Anlage_02_2026-07-13_Unternehmensrichtlinie_fuer_externe_Auftragnehmer_GB-GT.pdf

Sanitär-, Heizungs- und Kälteanlagen für den Modulbau Digitale Pathologie

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 12.09.2026, 21:35 (Europe/Berlin)

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UNIKLINIK Pauwelsstraße 30 52074 Aachen

RWTHAACHEN

Tel.: +49 241 80-80100 Fax: +49 241 80-82474 Geschäftsbereich Gebäudetechnik

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Unternehmensrichtlinie für externe Auftragnehmer

Doc-ID GT-POL16931 Ersetzt Dokument GT-TD16931

Erstellt am 07.07.2026 Nächste Revision 01.07.2027

Freigabe letzte 13.07.2026 Version & 4.0 Vollversion am Freigabestatus freigegeben

Schutzklasse intern Anhänge 2

Dokumentenerstellung/-überarbeitung Keutgen Michael Funktion: Brandschutzbeauftragter

Formale Prüfung Müller, Benjamin Funktion: ISO GB-GT

Prozessverantwortung Paulußen, Jens Funktion: Leitung GB-GT UMULIMI teifIMACiel Betroffene Organisationseinheiten G.sode,›;:,.,.-5khcreä,ät,echnit Es:CHÄFTS-- BEREICH ITU

Uniklinik RWTH Aachen

Jens Pautuae DiplAng. Pawn/esIra , 52074 Aäc To:raze-so 9 —1 Zweck

Dieses Dokument legt fest, unter welchen technischen, organisatorischen und sicherheitsrelevanten Bedingungen externe Firmen Arbeiten auf dem Gelände und in den Gebäuden der Uniklinik RWTH Aachen durchführen dürfen.

Geltungsbereich

Relevant und damit zu lesen ist dieses Dokument für die folgenden Gruppen von Mitarbeitenden: Externe Auftragnehmer sowie alle internen Stellen, die Fremdfirmenarbeiten beauftragen, koordinieren oder sicherheitsrelevant begleiten (z. B. GB-Gebäudetechnik, Werkfeuerwehr, Sicherheitsdienst, Arbeitssicherheit, ukafacilities GmbH).

Dieses Dokument ist exklusives geistiges Eigentum der Uniklinik RWTH Aachen. Es ist gemäß der festgelegten Schutzklasse zu behandeln und darf weder ganz noch teilweise ohne schriftliche Einverständniserklärung verändert oder an Dritte weitergegeben werden. Darüber hinaus gilt die vorliegende Vollversion durch den maschinellen Genehmigungsprozess als freigegeben und ist dadurch ohne Unterschrift gültig.

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Inhalt

1 Zweck ........................................................................................................................ 4

2 Geltungsbereich ........................................................................................................ 4

3 Verantwortlichkeiten .................................................................................................. 4

4 Definitionen und Abkürzungen .................................................................................. 4

5 Telefonverzeichnis und Kontakte .............................................................................. 6

6 Präambel ................................................................................................................... 7

7 Vorbemerkungen ....................................................................................................... 7

8 Sonderausweis, Codierung, Schlüssel ...................................................................... 8 8.1 Sonderausweis .......................................................................................................... 8 8.2 Zugangsberechtigung ................................................................................................ 8 8.2.1 Codierung ......................................................................................................................................... 9 8.2.2 Schlüssel .......................................................................................................................................... 9 8.3 Haftung ...................................................................................................................... 9

9 Zufahrtsberechtigung ................................................................................................ 9

10 Zugang und Materialtransport ................................................................................... 9 10.1 Luftfahrhindernisse und Feuerwehrflächen ......................................................... 10 10.2 Gebäude 200.00: Versorgungsgebäude (VER) .................................................. 10 10.3 Gebäude 100.00: Hauptgebäude (UBFT/PF) ...................................................... 10 10.4 Hubschraubersonderlandeplatz .......................................................................... 11 10.4.1 Aufenthalt und Einweisung ............................................................................................................. 11

11 Materiallagerung ..................................................................................................... 11

12 Baustellen ............................................................................................................... 11

13 Arbeiten unter besonderen Sicherungsvorkehrungen ............................................. 12 13.1 Gefahrgeneigte Arbeiten ..................................................................................... 13 13.2 Arbeiten in Installationsetagen und technischen Betriebsräumen ....................... 14 13.3 Arbeiten im Decken- und Bodenbereich .............................................................. 14 13.4 Arbeiten im Bereich der Luftansaugbauwerke .................................................... 14 13.5 Arbeiten an Gas- oder Wasserleitungen ............................................................. 15

14 Arbeiten mit besonderen Schutzvorkehrungen und Anweisungen .......................... 15

15 Arbeiten in gesundheitsgefährdenden Bereichen .................................................... 17

16 Sicherheitseinrichtungen ......................................................................................... 17

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16.1 Flucht- und Rettungswege .................................................................................. 17 16.2 Mittel und Geräte zur Brandbekämpfung ............................................................ 18 16.3 Brandmeldeeinrichtungen ................................................................................... 18

17 Verhütung von Fehlalarm ........................................................................................ 18

18 Verhalten in Notfällen .............................................................................................. 19 18.1 Verhalten im oder bei Unfällen ............................................................................ 19 18.2 Verhalten im Schadensfall .................................................................................. 19

19 Baustellenreinigung ................................................................................................. 19

20 Abfall- und Wertstoffentsorgung .............................................................................. 19

21 Spezielle Arbeits- oder Betriebsanweisung (BA) ..................................................... 20

22 Schadensersatzansprüche / Haftung ...................................................................... 20

23 Querverweise .......................................................................................................... 20

24 Anhänge .................................................................................................................. 20

25 Dokumentenhistorie ................................................................................................ 21

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1 Zweck

Dieses Dokument legt fest, unter welchen technischen, organisatorischen und sicherheitsrelevanten Bedingungen externe Firmen Arbeiten auf dem Gelände und in den Gebäuden der Uniklinik RWTH Aachen durchführen dürfen.

2 Geltungsbereich

Relevant und damit zu lesen ist dieses Dokument für die folgenden Gruppe: Externe Auftragnehmer sowie alle internen Stellen, die Fremdfirmenarbeiten beauftragen, koordinieren oder sicherheitsrelevant begleiten (z. B. GB Gebäudetechnik, Werkfeuerwehr, Sicherheitsdienst, Arbeitssicherheit, ukafacilities GmbH). ‑

3 Verantwortlichkeiten

Spezielle Verantwortlichkeiten für den in diesem Dokument beschriebenen Prozess/Themenbereich sind wie folgt definiert:

Funktion / RolleAktivität
Externe Auftragnehmer sowie alle internen Stellen, die Fremdfirmenarbeiten beauftragen, koordinieren oder sicherheitsrelevant begleiten (z. B. GB Gebäudetechnik, Werkfeuerwehr, Sicherheitsdienst, Arbeitssicherheit, uka‑facilities GmbH). die Richtlinie einhalten  Sicherheits- und Arbeitsschutzvorgaben beachten  Zugangs- und Schließregelungen befolgen  Unterweisungen wahrnehmen  Gefahren rechtzeitig zu melden  Baustellen sauber und gesichert zu halten

4 Definitionen und Abkürzungen

AbkürzungErläuterung
AöRAnstalt des öffentlichen Rechts
RWTHRheinisch-Westfälische Technische Hochschule
UKA / Uniklinik RWTH AachenUniversitätsklinikum der RWTH Aachen.
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AbkürzungErläuterung
GB-GTGeschäftsbereich Gebäudetechnik.
GB-GT BSGeschäftsbereich Gebäudetechnik – Bereich Brandschutz.
GB-RechtGeschäftsbereich Recht
NOTANotaufnahme
PSAPersönliche Schutzausrüstung
DGUV-V3Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung Vorschrift 3
MTI-GebäudeMedizinisch-Technische Institute (Gebäudebereich der Uniklinik)
TABTechnische Anschlussbedingungen
OPOperationsbereich
EDVElektronische Datenverarbeitung
TRBA 250Technische Regel für Biologische Arbeitsstoffe 250
BSBrandschutz
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5 Telefonverzeichnis und Kontakte

Bereich/StelleTelefonZusatzinfo
Notruf (Feuerwehr, Notarzt, Rettungsdiesnt9 Notruf (Mobilfunknetz)112 +49 241 8080199
Sicherheitsdienst – Notruf Sicherheitsdienst (Mobilfunknetz)114 +49 241 8088713
Störstelle (24/7)80 111
Werkfeuerwehr – Einsatzzentrale80 199
Notaufnahme (NOTA)88 364Hauptgebäude, Etage -2, Gang A, Nähe Aufzug A5
GB-Service – Sicherheitsdienst88 713
GB-Service – Magazin85 371Hauptgebäude, Etage E, Gang C, Raum 18, Nähe Aufzug C5
GB-Service Öffnungszeiten Mo: 08–12 Uhr Di: 12–15 Uhr Mi: 08–12 Uhr Do: 08–12 & 13–15 Uhr Fr: 08–12 Uhr
GB-Gebäudetechnik80 100
GB-Recht – Arbeitssicherheit80 190
ukafacilities GmbH85 331
RWTH – Abteilung Strahlenschutz94 249
APAG Parkraumbewirtschaftung0241 / 1688-5000APAG ServiceCenter Wirichsbongardstraße 47 52062 Aachen E-Mail: info@apag.de Fax: 0241/1688-5999

Bei Telefonaten von extern ist die +49 (0)241-80- voranzustellen.

