Übertragung Nutzungs_Verwertungs_Änderungsrechte.pdf

Sachverständigenleistungen für Elektrotechnik und Lüftung bei der Modernisierung eines Bildungszentrums

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 22.09.2026, 11:46 (Europe/Berlin)

Herkunft: www.vergabe-westfalen.de

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Übertragung Nutzungs-, Verwertungs- und Änderungsrechte

Zwischen

der Handwerkskammer Münster vertreten durch den Hauptgeschäftsführer Herrn Thomas Banasiewicz Bismarckallee 1, 48151 Münster – nachstehend Auftraggeberin genannt –

und


vertreten durch



– nachstehend Auftragnehmer genannt –

Die Auftraggeberin und der Auftragnehmer haben einen Vertrag über Sachverständigenleistungen (Ausschreibung Sachverständigenleistung Elektrotechnik und Lüftung) insbesondere für die Abnahme der technischen Anlagen sowie zur punktuellen fachtechnischen Begleitung der Planung für den Neubau und die Modernisierung des Bildungszentrums der Handwerkskammer Münster geschlossen. Die im Rahmen des Vertrags vom Auftragnehmer erbrachten Leistungen werden für das Projekt Modernisierung und Umstrukturierung des Bildungszentrums der Handwerkskammer Münster verwendet, insbesondere sollen sie zur Verfügung gestellt werden den an der Planung beteiligten Architekten/Ingenieuren, den bauausführenden Unternehmen, in Vergabeverfahren veröffentlicht werden und den weiteren Projektbeteiligten (u.a. Projektsteuerung, Zuwendungsgebenden) zugänglich gemacht werden. Die Auftraggeberin und der Auftragnehmer vereinbaren zu diesem Zweck folgendes:

§ 1 Herausgabe von Unterlagen/Urheberrecht/Zurückbehaltungsrecht

(1) Die vom Auftragnehmer zur Erfüllung des Vertrags angefertigten Unterlagen / Gutachten / Pläne / Berechnungen sind vor Ausgleich fälliger Honoraransprüche an die Auftraggeberin herauszugeben; sie werden deren Eigentum. Diese Regelung gilt für erarbeitete Daten entsprechend. Der Auftragnehmer übergibt diese als digital bearbeitbare (Ursprungs-) Datei unaufgefordert. Zusätzlich sind alle Dateien als pdf zu überlassen. Die Datenformate müssen insgesamt den Anforderungen der Auftraggeberin, die dieser nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung der Zumutbarkeit vorgibt, entsprechen. Vorstehendes gilt auch im Falle einer vorzeitigen Vertragsbeendigung (auch durch Kündigung) hinsichtlich der bis zum Beendigungs-/Kündigungszeitpunkt erbrachten Leistungen.

(2) Der Auftragnehmer überträgt der Auftraggeberin im Übrigen die Verwertungs-, Nutzungs- und Änderungsrechte an allen von ihm für das Projektvorhaben erstellten Unterlagen (verkörpert oder in elektronischer Form) sowie an den für das Projektvorhaben erbrachten Leistungen; die Einräumung dieses Nutzungsrechts ist nicht davon abhängig, ob Folgestufen oder – Leistungen beauftragt oder Leistungen vorzeitig beendet werden, es erstreckt sich stets auf alle erbrachten Leistungen des Auftragnehmers. Die Auftraggeberin darf insbesondere die gefertigten Entwürfe, Pläne und Unterlagen ohne Mitwirkung des Auftragnehmers nutzen, ändern, bearbeiten und/oder ergänzen, wenn dies für die Umsetzung des Projekts oder die Nutzung des Gebäudes erforderlich ist. Dies gilt nicht, wenn die Änderungen der Unterlagen oder des ausgeführten Werkes zu Entstellungen oder anderen Beeinträchtigungen im Sinne des § 14 UrhG führten oder die Interessenabwägung im Einzelfall ergibt, dass das Gebrauchsinteresse der Auftraggeberin hinter dem Schutzinteresse des Auftragnehmers zurücktreten muss. Erstellte 1 | S eite

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Unterlagen/Gutachten/Pläne, Berechnungen an sich darf die Auftraggeberin allerdings nicht ändern oder in veränderter Form herausgeben, wenn hierbei nicht ersichtlich ist, dass Änderungen vorgenommen worden sind und es sich nicht mehr um die Originalfassung handelt.

(3) Die Auftraggeberin ist berechtigt, diese Verwertungs-, Nutzungs- und Änderungsrechte auf Dritte zu übertragen.

(4) Der Auftragnehmer garantiert, dass alle von ihm erstellten Planungs- und sonstigen Leistungen frei von Rechten Dritter sind und er damit uneingeschränkt befugt ist, die in diesem Abschnitt geregelten Eigentums,- Nutzungs- und Verwertungsrechte uneingeschränkt auf den Bauherrn zu übertragen. Wenn und soweit von Dritten aus den vom Auftragnehmer erstellen Planungs- und sonstigen Leistungen Rechte gegenüber der Auftraggeberin geltend gemacht werden, stellt der Auftragnehmer die Auftraggeberin gegenüber den Dritten frei.

(5) Das höchstpersönliche Urheberrecht verbleibt beim Auftragnehmer.

(6) Der Auftragnehmer bedarf zur Veröffentlichung und Weitergabe an Dritte der Zustimmung der Auftraggeberin.

(7) Mit dem vereinbarten Honorar sind sämtliche Ansprüche des Auftragnehmers im Zusammenhang mit der Übertragung der Eigentums-, Verwertungs-, Nutzungs- und Änderungsrechte an für das Projektvorhaben erstellten Gutachten, Unterlagen, Plänen und erbrachten Leistungen abgegolten.

§ 2 Salvatorische Klausel

(1) Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt ebenfalls für den Verzicht auf die Schriftform. Mündliche Nebenabreden wurden nicht getroffen.

(2) Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages rechtswidrig oder nichtig sei oder werden, so berührt dieses die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dieses Vertrages nicht.

(3) Die Vertragsparteien verpflichten sich, rechtswidrige oder nichtige Bestimmungen durch solche zu ersetzen, die dem rechtlichen und wirtschaftlichen Zweck des ursprünglich gewollten in rechtlich zulässiger Weise am nächsten kommen. Entsprechendes gilt, wenn sich in dem Vertrag eine Lücke herausstellen sollte. Zur Ausfüllung der Lücke verpflichten sich die Parteien, auf die Etablierung angemessener Regelungen in diesem Vertrag hinzuwirken, die dem am nächsten kommen, was die Vertragsschließenden nach dem Sinn und Zweck des Vertrages bestimmt hätten, wenn der Punkt von ihnen bedacht worden wäre.


Ort, Datum Ort, Datum


Auftraggeberin Auftragnehmer

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