KLA-BA2_2.2.103_Vorbemerkungen_ATV.pdf

Sanitärtechnische Anlagen für das Klinikum Landshut

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 14.09.2026, 13:38 (Europe/Berlin)

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Klinikum Landshut

Ersatzneubau für die Pflegebereiche BA2

- Allgemeine Vorbemerkungen -

Bauvorhaben: Klinikum Landshut - Ersatzneubau für die Pflegebereiche BA2

Bauort: Robert-Koch-Straße 1, 84034 Landshut Flur-Nr. 2126/1, Gemarkung Landshut

Bauherr: LA-Regio Kliniken gKU AdöR des Landkreises und der Stadt Landshut Standort Klinik Landshut-Mitte Robert-Koch-Straße 1, 84034 Landshut

Planung, Ausschreibung und Bauleitung: Architekturbüro

Allg. Vorbemerkungen für: Hauptmaßnahmen

Druckdatum: 16.04.2026 Seite: 1 von 14

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1 Allgemeine Vorbemerkungen 1.1 Allgemeines zum Bauvorhaben

Bezeichnung Bauvorhaben: KLA - Ersatzneubau für die Pflegebereiche BA2

Bauherr: LA-Regio Kliniken gKU AdöR des Landkreises und der Stadt Landshut Standort Klinik Landshut-Mitte Robert-Koch-Straße 1, 84034 Landshut

Bitte beachten: Vorgenannte Bauherren-Bezeichnung gilt seit dem 01.01.2026. Sämtlich vorher erstellte Unterlagen und Pläne, die teilweise auch diesem LV beiliegen, tragen den vorherigen Namen "Klinikum Landshut, AdöR der Stadt Landshut". Die Pläne verlieren dadurch nicht ihre Gültigkeit. Die Umfirmierung wird im Laufe des Projektes auf allen Unterlagen fortgeschrieben. Die Kurzfassung "KLA" bezeichnet weiterhin die Bauherrenschaft am Standort Klinik Landshut-Mitte.

Projekt: Das KLA ist ein Plankrankenhaus der Versorgungsstufe II, seit 1975 Lehrkrankenhaus des Ludwigs-Maximilians-Universität München, und verfügt ab dem 1. Juli 2015 über 520 Planbetten und 38 Plätze. Mit Wirkung ab 01.09.2015 ist das Klinikum mit zusätzlich 4 Plätzen zur Hämodialyse und somit insgesamt mit insgesamt 520 Betten und 42 Plätzen in den Krankenhausplan des Freistaates Bayern aufgenommen. Die Bausubstanz geht in den Bettenhäusern I und II auf das Jahr 1965 zurück, wurde 1986 um das Bettenhaus III erweitert und seit 1989 in zahlreichen Eingriffen teilsaniert, erweitert und umgebaut. Bereits die Erweiterungsbauten der 1980er Jahre haben die Geschosse höher als den Bestand ausgebildet, um die hoch installierten Funktionen wie beispielsweise die Radiologie ansiedeln zu können. Mit Erhöhung der Planbettenzahl von 490 auf 500 Betten und dann auf 520 Betten im Krankenhausplan rückte die Notwendigkeit einer Neuordnung der Pflege in den Mittelpunkt.

Visualisierung, ohne Maßstab. Rosa: 1. Bauabschnitt Rot: 2. Bauabschnitt Rot schraff.: Edelrohbau in 1. BA, Ausbau in 2. BA Gelb: Abbruch Bettenhaus III

Baufeld

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Das Baufeld für den Neubau liegt im Süd-Westen des Klinikum Areals. Die Nähe zum Haupteingang, zu Radiologie, Intensivstation, OP-Bereich und Entbindung sowie die Möglichkeit einer direkten Anbindung an die Magistrale des Bestands sind ausschlaggebend für die Wahl des Baufeldes. Eine Umsetzung des Neubaus ohne aufwendige Interimsmaßnahmen und Einschränkungen im laufenden Betrieb werden ebenso positiv bewertet.

Im Zuge des Neubaus sind auch Anpassungen im Bereich des Bestandes notwendig. Diese werden größtenteils im Rahmen von Vorabmaßnahmen zum 2. Bauabschnitt ausgeführt. Entsprechend liegen die Baufelder teilweise im Bestand, respektive unmittelbar angrenzend an den Bestand zur Schnittstelle Neubau BA1 / BA2.

Das Baufeld steht dem AN im Rahmen des vorgegeben und nachfolgend beschriebenen Umfangs zur Verfügung.

Bauabschnitte Der Ersatzneubau Pflegebereich soll in drei Bauabschnitten errichtet werden. Im ersten Bauabschnitt wurde der nördliche Baukörper in kompletter Höhe von Ebene -2 bis 06 errichtet, der mittlere Baukörper im nördlichen Bereich bis einschließlich Ebene 06 als Rohbau inkl. Fassade und Dachaufbau (sog. Edelrohbau), weiterhin die Verbindung zum Bestand (Magistrale) von Ebene 00 bis 02, welche vom übrigen Gebäudeteil und vom Bestand abgefugt ist. Der zweite Bauabschnitt komplettiert den mittleren Abschnitt nach Süden zum zweiten Kubus in vollständiger Höhe (E-1 bis E06 inkl. Dachzentrale in E07), des Weiteren erfolgt der Ausbau des im Zuge des BA1 bereits errichteten Edelrohbaus in E03-E06 (zwischen BA1 und Magistrale). Zu jedem Bauabschnitt sind vorbereitende Schritte als Vorabmaßnahmen not- wendig. Neben Abbruch- und Ersatzmaßnahmen zählen dazu ebenso diverse Ver- und Anbindungsbauwerke zum oder innerhalb des Bestandes, bei welchen mit besonderer Vorsichtaufgrund des lfd. Krankenhausbetriebes vorzugehen ist.

