25-5-25-1250_Baubeschreibung.pdf

Rodungsarbeiten zur Umsetzung von CEF-Maßnahmen

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 14.09.2026, 08:34 (Europe/Berlin)

Herkunft: vergabe.autobahn.de

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Baubeschreibung

A(cid:964)(cid:964) , GP Fechingen ENB BW (cid:973)(cid:972)(cid:966)

Umsetzung CEF-Maßnahmen

Projektnummer: A.05054.00

Vertragsnummer: 25-5-25-1250

Stand 01.09.2026

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Inhalt

  1. Allgemeine Beschreibung der Leistung ..................................................................... 4 1.1 Auszuführende Leistungen .................................................................................... 4 1.1.1 Allgemeine Hinweise zur Bauausführung ........................................................... 4 1.1.2 Vorbereitende Arbeiten ....................................................................................... 4 1.1.3 Erdarbeiten und Einbringen von Strukturelementen ........................................... 6 1.1.4 Reptilienschutzzaun ........................................................................................... 7 1.1.5 Neophytenbekämpfung ...................................................................................... 8 1.1.6 Pflege ................................................................................................................. 8 1.2 Ausgeführte Vorarbeiten .......................................................................................10 1.3 Ausgeführte Leistungen ........................................................................................10 1.4 Gleichzeitig laufende Arbeiten ...............................................................................10 1.5 Mindestanforderungen für Nebenangebote ...........................................................10
  2. Angaben zur Baustelle ...............................................................................................10 2.1 Lage der Baustelle ................................................................................................10 2.2 Vorhandene öffentliche Verkehrswege .................................................................. 11 2.3 Zugänge, Zufahrten ..............................................................................................12 2.4 Anschlussmöglichkeiten an Ver- und Entsorgungsleitungen..................................12 2.5 Lager- und Arbeitsplätze .......................................................................................13 2.6 Gewässer ..............................................................................................................13 2.7 Baugrundverhältnisse ...........................................................................................13 2.7.1 Geologische Verhältnisse, Grundwasser ...........................................................13 2.7.2 Straßenbefestigungen (vorhandener Straßenoberbau) .....................................13 2.7.3 Güte des Oberbodens (Landschaftsbau) ...........................................................14 2.7.4 Schadstoffbelastung ..........................................................................................14 2.8 Seitenentnahmen und Ablagerungsstellen ............................................................14 2.9 Schutz-Bereiche und -Objekte ..............................................................................14 2.10 Anlagen im Baubereich .........................................................................................15 2.11 Öffentlicher Verkehr im Baubereich .......................................................................16
  3. Angaben zur Ausführung ...........................................................................................17 3.1 Verkehrsführung, Verkehrssicherung ....................................................................17 3.2 Bauablauf ..............................................................................................................17 3.3 Wasserhaltung ......................................................................................................18 3.4 Baubehelfe ............................................................................................................18 3.5 Stoffe, Bauteile ......................................................................................................18 3.5.1 Straßenbau .......................................................................................................18 3.5.2 Brückenbau .......................................................................................................18 3.6 Abfälle ...................................................................................................................18 3.6.1 Allgemeines ......................................................................................................18 3.6.2 Probenahme und Abfalldeklaration ....................................................................19 3.6.3 Nicht gefährliche Abfälle ....................................................................................19 3.6.4 Gefährliche Abfälle ............................................................................................19 3.6.5 Entsorgungskonzept .........................................................................................19

