Vertragsbedingungen.pdf

Sachverständigenleistungen für Elektrotechnik und Lüftung bei der Modernisierung eines Bildungszentrums

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 22.09.2026, 11:46 (Europe/Berlin)

Herkunft: www.vergabe-westfalen.de

Tabellen, Layout und Zeichen können bei der Extraktion abweichen. Maßgeblich ist die Originaldatei.

Originaldatei öffnen

[Seite 1]

634 (Besondere Vertragsbedingungen – Liefer-/Dienstleistungen)

Vergabenummer HWK 24/2026 Maßnahme Modernisierung und Umstrukturierung des Handwerkskammer Bildungszentrums Münster

Leistung

Sachverständigenleistungen Elektrotechnik und Lüftung

BESONDERE VERTRAGSBEDINGUNGEN

Die §§ beziehen sich auf die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen (VOL/B).

1 Überwachung der Anlieferung

Die Überwachung obliegt dem Auftraggeber. Dieser hat den Architekten/Ingenieur

mit der Wahrnehmung beauftragt. Anordnungen dürfen nur vom Auftraggeber bzw. vom beauftrag- ten Architekten/Ingenieur getroffen werden.

2 Anlieferungs- oder Annahmestelle bzw. Ausführungsort

Ort Handwerkskammer Münster Neubau Gebäude O: Ossenkampstiege, Modernisierung Gebäude D: Echelmeyerstr. 48163 Münster

3 Ausführungsfristen

Ausführungsfristen: 02.11.2026 – 31.12.2031 Ende der Ausführung folgende Einzelfristen sind Vertragsfristen:

4 Vertragsstrafen (§ 11)

Der Auftragnehmer hat als Vertragsstrafe für Verzug zu zahlen: 4.1 bei Überschreitung der unter 3. genannten Fristen

für jede vollendete Woche Prozent für jeden Werktag Prozent desjenigen Teils der Leistung, der nicht genutzt werden kann. Die Bezugsgröße zur Berechnung der Vertragsstrafe bei der Überschreitung von Einzelfristen ist der nicht nutzbare Teil der Leistung, der den bis zu diesem Zeitpunkt vertraglich zu erbringenden Leistungen entspricht. 4.2 Die Vertragsstrafe wird auf insgesamt Prozent der Auftragssumme (ohne Umsatzsteuer) begrenzt.

4.3 Verwirkte Vertragsstrafen für den Verzug wegen Nichteinhaltung verbindlicher Zwischentermine (Ein- zelfristen als Vertragsfristen) werden auf eine durch den Verzug wegen Nichteinhaltung der Frist für die Vollendung der Leistung verwirkte Vertragsstrafe angerechnet.

5 Rechnungen (§ 15)

Alle Rechnungen sind beim Auftraggeber

1 -fach und zugleich bei Hitzler Ingenieure (Mailadresse wird nach Auftragserteilung mitgeteilt) 1 -fach einzureichen.

© VHB - Bund - Ausgabe 2017 Seite 1 von 3

[Seite 2]

634 (Besondere Vertragsbedingungen – Liefer-/Dienstleistungen) 6 Sicherheitsleistung (§ 18)

6.1 Stellung der Sicherheit

Sicherheit für die Erfüllung sämtlicher Verpflichtungen des Auftragnehmers aus dem Vertrag ist in Höhe von s. unten Prozent der Auftragssumme (inkl. Umsatzsteuer, ohne Nachträge) zu leisten, sofern die Nr. 11 Auftragssumme mindestens 50.000 Euro ohne Umsatzsteuer beträgt, und wenn dies für die sach- und fristgemäße Leistung ausnahmsweise erforderlich erscheint.

