Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen_VOB Teil B 2016.pdf

Sanitär-, Heizungs- und Kälteanlagen für den Modulbau Digitale Pathologie

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 12.09.2026, 21:35 (Europe/Berlin)

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VOB Teil B 2016 2. Eine Vergütung steht dem Auftragnehmer jedoch zu, wenn der Auftrag- (vom 07.01.2016) geber solche Leistungen nachträglich anerkennt. Eine Vergütung steht im auch zu, wenn die Leistungen für die Erfüllung des Vertrages not- § 1 Art und Umfang der Leistung wendig waren, dem mutmaßlichen Willen des Auftraggebers entspra- (1) Die auszuführende Leistung wird nach Art und Umfang durch den Vertrag chen und ihn unverzüglich angezeigt wurden. Soweit dem Auftragneh- bestimmt. Als Bestandteil des Vertrages gelten auch die Allgemeinen Tech- mer eine Vergütung zusteht, gelten die Berechnungsgrundlagen für ge- nischen Vertragsbedingungen für Bauleistungen (VOB/C). änderte oder zusätzliche Leistungen der Nummer 5 oder 6 entspre- chend. (2) Bei Widersprüchen im Vertrag gelten nacheinander 3. Die Vorschriften des BGB über die Geschäftsführung ohne Auftrag (§ a) die Leistungsbeschreibung, 677 ff.) bleiben unberührt. b) die Besonderen Vertragsbedingungen, (9) 1. Verlangt der Auftraggeber Zeichnungen, Berechnungen oder andere c) etwaige Zusätzliche Vertragsbedingungen, Unterlagen, die der Auftragnehmer nach dem Vertrag, besonders den d) etwaige Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen, Technischen Vertragsbedingungen oder der gewerblichen Verkehrssitte, nicht zu beschaffen hat, so hat er sie zu vergüten. e) die Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen für Bauleis- tungen, 2. Lässt er vom Auftragnehmer nicht aufgestellte technische Berechnungen durch den Auftragnehmer nachprüfen, so hat er die Kosten zu tragen. f) die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen. (10). Stundenlohnarbeiten werden nur vergütet, wenn sie als solche vor ihrem Beginn ausdrücklich vereinbart worden sind (§ 15). (3) Änderungen des Bauentwurfs anzuordnen bleibt dem Auftraggeber vorbe- halten. § 3 Ausführungsunterlagen (4) Nicht vereinbarte Leistungen, die zur Ausführung der vertraglichen Leistung (1) Die für die Ausführung nötigen Unterlagen sind dem Auftragnehmer unent- erforderlich werden, hat der Auftragnehmer auf Verlangen des Auftragge- geltlich und rechtzeitig zu übergeben. bers mit auszuführen, außer wenn sein Betrieb auf derartige Leistungen nicht eingerichtet ist. Andere Leistungen können dem Auftragnehmer nur mit (2) Das Abstecken der Hauptachsen der baulichen Anlagen, ebenso der Gren- seiner Zustimmung übergeben werden. zen des Geländes, das dem Auftragnehmer zur Verfügung gestellt wird, und das Schaffen der notwendigen Höhenfestpunkte in unmittelbarer Nähe der § 2 Vergütung baulichen Anlagen sind Sache des Auftraggebers. (1) Durch die vereinbarten Preise werden alle Leistungen abgegolten, die nach (3) Die vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Geländeaufnahmen und der Leistungsbeschreibung, den Besonderen Vertragsbedingungen, den Absteckungen und die übrigen für die Ausführung übergebenen Unterlagen Zusätzlichen Vertragsbedingungen, den Zusätzlichen Technischen Ver- sind für den Auftragnehmer maßgebend. Jedoch hat er sie, soweit es zur tragsbedingungen, den Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen für ordnungsgemäßen Vertragserfüllung gehört, auf etwaige Unstimmigkeiten Bauleistungen und der gewerblichen Verkehrssitte zur vertraglichen Leis- zu überprüfen und den Auftraggeber auf entdeckte oder vermutete Mängel tung gehören. hinzuweisen. (2) Die Vergütung wird nach den vertraglichen Einheitspreisen und den tatsäch- (4) Vor Beginn der Arbeiten ist, soweit notwendig, der Zustand der Straßen und lich ausgeführten Leistungen berechnet, wenn keine andere Berechnungsart Geländeoberfläche, der Vorfluter und Vorflutleitungen, ferner der baulichen (z.B. durch Pauschalsumme, nach Stundenlohnsätzen, nach Selbstkosten) Anlagen im Baubereich in einer Niederschrift festzuhalten, die vom Auftrag- vereinbart ist. geber und Auftragnehmer anzuerkennen ist. (3) 1. Weicht die ausgeführte Menge der unter einem Einheitspreis erfassten (5) Zeichnungen, Berechnungen, Nachprüfungen von Berechnungen oder Leistung oder Teilleistung um nicht mehr als 10 v.H. von dem im Vertrag andere Unterlagen, die der Verkehrssitte oder auf besonderes Verlangen vorgesehenen Umfang ab, so gilt der vertragliche Einheitspreis. des Auftraggebers (§ 2 Nr. 9) zu beschaffen hat, sind dem Auftraggeber nach Aufforderung rechtzeitig vorzulegen. 2. Für die über 10 v.H. hinausgehende Überschreitung des Mengenansat- zes ist auf Verlangen ein neuer Preis unter Berücksichtigung der Mehr- (6) 1. Die in Nr. 5 genannten Unterlagen dürfen ohne Genehmigung ihres oder Minderkosten zu vereinbaren. Urhebers nicht veröffentlicht, vervielfältigt, geändert oder für einen ande- ren als den vereinbarten Zweck benutzt werden. 3. Bei einer über 10 v.H. hinausgehenden Unterschreitung des Mengenan- satzes ist auf Verlangen der Einheitspreis für die tatsächlich ausgeführte 2. An DV-Programmen hat der Auftraggeber das Recht zur Nutzung mit Menge der Leistung oder Teilleistung zu erhöhen, soweit der Auftrag- den vereinbarten Leistungsmerkmalen in unveränderter Form auf den nehmer nicht durch Erhöhung der Mengen bei anderen Ordnungszahlen festgelegten Geräten. Der Auftraggeber darf zum Zwecke der Datensi- (Positionen) oder in anderer Weise einen Ausgleich erhält. Die Erhöhung cherung zwei Kopien herstellen. Diese müssen alle Identifikationsmerk- des Einheitspreises soll im wesentlichen dem Mehrbetrag entsprechen, male enthalten. Der Verbleib der Kopien ist auf Verlangen nachzuwei- der sich durch Verteilung der Baustelleneinrichtungs- und Baustellen- sen. gemeinkosten und der Allgemeinen Geschäftskosten auf die verringerte 3. Der Auftragnehmer bleibt unbeschadet des Nutzungsrechts des Auftrag- Menge ergibt. Die Umsatzsteuer wird entsprechend dem neuen Preis gebers zur Nutzung der Unterlagen und der DV-Programme berechtigt. vergütet. 