Bestandssituation Die Bestandssituation ist wesentlich geprägt von dem vorhandenen Versorgungs- stollen in Ebene -2, der mitten durch das Baufeld des 1. BA verläuft. Der Versorgungsstollen beinhaltet wichtige Versorgungsleitungen und dient gleichzeitig als interne Erschließung der einzelnen Gebäudeteile des Klinikums und kann daher nicht rückgebaut oder umverlegt werden. Die Überbauung des Versorgungsstollens war daher bestimmend für das Tragwerk des Neubaus. Für das Tragwerk der Magistrale spielt neben dem Versorgungsstollen die Anbindung an den Bestand zwischen dem alten Funktionsbau an der Südseite, dem neuen Funktionsbau an der Nordseite und der bestehenden Magistrale an der Ostseite eine Rolle. Hierbei insbesondere der Umstand, dass eine Lastabtragung aus der neuen Magistrale in den Bestand vermieden werden muss. Eine Ausnahme bildet die Gründung des neuen Fluchttreppenhauses im Anschlussbereich Bestand: die Gründung erfolgt auf der bestehenden Schlitzwand eines Seitenarmes des Tunnels.

Tragwerk Neubau Der Neubau wird als Stahlbetonskelettbau geplant. Die Decken werden als punkt- gestützte Flachdecken ohne für die Installation störende Unterzüge ausgebildet. Das

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Stützenraster beträgt in der Regel 7,50 m mit Abweichungen sowohl nach oben als auch nach unten. An den Aussenfassaden lagern die Decken auf kurzen Wandscheiben im Raster von ca. 3,75 m. Bei den Innenhoffassaden verlaufen Sturz und Brüstung vor den tragenden Stützen und dienen damit lediglich der Randversteifung und nicht als Unter-/Überzüge.

Gründung Maßgeblichen Einfluss auf die Wahl der Gründung hat der durch das Baufeld BA1 verlaufende Versorgungsstollen und die Aufteilung des Gesamt-Bauvorhabens in drei Bauabschnitte. Die Herausforderung besteht hierbei darin, dass im Bereich des Versorgungsstollens kein Lastabtrag möglich ist, sowie in den zeitlich unter- schiedlichen Setzungen der einzelnen Gebäudeabschnitte. Um den Einfluss der Setzungen generell sowie Auswirkungen aus deren zeitlichen Abstände zu reduzieren, wurde eine Bohrpfahlgründung gewählt. Diese bietet neben den minimierten Setzungen den Vorteil, dass auf die unterschiedlichen Gründungsebenen (E-1, teilweise E-2) flexibel reagiert werden kann.

Anfahrt: Die Baustelle ist primär über die Professor-Buchner-Straße anzudienen. Mit erhöhtem Verkehrsaufkommen ist während der Schichtdienstwechsel zu rechnen, da der Großteil der Mitarbeiterstellplätze über die Zufahrt erschlossen wird. Auch die Ver- und Entsorgung der Küche, Sauerstofftank sowie Hackschnitzelheizung erfolgen über diesen Straßenstich. Als Feuerwehrzuwegung sind die Umfahrung des Klinikums sowie alle dort verorteten Hydranten und Saugbrunnen allzeit freizuhalten.

Notwendige Standflächen im Außenbereich und sämtliche ggf. notwendige Einbringwege durch den laufenden Krankenhausbetrieb sind frühzeitig mit der OÜ abzustimmen und müssen vorab durch den Bauherrn freigegeben werden.

Quelle: Bayernatlas, ohne Maßstab.

Es wird ausdrücklich empfohlen, die Erreichbarkeit bzw. den öffentlichen Raum zur Angebotsabgabe zu besichtigen.

Der Bauherr legt allergrößten Wert auf hohe Qualität und Sauberkeit bei der Ausführung und fordert diese auch ein.

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1.2 Baustellenbedingungen

Die gesamte Maßnahme findet in unmittelbarer Nähe, respektive inmitten des sich in Betrieb befindlichen Krankenhauses statt.

DER SCHUTZ SOWIE DIE RÜCKSICHTNAHME DER NUTZER / PATIENTEN HABEN OBERSTE PRIORITÄT!

Insbesondere die Anlieferung von Material mittels LKWs ist frühzeitig mit der OÜ abzustimmen und darf nur nach vorheriger Freigabe durch den Bauherrn durchgeführt werden.

DER LAUFENDE WIRTSCHAFTSHOF-BETRIEB DARF NICHT EINGESCHRÄNKT WERDEN. INSBESONDERE DIE ZUFAHRT ZUR DIALYSE UND ENERGIEZENTRALE IST ALLEZEIT FREIZUHALTEN!

Die angrenzende Prof. - Buchner-Straße ist permanent freizuhalten. Diese dient als Zufahrt des BRK und BKH und darf zu keinem Zeitpunkt eingeschränkt werden.

Alle Arbeiten sind so auszuführen, dass der unterbrechungslose Betrieb des Krankenhauses jederzeit gewährleistet ist. Die Funktionsfähigkeit und Zugänglichkeit der in Betrieb bleibenden Gebäudeteile zur Ver- und Entsorgung, als Rettungsweg und auch für Patienten / Besucher muss jederzeit gewährleistet bleiben.

Das Krankenhaus darf zu Zwecken der Besichtigung während der Öffnungszeiten betreten werden. Die laufende BA1-Baustelle darf nur nach ausdrücklicher Abstimmung und Zustimmung mit den Betreibern besichtigt / betreten werden!

