem Stoff lebenslang ausgesetzt ist.

Es konnte keine nutzungsbedingte Verunreinigung von Baustoffen bzw. Bauteilen mit Mineralkohlenwasserstoffen (MKW) in/an der baulichen Anlage festgestellt werden. Gesundheitliche Risiken bzw. Gesundheitsgefährdungen für die Gebäu- denutzer durch MKW-Belastungen lagen in der Vergangenheit mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht vor. Weitergehende Untersuchungen wie Raumluftmessungen waren nicht erforderlich und wurden nicht durchgeführt.

5.4 Fundstellen In/an der baulichen Anlage sind im Rahmen der Untersuchung auf Gebäudeschad- stoffe keine nutzungsbedingten Verunreinigungen von Baustoffen bzw. Bauteilen mit Mineralkohlenwasserstoffen (MKW), weder im Außenbereich-- noch in Innen- raumbereichen, festgestellt worden.

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5.5 Sanierung und Gefährdungsbeurteilung Da keine nutzungsbedingten Verunreinigungen von Baustoffen bzw. Bauteilen mit Mineralkohlenwasserstoffen (MKW), in/an der baulichen Anlage festgestellt wurden, sind keine gefahrstoffrechtlichen oder berufsgenossenschaftlichen Vor- schriften, bezogen auf den Umgang mit MKW-verunreinigten Baustoffen bzw. Bauteilen zu beachten. Die Regelungen der TRGS 524 „Schutzmaßnahmen für Ar- beiten in kontaminierten Bereichen“ [18] und die berufsgenossenschaftlichen Re- gelungen der BGR 128 „Kontaminierte Bereiche“ [19] müssen beim geplanten se- lektiven Abbruch- bzw. verwendungsorientierten Rückbau der baulichen Anlage, nicht beachtet werden. Die Erstellung einer Gefährdungsbeurteilung hinsichtlich eines Umgangs mit MKW-verunreinigten Baustoffen bzw. Bauteilen ist nicht er- forderlich.

5.6 Entsorgung Da keine nutzungsbedingten Verunreinigungen von Baustoffen bzw. Bauteilen mit Mineralkohlenwasserstoffen (MKW), in/an der baulichen Anlage, weder im Außenbereich-- noch in Innenraumbereichen festgestellt werden konnten, sind auch keine Sanierungsmaßnahmen erforderlich bei der MKW-haltige Abfälle bzw. Abfallfraktionen entstehen könnten, die über eine LAGA-Analytik M20 „Anforde- rungen an die stoffliche Verwertung von mineralischen Reststoffen/Abfällen der Bund-/Länder- Arbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA)“[29] und/oder über einer Ana- lytik nach Deponieverordnung[30] und/oder eine Kombinationsanalytik nach LAGA M20 und Deponieverordnung zu klassifizieren wären. Die Abfallschlüssel- nummer nach der Abfallverzeichnis-Verordnung (AVV) [13] für MKW-haltige Ab- fälle bzw. Abfallfraktionen würde sich dann über die Untersuchungsergebnisse der Deklarationsanalyse ergeben.

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  1. PAK-HALTIGE BAUSTOFFE BZW. BAUTEILE
  2. 1 Grundlagen und Vorkommen PAK (polycyclische aromatische Kohlenwasserstoffe) ist die Sammelbezeichnung für eine Gruppe von mehreren hundert Einzelverbindungen mit mindestens drei eng aneinander gebundenen Benzolringen (mehrkernige aromatische Kohlenwas- serstoffe). Im weiteren Sinn wird aber auch der zweikernige aromatische Kohlen- wasserstoff Naphthalin zu den PAK gerechnet [4].

PAK entstehen beim Erhitzen oder Verbrennen von organischem Material unter Sauerstoffmangel. Sie kommen sowohl in der Luft gasförmig (leichtflüchtige PAK mit bis zu 4 kondensierten aromatischen Ringen und Siedepunkten bis ca. 4000C) als auch an Staubteilchen oder Rußpartikel gebunden (schwerflüchtige PAK mit 4 bis 6 kondensierten aromatischen Ringen und Siedepunkten von ca. 400 bis 5500C) vor und sind überall in der Umwelt anzutreffen [31].

Die häufigsten in der Umwelt vorkommenden 16 PAK sind nach EPA:

 Naphthalin  Acenaphthylen  Acenaphthen  Fluoren  Phenanthren  Anthracen  Fluoranthen  Pyren  Benz[a]anthracen  Chrysen  Benzo[b]fluoranthen  Benzo[k]fluoranthen  Benzo[a]pyren  Dibenzo[a,h]anthracen  Benzo[g,h,i]perylen  Indeno[1,2,3-c,d]pyren

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Bis etwa Anfang der 1970er, teilweise aber auch später wurden Dachpappen, An- striche und Kleber auf Teerbasis eingesetzt, die hohe Konzentrationen an ge- sundheits- und umweltschädlichen PAK enthalten [5]. Produkte für den Baube- reich, die PAK enthalten, sind insbesondere Steinkohlenteer/öl(produkte) (mit sehr hohen PAK-Gehalten > 30% [4]) und Bitumen (mit vergleichsweise geringen PAK-Gehalten von in der Regel unter 100 mg/kg [4]) bzw. Bitumenerzeugnisse.

Verwendung von Steinkohlenteer(produkten) im Baubereich [4]:  Asphalt-Fußbodenplatten (mit Steinkohlenteerweichpech als Bindemittel)  Holzschutzmittel (Steinkohlenteeröl)  Teerbahnen(pappen)  Teerklebstoffe für Parkettböden

Verwendung von Bitumen im Baubereich (Hochbau/Innenraumbereich) [4]:  Asphalt-Fußbodenbeläge (Gussasphalt, Hochdruckplatten)  Bitumenkleber (z.T. asbesthaltig; bis 1981 teilweise auch mit Teerbestand- teilen)  bituminierte Dichtungs- und Dachbahnen  Bautenschutz: Bitumenlösungen, Bitumenvergussmassen, Bitumenlacke, Bitumenemulsionen  bituminierte Spachtelmasse

6.2 Erhebung 6.2.1 Umfang und Zweck Die bauliche Anlage wurde im Rahmen der Untersuchung auf Gebäudeschadstoffe stichprobenartig auf zugängliche PAK-verdächtige Baustoffe bzw. Bauteile (Bi- tumenprodukte bzw. Teer/Steinkohlenteerprodukte) im Außen- u. Innenbereich überprüft. Die erdberührten Bauteile der baulichen Anlage und die Bodenplatte bzw. die Trag/Dränschicht unter der Bodenplatte wurden wegen des hohen Kos- tenaufwandes nicht auf mögliche PAK-haltige Baustoffe bzw. Bauteile untersucht bzw. diese Untersuchungen wurden zurückgestellt, da diese Bauteile erst im Rah- men des selektiven Abbruchs- bzw. des verwendungsorientierten Rückbaus der baulichen Anlage mit einem vertretbaren Aufwand zugänglich bzw. sichtbar ge- macht werden können. Diese Untersuchungen müssen im Zuge des selektiven Abbruchs- bzw. des verwendungsorientierten Rückbaus der baulichen Anlage nachgeholt werden.

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Die Erhebung wurde durchgeführt, um eventuelle Gesundheitsgefahren zu ermit- teln, die von PAK-haltigen Baustoffen- bzw. Bauteilen in baulichen Anlagen aus- gehen können. Darüber hinaus muss nach einschlägigen Arbeitsschutzgesetzen, im Hinblick auf den geplanten selektiven Abbruch- bzw. den verwendungsorien- tierten Rückbau der baulichen Anlage, festgestellt werden, ob die Beschäftigten Tätigkeiten mit Gefahrstoffen durchführen oder ob Gefahrstoffe bei diesen Tätig- keiten entstehen oder freigesetzt werden. Eine Tätigkeit mit Gefahrstoffen darf erst aufgenommen werden, nachdem durch den Arbeitgeber der Beschäftigten eine Gefährdungsbeurteilung vorgenommen wurde und die erforderlichen Schutzmaßnahmen festgelegt worden sind. Für den Umgang mit PAK-haltigen Baustoffen bzw. Bauteilen bedeutet dies, dass im Rahmen einer Gefährdungsbe- urteilung zunächst zu ermitteln ist, mit welcher Art von PAK-haltigen Baustoffen bzw. Bauteilen umgegangen werden muss und welche Schutzmaßnahmen erfor- derlich sind.

Weiterhin wurde die Erhebung durchgeführt, um eine Abfalltrennung im Sinne des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes sowie eine ordnungsgemäße, wirt- schaftliche Entsorgung von PAK-haltigen Baustoffen bzw. Bauteilen aus der bau- lichen Anlage sicherzustellen.

6.2.2 Materialprobenuntersuchung Im Rahmen der Schadstoffuntersuchung wurde eine Materialprobe von einem PAK-verdächtigen Baustoff bzw. Bauteil aus der baulichen Anlage entnommen. Die Probenahmestelle ist in einem Lageplan dokumentiert (s. Anhang, Anlage 8). Die Materialprobe wurden von der GEFTA Umweltlabor GmbH, Niemetzstraße 47- 49, 12055 Berlin untersucht. Der Prüfbericht des Prüflabors zu der Materialproben- untersuchung liegt dem Sachverständigengutachten bei (s. Anhang, Anlage 4).

Die GEFTA Umweltlabor GmbH ist ein von der Deutschen Akkreditierungsstelle GmbH – Akkreditierungsurkunde D-PL-19370-01-00 vom 18.12.2019 nach DIN EN ISO -IEC 17025:2018 akkreditiertes Prüflabor, die Kompetenz besitzt, Prü- fungen in folgenden Bereichen durchzuführen:

physikalische, physikalisch-chemische und chemische Untersuchungen von Was- ser (Oberflächenwasser, Grundwasser), Abfall und Stoffen zur Verwertung, Boden sowie Bodenluft; Probenahme von Wasser (Oberflächenwasser, Grundwasser, Wasser aus Grundwasserleitern), Abfall bzw. Stoffen zur Verwertung; Fachmodu- le Wasser, Abfall sowie Boden und Altlasten

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In der nachfolgenden Tabelle ist neben der ∑ PAK (EPA) auch das Befundergebnis für den bekanntesten gesundheitlich relevanten Vertreter der PAK, das so genann- te Benzo[a]pyren (BaP) in mg/kg Untersuchungsmaterial aufgeführt, da diese Verbindung als Leitsubstanz bei der analytischen und der toxikologischen Beurtei- lung von PAK-Belastungen herangezogen wird.

Das Befundergebnis der Materialprobenuntersuchung kann der nachfolgenden Aufstellung (s. Tabelle 12) entnommen werden.

Tabelle 12: Befundergebnis - Materialprobenuntersuchung

Lfd. Nr.Probe-ProbenahmestelleProbenmaterialBefund Prüflabor/Prüfbericht
nahme-Produktname
datum(Materialfarbe)
Fotodokumentation
BaP-Gehalt∑PAK (EPA)
[mg/kg Ts.][mg/kg Ts.]
120.07.18INNENBEREICHSchlacken -eventuell Perlitschüttung (graue/schwarze Farbe)0,07 GEFTA Umweltlabor GmbH 2018/0725 29341,07 GEFTA Umweltlabor GmbH 2018/0725 2934
OG, Bereich Fremdenzimmer Fußbodenkonstruktion Schlacken -eventuell Perlitschüttung

Die Bestimmungsgrenze (BG) und das Analysenverfahren für die Untersuchung von Feststoffen auf ∑ PAK bzw. BaP können der nachfolgenden Aufstellung (s. Ta- belle 13) entnommen werden.

