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Rückbau und Neubau eines Aufzugs mit Umbau und Innen-Sanierung

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 13.09.2026, 21:57 (Europe/Berlin)

Herkunft: vergabe.niedersachsen.de

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V E R T R A G

für

Instandhaltung sowie andere Leistungen für

Aufzugsanlagen

in öffentlichen Gebäuden

(Aufzug - Service 2024)

Zwischen: Technische Universität Braunschweig Universitätsplatz 2 38106 Braunschweig

vertreten durch: Geschäftsbereich 3, Abteilung 32 Spielmannstraße 10 38106 Braunschweig

-nachstehend Auftraggeber (AG) genannt-

und der Firma:

-nachstehend Auftragnehmer (AN) genannt-

wird folgender Vertrag für die in Anlage 1 genannte(n) Liegenschaft(en) geschlossen:

□ vom AG anzukreuzen 1) vom AG auszufüllen 2) vom AN auszufüllen 3) nach Abnahme auszufüllen 4) nicht zutreffendes streichen 5) vom AN anzukreuzen

AMEV Vertrag Aufzug – Service 2024

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1 Gegenstand des Vertrages

Bestandteile des Vertrages

Gegenstand des Vertrages sind folgende Leistungen für die in Anlage 1 aufgeführte(n) Aufzugsanlage(n) und deren Einrichtungen und Geräte:

Inspektion und Wartung (Abschnitt 2.1)

Instandsetzung und Verbesserung (Abschnitt 2.2)

Notrufentgegennahme und Personenbefreiung (Abschnitt 2.4)

Regelmäßige Kontrolle der Aufzugsanlage (Abschnitt 2.5)

Besondere Vereinbarungen (Anlage 3)

Definitionen zum Vertrag; Verweise auf Normierungen

In diesem Vertrag bilden die Begriffe aus der DIN 31051 die Grundlage.

Es gilt als vereinbart, dass sich die wirtschaftliche Vertretbarkeit der Verbesserung einer Schwachstelle ge- mäß DIN 31051 auf die Wirtschaftlichkeit für den AG bezieht, unabhängig davon, ob die Verbesserung auch für den AN wirtschaftlich ist.

Instandhaltungsanweisungen des Montagebetriebes nach DIN EN 13015 sind anzuwenden und Vertragsbe- standteil.

Als Zeitintervall der Verfügbarkeit im Sinne der DIN 31051 gilt ein Kalenderjahr.

Die prozentualen Angaben zur Verfügbarkeit (s. Anlage 1) beziehen sich auf die Arbeitszeit des AG.

Kernarbeitszeit des AG ist Montag bis Freitag (außer an gesetzlichen Feiertagen) von:

07:30 Uhr 1) bis 1 5 : 3 0 U h r . 1 )

Arbeitszeit des AG ist Montag bis ☒ Freitag / ☐ Samstag1) (außer an gesetzlichen Feiertagen) von:

07:30 Uhr 1) bis 1 5 : 3 0 U h r . 1 )

Abweichende Regelungen können in der Anlage 3 „Besondere Vereinbarungen“ vereinbart werden.

□ vom AG anzukreuzen 1) vom AG auszufüllen 2) vom AN auszufüllen 3) nach Abnahme auszufüllen 4) nicht zutreffendes streichen 5) vom AN anzukreuzen

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2 Leistungen des Auftragnehmers

Inspektion und Wartung

2.1.1 Leistungen

Die Leistungen der Inspektion und Wartung umfassen alle regelmäßigen Maßnahmen zur Erhal- tung des einwandfreien Zustands und der Funktion der Aufzugsanlage(n) und deren Einrichtungen und Geräte gemäß DIN 31051, die zur Feststellung und Beurteilung des Istzustandes (Inspektion), zur Verzögerung des Abbaus des vorhandenen Abnutzungsvorrates (Wartung) und nach der Ar- beitsanweisung des Herstellers erforderlich sind.

Der AN führt die Inspektion und Wartung der Aufzugsanlage(n) und deren Einrichtungen und Ge- räte wie folgt durch:

gemäß Hersteller-Instandhaltungsanweisung nach DIN EN 13015;

4 mal jährlich 2)

gemäß beiliegender Arbeitsanweisung (nur für vorhandene Anlagen, mit Erstinbetrieb- nahme vor dem Jahr 2015)

Zu den Leistungen der Inspektion und Wartung zählen weiterhin:

  • das Beseitigen aller betriebsbedingten Verunreinigungen an zentralen Einrichtungen und Ge- räten sowie in den Betriebsräumen und Fahrschächten.

  • die nachfolgenden Verpflichtungen des Betreibers aus der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV):

§ 10 BetrSichV hinsichtlich der Erhaltung des vorschrifts- und ordnungsgemäßen Zu- standes der Anlage, der Instandsetzung (soweit beauftragt) und Wartung, der Außerbe- triebsetzung, wenn Mängel, durch die Beschäftigte oder Dritte gefährdet werden, bei der Instandhaltung erkannt werden

§ 16 BetrSichV hinsichtlich der Veranlassung der wiederkehrenden Prüfungen

§ 19 BetrSichV hinsichtlich der Anzeige bei der zuständigen Behörde im Unfall- oder Schadenfall. Alle Schreiben an Aufsichtsbehörden und/oder Überwachungsstellen sind dem AG als Durchschrift/Kopie zeitgleich zuzuleiten.

  • das Stellen der Arbeitskräfte in erforderlichem Umfang für die gesetzlich vorgeschriebenen Prüfungen.

Belastungsgewichte sind vom AN bereitzustellen, sofern dies für Prüfungen an der Anlage er- forderlich ist.

Die Inspektionen und Wartungen können, wenn im Abschnitt 4 vereinbart, auch per Fernbe- treuung erfolgen. Ausgenommen davon sind z. B. Akkumulatoren und das Beseitigen aller be- triebsbedingten Verunreinigungen.

Werden bei der Inspektion und Wartung Fehler festgestellt, ist der AG unverzüglich zu unterrichten.

