26O20222 Anlage 1 zu 214 VHB WBVB.pdf

Rohbauarbeiten für den Umbau der Gebäude 4 und 9 mit Verbindungsbau

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 23.09.2026, 11:34 (Europe/Berlin)

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Anlage 1 zur 214 VHB

WEITERE BESONDERE VERTRAGSBEDINGUNGEN – zur Vergabe 26O20222

Baumaßnahme: Bundespolizei Ludwigsdorf BPol Ludwigsd.-Umbau G 4/9 mit Verbinder

Leistung: Rohbauarbeiten 2.BA

Vergabenummer: 26O20222

  1. Baufristenplan Der Auftragnehmer hat einen Baufristenplan digital über seine vertraglichen Leistungen zu erstellen, anhand dessen die Einhaltung der Vertragsfristen nachgewiesen und überwacht werden kann. Die Vertragsfristen ergeben sich aus den Besonderen Vertragsbedingungen. Die Festlegungen des Auftraggebers, z.B. zur baufachlichen oder terminlichen Koordinierung mit den übrigen Leistungsbereichen, sind zu berücksichtigen. Bei Änderungen der Vertragsfristen oder bei erheblichen Abweichungen von sonstigen Festlegungen ist der Plan durch den Auftragnehmer unverzüglich zu überarbeiten. Der Plan ist dem Auftraggeber 10 Werktage nach Auftragserteilung, bei Überarbeitungen unverzüglich jeweils in einfacher Fertigung zu übergeben.

  2. Fristen/ Terminüberwachung Die Termine werden anhand eines Netzplanes überwacht. Der Auftragnehmer erhält von jedem Berechnungslauf eine Terminliste. Die Terminliste ist im notwendigen Umfang, mindestens jedoch nach Festlegung mit dem Auftraggeber abzusprechen.

  3. Baustellenausweise Beschäftigte des Auftragnehmers erhalten nur Zutritt zur Baustelle, wenn sie im Besitz eines vom Auftraggeber oder vom Nutzer der Liegenschaft ausgestellten Ausweises sind. Der Auftragnehmer hat die Ausweise rechtzeitig beim Auftraggeber oder bei der vom Auftraggeber benannten Stelle anzufordern. Der Anforderung ist eine Liste mit Zunamen, Vornamen und Geburtstagen, Wohnsitzen und Nummern der Personalausweise beizufügen. Für die Kraftfahrzeuge des Auftragnehmers sind zusätzlich das polizeiliche Kennzeichen und der Fahrzeugtyp anzugeben. Nicht mehr benötigte Ausweise sind unverzüglich an die Ausgabestelle zurückzugeben. Dort ist auch unverzüglich der Verlust eines Ausweises anzuzeigen.

  4. Baustellenbesprechungen Der Auftragnehmer hat zu den Baustellenbesprechungen, die der Auftraggeber regelmäßig durchführt, einen geeigneten Vertreter zu entsenden. Die Besprechungen finden jeweils wöchentlich statt.

  5. Bautagesberichte Der Auftragsnehmer ist zur täglichen Führung eines Bautagesberichtes verpflichtet. Weiterhin hat der Auftragsnehmer diese unaufgefordert wöchentlich der Objektüberwachung zur Bestätigung vorzulegen. Mindestangaben sind: Datum, Wetter, Arbeitskräfte- und Geräteeinsatz, durchgeführte Arbeiten, besondere Vorkommnisse. Diese Leistung wird nicht gesondert vergütet und ist in die Einheitspreise einzukalkulieren.

  6. Abweichende Rechnungsadresse Bundesanstalt für Immobilienaufgaben c/c SIB, NL Bautzen, Fabrikstraße 48, 02625 Bautzen

  7. Projektserver “Plan Team Space” Für die Bereitstellung, Ablage und Verwaltung aller Projektunterlagen (u.a. Planunterlagen, Gewerkedokumentation, Werk- und Montageplanung etc.) ist verbindlich der durch den Auftraggeber

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Anlage 1 zur 214 VHB

kostenfrei zur Verfügung gestellte Projektserver „Plan Team Space“ mit einer durch den Auftraggeber vorgegebenen Projektablagestruktur und den zur Verfügung stehenden Funktionalitäten zu verwenden.

