260608_AHK_LV_Anlage_Foerdermittel.pdf

Sanierung des Adolph-Holm-Kindergartens – Zimmer- und Holzbauarbeiten

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 18.09.2026, 10:21 (Europe/Berlin)

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1. Fördermittel

Der AG verfolgt ambitionierte energetische Ziele und beabsichtigt Fördermittel für die energetische Sanierung aus dem Fördermittelprogramm Programme Nr. 464 und für Neubau aus dem Programm Nr. 499 der KfW.

Das Programm Nr. 464 und 499 wird wie in der nachfolgenden Abbildung dargestellt auf die unterschiedlichen Gebäudeteile angewendet.

Abbildung 1: Aufteilung des Gebäudes aus Sicht der Förderung in Sanierung und Neubau

Sanierung zum Effizienzhaus 55

Die in der Abbildung grau markierten Bereiche werden zum Effizienzhaus 55 saniert und durch die gelb markierten Bereiche erweitert. Auch diese erfüllen den Effizienzhaus 55- Standard.

In diesem Bereich sind die Bauteile der thermischen Gebäudehülle und der Anlagentechnik für Heizung, Kühlung, Lüftung und Beleuchtung für die Förderung relevant und wie nachstehend gefordert mit dem EEE abzustimmen.

Klimafreundlicher Neubau Effizienzgebäude 55

Die grün markierten Bereiche sind als Effizienzgebäude 55 zu errichten. Dafür ist der energetische Standard eines Effizienzgebäude 55 einzuhalten.

In diesem Bereich sind die Bauteile der thermischen Gebäudehülle und der Anlagentechnik für Heizung, Kühlung, Lüftung und Beleuchtung für die Förderung relevant und wie im Abschnitt Fördermittel gefordert mit dem EEE abzustimmen.

Um die genannten Ziele zu erreichen, unterstützt das Büro innpeg GmbH als eingetragene und qualifizierte Energieeffizienz Experten (EEE) den AG von der Beantragung der Fördermittel, über die Qualitätssicherung bis zur Genehmigung bzw. Fördermittelbescheid in diesem Prozess.

Die konkreten Kriterien zur Erfüllung der Anforderungen aus dem Programm Nr. 464 und Nr. 499 der KfW wurden frühzeitig definiert und in die Planung aufgenommen.

Mit Eintreten des AN Vertragsverhältnis mit dem AG verpflichtet sich der AN, die zuvor beschriebenen energetischen Ziele konsequent weiterzuverfolgen und aktiv daran mitzuwirken.

Sollte der AN anschließend Änderungen an den Bauteilen der thermischen Gebäudehülle sowie an den energetisch relevanten technischen Anlagen beabsichtigen, sind diese frühzeitig dem EEE vorzulegen und mit diesem abzustimmen. Dabei obliegt dem AN die

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Verpflichtung, die Einhaltung der in den Planungsunterlagen für das jeweilige Bauteil geforderten U-Werte und oder der Technischen Mindestanforderungen laut der Richtlinie für die Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG NWG) in der zum Zeitpunkt der Antragstellung aktuellen Fassung (BEG NWG vom 9.12.2022) in der Sanierung bzw. die Technischen Mindestanforderungen gemäß Anlage 6000005287_M_299_499_Anlage_TMA-EH55 aufzuzeigen.

Der EEE ist während der Bauphase mit mindestens drei Werktagen Vorlauf zu informieren, wenn neue Bauteile hergestellt werden, sodass im Rahmen der für die Fördermittelbeschaffung notwendigen Qualitätssicherung durch den EEE eine Fotodokumentation des Schichtaufbaus und des korrekten Einbaus des Bauteils erstellt werden kann. Zudem ist durch den AN der Einbau der Materialien (Materialstärke, Wärmeleitfähigkeiten, U-Werte, g-Werte) wie in der Planung vorgegeben, sowie der fachgerechte Einbau per Fachunternehmererklärung zu bestätigen.

Zudem hat der AN dem EEE sämtliche Planungsunterlagen zuzuarbeiten, die für die Erstellung der geforderten Nachweise für den Abruf der Fördermittel (s. nachfolgende Tabelle Nachweise Fördermittel) erforderlich sind. Alle Unterlagen und Nachweise sind in digitaler Form abzugeben.