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6 Präambel

Diese Richtlinie ist Vertragsbestandteil aller Werkverträge, die durch oder im Auftrag oder im Namen der Uniklinik RWTH Aachen erteilt werden. Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichwohl für alle Geschlechter.

7 Vorbemerkungen

Das Universitätsklinikum Aachen AÖR (nachfolgend Uniklinik genannt) ist eine universitäre Einrichtung, die es sich zur Aufgabe gemacht hat, seinen Patienten und Besuchern den Aufenthalt so angenehm wie möglich zu gestalten, sowie der Forschung und Lehre gute Rahmenbedingungen zu bieten. Selbstverständlich erwarten wir von den beauftragten Fremdfirmen ebenfalls dieses hohe Maß an Rücksichtnahme gegenüber unseren Patienten, Besuchern und Beschäftigen. Informationen zu Personen oder Patienten aus der Uniklinik unterliegen dem Datenschutz und dürfen nicht weitergegeben werden. Gegenüber Dritten ist es untersagt, Auskünfte über interne Angelegenheiten des Hauses zu geben. In den Gebäuden der Uniklinik dürfen grundsätzlich keine Fotos ohne Genehmigung durch die Uniklinik, Stabsstelle Unternehmenskommunikation, gemacht werden. Geräte, Apparaturen (z. B. Diensttelefone, Kopierer usw.) und sonstiges Eigentum der Uniklinik dürfen nicht außer Haus gebracht werden. Eine Nutzung ist nur dann möglich, wenn diese ausdrücklich von einem autorisierten Mitarbeiter der Uniklinik im Zusammenhang mit der Arbeit gestattet wird. Alle Arbeiten sind so auszuführen, dass sie den laufenden Betrieb der Uniklinik so wenig wie möglich beeinträchtigen, eine Gefährdung von Personen vermeiden sowie Beschädigungen an den Einrichtungen ausschließen. Es ist zwingend erforderlich, dass sämtliche Mitarbeiter der externen Unternehmen der deutschen Sprache in Wort und Schrift mächtig sind. Die Mitarbeiter müssen sich über die im Haus vorhandenen Sicherheitseinrichtungen wie Feuerlöscher, Druckknopfmelder, Rauchmelder, Gas-Notschalter, Notausschalter, Absperreinrichtungen und Telefone informieren. Vor der ersten Arbeitsaufnahme hat sich der Firmenverantwortliche bei der zuständigen Projektleitung der Uniklinik bzw. der ukafacilities unter Angabe der Tätigkeit, des Arbeitsbereiches, der Zeitdauer sowie eventueller besonderer Bedingungen für die Arbeitsausführung anzumelden. Die nachstehenden Ausführungen dienen der Arbeitssicherheit sowie der Sicherstellung des Umwelt-, Arbeits- und Brandschutzes und sind deshalb verbindlich für jeden Mitarbeiter der beauftragten Firmen.

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Es besteht ein grundsätzliches Rauchverbot in der Uniklinik RWTH Aachen. Geraucht werden darf nur in gekennzeichneten Raucherbereichen!
Es besteht ein grundsätzliches Mobilfunkverbot in den bestehenden Gebäuden.
Es besteht ein grundsätzliches Fotografierverbot in den bestehenden Gebäuden.

8 Sonderausweis, Codierung, Schlüssel

Der Auftragnehmer muss vor Beginn der Arbeiten das „Anforderungsformular für Fremdfirmen“ (Sonderausweis, Codierung, Schlüssel) für jeden in der Uniklinik beschäftigten Mitarbeiter ausfüllen. Berechtigungen werden nur vom zuständigen Fachbereich der Uniklinik (GB-Gebäudetechnik) erteilt!

8.1 Sonderausweis

Der Sonderausweis der Uniklinik muss von allen Mitarbeitern der externen Unternehmen während des Aufenthalts im Haus sichtbar getragen werden. Jeder externe Mitarbeiter muss sich vor dem ersten Arbeitsbeginn im Magazin mit dem ausgefüllten Formular zur Ausstellung und Ausgabe für den Sonderausweis melden. Für den Sonderausweis ist eine Kaution an der Hauskasse (Haupteingang, Etage 1) zu hinterlegen, die bei Rückgabe erstattet wird. Nach Beendigung der Baumaßnahme ist der Sonderausweis unaufgefordert an das Magazin zurückzugeben. Der Verlust eines Sonderausweises ist dem Magazin sofort mitzuteilen.

8.2 Zugangsberechtigung

Der Zutritt zu allen Bereichen der Uniklinik muss in Abstimmung über die Projektleitung mit dem Nutzer erfolgen. Technikbereiche und Installationsgeschosse sowie die Dachzugänge sind grundsätzlich verschlossen zu halten. Der Zugang zu diesen Bereichen ist nur mit einer Codierung auf dem Sonderausweis oder der Technikschließung möglich, die die Projektleitung der Uniklinik genehmigen muss.

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Mit dem Sonderausweis oder Technikschlüssel darf keine Türe für Dritte geöffnet werden! Diese Bereiche sind auch während der Arbeitszeit grundsätzlich verschlossen zu halten! Vorhandene Schließzylinder dürfen auf keinen Fall ausgetauscht werden!

8.2.1 Codierung

Die Codierung der Sonderausweise erfolgt im Magazin

8.2.2 Schlüssel

Die Ausgabe der Technikschlüssel erfolgt in der Regel über das automatische Ausgabesystem im „Karrengang“ (Gebäude 100.00, Etage -3, Gang D, Nähe Aufzug D3) [siehe Anlage 1 – blauer Pfeil]; in Sonderfällen auch beim Sicherheitsdienst (Etage -2, Gang A, Raum 53, Nähe Aufzug A5). Technikschlüssel müssen täglich nach Arbeitsende an der Ausgabestelle zurückgegeben werden!

8.3 Haftung

Der Auftragnehmer haftet für alle an Ihn ausgegebenen Sonderausweise und Schlüssel. Der Verlust ist dem Magazin sofort mitzuteilen. Die daraus entstehenden Kosten werden in Rechnung gestellt.

9 Zufahrtsberechtigung

Das Befahren des Betriebsgeländes der Uniklinik mit motorisierten Fahrzeugen ist nur zum Be- und Entladen und nur für die unbedingt notwendige Zeit über die Zufahrt am Steinbergweg zulässig [Anlage 1 – „Zufahrt“]. Danach muss das Fahrzeug außerhalb des Geländes geparkt werden. Die Parkplätze der Uniklinik werden von der APAG bewirtschaftet; für Fremdfirmen kann über die APAG eine Zufahrtsberechtigung (https://www.apag.de/produkte/produkt%C3%BCbersicht-mietparker) beantragt werden.

10 Zugang und Materialtransport

Da in den Gebäuden der Uniklinik nicht alle Aufzüge uneingeschränkt zur Verfügung stehen, ist eine Abstimmung mit der Projektleitung erforderlich. Im Hauptgebäude kann in Abstimmung mit der Projektleitung der Aufzug A1 für Transporte auf das Dach genutzt werden.

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Der Transport großer und schwerer Lasten sowie der Einsatz von Flurförderzeugen dürfen nur in Abstimmung mit der Projektleitung erfolgen, da sowohl die Tragfähigkeit der Böden als auch die Größe und Traglast der Aufzüge in allen Gebäuden unterschiedlich sind.

10.1 Luftfahrhindernisse und Feuerwehrflächen

Geplante Kranarbeiten, Luftfahrthindernisse und Nutzung der Flächen für die Feuerwehr sind grundsätzlich vorher mit der Projektleitung abzustimmen und mindestens 2 Wochen vorher zur Genehmigung beim GB-Gebäudetechnik, Bereich Brandschutz (GB-GT BS), vorzulegen. Hinweis: Aus der Beantragung lässt sich keine Aufstellungsgenehmigung ableiten!