Zu Dokumentationszwecken ist für das Bauvorhaben eine Baufortschrittskamera installiert. Es ist sichergestellt, dass die Kamera mit ausreichendem Abstand bzw. mit entsprechender Auflösung aufnimmt, sodass Einzelpersonen nicht identifiziert werden können, Aufnahmerhythmus: alle 30 min. Der Bauherr ist verantwortlich für die Verarbeitung der Daten und speichert diese.

Im Falle von auftretenden Diebstählen, Vandalismus, Missbrauch der Müll- entsorgungsanlage oder sonstigen Missbräuchen auf dem Baugelände behält sich der AG vor, Überwachungskameras nachzurüsten. Die Aufzeichnungen dienen dann dem Zweck der Diebstahlprävention, Verhinderung von Vandalismus und Speicherung des Baufortschritts. Sollten Subunternehmer des ANs zum Einsatz kommen, so trägt der Vertragspartner die Verantwortung entsprechend seine bestellten Subunternehmen über die Aufzeichnung zu informieren

Die Anforderungen und Richtlinien der DSGVO werden berücksichtigt.

Für die Ausführung der Arbeiten gelten die Rahmenarbeitszeiten von Montag bis Freitag von 7:00 bis 20:00 Uhr sowie Samstag von 7:00 bis 16:00 Uhr. Ganztägig an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen im Bundesland Bayern - sowie werktags in der Zeit von 20:00 Uhr bis 7:00 Uhr - sind Bauarbeiten nicht erlaubt. Ausnahmen hierzu hat der AN eigenständig und auf eigene Kosten bei den zuständigen

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Genehmigungsbehörden abzufragen und zu beantragen.

Das Baufeld befindet sich inmitten einer städtischen Struktur, mit einem umliegend großen Anteil an zu schützenden Baumbeständen und in einem in Betrieb befindlichen Krankenhaus.

Die Platz- und somit auch Parkplatzverhältnisse sind sehr begrenzt. Die Stellplatzsituation ist als angespannt zu bezeichnen. Nachfolgend werden die Bedingungen für die Vorabmaßnahmen BA2 dargestellt, ohne einen Anspruch auf Stellplätze damit zu generieren. Dies soll dem Bieter einen Eindruck der örtlichen Situation vermitteln. Eine Besichtigung der Verhältnisse wird empfohlen.

a. Haupteingang: Aufgrund der geringen Flächen ist das Parken grundsätzlich nicht gestattet. Im Bereich der Notaufnahme darf nur zu Zwecken des Be- oder Entladens gehalten werden nach ausdrücklicher Freigabe durch die OÜ und den Bauherren, die Zufahrt darf NIE behindert sein. Den Weisungen der Ansprechpartner ist Folge zu leisten.

Da sich die Baustelle auf dem rückwärtigem KLA-Areal mit separater Zufahrt befindet, ist der Haupteingang Robert-Koch-Straße samt Zufahrt Notaufnahme grundsätzlich zu vermeiden!

b. Wirtschaftshof: Der laufende Wirtschaftshof-Betrieb darf nie einschränkt werden! Die Zufahrt zur Dialyse ist stets freizuhalten! Stellflächen rund um die Energiezentrale dienen der Vorhaltung für im Notfall nötige Notstromaggregate und sind ebenso allzeit freizuhalten!

Die Zufahrt zur Baustelle befindet sich weiter südlich, von Norden kommend hinter dem ersten Bauabschnitt. Die Zufahrt Dialyse / Energiezentrale / Wirtschaftshof ist demnachstets von Baustellenverkehr freizuhalten!

c. Lagerflächen: Auf allen Flächen außerhalb der Baustelleneinrichtung ist das Lagern von Materialien, Erdaushüben etc. nicht möglich. Innerhalb der BE ist das Lagern von Materialien, Erdaushüben etc. in geringem Umfang und nur nach Zuweisung durch die Bauleitung des AG auf den gemäß Übersichtsplan Baustelleneinrichtung vorgesehen Flächen erlaubt. Der AN hat eigenverantwortlich dafür Sorge zu tragen, dass keine Überbeanspruchung an die Standsicherheit der Baugrube und insbesondere des Verbaus durch Baugeräte und Baustoffe etc. welche sich in der Nähe des Baugrubenrandes befinden, ausgeht.

a) Für den Zeitraum der Bauarbeiten ist die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Schutz gegen Baulärm - Geräuschimmissionen - vom 19.08.1970 (Beilage zum BAnz. Nr. 160 vom 01.09.1970) zu beachten.

b) Auf der Baustelle dürfen ausschließlich Geräte betrieben werden, die dem Stand der Technik entsprechen. Die Vorgaben der Geräte- und Maschinen- lärmschutzverordnung (32. BlmSchV) hinsichtlich der Beschaffenheit, sowie der Betriebszeiten von Baumaschinen in Wohngebieten sind zu beachten. Unvermeindlich stark lärmende Arbeiten wie Stemmen, bohren, etc. sind nur innerhalb der vorgegebenen Ausführungszeit durchzuführen. Sie sind 48h vorher mit der Objektüberwachung des AG abzustimmen und auf die genehmigten Zeiten zu beschränken.

c) Staubemissionen während der Bauphase sind durch geeignete Maßnahmen zu vermeiden, respektive auf das absolute Minimum zu reduzieren.