□ vom AG anzukreuzen 1) vom AG auszufüllen 2) vom AN auszufüllen 3) nach Abnahme auszufüllen 4) nicht zutreffendes streichen 5) vom AN anzukreuzen

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Wenn für den fehlerhaften Teil der Aufzugsanlage(n) und deren Einrichtungen und Geräte Instand- setzung gegen Vergütung unter Abschnitt 6.2 vereinbart ist, hat der AN unverzüglich die Instand- setzung vorzunehmen.

Ist für die fehlerhaften Teile der Aufzugsanlage(n) die Vereinbarung zur Instandsetzung nach 2.2 nicht getroffen, die durch Instandsetzungsmaßnahmen beseitigt werden können, hat der AN auf Aufforderung unverzüglich ein Angebot über die Instandsetzung einschließlich Teilelieferung zu unterbreiten und diese Leistungen nach gesonderter Beauftragung innerhalb der darin vereinbar- ten Fristen zu erbringen. Diese Leistungen werden gesondert vergütet, Ziffer 6.1.1 bleibt unberührt. Ein Rechtsanspruch auf Beauftragung der Instandsetzung besteht nicht. Werden Störungen durch den AG gemeldet, s. Ziffer 2.3.

2.1.2 Materiallieferungen

Der AN liefert alle für die vereinbarten Leistungen nach Abschnitt 2.1 notwendigen Ersatzteile, zeitbegrenzte Teile, Verschleißteile, Sollbruchteile sowie Hilfsmittel (z. B. Öle, Schmierstoffe, Leuchtmittel, Akkumulatoren, sonstige Betriebs- und Hilfsstoffe). Kosten und Risiken des Trans- portes trägt der AN. Die entsprechende Vergütung ist unter 6.1.1 geregelt.

Die Teile sind mit deutschsprachiger Dokumentation wie folgt zu liefern, soweit nichts anderes ver- einbart ist:

in ausgedruckter Form 1)

in ausdruckbarer Form, vorzugsweise als pdf-Datei 1)

Der AG kann die Dokumentation für eigene Zwecke, unter Ausschluss der Weitergabe an Dritte, vervielfältigen.

Der AN hat grundsätzlich für die Lieferbereitschaft aller notwendigen Teile und Hilfsmittel für die Dauer des Vertrages zu sorgen.

Ausgebaute Teile und/oder unbrauchbar gewordene Hilfsmittel sowie Verpackungsmaterial sind zu entfernen und entsprechend der aktuellen Rechtslage durch den AN zu entsorgen.

2.1.3 Ausführungszeit

Die Inspektionen und Wartungen sind durchzuführen:

Während der Kernarbeitszeit 1)

Während der Arbeitszeit 1)

2.1.4 Reaktionszeiten bei Störungen

Bei Störungen an der Aufzugsanlage bzw. den Aufzugsanlagen, welche im Rahmen der Wartung und Inspektion auftreten sind die Ausführungen zu Störungsbehebung / Verfügbarkeit unter Ab- schnitt 2.3 zu beachten.

□ vom AG anzukreuzen 1) vom AG auszufüllen 2) vom AN auszufüllen 3) nach Abnahme auszufüllen 4) nicht zutreffendes streichen 5) vom AN anzukreuzen

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Zusätzlicher Vertragsbestandteil (wenn unter 1.1 vereinbart)

Instandsetzung und Verbesserung

2.2.1 Leistungen

Die Leistungen der Instandsetzung umfassen alle Maßnahmen gemäß DIN 31051 (“Maßnahmen zur Rückführung einer Betrachtungseinheit in den funktionsfähigen Zustand“) und nach der Ar- beitsanweisung des Herstellers um die geforderte Funktion der Aufzugsanlage(n) und deren Ein- richtungen und Geräte wiederherzustellen.

Ist der AN Errichter der Anlage, so werden ihm während der Verjährungsfrist für die Mängelansprü- che zur Erfüllung dieser Pflicht erbrachte Leistungen nicht vergütet.

Zusätzlich werden vereinbart:

Maßnahmen zur Steigerung der Funktionssicherheit (Verbesserungen gemäß DIN 31051, ohne Änderung der bestehenden Funktionen). Wenn dem AN eine Verbesserung nur durch eine Änderung/Modifikation gemäß DIN 31051 möglich ist, sind diese Kosten mit der ver- einbarten Vergütung abgegolten.1)

2.2.2 Materiallieferungen

Der AN liefert alle für die vereinbarten Leistungen nach Abschnitt 2.2 notwendigen Ersatzteile, zeitbegrenzte Teile, Verschleißteile, Sollbruchteile sowie Hilfsmittel (z.B. Öle, Schmierstoffe, sons- tige Betriebs- und Hilfsstoffe). Kosten und Risiken des Transportes trägt der AN. Die entspre- chende Vergütung ist unter 6.2.1 geregelt.

Die Teile sind mit deutschsprachiger Dokumentation wie folgt zu liefern, soweit nichts anderes ver- einbart ist:

in ausgedruckter Form 1)

in ausdruckbarer Form, vorzugsweise als pdf-Datei 1)

Der AG kann die Dokumentation für eigene Zwecke, unter Ausschluss der Weitergabe an Dritte, vervielfältigen.

Der AN hat grundsätzlich für die Lieferbereitschaft für alle notwendigen Teile und Hilfsmittel für die Dauer des Vertrages zu sorgen.

Ausgebaute Teile und/oder unbrauchbar gewordene Hilfsmittel sowie Verpackungsmaterial sind zu entfernen und entsprechend der aktuellen Rechtslage durch den AN zu entsorgen.

2.2.3 Ausführungszeit

Die Leistungen sind durchzuführen:

Während der Kernarbeitszeit 1)

Während der Arbeitszeit 1)

□ vom AG anzukreuzen 1) vom AG auszufüllen 2) vom AN auszufüllen 3) nach Abnahme auszufüllen 4) nicht zutreffendes streichen 5) vom AN anzukreuzen

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Zusätzlicher Vertragsbestandteil (wenn unter 1.1 vereinbart)

2.2.4 Reaktionszeiten bei Störungen

Bei Störungen an der Aufzugsanlage bzw. den Aufzugsanlagen, welche im Rahmen der Instand- setzung und Verbesserung auftreten sind die Ausführungen zu Störungsbehebung/ Verfügbarkeit unter Abschnitt 2.3 zu beachten.