10.2 Gebäude 200.00: Versorgungsgebäude (VER)

Der Zugang sowie der Transport von Material und Werkzeug ins Versorgungsgebäude [Anlage 1 – 200.00 VER] müssen ausschließlich über folgende Zugänge erfolgen: • Zugang an der Nordseite/Feuerwache [Anlage 1 – violetter Pfeil] • Zugang an der Ostseite/Warenannahme [Anlage 1 – grüner Pfeil]

10.3 Gebäude 100.00: Hauptgebäude (UBFT/PF)

Der Zugang sowie der Transport von Material und Werkzeug ins Hauptgebäude [Anlage 1 – 100.00 UBFT] müssen ausschließlich über den Zugang an der Nord-/Rückseite des Hauptgebäudes erfolgen [Anlage 1 – blauer Pfeil]. Hier steht der Aufzug C4 als Bauaufzug zur Verfügung zur Verfügung.

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10.4 Hubschraubersonderlandeplatz

10.4.1 Aufenthalt und Einweisung

Ein unkontrollierter Zugang zu den Betriebsflächen ist nicht möglich. Der Dachlandeplatz ist durch Verschluss der Türen und Beschränkung der Nutzungsmöglichkeit des Aufzugs nur für Berechtigte mit Schlüssel / Transponder nach vorheriger Anmeldung und in Begleitung einer sachkundigen Person möglich. Aufenthalt und Arbeiten auf dem Hubschraubersonderlandeplatz sind nur befugten Personen gestattet. Der Aufenthalt im Sicherheitsbereich ist bei Flugbetrieb verboten. Alle Arbeiten, Wartungen, Instandsetzungen und Prüfungen externer Firmen sind vorher mit der Flugplatzleitung abzustimmen. Geplante Maßnahmen sind mit ausreichend Vorlauf (mindestens 14 Tage) bei der Flugplatzleitung anzumelden. Aus der Anmeldung ergibt sich keine Genehmigung. Einweisungen werden bei Bedarf oder auf Verlangen durch die Flugplatzleitung durchgeführt. Den Anweisungen der sachkundigen Person und der Flugplatzleitung ist Folge zu leisten.

11 Materiallagerung

Das Lagern von Chemikalien und brennbaren Flüssigkeiten ist in den Gebäuden sowie auf dem Gelände der Uniklinik grundsätzlich untersagt. Holzpaletten, Verpackungsmaterial und ähnliches sind täglich aus den Gebäuden und vom Betriebsgelände zu entfernen. Die Zwischenlagerung von nicht brennbarem Material oder Behältern außerhalb der Baustelleneinrichtungsflächen ist nur auf den durch die Projektleitung zugewiesenen Flächen mit unterschriebener Genehmigung erlaubt. Brennbares Material oder Geräte müssen grundsätzlich in feuerwiderstandsfähigen Behältern aufbewahrt werden. Leicht entzündliche oder selbstentzündliche Stoffe, die für den täglichen Arbeitsablauf benötigt werden, dürfen nur unter ständiger Aufsicht eines Firmenverantwortlichen für die Dauer der Arbeitsausführung abgestellt werden. Im Freien ist die Lagerung ausschließlich in den durch die Projektleitung zugewiesenen Baustelleneinrichtungsflächen zulässig.

12 Baustellen

Die Gebäude und das Betriebsgelände der Uniklinik sind zum größten Teil öffentlich zugänglich. Alle Baustellenbereiche sind deshalb während des gesamten Zeitraumes zu sichern und nach Vorgabe der Uniklinik zu kennzeichnen. Die wichtigsten nachstehenden Vorgaben sind unbedingt zu beachten: • Material, Behälter oder Geräte dürfen nicht in den Laufwegen abgestellt werden. • Loses Verlegen von Kabeln ist verboten.

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• Baustellenbereiche müssen abgeschottet sein. • Baustellenbereiche sind unbedingt verschlossen zu halten. Für den Verschluss von Baustellen sind nur Uniklinik-eigene Hausschließungen zulässig. Elektrische Verbraucher dürfen nur an den zugewiesenen Baustromverteilern angeschlossen werden. Ebenso darf auch die Bauwasserversorgung nur durch die zugewiesenen Bauwasseranschlüsse erfolgen. Es dürfen nur elektrische Arbeitsmittel, die sich in ordnungsgemäßem Zustand befinden und für die eine mängelfreie Prüfung gemäß DGUV-Vorschrift 3 vorliegt, verwendet werden.

Staubvermeidung Bei allen Staub freisetzenden Verfahren (z.B. Bohren, senken, schleifen, reiben oder sägen) sind Maschinen und Geräte so auszuwählen und zu betreiben, dass kein Staub freigesetzt wird. Staubemittierende Anlagen, Maschinen und Geräte müssen mit einer wirksamen Absaugung nach dem Stand der Technik versehen sein, soweit die Staubfreisetzung nicht durch andere Maßnahmen verhindert wird. Dies kann z.B. erreicht werden durch die Verwendung von Maschinen und Geräten,

  1. deren Staubquellen gekapselt sind,

  2. die verkleidet sind,

  3. die unter Unterdruck betrieben werden,

  4. bei denen der Staub an Arbeitsöffnungen, Übergabestellen, Entstehungs- oder Austrittsstellen abgesaugt wird,

  5. bei denen durch Benetzen oder Wasserzuführung eine ausreichende Staubminderung erreicht wird,

Grundsätzliche Hinweise enthalten die aktuellen Technischen Regeln für Gefahrstoffe in ihren verschiedenen Ausführungen.

13 Arbeiten unter besonderen Sicherungsvorkehrungen

Arbeiten an technischen Anlagen, für die eine Ab- oder Zuschaltung erforderlich ist, sind mindestens eine Woche vor Arbeitsbeginn durch die Projektleitung genehmigen zu lassen. Arbeiten in den Installationsschächten sowie feuergefährliche Arbeiten sind grundsätzlich durch die Projektleitung zu genehmigen. Das Betreten elektrischer Betriebsräume sowie der Trassen der Förderanlagen ist nur in Begleitung autorisierter Mitarbeiter der Uniklinik gestattet.

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Notwendiges Öffnen elektronisch überwachter Türen ist über die Projektleitung dem Sicherheitsdienst mitzuteilen. Absperreinrichtungen aller Medien wie Schieber oder ähnliches dürfen nur durch die Mitarbeiter des zuständigen Fachbereiches betätigt werden.

13.1 Gefahrgeneigte Arbeiten

Gefahrgeneigte Arbeiten, wie zum Beispiel „Heißarbeiten“ und/oder solche, die eine Störung oder Auslösung der Brandmelde- oder Löschsysteme bewirken können, sowie die Abschaltung brandschutztechnischer Einrichtungen sind mindestens 1 Woche vor dem geplanten Arbeitsbeginn bei der Werkfeuerwehr der Uniklinik mittels Feuerscheins anzumelden [Anlage 2]. Notfallreparaturen sind davon abweichend zu beurteilen, sie sind jedem Fall bei der Werkfeuerwehr anzumelden. Die Abschaltung brandschutztechnischer Einrichtungen erfolgt (nach Antrag) durch den zuständigen Fachbereich; die Verantwortung der Projektleitung sowie des Arbeitsverantwortlichen hinsichtlich der Sicherheitsmaßnahmen bleibt davon unberührt. Schaltungen an brandschutztechnischen Einrichtungen erfolgen grundsätzlich nur Werkstags (Montag bis Freitag) von 08:00 Uhr bis 15:15 Uhr. Arbeiten zu anderen Zeiten oder an anderen Tagen benötigen aus organisatorischen Gründen einen Vorlauf von mindestens zwei Wochen. Im Interesse aller Projektbeteiligten sind die Erlaubnisscheine auf die Zeit der tatsächlichen geplanten Arbeit zu beschränken. Für alle Liegenschaften der Uniklinik RWTH Aachen außerhalb vom Hauptgebäude (100.00) und Versorgungsgebäude (200.00) gilt die Regel, dass Brandposten durch den jeweiligen Auftragnehmer zu stellen sind und keine Tätigkeiten außer die unten aufgeführten Aufgaben ausführen darf. Aufgaben Brandposten Die durch den Auftragnehmer eingesetzten Brandposten übernehmen folgende Aufgaben: Vor dem Arbeitsbeginn: Identifikation von Brandgefahren, Beseitigung von brennbaren Materialien, Überprüfung der Löschmittel (Feuerlöscher) und Überprüfung, ob der Feuerschein vorliegt und gültig ist. Während der Arbeiten: Kontinuierliche Beobachtung des Arbeitsbereichs auf Funkenflug oder Entstehungsbrände Nach Arbeitsende (Nachsorge): Intensive Nachkontrolle des Arbeitsbereichs über einen festgelegten Zeitraum, um Schwelbrände zu verhindern. Im Notfall: Alarmierung der Feuerwehr, Einleitung von Evakuierungen und Erstbekämpfung von Feuer. Dokumentation: Protokollierung der Sicherheitsmaßnahmen Der Auftraggeber legt fest, welches Löschmittel im jeweiligen Bereich eingesetzt werden kann. Das vorgegebene Löschmittel wird im Feuerschein aufgeführt.

