Hinweisblatt_Streitbeilegungsverfahren.pdf

Rodungsarbeiten zur Umsetzung von CEF-Maßnahmen

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 14.09.2026, 08:34 (Europe/Berlin)

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Hinweisblatt zum Streitbeilegungsverfahren der Autobahn GmbH des Bundes in Anlehnung an § 18 Abs. 2 VOB/B (analog)

Die Autobahn GmbH des Bundes (kurz. Autobahn GmbH) setzt auf Kooperation mit den am Bau beteiligten und möchte Rechtsstreitigkeiten vor den (ordentlichen) Gerichten möglichst vermeiden. Zu diesem Zweck bietet die Autobahn GmbH ein außergerichtliches Streitbeilegungsverfahren in Anlehnung an § 18 Abs. 2 VOB/B an. Die für dieses Streitbeilegungsverfahren zuständigen Stellen der Autobahn GmbH sind in der Regel paritätisch mit Bau-Ingenieuren und Juristen besetzt. Die Stellen geben den Vertragsparteien Gelegenheit zur mündlichen Aussprache; sie sind auf eine einvernehmliche Klärung der Meinungsverschiedenheit bedacht. Wenn Sie von diesem Verfahren Gebrauch machen wollen, wenden Sie sich bitte mit einem entsprechenden Antrag postalisch oder per E-Mail an:

Die Autobahn GmbH des Bundes Geschäftsbereich Recht Abteilung Bauvertragsrecht Heidestraße 15, 10557 Berlin recht@autobahn.de

Der Antrag soll enthalten:

 Zielsetzung des Antrags  Sachverhaltsdarstellung,  Begründung des Standpunktes des Antragstellers (inkl. Anspruchsgrundlage/n),  abweichender Standpunkt der Auftraggeberseite sowie  im Antrag in Bezug genommenen Anlagen (i.d.R. Zuschlagsschreiben, Leistungsbeschreibung)

Die Zentrale der Autobahn GmbH entscheidet anhand des Antrags, ob sie sich selbst der Meinungsverschiedenheit annimmt oder die zuständige Niederlassung der Autobahn GmbH darum bittet. Der Antragsteller wird in der Regel innerhalb von zwei Wochen nach Eingang des Antrags über die Entscheidung der Zentrale und die damit zuständige Stelle für das Streitbeilegungsverfahren informiert.

Die zuständige Stelle bewertet den Antrag und holt dazu in der Regel auch eine Stellungnahme der Auftraggeberseite ein. Im Anschluss lädt die zuständige Stelle beide Seiten zur Anhörung. Wenn sich die Meinungsverschiedenheit nicht anders beilegen lässt, entscheidet die zuständige Stelle auf der Grundlage der Anhörung innerhalb von zwei Monaten nach der Anhörung in Textform. Die zuständige Stelle kann diese Frist bei Bedarf verlängern.

Die Entscheidung der zuständigen Stelle gilt als anerkannt, wenn der Auftragnehmer nicht innerhalb von drei Monaten nach Zugang der Entscheidung Einspruch erhebt. Der Einspruch in Textform ist an die zuständige Stelle zu richten.

Während der Dauer des Verfahrens ist die Verjährung des mit dem Antrag geltend gemachten Anspruchs gehemmt. Die Hemmung beginnt mit dem Eingang des Antrags bei der Autobahn GmbH. Die Hemmung endet drei Monate nach Zugang der Entscheidung der zuständigen Stelle oder anderweitigen Beendigung des Verfahrens.

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