d) Grundsätzlich sind die erschütterungsärmsten Verfahren anzuwenden bzw. sind unumgängliche Erschütterungen auf das technisch erforderliche Mindestmaß zu beschränken, um Schäden an der bestehenden Bebauung zu vermeiden. Arbeiten in unmittelbarer Nähe von Bauwerken, Grenzbebauungen, Leitungen, Kabeln, Dränagen, Kanälen sowie Verkehr und Lagerungen im Nahbereich von Böschungen sind mit besonderer Vorsicht durchzuführen. Werden beim Aushub Medien, Leitungen, Kabel und Kanäle angetroffen, die nicht bekannt sind, müssen die

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Arbeiten in diesem Bereich sofort eingestellt und die Objektüberwachung informiert werden.

e) Um die Einhaltung erlaubter Luftqualitätsgrenzwerte gewährleisten zu können, dürfen in Luftreinhaltegebieten nur Baumaschinen betrieben werden, die den Anforderungen der Bayerischen Luftreinhalteverordnung (BayLuftV) vom 20. Dezember 2016 (in Kraft getreten am 01.01.2017) entsprechen.

f) Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass aus akuten medizinischen Gründen, auf Verlangen der Objektüberwachung des Auftraggebers die Arbeiten trotz Genehmigung unverzüglich unterbrochen werden. Mehrkosten als Folge von Arbeitsunterbrechungen können nur mit dem Nachweis anerkannt werden, dass keine andere Beschäftigungsmöglichkeit besteht. Der Nachweis muss zeitgleich von der Objektüberwachung des Auftraggebers anerkannt werden.

g) Arbeiten außerhalb der Ausführungszeiten und an Sonn- und Feiertagen dürfen nur ausgeführt werden, wenn sie mindestens 48 Stunden vorher bei der Objektüberwachung des Auftraggebers und dem Klinikum angemeldet und genehmigt wurden.

Die zulässige Flächenbelastung (Lotrechte Nutzlast) der Bodenplatten und Decken des Gebäudes inkl. Bestandsbodenaufbau sind mit der Objektüberwachung und der Tragwerksplanung abzustimmen.

Grundsätzlich hat sich der AN über alle Trassenführungen, Kabel und Leitungen, die für die Erbringung der gegenständlichen Leistungen bedeutsam sind, bei den jeweiligen Eigentümern, Betreibern, bzw. Unterhaltspflichtigen genauestens zu erkundigen.

Hierzu sind bei Bedarf Ortstermine (z.B. mit den Leitungsträgern) durchzuführen. Vor Beginn der nachfolgend beschriebenen Leistungen ist eine Leitungseinweisung durch die jeweiligen Betreiber vorzusehen. Der Termin für die Einweisung ist rechtzeitig mit den zuständigen Stellen abzustimmen.

Als Beleg für die Klärung der Spartenlagen mit den Leitungsträgern ist dem AG vor Beginn der Ausführung der Aufschlüsse der Schriftverkehr mit den Leitungsträgern in Kopie zu übergeben. Mündlich durchgeführte Anfragen und Absprachen sind vom AN zu protokollieren und dem AG ebenfalls in Kopie zu übergeben.

Die Recherche von Kampfmittelverdachtsflächen im Untersuchungsbereich als vorbereitende Maßnahme zur geplanten Baumaßnahme erfolgte durch den Sachverständigen für Geotechnik im Auftrag des AG.

Gemäß der durchgeführten historisch-genetischen Recherche ist ein Vorkommen von Kampfmittelrückständen Im Untersuchungsbereich möglich. Die Kampfmittelfreimessung der Aufschlusspunkte in Kampfmittelverdachtsflächen mittels Oberflächensondierungen sowie Tiefensondierungen sind Leistungen des AGs und werden durch ein nach § 7 und 20 SprengG zertifiziertes Fachbüro ausgeführt werden. Nach erfolgter Freigabe der Erkundungspunkte wird das Protokoll vor Beginn der Aufschlussarbeiten dem AN vorgelegt.

Der AN muss in seinem Bauablaufplan die Durchführung zusätzlicher Oberflächen- und Tiefensondierungen bei Verdachtsfällen mit einkalkulieren und hat die Durchführung der Erdarbeiten entsprechend dem Fortschritt der Oberflächen- und Tiefensondierungen festzulegen. Eine direkte Absprache zwischen dem AN und der Firma für Kampfmittelerkundung ist in diesem Falle zwingend erforderlich.

Die ggf. notwendige Räumung von Kampfmitteln ist nicht Bestandteil der gegenständlichen Leistungen. Sollten Kampfmittel in den Erkundungsbereichen ermittelt werden, ist sofort die Polizei zu verständigen sowie das Sprengkommando hinzuziehen und der AG zu benachrichtigen.

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Besonderer Rücksichtnahme bedarf es hinsichtlich der zu erhaltenden Baumsubstanz. Sämtliche Bäume, welche nicht nach ausdrücklicher Anordnung zu fällen sind, sind zu schützender Baumbestand und dementsprechend mittels angemessener Baumschutzmaßnahmen (Zäune, Wurzelvorhänge, etc.) zu sichern. Auch Schutzmaßnahmen anderer Gewerke sind zu erhalten und zu respektieren.

Maßnahmen in der Nähe vom Baumbestand sind mit der Objektüberwachung abzustimmen.

Ohne Aufforderung des Auftraggebers sind zu allen Stoffen und Bauteilen:

-die Werksgarantien und Lieferscheine -die technischen Merkblätter und Verarbeitungsrichtlinien der Hersteller -die notwendigen gültigen bauaufsichtlichen Zulassungen, Prüfbescheide -erforderliche Qualitätsnachweise vor der Verwendung/ dem Einbau vorzulegen.