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13.2 Arbeiten in Installationsetagen und technischen Betriebsräumen

Nach den nachstehenden Anforderungen gelten, wenn nichts anderes aufgeführt ist, in

  • den Installationsetagen des Gebäudes 100.00 (Etagen 1-, 4 und 6),
  • in den Feldzonen der Etage -3 des Gebäudes 100.00 und
  • in allen technischen Betriebsräumen. • Zur sicheren Orientierung sind stets netzunabhängige Lampen mitzuführen. • Die Türen der Installationsetagen sowie der technischen Betriebsräume sind stets verschlossen zu halten. • Medientrassen, wie Kabelbühnen, Rohr- oder Lüftungsleitungen, dürfen nicht als Ablage, Gerüst oder Auftritt benutzt werden. • In den Installationsetagen ist Alleinarbeit grundsätzlich nicht zulässig. In den Installationsetagen sind Anstoßkappen gemäß EN 812 zu tragen (siehe Kapitel 11).

13.3 Arbeiten im Decken- und Bodenbereich

Das Öffnen • der Systemdecken im Gebäude 100.00 (UBFT) auf den Etagen 7 bis 9, • der Systemdecken in den MTI-Gebäuden oder • des Doppelbodens auf der Etage E im Gebäude 100.00 (UBFT)

bedarf der besonderen Einweisung durch die Projektleitung.

13.4 Arbeiten im Bereich der Luftansaugbauwerke

An der Nord- und Ostseite des Hauptgebäudes befinden sich Luftansaugbauwerke. Bei allen dort auszuführenden Arbeiten ist zu prüfen, ob geruchsbildende Stoffe freigesetzt werden. Einige Beispiele: • Ausführung von Anstrich- und Dachdeckerarbeiten. • Einsatz von Maschinen mit Verbrennungsmotoren. • Durchführung von Schweiß- oder Trennarbeiten

Ohne vorherige Abstimmung mit der Projektleitung dürfen derartige Arbeiten nicht ausgeführt werden.

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13.5 Arbeiten an Gas- oder Wasserleitungen

Die Ausführung ist grundsätzlich nur von autorisiertem Fachpersonal (Zulassung des Netzbetreibers Regionetz GmbH) erlaubt. Grundsätzlich ist die Information und Zustimmung durch die zuständige Fachabteilung des GB-GT erforderlich.

14 Arbeiten mit besonderen Schutzvorkehrungen und

Anweisungen

Der Auftragnehmer muss dafür sorgen, dass alle von ihm eingesetzten Mitarbeiter durch eigene Fachvorgesetzte unterwiesen und beaufsichtigt werden. Hierzu gehören u. a.: • Einhaltung der gesetzlichen und sonstigen Vorschriften des Arbeits- und Umweltschutzes. • Betreuung durch eine Fachkraft für Arbeitssicherheit und durch einen Betriebsarzt. • Durchführung von arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen.

Das Tragen von persönlicher Schutzausrüstung (Atemschutzmasken, Schutzbekleidung, Schutzhelm, etc.) sowie die Verwendung besonderer Schutzeinrichtungen sind in besonders gekennzeichneten Bereichen vorgeschrieben. Für die Ausrüstung der Mitarbeiter ist der Auftragnehmer verantwortlich.

Beispiele möglicher Kennzeichnungen für persönliche Schutzausrüstungen:

Beispiele für Bereiche mit Arbeitsausführungen unter besonderen Schutzvorkehrungen: • Gebäudeteile wie AWT-Schächte, Balkone, Dächer und Wartungsstege Hier sind Sicherungsgeräte, Auffanggurte, Absturzsicherungen erforderlich. o Vorhandene Sicherungseinrichtungen sind zu benutzen. o Die Wartungsstege sind ausschließlich mit Schutzausrüstung, unter anderem zur o Absturzsicherung (Auffanggurte), zu betreten Die Personenanzahl auf den Wartungsstegen ist auf ein Minimum pro Steg zu begrenzen: o Personenabstand mit einem Mindestabstand von größer 1,20m / Gewicht Person max. 100kg Quelle: Gutachten 009/2013G vom 09.02.2015 Grawe+Bertram INGENIEURE

Doc-IDDoc-IDGT-POL16931Version & 4 Freigabestatus fr.0 eigegebenSchutzklasseintern
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• Installationsschächte, wie z.B. Elektroinstallationsschächte, und EDV-Räume Diese werden im Brandfall mit Löschmitteln geflutet und müssen bei Alarm sofort verlassen o werden. Es besteht durch ausströmendes Löschmittel Erstickungsgefahr. • Installationsgeschosse in den Etagen -1, 4 und 6 sowie Technikbereiche der Etage -3 In diesen Bereichen ist aufgrund der Raumhöhen und/oder Installationen das Tragen von o Anstoßkappen (EN 812) verpflichtend. • Gaswarnanlagen Bei Alarm ist der Raum sofort zu verlassen. Es besteht Brand- und/oder Gesundheitsgefahr. o • Laboratorien, Chemikalienlager oder Gaszentrale Hier sind explosionsgeschützte Geräte, wie z.B. Lampen erforderlich. o Es sind die dort geltenden Anweisungen und Hinweise zu beachten. o • Strahlenschutz-, Röntgen- und Gentechnikbereiche, Biogefährdung, Magnetfelder Diese Bereiche sind deutlich mittels Hinweis- und Warnschilder gekennzeichnet, die zum Schutz o der Umwelt und Gesundheit eingehalten werden müssen. • Strahlenschutzbereich Etage -3 an der Ostseite des Hauptgebäudes [Anlage 1 – gelber Pfeil] Nach § 38 Strahlenschutzverordnung (StrlSchV) darf Personen der Zugang zu Kontrollbereichen o nur gestattet werden, wenn sie vor dem erstmaligen Zutritt über mögliche Gefahren und die anzuwendenden Sicherheits- und Schutzmaßnahmen unterwiesen wurden. Diese Unterweisung ist jährlich zu wiederholen. Der Unterweisungsvordruck, der beim Sicherheitsdienst vorliegt, gilt nur für Personen mit o Deutschkenntnissen in Wort und Schrift und nur für eine maximale Aufenthaltsdauer im Innenhofbereich von 30 Minuten pro Tag.

Beispiele möglicher Warnhinweise:

Allgemeines Warnung vor Warnung vor Warnung vor Warnung vor Warnzeichen elektrischer radioaktiven Stoffen Biogefährdung Gasflaschen Spannung oder ionisierenden Strahlen

Warnung vor Warnung vor Warnung vor Warnung vor Warnung vor magnetischem feuergefährlichen Laserstrahl giftigen Stoffen ätzenden Stoffen Feld Stoffen Betriebsanweisungen, örtliche Arbeitsanweisungen und Hygienepläne der Uniklinik müssen beachtet werden!

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15 Arbeiten in gesundheitsgefährdenden Bereichen

Der Einsatz in Infektionsstationen, in Einheiten der Intensivmedizin, in OP-Bereichen, in der Versuchstier- kunde, in der Medizinischen Mikrobiologie sowie in Bereichen erhöhter Infektionsgefährdung nach TRBA 250 ist nur dann gestattet, wenn die Mitarbeiter arbeitsmedizinisch durch den Auftragnehmer überwacht werden. Dies gilt auch für Mitarbeiter, die in diesen Bereichen nur kurzzeitige Tätigkeiten ausführen, wie z.B. die Erstellung von Aufmaßen zur Angebotserstellung oder das Kalibrieren medizinischer. Hier ist eine besondere Einweisung durch die zuständige Laborleitung erforderlich.

16 Sicherheitseinrichtungen

16.1 Flucht- und Rettungswege

Die Mitarbeiter der beauftragten Firmen sind verpflichtet, sich vor Arbeitsbeginn über die Bezeichnung des Arbeits- bzw. Standortes (Gebäude, Etage, Flur und Raum) sowie über die Fluchtwege (Treppenhäuser, Notausgänge) zu informieren. Flucht- und Rettungswege dürfen unter keinen Umständen versperrt oder eingeengt werden. • Flure und Gänge gelten als Flucht- und Rettungswege und sind immer freizuhalten. • Im Brandfall automatisch schließende Feuerschutztüren sowie Aufzugvorräume sind stets freizuhalten. • Das Feststellen von Brandschutztüren mit Holzkeilen, Eimern oder sonstigen Dingen ist verboten.

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Beispiel Fluchtwegplan in der Uniklinik RWTH Aachen

16.2 Mittel und Geräte zur Brandbekämpfung

Die Feuerlöscheinrichtungen, wie Wandhydranten oder Feuerlöscher, sind ausschließlich zur Brandbekämpfung vorgesehen. Jeder Missbrauch, wie beispielweise die Nutzung der Wandhydranten als „Bauwasserzapfstelle“, sind ausdrücklich untersagt.

16.3 Brandmeldeeinrichtungen

Die eigenmächtige Außerbetriebnahme, das Abdecken von Branderkennungselemente sowie die Demontage von Sicherheitseinrichtungen sind strafbar und daher untersagt.