Tabelle 13: Laborarbeiten

AnalysenverfahrenBestimmungsgrenze
Feststoff
Organische Stoffemg/kg Ts.
∑PAK (BaP)LUA NRW Merkblatt Nr. 1, 1994∑PAK 0,15 (BaP 0,04)

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6.3 Gesundheitsrisiken und Bewertung Einem erhöhten Gesundheitsrisiko sind Menschen ausgesetzt, welche in Gebäu- den wohnen oder sich lange in Räumlichkeiten aufhalten, in denen eine Belastung mit PAK vorliegt. Zahlreiche PAK sind kanzerogen (krebserzeugend), mutagen (erbgutschädigend), immuntoxisch (Schädigung des Immunsystems), leberto- xisch, können zu Schleimhautreizungen führen und haben auch noch andere ge- sundheitsschädigende Wirkungen [4]. Der bekannteste, gesundheitlich relevante Vertreter der PAK (polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe) ist Ben- zo[a]pyren (BaP). Diese Verbindung wird als Leitsubstanz bei der analytischen und der toxikologischen Beurteilung von PAK-Belastungen herangezogen.

Eine Bewertung von Gesundheitsrisiken durch PAK-haltige Baustoffe und Bauteile in baulichen Anlagen kann nicht über bauordnungsrechtliche Regelungen vorge- nommen werden, da lediglich für die Gebäudeschadstoffe Asbest, PCB und PCP einschlägige Richtlinien vorliegen, die in Form von Technischen Baubestimmun- gen ins Baurecht eingeführt worden sind. Das potenzielle Gefährdungspotential von PAK-Belastungen in baulichen Anlagen für die Gebäudenutzer kann über eine genaue und umfassende Erkundung/Erfassung von PAK-haltigen Baustoffen bzw. Bauteilen ermittelt werden. In Abhängigkeit von der Einbausituation und Raumbe- ladung kann es zur Ermittlung des tatsächlichen Gefährdungspotentials erforder- lich sein, Hausstaubuntersuchen und/oder Raumluftmessungen durchzuführen.

Da in Deutschland keine rechtsverbindlichen Grenzwerte für PAK in der Innen- raumluft bzw. im Hausstaub existieren , erfolgt eine gesundheitsrelevante Bewer- tung im Regelfall über die toxikologisch begründeten Vorsorgerichtwerte (RW I- Werte) bzw. Gefahrenrichtwerte (RW II-Werte) der Adhoc Arbeitsgruppe des Um- weltbundesamts IRK/AOLG [15] in der aktuell gültigen Form. Darüber hinaus können der AGÖF-Leitfaden, Hausstaubuntersuchungen auf chemische Parameter, mittel- und schwerflüchtige organische Verbindungen (SVOC) und Schwermetalle [16] und die von der Arbeitsgemeinschaft ökologischer Forschungsinstitute e.V. (AGÖF), veröffentlichten Orientierungswerte für flüchtige organische Verbindungen in der Raumluft [17] für Hausstaubuntersuchungen und Innenraumluftmessungen als Bewertungsgrundlage für mögliche Gesundheitsrisiken bzw. Gesundheitsge- fahren durch PAK-haltige Baustoffe bzw. Bauteile herangezogen werden.

Hinweis: Erläuterungen zu Vorsorgerichtwerten (RW I-Werte) und Gefahrenwerte (RW II-Werte) siehe Folgeseite.

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Der Gefahrenrichtwert II (RW II) ist ein wirkungsbezogener Wert, der sich auf die gegenwärtigen toxikologisch und epidemiologischen Kenntnisse zur Wirkungs- schwelle eines Stoffes unter Einführung von Unsicherheitsfaktoren stützt. Er stellt die Konzentration eines Stoffes dar, bei deren Erreichen beziehungsweise Über- schreiten unverzüglich zu handeln ist, wobei davon ausgegangen wird, dass hö- here Konzentrationen besonders für empfindliche Personen beim Daueraufenthalt in den Räumen gesundheitliche Gefährdungen hervorrufen können.

Der Vorsorgerichtwert I (RW I) entspricht der Innenraumluft-Konzentration eines Stoffes, bei der bei einer Einzelstoffbetrachtung nach gegenwärtigem Kenntnis- stand auch dann keine gesundheitliche Beeinträchtigung zu erwarten ist, wenn ein Mensch diesem Stoff lebenslang ausgesetzt ist.

Das Befundergebnis der Materialprobenuntersuchung hat gezeigt, dass es sich bei der Schlacken- bzw. eventuell Perlitschüttung, in Teilbereichen der Fußbodenkon- struktion, um keinen teerhaltigen Gefahrstoff handelt. Von der nur schwach PAK- haltigen Schlacken- bzw. eventuell Perlitschüttung kann in der Vergangenheit mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit keine Gesundheitsgefahr für die Ge- bäudenutzer ausgegangen sein. Weitergehende Untersuchungen wie Raumluft- messungen und/oder Hausstaubuntersuchungen sind nicht erforderlich und wur- den nicht durchgeführt.

6.4 Fundstellen In der baulichen Anlage wurde im Innenbereich ein schwach PAK-haltiger Bau- stoff festgestellt. In der nachfolgende Aufstellung (Tabelle 14) ist der schwach PAK-haltige Baustoff, der in der baulichen Anlage festgestellt wurde, aufgeführt.

Tabelle 14: Fundstelle eines PAK-haltiger Baustoffes

Fund-Fundstelle(n)MaterialBaP-GehaltPlanunterlagen
stelle∑ PAK (EPA)Dokumentation
Nr.:[mg/kg Ts.]Bild/Zeichnung
FUNDSTELLEN (s. Anhang, Anlage 1–Fotodokumentation)
entfälltINNENBEREICHSchlacken- eventuell Perlitschüttung (graue/schwarze Farbe)1,07Fotodokumentation- Anhang, Anlage 1 Abb.: 13-14
OG, Bereich Fremdenzimmer Fußbodenkonstruktion Schlacken -eventuell Perlitschüttung

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6.5 Sanierung und Gefährdungsbeurteilung Nach den Regelungen des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes (KrW-/AbfG) und der Gewerbeabfall-Verordnung (GewAbfV) sowie weiterer relevanter Rechts- verordnungen, Richtlinien und Merkblätter ist die Schlacken- bzw. eventuell Per- litschüttung in Teilbereichen des Obergeschosses der Fußbodenkonstruktion vor dem Abbruch bzw. dem verwendungsorientierten Rückbau der baulichen Anlage fachgerecht auszubauen und einer geordneten Entsorgungzuzuführen.

Die Gefährdungsbeurteilung hinsichtlich des Arbeitsschutzes, für den Umgang mit PAK-haltigen Baustoffen- bzw. Bauteilen beim geplanten Abbruch bzw. dem verwendungsorientierten Rückbau der baulichen Anlage, erfolgte über die LA- GetSi „PAK - Handlungsanleitung Umbau – Instandhaltung – Rückbau, Ausgabe Nov. 2007“ [32] des Landesamtes für Arbeitsschutz, Gesundheitsschutz und tech- nische Sicherheit Berlin, die für alle Tätigkeiten mit teerhaltigen Materialien im Hochbau anwendbar ist. Danach sind teerhaltige Materialien im Sinne des Ar- beitsschutzes Produkte oder Materialien, die mehr als 100 mg/kg Trockensub- stanz (TS) PAK enthalten [32].

Bei der untersuchten Schlacken- bzw. eventuell Perlitschüttung in Teilbereichen der Fußbodenkonstruktion im Obergeschoss der baulichen Anlage handelt es sich im Sinne des Arbeitsschutzes um keine teerhaltigen Materialien (< 100 mg/kg Trockensubstanz (TS) PAK).

Es sind keine gefahrstoffrechtlichen oder berufsgenossenschaftlichen Vorschriften, bezogen auf den Umgang mit der schwach PAK-haltigen Schlacken- bzw. eventu- ell Perlitschüttung zu beachten. Die Regelungen der TRGS 551 „Teer und andere Pyrolyseprodukte aus organischem Material“ [33] und die Regelungen der TRGS 524 „Schutzmaßnahmen für Tätigkeiten in kontaminierten Bereichen“ [18] sowie die berufsgenossenschaftlichen Regelungen der BGR 128 „Kontaminierte Bereiche“ [19] müssen beim geplanten selektiven Abbruch- bzw. verwendungsori- entierten Rückbau der baulichen Anlage, nicht beachtet werden. Die Erstellung ei- ner Gefährdungsbeurteilung hinsichtlich eines Umgangs mit der schwach PAK- haltigen Schlacken- bzw. eventuell Perlitschüttungist nicht erforderlich.

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6.6 Entsorgung Zum Zeitpunkt der Untersuchung der baulichen Anlage auf Gebäudeschadstoffe war noch nicht klar, ob das Gebäude umfassend saniert (Generalsanierung) oder doch abgerissen bzw. zurückgebaut werden soll. Die Zielsetzung der Untersu- chung war die Ermittlung von Gebäudeschadstoffen und nicht die Feststellung wie einzelne Abfallfraktionen bei einem Gebäuderückbau entsorgt werden können bzw. entsorgt werden müssen.

Da der Gebäuderückbau nunmehr feststeht, sollte nach telefonischer Rücksprache mit Hr. Lorig von der SAM Sonderabfall-Management-Gesellschaft Rheinland Pfalz mbH, Wilhelm-Theodor-Römheld-Straße 34, 55130 Mainz, Tel.: 06131/98298-0, in einem zeitlichen Abstand von einigen Wochen vor Beginn der Rückbauarbeiten geklärt werden, wie die in Teilbereichen der Fußbodenkonstruktion im Oberge- schoss der baulichen Anlage befindliche Schlacken- bzw. eventuell Perlitschüt- tung, abfalltechnisch klassifiziert bzw. eingestuft werden muss.

Dazu müssen gemäß LAGA PN 98, abhängig von dem Volumen der Schlacken- bzw. eventuell Perlitschüttung, mindestens 2 Proben von der Schüttung entnom- men werden. Die Proben müssen labortechnisch untersucht und über eine Dekla- rationsanalyse nach LAGA M20 und Deponieverordnung die Zuordnungswerte (Z- Werte) ermittelt werden, aus denen sich ergibt, ob das Material verwertet (Wie- derverwendung) werden kann oder beseitigt (Deponierung) werden muss. Die Ab- fallschlüsselnummer nach der Abfallverzeichnis-Verordnung (AVV) [13] für die Schlacken- bzw. eventuell Perlitschüttung ergibt sich dann über die Untersu- chungsergebnisse der Deklarationsanalyse.

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  1. PCB-HALTIGE BAUSTOFFE BZW. BAUTEILE
  2. 1 Grundlagen und Vorkommen PCB: Synthetische Chemikalie aus der Gruppe der chlorierten aromatischen Koh- lenwasserstoffe. Je nach Anzahl und Bindungsort der Chlor-Atome am Biphenyl- Molekül, sind insgesamt 209 Einzelverbindungen (ein- bis zehnfach chloriert) mög- lich, die als PCB-Kongenere bezeichnet werden [4]. In der Routineanalytik ist es nicht möglich, alle in einer Probe enthaltenen PCB-Kongenere zu bestimmen. Ge- mäß einer Konvention werden sechs ausgewählte Kongenere (Standardkongene- re) bestimmt und quantifiziert und zwar:

 PCB 28 2,4,4‘-Trichlorbiphenyl  PCB 52 2,2‘,5,5‘-Tetrachlorbiphenyl  PCB 101 2,2‘,4,5,5‘-Pentachlorbiphenyl  PCB 153 2,2‘,4,4‘,5,5‘-Hexachlorbiphenyl  PCB 138 2,2‘,3,4,4‘,5‘-Hexachlorbiphenyl  PCB 180 2,2‘,3,4,4‘,5,5‘-Heptachlorbiphenyl

Nach einer Empfehlung der Länderarbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA) werden die Gehalte der sechs Leitkongenere in der Probe addiert und mit 5 multipliziert, um die PCB-Gesamtkonzentration näherungsweise zu berechnen.