Die Messprotokolle des AN sind unaufgefordert dem AG / der Objektüberwachung vorzulegen. Während der Baumaßnahme wird die Einhaltung der Toleranzen nach DIN 18202 stichprobenartig durch einen Vermesser des AG überprüft.

Sicherung und Wiederherstellung eventuell während der Arbeiten verloren gegangener oder beschädigter Vermessungs-Festpunkte liegt im Verantwortungsbereich des Auftragnehmers. Die Kosten hierfür trägt der Auftragnehmer.

Alle Maße und Eintragungen in den Planunterlagen des AG sind vor Beginn der Ausführung und im Verlauf der Bauzeit zu überprüfen. Übernommene Festpunkte sind örtlich zu kontrollieren und festgestellte Abweichungen oder Bedenken vor Ausführung der Arbeiten schriftlich dem Auftraggeber mitzuteilen.

Bei allen Arbeiten im und am Bestand hat sich der AN bei der Objektüberwachung des AG sowie bei den Zuständigen des AG im Klinikum anzumelden. Arbeiten im Bestand sind so früh wie möglich im Voraus mit dem AG abzustimmen.

Die Baureinigung ist gem. VOB/B Nebenleistung.

Das Verbrennen von Verpackungsresten und anderen Baustellenabfällen auf dem Baugrundstück ist strengstens untersagt.

Der AN ist verpflichtet, alle durch ihn verursachten Abfälle, Verunreinigungen und Beschädigungen auf dem Baugrundstück, den umliegenden Grundstücken, sowie den öffentlichen Verkehrswegen grundsätzlich täglich zu beseitigen. Geschieht dies trotz Aufforderung der Objektüberwachung des AG und unter Setzung einer angemessenen Nachfrist von max. 2 Arbeitstagen nicht, ist die Objektüberwachung des AG nach Ablauf der Nachfrist berechtigt, eine Fremdfirma mit der Leistung zu beauftragen.

Die Objektüberwachung des AG ist berechtigt, sich die entsprechenden Entsorgungsnachweise vorlegen zu lassen. Abfallbehälter des Krankenhauses dürfen nicht benutzt werden, andernfalls kann der AN mit den Kosten für die gesonderte Entleerung belastet werden. Verschmutzungen auf der Straße sind nach Erfordernis werktäglich zu reinigen.

Die ordnungsgemäße Entsorgung ist nachzuweisen. Hierfür ist das elektronische Abfallnachweisverfahren (eANV) für den AN verpflichtend. Durch den AN muss für den AG ein Zugang eingerichtet werden. Dies ist in der Kalkulation miteinzurechnen. Alle Entsorgungsnachweise sind dem Bauherrn darüber hinaus in Kopie, 3-fach zu übergeben.

Ergänzende Vorgaben sh. 214.H (2) WBV.

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Bei der Durchführung der Arbeiten sind die einschlägigen Gesetze, Verordnungen, EG-Recht, Arbeitsstättenrichtlinie und Technischen Regeln sowie Vorschriften, Regeln und Informationen der Berufsgenossenschaften zu berücksichtigen. Gemäß der "Verordnung für Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen (BaustellV) vom 10.06.1998 hat der AG einen Koordinator bestellt (§ 4 BaustellV). Der Koordinator wird seine Aufgaben nach der BaustellV wahrnehmen.

Die Sicherheits- und Gesundheitsschutzpläne werden dem AN in der jeweils aktuellen Fassung übergeben. Er hat die in den Sicherheits- und Gesundheitsschutzplänen enthaltenen Elemente bei der Ausführungsplanung und bei allen auszuführenden Arbeiten einzuhalten. Der AN hat dem Koordinator den Beginn neuer Arbeiten (z.B. Gerüststellung) vorher rechtzeitig anzuzeigen und die erforderlichen Unterlagen hinsichtlich Sicherheitstechnischer Belange zu übergeben. Die Verantwortlichkeit des AN für die Erfüllung seiner Arbeitsschutzpflichten bleibt unberührt (§ 5 Abs.3 BaustellV). Der vom AG bestellte Koordinator wird durch laufende Kontrollen die Einhaltung der Sicherheits- und Gesundheitsschutzpläne überwachen und die Aufgaben nach der BaustellV wahrnehmen. Ferner wird der Koordinator durch regelmäßige Begehung der Baustelle die sicherheitstechnischen Einrichtungen und Schutzmaßnahmen des AN stichprobenartig kontrollieren und die Einhaltung des Arbeitsschutzgesetzes kontrollieren. Soweit der Koordinator sicherheitstechnische Mängel auf der Baustelle feststellt, wird er den AN und AG in schriftlichen Berichten und mündlicher Form unterrichten.

Der AN ist verpflichtet, die festgestellten Mängel unverzüglich zu beheben. Der AN hat für den Koordinator nach der BaustellV einen Ansprechpartner, Sicherheitsbeauftragter des AN für die Baustelle, zu benennen, der für die Erfüllung der erforderlichen Maßnahmen auch von eventuellen Nachunternehmern verantwortlich ist. Sämtliche vorstehenden Leistungen, Maßnahmen und auftretenden Erschwernisse, die sich nach der BaustellV für den AN ergeben sind in die Baustelleneinrichtungspauschale einzukalkulieren. Grundsätzlich gelten neben den UVV auch alle einschlägigen staatlichen Gesetze Verordnungen, Richtlinien und Technischen Regeln wie z. B. folgende Vorschriften und Verordnungen: ArbSchG, AsiG, ArbZG, ArbStättV, GefStoffV, BioStoffV, BetrSichV, BaustellV, Arbeitsschutzgesetz, Arbeitssicherheitsgesetz, Arbeitszeit- gesetz, Arbeitsstättenverordnung, Gefahrstoffverordnung, Biostoffverordnung, Betriebssicherheitsverordnung, Baustellenverordnung.