  1. separate Anlage mit sonstigen WBVB Siehe Seite 3 bis 7

  2. Medienverbrauch Baustrom und Bauwasser werden bereitgestellt. Für den Verbrauch werden 0,6 % der Abrechnungssumme einbehalten. Dem AN steht es frei durch eigene Messungen den tatsächlichen Verbrauch nachzuweisen.

  3. Zutrittsberechtigung Baustelle Durch die ausführende Firma sind alle auf der Baustelle tätig werdende Beschäftigte eine Woche vor Aufnahme der Tätigkeit mit Namen, Geburtsdatum, aktuellen Wohnort und Personalausweisnummer bei der Bundespolizei zu melden (E-Mail Adresse wird in Zusammenhang mit der Beauftragung benannt). Nach Überprüfung der Angaben gibt es eine Bestätigung bzw. Sperrmeldung an den AG ohne Angaben von Gründen. Die Bundespolizei behält sich eine Überprüfung der Beschäftigten auf der Baustelle vor.

  4. E-Rechnung Die elektronische Rechnungsstellung wird seit dem 18.04.2020 entsprechend den gesetzlichen Vorgaben und den Vorgaben des Auftraggebers akzeptiert. Die Vorgaben des Auftraggebers zur Stellung elektronischer Rechnungen sind unter www.sib.sachsen.de (Informationen für Auftragnehmer) bekannt gemacht. Die im Zusammenhang mit der elektronischen Rechnungsstellung anfallenden Kosten trägt der Auftragnehmer.

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Anlage 1 zu Formblatt 214 VHB – Besondere Vertragsbedingungen

WEITERE BESONDERE VERTRAGSBEDINGUNGEN

Baumaßnahme: Umbau Gebäude 4 und 9 mit Verbinder für die Bundespolizeiinspektion Ludwigsdorf Maßnahmenummer: 0226408 E 1501 Leistung: Rohbauarbeiten 2.BA Vergabenummer: 26O20222

  1. Besondere Vertragsbedingungen zum Nachhaltigen Bauen 1.1. Allgemeines

Das Bauvorhaben „Umbau Gebäude 4 und 9 mit Verbinder für die Bundespolizeiinspektion Ludwigsdorf“ ist als Maßnahme zum Nachhaltigen Bauen angelegt.

In Anlehnung an den Erlass „Leitfaden Nachhaltiges Bauen – Umsetzung im Bundesbau“, Anlage 1 „Besondere Hinweise zur Anwendung des Leitfadens Nachhaltiges Bauen und des BNB“, VII. „Vorgaben zur Bestimmung der anzuwendenden Systemvarianten und Module des BNB“, Fall 2) A) wird ausschließlich das Systemmodul „Komplettsanierung“ BK V2013 angewandt. Die thermisch konditionierte Nettogrundfläche des neu errichteten Gebäudebereiches beträgt 10% der thermisch konditionierten Nettogrundfläche des modernisierten Bestandsbereiches.

Für die Baumaßnahme ist der Leitfaden „Nachhaltiges Bauen“ des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung (BMUB) anzuwenden. Eine Bewertung nach BNB ist für die bestehenden, zu sanierenden Gebäude und den neu zu bauenden Verbinderbau durchzuführen. Die Außenanlagen werden dabei nicht separat betrachtet, die Betrachtung erfolgt in dem systembedingten Bilanzraum.

Ziel ist es, ein Gesamterfüllungsgrad von mindestens 65% nachzuweisen. Dies entspricht der BNB Gütequalität SILBER.

