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Anlage zu Auftrag/Bestellung vom: _________________________________
V e r p f l i c h t u n g f ü r U n t e r n e h m e n z u r G e h e i m h a l t u n g
durch das Unternehmen
Name der Firma
vertreten durch
Name des Inhabers/Geschäftsführers/Vorstandes
in
vollständige Anschrift/Adresse
Ihre Mitarbeiter kommen bei der Ausübung ihrer Tätigkeit eventuell mit geheimnisgeschützten Daten von personenbezogenen Informationen über Patienten, Mitarbeiter oder auch internen Daten des Universitätsklinikums Augsburg in Berührung und können daher Kenntnis von solchen geschützten Geheimnissen erlangen. Dazu zählt beispielsweise schon allein die Information, dass ein bestimmter Patient hier behandelt wird.
Ihre Mitarbeiter dürfen sich nur insoweit Kenntnis von fremden Geheimnissen verschaffen bzw. diese zur Kenntnis nehmen, als dies zur Erfüllung der ihnen zugewiesenen Aufgaben erforderlich ist. Ferner sind ihre Mitarbeiter verpflichtet, über die ihnen bei Ausübung oder bei Gelegenheit ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Geheimnisse Stillschweigen zu bewahren und diese keinesfalls unbefugt Dritten zugänglich zu machen.
Sie sind dazu verpflichtet, Ihre Mitarbeiter darüber aufzuklären und nach § 203 Absatz 4 Satz 1 Strafgesetzbuch (StGB) zu verpflichten. Ihre Mitarbeiter machen sich strafbar, wenn sie unbefugt ein fremdes Geheimnis offenbaren, das ihnen bei Ausübung oder bei Gelegenheit ihrer Tätigkeit bekannt geworden ist. Ein Verstoß gegen § 203 Absatz 4 Satz 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
Die Pflicht zur Verschwiegenheit erstreckt sich nicht nur auf fremde Geheimnisse, sondern auf alle Tatsachen, die Ihren Mitarbeitern in Ausübung oder aus Anlass ihrer Tätigkeit anvertraut oder bekannt werden.
Die Pflicht zur Verschwiegenheit besteht gegenüber jedermann, so auch gegenüber Familienangehörigen, gegenüber Arbeitskollegen, soweit eine Offenbarung nicht aus dienstlichen Gründen erforderlich ist, sowie auch gegenüber demjenigen, der von der betreffenden Tatsache bereits Kenntnis erlangt hat.
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Die Pflicht zur Verschwiegenheit besteht auch nach Beendigung der Beauftragung uneingeschränkt und zeitlich unbefristet fort.
Darüber hinaus wird die Verwertung fremder Geheimnisse nach § 204 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Sofern Sie von uns autorisiert sind, in eigener Verantwortung dritte Personen außerhalb des Unternehmens (z. B. Subdienstleister) in die Durchführung der Tätigkeit einzubeziehen und diese im Rahmen ihrer Tätigkeit Kenntnis von fremden Geheimnissen erlangen können, haben Sie dafür Sorge zu tragen, dass auch diese Personen bzw. Subdienstleister unter Belehrung über die strafrechtlichen Folgen einer Pflichtverletzung zur Verschwiegenheit verpflichtet werden. Des Weiteren haben Sie dafür Sorge zu tragen, dass diese Verpflichtungen auch für etwaige Unterbeauftragungen Gültigkeit haben.
Kommen Sie in Ihrer Verantwortung zur Weitergabe der Geheimhaltungsverpflichtungen nicht nach, können Sie sich nach § 203 Absatz 4 Satz 2 StGB strafbar machen, wenn dritte Personen außerhalb des Unternehmens (z. B. Subdienstleister), die Sie eingeschaltet haben, ein ihnen bei Ausübung oder bei Gelegenheit ihrer Tätigkeit bekannt gewordenes Geheimnis unbefugt offenbaren.
Wir weisen auch vorsorglich darauf hin, sollte einer Ihrer Mitarbeiter selbst im Hinblick auf die Tätigkeit ein Berufsgeheimnisträger (z. B. Arzt) sein, besitzt er selbst ein Zeugnisverweigerungsrecht nach § 53 a Strafprozessordnung (StPO). Über das Zeugnisverweigerungsrecht entscheidet der Berufsgeheimnisträger selbst. Kann eine Entscheidung des Berufsgeheimnisträgers nicht in absehbarer Zeit herbeigeführt werden, empfiehlt es sich, einen Rechtsbeistand hinzuzuziehen.
Mit Ihrer Unterschrift bestätigen Sie zugleich den Empfang einer Kopie dieser Verpflichtungserklärung.
Ort, Datum: _____________________________________
leserlich Name, Vorname leserlich oder Stempel Name, Vorname der Firma Klinik/Bereich im Universitätsklinikum Augsburg
Unterschrift Unterschrift
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