Sicherheit kann wahlweise durch Hinterlegung von Geld oder durch Bürgschaft geleistet werden. 6.2 Sicherheitsleistung durch Bürgschaft

Wird Sicherheit durch Bürgschaft geleistet, ist dafür das Formblatt „Vertragserfüllungsbürgschaft“ des Vergabe- und Vertragshandbuchs für die Baumaßnahmen des Bundes (VHB) zu verwenden oder die Bürgschaftserklärung muss inhaltlich vollständig dem Formblatt des Auftraggebers entsprechen. Die Bürgschaftsurkunden enthalten folgende Erklärung des Bürgen:

  • ”Der Bürge übernimmt für den Auftragnehmer die selbstschuldnerische Bürgschaft nach deutschem Recht.
  • Auf die Einreden der Vorausklage gemäß § 771 BGB wird verzichtet.
  • Die Bürgschaft ist unbefristet; sie erlischt mit der Rückgabe dieser Bürgschaftsurkunde.
  • Die Bürgschaftsforderung verjährt nicht vor der gesicherten Hauptforderung. Nach Abschluss des Bürgschaftsvertrages getroffene Vereinbarungen über die Verjährung der Hauptforderung zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer sind für den Bürgen nur im Falle seiner schriftlichen Zustimmung bindend.
  • Gerichtsstand ist der Sitz der zur Prozessvertretung des Auftraggebers zuständigen Stelle."

7 Zahlungsbedingungen (§ 17)

Vorauszahlungen werden nur geleistet, wenn nachfolgend eine Regelung getroffen ist.

8 - frei -

9 Weitere Besondere Vertragsbedingungen

10 Rechnungen sind per E-Mail an rechnung@hwk-muenster.de unter Angabe der Vergabe-Nr. und der Bezeichnung des Vergabeverfahrens zu senden. Die Abschlagszahlungen der Honorarrechnungen werden gemäß den vertraglichen Grundlagen für die vertragsgemäßen Leistungen und Nebenkosten einschließlich des darauf entfallenden Umsatzsteuerbetrages gewährt. Sämtliche Abschlagsrechnun- gen müssen in kumulierter Form aufgestellt werden. Die Forderungsstellung muss prüffähig sein und mit einem prüfbaren Leistungsstandnachweis und der Vergabenummer versehen sein.

Bieter mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union haben ihre Angebote und Rechnungen nach den in ihrem Ansässigkeitsstaat geltenden umsatzsteuerrechtlichen Vorschriften zu erstellen. Angebotspreise und Rechnungsbeträge sind jeweils zuzüglich der im Ansässigkeitsstaat

© VHB - Bund - Ausgabe 2017 Seite 2 von 3

[Seite 3]

634 (Besondere Vertragsbedingungen – Liefer-/Dienstleistungen) des Bieters bzw. Auftragnehmers geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer anzugeben und gesondert auszuweisen.

Die Angabe einer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr./VAT ID) in den Vergabeunterlagen oder im Rahmen des Vergabeverfahrens dient ausschließlich Informationszwecken und begründet keine Verwendung dieser Nummer für den ausgeschriebenen Auftrag.

Da die Handwerkskammer Münster bei diesem Beschaffungsvorgang im hoheitlichen Tätigkeitsbe- reich handelt, ist die USt-IdNr. der Handwerkskammer für diesen Auftrag nicht zu verwenden.

11 Sicherheitsleistungen (§ 18) Der Auftragnehmer hat folgende Sicherheiten zu leisten, auch wenn die Auftragssumme unter 50.000,00 € netto liegt:

  • Vertragserfüllungssicherheit: 5 % der bei Vertragsschluss vereinbarten Nettoauftragssumme,
  • Mängelgewährleistungssicherheit: 5 % der Nettoschlussrechnungssumme.