Die Rechnungslegung ist in Abstimmung mit dem AG so zu gestalten, dass die entstandenen Kosten den Bereichen Sanierung und Neubau zugeordnet werden können. Es ist dazu insbesondere klar abzugrenzen:

• Unterscheidung zwischen Bodenplatte neu (wo zusätzliche Bodenplatten hergestellt werden) und Bodenplatte saniert (Dämmung und Ertüchtigung der bestehenden Bodenplatten) • Fassadentypen – es muss zugeordnet werden können, welche Fassadenteile und - kosten dem Neubau bzw. der Sanierung zuzuordnen sind. • Rückbau und Entsorgungskosten für Teile der Gebäudehülle und Anlagentechnik zur Energieversorgung wie unten aufgelistet sind in einer gesonderten Rechnung oder als Einzelpositionen in den Rechnungen auszuweisen. • Heizung • Lüftung • Beleuchtung • Mess-Steuer-Regelungstechnik • Die Kosten für die Ertüchtigung der thermischen Gebäudehülle (Fassade, Dach, Bodenplatte) sowie der Anlagentechnik sind in den Rechnungen gegen Kosten des Ausbaus etc. abzugrenzen.

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1.1. Erforderliche Nachweise Fördermittel Der AN hat die folgenden Nachweise zu beachten bzw. in Abstimmung mit dem EEE zu aktualisieren, insbesondere wenn Änderungen in der Planung gegenüber dem aktuellen Stand der Nachweise im Weiteren Planungs- oder Bauablauf auftreten sollten.

NachweisErforderlich
SanierungNeubau
Nachweise der Übereinstimmung der eingebauten Materialien, Produkte und Komponenten mit der Effizienzgebäude-Berechnung (z. B. Unternehmererklärungen, Herstellernachweise, Lieferscheine, Rechnungen, Fotos).jaja
Bestätigung eines Fachunternehmens über die Durchführung des hydraulischen Abgleichs unter Verwendung des Bestätigungsformulars für ein Effizienzgebäude (Nichtwohngebäude des „VdZ – Wirtschaftsvereinigung Gebäude und Energie e. V.“ https://www.vdzev.de/broschueren/formulare-hydraulischer-abgleich/) inklusive Dokumentation der Berechnungsunterlagen (nur bei wasserführenden Heizsystemen).jaja
Für raumlufttechnische Anlagen: Dokumentation des Abgleichs der Volumenströme und der Dichtheitsprüfung des Luftleitungssystems.jaja
Prüfbericht über die Durchführung der Luftdichtheitsmessung, Luftdichtheitskategorie I nach DIN V 18599-2Jaja
Nachweis der g-Werte der Verglasung von Fenstern und Pfosten Riegel Fassade einzeln nach DIN EN 410 sowie des gtotal Wertes nach DIN EN 4108-2 der Verglasung inklusive Sonnenschutzes.JaJa
Herstellernachweis über die Einhaltung des System-U-Wert UCW nach DIN EN 13830 gemäß Planungsanforderung der Pfosten-Riegel Fassade.JaJa
Nachweis produktspezifischer anlagentechnischer Kennwerte • EEI Heizungspumpen 0,2 oder besser (EEI: Energieeffizienz Index gemäß EU-Ökodesign)JaJa
Nachweise zur Einhaltung der NT-ready Anforderungjaja
Fachunternehmererklärungen der Gewerke Fassade, Fenster, Heizung und Lüftung über die Einhaltung der Technischen Mindestanforderungen laut BEG NWG vom 9.12.2022 bzw. 6000005287_M_299_499_Anlage_TMA-EH55jaja
Nachweis über die Lärmemissionen Außeneinheit LuftWärmepumpe. Diese musss zumindest 10 dB niedriger liegen als die Geräuschemissionsgrenzwerte für Wärmepumpen in der Europäischen Durchführungsverordnung Nr. 813/2013 (Ökodesign-Verordnung) in der Fassung vom 2. August 2013.jaja

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➔ Nicht erforderlich bei Heizleistungen > 70 kW da keine Vorgaben gemäß Ökodesign Richtlinie vorhanden sind (Telefonisch KfW am 04.02.2026; Bestätigung per Mail steht noch aus).
Bei Einbau der Wärmepumpe ab 1. Januar 2027: Nachweis über die Installation einer Wärmepumpe mit natürlichem Kältemittel.neinja
Bei Einbau der Wärmepumpe ab 1. Januar 2028: Nachweis über die Installation einer Wärmepumpe mit natürlichem Kältemittel.ja
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