Der AG plant regelmäßige, voraussichtlich vierteljährliche übergeordnete Besprechungen und Begehungen zur Baustellensicherheit gemeinsam mit SiGeKo, Bauleitung des AG, Vertretern der BG Bau und des Gewerbeaufsichtsamtes. Zumindest der Sicherheitsbeauftragte des AN für die Baustelle hat daran verpflichtend teilzunehmen. Ein Zeitbedarf von ca. drei Stunden je Termin ist miteinzukalkulieren.

Die Baustelle darf nur mit Sicherheitsschuhen (nach DIN EN 345 S3) oder Sicherheitsgummistiefeln (nach DIN 345 S 3d), Arbeitsschutzhelm (nach DIN EN 397) und Warnweste (nach DIN EN 471) als Mindeststandard für die persönliche Schutzausrüstung betreten werden. Grundsätzlich sind auf der gesamten Baustelle geeignete Arbeitsschutzhelme (nach DIN EN 397) soweit erforderlich (schwebende Lasten, herabfallende Gegenstände, übereinanderliegende Arbeitsplätze, Anstoßgefahr) und Warnwesten (nach DIN EN 471) soweit erforderlich zu tragen.

Die Erfordernis des Tragens der geeigneten Persönlichen Schutzausrüstung an den individuellen Arbeitsstellen ist im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung durch den AN zu ermitteln, die Ausrüstung ist u.U. entsprechend anzupassen, zu ergänzen bzw. weitere Arbeitsschutzmittel und Schutzausrüstungen sind zu benutzen. Beschäftigte, die das nicht beachten, werden von der Baustelle verwiesen.

Dem Auftragnehmer werden für Energieverbrauch (Strom/Wasser/Wärme) folgende Beträge von der Netto-Abrechnungssumme abgezogen: Baustrom 0,3 v.H, Bauwasser 0,3 v.H.; sh. auch 214.H (2) WBV.

Bauwasser / Abwasser Eine Entnahmestelle steht im westlichen Bereich der BE-Fläche zur Verfügung. Der AN hat von der Bauwasser-Entnahmestelle eigene Versorgungsleitungen und Anschlüsse bis zu seinen Einsatzstellen zu verlegen. Mit den Leitungen anderer AN ist sorgsam umzugehen. Der Auf- und Abbau darf nur mit Zustimmung der

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Objektüberwachung des AG erfolgen. Der AN hat dafür zu sorgen, dass die von ihm gelegten Entnahme- und Einleitstellen jederzeit ordnungsgemäß sind und gewartet werden. Wasser darf nicht unkontrolliert entweichen.

Baustrom Im Auftrag des AGs wird ein Hauptanschlussverteiler mit geeichtem Zähler sowie die Baubeleuchtung auf dem Baugelände und dem Gelände der Baustelleneinrichtung zur Verfügung gestellt. Der AG stellt Baustromverteiler als Stromanschlüsse zum Betrieb der Baustelle zur Verfügung (sh. Übersichtsplan BE LV-Beilage). Die weitere Versorgung mit Strom ab diesem Abnahmestellen ist Sache des Auftragnehmers.

Notwendige sanitäre Anlagen nach ASR A4.1 - Sanitärräume werden durch den AG gestellt. Wechselcontainer sind nur auf den in den Lageplänen dargestellten Flächen und nur in Abstimmung mit der Objektüberwachung des Auftraggebers anzuordnen.

Platz für Aufenthalts- und Lagercontainer für Firmen steht gem. Verortung im BE-Plan zur Verfügung.

Materiallagerung und Aufstellung AN-eigener Magazin- und Müllcontainern erfolgt nur nach vorheriger Absprache und Genehmigung durch die örtliche Objektüberwachung innerhalb der ausgewiesenen BE-Fläche. Die Materiallagerung ist nur für den unmittelbaren, kurzfristigen Bedarf gestattet. Jeder Lagercontainer des AN ist mit einem Schild, in dem der Firmenname, Name und Telefonnummer des Bauleiters / Poliers aufgeführt wird, zu versehen. Der AN ist für die ihm zugeteilte BE-Fläche selbst verantwortlich.

Der Auftraggeber schließt eine Bauwesensversicherung ab, die den Auftragnehmer hinsichtlich der von ihm zu erbringenden Leistung einschließt. Die Konditionen zu Selbstbehalt im Schadensfall sowie die Beteiligung des AN an der Bauwesensversicherung sind den 214.H WBV zu entnehmen.

Der AG stellt eine Datenplattform (DPR) zur Verfügung. Hier werden die Unterlagen des AG z.B. Pläne zur Verfügung gestellt und sind vom AN selbständig herunterzuladen und nach Erfordernis auszudrucken. Vom AN erstellte Unterlagen sind in den DPR hochzuladen.