Im Zuge der Projektentwicklung wurde hierfür eine Zielvereinbarung getroffen, welche die ökologischen, ökonomischen, sozialen und technischen Qualitäten in ausgewogener Weise zusammenführt. Daneben spielt die Prozessqualität in Planung und Errichtung des Gebäudes eine wesentliche Rolle. Für den Bauherrn sind daher die Umweltverträglichkeit der Bauprodukte, die Qualität der Ausführung, der Verzicht auf Schadstoffe sowie die Minimierung von Umweltbelastungen durch die Baustelle besonders wichtig.

Zum Erreichen des angestrebten Standards sind die gesetzten Ziele umzusetzen und zu dokumentieren. Die nachfolgend beschriebenen „Besonderen Vertragsbedingungen zum Nachhaltigen Bauen“ werden Vertragsbestandteil und deren Einhaltung ist für die erfolgreiche Zertifizierung des fertiggestellten Gebäudes zwingend erforderlich.

1.2. Baustoffe und Bauprodukte

Der Bieter ist aufgefordert, möglichst umweltfreundliche und schadstoffarme Baustoffe und Bauprodukte einzusetzen. Die Bauprodukte und –materialien sollen so gewählt werden, dass Dauerhaftigkeit, Instandhaltungsfreundlichkeit, Rückbaufähigkeit und Reinigungsfreundlichkeit gewährleistet werden.

Die vom Bauherrn in der Planung definierten Vorgaben und Einschränkungen zu den Baustoffen und Bauprodukten sind zwingend einzuhalten. Neben diesen Vorbemerkungen werden für die relevanten

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Anlage 1 zu Formblatt 214 VHB – Besondere Vertragsbedingungen

Baustoffe die entsprechenden Schadstoffvorgaben/-verbote in der jeweiligen Leistungsposition benannt. Dies werden durch umfangreiche Überprüfung der eingesetzten Bauprodukte sowie umfangreiche Messungen zur Schadstoffbelastung kontrolliert und durchgesetzt.

Folgende Materialien und Produkte sind zugelassen

  • Gemische oder Erzeugnisse, die keine besonders besorgniserregenden Stoffe über 0,1 % aufweisen; Stoffe und Gemische, deren Stoffinformationen entspr. CLP- / REACH-Verordnung auf sensibilisierende, humantoxische oder umweltgefährdende Eigenschaften hinweisen sowie besonders besorgniserregende Stoffe. Zum Zweck der praktischen Umsetzung werden die kritisch zu betrachtenden Produkte mit Hilfe des GISCODEs der Berufsgenossenschaften identifiziert, da Bauprodukte speziell bei GISCODE in Produktgruppen beschrieben und eingestuft werden. Im GISCODE eines Bauproduktes sind u. a. auch die R- und S-Sätze dargestellt.
  • Kunstschaumdämmstoffe ohne halogenierte Treibmittel. Hierbei sind alle Dämmstoffe, die schon über die EnEV/GEG-Berechnungen erfasst sind (Wärmedämmung) und die Hauptisoliermaterialien für die Haustechnik zu bewerten.
  • Pigmente und Sikkative in Lacken zur Belegung der Oberflächen von Wänden, Fußböden, Decken oder Dächern ohne Blei, Cadmium, Chrom VI und deren Verbindungen (eingefärbt bzw. sikkativiert).
  • Keine mit Holzschutzmitteln behandelten Holzprodukte entsprechend dem GISCCODE HSM- W 60-90 (Chrom- Kupferverbindungen).
  • Bodenbelagsklebstoffe der Gruppen EmiCode EC 1 (sehr emissionsarm) oder RAL UZ 113 (emissionsarm).
  • Bitumenanstriche erfüllen die Kriterien des RAL-UZ 115.
  • Wärmedämmverbundsysteme erfüllen die Kriterien des RAL-UZ 140.
  • Vor-Ort-Produkte zur Belegung von Oberflächen von Wänden, Fußböden, Decken oder Dächern mit einem VOC-Gehalt von max. 15 %. RAL UZ 12a (schadstoffarme Lacke) gelten automatisch als Erfüllungsnachweise.