□ vom AG anzukreuzen 1) vom AG auszufüllen 2) vom AN auszufüllen 3) nach Abnahme auszufüllen 4) nicht zutreffendes streichen 5) vom AN anzukreuzen

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Störungsbehebung/Verfügbarkeit

2.3.1 Beheben von Störungen

Die Behebung von Störungen beinhaltet Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit der Aufzugsanlage(n) und Beseitigung gravierender Mängel. Die Stör- bzw. Notrufnummer ist mit Auftragserteilung dem AG bekannt zu geben.

Der AN hat eine Störstatistik zu führen. Inhalte dieser Statistik sind der Zeitpunkt der Störung, die Störungsart, die Störungsursache und Beschreibung der Störbeseitigungsmaßnahmen sowie Nen- nung von Maßnahmen um solche Störungen zukünftig zu vermeiden. Diese Statistik ist dem AG auf Anforderung schriftlich innerhalb von zwei Wochen zu übergeben.

Im Störungsfall hat der AN gemäß der Tabelle „Störungskategorien“ die Einleitung geeigneter Maßnahmen zur Beseitigung zu gewährleisten.

2.3.2 Abwicklung der Störungsbehebung

Der AN richtet eine Hotline zur Störungsbehebung ein, die gemäß den in der Tabelle „Störungs- kategorien“ angegebenen Zeiten ständig besetzt sein muss. Die Hotline ist gegenüber dem Betrei- ber der Aufzugsanlage(n) mit einer Kontaktadresse (z. B. Telefonnummer) zu repräsentieren.

Die Reaktions- und Behebungszeiten für Störungen an der Aufzugsanlage bzw. den Aufzugsanla- gen richten sich nach den Anforderungen aus der Gebäudenutzung entsprechend der Belastung und Verfügbarkeit nach Anlage 1. Diese sind in Form von Störungskategorien den einzelnen An- lagen zugeordnet und stellen zum Zeitpunkt der Ausschreibung eine bekannte Kalkulationsgrund- lage dar. Die hier genannten Reaktions- und Lösungszeiten sind Vertragsbestandteil. Die weitere Anpassung und Optimierung in Zusammenhang mit dem AG und den Gebäudenutzern (Betreiber) ist Aufgabe des AN.

Die Abarbeitung der Störungsmeldungen beinhaltet:

  • Die Bestätigung des Empfangs der Meldung beim AG bzw. beim Betreiber, einschließlich der voraussichtlichen Dauer der Behebung (siehe Annahmestellen, Kap. 7)

  • Der Beginn der Störungsbehebung innerhalb der geforderten Reaktionszeiten

  • Die mindestens provisorische Wiederherstellung der Anlagenverfügbarkeit innerhalb der geforderten Lösungszeit

  • Die Rückmeldung der Erledigung

  • Die Pflege der Störstatistik

  • Die Beantwortung der eingehenden Störmeldungen erfolgt unmittelbar mit dem Hinweis, was, wann durch wen geschieht.

2.3.3 Störungskategorien / Anlagenverfügbarkeit

Den gebäudetechnischen Anlagen sind Störungskategorien zugeordnet.

Die Reaktionszeit gilt als eingehalten, wenn innerhalb der vorgegebenen Zeit ein Mitarbeiter des AN die Arbeiten an der Aufzugsanlage aufnimmt. Die Lösungszeit gilt als eingehalten, wenn die Aufzugsanlage(n) im festgelegten Zeitraum der Störungsmeldung wieder in Betrieb geht.

Ist es dem AN nicht möglich, die Verfügbarkeit der Aufzugsanlage(n) innerhalb der geforderten Lösungszeit abzusichern, so ist der AG umgehend schriftlich darüber zu informieren und die Gründe hierzu darzulegen.

□ vom AG anzukreuzen 1) vom AG auszufüllen 2) vom AN auszufüllen 3) nach Abnahme auszufüllen 4) nicht zutreffendes streichen 5) vom AN anzukreuzen

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Die folgenden Störungskategorien sind zu beachten:

Festlegung der Störungskate- gorieBesetzung der HotlineReaktions- zeitStörungsbe- seitigungs- zeitBeispiel
Störungskategorie A:
Der Ablauf des Betriebes des Auftraggebers oder die Nut- zung des Gebäudes oder deren Technik sind gefährdet.24 Stunden (Montag bis Sonntag)1 Stunde4 StundenDie Störmeldung geht am Freitagabend um 19.00 Uhr ein. Die Funktionsfähigkeit ist am Freitag bis 23.00 Uhr provisorisch oder endgültig hergestellt.
Störungskategorie B:
Der Ablauf des Betriebes des Auftraggebers oder die Nut- zung des Gebäudes oder deren Technik sind mittelfristig ge- fährdet.24 Stunden an Werkta- gen* (Montag bis Freitag)2 Stunden an Werktagen* (Montag bis Freitag)24 Stunden an Werkta- gen* (Montag bis Freitag)Die Störmeldung geht am Freitagabend um 19.00 Uhr ein. Die Funktionsfähigkeit ist am kommenden Werk- tag*, d. h. Montag bis 19.00 Uhr provisorisch oder endgültig herge- stellt.
Störungskategorie C:
Der Ablauf des Betriebes des Auftraggebers oder die Nut- zung des Gebäudes oder deren Technik sind nicht unmittelbar gefährdet, jedoch führt der An- lagenausfall zu Nutzungsbe- einträchtigungenMontag bis Freitag von 07.00 Uhr bis 17.00 Uhr (ausge- nommen sind Feier- tage)am selben Tag bei Mel- dungsein- gang bis 12:00 Uhr an- sonsten am nächsten Ar- beitstag in- nerhalb des vereinbarten Ausführungs- zeitraums. * (Montag bis Freitag)5 Werktage* (Montag bis Freitag)Die Störmeldung geht am Freitagabend um 19.00 Uhr ein. Die Funktionsfähigkeit ist am 5. Werktag*, d. h. am nächsten Freitag bis 19.00 Uhr proviso- risch oder endgültig hergestellt
Störungskategorie D:
Der Ablauf des Betriebes des Auftraggebers oder die Nut- zung des Gebäudes oder deren Technik sind nicht unmittelbar gefährdet, jedoch führt der An- lagenausfall zu Nutzungsbe- einträchtigungenMontag bis Freitag von 07.00 Uhr bis 17.00 Uhr (ausge- nommen sind Feier- tage)48 Stunden an Werkta- gen* (Montag bis Freitag)7 Werktage* (Montag bis Freitag)Die Störmeldung geht am Freitagabend um 19.00 Uhr ein. Die Funktionsfähigkeit ist am 7. Werktag*, d. h. am übernächsten Dienstag bis 19.00 Uhr provisorisch oder end- gültig hergestellt
  • Def. Werktage = Montag bis Freitag (ausgenommen sind Feiertage)