Sicherheit kann wahlweise durch Hinterlegung von Geld oder durch Bürgschaft geleistet werden. Bei Sicherheitsleistungen durch Bürgschaft gelten die oben unter Nr. 6.2 genannten Anforderungen sowohl für die Vertragserfüllungsbürgschaft als auch für die Mängelgewährleistungsbürgschaft. Für die Vertragserfüllungsbürgschaft ist das Formblatt „Vertragserfüllungsbürgschaft“ und für die Män- gelgewährleistungsbürgschaft das Formblatt „Mängelgewährleistungsbürgschaft“ des Vergabe- und Vertragshandbuchs für die Baumaßnahmen des Bundes (VHB) zu verwenden oder die Bürg- schaftserklärung muss inhaltlich vollständig dem Formblatt des Auftraggebers entsprechen, wie auch unter Nr. 6.2 aufgezählt wird.

© VHB - Bund - Ausgabe 2017 Seite 3 von 3

[Seite 4]

635 (Zusätzliche Vertragsbedingungen - Liefer-/Dienstleistungen) Zusätzliche Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen

1 Art und Umfang der Leistungen (§ 1 VOL/B)

Die vereinbarten Preise enthalten auch die Kosten für Verpackung, Aufladen, Beförderung bis zur Anlieferungs- oder Annahmestelle und Abladen, wenn in der Leistungsbeschreibung nichts anderes angegeben ist. Der Auftragnehmer hat Packstoffe zurückzunehmen und ggf. auf seine Kosten zu beseitigen. Etwaige Patentgebühren und Lizenzvergütungen sind durch den Preis für die Leistung abgegolten.

2 Änderung der Leistung (§ 2 Nummer 3 VOL/B)

2.1 Beansprucht der Auftragnehmer aufgrund von § 2 Nummer 3 eine erhöhte Vergütung, muss er dies dem Auftraggeber unverzüglich - möglichst vor Ausführung der Leistung und möglichst der Höhe nach - schriftlich mitteilen. 2.2 Der Auftragnehmer hat auf Verlangen die durch die Änderung der Leistung bedingten Mehr- oder Minderkosten nachzuweisen.

3 Ausführung der Leistung (§ 4 VOL/B)

Der Auftraggeber kann sich über die vertragsgemäße Ausführung der Leistung unterrichten.

4 Güteprüfung (§ 12 Nummer 2 VOL/B)

Verlangt der Auftraggeber eine im Vertrag nicht vereinbarte Güteprüfung, werden dem Auftragnehmer die dadurch entstandenen Kosten erstattet.

5 Abnahme (§ 13 VOL/B)

5.1 Die Lieferung oder Leistung wird förmlich abgenommen. 5.2 Die Gefahr geht, wenn nichts anderes vereinbart ist, auf den Auftraggeber über

  • bei Lieferleistungen mit der Übernahme an der Anlieferungsstelle,
  • bei Aufbauleistungen mit der Abnahme.

6 Mängelansprüche (§ 14 VOL/B)

Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beginnt mit der Abnahme der Leistung.

7 Rechnungen (§§ 15 und 17 VOL/B)

7.1 Die Rechnungen sind mit den Vertragspreisen ohne Umsatzsteuer (Nettopreise) aufzustellen; der Umsatzsteuerbetrag ist am Schluss der Rechnung mit dem Steuersatz einzusetzen, der zum Zeitpunkt des Entstehens der Steuer, bei Schlussrechnungen zum Zeitpunkt des Bewirkens der Leistung gilt.

Beim Überschreiten von Vertragsfristen, die der Auftragnehmer zu vertreten hat, wird die Differenz zwischen dem aktuellen Umsatzsteuerbetrag und dem bei Fristablauf maßgebenden Umsatzsteuer- betrag nicht erstattet. 7.2 In jeder Rechnung sind Umfang und Wert aller bisherigen Leistungen und die bereits erhaltenen Zahlungen mit gesondertem Ausweis der darin enthaltenen Umsatzsteuerbeträge anzugeben.