Verboten ist der Einbau von:

Vor-Ort verarbeitete Beschichtungen, Imprägnierungen, Kleber oder Schutzmittel zur Belegung der Oberflächen von Wänden, Fußböden, Decken oder Dächern in großflächiger Anwendung (> 10 %), die PU, Epoxidharz oder Bitumen enthalten, die keiner der folgenden GISCODEs und Produkt-Codes zuzurechnen sind:

  • DD 1/2 (Polyurethansiegel für Fußbodenbeläge, stark lösemittelhaltig)
  • PU 30/40/50/60 (Polyurethansysteme, lösemittelhaltig, gesundheitsschädlich)
  • RE 2,5/3/4/5/6/7/8/9 (Epoxidharzsysteme, lösemittelhaltig bzw. sensibilisierend bis giftig und Krebs erzeugend)
  • BBP 30-70 (Bitumenmassen, lösemittelhaltig, gesundheitsschädlich)
  • D 6/7; RU 4; S 1 – S 6 (Verlegewerkstoffe, lösemittelhaltig bzw. stark lösemittelhaltig)
  • Ö 60/70 Öle/ Wachse (stark lösemittelhaltig)

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Anlage 1 zu Formblatt 214 VHB – Besondere Vertragsbedingungen

1.3. Freigabe der eingesetzten Bauprodukte

Es dürfen nur freigegebene Bauprodukte eingesetzt werden. Die Freigabe erfolgt auf Grundlage der vorzulegenden Nachweise: technischen Datenblätter und (falls erforderlich) der Sicherheitsdatenblätter. Die im Leistungstext vorgegebenen Schadstoffvorgaben müssen eindeutig aus den übergebenen Unterlagen erkennbar sein. Im Zuge der Überprüfung erfolgt bauseitig keine Recherche zu den Baustoffen. Zur Vermeidung von Verzögerungen im Bauablauf sind die notwendigen Dokumente und Nachweise mindestens 14 Tage vor Beginn des Einbaus vorzulegen.

Durch den Sachverständigen für Nachhaltiges Bauen wird für sämtliche relevanten Bauprodukte eine Bauteilfreigabeliste erstellt und kontinuierlich fortgeschrieben. Die Prüffrist durch den Sachverständigen beträgt bis zu einer Arbeitswoche. Sollten einzelne Baustoffe im Zuge der Prüfung auf Grund der Schadstoffbelastung nicht freigegeben werden, so sind hierfür Alternativprodukte vorzuschlagen. Im Falle nicht ausreichender Nachweise, sind diese umgehend vom AN zu beschaffen.

Bei Unklarheiten über den Einsatz eines Produktes ist unbedingt vor dem Einbau Rücksprache mit der Bauleitung bzw. dem Sachverständigen für Nachhaltiges Bauen zu halten.

Baut der AN nicht freigegebene Baustoffe in das Gebäude ein, obliegt Ihm der Nachweis, dass diese den Schadstoffvorgaben des AG entsprechen. Ist dies nicht möglich wird der AG den Ausbau der entsprechenden Baumaterialien fordern und ggf. notwendige Sanierungsmaßnahmen durch den Schadstoffeintrag zu Lasten des AN veranlassen.

1.4. Verwendung von Hölzern

Abweichend zu den Anforderungen aus dem Formblatt 248 VHB – Erklärung zur Verwendung von Holzprodukten gelten die Bedingungen aus der Zielvereinbarung nach BNB:

Als Zielvorgabe zum BNB wird gefordert: „Für 80% der verbauten Hölzer, Holzprodukte und / oder Holzwerkstoffe ist der Nachweis auf Verwendung von Holzprodukten aus nachhaltiger Forstwirtschaft zu führen. Als Nachweis werden folgende Zertifikate für eine Nachweisführung anerkannt:

  • PEFC (Programme for the Endorsement of Forest Certification Schemes)
  • FSC (Forest Stewardship Council)
  • vergleichbare Zertifikate oder Einzelnachweise bei erbrachten Nachweis, dass die für das jeweilige Herkunftsland geltenden Kriterien des FSC oder PEFC erfüllt werden.“

Zur Nachprüfbarkeit müssen durch den Lieferanten sowohl das Herkunftsland als auch die Holzart zusätzlich deklariert werden. Ein solches Zertifikat gilt nur in Verbindung mit dem zugehörigen Handelszertifikat „chain of custody“ (CoC-Zertifikat).

Das heißt, dass sämtliche Holzprodukte auf der Baustelle nur dann geliefert werden können, wenn beide Zertifikate vor Entladen der Bauüberwachung vorgelegt werden.

Beim vorbeugenden Holzschutz in den Gefährdungsklassen 1 - 3 nach DIN 68800 T.3 gelten vorrangig die Möglichkeiten des konstruktiven Holzschutzes. Zusätzlich dürfen nur wassergelöste und chromfrei fixierende Schutzmittel verwendet werden. Temporär genutzte Hölzer, z.B. zur Baustelleneinrichtung oder -sicherung mit einem Einsatz bis zu 2 Jahren, sollten ohne Schutzbehandlung bleiben, da schutzbehandelte Althölzer einen gesondert zu überwachenden Bauschutt bilden.

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Anlage 1 zu Formblatt 214 VHB – Besondere Vertragsbedingungen

1.5. Abfallarme Baustelle

Wenn Gebäude errichtet, saniert, umgebaut oder abgebrochen werden, fallen Abfälle in Form von Bauschutt, Bodenaushub, Materialresten, Verpackungen, Altholz usw. an. Baustellenabfälle nehmen einen nicht unerheblichen Anteil am Gesamtabfallaufkommen ein. Durch die Vermeidung von Abfällen wird ein wichtiger Beitrag zur Ressourcenschonung geleistet. Gleichzeitig können Einsparungen durch geringere Entsorgungskosten realisiert werden.

Durch den AN ist sicherzustellen, dass die Mindestanforderungen der gesetzlichen Grundlagen eingehalten werden. Es gelten hierfür im Besonderen die Regelungen des Gesetzes zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Beseitigung von Abfällen (KrW-/AbfG). Die Forderungen aus den „Informationen zur Entsorgung von Bauabfällen“ sind einzuhalten.

Weiterhin gelten die Ergänzungen aus Formblatt 241 Abfall.

Sämtliche auf und durch die Baustelle entstehenden Abfälle sind in mineralische Abfälle, Wertstoffe, gemischte Baustellenabfälle, Problemabfälle und asbesthaltige Abfälle zu trennen. Die fachgerechte getrennte Entsorgung ist durch Entsorgungsnachweise durch den AN nachzuweisen. Die genaue Form dieser Nachweise wird in Abstimmung mit der BÜ und dem Auftragnehmer vor Beginn der Arbeiten festgelegt. Sämtliche Entsorgungsnachweise sind nach Fertigstellung der Arbeiten in gesammelter Form der BÜ zu übergeben.

1.6. Lärmarme Baustelle

Lärm hat einen erheblichen Einfluss auf die Lebensqualität von Mensch und Tier. Permanente Lärmeinwirkung kann zur Überreizung des Nervensystems und damit zu Gesundheitsschäden führen. Nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz soll jede Baustelle so geplant, eingerichtet und betrieben werden, dass Geräusche verhindert werden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind. Es müssen Vorkehrungen getroffen werden, welche die Ausbreitung unvermeidbarer Geräusche von Baustellen auf ein Mindestmaß reduzieren. Eine lärmarme Baustelle trägt zum Gesundheitsschutz aller Beteiligten bei und fördert die Akzeptanz von Baumaßnahmen bei direkt betroffenen Anwohnern.