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3.6.6 Bodenlogistikkonzept ........................................................................................19 3.7 Winterbau .............................................................................................................20 3.8 Beweissicherung/Zustandsfeststellung .................................................................20 3.9 Sicherungsmaßnahmen ........................................................................................21 3.10 Belastungsannahmen (Brückenbau) .....................................................................21 3.11 Vermessungsleistungen, Aufmaßverfahren ...........................................................21 3.11.1 Bestimmung der Dicken von Oberbauschichten ............................................21 3.11.2 Vermessungsleistung ....................................................................................21 3.11.3 Aufmaßverfahren und Abrechnung ................................................................21 3.12 Prüfungen und Nachweise ....................................................................................21 3.12.1 Erstprüfungen ................................................................................................21 3.12.2 Eigenüberwachungsprüfungen ......................................................................21 3.12.3 Kontrollprüfungen ..........................................................................................22 3.13 Zusammenfassende Angaben für die Erarbeitung des Sicherheits- und Gesundheitsschutzplanes (SiGe-Plan) .................................................................22 4. Ausführungsunterlagen .............................................................................................22 4.1 Vom Auftraggeber zur Verfügung gestellte Ausführungsunterlagen .......................22 4.2 Vom Auftragnehmer zu erstellende bzw. zu beschaffende und ggf. fortzuschreibende Ausführungsunterlagen ........................................................................................22 4.3 Elektronisches Planmanagementsystem ...............................................................22 5. Anzuwendende technische Regelwerke ...................................................................23 5.1 Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen.......................................................23 5.2 Ergänzungen zu den Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen .................23 5.2.1 Ergänzungen zu den ZTV Asphalt-StB07/13 .....................................................23 5.2.2 Ergänzungen zu den ZTV Beton-StB 07 ...........................................................23 5.2.3 Hinweise und Ergänzungen zu den TL Beton-StB 07 ........................................23 5.3 Sonstige anzuwendende technische Regelwerke .................................................23 5.4 Anlagen/Formblätter .............................................................................................24 5.4.1 Nachweis der Entsorgung nicht gefährlicher Abfälle ..........................................24 5.4.2 Formblatt Anmeldung von gefährlichen Abfällen ................................................27 5.4.3 Eignungsnachweis Asphalt ................................................................................27 5.4.4 Länderspezifische Regelungen Abfallrecht ........................................................27 5.4.5 Präzisierte Regelungen zur TL Transportable Schutzeinrichtungen ...................27

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  1. Allgemeine Beschreibung der Leistung

Die Fechinger Talbrücke im Zuge der BAB 6 bei Saarbrücken muss durch ein neues Bauwerk ersetzt werden. Bei dem Ersatzneubau wird die Trasse der A 6 geringfügig verschoben und die Anschlussstelle Fechingen verlegt (Großprojekt Fechingen). Das Baurecht für das Vorha- ben wird über ein Planfeststellungsverfahren erwirkt.

Um artenschutzrechtliche Verbotstatbestände zu vermeiden, sind vorgezogene Ausgleichs- maßnahmen (CEF-Maßnahmen) durchzuführen. Zur Sicherstellung eines raschen Baube- ginns sollen diese vor Erreichung des Baurechts umgesetzt werden. Diese Leistungen sind Bestandteil der vorliegenden Ausschreibung.

1.1 Auszuführende Leistungen

1.1.1 Allgemeine Hinweise zur Bauausführung

Auf einigen Teilflächen der Maßnahme 3.4 A oder in deren unmittelbarem Umfeld sind Ne- CEF ophyten (Japanischer Staudenknöterich, Riesen-Bärenklau) vorhanden. Bei sämtlichen Arbei- ten, auch während der Pflege, ist darauf zu achten, dass die Neophyten nicht weiter verbreitet werden. Der Riesen-Bärenklau ist in der Teilfläche 4 von 3.4 A vorhanden, hier sind Maß- CEF nahmen zur Bekämpfung durchzuführen. Sofern bei der Baudurchführung weitere Vorkommen von Neophyten in den Maßnahmenflächen festgestellt werden, sind in Abhängigkeit von der tatsächlichen Situation weitere Maßnahmen zu ergreifen.

