Erklärung zum Verpflichtungsgesetz
über die Verpflichtung nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des Gesetzes über die förmliche Verpflichtung nichtbeamteter Personen vom 2. März 1974 – Verpflichtungsgesetz (BGBl. I S. 469, 547), geändert durch Gesetz vom 15. August 1974 (BGBl. I S. 1942)
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Der Erschienene wurde über die Pflicht zur Verschwiegenheit belehrt und auf die gewissenhafte Erfüllung seiner Obliegenheiten verpflichtet. Dies beinhaltet insbesondere die Verpflichtung, über Informationen, die im Rahmen des Auftrags zur Kenntnis gelangen, gegenüber Dritten Verschwiegenheit zu wahren. Es ist ihm untersagt, die Daten zu einem anderen als dem zur jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten oder unbefugt zu offenbaren. Die Verschwiegenheitspflicht besteht auch nach Erfüllung der einzelnen Aufträge weiter. Weiterhin sind die seitens des Auftraggebers für die Untersuchung zur Verfügung gestellten Informationen auf dessen Verlangen hin zu löschen und entsprechende Unterlagen zu vernichten.
Ihm/Ihr wurden folgende Vorschriften bekanntgegeben:
- Datenschutzgesetz NRW
- § 133 Abs. 3 Strafgesetzbuch – Verwahrungsbruch
- § 201 Abs. 3 Strafgesetzbuch - Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes,
- § 203 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 4 und Abs. 5 Strafgesetzbuch - Verletzung von Privatgeheimnissen,
- § 202a Strafgesetzbuch - Ausspähen von Daten
- § 202b Strafgesetzbuch - Abfangen von Daten
- § 202c Strafgesetzbuch - Vorbereiten des Ausspähens und Abfangens von Daten
- § 204 Strafgesetzbuch - Verwertung fremder Geheimnisse
- § 303a Strafgesetzbuch - Datenveränderung
- § 303b Strafgesetzbuch - Computersabotage
- § 331 Strafgesetzbuch - Vorteilsannahme
- § 332 Strafgesetzbuch – Bestechlichkeit
- § 353b Abs. 1 Nr. 2 Strafgesetzbuch - Verletzung des Dienstgeheimnisses und einer besonderen Geheimhaltungspflicht
- § 355 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 1 Strafgesetzbuch - Verletzung des Steuergeheimnisses
Der Erschienene wurde darauf hingewiesen, dass die vorgenannten Vorschriften aufgrund der Verpflichtung auf ihn anzuwenden sind. Die genannten Bestimmungen wurden ausgehändigt.
Hinweis:
Mit der elektronischen Abgabe dieser Eigenerklärung über das Bietertool des Vergabemarktplatzes NRW zusammen mit dem Teilnahmeantrag, der Interessenbestätigung oder dem Angebot gilt diese als vom Bewerber bzw. Bieter unterschrieben.