4. Sind von der unter einem Einheitspreis erfassten Leistung oder Teilleis- § 4 Ausführung tung andere Leistungen abhängig, für die eine Pauschalsumme verein- (1) 1. Der Auftraggeber hat für die Aufrechterhaltung der allgemeinen Ordnung bart ist, so kann mit der Änderung des Einheitspreises auch eine ange- auf der Baustelle zu sorgen und das Zusammenwirken der verschiede- messene Änderung der Pauschalsumme gefordert werden. nen Unternehmer zu regeln. Er hat die erforderlichen öffentlich- (4) Werden im Vertrag ausbedungene Leistungen des Auftragnehmers vom rechtlichen Genehmigungen und Erlaubnisse - z.B. nach dem Baurecht, Auftraggeber selbst übernommen (z.B. Lieferung von Bau-, Bauhilfs- und dem Straßenverkehrsrecht, dem Wasserrecht, dem Gewerberecht - her- Betriebsstoffen), so gilt, wenn nichts anderes vereinbart wird, § 8 Nr. 1 Ab- beizuführen. satz 2 entsprechend. 2. Der Auftraggeber hat das Recht, die vertragsgemäße Ausführung der (5) Werden durch Änderung des Bauentwurfs oder andere Anordnungen des Leistung zu überwachen. Hierzu hat er Zutritt zu den Arbeitsplätzen, Auftraggebers die Grundlagen des Preises für eine im Vertrag vorgesehene Werkstätten und Lagerräumen, wo die vertragliche Leistung oder Teile Leistung geändert, so ist ein neuer Preis unter Berücksichtigung der Mehr- von ihr hergestellt oder die hierfür bestimmten Stoffe und Bauteile gela- oder Minderkosten zu vereinbaren. Die Vereinbarung soll vor der Ausfüh- gert werden. Auf Verlangen sind ihm die Werkzeichnungen oder andere rung getroffen werden. Ausführungsunterlagen sowie die Ergebnisse von Güteprüfungen zur Einsicht vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen, wenn (6) 1. Wird eine im Vertrag nicht vorgesehene Leistung gefordert, so hat der hierdurch keine Geschäftsgeheimnisse preisgegeben werden. Als Ge- Auftragnehmer Anspruch auf besondere Vergütung. Er muss jedoch den schäftsgeheimnis bezeichnete Auskünfte und Unterlagen hat er vertrau- Anspruch dem Auftraggeber ankündigen, bevor er mit der Ausführung lich zu behandeln. der Leistung beginnt. 3. Der Auftraggeber ist befugt, unter Wahrung der dem Auftragnehmer zu- 2. Die Vergütung bestimmt sich nach den Grundlagen der Preisermittlung stehenden Leitung (Nr. 2) Anordnungen zu treffen, die zur vertragsge- für die vertragliche Leistung und den besonderen Kosten der geforder- mäßen Ausführung der Leistung notwendig sind. Die Anordnungen sind ten Leistung. Sie ist möglichst vor Beginn der Ausführung zu vereinba- grundsätzlich nur dem Auftragnehmer oder seinem für die Leitung der ren. Ausführung bestellten Vertreter zu erteilen, außer wenn Gefahr im Ver- (7) 1. Ist als Vergütung der Leistung eine Pauschalsumme vereinbart, so bleibt zug ist. Dem Auftraggeber ist mitzuteilen, wer jeweils als Vertreter des die Vergütung unverändert. Weicht jedoch die ausgeführte Leistung von Auftragnehmers für die Leitung der Ausführung bestellt ist. der vertraglich vorgesehenen Leistung so erheblich ab, dass ein Festhal- 4. Hält der Auftragnehmer die Anordnungen des Auftraggebers für unbe- ten an der Pauschalsumme nicht zumutbar ist (§ 313 BGB), so ist auf rechtigt oder unzweckmäßig, so hat er seine Bedenken geltend zu ma- Verlangen ein Ausgleich unter Berücksichtigung der Mehr- oder Minder- chen, die Anordnungen jedoch auf Verlangen auszuführen, wenn nicht kosten zu gewähren. Für die Bemessung des Ausgleichs ist von den gesetzliche oder behördliche Bestimmungen entgegenstehen. Wenn Grundlagen der Preisermittlung auszugehen. dadurch eine ungerechtfertigte Erschwerung verursacht wird, hat der 2. Die Regelungen der Nr. 4, 5 und 6 gelten auch bei Vereinbarung einer Auftraggeber die Mehrkosten zu tragen. Pauschalsumme. (2) 1. Der Auftragnehmer hat die Leistung unter eigener Verantwortung nach 3. Wenn nichts anderes vereinbart ist, gelten die Absätze 1 und 2 auch für dem Vertrag auszuführen. Dabei hat er die anerkannten Regeln der Pauschalsummen, die für Teile der Leistung vereinbart sind; Nr. 3 Ab- Technik und die gesetzlichen und behördlichen Bestimmungen zu be- satz 4 bleibt unberührt. achten. Es ist seine Sache, die Ausführung seiner vertraglichen Leistung (8) 1. Leistungen, die der Auftragnehmer ohne Auftrag oder unter eigenmäch- zu leiten und für Ordnung auf seiner Arbeitsstelle zu sorgen. tiger Abweichung vom Vertrag ausführt, werden nicht vergütet. Der Auf- 2. Er ist für die Erfüllung der gesetzlichen, behördlichen und berufsgenos- tragnehmer hat sie auf Verlangen innerhalb einer angemessenen Frist senschaftlichen Verpflichtungen gegenüber seinen Arbeitnehmern allein zu beseitigen; sonst kann es auf seine Kosten geschehen. Er haftet au- verantwortlich. Es ist ausschließlich seine Aufgabe, die Vereinbarungen ßerdem für andere Schäden, die dem Auftraggeber hieraus entstehen.

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und Maßnahmen zu treffen, die sein Verhältnis zu den Arbeitnehmern rücksichtigung der hindernden Umstände, wenn dem Auftraggeber offen- regeln. kundig die Tatsache und deren hindernde Wirkung bekannt waren. (3) Hat der Auftragnehmer Bedenken gegen die vorgesehene Art der Ausfüh- (2) 1. Ausführungsfristen werden verlängert, soweit die Behinderung verur- rung (auch wegen der Sicherung gegen Unfallgefahren), gegen die Güte der sacht ist: vom Auftraggeber gelieferten Stoffe oder Bauteile oder gegen die Leistun- a) durch einen Umstand aus dem Risikobereich des Auftraggebers, gen anderer Unternehmer, so hat er sie dem Auftraggeber unverzüglich - möglichst schon vor Beginn der Arbeiten - schriftlich mitzuteilen; der Auf- b) durch Streik oder eine von der Berufsvertretung der Arbeitgeber traggeber bleibt jedoch für seine Angaben, Anordnungen oder Lieferungen angeordnete Aussperrung im Betrieb des Auftragnehmers oder in verantwortlich. einem unmittelbar für ihn arbeitenden Betrieb, (4) Der Auftraggeber hat, wenn nichts anderes vereinbart ist, dem Auftragneh- c) durch höhere Gewalt oder andere für den Auftragnehmer unab- mer unentgeltlich zur Benutzung oder Mitbenutzung zu überlassen: wendbare Umstände.

  1. die notwendigen Lager- und Arbeitsplätze auf der Baustelle, 2. Witterungseinflüsse während der Ausführungszeit, mit denen bei Abga- be des Angebots normalerweise gerechnet werden musste, gelten nicht
  2. vorhandene Zufahrtswege und Anschlussgleise, als Behinderung.