Der Riesen-Bärenklau besitzt phototoxische Substanzen, die bei Hautberührung zusam- men mit Sonneneinstrahlung schwere Hautentzündungen – vergleichbar mit Verbren- nungen 3. Grades – verursachen können. Bei den Arbeiten an Beständen des Riesen- Bärenklaus ist daher vollständige Schutzkleidung zwingend erforderlich! Dies bedeutet: geschlossene Kleidung (wasserabweisende, synthetische Materialien – Baumwolle z.B. kann den Pflanzensaft aufsaugen und Pflanzenhaare durchlassen), lange Arbeitshandschuhe, feste Stiefel, Schutzbrille. Beim Arbeiten mit Geräten wie Rasenmäher oder Freischneider, aber auch beim Abstechen der Vegetationskegel können Pflanzensaft oder kleine Pflanzenteile ver- spritzt werden. Hierbei ist daher auch ein Mundschutz zu tragen. Gelangt dennoch Pflanzen- saft an die Haut, ist nach Möglichkeit sofort mit reichlich Wasser zu spülen, die betroffenen Hautpartien sind umgehend zu bedecken und vor Sonneneinstrahlung zu schützen. Auch in den folgenden Tagen sollte die Sonne gemieden werden. Bei stärkeren Symptomen ist ein Arzt aufzusuchen.

1.1.2 Vorbereitende Arbeiten

Schutzmaßnahmen während der Bauzeit

Auf den Maßnahmenflächen ist mit dem Vorkommen artenschutzrelevanter Tierarten zu rech- nen (Reptilien, Haselmaus, Vögel). Die durchzuführenden Arbeiten sind mit der Bauüberwa- chung (BÜ) und der Umweltbaubegleitung (UBB) abzustimmen. Vorgaben z.B. hinsichtlich der Befahrbarkeit von Teilflächen sind zu beachten. Mit schwerem Gerät darf nur auf den War- tungswegen gefahren werden.

Die Maststandorte der vorhandenen Freileitungen sind während der Bauzeit in Abstimmung mit den Leitungsträgern zu sichern.

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Ausbringen von Fledermaus-, Vogel- und Haselmauskästen

Fledermauskästen sind in Gruppen von 3 (-4) Stück aufzuhängen. Die Kästen sind wind- und wettergeschützt bevorzugt mit südöstlicher bis südwestlicher Exposition auszubringen.

Die Kästen sind verteilt in vorhandenen Gehölzbeständen und Wäldern auszubringen. Jeweils mindestens 5 Haselmauskästen sind im näheren Umfeld der 4 Teilflächen für Reptilienmaß- nahmen (3.4 A ) auszubringen. Die genaue Lage aller anzubringenden Kästen ist in Abstim- CEF mung mit einem Tierökologen (UBB) festzulegen. Sie sind durch den AN mittels GPS für die weitere Kontrolle und Unterhaltung einzumessen und zu dokumentieren. Dies wird nicht ge- sondert vergütet und ist in die Einheitspreise einzurechnen.

Fäll- und Rodungsarbeiten

Im Bereich der Maßnahmenfläche 3.4 A werden Teilbereiche entbuscht bzw. vorhandene CEF Gehölze entfernt. Die Arbeiten sind im Zeitraum November bis Ende Februar auszuführen. Sollten einzelne ältere Bäume gefällt werden, wird zuvor eine Kontrolle auf Höhlen vorgenom- men. Dies erfolgt durch die UBB. Vorgefundene nicht besiedelte Höhlen werden dabei ver- schlossen. In Abstimmung mit der VSE und dem AG sind höhere (potenziell leitungsgefähr- dende) Bäume zu entfernen.

Sträucher und Brombeergestrüpp sind bodennah zu schneiden. Inwiefern Wurzeln gerodet werden, wird vor Ort durch den AG angegeben. Einige Stämme ab einem Brusthöhendurch- messer von ca. 20 cm sind so zu fällen, dass ein höherer Stumpf (0,5 bis 1 m) stehen bleibt. Die betreffenden Stämme werden vom AG in der Örtlichkeit angegeben.

Bei den Fällarbeiten ist auch das Unterholz sowie ggf. vorhandene Brombeergestrüppe zu entfernen.

Geeignetes anfallendes Material kann für die zu errichtenden Totholzhaufen verwendet wer- den. Das restliche Material (insbesondere auch Reisig und Buschwerk) ist aus der Fläche zu entfernen, bevor sich hier Gebüschbrüter einnisten können (bis Ende Februar).