17 Verhütung von Fehlalarm

Vor jeder Arbeitsausführung ist zu prüfen, ob durch die Arbeiten ein Brandmelder ausgelöst werden kann. Brandmelder werden nur nach Antrag (siehe Ziffer 10) - ggf. unter Herbeiführung zusätzlicher Sicherungsmaßnahmen - abgeschaltet und wieder eingeschaltet. Die Sicherungsmaßnahmen werden vorgegeben [Anlage 2]. Zur Durchführung von Schweiß- und Lötarbeiten sind mindestens 2 Mitarbeitende erforderlich.

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Einige Beispiele, bei denen es zur Auslösung von Fehlalarmen kommen kann: • Rauchentwicklung durch Schweiß- oder Lötarbeiten. • Staubentwicklung durch Säge- oder Abbrucharbeiten. • Lösemitteldämpfe durch Anstrich- oder Klebearbeiten. • Gasentwicklung beim Umgang mit Gasflaschen. • Wasserdampfentwicklung durch Arbeiten an Heißwasserleitungen. • Schrumpfen von Muffen.

18 Verhalten in Notfällen

18.1 Verhalten im oder bei Unfällen

Notruf 112 Zur Sicherstellung der Ersten Hilfe bei Arbeitsunfällen seiner Mitarbeiter muss der Auftraggeber über eine ausreichende Anzahl Ersthelfer verfügen. Die NOTA - Notaufnahme der Uniklinik - Hauptgebäude, Etage -2, Gang A, Raum 53 (Nähe Aufzug A5) kann bei Arbeitsunfällen als BG-Unfallambulanz aufgesucht werden,  88 364.

18.2 Verhalten im Schadensfall

Umweltschäden wie auslaufendes Öl oder Chemikalien, Gasaustritt: • Information an die Feuerwehr  112

Schäden an technischen Einrichtungen oder Bauschäden: • Information an die Störstelle (24 Stunden besetzt)  80 111

19 Baustellenreinigung

Auf Ordnung und Sauberkeit am Arbeitsplatz ist während der Arbeit und bei Arbeitsende zu achten. Bei Verstößen werden Reinigung und Entsorgung in Rechnung gestellt.

20 Abfall- und Wertstoffentsorgung

Die bei den Arbeiten anfallenden Abfälle und Wertstoffe müssen regelmäßig und sachgerecht in Eigenverantwortung durch den Auftragnehmer entsorgt werden. Bei Zuwiderhandlungen behält sich die Uniklinik RWTH Aachen vor, die anfallenden Abfälle und Wertstoffe auf Kosten der Auftragnehmer zu beseitigen und entsorgen zu lassen. Die Abfall- und Wertstoffcontainer sowie die Abfall- und Wertstoffzentrale der Uniklinik stehen hierfür nicht zur Verfügung.

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Die Bodeneinläufe in den Gebäuden, auf den Dächern oder im Freien dürfen nicht zur Entsorgung von Chemikalien und Farbresten benutzt werden.

21 Spezielle Arbeits- oder Betriebsanweisung (BA)

In einigen Fällen müssen je nach Arbeitsausführung zusätzlich spezielle Arbeits- oder Betriebsanweisungen beachtet werden. Diese werden von der Projektleitung zur Verfügung gestellt.

22 Schadensersatzansprüche / Haftung

Zuwiderhandlungen gegen die vorstehenden Vorgaben können ggf. zu Schadensersatzansprüchen seitens der Uniklinik, zur Beendigung des Vertrages und zum Ausschluss bei weiteren Auftragsvergaben führen. Das externe Unternehmen ist verpflichtet, von ihr eingebrachtes Eigentum in geeigneter Weise zu sichern. Die Uniklinik RWTH Aachen übernimmt keine Haftung für den Verlust oder die Beschädigung von Werkstoffen, Arbeitsmitteln, Fahrzeugen, Einrichtungen und sonstigen Eigentumswerten der Externen Unternehmen, ihrer Beauftragten und ihrer Mitarbeiter.

Das externe Unternehmen haftet für alle durch sie verursachten Schäden, insbesondere für diejenigen welche aus der Nichteinhaltung dieser Richtlinie entstehen.

Externe Unternehmen müssen über eine, der Art und des Umfangs der zu erbringenden Leistung entsprechende, Haftpflichtversicherung mit ausreichender Deckung verfügen.

Die Folgekosten eines Brandes oder auslösen eines Fehlalarms (Feuerwehreinsatz) trägt der Verursacher.

23 Querverweise

24 Anhänge

1 Übersichtsplan 2 Anleitung Feuerschein

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25 Dokumentenhistorie

VersionVeränderungenGenehmigungs- datumDokumenten-
erstellung/-
überarbeitung
1.0Integration Dokumentenlenkung • redaktionelle Änderungen • Kapitel 10.2: Aufzüge in Bauaufzug C4 geändert • Anlagen angepasst04.03.2024Lammer, Christoph
2.0• Kapitel 12 > Zusatz Staubvermeidung24.06.2025Keutgen Michael
3.0• Ergänzungen zum Arbeitsschutz > Unterweisung + Nachweis der Unterweisung22.10.2025Keutgen Michael
4.0• Fremdfirmenrichtlinie heißt ab jetzt Unternehmensrichtlinie für externe Auftragnehmer • 10.1 Kapitel Luftfahrthindernisse und Feuerwehrflächen überarbeitet • 10.4 Kapitel Hubschrauberlandeplatz ergänzt. • 13.1 Kapitel Gefahrgeneigte Arbeiten überarbeitet (Schaltzeit von 8-15:15Uhr), Thema Brandposten konkretisiert. • 16.1 Kapitel Flucht- und Rettungswege überarbeitet • 22 Schadensersatzansprüche / Haftung ergänzt • Geltungsbereich der Richtline erweitert • 14 Konkretisierung der bestehenden Regelung zur Nutzung der Wartungsstege22.01.2026 16.03.2026 11.03.2026Keutgen Michael
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Handlungsanleitung zur Durchführung von Arbeitsschutzmaßnahmen im Rahmen von Werk- und Dienstleitungsverträgen

Präambel – Leitsatz Diese Handlungsanleitung ergänzt die „Durchführung von Arbeiten beim Einsatz von Fremdfirmen im UKA“ um die vorgeschriebenen Maßnahmen zum Arbeits- und Gesundheitsschutz und ist bei Arbeitsaufträgen, die von Fremdfirmen im Rahmen von Werk- und Dienstleistungsverträgen in der Uniklinik RWTH Aachen ausgeführt werden anzuwenden. Sie dient den Verantwortlichen als Leitfaden und soll dazu dienen, die Sicherheit aller Personen, die unmittelbar an den umzusetzenden Maßnahmen beteiligt, oder indirekt davon betroffen sind, zu gewährleisten. Dabei gilt als oberster Leitsatz der Uniklinik RWTH Aachen: Arbeit die nicht sicher ist, darf nicht ausgeführt werden! Die beauftragten Fremdfirmen haben sich bei allen Arbeiten, die sie im Auftrag der Uniklinik RWTH Aachen durchführen, entsprechend diesem Leitsatz zu verhalten!

  1. Einleitung Gefährdungen, die sich aus Wechselwirkungen und Überschneidungen verschiedener Arbeitsschritte und Maßnahmen ergeben, können verhindert werden, indem die Arbeitsschritte aufeinander abgestimmt und entsprechend koordiniert werden. Das gilt insbesondere dann, wenn mehrere Fremdfirmen gleichzeitig an einem Projekt beteiligt sind und die Arbeiten im laufenden Betrieb der Uniklinik umgesetzt werden sollen. Speziell in der komplexen Gebäudestruktur der Uniklinik und mit möglichst geringen Auswirkungen auf den Krankenhausbetrieb, ist die Durchführung solcher Maßnahmen eine anspruchsvolle Aufgabe. Zur erfolgreichen Umsetzung der hierin beschriebenen Themen zum Arbeits- und Gesundheitsschutz, ist daher eine intensive Zusammenarbeit zwischen den jeweiligen Verantwortlichen der ausführenden Fremdfirmen, der Uniklinik RWTH Aachen und der ukafacilities GmbH zwingend erforderlich.

  2. Allgemeines Zur sicheren und gesetzeskonformen Erfüllung der Werkverträge sind die Fremdfirmen (Auftragnehmer) verpflichtet, alle relevanten EU-Richtlinien, Gesetze, Verordnungen, Sicherheitsbestimmungen, Unfallverhütungsvorschriften und andere berufsgenossenschaftliche Regelungen sowie Technische Regeln einzuhalten. Über die Vorschriften, die bei der Erfüllung des Arbeitsauftrages maßgeblich sind, hat sich der Auftragnehmer vor Arbeitsaufnahme zu informieren.