1.7. Staubarme Baustelle

Je nach Staubart, bezogen auf die stoffliche Zusammensetzung der Staubpartikel und Korngröße des Staubes, kann es zu gesundheitlichen Beeinträchtigungen bis hin zu weitreichenden Folgeschäden kommen. Mit der Vermeidung von Staub auf der Baustelle wird ein wichtiger Beitrag zum Schutz von Beschäftigten auf der Baustelle und anderen beteiligten Personen erreicht. Folgende Aspekte sollen bei der Bauausführung deshalb berücksichtigt werden:

  • Maschinen und Geräte für staubintensive Arbeiten sind nach Möglichkeit mit einer wirksamen Absaugung versehen.
  • Stäube sind an der Entstehungsstelle möglichst vollständig zu erfassen und gefahrlos zu entsorgen.
  • Die Ausbreitung des Staubs auf unbelastete Arbeitsbereiche wird, soweit technisch möglich, verhindert.
  • Ablagerungen sind zu vermeiden.
  • Zur Beseitigung werden Feucht- bzw. Nassverfahren oder saugende Verfahren durchgeführt.

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Anlage 1 zu Formblatt 214 VHB – Besondere Vertragsbedingungen

Die Erfüllung der gesetzlichen Anforderungen wird durch die BÜ kontrolliert und dokumentiert. Die sich aus den Informationen der Landeshauptstadt Dresden zum „Schutz vor Baulärm und Luftverunreinigungen“ ergebenden Forderungen sind einzuhalten.

1.8. Bodenschutz auf der Baustelle

Ziel ist, Boden, Vegetation und Grundwasser vor schädlichen Stoffeinträgen und mechanischen Schäden zu schützen. Der vorhandene Boden ist nach der Baumaßnahme in seinen ursprünglichen Zustand zurückzuversetzen bzw. im Falle von Altlasten sind diese zu beseitigen.

Um Boden, Vegetation und Grundwasser vor schädlichen Stoffeinträgen zu schützen, sollen Stoffe vermieden werden, die den Boden, das Wasser bzw. die Umwelt gefährden. Hierbei kann als Entscheidungshilfe u. a. auf die Kennzeichnung nach R-Sätzen zurückgegriffen werden. Folgende R- Sätze sind relevant und sollen daher auf Baustelle möglichst nicht zum Einsatz kommen, bzw. es sind besondere Vorkehrungen zum Bodenschutz zu treffen:

  • R 50 Sehr giftig für Wasserorganismen
  • R 51 Giftig für Wasserorganismen
  • R 52 Schädlich für Wasserorganismen
  • R 53 Kann in Gewässer längerfristig schädliche Wirkung haben
  • R 54 Giftig für Pflanzen
  • R 55 Giftig für Tiere
  • R 56 Giftig für Bodenorganismen
  • R 57 Giftig für Bienen
  • R 58 Kann längerfristig schädliche Wirkung auf die Umwelt haben
  • R 59 Gefährlich für die Ozonschicht

Die sich aus der Bundes–Bodenschutz- und Altlastenverordnung (BBodSchV) ergebenden gesetzlichen Forderungen an den Bodenschutz sind zwingend einzuhalten.

Durch und während der Nutzung von Baumaschinen dürfen altölgetränkte Lappen, Reste oder Überschüsse von Hydrauliköl weder mit dem Boden in Kontakt kommen noch versickern. Dies ist ggf. durch eine ölfeste Folie oder Wanne sicherzustellen. Altöle unterliegen den Bestimmungen besonders überwachungsbedürftiger Abfallstoffe.

Sollten Verunreinigungen des Bodens durch Chemikalien festgestellt werden, so sind diese zu Lasten des Verursachers fachgerecht zu beseitigen. Kontaminierte Böden sind getrennt zu behandeln und zu entsorgen.

Anlagen:

  • Formblatt 241 VHB – Abfall
  • Formblatt 249 VHB – Bauprodukte
Alle Unterlagen dieser Ausschreibung