8 Leistungen nach Stundenverrechnungssätzen (§ 16 VOL/B)

Der Auftragnehmer hat über Leistungen nach Stundenverrechnungssätzen arbeitstäglich Listen in zweifacher Ausfertigung einzureichen. Diese müssen

  • das Datum,
  • die genaue Bezeichnung des Ausführungsortes,
  • die Art der Leistung,
  • die Namen der Arbeitskräfte und deren Berufs-, Lohn- oder Gehaltsgruppe,
  • die geleisteten Arbeitsstunden je Arbeitskraft, ggf. aufgegliedert nach Mehr-, Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit, sowie nach im Verrechnungssatz nicht enthaltenen Erschwernissen und
  • die Gerätekenngrößen enthalten. Rechnungen über Stundenverrechnungssätze müssen entsprechend den Listen aufgegliedert werden. Die Originale der Listen behält der Auftraggeber, die bescheinigten Durchschriften erhält der Auftragnehmer.

© VHB - Bund - Ausgabe 2017 Seite 1 von 1

[Seite 5]

VHB NRW Formular 513 10/2018 BVB Tariftreue/Mindestarbeitsbedingungen

Besondere Vertragsbedingungen des Landes NRW zur Einhaltung des

Tariftreue- und Vergabegesetzes Nordrhein-Westfalen (BVB TVgG NRW)

Der Auftragnehmer ist zur Einhaltung der Vorgaben des Tariftreue- und Vergabegesetzes Nordrhein- Westfalen verpflichtet. Die weiteren Vertragsbedingungen bleiben hiervon unberührt. Hierzu vereinbaren die Parteien Folgendes:

  1. Einhaltung von Mindestarbeitsbedingungen

1.1. Der Auftragnehmer ist verpflichtet,

a) für Leistungen, deren Erbringung dem Geltungsbereich

  • eines nach dem Tarifvertragsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. August 1969 (BGBl. I S. 1323) in der jeweils geltenden Fassung für allgemein verbindlich erklärten Tarifvertrages,

  • eines nach dem Tarifvertragsgesetz mit den Wirkungen des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes vom 20. April 2009 (BGBl. I S. 799) in der jeweils geltenden Fassung für allgemein verbindlich erklärten Tarifvertrages oder

  • einer nach den §§ 7, 7a oder 11 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes oder nach § 3a des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Februar 1995 (BGBl. I S. 158) in der jeweils geltenden Fassung erlassenen Rechtsverordnung unterfällt,

seinen Beschäftigten (ohne Auszubildende) bei der Ausführung des Auftrags wenigstens diejenigen Mindestarbeitsbedingungen einschließlich des Mindestentgelts zu gewähren, die in dem Tarifvertrag oder der Rechtsverordnung verbindlich vorgegeben werden.

b) für Leistungen im Bereich des öffentlichen Personenverkehrs auf Straße und Schiene (§ 1 Abs. 3 TVgG) seinen Beschäftigten (ohne Auszubildende) bei der Ausführung des Auftrags wenigstens das in Nordrhein-Westfalen für diese Leistung in einem einschlägigen und repräsentativen mit einer tariffähigen Gewerkschaft vereinbarten Tarifvertrag vorgesehene Entgelt nach den tarifvertraglich festgelegten Modalitäten zu zahlen und während der Ausführungslaufzeit Änderungen nachvollziehen.

c) bei der Ausführung der Leistung seinen Beschäftigten (ohne Auszubildende) wenigstens ein Entgelt in Höhe des allgemeinen Mindestlohns, nach den Vorgaben des Mindestlohngesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 2014 (BGBl. I S. 1348) in der jeweils geltenden Fassung zu zahlen. Diese Pflicht gilt auch, sofern das gemäß lit. a) und b) zu zahlende Entgelt das Mindeststundenentgelt nach dem Mindestlohngesetz unterschreitet.

1.2. Der Auftragnehmer trägt dafür Sorge, dass die bei der Ausführung des Auftrags beteiligten Nachunternehmen die in Ziffer 1.1. genannten Pflichten ebenfalls einhalten.