  3. vorhandene Anschlüsse für Wasser und Energie. Die Kosten für den (3) Der Auftragnehmer hat alles zu tun, was ihm billigerweise zugemutet wer- Verbrauch und den Messer oder Zähler trägt der Auftragnehmer, mehre- den kann, um die Weiterführung der Arbeiten zu ermöglichen. Sobald die re Auftragnehmer tragen sie anteilig. hindernden Umstände wegfallen, hat er ohne weiteres und unverzüglich die (5) Der Auftragnehmer hat die von ihm ausgeführten Leistungen und die ihm für Arbeiten wiederaufzunehmen und den Auftraggeber davon zu benachrichti- die Ausführung übergebenen Gegenstände bis zur Abnahme vor Beschädi- gen. gung und Diebstahl zu schützen. Auf Verlangen des Auftraggebers hat er (4) Die Fristverlängerung wird berechnet nach der Dauer der Behinderung mit sie vor Winterschäden und Grundwasser zu schützen, ferner Schnee und einem Zuschlag für die Wiederaufnahme der Arbeiten und die etwaige Ver- Eis zu beseitigen. Obliegt ihm die Verpflichtung nach Satz 2 nicht schon schiebung in eine ungünstigere Jahreszeit. nach dem Vertrag, so regelt sich die Vergütung nach § 2 Nr. 6. (5) Wird die Ausführung für voraussichtlich längere Dauer unterbrochen, ohne (6) Stoffe oder Bauteile, die dem Vertrag oder den Proben nicht entsprechen, dass die Leistung dauernd unmöglich wird, so sind die ausgeführten Leis- sind auf Anordnung des Auftraggebers innerhalb einer von ihm bestimmten tungen nach den Vertragspreisen abzurechnen und außerdem die Kosten Frist von der Baustelle zu entfernen. Geschieht es nicht, so können sie auf zu vergüten, die dem Auftragnehmer bereits entstanden und in den Ver- Kosten des Auftragnehmers entfernt oder für seine Rechnung veräußert tragspreisen des nicht ausgeführten Teils der Leistung enthalten sind. werden. (6) Sind die hindernden Umstände von einem Vertragsteil zu vertreten, so hat (7) Leistungen, die schon während der Ausführung als mangelhaft oder ver- der andere Teil Anspruch auf Ersatz des nachweislich entstandenen Scha- tragswidrig erkannt werden, hat der Auftragnehmer auf eigene Kosten durch dens, des entgangenen Gewinns aber nur bei Vorsatz oder grober Fahrläs- mangelfreie zu ersetzen. Hat der Auftragnehmer den Mangel oder die Ver- sigkeit. Im übrigen bleibt der Anspruch des Auftragnehmers auf angemes- tragswidrigkeit zu vertreten, so hat er auch den daraus entstehenden Scha- sene Entschädigung nach § 642 BGB unberührt, sofern die anzeige nach den zu ersetzen. Kommt der Auftragnehmer der Pflicht zur Beseitigung des Nr. 1 Satz 1 erfolgt oder wenn Offenkundigkeit nach Nr. 1 Satz 2 gegeben Mangels nicht nach, so kann ihm der Auftraggeber eine angemessene Frist ist. zur Beseitigung des Mangels setzen und erklären, dass er ihm nach frucht- losem Ablauf der Frist den Vertrag kündigen werde (§ 8 Nr. 3). (7) Dauert eine Unterbrechung länger als 3 Monate, so kann jeder Teil nach Ablauf dieser Zeit den Vertrag schriftlich kündigen. Die Abrechnung regelt (8) 1. Der Auftragnehmer hat die Leistung im eigenen Betrieb auszuführen. Mit sich nach Nrn. 5 und 6; wenn der Auftragnehmer die Unterbrechung nicht zu schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers darf er sie an Nachunter- vertreten hat, sind auch die Kosten der Baustellenräumung zu vergüten, nehmer übertragen. Die Zustimmung ist nicht notwendig bei Leistungen, soweit sie nicht in der Vergütung für die bereits ausgeführten Leistungen auf die der Betrieb des Auftragnehmers nicht eingerichtet ist. Erbringt enthalten sind. der Auftragnehmer ohne schriftliche Zustimmung des Auftraggebers Leistungen nicht im eigenen Betrieb, obwohl sein Betrieb darauf einge- § 7 Verteilung der Gefahr richtet ist, kann der Auftraggeber in einer angemessenen Frist zur Auf- nahme der Leistung im eigenen Betrieb setzen und erklären, dass er ihm (1) Wird die ganz oder teilweise ausgeführte Leistung vor der Abnahme durch nach fruchtlosem Ablauf der Frist den Auftrag entziehe (§ 8 Nr. 3 höhere Gewalt, Krieg, Aufruhr oder andere objektiv unabwendbare vom Auf- VOB/B). tragnehmer nicht zu vertretende Umstände beschädigt oder zerstört, so hat dieser für die ausgeführten Teile der Leistung die Ansprüche nach § 6 Nr. 5;
  4. Der Auftragnehmer hat bei der Weitervergabe von Bauleistungen an für andere Schäden besteht keine gegenseitige Ersatzpflicht. Nachunternehmer die Verdingungsordnung für Bauleistungen Teile B und C zugrunde zu legen. (2) Zu der ganz oder teilweise ausgeführten Leistung gehören alle mit der baulichen Anlage unmittelbar verbundenen, in ihre Substanz eingegange-
  5. Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber die Nachunternehmer und de- nen Leistungen, unabhängig von deren Fertigstellungsgrad. ren Nachunternehmer ohne Aufforderung spätestens bis zum Leistungs- beginn des Nachunternehmers mit Namen, gesetzlichen Vertretern und (3) Zu der ganz oder teilweise ausgeführten Leistung gehören nicht die noch Kontaktdaten bekannt zu geben. Auf Verlangen des Auftraggebers hat nicht eingebauten Stoffe und Bauteile sowie die Baustelleneinrichtung und der Auftragnehmer für seine Nachunternehmer Erklärungen und Nach- Absteckungen. Zu der ganz oder teilweise ausgeführten Leistung gehören weise zur Eignung vorzulegen. ebenfalls nicht Baubehelfe, z.B. Gerüste, auch wenn diese als Besondere Leistung oder selbständig vergeben sind. (9) Werden bei Ausführung der Leistung auf einem Grundstück Gegenstände von Altertums-, Kunst- oder wissenschaftlichem Wert entdeckt, so hat der § 8 Kündigung durch den Auftraggeber Auftragnehmer vor jedem weiteren Aufdecken oder Ändern dem Auftragge- ber den Fund anzuzeigen und ihm die Gegenstände nach näherer Weisung (1) 1. Der Auftraggeber kann bis zur Vollendung der Leistung jederzeit den abzuliefern. Die Vergütung etwaiger Mehrkosten regelt sich nach § 2 Nr. 6. Vertrag kündigen. Die Rechte des Entdeckers (§ 984 BGB) hat der Auftraggeber. 