Rechnungen dürfen ausschließlich auf der Grundlage von durch die Objektüberwachung geprüften Aufmaßen erstellt werden. Aufmaße sind mindestens 2 Wochen vor Rechnungsstellung zur Prüfung einzureichen. Aus Abrechnungsplänen oder anderen Aufmaßunterlagen müssen alle Maße, die zur Prüfung der Aufmaße nötig sind, unmittelbar zu ersehen sein. Sind Leistungsfeststellungen vor Ort notwendig, so sind sie rechtzeitig gemeinsam mit der Objektüberwachung vorzunehmen, der AN hat sie rechtzeitig zu beantragen. Die Aufmaße sind entsprechend der Projektkostenstruktur getrennt für jedes Teilobjekt zu erstellen und vor Rechnungsstellung bei der Objektüberwachung einzureichen und mit dieser abzustimmen. Alle Abrechnungsunterlagen, insbesondere die Nachweise, müssen so beschaffen sein, dass ein am Baugeschehen unbeteiligter Fachmann die Richtigkeit der Angaben ohne besonderen Aufwand prüfen kann. In den für die gemeinsamen Feststellungen zu verwendenden Aufmassblättern müssen mindestens folgende Angaben gemacht werden:

 Auftragnehmer  Auftraggeber + Auftragsnummer  Bezeichnung der Bauleistung  Nummer des Aufmassblattes  Ordnungszahlen (OZ) und Teilobjekt (TOB)  Mengenansätze mit ausgewiesenen Teilmengen

Die Originale der Aufmassblätter, Wiegescheine und ähnlicher Abrechnungsbelege erhält der Auftraggeber, die Kopien verbleiben beim AN.

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Nr. Leistungsbeschreibung Menge ME Einheitspreis Gesamtbetrag in € in €

Voraussetzung für den AN eine Rechnung zu stellen, ist die vertragsgerecht erbrachte und durch die Objektüberwachung geprüfte Leistung (bestätigtes Aufmaß). Alle Rechnungen bzw. die dazu gehörigen geprüften Aufmassunterlagen bzw. prüfbaren Nachweise sind 2-fach in Papierform bei der Objektüberwachung und digital beim AG als Abdruck einzureichen.

Der AN hat seine Rechnung aufsteigend zu nummerieren und folgende Angaben auf der Rechnung zu vermerken:

 Projektbezeichnung + Auftrags-/Vergabenummer + Rechnungsnummer AN  Rechnungsart (Abschlagsrechnung / Schlussrechnung)  Rechnungsdatum und Leistungszeitraum  Bankverbindung + Steuernummer

Folgende Vorgaben hat die Rechnung zu erfüllen:  Die Rechnungsstellung erfolgt kumuliert  Sicherheitseinbehalte, Umlagen etc. sind auszuweisen  Die Brutto- und Nettosummen sind auszuweisen  Bisher bezahlte Rechnungsbeträge sind aufzuführen und in Abzug zu bringen

Entspricht eine Rechnung nicht den vertraglichen Festlegungen und ist somit nicht prüfbar, wird sie zurückgewiesen. Der AN hat darauf zu achten, dass eine zurückgewiesene Rechnung nicht nochmals mit derselben Rechnungsnummer und demselben Datum einzureichen ist.

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1.9 Sonstiges

Der Auftragnehmer hat zu den Baustellenbesprechungen, die der Auftraggeber regelmäßig durchführt, einen geeigneten bevollmächtigten Vertreter zu entsenden. Die Besprechungstermine werden mit ausreichendem Vorlauf vom Auftraggeber bzw. der Objektüberwachung bekanntgegeben. Die Teilnahme an diesen Besprechungen ist verpflichtend, die Verpflichtung besteht dann, wenn technischer, terminlicher oder koordinationstechnischer Klärungsbedarf besteht. Dies kann auch schon vor Beginn der betreffenden Arbeiten sein. Die Besprechungsergebnisse werden von der Objektüberwachung des Auftraggebers in Protokollen festgehalten und den Beteiligten zugestellt.

Der Auftragnehmer hat ein Baustellentagebuch im Durchschreibeverfahren zu führen. Darin sind Tagesberichte mit Angaben über die getroffenen Baumaß- nahmen, Fortgang, Verzögerungen, besondere Vorkommnisse, Abnahmen und Abschluss von Arbeiten, die Zahl der am Bau beschäftigten Angestellten und Arbeiter, Wetter u.a. zu führen. Behinderungsanzeigen oder ähnliche vertragsrelevante Inhalte im Firmentages- bericht sind nicht zulässig. Die Originale der Berichte sind wöchentlich vom Auftragnehmer bei der Objektüberwachung abzuliefern.

Der Auftragnehmer hat einen Baufristenplan über seine vertraglichen Leistungen zu erstellen, anhand dessen die Einhaltung der Vertragsfristen nachgewiesen und überwacht werden kann. Die Vertragsfristen ergeben sich aus den Besonderen Vertragsbedingungen. Die Festlegungen des Auftraggebers, z.B. zur baufachlichen oder terminlichen Koordinierung mit den übrigen Leistungsbereichen, sind zu berücksichtigen. Bei Änderungen der Vertragsfristen oder bei erheblichen Abweichungen von sonstigen Festlegungen ist der Plan durch den Auftragnehmer unverzüglich zu überarbeiten. Der Plan ist dem Auftraggeber spätestens 14 Tage nach Auftragserteilung, bei Überarbeitungen unverzüglich in elektronischer Form zu übergeben.

Auszuweisen sind Zeiträume und Termine für:

  • Baustelleneinrichtung
  • ggf. Vergabetermine für Einzelgewerke an Nachunternehmer
  • Abnahmen und Übergabe an den AG nach Bauteilen
  • Mängelbeseitigung + Gewährleistung

Der Auftragnehmer hat dafür Sorge zu tragen, dass während der Ausführung seiner Leistungen immer mindestens ein fließend deutsch sprechender Mitarbeiter seiner Firma auf der Baustelle anwesend ist.

Das Anbringen eigener Firmenschilder bedarf einer vorher einer expliziten Freigabe durch den Bauherrn.

Zur Abwicklung von Stundenlohn- bzw. Regiearbeiten gilt die VOB/B §2.