□ vom AG anzukreuzen 1) vom AG auszufüllen 2) vom AN auszufüllen 3) nach Abnahme auszufüllen 4) nicht zutreffendes streichen 5) vom AN anzukreuzen

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2.3.4 Störungsbehebung

Der Bereitschaftsdienst des AN muss für den beauftragten Leistungsumfang die erforderliche Orts- und Anlagenkenntnis besitzen.

Die Störungspauschale wird einmalig je Störung gezahlt.

Die Zeitvorgabe der jeweiligen Störungskategorie ist dabei einzuhalten.

Wird die Störungsbehebung im Rahmen einer Wartung durchgeführt, ist die Störungspauschale mit der Wartungspauschale bereits abgegolten. Erfolgt die Leistung der Störungsbehebung außer- halb einer Wartung bzw. einer planbaren Instandsetzung, ist die Störungspauschale je Störungsfall nur einmal ansetzbar.

Erforderliche Ersatzteile bei Störungskategorie A und B sind vom AN entsprechend vorzuhalten.

Kann bei Störungskategorie C und D eine Störung nur durch z. B. Austausch von Ersatzteilen beseitigt werden, ist die Leistung zum Austausch der Ersatzteile eine „Instandsetzungsleistung“ und fällt nicht unter die Pos. „Störungsbehebung“. Diese Leistung darf nicht ohne schriftlichen Auf- trag des AG durch den AN ausgeführt werden. Der AN muss dem AG zu den in der Ausschreibung vereinbarten Stundenverrechnungssätzen innerhalb von max. 2 Werktagen hierzu ein Kostenan- gebot unterbreiten.

Die dieser Leistung vorangegangene Feststellung der Störungsursache bis hin zur Feststellung, dass eine Instandsetzungsmaßnahme ansteht, gehört zum Bereich der „Störungsbehebung“.

□ vom AG anzukreuzen 1) vom AG auszufüllen 2) vom AN auszufüllen 3) nach Abnahme auszufüllen 4) nicht zutreffendes streichen 5) vom AN anzukreuzen

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Zusätzlicher Vertragsbestandteil (wenn unter 1.1 vereinbart)

Notrufentgegennahme und Personenbefreiung

2.4.1 Notrufentgegennahme

Notrufe aus dem Fahrkorb nimmt

der AG oder dessen Dienstleister

eine ständig besetzte Notrufzentrale des AN gemäß DIN EN 81-28

entgegen und veranlasst die Befreiungsmaßnahmen. Die Kosten und Gebühren für Schnittstellen und Anschlüsse für Telekommunikationseinrichtungen sowie für deren Betrieb trägt der AG.

2.4.2 Befreiungsmaßnahmen

Befreiungsmaßnahmen führt

der AG oder dessen Dienstleister

der AN

durch.

□ vom AG anzukreuzen 1) vom AG auszufüllen 2) vom AN auszufüllen 3) nach Abnahme auszufüllen 4) nicht zutreffendes streichen 5) vom AN anzukreuzen

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Zusätzlicher Vertragsbestandteil (wenn unter 1.1 vereinbart)

Regelmäßige Kontrolle der Aufzugsanlage

Im Rahmen der Wartungsdurchführung erfolgt die Übernahme der regelmäßigen Kontrolle der Auf- zugsanlage gemäß Betriebssicherheitsverordnung bzw. welche in der TRBS 3121 konkretisiert wird, durch:

den AN im Rahmen der Wartung

den AG oder dessen Dienstleister

□ vom AG anzukreuzen 1) vom AG auszufüllen 2) vom AN auszufüllen 3) nach Abnahme auszufüllen 4) nicht zutreffendes streichen 5) vom AN anzukreuzen

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3 Pflichten des Auftragnehmers

Der AN hat die Leistungen so auszuführen, dass die Sicherheit der Aufzugsanlage erhalten bleibt. Die Betriebsbereitschaft ist für die Dauer der Leistungen aufrechtzuerhalten.

Die allgemein anerkannten Regeln der Technik, der Stand der Technik, die gesetzlichen Bestim- mungen und Schutzvorschriften, insbesondere die Unfallverhütungsvorschriften, sind zu beachten.

Der AN hat die Leistungen mit seinem Betrieb zu erbringen. Er darf Teile der Leistung mit Zustim- mung des AGs an Nachunternehmer übertragen. Er ist verpflichtet, qualifizierte Fachkräfte einzu- setzen.

Erkennt der AN Fehler, welche die Betriebsbereitschaft oder Sicherheit an der Aufzugsanlage ge- fährden können, hat er die Annahmestelle des AG unverzüglich zu benachrichtigen und erforder- lichenfalls bei Gefahr im Verzug die Außerbetriebsetzung der Aufzugsanlage zu veranlassen und die Aufzugsanlage gegen Wiedereinschalten zu sichern.

Er hat fernmündliche oder mündliche Mitteilungen schriftlich zu bestätigen. Auf andere Fehler, die beseitigt werden müssen und deren Beseitigung nicht zu den vereinbarten Leistungen gehören, hat der AN den AG unverzüglich schriftlich hinzuweisen.

Erkennt der AN, dass wegen Änderung der Nutzung oder Änderung der bestehenden Vorschriften andere Vereinbarungen zu diesem Vertrag notwendig werden, hat er den AG schriftlich darauf hinzuweisen.