  3. Rechtliche Grundlagen (Auszug) Rechtliche Grundlagen in der jeweils gültigen Fassung: ArbSchG Arbeitsschutzgesetz AÜG Arbeitnehmerüberlassungsgesetz BaustellV Baustellenverordnung DGUV Vorschrift 1 Grundsätze der Prävention DGUV Information 211-006 Sicherheit und Gesundheitsschutz durch Koordinieren DGUV Information 215-830Zusammenarbeit von Unternehmen im Rahmen von Werkverträgen BetrSichV Betriebssicherheitsverordnung BioStoffV Biostoffverordnung

  4. Ansprechpartner Im Folgenden sind die Funktionen und Aufgaben der Verantwortlichen beschrieben. Die Benennung dieser Personen muss schriftlich erfolgen. Hierzu ist in der Anlage ein Vordruck beigefügt, der auch als beschreibbare PDF-Datei zur Verfügung steht.

Anlage zur Fremdfirmenrichtlinie Stand 23.07.2025 Seite 1 v. 5

4.1 Auftragsverantwortliche Person der Uniklinik RWTH Aachen oder der ukafacilities Zur Realisierung des erteilten Arbeitsauftrags und zur Administration der erforderlichen Maßnahmen zum Arbeits- und Gesundheitsschutz, ernennt die Uniklinik RWTH Aachen oder die ukafacilities GmbH einen Auftragsverantwortlichen. Der Auftragsverantwortliche steuert dabei die Kommunikation und den Informationsaustausch zwischen den verantwortlichen Personen der Auftragnehmer und den Abteilungen der Uniklinik RWTH Aachen und fungiert als zentraler Ansprechpartner. Sollten im Zuge der Auftragsabwicklung vereinbarte und festgelegte Sicherheitsmaßnahmen seitens der Fremdfirmenmitarbeiter nicht eingehalten, Arbeitsschutzbestimmungen missachtet oder Dritte gefährdet werden, ist der Auftragsverantwortliche berechtigt einzugreifen. Dies erfolgt, mit Ausnahme einer unmittelbar gegebenen Gefahr für Personen oder Sachwerte, immer in Abstimmung mit der auftragsverantwortliche Person des Auftragnehmers.

4.2 Auftragsverantwortliche Person des Auftragnehmers Der Uniklinik RWTH Aachen oder der ukafacilities, ist durch den Auftragnehmer eine auftragsverantwortliche Person zu benennen. Diese hat als weisungsberechtigter Ansprechpartner für seine Beschäftigten und seinen Nachunternehmern, der auftragsverantwortlichen Person der Uniklinik oder der ukafacilities zur Verfügung zu stehen. Die Kommunikation zwischen der auftragsverantwortlichen Person und den Beschäftigten des Auftragnehmers, findet ausschließlich über die verantwortliche Person des Auftragnehmers statt. Befindet sich die verantwortliche Person des Auftragnehmers nicht am Einsatzort, so hat sie einen geeigneten und ebenfalls weisungsberechtigten Vertreter zu benennen und dies der auftragsverantwortlichen Person der Uniklinik mit den notwendigen Informationen (Name, Funktion, Telefonnummer) umgehend schriftlich mitzuteilen.

4.3 Koordinierende Person Werden Beschäftigte der Uniklinik RWTH Aachen, des Auftragnehmers und ggf. weiterer Unternehmen an einem Arbeitsplatz oder in einem Arbeitsbereich gemeinsam tätig oder sind im Umfeld der Maßnahme Beschäftigte der Uniklinik davon betroffen, müssen Auftraggeber und die Auftragnehmer bei der Umsetzung der Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz zusammenarbeiten. Zur Vermeidung gegenseitiger Gefährdungen wird dazu in Abstimmung zwischen der Uniklinik RWTH Aachen, der ukafacilities und den Auftragnehmern ein Koordinator benannt, der die Arbeiten aufeinander abstimmt. Wichtig ist, dass dieser über die notwendigen Fach- und Sachkenntnisse, insbesondere über die Gebäudetechnik und Installationen, zur Durchführung der Arbeitsaufgabe verfügt. Mögliche Gefährdungen, die sich bei der Ausführung der Arbeiten ergeben können, werden dann gemeinsam analysiert und situationsspezifische Schutz- und Verhaltensmaßnahmen festgelegt.

Wesentliche Aufgaben des Koordinators: • Bereiche mit gegenseitiger Gefährdung festlegen • Arbeitsabläufe ermitteln und bei Bedarf einen detaillierten Arbeitsablaufplan erstellen • Vor Aufnahme der Arbeiten Sicherheitsmaßnahmen abstimmen • Maßnahmen für den Störungsfall festlegen • Die betroffenen Bereiche informieren • Festgelegte Arbeitsabläufe und Einhaltung der Sicherheitsmaßnahmen überprüfen • Arbeitsabläufe anpassen und notwendige ergänzende Sicherheitsmaßnahmen festlegen • Die Auftragsverantwortlichen Personen der Uniklinik und des Auftragnehmers über Planänderungen informieren

Bei Gefahr im Verzug ist der Koordinator berechtigt Sofortmaßnahmen (wie z.B. Arbeitsunterbrechung oder Anweisen zusätzlicher Sicherheitsmaßnahmen) einzuleiten. Rechtsgrundlage dazu ist Abschnitt 2.5.1 der DGUV Regel 100-001 „Grundsätze der Prävention“. Demgemäß hat der Koordinator bei besonders gefahrgeneigten Arbeiten zur Erfüllung seiner Aufgaben und zur Durchsetzung des Sicherheits-, Gesundheits- und Umweltschutzes Weisungsbefugnis.

Anlage zur Fremdfirmenrichtlinie Stand 23.07.2025 Seite 2 v. 5

4.4 Aufsichtführende Person Die aufsichtführende Person überwacht Tätigkeiten mit besonderen Gefahren, die von den Beschäftigten des jeweiligen Auftragnehmers ausgeführt werden. Dabei stellt sie die Durchführung und Einhaltung der festgelegten Schutzmaßnahmen sicher. Die Überwachung durch die aufsichtführende Person setzt in der Regel deren Anwesenheit vor Ort sowie Weisungsbefugnis voraus. Die Auftragsverantwortlichen Personen der Uniklinik und des Auftragnehmers müssen sich abstimmen, wer die aufsichtführende Person stellt.

4.5 Beschäftigte des Auftragnehmers Die Uniklinik Aachen setzt als Auftraggeber voraus, dass die beauftragten Fremdfirmen ausschließlich persönlich, fachlich und gesundheitlich geeignete Beschäftigte einsetzen. Auf Verlangen des Auftraggebers sind entsprechende Qualifizierungsbescheinigungen für das eingesetzte Personal vorzulegen. Die Beschäftigten der Fremdfirmen sind im Rahmen der Erfüllung des geschlossenen Werk- oder Dienstleistungsvertrages verpflichtet, alle relevanten EU-Richtlinien, Gesetze, Verordnungen, Sicherheitsbestimmungen, Unfallverhütungsvorschriften und andere berufsgenossenschaftliche Regelungen sowie Technische Regeln einzuhalten. Sie haben sich vor Aufnahme der Tätigkeit innerhalb unserer Liegenschaften über die für Ihre Arbeiten maßgeblichen Vorschriften zu informieren. Über die genannten Rechtsvorschriften hinaus, sind die Regelungen der „Fremdfirmenrichtlinie für den Einsatz von Fremdfirmen“ einzuhalten. Soweit in anderen Rechtsvorschriften (insbesondere Arbeitsschutzvorschriften) weitere Anforderungen gestellt werden, bleiben diese Vorschriften hiervon unberührt. Die Verantwortliche Person des Auftragnehmers vor Ort, ist für die Überwachung der Einhaltung durch die Fremdfirmenbeschäftigten verantwortlich (vgl. auch § 3 ArbSchG und § 2 DGUV Vorschrift 1).

Bild 1: Verantwortlichkeiten bei Werk- und

Anlage zur Fremdfirmenrichtlinie Stand 23.07.2025 Seite 3 v. 5

  1. Gefährdungsbeurteilungen, gegenseitige Gefährdungen und Maßnahmen 5.1 Gemeinsame Gefährdungsbeurteilung aller Beteiligter: Zur Beurteilung von Gefahrenlagen welche sich durch Wechselwirkungen, aufgrund Betriebs- oder liegenschaftsspezifischer Gegebenheiten, Besonderheiten der Arbeitsstätten und vorhandenen Einrichtungen sowie dem zeit- und ortsgleichen Zusammenwirken von Beschäftigten mehrerer Arbeitsgeber im Zuge der Auftragsabwicklung ergeben können, hat nach § 8 ArbSchG, vor Aufnahme der Tätigkeit eine Gefährdungsbeurteilung zur Ermittlung gegenseitiger Gefährdungen und der Festlegung von Schutzmaßnahmen stattzufinden, an der alle unter Pkt. 4 benannten Personen zu beteiligen sind. Daran sollte auch ein Verantwortlicher aus dem betroffenen Betriebsbereich beteiligt werden, der über genaue Orts- und Ablaufkenntnisse verfügt. Die dabei festgestellten Gefährdungen, festgelegte Gegenmaßnahmen sowie die dafür zuständigen Verantwortlichen und ein Enddatum zur Umsetzung, sind auf dem beigefügten Formblatt zu dokumentieren. Die Umsetzung der festgelegen Arbeitsschutzmaßnahmen ist vom Koordinator zu überprüfen (§§ 6, 7, 8 DGUV Vorschrift 1).