1

[Seite 6]

VHB NRW Formular 513 10/2018 BVB Tariftreue/Mindestarbeitsbedingungen

1.3. Ziffer 1.1., lit. c) gilt nur, sofern die ausgeschriebene Leistung im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland erbracht wird. Ziffer 1.1., lit. c) gilt nicht für Auftragnehmer, die unter § 224 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 sowie § 226 des Neunten Sozialgesetzbuches fallen.

  1. Kontroll- und Prüfrecht

Der Auftraggeber ist berechtigt, die Einhaltung der unter Ziffer 1. genannten Verpflichtungen während der Auftragsausführung zu überprüfen. Hierzu ist der Auftragnehmer verpflichtet,

(1) dem Auftraggeber auf dessen Verlangen die notwendigen Unterlagen zur Verfügung zu stellen, aus denen sich die Einhaltung der unter Ziffer 1. genannten Verpflichtungen zweifelsfrei ergibt. Sofern diese Unterlagen personenbezogene Daten enthalten, erfolgt die Vorlage in anonymisierter Form sowie unter Beachtung des Datenschutzrechts.

(2) seine Beschäftigten auf die Möglichkeit solcher Kontrollen hinzuweisen.

  1. Kündigung aus wichtigem Grund; Vertragsstrafe

3.1. Der Auftraggeber kann den Vertrag aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Frist unter anderem kündigen,

a) wenn der Auftragnehmer eine Pflicht aus Ziffer 1. verletzt,

b) wenn der Auftragnehmer nicht sicherstellt, dass die Nachunternehmen eine Pflicht aus Ziffer 1. einhalten oder

c) wenn der Auftragnehmer seinen Pflichten aus Ziffer 2. nicht nachkommt.

3.2. In den in Ziffer 3.1. genannten Fällen, verpflichtet sich der Auftragnehmer zur Zahlung einer Vertragsstrafe, deren Höhe eins von Hundert, bei mehreren Verstößen bis zu fünf von Hundert des Auftragswertes beträgt. Dies gilt nicht, wenn der Auftragnehmer die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens durch den Auftraggeber ist nicht ausgeschlossen, jedoch wird die verwirkte Vertragsstrafe auf den weiteren Schadensersatz des Auftraggebers angerechnet.

3.3. Im Übrigen berühren Ziffer 3.1. und 3.2. nicht die weiteren Rechte der Vertragsparteien.

2

[Seite 7]

Anlage

Besondere Vertragsbedingungen nach dem Bundestariftreuegesetz

1 Tariftreueversprechen nach § 3 des Bundestariftreuegesetzes

(1) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, den zur Leistungserbringung eingesetzten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern für die Dauer, in der sie in Ausführung des öffentlichen Auftrags oder der Konzession tätig sind, mindestens die Arbeitsbedingungen zu gewähren, die die jeweils einschlägige Rechtsverordnung nach § 5 des Bundestariftreuegesetzes festsetzt (Tariftreueversprechen).

(2) Für den Auftragnehmer folgt aus dem Tariftreueversprechen nach Absatz 1 keine Verpflichtung, soweit und solange er nicht unter den Anwendungsbereich einer Rechtsverordnung nach § 5 des Bundestariftreuegesetzes fällt.

2 Nachweispflichten und Kontrolle

(1) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, mittels geeigneter Unterlagen zu dokumentieren, dass er sein Tariftreueversprechen nach Nummer 1 einhält. Die Dokumentationspflicht gilt nicht, wenn der Auftragnehmer nach § 10 Absatz 1 Satz 1 des Bundestariftreuegesetzes zertifiziert worden ist.

(2) Die Einhaltung der besonderen Vertragsbedingungen nach dieser Anlage wird durch die Prüfstelle Bundestariftreue (§ 8 des Bundestariftreuegesetzes) kontrolliert.