□ vom AG anzukreuzen 1) vom AG auszufüllen 2) vom AN auszufüllen 3) nach Abnahme auszufüllen 4) nicht zutreffendes streichen 5) vom AN anzukreuzen

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Zusätzlicher Vertragsbestandteil (wenn unter 1.1 vereinbart)

4 Fernbetreuung

Leistungen, die nach Ihrer Eigenart per Fernbetreuung erbracht werden können,

dürfen über Fernbetreuung erbracht werden. Protokolle über die durchgeführten Arbeiten werden dem AG innerhalb von 5 Werktagen nach Beendigung der Arbeiten übersandt. Die Kosten und Gebühren für Schnittstellen und Anschlüsse für Telekommunikationseinrichtun- gen sowie für deren Betrieb trägt der AG.

Der AN muss nachweisen, dass die Aufzugsanlage(n) keiner Cyberbedrohungen gem. TRBS 1115 Teil 1 ausgesetzt ist bzw. sind und den Nachweis dem AG schriftlich übergeben. Dieser eingereichte Nachweis dient als Grundlage zur Betrachtung der Cybersicherheit für die vom AG zu erstellende Gesamt-Gefährdungsbeurteilung.

dürfen nicht per Fernbetreuung erbracht werden.

□ vom AG anzukreuzen 1) vom AG auszufüllen 2) vom AN auszufüllen 3) nach Abnahme auszufüllen 4) nicht zutreffendes streichen 5) vom AN anzukreuzen

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  • 13 -

Zusätzlicher Vertragsbestandteil (wenn unter 1.1 vereinbart)

5 Besondere Vereinbarungen

Es werden keine besonderen Vereinbarungen getroffen.

Die Vereinbarungen gemäß Anlage 3 „Besondere Vereinbarungen“ sind zu beachten.

□ vom AG anzukreuzen 1) vom AG auszufüllen 2) vom AN auszufüllen 3) nach Abnahme auszufüllen 4) nicht zutreffendes streichen 5) vom AN anzukreuzen

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6 Regelungen zur Vergütung

Die Leistungen zur Bereitstellung einer telefonischen Hotline für die Annahme der Störungsmel- dungen sind in die Position „Wartung/Inspektion“ mit einzukalkulieren. Es gelten die im Wartungs- vertrag beschriebenen Regelungen und Vertragsbedingungen.

Vergütung als Grundleistung

6.1.1 Wartung und Inspektion

Die Vergütung für Wartung und Inspektion bestimmt sich nach den in Anlage 1 vereinbarten Prei- sen. Diese enthalten alle Nebenkosten sowie Hilfsmittel gemäß Abschnitt 2.1.2.

Enthalten sind Ersatzteile, zeitbegrenzte Teile, Verschleißteile und Sollbruchteile gemäß Abschnitt 2.1.2.1)

Enthalten sind Ersatzteile, zeitbegrenzte Teile, Verschleißteile und Sollbruchteile gemäß Abschnitt 2.1.2 bis zum aktuellen Listenpreis von insgesamt 50 € (netto) je Instandhal- tungsmaßnahme. Wird diese Grenze überschritten, werden die darüber hinaus gehenden Kosten zusätzlich vergütet.1)

Die Vergütung erfolgt gemäß der Vereinbarung unter 6.3.

Vergütung als zusätzliche Leistung

6.2.1 Instandsetzung und Verbesserung

Die Vergütung für die Instandsetzung und Verbesserung bestimmt sich nach den in Anlage 1 ver- einbarten Preisen. Diese enthalten alle Nebenkosten sowie Hilfsmittel gemäß Abschnitt 2.2.2.

Enthalten sind Ersatzteile, zeitbegrenzte Teile, Verschleißteile und Sollbruchteile gemäß Abschnitt 2.2.2 1)

Enthalten sind Ersatzteile, zeitbegrenzte Teile, Verschleißteile und Sollbruchteile gemäß Abschnitt 2.2.2 1) bis zum aktuellen Listenpreis von insgesamt 50 € (netto) je Instandhal- tungsmaßnahme. Wird diese Grenze überschritten, werden die darüber hinaus gehenden Kosten zusätzlich vergütet.1)

Die Vergütung erfolgt gemäß der Vereinbarung unter Abschnitt 6.3.

Der AN haftet für Mängel aus der Errichtung der Anlage/n. Für erbrachte Leistungen zur Erfüllung dieser Pflicht wird keine Vergütung gewährt.

Die Verjährungsfrist für die Mängelansprüche endet am: 3)

□ vom AG anzukreuzen 1) vom AG auszufüllen 2) vom AN auszufüllen 3) nach Abnahme auszufüllen 4) nicht zutreffendes streichen 5) vom AN anzukreuzen

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6.2.2 Notrufentgegennahme und Personenbefreiung

Die Vergütung enthält alle Nebenkosten und erfolgt

jährlich nach Anlage 1 für die Notrufannahme und das Veranlassen von Befreiungsmaß- nahmen.

je Fall einer Personenbefreiung nach Anlage 1.

nur bei besonderem Auftrag nach Anlage 3 (als „Besondere Vereinbarungen“ festzuhalten).

Die Vergütung für eventuelle Befreiungsmaßnahmen erfolgt nach erbrachter Leistung. Der AN ist verpflichtet, die beschriebenen Leistungen bei Bedarf nach Aufforderung durch den AG auszufüh- ren. Die Entscheidung über die Ausführung der Bedarfsposition trifft der AG und beauftragt den AN schriftlich auf Basis dieses Vertrages.

Der jeweils anzugebene Pauschalpreis ist, unabhängig vom Beauftragungszeitpunkt, mindestens für die Laufzeit des jeweiligen Wartungsvertrages zu kalkulieren.

Die Höhe der Vergütung für die Notrufentgegennahme enthält folgende Kosten:

die Kosten für die Bereitstellung der Notrufzentrale

die Kosten für die Übertragungsgebühren sowie den Telefonanschluss.

die Kosten für die Bereitstellung des Notrufgerätes

die Kosten für die Multifunktions-SIM-Karte

Die Befreiungsmaßnahmen werden gemäß der Anzahl der tatsächlich durchgeführten Befreiungs- maßnahmen zu der in der Anlage 1 angegebenen Pauschale vergütet. In dieser Pauschale sind die jeweilige Befreiungsleistung sowie die An- und Abfahrtskosten (inkl. Fahrzeugkosten und Kos- ten der Fahrzeit) je Einsatz enthalten.