Der Hauptverwendungszeitraum für PCB-haltige Bauprodukte liegt in den 1960er und 1970er Jahren. 1978 wurde die Verwendung von PCB für “offene Syste- me / offene Anwendungen“ verboten. Seit 1983 werden PCB in der Bundesrepub- lik Deutschland nicht mehr hergestellt. Die Verwendung von PCB im elektrotechni- schen Bereich, d. h. z. B. für Kondensatoren, wurde 1984 beendet, d.h. bis 1984 können Kondensatoren PCB enthalten [5].

PCB kann aus verschiedenen Quellen in die Raumluft ausgasen, wobei zwischen Primärquellen (PQ) und Sekundärquellen (SQ) unterschieden wird. Primärquellen (PQ) sind Systeme, denen PCB zur Erzielung gewünschter Eigenschaften zugege- ben wurde. Hierzu zählen offene Quellen bzw. offene Systeme und so genannte geschlossene Quellen bzw. geschlossene Systeme [4], [34].

Offene Quellen bzw. offene Systeme sind PCB-haltige Systeme ohne Abschir- mung, die direkten Kontakt mit der Raumluft haben und aus denen PCB ungehin- dert in die Raumluft ausgasen kann. Bei geschlossenen Quellen bzw. geschlosse- nen Systemen besteht kein direkter Kontakt zwischen der Raumluft und dem PCB, da die PCB-haltige Flüssigkeit in Behältern gegen ein Austreten gesichert ist.

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PCB wurde in geschlossenen Quellen bzw. geschlossenen Systemen verwendet [5]:  als Kühl- und Isolierflüssigkeiten in Transformatoren, Groß u. Kleinkon- densatoren (Kondensatoren finden sich beispielsweise in Leuchtstoff- lampen aber auch in Elektrogroßgeräten). Es handelt sich um elektro- technische Bauteile mit einem silberfarbigen zylindrischen Gehäuse und einer Länge von ca. 10 cm. Bis 1984 enthielten solche Kondensatoren bis ca. 200 g PCB als Tränkmittel [5]  als Öle in hydraulischen Geräten sowie  als Schmier- und Getriebeöle.

PCB wurde in offenen Quellen bzw. offenen Systemen verwendet bzw. können enthalten sein in [4] [34]:  dauerelastischen Fugendichtungsmassen – FDM. Schwerpunktmäßig zwischen 1955 und etwa 1975 eingesetzt, Verwendungsmaximum zwi- schen 1964 und 1972; Verwendungsverbot 1978, in Einzelfällen wurden aber auch danach belastete Fugenmassen eingebaut [4], d.h. es wurden Verwendungen bis in die 1990er Jahre nachgewiesen, dabei handelt es sich aber um Ausnahmefälle [4] beispielsweise als:

  • Gebäudetrennfugen
  • Bewegungsfugen zwischen Betonfertigteilen
  • Anschlussfugen (Fenster, Türzargen)
  • Glasanschlussfugen an Fenstern
  • Fugen im Sanitärbereich (selten)  Anstrichstoffen und Beschichtungen  Klebstoffen  Deckenplatten (als Weichmacher bzw. Flammschutzmittel)  Kunststoffen  Kabelummantelungen

Sekundärquellen (SQ) sind Bauteile (z.B. Wandbekleidungen, Abhangdecken usw.) oder Gegenstände (z.B. Mobiliar oder Ausstattungsgegenstände wie Teppichbö- den oder Gardinen), die PCB meist über längere Zeit, aus der durch Primärquellen belasteten Raumluft, aufgenommen haben. Sie vermögen ihrerseits die in der Oberfläche eingelagerten PCB nach und nach wieder in die Raumluft freizusetzen und tragen so neben den Primärquellen zur Raumluftbelastung bei.

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7.2 Erhebung 7.2.1 Umfang und Zweck Die bauliche Anlage wurde im Rahmen der Untersuchung auf Gebäudeschadstoffe stichprobenartig auf offene PCB-haltige Quellen bzw. Systeme und geschlossene PCB-haltige Quellen bzw. Systeme überprüft.

Die Erhebung wurde durchgeführt, um eventuelle Gesundheitsgefahren zu ermit- teln, die von PCB-haltigen Baustoffen- bzw. Bauteilen in baulichen Anlagen aus- gehen können. Darüber hinaus muss nach einschlägigen Arbeitsschutzgesetzen, im Hinblick auf den geplanten selektiven Abbruch- bzw. den verwendungsorien- tierten Rückbau der baulichen Anlage, festgestellt werden, ob die Beschäftigten Tätigkeiten mit Gefahrstoffen durchführen oder ob Gefahrstoffe bei diesen Tätig- keiten entstehen oder freigesetzt werden. Eine Tätigkeit mit Gefahrstoffen darf erst aufgenommen werden, nachdem durch den Arbeitgeber der Beschäftigten ei- ne Gefährdungsbeurteilung vorgenommen wurde und die erforderlichen Schutz- maßnahmen festgelegt worden sind. Für den Umgang mit PCB-haltigen Baustof- fen bzw. Bauteilen bedeutet dies, dass im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung zunächst zu ermitteln ist, mit welcher Art von PCB-haltigen Baustoffen bzw. Bautei- len umgegangen werden muss und welche Schutzmaßnahmen erforderlich sind.

Weiterhin wurde die Erhebung durchgeführt, um eine Abfalltrennung im Sinne des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes sowie eine ordnungsgemäße, wirt- schaftliche Entsorgung von PCB-haltigen Baustoffen bzw. Bauteilen aus der bauli- chen Anlage sicherzustellen.

7.2.2 Materialprobenuntersuchungen In der baulichen Anlage wurden keine offenen PCB-haltigen Systeme festgestellt. Es wurden keine Materialproben von Baustoffen bzw. Bauteilen aus der baulichen Anlage entnommen und auf eine PCB-Belastung untersucht.

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7.3 Gesundheitsrisiken und Bewertung PCB gilt als reproduktionstoxisch (schwangerschaftsschädigend) und immunto- xisch (Schädigung des Immunsystems). Weiterhin besteht ein begründeter Ver- dacht auf ein krebserzeugendes Potential und es ist eine Tumorpromotor-Wirkung nachgewiesen (verstärkt die krebserzeugende Wirkung anderer Stoffe). Es kann sich im menschlichen Organismus anreichern und schwere Gesundheitsschäden hervorrufen [4].

Die Ermittlung der Dringlichkeit von Sanierungsmaßnahmen von offenen PCB- haltigen Primärquellen (z.B. PCB-haltige Fugendehnungsmassen) in baulichen An- lagen mit direktem Kontakt zur Innenraumluft bzw. von geschlossene PCB-haltigen Primarquellen, die Beschädigungen aufweisen (z.B. beschädigte bzw. geplatzte PCB-haltige Kleinkondensatoren), erfolgt über die Regelungen der PCB- Richtlinien. Das potenzielle Gefährdungspotential von PCB-Belastungen in bauli- chen Anlagen für die Gebäudenutzer kann im Regelfall über eine genaue und um- fassende Erkundung/Erfassung von offenen und geschlossenen PCB-haltigen Pri- märquellen ermittelt werden. In Abhängigkeit von der Einbausituation und Raum- beladung kann es zur Ermittlung des tatsächlichen Gefährdungspotentials erfor- derlich sein, Wischprobenuntersuchungen und/oder Raumluftmessungen durch- zuführen.

Es konnten keine PCB-haltigen offenen Quellen bzw. Systeme in/an der baulichen Anlage festgestellt werden. Gesundheitliche Risiken bzw. Gesundheitsgefähr- dungen für die Gebäudenutzer durch PCB-Belastungen lagen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht vor. Weitergehende Untersuchungen wie Wischprobenuntersuchungen und/oder Raumluftmessungen waren nicht erforder- lich und wurden nicht durchgeführt.

7.4 Fundstellen In der baulichen Anlage sind im Rahmen der Untersuchung auf Gebäudeschad- stoffe keine PCB-haltigen offenen Quellen bzw. Systeme, weder im Außenbereich- noch in Innenraumbereichen, festgestellt worden. In der baulichen Anlage könn- ten jedoch PCB-haltige geschlossene Quellen bzw. geschlossene Systeme in ei- nem geringen Umfang vorhanden sein.

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Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass eventuell PCB-haltige Kleinkondensa- toren in alten Lampengehäusen (Langfeldleuchten) vorhanden sind. Die Beleuch- tungsanlage ist bei der Demontage bzw. beim Rückbau auf PCB-haltige Kleinkon- densatoren zu überprüfen.

Die im Hinblick auf den geplanten selektiven Abbruch- bzw. den verwendungsori- entierten Rückbau der baulichen Anlage abgängige Beleuchtungsanlage (Lang- feldleuchten) enthält leicht quecksilberhaltige Leuchtstofflampen (s. Tabelle 15).

Tabelle 15: Fundstellen Langfeldleuchten

Fund-Fundstelle(n)MaterialPlanunterlagen
stelleDokumentation
Nr.:Bild/Zeichnung
FUNDSTELLEN (s. Anhang, Anlage 1–Fotodokumentation)
entfälltINNENBEREICHLangfeldleuchte (4 Stück)Fotodokumentation- Anhang, Anlage 1 Abb.: 15-18
EG, Bereich Küche / Terrassenzimmer
entfälltINNENBEREICHLangfeldleuchte (1 Stück)Fotodokumentation- Anhang, Anlage 1 Abb.: 19-20
KG, Bereich Weinkeller

7.5 Sanierung und Gefährdungsbeurteilung Da keine offenen PCB-haltigen Systeme in/an der baulichen Anlage festgestellt wurden, sind keine gefahrstoffrechtlichen oder berufsgenossenschaftlichen Vor- schriften, bezogen auf den Umgang mit PCB-haltigen Baustoffen bzw. Bauteilen zu beachten. Die PCB-Richtlinie [35] und die Regelungen der TRGS 524 „Schutz- maßnahmen für Arbeiten in kontaminierten Bereichen“ [18] und die berufsgenos- senschaftlichen Regelungen der BGR 128 „Kontaminierte Bereiche“ [19] müssen beim geplanten selektiven Abbruch- bzw. verwendungsorientierten Rückbau der baulichen Anlage, nicht beachtet werden. Die Erstellung einer Gefährdungsbeur- teilung hinsichtlich eines Umgangs mit PCB-haltigen Baustoffen bzw. Bauteilen ist nicht erforderlich.

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Es wird empfohlen die Beleuchtungsanlage (Langfeldleuchten) im Vorfeld, vor dem geplanten selektiven Abbruch- bzw. dem verwendungsorientierten Rückbau der baulichen Anlage, durch den Bauhof der Stadtwerke Schifferstadt, entsorgen zu lassen.

7.6 Entsorgung Die in der baulichen Anlage festgestellten quecksilberhaltigen Leuchtstofflampen (Leuchtmittel) der Beleuchtungsanlage (Langfeldleuchten) fallen nach der Abfall- verzeichnis-Verordnung (AVV) [13] unter die gefährlichen Abfälle. Die Abfallbe- zeichnung und die Abfallschlüsselnummern können der nachfolgenden Aufstel- lung (s. Tabelle 16) entnommen werden.

Sollten im Zuge des geplanten selektiven Abbruchs- bzw. des verwendungsorien- tierten Rückbaus in den Langfeldleuchten Kleinkondensatoren gefunden werden, sind diese gleich als PCB-haltig zu entsorgen. Weitergehende Untersuchungen und Prüfungen, ob eventuell vorhandene Kleinkondensatoren PCB-haltig sind oder nicht, wären theoretisch möglich, werden aber als unwirtschaftlich angesehen.