Im Zuge der Fällarbeiten dürfen die Maßnahmenflächen nur mit Kettenfahrzeugen befahren werden. Ausgenommen sind die Wartungswege der Stromleitungsbetreiber sowie die vorhan- dene Fahrspur in Teilfläche 3. Das Befahren ist auf das erforderliche Minimum zu beschränken. Fahrbereiche sind mit der BÜ abzustimmen. Dabei ist auch darauf zu achten, dass Neophyten nicht weiter verbreitet werden.

Kampfmittelsondierung

Vor Beginn der Erdarbeiten ist eine Oberflächensondierung auf Kampfmittel bis 100 cm Tiefe durchzuführen. Es ist eine Ergebnisdokumentation anzufertigen und zu übergeben.

Vorarbeiten

Die 4 Teilflächen der Maßnahme 3.4 A mit Ausnahme der vorhandenen und zu erhaltenden CEF Gehölze sind in Vorbereitung der Bauarbeiten zu mähen. Das Mähgut ist aus der Fläche zu entfernen und nach Wahl des AN zu verwenden.

Auf Teilfläche 1 ist ein Teil des vorhandenen Unterhaltungsweges der Leitungsbetreiber als Schotterweg auszubauen.

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1.1.3 Erdarbeiten und Einbringen von Strukturelementen

Unter- und Oberboden sind im Zuge der Bearbeitung zu schützen und in der Beschaffenheit zu erhalten. Es sind die Grenzen der Bearbeitung nach DIN 18915 und 19639 zu berücksich- tigen. Oberboden ist nach den Grundsätzen des Landschaftsbaus (DIN 18915) zu behandeln.

Die Vegetationsdecke ist mit dem Oberboden abzutragen. Die Dicke des abzutragenden Oberbodens beträgt im Mittel 30 cm.

Alle Erdarbeiten sowie die Lage der Strukturelemente sind mit der BÜ und einem Tierökologen abzustimmen. Es ist darauf zu achten, dass Boden aus dem mit Riesen-Bärenklau durchsetz- ten Bereich nicht in andere Bereiche verbracht wird. Sofern zu diesem Zeitpunkt erkennbar, sind vorhandene Exemplare des Riesen-Bärenklaus vor Durchführung der Erdarbeiten auszu- stechen (vgl. Neophytenbekämpfung).

Bei allen Erdarbeiten ist der Oberboden getrennt von den restlichen Aushubmassen auszu- bauen, zu lagern und wiederzuverwenden. Die anfallenden Massen können z.T. zur Hinterfül- lung auf der Nordseite der Stein- und Totholzriegel verwendet werden. Hierzu ist primär der nährstoff- und humusärmere Unterboden zu verwenden. Ein weiterer Teil der Massen ist im Bereich der Maßnahmenfläche in Form von Erdhaufen oder -wällen einzubauen. Die Vorgabe geeigneter Standorte und die Auswahl der hierzu geeigneten Massen erfolgt vor Ort durch die BÜ in Abstimmung mit einem Tierökologen. Der verbleibende Überschuss ist von der Baustelle zu entfernen und nach Wahl des AN zu verwerten.

Die Zwischenlagerung der anfallenden Massen obliegt dem AN. Bei einer Lagerungsdauer von mehr als zwei Monaten ist eine Zwischenbegrünung (Decksaat) und Mahd vorzusehen. Die Zwischenbegrünung hat mit einer Saatgutmischung aus tiefwurzelnden, wasserzehrenden und winterharten Pflanzen zu erfolgen (DIN 18915). Eine Mahd ist bei Halmbildung, Blüten- aufbruch bzw. unerwünschtem Aufwuchs vor der Samenbildung durchzuführen. Das Mähgut ist aufzunehmen und nach Wahl des AN zu verwerten. Die Zwischenlagerung wird nicht ge- sondert vergütet.