Regiearbeiten müssen vor Durchführung bei der AG-Objektüberwachung angemeldet und begründet werden und bedürfen einer Freigabe der AG-OÜ. Bauleistungen im Stundenlohn dürfen nur auf besondere Anordnung der Objektüberwachung ausgeführt werden. Die Tarifgruppe muss dem Grad der Arbeiten entsprechen. Diese Leistung wird im Nachgang durch den AN beschrieben und begründet, durch die Objektüberwachung zusätzlich begründet und geprüft und durch die AG-Projektleitung freigegeben. Sollte es zu Änderung der beschriebenen Materialien oder zu Änderungen der Leistungen kommen, die über einen Nachtrag erfasst werden können, muss ein solcher zur Prüfung bei der Objektüberwachung vorgelegt werden. Das geprüfte Nachtragsangebot wird dem AG vorgelegt, der mit dem AN eine rechtsverbindliche Nachtragsvereinbarung schließt.

Druckdatum: 16.04.2026 Seite: 12 von 14

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Kostenermittlung

Projekt: 271-16_VB KLA BA2 - VORBEMERKUNGEN LV: 2 Allgemeine Vorbemerkungen - HAUPTMASSNAHMEN

Nr. Leistungsbeschreibung Menge ME Einheitspreis Gesamtbetrag in € in €

Der Auftragnehmer schuldet eine einwandfreie und lückenlose Dokumentation sämtlicher ausgeführter Leistungen als Revisionsunterlagen und zur Beurteilung der Vertragsübereinstimmungen seiner Leistungen. Sämtliche Ausführungs- und Werkstattpläne inkl. dem zugehörigen Schriftverkehr, alle erforderlichen Informationen, Produktbeschreibungen, Nachweise, Dokumentationen etc. müssen spätestens 6 Wochen vor Durchführung der Abnahme der Leistungen dem AG übergeben werden. Die Unterlagen sind auf Datenträger und in Papierform gefaltet in Ordnern mit übersichtlichem Inhaltsverzeichnisses nach Wunsch des AG aufzubereiten und zu übergeben. Die Daten sind auf die Datenplattform (DPR-Raum) hochzuladen. Hierbei müssen die gesamten Unterlagen den letzten Stand beinhalten, der durch den AG zur Ausführung freigegeben wurde. Die Unterlagen müssen dem AG in Papierform und auf Datenträger CD-Rom zur internen Dokumentation übergeben werden. Grundsätzlich dürfen hierbei nur gängige Datenformate eingesetzt werden:

  • CAD erstellte Planunterlagen im CAD-Format als DWG-/DXF-Dateien
  • Tabellenkalkulationen und Listen im EXCEL Format als XLS-Dateien
  • Textdokumente und Beschreibungen als doc-Dateien oder als PDF-Dateien

Folgende Unterlagen sind durch den AG vor der Abnahme zu übergeben:

  • Fertigungs-, Detail- und Montagezeichnungen mit dem letzten freigegeben Stand
  • Revisionspläne, insbesondere - falls vorhanden - aller technischen Anlagen mit Funktionsbeschreibung, Schaltplänen etc.
  • Vollständige Dokumentation (Nutzanweisungen, Wartungsanweisungen, Reinigungsanweisungen, Zulassungen für Baustoffe und Bauarten, Ersatzteillisten, Paneellisten, Fabrikatslisten, Türlisten, Prüfbücher, Sicherheitsdatenblätter etc.)
  • Prüfzeugnisse und Nachweise über Stoffe und Bauteile, an die Anforderungen gemäß ZTV wie z.B. Brandschutz, Schallschutz, etc. gestellt sind.
  • Schadstoffe, Deponie- und Entsorgungsnachweise

Der Aufbau der Dokumentation muss lückenlos, übersichtlich und verständlich gestaltet werden. Um dies erfahrungsgemäß zu erreichen fordert der AG, dass die Dokumentationsunterlagen bereits mit der technischen Auftragsabwicklung beginnen und sukzessive begleitend erstellt werden. Abrechnung der vorgenannten Leistungen gemäß separater Position.

Eine detaillierte Auflistung zu Übergabe, Inhalten und Systematik der Kennzeichnung ist der beigelegten Dokumentationsrichtlinie zu entnehmen.

Der AN hat Schnittstellen zu anderen Gewerken in der Detaillierung und Ausführung zu beachten und eigenständig zu koordinieren. Das Klinikum bleibt während der Maßnahmen in Betrieb. Der AN ist nicht alleine auf der Baustelle sondern hat sich mit anderen am Bau beteiligten Firmen zu koordinieren. Ebenso ist der laufende Betrieb des Klinikums zwingend zu berücksichtigen.

Die beigefügten Zeichnungen und Detailpläne, sowie vor allem die Dokumentation in Text-, Plan- und Fotoform sind zwingend zu beachten.

Die mit dem LV versandten Unterlagen als pdf-Dateien werden Vertragsbestandteil.

Dem AN werden nach Auftragsvergabe für die Ausführung der im Leistungsverzeichnis beschriebenen Arbeiten entsprechende Planunterlagen ausschließlich in digitaler Form zur Verfügung gestellt.

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Kostenermittlung

Projekt: 271-16_VB KLA BA2 - VORBEMERKUNGEN LV: 2 Allgemeine Vorbemerkungen - HAUPTMASSNAHMEN

Z U S A M M E N S T E L L U N G

Summe LV .............................. €

zuzüglich 19,00 % Mwst .............................. €

Gesamtsumme Brutto .............................. €

Datum: ...................................... Unterschrift / Stempel: .............................................................................

Druckdatum: 16.04.2026 Seite: 14 von 14

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