PCB-haltige Primärquellen sind als gefährlicher Abfall nach den Regelungen der PCB-Richtlinie [35] und den Regelungen der PCB/PCT-Abfallverordnung – PCBAb- fallV [36] vor Beginn der Abbrucharbeiten aus der baulichen Anlage fachgerecht auszubauen und ordnungsgemäß zu entsorgen.

Tabelle 16: Abfallbezeichnung und Abfallschlüsselnummern

Nr.AbfallbezeichnungMaterial-Abfall- schlüsselEntsorgungs- nachweisFoto-
farbedokumentation
1INNENBEREICHsilber160209*Begleitscheinverfahren (elektronisch)entfällt
Transformatoren und Kondensatoren die PCB enthalten
2INNENBEREICHweiß200121*Begleitscheinverfahren (elektronisch)entfällt
Leuchtstoffröhren und andere quecksilberhaltige Abfälle

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  1. SCHWERMETALL HALTIGE BAUSTOFFE BZW. BAUTEILE
  2. 1 Grundlagen und Vorkommen Mit der Bezeichnung Schwermetalle wird willkürlich eine Gruppe von Metallen zu- sammengefasst. Durch das Fehlen einer eindeutigen, wissenschaftlich akzeptier- ten Definition des Begriffs Schwermetall, gibt es eine Vielzahl von unterschiedli- chen Definitionen in der Literatur. Eine Studie der IUPAC fand mindestens 38 Defi- nitionen des Begriffs, der angefangen von der Dichte, dem Atomgewicht oder der Ordnungszahl bis zu den chemischen Eigenschaften oder der Toxizität reicht.

Folgt man der Definition über die Dichte des Metalls, gelten alle Metalle mit ei- nem Gewicht von mehr als 5 g/cm3 als Schwermetall und das trifft auf den größ- ten Teil aller metallischen Elemente zu. Im Zusammenhang mit der Untersuchung von baulichen Anlagen auf schwermetallhaltige Baustoffe bzw. Bauteile spielen hauptsächlich die Elemente Antimon, Arsen, Blei, Cadmium, Chrom, Kobalt, Kup- fer, Nickel, Quecksilber, Thallium, Zink und Zinn und deren Verbindungen eine Rol- le. Nach der Definition über die Dichte des Metalls, handelt es sich bei allen ge- nannten Elementen, deren Dichte zwischen 5,72 g/cm3 (Arsen) und 13,55 g/cm3 (Quecksilber) liegt, um Schwermetalle.

Die bedeutendste Verbreitung im Bauwesen finden Schwermetalle in Form von Pigmenten in Wand-, Decken und Lackanstrichsystemen sowie in Putzsystemen der Bausubstanz überwiegend von Außenwänden und in Holzschutzmittelwirkstof- fen. Darüber hinaus können Schamottesteine Schwermetalle enthalten. Flachdach und Ausgleichsschüttungen aus Schlacke sowie die Trag/dränschicht unter der Bodenplatte von baulichen Anlagen aus bodenfremden Material (z.B. Schlacke) können ebenfalls Schwermetalle enthalten [28]. Die Schwermetallproblematik in Gebäuden beschränkt sich in Deutschland in den meisten Fällen auf den älteren Gebäudebestand (vor 1940) [37].

8.2 Erhebung 8.2.1 Umfang und Zweck Die bauliche Anlage wurde im Rahmen der Untersuchung auf Gebäudeschadstoffe stichprobenartig auf Anstrichsysteme und Putze bzw. sonstige Baustoffe über- prüft, die Schwermetalle enthalten können.

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Die Trag/Dränschicht unter der Bodenplatte (wenn vorhanden) wurde wegen des hohen Kostenaufwandes nicht auf eine mögliche Schwermetallbelastung) unter- sucht bzw. diese Untersuchung wurde zurückgestellt, da dieses Bauteil erst im Rahmen des selektiven Abbruchs- bzw. des verwendungsorientierten Rückbaus der baulichen Anlage mit einem vertretbaren Aufwand zugänglich bzw. sichtbar gemacht werden kann. Diese Untersuchung muss im Zuge des selektiven Ab- bruchs- bzw. des verwendungsorientierten Rückbaus der baulichen Anlage nach- geholt werden.

Die Erhebung wurde durchgeführt, um eventuelle Gesundheitsgefahren zu ermit- teln, die von schwermetallhaltigen Baustoffen bzw. Bauteilen in der baulichen An- lage in Ausnahmefällen ausgehen können. Darüber hinaus muss nach einschlägi- gen Arbeitsschutzgesetzen, im Hinblick auf den geplanten selektiven Abbruch- bzw. den verwendungsorientierten Rückbau der baulichen Anlage, festgestellt werden, ob die Beschäftigten Tätigkeiten mit Gefahrstoffen durchführen oder ob Gefahrstoffe bei diesen Tätigkeiten entstehen oder freigesetzt werden. Eine Tä- tigkeit mit Gefahrstoffen darf erst aufgenommen werden, nachdem durch den Ar- beitgeber der Beschäftigten eine Gefährdungsbeurteilung vorgenommen wurde und die erforderlichen Schutzmaßnahmen festgelegt worden sind. Für den Um- gang mit schwermetallhaltigen Baustoffen bzw. Bauteilen bedeutet dies, dass im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung zunächst zu ermitteln ist, mit welcher Art von schwermetallhaltigen Baustoffen bzw. Bauteilen umgegangen werden muss und welche Schutzmaßnahmen erforderlich sind.

Weiterhin wurde die Erhebung durchgeführt, um eine Abfalltrennung im Sinne des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes sowie eine ordnungsgemäße, wirt- schaftliche Entsorgung von schwermetallhaltigen Baustoffen bzw. Bauteilen aus der baulichen Anlage sicherzustellen.

8.2.2 Materialprobenuntersuchungen In/an der baulichen Anlage wurden keine schadstoffverdächtigen Anstrichsysteme und Strukturputze bzw. sonstige Baustoffe festgestellt die Schwermetalle enthal- ten könnten. Es wurden keine Materialproben von Baustoffen bzw. Bauteilen aus der baulichen Anlage entnommen und auf eine Schwermetallbelastung unter- sucht.

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8.3 Gesundheitsrisiken und Bewertung Schwermetallhaltige Baustoffe – bzw. Bauteile in baulichen Anlagen sind bei ei- nem normalen Erhaltungszustand in der Regel wegen der Unflüchtigkeit bei Raumtemperaturen, mit Ausnahme von Quecksilber, mit keinen Gesundheitsrisi- ken verbunden. Wenn schwermetallhaltige Baustoffe – bzw. Bauteile jedoch mit abrasiven Arbeitsverfahren von Bauteiloberflächen abgetrennt oder komplett von tragenden Untergründen abgeschlagen werden, können Schwermetalle in hohen Konzentrationen in die Umgebungsluft freigesetzt werden.

Die mit Schwermetallen bzw. Schwermetallverbindungen verbundenen Gesund- heitsgefahren sind sehr vielfältig und unterschiedlich. Schwermetalle bzw. Schwermetallverbindungen können allergen, ätzend, kanzerogen, mutagen, re- produktionstoxisch, toxisch oder sehr toxisch und sensibilisierend sein. Die Auf- nahme in den menschlichen Körper kann über verschiedene Umweltmedien und teilweise auch über die Haut erfolgen. Schwermetalle bzw. Schwermetallverbin- dungen können sich im menschlichen Körper anreichern (Bioakkumulation). Die le- tale Dosis kann sehr gering sein [37].

Es konnten keine schwermetallhaltigen Baustoffe bzw. Bauteile in/an der bauli- chen Anlage festgestellt werden. Gesundheitliche Risiken bzw. Gesundheitsge- fährdungen für die Gebäudenutzer durch schwermetallhaltige Baustoffe bzw. Bauteile lagen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht vor. Weiter- gehende Untersuchungen wie Hausstaubuntersuchungen und/oder Raumluftmes- sungen waren nicht erforderlich und wurden nicht durchgeführt.

8.4 Fundstellen In/an der baulichen Anlage sind im Rahmen der Untersuchung auf Gebäudeschad- stoffe keine schadstoffverdächtigen Anstrichsysteme und Strukturputze bzw. sons- tige Baustoffe, weder im Außenbereich- noch in Innenraumbereichen festgestellt worden, die Schwermetalle enthalten könnten.

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8.5 Sanierung und Gefährdungsbeurteilung Da keine schwermetallhaltigen Baustoffe bzw. Bauteile in/an der baulichen Anla- ge festgestellt wurden, sind keine gefahrstoffrechtlichen oder berufsgenossen- schaftlichen Vorschriften, bezogen auf den Umgang mit schwermetallhaltigen Baustoffen bzw. Bauteilen zu beachten. Die TRGS 505 „Blei“ [38] und die Rege- lungen der TRGS 524 „Schutzmaßnahmen für Arbeiten in kontaminierten Berei- chen“ [18] und die berufsgenossenschaftlichen Regelungen der BGR 128 „Konta- minierte Bereiche“ [19] müssen beim geplanten selektiven Abbruch- bzw. ver- wendungsorientierten Rückbau der baulichen Anlage, nicht beachtet werden. Die Erstellung einer Gefährdungsbeurteilung hinsichtlich eines Umgangs mit schwermetallhaltigen Baustoffen bzw. Bauteilen ist nicht erforderlich.

8.6 Entsorgung Da keine schwermetallhaltigen Baustoffe bzw. Bauteile, in/an der baulichen Anla- ge, weder im Außenbereich - noch in Innenraumbereichen, festgestellt werden konnten, können bei den geplanten Abbrucharbeiten auch keine schwermetallhal- tige Abfälle bzw. Abfallfraktionen entstehen, die über eine LAGA-Analytik M20 „Anforderungen an die stoffliche Verwertung von mineralischen Reststof- fen/Abfällen der Bund-/Länder- Arbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA)“ [29] und/oder über einer Analytik nach Deponieverordnung [30] und/oder eine Kombinations- analytik nach LAGA M20 und Deponieverordnung zu klassifizieren wären. Die Ab- fallschlüsselnummer nach der Abfallverzeichnis-Verordnung (AVV) [13] für schwermetallhaltige Baustoffe bzw. Bauteile würde sich dann über die Untersu- chungsergebnisse der Deklarationsanalyse ergeben.

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  1. SCHIMMELPILZESCHÄDEN u. TAUBENKOTABLAGERUNGEN (INNENRAUMBEREICHE bzw. DACHBODEN) 9.1 Grundlagen und Vorkommen Schimmelpilze sind Pilze, die typische Pilzfäden und Sporen ausbilden können und dadurch makroskopisch als (oft gefärbter) Schimmelbelag sichtbar werden. Unter dem Begriff sind Fadenpilze aus mehreren Pilzgruppen zusammengefasst. Schimmelpilze sind ein natürlicher Teil unserer belebten Umwelt und ihre Sporen sind daher auch in Innenräumen vorhanden. Die Vermehrung von Schimmelpilzen in Innenräumen kann dagegen ein hygienisches Problem darstellen [39].

Schimmelpilzwachstum kann bei Feuchteschäden in Mauerwerks- und Gebäu- destrukturen auftreten, wird zunehmend aber auch in Gebäuden beobachtet, die aus energetischen Gründen aufwändig abgedichtet wurden. Feuchteschäden kön- nen in älteren Gebäuden durch bauliche Mängel (undichtes Dach, Risse im Mau- erwerk usw.) oder Fehler in der Gebäudekonstruktion entstehen; durch Wärme- brücken oder unzureichend oder falsch angebrachte Wärmedämmungen kommt es zu einer erhöhten relativen Feuchte an der Oberfläche bis hin zur Tauwasserbil- dung an Innenflächen der Gebäudewände [39].