Bei der Durchführung der Erdarbeiten ist darauf zu achten, dass die Flächen nicht verdichtet werden. Für die Arbeiten sind daher Kettenfahrzeuge einzusetzen. Ausgenommen davon sind die Wartungswege der Leitungsbetreiber und die vorhandene Fahrspur in Teilfläche 3. Dies sind auch die einzigen Bereiche, die mit schwerem Gerät befahren werden dürfen. Von hier aus sind die Arbeitsbereiche auf möglichst kurzem Weg mit leichtem Gerät anzufahren. Ein flächiges Befahren der Maßnahmenfläche ist zu unterlassen. Die BÜ / UBB gibt Bereiche vor, die gar nicht befahren werden dürfen. Diese werden durch den AG gemeinsam mit der UBB und der BÜ abgesteckt und markiert. Die Markierung ist anschließend durch den AN zu erhal- ten. Die Bereiche sind zu beachten. Gegebenenfalls muss abschnittsweise „vor Kopf“ gear- beitet werden.

Der Unterboden auf den Flächen für Rohbodenstandorte und Stein-/Totholzriegel ist nach dem Abtrag des Oberbodens und vor dem Einbau der entsprechenden Materialien gleichmäßig zu lockern. Die Arbeiten sind so durchzuführen, dass der Boden nach erfolgtem Abtrag und Lo- ckerung des Untergrundes nicht mehr befahren wird.

Sofern aus diesen Vorgaben ein Mehraufwand resultiert, ist dies bei der Kalkulation zu berück- sichtigen.

Auf einem Teil der Fläche sind Rohbodenstandorte zu schaffen. Hier ist nach dem Oberboden- abtrag und der erfolgten Lockerung ein nährstoff- und humusarmes Boden-Sand-Kies-Ge- misch in einer Stärke von 30 cm auszubringen.

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Die kombinierten Stein- / Totholzriegel sind 80 cm in den Boden einzubinden. Die geschaffene Vertiefung ist so zu modellieren, dass eine Ableitung von Niederschlagswasser gewährleistet ist. Nach Abtrag des Oberbodens und erfolgter Lockerung ist eine Schüttung aus grobem Ge- stein (autochthones Material, Kantenlänge 10-30 cm), Wurzelstöcken, dickeren Ästen und grö- ßeren Holzstücken einzubringen. Größere Hohlräume sind mit einem Sand-Kies-Gemisch zu verfüllen. Die Krone der Riegel ist locker mit Reisig abzudecken. An der Nordseite der Riegel ist Erdmaterial anzudecken, dabei sind 1/3 der vorhandenen Hohlräume zu verschütten. An der Südseite der Riegel ist eine Andeckung mit Feinsand vorzunehmen, die ebenfalls 1/3 der Hohlräume verfüllt. Hier ist dem Stein- / Totholzriegel vorgelagert ein 1-2 m breiter Streifen aus Feinsand einzubauen. Die Gesamtbreite der Stein-/Totholzriegel einschließlich des vorgela- gerten Sandstreifens beträgt 5 m. Eine Prinzipskizze ist auf dem Maßnahmenplan dargestellt.

Die Flächen, die nicht befahren werden dürfen, werden durch den AG in der Örtlichkeit abge- steckt und markiert. Auch die Standorte für Stein- / Totholzriegel und Amphibientümpel werden vor Beginn der Arbeiten deutlich sichtbar gekennzeichnet. Nach der Auspflockung der Stein- /Totholzriegel ist ein Ortstermin mit der VSE zu vereinbaren. Als Ergebnis dieses Termins sind dann ggf. Modifikationen der Lage vorzunehmen. Die Arbeiten dürfen erst beginnen, wenn die Abstimmung mit der VSE erfolgt ist und die Absteckung durch die BÜ abgenommen wurde. Die Markierung ist während der Dauer der Erdarbeiten aufrechtzuhalten.

In Teilfläche 1 sind drei Kleingewässer herzustellen. Zur Verwendung kommen amphibien- freundliche Felsteichbecken aus Kunstharz und Steinmehl mit Flachwasserzone und entspre- chend flachem Ufer. In die Becken wird wenig Substrat (3-5 cm) eingebracht. Verwendet wird nährstoffarmes Material, das bei der Herstellung der Strukturelemente anfällt.