2. Dem Auftragnehmer steht die vereinbarte Vergütung zu. Er muss sich (10) Der Zustand von Teilen der Leistung ist auf Verlangen gemeinsam von jedoch anrechnen lassen, was er infolge der Aufhebung des Vertrages Auftraggeber und Auftragnehmer festzustellen, wenn diese Teile der Leis- an Kosten erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeits- tung durch die weitere Ausführung der Prüfung und Feststellung entzogen kraft und seines Betriebes erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt werden. Das Ergebnis ist schriftlich niederzulegen. (§ 649 BGB). (2) 1. Der Auftraggeber kann den Vertrag kündigen, wenn der Auftragnehmer § 5 Ausführungsfristen seine Zahlungen einstellt, von ihm oder zulässigerweise vom Auftragge- (1) Die Ausführung ist nach den verbindlichen Fristen (Vertragsfristen) zu ber oder einem anderen Gläubiger das Insolvenzverfahren (§§ 14 und beginnen, angemessen zu fördern und zu vollenden. In einem Bauzeitplan 15 InsO) beziehungsweise ein vergleichbares gesetzliches Verfahren enthaltene Einzelfristen gelten nur dann als Vertragsfristen, wenn dies im beantragt ist, ein solches Verfahren eröffnet wird oder dessen Eröffnung Vertrag ausdrücklich vereinbart ist. mangels Masse abgelehnt wird. (2) Ist für den Beginn der Ausführung keine Frist vereinbart, so hat der Auftrag- 2. Die ausgeführten Leistungen sind nach § 6 Nr. 5 abzurechnen. Der Auf- geber dem Auftragnehmer auf Verlangen Auskunft über den voraussichtli- traggeber kann Schadensersatz wegen Nichterfüllung des Restes ver- chen Beginn zu erteilen. Der Auftragnehmer hat innerhalb von 12 Werkta- langen. gen nach Aufforderung zu beginnen. Der Beginn der Ausführung ist dem (3) 1. Der Auftraggeber kann den Vertrag kündigen, wenn in den Fällen des § Auftraggeber anzuzeigen. 4 Nrn. 7 und 8 Absatz 1 und des § 5 Nr. 4 die gesetzte Frist fruchtlos (3) Wenn Arbeitskräfte, Geräte, Gerüste, Stoffe oder Bauteile so unzureichend abgelaufen ist. sind, dass die Ausführungsfristen offenbar nicht eingehalten werden kön- 2. Nach der Kündigung ist der Auftraggeber berechtigt, den noch nicht voll- nen, muss der Auftragnehmer auf Verlangen unverzüglich Abhilfe schaffen. endeten Teil der Leistung zu Lasten des Auftragnehmers durch einen (4) Verzögert der Auftragnehmer den Beginn der Ausführung, gerät er mit der Dritten ausführen zu lassen, doch bleiben seine Ansprüche auf Ersatz Vollendung in Verzug oder kommt er der in Nr. 3 erwähnten Verpflichtung des etwa entstehenden weiteren Schadens bestehen. Er ist auch be- nicht nach, so kann der Auftraggeber bei Aufrechterhaltung des Vertrages rechtigt, auf die weitere Ausführung zu verzichten und Schadensersatz Schadensersatz nach § 6 Nr. 6 verlangen oder dem Auftragnehmer eine wegen Nichterfüllung zu verlangen, wenn die Ausführung aus den Grün- angemessene Frist zur Vertragserfüllung setzen und erklären, dass er nach den, die zur Kündigung geführt haben, für ihn kein Interesse mehr hat. fruchtlosem Ablauf der Frist den Vertrag kündigen werde (§ 8 Nr. 3). 3. Für die Weiterführung der Arbeiten kann der Auftraggeber Geräte, Ge- rüste, auf der Baustelle vorhandene andere Einrichtungen und angelie- § 6 Behinderung und Unterbrechung der Ausführung ferte Stoffe und Bauteile gegen angemessene Vergütung in Anspruch (1) Glaubt sich der Auftragnehmer in der ordnungsgemäßen Ausführung der nehmen. Leistung behindert, so hat er es dem Auftraggeber unverzüglich schriftlich 4. Der Auftraggeber hat dem Auftragnehmer eine Aufstellung über die ent- anzuzeigen. Unterlässt er die Anzeige, so hat er nur dann Anspruch auf Be- standenen Mehrkosten und über seine anderen Ansprüche spätestens binnen 12 Werktagen nach Abrechnung mit dem Dritten zuzusenden.

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(4) Der Auftraggeber kann den Vertrag kündigen, § 11 Vertragsstrafe

  1. wenn der Auftragnehmer aus Anlass der Vergabe eine Abrede getroffen (1) Wenn Vertragsstrafen vereinbart sind, gelten die §§ 339 bis 345 BGB. hatte, die eine unzulässige Wettbewerbsbeschränkung darstellt. Absatz (2) Ist die Vertragsstrafe für den Fall vereinbart, dass der Auftragnehmer nicht 3 Nummer 1 Satz 2 und Nummer 2 bis 4 gilt entsprechend. in der vorgesehenen Frist erfüllt, so wird sie fällig, wenn der Auftragnehmer
  2. sofern dieser im Anwendungsbereich des 4. Teils des GWB geschlossen in Verzug gerät. wurde, (3) Ist die Vertragsstrafe nach Tagen bemessen, so zählen nur Werktage; ist a) wenn der Auftragnehmer wegen eines zwingenden Ausschlussgrun- sie nach Wochen bemessen, so wird jeder Werktag angefangener Wochen des zum Zeitpunkt des Zuschlags nicht hätte beauftragt werden dür- als 1/6 Woche gerechnet. fen. Absatz 3 Nummer 1 Satz 2 und Nummer 2 bis 4 gilt entspre- (4) Hat der Auftraggeber die Leistung abgenommen, so kann er die Strafe nur chend. verlangen, wenn er dies bei der Abnahme vorbehalten hat. b) bei wesentlicher Änderung des Vertrages oder bei Feststellung einer schweren Verletzung der Verträge über die Europäische Union und § 12 Abnahme die Arbeitsweise der Europäischen Union durch den Europäischen (1) Verlangt der Auftragnehmer nach der Fertigstellung - gegebenenfalls auch Gerichtshof. Die ausgeführten Leistungen sind nach § 6 Absatz 5 vor Ablauf der vereinbarten Ausführungsfrist – die Abnahme der Leistung, abzurechnen. Etwaige Schadensersatzansprüche der Parteien blei- so hat sie der Auftraggeber binnen 12 Werktagen durchzuführen; eine ande- ben unberührt. re Frist kann vereinbart werden. Die Kündigung ist innerhalb von 12 Werktagen nach Bekanntwerden des (2) Auf Verlangen sind in sich abgeschlossene Teile der Leistung besonders Kündigungsgrundes auszusprechen. abzunehmen. (5) Sofern der Auftragnehmer die Leistung, ungeachtet des Anwendungsbe- (3) Wegen wesentlicher Mängel kann die Abnahme bis zur Beseitigung verwei- reichs des 4. Teils des GWB, ganz oder teilweise an Nachunternehmer wei- gert werden. tervergeben hat, steht auch ihm das Kündigungsrecht gemäß Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe b zu, wenn der ihn als Auftragnehmer verpflichtende (4) 1. Eine förmliche Abnahme hat stattzufinden, wenn eine Vertragspartei es Vertrag (Hauptauftrag) gemäß Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe b gekündigt verlangt. Jede Partei kann auf ihre Kosten einen Sachverständigen zu- wurde. Entsprechendes gilt für jeden Auftraggeber der Nachunternehmer- ziehen. Der Befund ist in gemeinsamer Verhandlung schriftlich niederzu- kette, sofern sein jeweiliger Auftraggeber den Vertrag gemäß Satz 1 gekün- legen. In die Niederschrift sind etwaige Vorbehalte wegen bekannter digt hat. Mängel und wegen Vertragsstrafen aufzunehmen, ebenso etwaige Ein- wendungen des Auftragnehmers. Jede Partei erhält eine Ausfertigung. (6) Die Kündigung ist schriftlich zu erklären.