Feuchteschäden können auch aus unvollständig oder unsachgemäß beseitigten Wasserschäden resultieren. Schimmelpilze können auf einer Vielzahl von Materia- lien wachsen (z.B. Holz, Spanplatten, Papier, Pappe, Karton, Tapeten, Tapetenkleis- ter, Kunststoffe, Farben, Lacke, Teppichböden, Zement und Beton).

9.2 Erhebung 9.2.1 Umfang und Zweck Die bauliche Anlage wurde im Rahmen der Untersuchung auf Gebäudeschadstoffe stichprobenartig auf schimmelpilzbefallene Baustoffe- bzw. Bauteile und auf eine Kontamination bzw. Verunreinigung mit Taubenkotablagerungen überprüft.

Die Erhebung wurde durchgeführt, um eventuelle Gesundheitsgefahren zu ermit- teln, die von schimmelpilzbefallenen Baustoffen- bzw. Bauteilen und von Tauben- kotablagerungen in baulichen Anlagen ausgehen können. Darüber hinaus muss nach einschlägigen Arbeitsschutzgesetzen, im Hinblick auf den geplanten selek- tiven Abbruch- bzw. den verwendungsorientierten Rückbau der baulichen Anlage, festgestellt werden, ob die Beschäftigten Tätigkeiten mit Gefahrstoffen durchfüh- ren oder ob Gefahrstoffe bei diesen Tätigkeiten entstehen oder freigesetzt wer- den.

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Eine Tätigkeit mit Gefahrstoffen darf erst aufgenommen werden, nachdem durch den Arbeitgeber der Beschäftigten eine Gefährdungsbeurteilung vorgenommen wurde und die erforderlichen Schutzmaßnahmen festgelegt worden sind. Für den Umgang mit schimmelpilzbefallenen Baustoffen- bzw. Bauteilen und/oder Tau- benkotablagerungen bedeutet dies, dass im Rahmen einer Gefährdungsbeurtei- lung zunächst zu ermitteln ist, mit welcher Art von schimmelpilzbefallenen Bau- stoffen- bzw. Bauteilen und/oder Taubenkotablagerungen umgegangen werden muss und welche Schutzmaßnahmen erforderlich sind.

Weiterhin wurde die Erhebung durchgeführt, um eine Abfalltrennung im Sinne des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes sowie eine ordnungsgemäße, wirt- schaftliche Entsorgung sicherzustellen. Eine fachgerechte Entsorgung/Beseitigung von schimmelpilzbelasteten organischen Baustoffen bzw. Bauteilen und Tauben- kotablagerungen erfolgt in der Regel über eine Hausmüllverbrennungsanlage. Die Anlieferung von Taubenkotablagerungen zur Hausmüllverbrennungsanlage muss in dicht schließenden Behältnissen erfolgen.

9.2.2 Materialprobenuntersuchungen Im Rahmen der Schadstoffuntersuchung auf Gebäudeschadstoffe wurden Materi- alproben von Lehmputzoberflächen aus der baulichen Anlage entnommen und mikrobiologisch untersucht. Es wurde ein Schimmelpilzbefall auf den untersuch- ten Lehmputzoberflächen nachgewiesen. Der Untersuchungsbericht des Prüfla- bors mit der Probennummer 1907-332.001 vom 25.07.2019 zu den vorgenommen mikrobiologischen Untersuchungen liegt dem Sachverständigengutachten bei (s. Anhang, Anlage 5). Die Probenahmestellen sind in einem Lageplan dokumen- tiert (s. Anhang, Anlage 9).

Da nicht auszuschließen war, dass der Lehmputz in tiefergehenden Schichten, also durchgehend mit Schimmelpilzen befallen sein könnte, wurden weitergehende mikrobiogische Untersuchungen durchgeführt. Die Untersuchungen haben erge- ben, dass der Lehmputz mit Strohanteil im Gesamtbild in einer Größenordnung mit Schimmelpilzen belastet ist, die noch einer natürlichen Belastung (normale Hintergrundbelastung) des Materials entspricht. Der Untersuchungsbericht des Prüflabors mit der Probennummern 1908-095.001 – 095.003 vom 28.08.2019 zu den vorgenommen mikrobiologischen Untersuchungen liegt dem Sachverständigen- gutachten bei (s. Anhang, Anlage 5). Die Probenahmestellen sind in einem Lage- plan dokumentiert (s. Anhang, Anlage 9).

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Taubenkotablagerungen konnten in/an der untersuchten baulichen Anlage nicht festgestellt werden. Es wurden keine Materialproben von Bauteiloberflächen aus der baulichen Anlage entnommen und auf eine Verunreinigung bzw. auf eine Be- lastung mit Taubenkot untersucht.

9.3 Gesundheitsrisiken und Bewertung Epidemiologische Studien geben Hinweise auf einen Zusammenhang zwischen Schimmelpilzexposition und Atembeschwerden. Wirkungsbeziehung zwischen der Schimmelpilzexposition in Innenräumen und gesundheitlichen Beschwerden der Bewohner sind jedoch nicht möglich [39].

Schimmelpilze sind in der Lage, allergische Reaktionen auszulösen. Hierzu zählen z.B. Rhinitis und Asthma. Reizende und toxische Wirkungen von Schimmelpilzen wurden bisher -fast ausschließlich- an belasteten Arbeitsplätzen mit hohen Schimmelpilzkonzentrationen nachgewiesen. Infektionen durch Schimmelpilze kommen nur sehr selten und nur bei besonders empfänglichen, stark immunge- schwächten Patienten vor [39].

Neben den Schimmelpilzen können Taubenkotablagerungen in Innenräumen ebenfalls zu gesundheitlichen Gefährdungen führen, da Tauben mit dem Kot viele Mikroorganismen ausscheiden. Darunter können auch krankheitserregende Orga- nismen sein wie beispielsweise:

 Salmonellen (Salmonella enteritidis): Bakterien der Risikogruppe 2 nach der Biostoffverordnung [40]. Der Übertragungsweg verläuft fäkal – oral, d.h. Aufnahme von in Fäkalien enthaltenen Keimen durch den Mund. Eine Infek- tion hat schwere Durchfallerkrankungen zur Folge [41]

 Chlamydien (Chlamydia psittaci): Bakterien der Risikogruppe 3 nach der Biostoffverordnung [40]. Die Übertragung erfolgt über das Einatmen von kontaminiertem Staub. Die Folge ist die sogenannte Papageienkrankheit, die verschiedene Verlaufsformen zeigen kann [41]

 Aspergillen (Aspergillus fumigatus): Schimmelpilze der Risikogruppe 3 nach der Biostoffverordnung [40]. Die Übertragung erfolgt über das Einat- men von kontaminiertem Staub. Die Folge kann Pilzbefall der innerer Orga- ne, vor allem der Lunge, oder der Ohren und der Nasennebenhöhlen sein.

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Eine weitere mögliche biologische Gefährdung besteht durch Tauben - spezifische Allergene, die sich im Taubenkot und in Taubenfedern nachweisen lassen. Wer- den diese Allergene über die Atmung aufgenommen, so können sie allergisches Asthma (anfallsweise Atemnot) und Exogen Allergische Alveolitis (EAA – Tauben- züchterlunge) auslösen. Bei wiederholter Exposition kann sich die EAA zu einer nicht mehr heilbaren Lungenerkrankung fortentwickeln [41].

Der im Obergeschoss der baulichen Anlage festgestellte, optisch kaum erkennba- re Schimmelpilzbefall auf vereinzelten Lehmputzoberflächen, wurde nach den Vorgaben des Leitfadens zur Vorbeugung, Erfassung und Sanierung von Schim- melbefall in Gebäuden des Umweltbundesamtes (UBA) [39] hinsichtlich der Be- fallstärke bewertet und einer Schadensklasse (UBA-Kategorie I – UBA-Katego- rie III) zugeordnet.

Gemäß dem Leitfaden des Umweltbundesamtes (UBA) [39] können drei Befall- stärken von Schimmelpilzschäden (Schadenskategorien) auf Bauteiloberflächen unterschieden werden und zwar:

UBA-KATEGORIE I

  • Normalzustand bzw. geringfügiger Schimmelbefall, geringe Oberflächenschäden < 20 cm2, keine bzw. sehr geringe mikrobielle Biomasse – i.d.R. keine Sofortmaßnahmen erforderlich.

UBA-KATEGORIE II

  • geringer bis mittlerer Schimmelbefall, oberflächliche Ausdehnung < 0,5 cm2, tiefere Schichten sind nur lokal begrenzt betroffen, mittlere mikrobielle Biomasse - die Freiset- zung von Schimmelbestandteilen sollte zeitnah unterbunden, die Ursache des Befalls mittelfristig ermittelt und abgestellt sowie der Schimmelbefall beseitigt werden.

UBA-KATEGORIE III

  • Großer Schimmelbefall, große flächige Ausdehnung > 0,5 m2, auch tiefere Schichten können betroffen sein, große mikrobielle Biomasse - die Freisetzung von Schimmelbe- standteilen sollte unmittelbar unterbunden und die Ursache des Schadens kurzfristig ermittelt und beseitigt werden. Die Betroffenen sind auf geeignete Art und Weise über den Sachstand zu informieren. Die Sanierung soll durch eine Fachfirma erfolgen.

Bei dem festgestellte Schimmelpilzbefall auf einigen Lehmputzoberflächen han- delt es sich um einen reinen Oberflächenschäden mit einer Schadensfläche von in der Summe unter 20 cm2 und um keinen in die Tiefe gehenden Schaden, d.h. tiefe- re Schichten waren nicht befallen, sondern wiesen nur eine normale Hintergrund- belastung mit Schimmelpilzen auf. Der Schimmelpilzschaden wird in die UBA- Kategorie I „Normalzustand bzw. geringer Schimmelpilzschaden“ eingestuft.

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Gesundheitliche Risiken bzw. Gesundheitsgefährdungen für die Gebäudenutzer durch Schimmelpilzschäden und/oder Taubenkotablagerungen lagen mit an Si- cherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht vor. Weitergehende Untersuchun- gen, wie die Entnahme von weiteren Materialproben, Klebefilmproben und/oder Raumluftmessungen waren nicht erforderlich und wurden nicht durchgeführt.

9.4 Fundstellen In/an der baulichen Anlage konnte weder im Außenbereich noch im Innenbereich ein nennenswerter Schimmelpilzbefall von Baustoffen bzw. Bauteilen festgestellt werden. Der im Obergeschoss der baulichen Anlage festgestellte, optisch kaum erkennbare Schimmelpilzbefall auf vereinzelten Lehmputzoberflächen wurde im Zuge der im Jahr 2019 durchgeführten Asbestsanierungsmaße teilweise entfernt, wenn die Lehmputzoberfläche ein Anstrichsystem aufwies. Taubenkotablagerun- gen konnten weder im Außenbereich noch im Innenbereich der baulichen Anlage festgestellte werden.

9.5 Sanierung und Gefährdungsbeurteilung In der untersuchten baulichen Anlage konnten keine Baustoffe bzw. Bauteile mit einem nennenswerten Schimmelpilzbefall und keine Taubenkotablagerungen festgestellt werden. Die DGUV-Regelung 201-028 „Gesundheitsgefährdungen durch Biostoffe bei der Schimmelpilzsanierung“ [42] und die DGUV-Regelung 201- 031 „Handlungsanleitung zur Gefährdungsbeurteilung nach Biostoffverordnung (BiostoffV) - Gesundheitsgefährdungen durch Taubenkot“ [41] müssen beim ge- planten selektiven Abbruch- bzw. den verwendungsorientierten Rückbauarbeiten nicht beachtet werden. Die Erstellung einer Gefährdungsbeurteilung hinsichtlich eines Umgangs mit schimmelpilzbefallenen Baustoffen bzw. Bauteilen bzw. mit Taubenkotablagerungen ist nicht erforderlich.