5.2 Gefährdungsbeurteilung des Auftragnehmers: Der Auftragnehmer ist gemäß Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) §§ 5 und 6 unabhängig von den zuvor beschriebenen Maßnahmen per se verpflichtet, vor Aufnahme der Tätigkeit auf dem Betriebsgelände der Uniklinik Aachen eine Gefährdungsbeurteilung für seine Beschäftigten durchzuführen. Die Ergebnisse sind zu dokumentieren und auf Verlangen der Uniklinik RWTH Aachen oder der ukafacilities vorzulegen.

5.3 Umsetzung festgelegter Arbeitsschutzmaßnahmen Mit der Ausführung der Arbeiten darf erst begonnen werden, wenn die unter Pkt. 5.1 festgelegten Maßnahmen zum Arbeitsschutz umgesetzt wurden und wirksam sind. Hiervon hat sich der Koordinator zu überzeugen und die Arbeiten im Anschluss freizugeben - dies ist entsprechend zu dokumentieren.

  1. Unterweisung der Beschäftigten Der Auftragnehmer ist nach §12 Arbeitsschutzgesetz verpflichtet, seine Beschäftigten und sonstigen Erfüllungsgehilfen vor Aufnahme der Tätigkeit über den Inhalt der Fremdfirmenrichtlinie inklusive ihrer mitgeltenden Unterlagen (Gefährdungsbeurteilung) sowie über mögliche, bei den Arbeiten auftretenden Gefährdungen und erforderlichen Schutzmaßnahmen zu unterweisen. Sofern basierend auf einer individuellen Gefährdungsbeurteilung auftragsbezogene Schutz- oder Verhaltensmaßnahmen vereinbart wurden, ist die auftragsverantwortliche Person des Auftragnehmers für die entsprechende Weitergabe der Informationen an ihre Beschäftigten, sowie für deren Umsetzung und Einhaltung verantwortlich. Sind eingesetzte Beschäftigte des Auftragnehmers der deutschen Sprache nicht ausreichend mächtig, hat der Auftragsverantwortliche des Auftragnehmers geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um ihnen die notwendigen Informationen zu den geltenden und festgelegten Arbeits- und Gesundheitsschutzmaßnahmen zu vermitteln. Werkzeuge, Maschinen, Geräte, Apparate und andere Einrichtungen dürfen nur von unterwiesenen und entsprechend ausgebildetem Personal benutzt werden. Hierzu sind gegebenenfalls spezielle Berechtigungen erforderlich, deren Einholung in der Verantwortung des Auftragnehmers liegen. Die Unterweisung der Beschäftigten ist schriftlich zu fixieren (s. Formblatt „Unterweisungsnachweis Fremdfirmenmitarbeiter“) und dem Koordinator der Uniklinik vor Aufnahme der Tätigkeit vorzulegen. Beschäftigte des Auftragnehmers, die nicht unterwiesen wurden, sind nicht befugt ihre Tätigkeit auf dem Betriebsgelände der Uniklinik aufzunehmen. Je nach Art der Tätigkeit behält sich die Uniklinik RWTH Aachen / ukafacilities darüber hinaus das Recht auf eine stichprobenartige Überprüfung der Beschäftigten des Auftragnehmers vor, um zu ermitteln, ob ihnen adäquate Anweisungen vorliegen.

  2. Kontrolle der Arbeitsschutzmaßnahmen: Der Aufsichtsführenden Person und dem Koordinator wird eine Weisungsbefugnis übertragen und sie haben dafür zu sorgen, dass die in der Gefährdungsbeurteilung festgelegten Arbeitsschutzmaßnahmen von den Beschäftigten der Fremdfirmen eingehalten und beachtet werden. Weiterhin hat sich die Fremdfirma bei Auftreten oder erkennbar werden einer möglichen Gefährdung mit den anderen Fremdfirmen abzustimmen und die Auftragsverantwortliche Person der Uniklinik RWTH Aachen, der ukafacilities oder den Koordinator unverzüglich zu unterrichten, damit geeignete Maßnahmen ergriffen werden können. Die Fremdfirma ist in diesem Fall verpflichtet, den Weisungen der auftragsverantwortlichen Person der Uniklinik RWTH Aachen, der ukafacilities oder des Koordinators Folge zu leisten.

Anlage zur Fremdfirmenrichtlinie Stand 23.07.2025 Seite 4 v. 5

  1. Mitgeltende Unterlagen In den Niederlassungen/ Außenstellen der Uniklinik (z.B. Franziskushaus, MTI) gilt zusätzlich zu der hier vorliegenden Fremdfirmenrichtlinie, die jeweilige Haus- und Brandschutzordnung. Sofern für den jeweiligen Standort keine individualisierte Haus- oder Brandschutzordnung vorliegt, gelten die entsprechenden Regelungen und Unterlagen des Universitätsklinikums Aachen, Anstalt des öffentlichen Rechts (AöR), Pauwelsstraße 30, 52074 Aachen.

  2. Sensible Arbeitsbereiche Wenn Fremdfirmen im Rahmen ihrer vertraglichen Arbeiten in sensiblen Bereichen oder besonderen Gefahrenbereichen der Uniklinik tätig werden (z.B. Intensivstationen, OP-Bereich, Installationsgeschosse, Leichenkeller der anatomischen Institute etc.) sind zusätzlich zur hier vorliegenden Fremdfirmenrichtlinie, zwingend die von den jeweils verantwortlichen in den Arbeitsbereichen (Kliniken, Institute, GB-Gebäudetechnik usw.) erteilten Anweisungen einzuhalten und in der Gefährdungsbeurteilung mit zu berücksichtigen.

  3. Dokumentation Die für die zuvor genannten Abstimmungen bereitgestellten Formulare sind als Anlage beigefügt und gemeinsam mit der Auftragsverantwortlichen Person der Uniklinik auszufüllen. Sie erlangen ihre Gültigkeit nach Unterzeichnung durch die Verantwortlichen Personen der Uniklinik und des Auftragnehmers.

  4. Hilfestellung Bei Fragestellungen oder Unklarheiten zu der Handlungsanleitung, können sich alle zuvor genannten Akteure zur Beratung und Information an den Bereich Arbeitssicherheit der Uniklinik RWTH Aachen wenden.

Aachen, den 23.07.2025 Dirk Kistermann Geschäftsbereich Recht und Compliance

Anlage zur Fremdfirmenrichtlinie Stand 23.07.2025 Seite 5 v. 5

Auftragsnummer / BA-Nummer #BEZUG!
Auftraggeber : Universitätsklinikum RWTH Aachen Anstalt des öffentlichen Rechts (AöR) Pauwelsstraße 30 52074 Aachen
Auftragnehmer:
Kurzbeschreibung des Arbeitsauftrages mit Angabe des geplanten Ausführungszeitraums und der Örtlichkeit:
Auftragsverantwortliche Person der Uniklinik RWTH Aachen / ukafacilities GmbH :
Name, Vorname:
Datum, Unterschrift:
Telefonnummer:
Auftragsverantwortliche Person des Auftragnehmers:
Name, Vorname:
Datum, Unterschrift:
Telefonnummer:
Koordinierende Person
Die koordinierende Person hat die Aufgabe, die durchzuführenden Arbeiten des oben genannten Auftrags mit allen an einem Projekt beteiligten Auftragnehmern und der Uniklinik RWTH Aachen abzustimmen, um gegenseitige Gefährdungen aller Beteiligten zu vermeiden.
Name, Vorname:
Datum, Unterschrift:
Gestellt durch:oUniklinik Aachen / ukafacilities oAuftragnehmer
Weisungsbefugniss:o ja o nein
Telefonnummer:
Aufsichtsführende Person
Die aufsichtsführende Person hat die Aufgabe, die Arbeiten des hier genannten Auftragnehmers während der Ausführung zu Überwachen und darauf zu achten, dass die festgelegten Arbeitsschutzmaßnahmen eingehalten werden. Dies gilt insbesondere bei gefahrgeneigten Arbeiten.
Name, Vorname:
Datum, Unterschrift:
Gestellt durch:oUniklinik Aachen / ukafacilities oAuftragnehmer
Weisungsbefugniss:o ja o nein
Telefonnummer:

Anlage zur Fremdfirmenrichtlinie Stand 14.03.2025 GB Recht und Compliance

Blatt __ von __ Arbeitsschutz Werk- und Dienstleistungsverträge - Blatt 3

Ermittlung gewerkeübergreifender Gefährdungen und Ableitung der erforderlichen Arbeitsschutzmaßnahmen Auftragsnummer: Erstelldatum:
Gewerkübergreifende GefährdungUmzusetzende Maßnahmen einschließlich PSAVerantwortlichZu erledigen bis:

Name, Unterschrift des Koordinators: GB-Recht und Compliance Stand: 14.03.2025

Arbeitsschutz Werk- und Dienstleistungsverträge - Anlage 1 (Auswahl von Gefährdungsfaktoren - die Angaben müssen bei der Ermittlung der Gefährdungen ggf. ergänzt werden)

Auswahl von Gefährdungsfaktoren Beispiele

  1. Mechanische Gefährdungen · ungeschützt bewegte Maschinenteile Fahrwerke der AWT- oder Teleliftanlage · Teile mit gefährlichen Oberflächen Ecken, Kanten, raue oder abgesplitterte Oberfläche · bewegte Transportmittel, bewegte Arbeitsmittel Gabelstapler, Krananlagen · unkontrolliert bewegte Teile herunterfallende oder rollende Teile · Sturz, Ausrutschen, Stolpern, Umknicken Stolperkanten, ungesicherte Bodenluken · Absturz ungesicherte Gerüste, Leitern, Gebäudekanten
  2. Elektrische Gefährdungen · elektrischer Schlag Ungesicherte Kabelenden, offene Verteilungen · Lichtbögen Überschlag an Hochspannungseinrichtungen · elektrostatische Aufladungen nicht ableitfähige Böden, Lüftungsleitungen
  3. Gefahrstoffe · Hautkontakt mit Gefahrstoffen (Feststoffe, Flüssigkeiten, Feuchtarbeit) Oberflächen in Laboren · Einatmen von Gefahrstoffen (Gase, Dämpfe, Nebel, Stäube einschl. Rauche) Asbeststäube, Holzstaub, Aerosole · Verschlucken von Gefahrstoffen Neutralisationsanlagen · physikalisch-chemische Gefährdungen (z. B. Brand- und Explosionsgefährdungen, unkontrollierte chemische Reaktionen) Umgang mit Löse- oder Reinigungsmitteln
  4. Biologische Arbeitsstoffe · Infektionsgefährdung durch pathogene Mikroorganismen (z. B. Bakterien, Viren, Pilze) Sicherheitslabore Stufe 1 und 2 · sensibilisierende und toxische Wirkungen von Mikroorganismen Arbeiten an Abwasserleitungen, Abscheider
  5. Brand- und Explosionsgefährdungen · brennbare Feststoffe, Flüssigkeiten, Gase Schweiß- oder Brennerarbeiten · explosionsfähige Atmosphäre Arbeiten in Gefahrstofflagern oder an Tankanlagen
  6. Thermische Gefährdungen · heiße Medien/Oberflächen Heißwasser- und Dampfleitungen · kalte Medien/Oberflächen Kryobehälter, Kältemittelleitungen
  7. Gefährdung durch spezielle physikalische Einwirkungen · Lärm Bereiche mit Großanlagen (Kälterzeugung techn. Zentrale) · Vibrationen Bohr- oder Stemmarbeiten · optische Strahlung (z. B. infrarote Strahlung (IR), ultraviolette Strahlung (UV), Laserstrahlung) Laserstrahlung in Behandlungsräumen · ionisierende Strahlung (z. B. Röntgenstrahlung, Gammastrahlung, Teilchenstrahlung) Nuklearmedizin, Strahlentherapie, Röntgengeräte · elektromagnetische Felder MRT´s · Unter- oder Überdruck Lüftungskanäle
  8. Gefährdungen durch Arbeitsumgebungsbedingungen · Klima (z. B. Hitze, Kälte, unzureichende Lüftung) Arbeiten in Tiefkühlräumen oder der Wärmezentrale · Beleuchtung, Licht Schwach oder unbeleuchtete Bereiche (Dachfläche, E-3) · Ersticken (z. B. durch sauerstoffreduzierte Atmosphäre), Ertrinken Serverräume, Arbeiten im Bereich von Löschanlagen · unzureichende Flucht- und Verkehrswege I-Geschosse, Kriechkeller · unzureichende Bewegungsfläche am Arbeitsplatz, ungünstige Anordnung Enge in Schächten, auf Podesten
  9. Sonstige Gefährdungen · durch Menschen (z. B. Überfall) Psychiatrische Abteilung · durch Tiere (z. B. gebissen werden) Versuchstierkunde

GB-Recht Stand: 14.03.2025

Unterweisungsnachweis nach § 12 Arbeitsschutzgesetz

Auftragsnummer: ___________________________________________________________

Firma: ___________________________________________________________

Unterweisende/r: ___________________________________________________________

Inhalt der auftragsbezogenen Unterweisung: ...........................................................................................................................................................................................................................

........................................................................................................................................................................................................................... Teilnehmende der Unterweisung: Bestätigung durch Unterschrift

Name, Vorname Sonderausweis - Tätigkeit Datum Unterschrift Nummer


Ort, Datum Unterschrift des/der Unterweisenden

Uniklinik RWTH Aachen Bereich Arbeitssicherheitr Unterweisungsformular

Unterweisungsnachweis nach § 12 Arbeitsschutzgesetz

Name, Vorname Sonderausweis - Tätigkeit Datum Unterschrift Nummer


Ort, Datum Unterschrift des/der Unterweisenden

Uniklinik RWTH Aachen Bereich Arbeitssicherheitr Unterweisungsformular

Feuerschein UKAF GB-GT Nr.: / für feuergefährliche und sonstige Arbeiten in Bereichen mit brandschutztechnischen Anlagen/
Firma KW wird am bis von Uhr bis Uhr und am bis von Uhr bis Uhr
die Erlaubnis erteilt im Gebäude: Sonstige:____________________
Kern Etage Flur/Gang Raumnr. Raum/Anlage
folgende Arbeiten durchzuführen: Schweißen Sägen Flexen Löten Reinigen Wärmen Staubarbeiten Schleifen Wartung Abschaltung Prüfung Schwarzbereich
Projekt- beschreibung
Abschaltung brandschutztechnischer Einrichtungen Melder/-gruppen abschalten RAS-Anlage(n) abschalten Blockierung der Löschanlage
Nur Zuschaltung Schaltung durch: GBGTSI-BTA Leitrechner auf Anruf Keine Schaltung durch GBGTSI-BTA
Verantwortlich für den Brandschutz auf der Baustelle und der Einhaltung aller Sicherheitsmaßnahmen Brandposten erforderlich durch: Brandposten UKA Werkfeuerwehr Fremdfirma Fremdfirma:_____________ Verantwortlicher Mitarbeiter _____________ Unterschrift_____________
Kontrolle Infoschein Mobile Brandmeldeanlage nach Arbeitsende über 0,5 Stunden
Bereitstellung von mind. 12 Kg Feuerlöschmitteln Caddy Feuerlöscher mit Wasser Schaum Pulver CO² Spezielle Maßnahmen
Brand- / Explosionsgefährdeter Bereich Räumliche Ausdehnung um die Arbeitsstelle: Umkreis von m Höhe von m Tiefe von m
Sicherheitsmaßnahmen zur Beseitigung der Brand- und Explosionsgefahren Entfernen von Wand- und Deckenverkleidungen, sowie sie Entfernen beweglicher brennbarer Stoffe und Gegenstände; ggf. brennbare Stoffe abdecken oder verdecken oder selbst auch Staubablagerungen brennbar sind Entfernen sämtlicher explosionsfähiger Stoffe und Gegenstände - Abdichten von Öffnungen zu benachbarten Bereichen auch Staubablagerungen- sowie Behältern mit gefährlichen Abdichten von ortsfesten Behältern, Apparaten oder Stoffen oder Resten Rohrleitungen, die brennbare Flüssigkeiten, Gase oder Stäube Abdecken ortsfester brennbarer Stoffe und Gegenstände enthalten, oder enthalten haben. Lufttechnische Maßnahmen nach EX-RL in Verbindung mit Beseitigung der Explosionsgefahr in Rohrleitungen messtechnischer Überwachung
Bemerkungen
FreigabeNameUnterschriftAuftragnehmerNameUnterschrift
Projekt-/Bauleitung Tel. erreichbarArbeits- verantwortlicher
Ausführender Tel. erreichbar
GB-GT-SI-BTA
WerkfeuerwehrBSW-Orga: 38240 oder FEZ: 80199
Die Arbeiten dürfen erst begonnen werden, wenn alle Sicherheitsmaßnahmen durchgeführt sind!

Seite 1

Anlage zum Feuerschein /

Ausschnitt Brandabschnittsplan: Nur im Innenbereich
GB GebäudetechnikFeuerschein UKA Aachen Stand: 14.04.2026Seite 2
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