  3. Die förmliche Abnahme kann in Abwesenheit des Auftragnehmers statt- (7) Der Auftragnehmer kann Aufmaß und Abnahme der von ihm ausgeführten finden, wenn der Termin vereinbart war oder der Auftraggeber mit genü- Leistungen alsbald nach der Kündigung verlangen; er hat unverzüglich eine gender Frist dazu eingeladen hatte. Das Ergebnis der Abnahme ist dem prüfbare Rechnung über die ausgeführten Leistungen vorzulegen. Auftragnehmer alsbald mitzuteilen. (8) Eine wegen Verzugs verwirkte, nach Zeit bemessene Vertragsstrafe kann (5) 1. Wird keine Abnahme verlangt, so gilt die Leistung als abgenommen mit nur für die Zeit bis zum Tag der Kündigung des Vertrages gefordert werden. Ablauf von 12 Werktagen nach schriftlicher Mitteilung über die Fertigstel- lung der Leistung. § 9 Kündigung durch den Auftragnehmer
  4. Wird keine Abnahme verlangt und hat der Auftraggeber die Leistung o- (1) Der Auftragnehmer kann den Vertrag kündigen, der einen Teil der Leistung in Benutzung genommen, so gilt die Abnah-
  5. wenn der Auftraggeber eine ihm obliegende Handlung unterlässt und me nach Ablauf von sechs Werktagen nach Beginn der Benutzung als dadurch den Auftragnehmer außerstande setzt, die Leistung auszufüh- erfolgt, wenn nichts anderes vereinbart ist. Die Benutzung von Teilen ei- ren (Annahmeverzug nach §§ 293 ff. BGB), ner baulichen Anlage zur Weiterführung der Arbeiten gilt nicht als Ab-
  6. wenn der Auftraggeber eine fällige Zahlung nicht leistet oder sonst in nahme. Schuldnerverzug gerät. 3. Vorbehalte wegen bekannter Mängel oder wegen Vertragsstrafen hat (2) Die Kündigung ist schriftlich zu erklären. Sie ist erst zulässig, wenn der der Auftraggeber spätestens zu den in den Absätzen 1 und 2 bezeichne- Auftragnehmer dem Auftraggeber ohne Erfolg eine angemessene Frist zur ten Zeitpunkten geltend zu machen. Vertragserfüllung gesetzt und erklärt hat, dass er nach fruchtlosem Ablauf (6) Mit der Abnahme geht die Gefahr auf den Auftraggeber über, soweit er sie der Frist den Vertrag kündigen werde. nicht schon nach § 7 trägt. (3) Die bisherigen Leistungen sind nach den Vertragspreisen abzurechnen. Außerdem hat der Auftragnehmer Anspruch auf angemessene Entschädi- § 13 Mängelansprüche gung nach § 642 BGB; etwaige weitergehende Ansprüche des Auftragneh- (1) Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber seine Leistung zum Zeitpunkt der mers bleiben unberührt. Abnahme frei von Sachmängeln zu verschaffen. Die Leistung ist zur Zeit der Abnahme frei von Sachmängeln, wenn sie die vereinbarte Beschaffenheit § 10 Haftung der Vertragsparteien hat und den anerkannten Regeln der Technik entspricht. Ist die Beschaffen- (1) Die Vertragsparteien haften einander für eigenes Verschulden sowie für das heit nicht vereinbart, so ist die Leistung zur Zeit der Abnahme frei von Verschulden ihrer gesetzlichen Vertreter und der Personen, deren sie sich Sachmängeln, zur Erfüllung ihrer Verbindlichkeiten bedienen (§§ 276, 278 BGB). 1. wenn sie sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte sonst (2) 1. Entsteht einem Dritten im Zusammenhang mit der Leistung ein Schaden, 2. für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit auf- für den auf Grund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen beide Vertrags- weist, die bei Werken der gleichen Art üblich ist und die der Besteller parteien haften, so gelten für den Ausgleich zwischen den Vertragspar- nach der Art der Leistung erwarten kann. teien die allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen, soweit im Einzelfall (2) Bei Leistungen nach Probe gelten die Eigenschaften der Probe als zugesi- nichts anderes vereinbart ist. Soweit der Schaden des Dritten nur die chert, soweit nicht Abweichungen nach der Verkehrssitte als bedeutungslos Folge einer Maßnahme ist, die der Auftraggeber in dieser Form ange- anzusehen sind. Dies gilt auch für Proben, die erst nach Vertragsabschluss ordnet hat, trägt er den Schaden allein, wenn ihn der Auftragnehmer auf als solche anerkannt sind. die mit der angeordneten Ausführung verbundene Gefahr nach § 4 Nr. 3 hingewiesen hat. (3) Ist ein Mangel zurückzuführen auf die Leistungsbeschreibung oder auf Anordnungen des Auftraggebers, auf die von diesem gelieferten oder vor-
  7. Der Auftragnehmer trägt den Schaden allein, soweit er ihn durch Versi- geschriebenen Stoffe oder Bauteile oder die Beschaffenheit der Vorleistung cherung seiner gesetzlichen Haftpflicht gedeckt hat oder durch eine sol- eines anderen Unternehmers, so haftet der Auftragnehmer, es sei denn, er che zur tarifmäßigen, nicht auf außergewöhnliche Verhältnisse abge- hat die ihm nach § 4 Nr. 3 obliegende Mitteilung gemacht. stellte Prämien und Prämienzuschlägen bei einem im Inland zum Ge- schäftsbetrieb zugelassenen Versicherer hätte decken können. (4) 1. Ist für Mängelansprüche keine Verjährungsfrist im Vertrag vereinbart, so beträgt sie für Bauwerke 4 Jahre, für andere Werke, deren Erfolg in der (3) Ist der Auftragnehmer einem Dritten nach §§ 823 ff. BGB zu Schadenser- Herstellung, Wartung oder Veränderung einer Sache besteht, und für die satz verpflichtet wegen unbefugten Betretens oder Beschädigung angren- vom Feuer berührten Teile von Feuerungsanlagen 2 Jahre. Abweichend zender Grundstücke, wegen Entnahme oder Auflagerung von Boden oder von Satz 1 beträgt die Verjährungsfrist für feuerberührte und abgas- anderen Gegenständen außerhalb der vom Auftraggeber dazu angewiese- dämmende Teile von industriellen Feuerungsanlagen 1 Jahr. nen Flächen oder wegen der Folgen eigenmächtiger Versperrung von We- gen oder Wasserläufen, so trägt er im Verhältnis zum Auftraggeber den 2. Ist für Teile von maschinellen und elektrotechnischen/ elektronischen Schaden allein. Anlagen, bei denen die Wartung Einfluss auf Sicherheit und Funktions- fähigkeit hat, nichts anderes vereinbart, beträgt für diese Anlagenteile (4) Für die Verletzung gewerblicher Schutzrechte haftet im Verhältnis der die Verjährungsfrist für Mängelansprüche abweichend von Abs.1 zwei Vertragsparteien zueinander der Auftragnehmer allein, wenn er selbst das Jahre, wenn der Auftraggeber sich dafür entschieden hat, dem Auftrag- geschützte Verfahren oder die Verwendung geschützter Gegenstände an- nehmer die Wartung für die Dauer der Verjährungsfrist nicht zu übertra- geboten oder wenn der Auftraggeber die Verwendung vorgeschrieben und gen; dies gilt auch, wenn für weitere Leistungen eine andere Verjäh- auf das Schutzrecht hingewiesen hat. rungsfrist vereinbart ist. (5) Ist eine Vertragspartei gegenüber der anderen nach Nr. 2, 3 oder 4 von der 3. Die Frist beginnt mit der Abnahme der gesamten Leistung; nur für in sich Ausgleichspflicht befreit, so gilt diese Befreiung auch zugunsten ihrer ge- abgeschlossene Teile der Leistung beginnt sie mit der Teilabnahme (§ setzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen, wenn sie nicht vorsätzlich oder 12 Nr. 2a). grob fahrlässig gehandelt haben. (5) 1. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, alle während der Verjährungsfrist (6) Soweit eine Vertragspartei von dem Dritten für einen Schaden in Anspruch hervortretenden Mängel, die auf vertragswidrige Leistung zurückzufüh- genommen wird, den nach Nr. 2, 3 oder 4 die andere Vertragspartei zu tra- ren sind, auf seine Kosten zu beseitigen, wenn es der Auftraggeber vor gen hat, kann sie verlangen, dass ihre Vertragspartei sie von der Verbind- Ablauf der Frist schriftlich verlangt. Der Anspruch auf Beseitigung der lichkeit gegenüber dem Dritten befreit. Sie darf den Anspruch des Dritten gerügten Mängel verjährt in zwei Jahren, gerechnet vom Zugang des nicht anerkennen oder befriedigen, ohne der anderen Vertragspartei vorher schriftlichen Verlangens an, jedoch nicht vor Ablauf der Regelfrist nach Gelegenheit zur Äußerung gegeben zu haben. Nr. 4 oder der an ihrer Stelle vereinbarten Frist. Nach Abnahme der

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Mängelbeseitigungsleistung beginnt für die Leistung eine Verjährungs- dert schriftlich erheben. Nicht fristgemäß zurückgegebene Stundenlohnzet- frist von zwei Jahren neu, die jedoch nicht vor Ablauf der Regelfrist nach tel gelten als anerkannt. Nr. 4 oder der an ihrer Stelle vereinbarten Frist endet. (4) Stundenlohnrechnungen sind alsbald nach Abschluss der Stundenlohnar- 2. Kommt der Auftragnehmer der Aufforderung zur Mängelbeseitigung in beiten, längstens jedoch in Abständen von 4 Wochen einzureichen. Für die einer vom Auftraggeber gesetzten angemessenen Frist nicht nach, so Zahlung gilt § 16. kann der Auftraggeber die Mängel auf Kosten des Auftragnehmers be- (5) Wenn Stundenlohnarbeiten zwar vereinbart waren, über den Umfang der seitigen lassen. Stundenlohnleistungen aber mangels rechtzeitiger Vorlage der Stunden- (6) Ist die Beseitigung des Mangels für den Auftraggeber unzumutbar oder ist lohnzettel Zweifel bestehen, so kann der Auftraggeber verlangen, dass für sie unmöglich oder würde sie einen unverhältnismäßig hohen Aufwand er- die nachweisbar ausgeführten Leistungen eine Vergütung vereinbart wird, fordern und wird sie deshalb vom Auftragnehmer verweigert, so kann der die nach Maßgabe von Nr. 1 Absatz 2 für einen wirtschaftlich vertretbaren Auftraggeber durch Erklärung gegenüber dem Auftragnehmer die Vergütung Aufwand an Arbeitszeit und Verbrauch von Stoffen, für Vorhaltung von Ein- mindern (§ 638 BGB). richtungen, Geräten, Maschinen und maschinellen Anlagen, für Frachten, (7) 1. Der Auftragnehmer haftet bei schuldhaft verursachten Mängeln aus der Fuhr- und Ladeleistungen sowie etwaige Sonderkosten ermittelt wird. Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit. § 16 Zahlung 2. Bei vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachten Mängeln haftet er für alle Schäden (1) 1. Abschlagszahlungen sind auf Antrag in möglichst kurzen Zeitabständen oder zu den vereinbarten Zeitpunkten zu gewähren, und zwar in Höhe 3. Im Übrigen ist dem Auftraggeber der Schaden an der baulichen Anlage des Wertes der jeweils nachgewiesenen vertragsgemäßen Leistungen zu ersetzen, zu deren Herstellung, Instandhaltung oder Änderung die einschließlich des ausgewiesenen, darauf entfallenden Umsatzsteuerbe- Leistung dient, wenn ein wesentlicher Mangel vorliegt, der die Ge- trages. Die Leistungen sind durch eine prüfbare Aufstellung nachzuwei- brauchsfähigkeit erheblich beeinträchtigt und auf ein Verschulden des sen, die eine rasche und sichere Beurteilung der Leistungen ermögli- Auftragnehmers zurückzuführen ist. Einen darüber hinausgehenden chen muss. Als Leistungen gelten hierbei auch die für die geforderte Schaden hat der Auftragnehmer nur dann zu ersetzen, Leistung eigens angefertigten und bereitgestellten Bauteile sowie die auf a) wenn der Mangel auf einem Verstoß gegen die anerkannten Re- der Baustelle angelieferten Stoffe und Bauteile, wenn dem Auftraggeber geln der Technik beruht nach seiner Wahl das Eigentum an ihnen übertragen ist oder entspre- b) wenn der Mangel in dem Fehlen einer vertraglich vereinbarten chende Sicherheit gegeben wird. Beschaffenheit besteht oder 2. Gegenforderungen können einbehalten werden. Andere Einbehalte sind c) soweit der Auftragnehmer den Schaden durch Versicherung sei- nur in den im Vertrag und in den gesetzlichen Bestimmungen vorgese- ner gesetzlichen Haftpflicht gedeckt hat oder durch eine solche henen Fällen zulässig. zur tarifmäßigen, nicht auf außergewöhnliche Verhältnisse abge- 3. Ansprüche auf Abschlagszahlungen werden binnen 21 Tagen nach Zu- stellte Prämien und Prämienzuschlägen bei einem im Inland zum gang der Aufstellung fällig. Geschäftsbetrieb zugelassenen Versicherer hätte decken kön- 4. Die Abschlagszahlungen sind ohne Einfluss auf die Haftung des Auf- nen. tragnehmers; sie gelten nicht als Abnahme von Teilen der Leistung. 4. Abweichend von Nummer 4 geltend die gesetzlichen Verjährungsfristen, (2) 1. Vorauszahlungen können auch nach Vertragsabschluss vereinbart soweit sich der Auftragnehmer nach Abs. 3 durch Versicherung ge- werden; hierfür ist auf Verlangen des Auftraggebers ausreichende Si- schützt hat oder hätte schützen können oder soweit ein besonderer Ver- cherheit zu leisten. Diese Vorauszahlungen sind, sofern nichts anderes sicherungsschutz vereinbart ist. vereinbart wird, mit 3 v. H. über dem Basiszinssatz des § 247 BGB zu 5. Eine Einschränkung oder Erweiterung der Haftung kann in begründeten verzinsen. Sonderfällen vereinbart werden. 