9.6 Entsorgung Da in/an der baulichen Anlage weder im Außenbereich noch im Innenbereich ein nennenswerter Schimmelpilzbefall von Baustoffen bzw. Bauteilen und auch keine Taubenkotablagerungen festgestellt werden konnten, sind auch keine Sanie- rungsarbeiten erforderlich, bei der schimmelpilzbelastete Abfälle bzw. Abfallfrakti- onen und/oder Abfälle bzw. Abfallfraktionen mit/aus Taubenkot entstehen könn- ten, die einer gesonderten Entsorgung zugeführt werden müssten.

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  1. ZUSAMMENFASSUNG Die Stadtverwaltung Schifferstadt, Fachbereich 2 Bauen u. Umwelt, Referat - Grundstücksverwaltung, Marktplatz 2, 67105 Schifferstadt, beauftragte uns, das „Gasthaus Zum Ochsen – Gaststätte“, Marktplatz 3 – 67105 Schifferstadt (s. Anhang, Anlage 1, Abb. 1-2) auf die klassischen Gebäudeschadstoffe ASBEST, HSM, KMF, MKW, PAK (teilweise), PCB, SCHWERMETALLE sowie auf SCHIMMEL- PILZSCHÄDEN/SCHIMMELPILZBEFALL u. TAUBENKOTABLAGERUNGEN zu unter- suchen. Die Untersuchungen erfolgten in Anlehnung an die VDI/GVSS-Richtlinie 6202 Blatt 1 „Schadstoffbelastete bauliche Anlagen – Abbruch-, Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten“[1].

Es sollte ein Sachverständigengutachten mit Fotodokumentationsteil erstellt werden, in dem sämtliche Ergebnisse der Prüfungen vor Ort und sämtliche Unter- suchungsergebnisse aus vorgenommenen Materialprobenuntersuchungen zu- sammengefasst werden sollten.

Es war nicht Gegenstand des Auftrages, einen Arbeits- u. Sicherheitsplan nach den gefahrstoffrechtlichen Regelungen der TRGS 524 [18] bzw. den berufsgenos- senschaftlichen Regelungen der BGR 128 [19] für den Ausbau der festgestellten Gebäudeschadstoffe zu erstellen. Darüber hinaus war es nicht Gegenstand des Auftrages, Massenermittlungen bzw. Kostenschätzungen zur Beseitigung bzw. zum Ausbau der ermittelten Gebäudeschadstoffe im Zusammenhang mit dem geplanten selektiven Abbruch- bzw. dem verwendungsorientierten Rückbau der baulichen Anlage aufzustellen bzw. abzugeben.

Die Ergebnisse der Schadstoffuntersuchungen können, bezogen auf die klassi- schen Gebäudeschadstoffe - ASBEST, HSM, KMF, MKW, PAK (teilweise), PCB, SCHWERMETALLE bzw. auf SCHIMMELPILZSCHÄDEN/SCHIMMELPILZBEFALL u. TAUBENKOTABLAGERUNGEN wie folgt zusammengefasst werden:

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ASBESTHALTIGE BAUSTOFFE BZW. BAUTEILE

 In der baulichen Anlage waren fest (stark) gebundene Asbestprodukte und schwach gebundene Asbestprodukte vorhanden. Bei den fest (stark) ge- bundenen Asbestprodukten handelte es sich um asbesthaltige Reparatur- spachtelmassen mit einer inhomogenen Verteilung im Baukörper. Bei den schwach gebundenen Asbestprodukten bzw. Bauteilen handelt es sich um Rippenheizkörper mit asbesthaltigen Dichtungen. Die asbesthaltigen Repa- raturspachtelmassen wurden zwischenzeitlich durch die Firma STEG Um- welt-Service GmbH, Industriestraße 76, 75417 Mühlacker und die asbesthal- tigen Rippenheizkörper durch den Bauhof der Stadtwerke Schifferstadt, An der Rettungswache 3, 67105 Schifferstadt fachgerecht aus der baulichen An- lage ausgebaut bzw. entsorgt.

 In/unter der baulichen Anlage bzw. zur baulichen Anlage hinführend könn- ten im Erdreich bzw. überbaut in der baulichen Anlage weitere fest (stark) gebundene Asbestprodukte beispielsweise Asbestzement-Abflussrohre und –formstücke mit und ohne Muffen bzw. Asbestzementrohre und – formstücke für Abwasserkanäle und Schwarzanstriche oder andere Ab- dichtungssysteme an erdberührten Bauteilen vorhanden sein, die ebenfalls asbesthaltig sein können. Erforderliche Sichtprüfungen können erst im Zu- ge des selektiven Abbruchs bzw. eines verwendungsorientierten Rückbaus der baulichen Anlage erfolgen. Gegebenenfalls ist die Entnahme von weite- ren Materialproben von schadstoffverdächtigen Baustoffen erforderlich.

HOLZSCHUTZMITTELHALTIGE BAUSTOFFE

BZW. BAUTEILE (DDT/PCP/LINDAN)

 In der baulichen Anlage sind diverse Holzwerkstoffe vorhanden (s. Anhang, Anlage 1, Abb. 2-12 und Tabelle 9). Die Klassifizierung der Holzwerkstoffe wurde (teilweise) über labortechnische Untersuchungen (s. Tabelle 6) und über die Regelvermutung der AltholzV [20] vorgenommen. Danach sind al- le Holzwerkstoffe aus dem Obergeschoss und Dachgeschoss der baulichen Anlage (s. Tabelle 10) als schadstoffbelastete Holzwerkstoffe einzustufen und werden der Altholzkategorie IV zugeordnet. Die nicht schadstoffbelas- teten Holzwerkstoffe aus dem Erdgeschoss der baulichen Anlage (s. Tabel- le 10) werden der Altholzkategorie II zugeordnet.

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 Bei dem geplanten Abbruch bzw. der Entsorgung der schadstoffbelasteten Holzwerkstoffe aus dem Ober- und Dachgeschoss der baulichen Anlage sind die gefahrstoffrechtlichen Vorschriften der TRGS 524 „Schutzmaß- nahmen für Tätigkeiten in kontaminierten Bereichen“ [18] sowie die be- rufsgenossenschaftlichen Regelungen der BGR 128 „Kontaminierte Berei- che“ [19] zu beachten. Die Erstellung einer Gefährdungsbeurteilung hin- sichtlich eines Umgangs mit holzschutzmittelbelasteten Baustoffen bzw. Bauteilen ist erforderlich.

 Die schadstoffbelasteten Holzwerkstoffe aus dem Ober- und Dachgeschoss der baulichen Anlage fallen nach der Abfallverzeichnis-Verordnung (AVV) [13] unter die gefährlichen Abfälle (Altholzkategorie IV). Die schad- stofffreien Holzwerkstoffe aus dem Erdgeschoss der baulichen Anlage fal- len nach der Abfallverzeichnis-Verordnung (AVV) [13] unter die nicht ge- fährlichen Abfälle (Altholzkategorie II). Die Abfallbezeichnung und die Ab- fallschlüsselnummern sowie die den einzelnen Holzwerkstoffen zugeordne- ten Altholzkategorien können der Tabelle 10 entnommen werden Die Holz- werkstoffe müssen an der Anfallstelle nach Altholzkategorien getrennt er- fasst, sowie getrennt gesammelt, gelagert und befördert werden.

 Hinsichtlich der Entsorgungsproblematik von DDT-haltigen Holzwerkstof- fen (s. Fußnote, Seite 43) wird empfohlen das Dachstuhlholz noch auf eine DDT-Belastung untersuchen zu lassen. Diese Nachuntersuchung sollte vor Beginn der Erstellung eines Leistungsverzeichnisses für die geplanten Ab- brucharbeiten erfolgen.

KMF-HALTIGE BAUSTOFFE BZW. BAUTEILE

 In der baulichen Anlage sind im Rahmen der Schadstoffuntersuchung keine alten Mineralwolle-Dämmstoffe festgestellt worden. Der Einbau bzw. das Vorhandensein von versteckt eingebauten oder überbauten alten Mineral- wolle-Dämmstoffen in der baulichen Anlage kann jedoch nicht mit absolu- ter Sicherheit ausgeschlossen werden. Sollten im Zuge der Abbrucharbei- ten versteckt eingebaute oder überbaute alte Mineralwolle-Dämmstoffe festgestellt werden, sind die gefahrstoffrechtlichen Regelungen der TRGS 521 „Abbruch-, Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten mit alter Mineralwolle“ [25] einzuhalten.

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 Alte Mineralwolle-Dämmstoffe müssen im Hinblick auf eine strikte Abfall- trennung sofort fachgerecht ausgebaut bzw. demontiert werden und es darf keine Kontamination der Baustellenumgebung mit Mineralfaserstaub erfolgen. [26], [27]. Alte Mineralwolle-Dämmstoffe fallen nach der Abfall- verzeichnis-Verordnung (AVV) [13] unter die gefährlichen Abfälle.

MKW-HALTIGE BAUSTOFFE BZW. BAUTEILE

 in der baulichen Anlage sind im Rahmen der Schadstoffuntersuchung keine nutzungsbedingten Verunreinigungen der Bausubstanz mit Mineralkoh- lenwasserstoffen (MKW) festgestellt worden. Da keine nutzungsbedingten Verunreinigungen von Baustoffen bzw. Bauteilen mit Mineralkohlenwas- serstoffen (MKW), in/an der baulichen Anlage festgestellt wurden, sind kei- ne gefahrstoffrechtlichen oder berufsgenossenschaftlichen Vorschriften, bezogen auf den Umgang mit MKW-verunreinigten Baustoffen bzw. Bau- teilen zu beachten. Die Regelungen der TRGS 524 „Schutzmaßnahmen für Arbeiten in kontaminierten Bereichen“ [18] und die berufsgenossenschaft- lichen Regelungen der BGR 128 „Kontaminierte Bereiche“ [19] müssen beim geplanten selektiven Abbruch- bzw. verwendungsorientierten Rück- bau der baulichen Anlage, nicht beachtet werden.

PAK-HALTIGE BAUSTOFFE BZW. BAUTEILE

 In der baulichen Anlage wurde ein schwach PAK-haltiger Baustoff festge- stellt. Es handelt sich um eine Schlacken- bzw. eventuell Perlitschüttung in Teilbereichen der Fußbodenkonstruktion im Obergeschoss der baulichen Anlage. Die Gefährdungsbeurteilung hinsichtlich des Arbeitsschutzes, für den Umgang mit PAK-haltigen Baustoffen- bzw. Bauteilen beim geplanten Abbruch bzw. dem verwendungsorientierten Rückbau der baulichen Anla- ge, erfolgte über die LAGetSi „PAK - Handlungsanleitung Umbau – In- standhaltung – Rückbau, Ausgabe Nov. 2007“ [32] des Landesamtes für Arbeitsschutz, Gesundheitsschutz und technische Sicherheit Berlin, die für alle Tätigkeiten mit teerhaltigen Materialien im Hochbau anwendbar ist. Danach sind teerhaltige Materialien im Sinne des Arbeitsschutzes Produk- te oder Materialien, die mehr als 100 mg/kg Trockensubstanz (TS) PAK enthalten [32]. Bei der Schlacken- bzw. eventuell Perlitschüttung handelt es sich im Sinne des Arbeitsschutzes um keine teerhaltigen Materialien (< 100 mg/kg Trockensubstanz (TS) PAK).

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 Es sind keine gefahrstoffrechtlichen oder berufsgenossenschaftlichen Vor- schriften, bezogen auf den Umgang mit der schwach PAK-haltigen Schla- cken- bzw. eventuell Perlitschüttung zu beachten. Die Regelungen der TRGS 551 “Teer und andere Pyrolyseprodukte aus organischem Material“ [33] und die Regelungen der TRGS 524 „Schutzmaßnahmen für Tätigkeiten in kontaminierten Bereichen“ [18] sowie die berufsgenossenschaftlichen Regelungen der BGR 128 „Kontaminierte Bereiche“ [19] müssen beim ge- planten selektiven Abbruch- bzw. verwendungsorientierten Rückbau der baulichen Anlage, nicht beachtet werden.