Für Aufzüge, für die weder Notrufweiterleitungen noch Befreiungen erforderlich sind (z. B. Klein- güter- oder reine Lastenaufzüge) ist das Preisfeld in Anlage 1 durch ein „ - “ auszufüllen.

Ansonsten gelten die im Wartungsvertrag beschriebenen Regelungen und Vertragsbedingungen.

6.2.3 Störungsbehebung

Die Kosten zu einer Störungsbehebung o. ä. sind als Pauschale für einen Mustereinsatz zu kalku- lieren. In dieser Störungspauschale sind enthalten:

  • Fahrgelder

  • Auslösungen

  • Lenkzeiten

  • sonstige Pauschalen

Eine Vergütung der Arbeitsstunden vor Ort erfolgt gemäß 6.2.4.

6.2.4 Stundenverrechnungssätze und Zuschläge

Die Stundenverrechnungssätze und Zuschläge sind in der Anlage 2 einmalig anzugeben. Im Rah- men der Vergabe und abschließenden Vertragsunterzeichnung wird diese Anlage vervielfältigt,

□ vom AG anzukreuzen 1) vom AG auszufüllen 2) vom AN auszufüllen 3) nach Abnahme auszufüllen 4) nicht zutreffendes streichen 5) vom AN anzukreuzen

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den jeweiligen Verträgen als Anlage „Stundenverrechnungssätze“ zugeordnet und dadurch Ver- tragsbestandteil.

Weitere Regelungen zur Vergütung

Die in Anlage 1 vereinbarten jährlichen Vergütungen werden wie folgt gezahlt:

jährlich zum:

☒ 50% Mitte Mai, 50% Mitte November 1)

Eine Anpassung der Vergütung während der Dauer des Vertrages erfolgt nicht

Der Preis für die zu erbringenden Leistungen ist bezogen auf den Lohnkostenanteil verän- derlich. Etwaige Änderungen ergeben sich nach Maßgabe der nachfolgenden Preisanpas- sungsklauseln.

Der Preis für die zu erbringenden Leistungen ist bezogen auf den Lohn- und den Material- kostenanteil veränderlich. Etwaige Änderungen ergeben sich nach Maßgabe der nachfol- genden Preisanpassungsklauseln.

Die jährliche Vergütung ist ausschließlich der Umsatzsteuer für die Dauer von 12 Monaten von dem für die Angebotsabgabe festgesetzten Termin ein Festpreis. Fahrtkosten sind Bestandteil der jährlichen Vergütung.

Ändert sich nach Ablauf der Frist von 12 Monaten eine oder mehrere der in der Preisgleitklausel berücksichtigten Größen, so kann auf Verlangen jedes Vertragspartners die jährliche Vergütung nach folgender Preisgleitklausel angepasst werden. Die Anpassung erfolgt mit Wirkung vom 1. des dem Verlangen folgenden Monats. Alle Vergütungsangaben sind ohne Umsatzsteuer.

(cid:11) (cid:13) (cid:2) (cid:2) (cid:1) (cid:4) (cid:1)(cid:5) (cid:6)(cid:7) (cid:9)(cid:7) (cid:5) (cid:9) (cid:7) (cid:5) (cid:14) (cid:2) (cid:8) (cid:10) (cid:12) (cid:11) (cid:13) Dabei bedeuten:

K = Vergütung - ohne Umsatzsteuer - bei Vertragsangebot

K = neue Vergütung n

P = Allgemeinkostenanteil A

P = Lohnkostenanteil L

P = Materialkostenanteil M

Die Summe von P + P + P muss „1“ ergeben A L M

L = Lohn der maßgebenden Lohngruppe bei Vertragsangebot in €/Std.

L = neuer Lohn der maßgebenden Lohngruppe n

M = Materialindex im Jahr des Vertragsangebotes (Basisjahr … = 100)

M = neuer Materialindex n

□ vom AG anzukreuzen 1) vom AG auszufüllen 2) vom AN auszufüllen 3) nach Abnahme auszufüllen 4) nicht zutreffendes streichen 5) vom AN anzukreuzen

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Die zum Vertragsschluss geltenden Angaben zu den v. g. Werten sind vom AN in nachfolgend anzugeben.

P A

P L

P M

L

M

Maßgebender Tarifvertrag:

Maßgebende Entgelt- / Lohngruppe:

Maßgebender Materialpreisindex:

Maßgebender Materialindex ist der Jahresdurchschnittsindex für Personen- und Lasten- aufzüge, Rolltreppen und Rollsteige des Statistischen Bundesamtes (über GENISIS On- line, Code 61241, GP-Nr. 282216).

Vergütung bei Mängelhaftung

Soweit der AN Ansprüchen des AGs aus Mängelhaftung nachkommt, wird für diese Leistungen keine Vergütung gewährt. Dies gilt auch für Teilelieferungen.

Vergütung bei Außerbetriebsetzung/Außerbetriebnahme/Wiederinbetrieb- nahme

Werden in Anlage 1 aufgeführte Aufzugsanlagen oder Teile davon außer Betrieb gesetzt, ist für die Zeitspanne der Außerbetriebsetzung mit dem AN eine entsprechende Herabsetzung der Ver- gütung zu vereinbaren.

Für die Außerbetriebsetzung, Außerbetriebnahme sowie Wiederinbetriebnahme ggf. erforderli- chen Leistungen sind ergänzende Vereinbarungen zu treffen.

□ vom AG anzukreuzen 1) vom AG auszufüllen 2) vom AN auszufüllen 3) nach Abnahme auszufüllen 4) nicht zutreffendes streichen 5) vom AN anzukreuzen

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  • 18 -

Der AG hat zumindest die Kosten für die u. U. erforderlichen Überholungsarbeiten, die nachweis- lich durch den Stillstand bedingt sind sowie die Kosten für die Überprüfung der Anlage vor Wieder- inbetriebnahme zu erstatten.