2. Vorauszahlungen sind auf die nächstfälligen Zahlungen anzurechnen, soweit damit Leistungen abzugelten sind, für welche die Vorauszahlun- § 14 Abrechnung gen gewährt worden sind. (1) Der Auftragnehmer hat seine Leistungen prüfbar abzurechnen. Er hat die (3) 1. Der Anspruch auf Schlusszahlung wird alsbald nach Prüfung und Fest- Rechnungen übersichtlich aufzustellen und dabei die Bezeichnungen Rei- stellung fällig, spätestens innerhalb von 30 Tagen nach Zugang der henfolge der Posten einzuhalten und die in den Vertragsbestandteilen ent- Schlussrechnung. Die Frist verlängert sich auf höchstens 60 Tage, wenn haltenen zu verwenden. Die zum Nachweis von Art und Umfang der Leis- sie aufgrund der besonderen Natur oder Merkmale der Vereinbarung tung erforderlichen Mengenberechnungen, Zeichnungen und andere Belege sachlich gerechtfertigt ist und ausdrücklich vereinbart wurde. Werden sind beizufügen. Änderungen und Ergänzungen des Vertrages sind in der Einwendungen gegen die Prüfbarkeit unter Angabe der Gründe nicht bis Rechnung besonders kenntlich zu machen; sie sind auf Verlangen getrennt zum Ablauf der jeweiligen Frist erhoben, kann der Auftraggeber sich abzurechnen. nicht mehr auf die fehlende Prüfbarkeit berufen. Die Prüfung der (2) Die für die Abrechnung notwendigen Feststellungen sind dem Fortgang der Schlussrechnung ist nach Möglichkeit zu beschleunigen. Verzögert sie Leistung entsprechend möglichst gemeinsam vorzunehmen. Die Abrech- sich, so ist das unbestrittene Guthaben als Abschlagszahlung sofort zu nungsbestimmungen in den Technischen Vertragsbedingungen und den zahlen. anderen Vertragsunterlagen sind zu beachten. Für Leistungen, die bei Wei- 2. Die vorbehaltlose Annahme der Schlusszahlung schließt Nachforderun- terführung der Arbeiten nur schwer feststellbar sind, hat der Auftragnehmer gen aus, wenn der Auftragnehmer über die Schlusszahlung schriftlich rechtzeitig gemeinsame Feststellungen zu beantragen. unterrichtet und auf die Ausschlusswirkung hingewiesen wurde. (3) Die Schlussrechnung muss bei Leistungen mit einer vertraglichen Ausfüh- 3. Einer Schlusszahlung steht es gleich, wenn der Auftraggeber unter Hin- rungsfrist von höchstens 3 Monaten spätestens 12 Werktage nach Fertig- weis auf geleistete Zahlungen weitere Zahlungen endgültig und schrift- stellung eingereicht werden, wenn nichts anderes vereinbart ist; diese Frist lich ablehnt. wird um je 6 Werktage für je weitere 3 Monate Ausführungsfrist verlängert. 4. Auch früher gestellte, aber unerledigte Forderungen werden ausge- (4) Reicht der Auftragnehmer eine prüfbare Rechnung nicht ein, obwohl ihm der schlossen, wenn sie nicht nochmals vorbehalten werden. Auftraggeber dafür eine angemessene Frist gesetzt hat, so kann sie der Auftraggeber selbst auf Kosten des Auftragnehmers aufstellen. 5. Ein Vorbehalt ist innerhalb von 28 Tagen nach Zugang der Mitteilung nach den Nummern 2 und 3 über die Schlusszahlung zu erklären. Er wird hinfällig, wenn nicht innerhalb von weiteren 28 Tagen – beginnend § 15 Stundenlohnarbeiten am Tag nach Ablauf der in Satz 1 genannten 28 Tage – eine prüfbare (1) 1. Stundenlohnarbeiten werden nach den vertraglichen Vereinbarungen Rechnung über die vorbehaltenen Forderungen eingereicht oder, wenn abgerechnet. das nicht möglich ist, der Vorbehalt eingehend begründet wird. 2. Soweit für die Vergütung keine Vereinbarungen getroffen worden sind, 6. Die Ausschlussfristen gelten nicht für ein Verlangen nach Richtigstellung gilt die ortsübliche Vergütung. Ist diese nicht zu ermitteln, so werden die der Schlussrechnung und - zahlung wegen Aufmaß-, Rechen- und Über- Aufwendungen des Auftragnehmers für Lohn- und Gehaltskosten der tragungsfehlern. Baustelle, Lohn- und Gehaltsnebenkosten der Baustelle, Stoffkosten der (4) In sich abgeschlossene Teile der Leistung können nach Teilabnahme ohne Baustelle, Kosten der Einrichtungen, Geräte, Maschinen und maschinel- Rücksicht auf die Vollendung der übrigen Leistungen endgültig festgestellt len Anlagen der Baustelle, Fracht-, Fuhr- und Ladekosten, Sozialkas- und bezahlt werden. senbeiträge und Sonderkosten, die bei wirtschaftlicher Betriebsführung entstehen, mit angemessenen Zuschlägen für Gemeinkosten und Ge- (5) 1. Alle Zahlungen sind aufs Äußerste zu beschleunigen. winn (einschließlich allgemeinem Unternehmerwagnis) zuzüglich Um- 2. Nicht vereinbarte Skontoabzüge sind unzulässig. satzsteuer vergütet. 3. Zahlt der Auftraggeber bei Fälligkeit nicht, so kann ihm der Auftragneh- (2) Verlangt der Auftraggeber, dass die Stundenlohnarbeiten durch einen Polier mer eine angemessene Nachfrist setzen. Zahlt er auch innerhalb der oder eine andere Aufsichtsperson beaufsichtigt werden, oder ist die Aufsicht Nachfrist nicht, so hat der Auftragnehmer vom Ende der Nachfrist an nach den einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften notwendig, so gilt Nr. Anspruch auf Zinsen in Höhe der in § 288 Absatz 2 BGB angegebenen 1 entsprechend. Zinssätze, wenn er nicht einen höheren Verzugsschaden nachweist. Der (3) Dem Auftraggeber ist die Ausführung von Stundenlohnarbeiten vor Beginn Auftraggeber kommt jedoch, ohne dass es einer Nachfristsetzung be- anzuzeigen. Über die geleisteten Arbeitsstunden und den dabei erforderli- darf, spätestens 30 Tage nach Zugang der Rechnung oder der Aufstel- chen, besonders zu vergütenden Aufwand für den Verbrauch von Stoffen, lung bei Abschlagszahlungen in Zahlungsverzug, wenn der Auftragneh- für Vorhaltung von Einrichtungen, Geräten, Maschinen und maschinellen mer seine vertraglichen und gesetzlichen Verpflichtungen erfüllt und den Anlagen, für Frachten, Fuhr- und Ladeleistungen sowie etwaige Sonderkos- fälligen Entgeltbetrag nicht rechtzeitig erhalten hat, es sei denn, der Auf- ten sind, wenn nichts anderes vereinbart ist, je nach der Verkehrssitte werk- traggeber ist für den Zahlungsverzug nicht verantwortlich. Die Frist ver- täglich oder wöchentlich Listen (Stundenlohnzettel) einzureichen. Der Auf- längert sich auf höchstens 60 Tage, wenn sie aufgrund der besonderen traggeber hat die von ihm bescheinigten Stundenlohnzettel unverzüglich, Natur oder Merkmale der Vereinbarung sachlich gerechtfertigt ist und spätestens jedoch innerhalb von 6 Werktagen nach Zugang, zurückzuge- ausdrücklich vereinbart wurde. ben. Dabei kann er Einwendungen auf den Stundenlohnzetteln oder geson-

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  1. Der Auftragnehmer darf die Arbeiten bei Zahlungsverzug bis zur Zahlung (2) 1. Entstehen bei Verträgen mit Behörden Meinungsverschiedenheiten, so einstellen, sofern eine dem Auftraggeber zuvor gesetzte angemessene soll der Auftragnehmer zunächst die der Auftraggebenden Stelle unmit- Frist erfolglos verstrichen ist. telbar vorgesetzte Stelle anrufen. Diese soll dem Auftragnehmer Gele- (6) Der Auftraggeber ist berechtigt, zur Erfüllung seiner Verpflichtungen aus den genheit zur mündlichen Aussprache geben und ihn möglichst innerhalb Absätzen 1 bis 5 Zahlungen an Gläubiger des Auftragnehmers zu leisten, von 2 Monaten nach der Anrufung schriftlich bescheiden und dabei auf soweit sie an der Ausführung der vertraglichen Leistung des Auftragneh- die Rechtsfolgen des Satzes 3 hinweisen. Die Entscheidung gilt als an- mers aufgrund eines mit diesem abgeschlossenen Dienst- oder Werkver- erkannt, wenn der Auftragnehmer nicht innerhalb von 2 Monaten nach trags beteiligt sind, wegen Zahlungsverzugs des Auftragnehmers die Fort- Eingang des Bescheides schriftlich Einspruch beim Auftraggeber erhebt setzung ihrer Leistung zu Recht verweigern und die Direktzahlung die Fort- und dieser ihn auf die Ausschlussfrist hingewiesen hat. setzung der Leistung sicherstellen soll. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, 2. Mit dem Eingang des schriftlichen Antrags auf Durchführung eines Ver- sich auf Verlangen des Auftraggebers innerhalb einer von diesem gesetzten fahrens nach Nr. 2 Abs. 1 wird die Verjährung des in diesem Antrag gel- Frist darüber zu erklären, ob und inwieweit er die Forderungen seiner Gläu- tend gemachten Anspruchs gehemmt. Wollen Auftraggeber oder Auf- biger anerkennt; wird diese Erklärung nicht rechtzeitig abgegeben, so gelten tragnehmer das Verfahren nicht weiter betreiben, teilen sie dies dem je- die Voraussetzungen für die Direktzahlung als anerkannt. weils anderen Teil schriftlich mit. Die Hemmung endet frühestens drei Monate nach Zugang des schriftlichen Bescheides oder der Mitteilung § 17 Sicherheitsleistung nach Satz 2. (1) 1. Wenn Sicherheitsleistung vereinbart ist, gelten die §§ 232 bis 240 BGB, (3) Daneben kann ein Verfahren zur Streitbeilegung vereinbart werden. Die soweit sich aus den nachstehenden Bestimmungen nichts anderes Vereinbarung sollte mit Vertragsabschluss erfolgen. ergibt. (4) Bei Meinungsverschiedenheiten über die Eigenschaft von Stoffen und
  2. Die Sicherheit dient dazu, die vertragsgemäße Ausführung der Leistun- Bauteilen, für die allgemeingültige Prüfungsverfahren bestehen, und über gen und die Mängelansprüche sicher zu stellen. die Zulässigkeit oder Zuverlässigkeit der bei der Prüfung verwendeten Ma- schinen oder angewendeten Prüfungsverfahren kann jede Vertragspartei (2) Wenn im Vertrag nichts anderes vereinbart ist, kann Sicherheit durch Ein- nach vorheriger Benachrichtigung der anderen Vertragspartei die material- behalt oder Hinterlegung von Geld oder durch Bürgschaft eines Kreditinsti- technische Untersuchung durch eine staatliche oder staatlich anerkannte tuts oder Kreditversicherers geleistet werden, sofern das Kreditinstitut oder Materialprüfungsstelle vornehmen lassen; deren Feststellungen sind ver- der Kreditversicherung bindlich. Die Kosten trägt der unterliegende Teil.
  3. in der europäischen Gemeinschaft oder (5) Streitfälle berechtigen den Auftragnehmer nicht, die Arbeiten einzustellen. 2- in einem Staat der Vertragsparteien des Abkommens über den europäi- schen Wirtschaftsraum oder
  4. in einem Staat der Vertragsparteien des WTO-Übereinkommens für das öffentliche Beschaffungswesen zugelassen ist. (3) Der Auftragnehmer hat die Wahl unter den verschiedenen Arten der Sicher- heit; er kann eine Sicherheit durch eine andere ersetzen. (4) Bei Sicherheitsleistung durch Bürgschaft ist Voraussetzung, dass der Auftraggeber den Bürgen als tauglich anerkannt hat. Die Bürgschaftserklä- rung ist schriftlich unter Verzicht auf die Einrede der Vorausklage abzuge- ben (§ 771 BGB); sie darf nicht auf bestimmte Zeit begrenzt und muss nach Vorschrift des Auftraggebers ausgestellt sein. Der Auftraggeber kann als Si- cherheit keine Bürgschaft fordern, die den Bürgen zur Zahlung auf erstes Anfordern verpflichtet. (5) Wird Sicherheit durch Hinterlegung von Geld geleistet, so hat der Auftrag- nehmer den Betrag bei einem zu vereinbarenden Geldinstitut auf ein Sperr- konto einzuzahlen, über das beide nur gemeinsam verfügen können ("Und- Konto"). Etwaige Zinsen stehen dem Auftragnehmer zu. (6) 1. Soll der Auftraggeber vereinbarungsgemäß die Sicherheit in Teilbeträ- gen von seinen Zahlungen einbehalten, so darf er jeweils die Zahlung um höchstens 10 v. H. kürzen, bis die vereinbarte Sicherheitssumme er- reicht ist. Sofern Rechnungen ohne Umsatzsteuer gemäß § 13 b UStG gestellt werden, bleibt die Umsatzsteuer bei der Berechnung des Si- cherheitseinbehalts unberücksichtigt. Den jeweils einbehaltenen Betrag hat er dem Auftragnehmer mitzuteilen und binnen 18 Werktagen nach dieser Mitteilung auf ein Sperrkonto bei dem vereinbarten Geldinstitut einzuzahlen. Gleichzeitig muss er veranlassen, dass dieses Geldinstitut den Auftragnehmer von der Einzahlung des Sicherheitsbetrags benach- richtigt. Nummer 5 gilt entsprechend.
  5. Bei kleineren oder kurzfristigen Aufträgen ist es zulässig, dass der Auf- traggeber den einbehaltenen Sicherheitsbetrag erst bei der Schlusszah- lung auf Sperrkonto einzahlt.
  6. Zahlt der Auftraggeber den einbehaltenen Betrag nicht rechtzeitig ein, so kann ihm der Auftragnehmer hierfür eine angemessene Nachfrist setzen. Lässt der Auftraggeber auch diese verstreichen, so kann der Auftrag- nehmer die sofortige Auszahlung des einbehaltenen Betrages verlangen und braucht dann keine Sicherheit mehr zu leisten.
  7. Öffentliche Auftraggeber sind berechtigt, den als Sicherheit einbehalte- nen Betrag auf eigenes Verwahrgeldkonto zu nehmen; der Betrag wird nicht verzinst. (7) Der Auftragnehmer hat die Sicherheit binnen 18 Werktagen nach Vertrags- abschluss zu leisten, wenn nichts anderes vereinbart ist. Soweit er diese Verpflichtung nicht erfüllt hat, ist der Auftraggeber berechtigt, vom Guthaben des Auftragnehmers einen Betrag in Höhe der vereinbarten Sicherheit ein- zubehalten. Im übrigen gelten Nr. 5 und Nr. 6 außer Absatz 1 Satz 1 ent- sprechend. (8) 1. Der Auftraggeber hat eine nicht verwertete Sicherheit für die Vertragser- füllung zum vereinbarten Zeitpunkt, spätestens nach Abnahme und Stel- lung der Sicherheit für Mängelansprüche zurückzugeben, es sei denn, dass Ansprüche des Auftraggebers, die nicht von der gestellten Sicher- heit für Mängelansprüche umfasst sind, noch nicht erfüllt sind. Dann darf er für diese Vertragserfüllungsansprüche einen entsprechenden Teil der Sicherheit zurückhalten
  8. Der Auftraggeber hat eine nicht verwertete Sicherheit für Mängelansprü- che nach Ablauf von zwei Jahren zurückzugeben, sofern kein anderer Rückgabezeitpunkt vereinbart worden ist. Soweit jedoch zu diesem Zeit- punkt seine geltend gemachten Ansprüche noch nicht erfüllt sind, darf er einen entsprechenden Teil der Sicherheit zurückhalten.

§ 18 Streitigkeiten (1) Liegen die Voraussetzungen für eine Gerichtsstandsvereinbarung nach § 38 der Zivilprozessordnung vor, richtet sich der Gerichtsstand für Streitigkeiten aus dem Vertrag nach dem Sitz der für die Prozessvertretung des Auftrag- gebers zuständigen Stelle, wenn nichts anderes vereinbart ist. Sie ist dem Auftragnehmer auf Verlangen mitzuteilen.

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