(3) Im Falle einer Kontrolle durch die Prüfstelle Bundestariftreue verpflichtet sich der Auftragnehmer, − die Kontrolle zu dulden, − die für die Kontrolle erheblichen Auskünfte zu erteilen, − die nach Absatz 2 zu erstellenden Nachweise oder ein Zertifikat nach § 10 Absatz 1 Satz 1 des Bundestariftreuegesetzes sowie weitere Unterlagen auf Anforderung der Prüfstelle vorzulegen, − die Datenverarbeitung über die Deutsche Rentenversicherung zu ermöglichen, − auf Verlangen der Prüfstelle Bundestariftreue das Betreten der Grundstücke und der Geschäftsräume zu dulden sowie − datenschutzrechtlichen Voraussetzungen für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten der eingesetzten Beschäftigten zu Zwecken der Kontrolle zu erfüllen, indem er diese insbesondere über die Möglichkeit von Kontrollen unterrichtet und aufklärt.

(4) Der Auftragnehmer trägt eigene durch eine Kontrolle verursachte Kosten selbst.

3 Einsatz von Nachunternehmern und Verleihern

(1) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, von Nachunternehmern und von ihm oder von Nachunternehmern beauftragten Verleihern zu verlangen und durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass die Nachunternehmer und von ihm oder von Nachunternehmern beauftragten Verleiher ihre Pflichten nach § 4 Absatz 1 und 3 des Bundestariftreuegesetzes erfüllen.

Seite 1 von 2

[Seite 8]

(2) Die Verpflichtung nach Absatz 1 gilt auch dann, wenn für den Auftragnehmer selbst keine Rechtsverordnung nach § 5 des Bundestariftreuegesetzes einschlägig ist. In Bezug auf die Nachunternehmer und Verleiher gilt Nummer 1 Absatz 2 entsprechend.

(3) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, mit von ihm unterbeauftragten Nachunternehmern und Verleihern die in Nummer 2 Absatz 3 geregelten Mitwirkungspflichten und die Regelung zur Kostentragung nach Nummer 2 Absatz 4 zu vereinbaren und sicherzustellen, dass eine entsprechende Vereinbarung zwischen den von den Nachunternehmern oder Verleihern beauftragten weiteren Nachunternehmern oder Verleihern getroffen wird.

Seite 2 von 2

[Seite 9]

Vereinbarung Nutzung Projektkommunikationsplattform DPR

Projektkommunikationsplattform „DPR“

Die HWK hat für die Kommunikation und Dokumentation einen internetbasierten Projektraum „DPR“ der Fa. DPR GmbH als elektronisches Plan- und Dokumentenmanagementsystem in Form einer SaaS-Lösung (SaaS: Software-as-a-Service), Cloud-Technologie, eingerichtet. Der AN muss sich dieses Projektraums bedienen.

Die HWK hat für die Dauer der Beteiligung des AN am Projekt bei der DPR GmbH eine Lizenz abgeschlossen. Es wird nicht für jeden Mitarbeiter des AN eine Lizenz zur Verfügung gestellt, sondern nur eine Lizenz für den AN insgesamt.

Für den AN fallen dafür keine Lizenzgebühren an, er wird von der HWK direkt kostenneutral zur Nutzung der o.g. Lizenz eingeladen.

Die HWK wird dem AN die erforderlichen Zugangsdaten für die Teilnahme am Projektraum „DPR“ für das vertragsgegenständliche Projekt übermitteln. Der AN verpflichtet sich, mit Be- endigung seiner Beteiligung am Projekt den Projektraum „DPR“ für das vertragsgegenständli- che Projekt nicht mehr zu nutzen.

Die HWK behält sich vor, während der Projektlaufzeit auf eine andere Plattform für die Kom- munikation und Dokumentation umzustellen. Der AN verpflichtet sich in diesem Fall, sich ent- sprechend auch des Folgesystems innerhalb des Projektes zu bedienen.

Alle Unterlagen dieser Ausschreibung