□ vom AG anzukreuzen 1) vom AG auszufüllen 2) vom AN auszufüllen 3) nach Abnahme auszufüllen 4) nicht zutreffendes streichen 5) vom AN anzukreuzen

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  • 19 -

7 Annahmestellen für Benachrichtigungen

Annahmestellen beim AG

Name:Herr Fabisch (Abteilung 32)1)
Telefon:0531- 391 44531)
E-Mail:k.fabisch@tu-braunschweig.de1)
Vertretung
Name:Herr Kentsch (Abteilung 32)1)
Telefon:0531- 39144521)
E-Mail:b.kentsch@tu-braunschweig.de1)

Änderungen sind dem jeweiligen Vertragspartner umgehend schriftlich mitzuteilen.

Annahmestellen beim AN

Name:2)
Telefon:2)
E-Mail:2)
Vertretung2)
Name:2)
Telefon:2)
E-Mail:2)

Änderungen sind dem jeweiligen Vertragspartner umgehend schriftlich mitzuteilen.

□ vom AG anzukreuzen 1) vom AG auszufüllen 2) vom AN auszufüllen 3) nach Abnahme auszufüllen 4) nicht zutreffendes streichen 5) vom AN anzukreuzen

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  • 20 -

8 Mängelansprüche

Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche aus diesem Vertrag beträgt 1 Jahr.

Hiervon abweichend beträgt für die Lieferung und den Einbau von Ersatzteilen die Verjährungsfrist 2 Jahre.

9 Haftung

Werden im Zusammenhang mit der Erbringung der vereinbarten Leistungen Schäden an den An- lagen verursacht, hat der AN die Schäden zu beseitigen, wenn ihn oder seine Erfüllungsgehilfen Verschulden trifft.

Werden im Zusammenhang mit der Erbringung der vereinbarten Leistungen andere Schäden ver- ursacht, hat der AN in vollem Umfang Ersatz zu leisten, wenn ihn oder seine Erfüllungsgehilfen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit trifft.

Im Falle leichter Fahrlässigkeit ist die Haftung begrenzt für

Sachschäden auf500.000,-€ je Schadensfall1)
höchstens aber1.000.000,-€ insgesamt1)
Vermögensschäden auf100.000,-€ je Schadensfall1)
höchstens aber500.000,-€ insgesamt1)

Der AN hat eine Haftpflichtversicherung abzuschließen, die Sach-, Vermögens- und Personen- schäden in nachfolgender Höhe abdeckt und die auf Verlangen nachzuweisen ist.

Sachschäden1.000.000,-1)
Vermögensschäden1.000.000,-1)
Personenschäden1.000.000,-1)

□ vom AG anzukreuzen 1) vom AG auszufüllen 2) vom AN auszufüllen 3) nach Abnahme auszufüllen 4) nicht zutreffendes streichen 5) vom AN anzukreuzen

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  • 21 -

10 Vertragsdauer/Kündigung

Der Vertrag beginnt am Tag der VOB-Abnahme 3).

Der Vertrag wird auf die Dauer von 4 1) Jahren geschlossen.

Er verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr, wenn er nicht spätestens 3 Monate vor seinem Ablauf schriftlich gekündigt wird.

Der Vertrag ist mit einer Frist von 3 Monaten kündbar, wenn die in Anlage 1 aufgeführten Aufzugs- anlagen wesentlich geändert oder außer Betrieb genommen werden.

Fristlose Kündigung ist nur aus wichtigem Grund möglich. Als wichtiger Grund gilt ergänzend zu den Regelungen des BGB insbesondere, wenn:

  • der Vertrag für die Errichtung der Anlage vorzeitig beendet wird.

  • die vereinbarten Leistungen aus rechtlichen Gründen an Dritte zu beauftragen sind.

  • der AN wesentliche Vertragspflichten nach schriftlicher Mahnung innerhalb einer gesetzten angemessenen Frist nicht erfüllt.

  • der AN in Vermögensverfall gerät, insbesondere wenn über das Vermögen des AN das Verfahren nach der Insolvenzordnung eröffnet oder die Eröffnung mangels Masse abge- lehnt wird.

  • der AN aus Anlass der Vergabe nachweislich eine Abrede getroffen hat, die eine unzuläs- sige Wettbewerbsbeschränkung darstellt.

  • der AN dem AG oder dessen Mitarbeitern oder von diesem beauftragten Dritten, die mit der Vorbereitung, dem Abschluss oder der Durchführung des Vertrages betraut sind, oder Ihnen nahestehende Personen, Geschenke, andere Zuwendungen oder sonstige Vorteile unmittelbar oder mittelbar in Aussicht stellt, verspricht oder gewährt.

  • der AN gegenüber dem AG, dessen Mitarbeitern oder beauftragten Dritten strafbare Hand- lungen begeht oder dazu Beihilfe leistet, die unter § 298 StGB (Wettbewerbsbeschrän- kende Absprachen bei Ausschreibungen), § 299 StGB (Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr), § 333 StGB (Vorteilsgewährung), § 334 (Bestechung), § 17 UWG (Verrat von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen) oder § 18 UWG (Verwertung von Vor- lagen) fallen.

□ vom AG anzukreuzen 1) vom AG auszufüllen 2) vom AN auszufüllen 3) nach Abnahme auszufüllen 4) nicht zutreffendes streichen 5) vom AN anzukreuzen

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  • 22 -

11 Pflichten des Auftraggebers

Alle bekannt gewordenen Störungen und Schäden an den Aufzugsanlagen, die im Zusammen- hang mit den vereinbarten Leistungen stehen, werden unverzüglich dem AN mitgeteilt.

Der AG wird dem AN alle erkannten außergewöhnlichen Betriebsverhältnisse und die sicherheits- empfindlichen Bereiche mitteilen.

Der AG darf die vom AN zur Verfügung gestellte Software nicht ändern, vervielfältigen oder außer- halb der Anlage verwenden.

Der AG hat dem AN zur Durchführung seiner Leistung die vorhandenen Einrichtungen und Geräte der Aufzugsanlage sowie die erforderlichen Versorgungsanschlüsse kostenlos zur Verfügung zu stellen und Zugang zu den Aufzugsanlagen und Versorgungsanschlüssen zu verschaffen.