 Die erdberührten Bauteile der baulichen Anlage und die Bodenplatte bzw. die Trag/Dränschicht unter der Bodenplatte wurden wegen des hohen Kos- tenaufwandes nicht auf mögliche PAK-haltige Baustoffe bzw. Bauteile un- tersucht bzw. diese Untersuchungen wurden zurückgestellt, da diese Bau- teile erst im Rahmen des selektiven Abbruchs- bzw. des verwendungsorien- tierten Rückbaus der baulichen Anlage mit einem vertretbaren Aufwand zu- gänglich bzw. sichtbar gemacht werden können. Diese Untersuchungen müssen im Zuge des selektiven Abbruchs- bzw. des verwendungsorientier- ten Rückbaus der baulichen Anlage nachgeholt werden.

 Die Entsorgung der in Teilbereichen der Fußbodenkonstruktion im Oberge- schoss der baulichen Anlage befindliche Schlacken- bzw. eventuell Per- litschüttung muss noch geklärt werden. Dazu müssen in einem zeitlichen Abstand von einigen Wochen vor Beginn der Rückbauarbeiten gemäß LAGA PN 98, abhängig von dem Volumen der Schlacken- bzw. eventuell Perlitschüttung, mindestens 2 Proben von der Schüttung entnommen wer- den. Die Proben müssen labortechnisch untersucht und über eine Deklara- tionsanalyse nach LAGA M20 und Deponieverordnung die Zuordnungswer- te (Z-Werte) ermittelt werden, aus denen sich ergibt, ob das Material ver- wertet (Wiederverwendung) werden kann oder beseitigt (Deponierung) werden muss. Die Abfallschlüsselnummer nach der Abfallverzeichnis- Verordnung (AVV) [13] für die Schlacken- bzw. eventuell Perlitschüttung ergibt sich dann über die Untersuchungsergebnisse der Deklarationsanaly- se.

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PCB-HALTIGE BAUSTOFFE BZW. BAUTEILE

KLEINKONDENSATOREN / LEUCHTMITTEL

 In der baulichen Anlage sind im Rahmen der Schadstoffuntersuchung keine PCB-haltigen offenen Quellen bzw. offenen Systemen festgestellt worden bzw. vorhanden. Da keine offenen PCB-haltigen Systeme in/an der bauli- chen Anlage festgestellt wurden, sind keine gefahrstoffrechtlichen oder be- rufsgenossenschaftlichen Vorschriften, bezogen auf den Umgang mit PCB- haltigen Baustoffen bzw. Bauteilen zu beachten. Die PCB-Richtlinie [35] und die Regelungen der TRGS 524 „Schutzmaßnahmen für Arbeiten in konta- minierten Bereichen“ [18] und die berufsgenossenschaftlichen Regelungen der BGR 128 „Kontaminierte Bereiche“ [19] müssen beim geplanten selek- tiven Abbruch- bzw. verwendungsorientierten Rückbau der baulichen Anla- ge, nicht beachtet werden.

 Es könnten aber PCB-haltige geschlossene Quellen bzw. geschlossene Sys- teme vorhanden sein. Es kann nicht sicher ausgeschlossen werden, dass PCB-haltige Kleinkondensatoren in alten Lampengehäusen (s. Tabelle 15) vorhanden sind. Die Beleuchtungsanlage ist bei der Demontage bzw. beim Rückbau auf PCB-haltige Kleinkondensatoren zu überprüfen. Die Beleuch- tungsanlage (Langfeldleuchten) enthält leicht quecksilberhaltige Leucht- stofflampen (Leuchtmittel).

 Eventuell vorhandene PCB-haltige Kleinkondensatoren sind als gefährli- cher Abfall nach den Regelungen der PCB/PCT-Abfallverordnung – PCBAb- fallV [25] und nach den Regelungen der PCB-Richtlinie [24] vor Beginn der Abbrucharbeiten aus der baulichen Anlage fachgerecht auszubauen und ordnungsgemäß zu entsorgen, ebenso wie die leicht quecksilberhaltigen Leuchtstofflampen. Eventuell vorhandene PCB-haltige Kleinkondensatoren und die quecksilberhaltigen Leuchtstofflampen der Beleuchtungsanlage fallen nach der Abfallverzeichnis-Verordnung (AVV) [13] unter die gefährli- chen Abfälle. Die Abfallbezeichnung und die Abfallschlüsselnummern kön- nen der Tabelle 16 entnommen werden.

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 Es wird empfohlen die Beleuchtungsanlage (Langfeldleuchten) im Vorfeld, vor dem geplanten selektiven Abbruch- bzw. dem verwendungsorientier- ten Rückbau der baulichen Anlage, durch den Bauhof der Stadtwerke Schifferstadt, entsorgen zu lassen.

SCHWERMETALL-HALTIGE

BAUSTOFFE BZW. BAUTEILE

 Es konnten keine schwermetallhaltigen Baustoffe bzw. Bauteile in/an der baulichen Anlage festgestellt werden. Da keine schwermetallhaltigen Bau- stoffe bzw. Bauteile in/an der baulichen Anlage festgestellt wurden, sind keine gefahrstoffrechtlichen oder berufsgenossenschaftlichen Vorschriften, bezogen auf den Umgang mit schwermetallhaltigen Baustoffen bzw. Bau- teilen zu beachten. Die TRGS 505 „Blei“ [38] und die Regelungen der TRGS 524 „Schutzmaßnahmen für Arbeiten in kontaminierten Bereichen“ [18] und die berufsgenossenschaftlichen Regelungen der BGR 128 „Konta- minierte Bereiche“ [19] müssen beim geplanten selektiven Abbruch- bzw. verwendungsorientierten Rückbau der baulichen Anlage nicht beachtet werden.

SCHIMMELBEFALL(FEUCHTESCHÄDEN)

TAUBENKOTABLAGERUNG

 in der Bausubstanz der untersuchten baulichen Anlage konnten weder nennenswerte Schimmelpilzschäden noch Taubenkotablagerungen festge- stellt werden. Bei den selektiven Abbruch- bzw. den verwendungsorientier- ten Rückbauarbeiten sind keine gesonderten gefahrstoffrechtlichen Vor- schriften, bezogen auf den Arbeitsschutz, zu beachten. Die DGUV-Regelung 201-028 „Gesundheitsgefährdungen durch Biostoffe bei der Schimmelpilz- sanierung“ [42] und die DGUV-Regelung 201-031 „Handlungsanleitung zur Gefährdungsbeurteilung nach Biostoffverordnung (BiostoffV) - Gesund- heitsgefährdungen durch Taubenkot“ [41] müssen bei den selektiven Ab- bruch- bzw. den verwendungsorientierten Rückbauarbeiten nicht beachtet werden.

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ERKUNDUNGSUMFANG – U. RISIKEN

 es wird darauf hingewiesen, dass selbst bei sorgfältigster Planung und Durchführung von Gebäudeschadstoffuntersuchungen keine 100%ige Si- cherheit besteht, alle Gebäudeschadstoffe zu erfassen, da sonst die Erkun- dungskosten den Rahmen der wirtschaftlichen Verhältnismäßigkeit spren- gen würden [28]. Es ist daher erforderlich, dass bei dem geplanten selek- tiven Abbruch- bzw. dem verwendungsorientierten Rückbau der baulichen Anlage die ausführende Firma bzw. die ausführenden Firmen im Zuge die- ser Bauarbeiten auch auf versteckt eingebaute Gebäudeschadstoffe achten.

Dipl.-Ing. / Dipl.-Biol. L. Rösch

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  1. LITERATURVERZEICHNIS [1] VDI/GVSS-Richtlinie 6202, Blatt 1: Schadstoffbelastete bauliche und technische Anlagen Abbruch-, Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten Beuth Verlag GmbH, Berlin, Oktober 2013

[2] Asbest - Grundlagen, Sanierung, Entsorgung, Haftung U. Schubert Technische Mitteilungen 86 (1993) Heft 3, September

[3] Technische Baubestimmungen Asbest Richtlinien für die Bewertung und Sanierung schwach gebundener Asbestprodukte in Gebäuden (Asbest-Richtlinien) Fassung November – 2020

[4] Handbuch Gebäude-Schadstoffe für Architekten, Sachverständige und Behörden mit zahlreichen Abb. und Tafeln Gerd Zwiener Köln: Verlagsgesellschaft Rudolf Müller Bau-Fachinformationen GmbH & Co. KG, Köln 1997

[5] Aktionsprogramm Umwelt und Gesundheit Nordrhein-Westfalen. Leitfaden Gesundheitsbewusst modernisieren. Wohngebäude von 1950 bis 1975 Hrsg.: Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen 40190 Düsseldorf Stand: Oktober 2004

[6] VDI-Richtlinie 6202, Blatt 3: Schadstoffbelastete bauliche und technische Anlagen Asbest – Erkundung und Bewertung Beuth Verlag GmbH, Berlin, September 2021

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[7] Asbesthaltige Putze, Spachtelmassen und Fliesenkleber in Gebäuden Diskussionspapier zu Erkundung, Bewertung und Sanierung Herausgeber: Verein Deutscher Ingenieure e.V. VDI-Gesellschaft Bauen und Gebäudetechnik und Gesamtverband Schadstoffstoffsanierung e.V. Nassauische Str. 15, 10717 Berlin

[8] Gebäudeschadstoffe und Innenraumluft Fachzeitschrift zum Schutz von Gesundheit und Umwelt bei baulichen Anlagen Ausgabe 1/2016: Asbest in bauchemischen Produkten Verlagsgesellschaft Rudolf Müller GmbH & Co. KG

[9] VDI-Richtlinie 3866, Blatt 1: Bestimmung von Asbest in technischen Produkten Entnahme und Aufbereitung der Proben Beuth Verlag GmbH, Berlin, Dezember 2021

[10] VDI-Richtlinie 3866, Blatt 5: Bestimmung von Asbest in technischen Produkten Rasterelektronenmikroskopisches Verfahren Beuth Verlag GmbH, Berlin, Juni 2017

[11] Konzept zur Untersuchung „asbesthaltige Wand- und Deckenbekleidungen in Hamburger Schulen“ Expertenkreis Hamburger Schadstoffsachverständige Stand: 01.11.2011

[12] Technische Regeln für Gefahrstoffe "Asbest: Abbruch-, Sanierungs- oder Instandhaltungsarbeiten" TRGS 519, Ausgabe Januar 2014 GMBl 2014, S. 164-201 v. 20.3.2014 [Nr. 8/9], zuletzt geändert und ergänzt: GMBl 2022, S. 269-272 v. 31.3.2022 [Nr. 12]

[13] Abfallverzeichnis-Verordnung (AVV) Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis – v. 10.12.2001 (BGBl. I S. 3379), zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 30. Juni 2020, (BGBl. I S. 1533) geändert

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[14] Richtlinien für die Bewertung und Sanierung Pentachlorphenol (PCP) belasteter Baustoffe und Bauteile in Gebäuden (PCP-Richtlinie) Fassung: Oktober 1996

[15] Ausschuss für Innenraumrichtwerte (AIR) Richtwerte für die Innenraumluft – Stand 2022 Vorsorge (RW I) – und Gefahrenrichtwerte (RW II) Umweltbundesamt, Dessau-Roßlau

[16] Arbeitsgemeinschaft ökologischer Forschungsinstitute e.V. (AGÖF) AGÖF-Leitfaden, Hausstaubuntersuchungen auf chemische Parameter, mittel- und schwerflüchtige organische Verbindungen (SVOC) und Schwermetalle Version: 12.11.2020

[17] Arbeitsgemeinschaft ökologischer Forschungsinstitute e.V. (AGÖF) Orientierungswerte für flüchtige organische Verbindungen in der Raumluft Fassung: 28.11.2013

[18] Technische Regeln für Gefahrstoffe "Schutzmaßnahmen für Tätigkeiten in kontaminierten Bereichen“ TRGS 524, Ausgabe Februar 2010 zuletzt geändert und ergänzt: GMBI 2011, S. 1018-1019 [Nr. 49-51]

[19] Berufsgenossenschaftliche Regeln, für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit - Kontaminierte Bereiche BGR 128, 6B / DGUV Regel 101-004 Anlage 6B Ausgabe April 1997, aktualisiert Februar 2006

[20] Verordnung über Anforderungen an die Verwertung und Beseitigung von Altholz – (Altholzverordnung – AltholzV) Altholzverordnung vom 15. August 2002 (BGBl. I S. 3302), zuletzt durch Artikel 120 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. S. 1328) geändert

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[21] Umgang mit Mineralwolle-Dämmstoffen (Glaswolle, Steinwolle) Handlungsanleitung Herausgeber:  Fachvereinigung Mineralfaserindustrie e.V.  Deutscher Abbruchverband e.V.  Hauptverband der Deutschen Bauindustrie e.V.  Industriegewerkschaft Bauen-Agar-Umwelt  Industrieverband Bergbau, Chemie, Energie  Zentralverband des Deutschen Baugewerbes e.V.

unter Mitarbeit von:

 Arbeitsgemeinschaft der Bau-Berufsgenossenschaften  Berufsgenossenschaft der keramischen und Glas-Industrie  Berufsgenossenschaftliches Institut für Arbeitssicherheit  Länderausschuss für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik Stand 05/2002; Abruf-Nr.: 341

[22] Technische Regeln für Gefahrstoffe "Verzeichnis krebserzeugender, keimzellmutagener oder reproduktionstoxischer Stoffe“ TRGS 905, Ausgabe: März 2016, GMBI 2016, S. 378-390 [Nr. 19] v. 3.5.2016 zuletzt geändert und ergänzt: GMBI 2021, S. 899 [Nr. 41] v. 13.07.2021

[23] Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (auch CLP-Verordnung) Des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006

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[24] Verordnung zum Schutz vor Gefahrstoffen, Gefahrstoffverordnung - GefStoffV vom 26. November 2010 (BGBl. I S 1643), geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 28. Juli 2011 (BGBl. I S 1622), durch Artikel 2 der Verordnung vom 24. April 2013 (BGBl. I S 944), durch Artikel 2 der Verordnung vom 15. Juli 2013 (BGBl. I S 2514), durch Artikel 2 der Verordnung vom 03. Februar 2015 (BGBl. I S 49), durch Artikel 1 der Verordnung vom 15. November 2016 (BGBl. I S 2549) und durch Artikel 148 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S 626) durch Artikel 2 der Verordnung vom 21. Juli 2021 (BGBl. I S 3115)

[25] Technische Regeln für Gefahrstoffe "Abbruch-, Sanierungs- und Instand- haltungsarbeiten mit alter Mineralwolle" TRGS 521, Ausgabe Februar 2008

[26] Praktische Hinweise zum Umgang mit Produkten aus künstlichen Mineralfasern (KMF-Produkte) Broschüre des Landesamtes für Arbeitsschutz, Gesundheitsschutz und technische Sicherheit Berlin - LAGetSi Ausgabe April 2002

[27] Institut für Fertigteiltechnik und Fertigbau Weimar e.V. Handlungsanleitung Rückbau unter bewohnten Bedingungen Gefahren erkenne, bewerten, und richtig handeln

[28] Rückbau schadstoffbelasteter Bausubstanz Arbeitshilfe Rückbau: Erkundung, Planung, Ausführung Bayer. Landesamt für Umweltschutz (LfU), Augsburg 2019

[29]LAGA – Länderarbeitsgemeinschaft Abfall Mitteilung der Länderarbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA) 20 Anforderungen an die stoffliche Verwertung von mineralischen Abfällen – Technische Regeln – Allgemeiner Teil - Endfassung vom 06.11.2003

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[30] Verordnung über Deponien und Langzeitlager Deponieverordnung - DepV Deponieverordnung vom 27. April 2009 (BGBl. I S. 900), zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 9. Juli 2021 (BGBl. I S. 2598) geändert

[31] Hinweise für die Bewertung und Maßnahmen zur Verminderung der PAK-Belastung durch Parkettböden mit Teerklebstoffen in Gebäude ARGEBAU – Fassung April 2000

[32] PAK - Handlungsanleitung Umbau – Instandhaltung - Rückbau Broschüre des Landesamtes für Arbeitsschutz, Gesundheitsschutz und technische Sicherheit Berlin - LAGetSi Ausgabe November 2007

[33] Technische Regeln für Gefahrstoffe Teer und andere Pyrolyseprodukte aus organischem Material TRGS 551, Ausgabe Juli 2015 GMBl 2015, S. 1066-1083 [Nr. 54] (v. 6.10.2015), geändert und ergänzt GMBI 2016, S. 8-10 [Nr. 1] (v. 27.1.2016)

[34] PCB-Belastung in Gebäuden Erkennen, Bewerten, Sanieren Hrsg.: Katalyse e.V., Institut f. Angewandte Umweltforschung Bauverlag GmbH, Wiesbaden; Berlin 1995

[35] Richtlinien für die Bewertung und Sanierung PCB-belasteter Baustoffe und Bauteile in Gebäuden (PCB-Richtlinie) Fassung September 1994

[36] Verordnung über die Entsorgung polychlorierter Biphenyle, polychlorierter Terphenyle und halogenierter Monomethyldiphenyl- methane (Artikel 1 der Verordnung über die Entsorgung poly- chlorierter Biphenyle, polychlorierter Terphenyle und halogenierter Monomethyldiphenylmethane und zur Änderung chemikalien- rechtlicher Vorschriften) (PCB/PCT-Abfallverordnung – PCBAbfallV) Bundesgesetzesblatt 2000, (BGBl. IS. 932), geändert durch Artikel 5 Abs. 21 G v. 24.02.2012/212

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[37] Handbuch Gebäude-Schadstoffe und Gesunde Innenraumluft Herausgeber Gerd Zwiener und Frank-Michael Lange Erich Schmidt Verlag & Co. KG, Berlin 2012

[38] Technische Regeln für Gefahrstoffe Blei TRGS 505, Ausgabe März 2021 GMBI 2021, S. 582-598 [Nr. 26] v. (04.05.2021) geändert und ergänzt: GMBl 2022, S. 512 v. 1.7.2022 [Nr. 22]

[39] Leitfaden zur Vorbeugung, Erfassung und Sanierung von Schimmelbefall in Gebäuden Umweltbundesamt, Berlin 2017 Stand: November 2017

[40] Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen Biostoffverordnung – BiostoffV Biostoffverordnung vom 15. Juli 2013 (BGBl. I S. 2514), zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 21. Juli 2021 (BGBl I S. 3115) geändert

[41] DGUV Information 201-031 Handlungsanleitung zur Gefährdungsbeurteilung nach Biostoffverordnung (BioStoffV) Gesundheitsgefährdungen durch Taubenkot Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e.V. (DGUV) Ausgabe November 2006

[42] DGUV Information 201-028 Gesundheitsgefährdungen durch Biostoffe bei der Schimmelpilzsanierung Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e.V. (DGUV) Ausgabe November 2022

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ANLAGE 1

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FOTODOKUMENTATION

Abb. 1: Gasthaus Zum Ochsen, Gaststätte, 67105 Schifferstadt – Übersicht Straßenseite

Abb. 2: Gasthaus Zum Ochsen, Gaststätte, 67105 Schifferstadt – Übersicht Marktplatzseite

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Abb. 3: EG, Möbel – Übersicht Möbel, ohne halogenorganische Verbindungen in der Beschichtung – Altholzkategorie II Einstufung nach Regelvermutung

Abb. 4: EG, Wandvertäfelungen – Übersicht Profilblätter für die Raumausstattung, Deckenpaneele, Zierbalken usw. – Altholzkategorie II Einstufung nach Regelvermutung

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Abb. 5: OG, Fußbodenkonstruktion, DDT-haltige Fußbodendielen – Übersicht Dielen, Fehlböden, Bretterschalungen aus dem Innenausbau – Altholzkategorie IV Materialprobe Nr. 1 (s. Lageplan)

Abb. 6: OG, Fußbodenkonstruktion, DDT-haltige Fußbodendielen – Detail Dielen, Fehlböden, Bretterschalungen aus dem Innenausbau – Altholzkategorie IV Materialprobe Nr. 1 (s. Lageplan)

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Abb. 7: OG, Fußbodenkonstruktion, DDT-haltige Fußbodendielen – Übersicht Dielen, Fehlböden, Bretterschalungen aus dem Innenausbau – Altholzkategorie IV Materialprobe Nr. 2 (s. Lageplan)

Abb. 8: OG, Fußbodenkonstruktion, DDT-haltige Fußbodendielen – Detail Dielen, Fehlböden, Bretterschalungen aus dem Innenausbau – Altholzkategorie IV Materialprobe Nr. 2 (s. Lageplan)

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Abb. 9: OG, Fußbodenkonstruktion, DDT-haltige Fußbodendielen – Übersicht Dielen, Fehlböden, Bretterschalungen aus dem Innenausbau – Altholzkategorie IV Materialprobe Nr. 5 (s. Lageplan)

Abb. 10: OG, Fußbodenkonstruktion, DDT-haltige Fußbodendielen – Detail Dielen, Fehlböden, Bretterschalungen aus dem Innenausbau – Altholzkategorie IV Materialprobe Nr. 5 (s. Lageplan)

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Abb. 11: DG, Holzfachwerk und Dachsparren – Übersicht Holzfachwerk und Dachsparren – Altholzkategorie IV Einstufung nach Regelvermutung

Abb. 12: DG, Holzfachwerk und Dachsparren – Übersicht Holzfachwerk und Dachsparren – Altholzkategorie IV Einstufung nach Regelvermutung

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Abb. 13: OG, Fußbodenkonstruktion, Fehlboden, – Übersicht Schlacken- eventuell Perlitschüttung – schwach PAK-haltig Materialprobe Nr. 1 (s. Lageplan)

Abb. 14: OG, Fußbodenkonstruktion, Fehlboden, – Detail Schlacken- eventuell Perlitschüttung – schwach PAK-haltig Materialprobe Nr. 1 (s. Lageplan)

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Abb. 15: EG, Küche - Übersicht Langfeldleuchte mit eventuell PCB-haltigen Kleinkondensatoren und quecksilberhaltigen Leuchtstoffröhren

Abb. 16: EG, Küche - Detail Langfeldleuchte mit eventuell PCB-haltigen Kleinkondensatoren und quecksilberhaltigen Leuchtstoffröhren

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Abb. 17: EG, Terrassenzimmer - Übersicht Langfeldleuchte mit eventuell PCB-haltigen Kleinkondensatoren und quecksilberhaltigen Leuchtstoffröhren

Abb. 18: EG, Terrassenzimmer - Detail Langfeldleuchte mit eventuell PCB-haltigen Kleinkondensatoren und quecksilberhaltigen Leuchtstoffröhren

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Abb. 19: KG, Weinkeller - Übersicht Langfeldleuchte mit eventuell PCB-haltigen Kleinkondensatoren und quecksilberhaltigen Leuchtstoffröhren

Abb. 20: KG, Weinkeller - Detail Langfeldleuchte mit eventuell PCB-haltigen Kleinkondensatoren und quecksilberhaltigen Leuchtstoffröhren (Leuchtmittel)

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