Der AG stellt folgende Arbeitskräfte 1)

-keine-

□ vom AG anzukreuzen 1) vom AG auszufüllen 2) vom AN auszufüllen 3) nach Abnahme auszufüllen 4) nicht zutreffendes streichen 5) vom AN anzukreuzen

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  • 23 -

Zusätzlicher Vertragsbestandteil (wenn unter 1.1 vereinbart)

12 Streitigkeiten

Ein Streitfall berechtigt den AN nicht, die vertraglichen Leistungen einzuschränken oder einzustellen.

13 Gerichtsstand

Liegen die Voraussetzungen für eine Gerichtsstandsvereinbarung nach § 38 der Zivilprozessordnung vor, so richtet sich der Gerichtsstand für Streitigkeiten aus dem Vertrag nach dem Sitz der für die Pro- zessvertretung des AGs zuständigen Stelle.

14 Schriftform und salvatorische Klausel

Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages sowie alle den Vertrag betreffenden wesentlichen Mit- teilungen bedürfen der Schriftform.

Durch die etwaige Ungültigkeit einer oder mehrere Bestimmungen dieses Vertrages wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Wenn und soweit eine der Bestimmungen dieses Vertrages gegen zwingende gesetzliche Vorschriften verstoßen sollte, sind die Vertragspartner verpflichtet, diese durch eine Vereinbarung zu ersetzen, die den gewollten Zweck wirtschaftlich gleichwertig erreicht.

15 Anlagen

Folgende Anlagen sind Bestandteil dieses Vertrages:

Anlage 1: Liste der Aufzugsanlage(n)

Anlage 2: Stundenverrechnungssätze und Zuschläge

Anlage 3: Besondere Vereinbarungen

Für den Auftraggeber: Für den Auftragnehmer: 6)

............................... , den .......................... ............................., den .......................

................................................................... ...............................................................

Name/Unterschrift Name/Unterschrift

□ vom AG anzukreuzen 1) vom AG auszufüllen 2) vom AN auszufüllen 3) nach Abnahme auszufüllen 4) nicht zutreffendes streichen 5) vom AN anzukreuzen

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  • 24 -

Anlage 1: Liste der Aufzugsanlage(n)

Regelmäßige Kosten (jährlich) in € nettoMögliche Kosten in € netto
Fiktiver Ansatz für EinsätzeFiktiver Ansatz für Einsätze
11
lfd. Nr.Aufzugsanlage(n)/-gruppe(n) Standort: Straße, Hausnr., PLZ, OrtFabriknr.Größe [kg/Pers.]Belastung [Fahrten je Jahr]Störan- fälligkeit [Kat. A, B, C oder D]Verfüg- bar- keit [%]Inspektion und WartungInstand- setzung ggf. mit Verbesser- ungenRegel- mäßige KontrolleNotruf- entgegen- nahmePersonen- befreiung je EinsatzStörungs- pauschale je Einsatz
1Personenaufzug, Gebäude 2418, Beethovenstraße 52, 38106 Braunschweig100050000C98./../.
20,00 €0,00 €
30,00 €0,00 €
40,00 €0,00 €
50,00 €0,00 €
60,00 €0,00 €
70,00 €0,00 €
80,00 €0,00 €
90,00 €0,00 €
100,00 €0,00 €
110,00 €0,00 €
120,00 €0,00 €
130,00 €0,00 €
140,00 €0,00 €
150,00 €0,00 €
160,00 €0,00 €
170,00 €0,00 €
180,00 €0,00 €
Regelmäßige Kosten gesamt in € nettoMögliche Kosten gesamt in € netto
0,00 €0,00 €

Kategorien der Störanfälligkeit (gemäß Erläuterung im Vertrag unter Punkt 2.3.3)

Standardwerte für Verfügbarkeit: gering – 97; normal – 98; hoch – 99; sehr hoch – 99,5 weitere Details siehe auch AMEV-Empfehlung „Aufzug“

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Anlage 2: Stundenverrechnungssätze und Zuschläge

Stundenverrechnungssätze:

AnzahlEinheitQualifikation entsprechend der TätigkeitsmerkmalePreis netto in €
(Angabe durch AN)
1StdIngenieur
1StdMeister oder bauleitender Obermonteur / Techniker
1StdMonteur
1StdServicetechniker
1StdHelfer

Zuschlag für Leistungen außerhalb der betriebsüblichen Arbeitszeit:

proz. ZuschlagEinheitBezeichnung
(Angabe durch AN)
%Zuschlag für Überstunden
%Zuschlag für Nacht-/Schichtarbeit
%Zuschlag für Samstage
%Zuschlag an Sonntagen und gesetzlichen
Feiertagen

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Zusätzlicher Vertragsbestandteil (wenn unter 1.1 vereinbart)

Anlage 3: Besondere Vereinbarungen

  1. Ergänzend zur Veranlassung der Prüfungen in Abstimmung mit der zuständigen ZÜS, stellt der AN kostenfrei das Personal für die Durchführung und Begleitung der ZÜS bei Haupt- und Zwischenprüfungen. Die Kosten sind in die Position Wartung und Inspektion einzurechnen.

  2. Übernahme der ZÜS Gebühren durch AG (direkte Rechnungsstellung ZÜS -AG).

  3. Der AN führt nach jeder Wartung anlagenbezogen eine Protokollierung (Arbeitskarte) mit Benennung der eingesetzten Materialien und ggf. festgestellten Mängel durch.

  4. Die Prüfung der elektrischen Einrichtungen an der Aufzugsanlage sowie der Schacht- und Betriebsrauminstallation nach Vorschrift der DGUV V3/4 innerhalb der dort genannten Fristen, ist durch den AN durchzuführen. Die Kosten sind in die Position Wartung und Inspektion einzurechnen.

  5. Die Notrufannahme erfolgt durch den Dienstleister des AG. Die mit der Neuanlage gelieferte Notrufeinrichtung ist betriebsbereit auf die Annahmestelle des Dienstleisters aufzuschalten. Die Bereitstellung der Multifunktions- SIM- Karte sowie die Übernahme der Kosten für die Übertragungsgebühren und den Telefonanschluss trägt der AN während der Vertragslaufzeit. Die Kosten sind in der Anlage 1 unter „Notrufentgegennahme“ einzutragen.

Ende der besonderen Vereinbarungen--------------------------------------------------------------------------

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