Für den Einbau der Felsteichbecken ist eine Grube auszuheben, die größer ist, als das Becken und Platz für eine Verfüllung mit steinfreiem Substrat (mind. 10 cm Stärke) bietet. In der Grube ist zunächst der Sohlbereich mit steinfreier, feiner Erde oder Sand soweit aufzufüllen, sodass beim Einsetzen des Beckens die gewünschte Höhe erreicht wird. Das Becken ist einzusetzen, vorsichtig anzudrücken und auszunivellieren. Anschließend ist die gesamte Grube mit stein- freier Erde oder Sand aufzufüllen und zu verdichten. Luftblasen sind dabei zu vermeiden. Die Erde / der Sand ist auch unter dem Randwulst des Beckens zu verteilen und gut anzudrücken. Die Verfüllung muss über das Ende des Randwulstes hinausreichen. Herstellerangaben für den Einbau sind zu beachten.

1.1.4 Reptilienschutzzaun

Dort, wo ein Einwandern von Reptilien in das Baufeld des Straßen- und Brückenbaus möglich ist, ist ein Reptilienschutzzaun zu errichten. Die Höhe über Gelände muss 70 cm betragen, der Zaun ist 10 cm tief einzugraben. Er muss aus glattem Material (Kunststoffplane) gefertigt sein. Gewebezaun ist ungeeignet, da er einen Ansatz zum Überklettern bietet. Auf der dem Baufeld für den Straßen- und Brückenbau abgewandten Seite ist ein Überstiegschutz erfor- derlich. Auf der Seite des Baufeldes sind alle 100-150 m Ausstiegshilfen anzulegen (durch Aufschüttung eines kleinen Erdwalls, der bis an die Zaunoberkante reicht).

Für die Herstellung der Maßnahmenflächen ist der Zaun nicht erforderlich. Er ist auf Aufforde- rung durch den AG zu errichten, bevor die Umsiedlung der Reptilien beginnt.

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1.1.5 Neophytenbekämpfung

Der Riesen-Bärenklau ist in der Teilfläche 4 von 3.4 A vorhanden, hier sind Maßnahmen zur CEF Bekämpfung durchzuführen. Hierzu sind die Vegetationskegel auszustechen. Dies hat im Frühjahr nach dem Austrieb der Pflanzen zu erfolgen, spätestens bis ca. Mitte Mai. Zu diesem Zeitpunkt sind die Pflanzen noch niedrig, so dass das Gesundheitsrisiko minimiert wird.

Der Riesen-Bärenklau verfügt über eine rübenförmige Speicherwurzel. Ein Austrieb erfolgt nur aus dem oberen Teil der „Rübe“ (sog. Vegetationskegel). Daher sind beim Ausstechen ca. 10- 15 cm unter der Erdoberfläche die Wurzeln vom Vegetationskegel abzutrennen. Der Vegetati- onskegel ist auszugraben, vom Laub zu befreien und mit der Schnittfläche nach oben zu la- gern. Alternativ ist eine Entsorgung über den Restmüll möglich. Das Laub und der im Boden verbleibende untere Teil der Wurzeln sind nicht ausschlagfähig und verrotten.

Bei sämtlichen Arbeits- und Pflegegängen, mindestens aber einmal jährlich, im Juni ist eine Nachkontrolle durchzuführen. Werden erneut Pflanzen vorgefunden, ist die Bekämpfung zu wiederholen. Insbesondere ist darauf zu achten, dass die Pflanzen nicht zur Samenreife ge- langen. Sofern sich schon Samen gebildet haben, sind die Dolden vorsichtig mit allen Samen zu entfernen und sicher zu vernichten (Verbrennung, Restmüll). Dies gilt auch bei unreifen Samen. Die Pflanzen sind anschließend auszustechen, um eine Nachblüte zu verhindern.

Sofern weitere Vorkommen von Neophyten in den Maßnahmenflächen festgestellt werden, sind in Abhängigkeit von der tatsächlichen Situation in Abstimmung mit dem AG weitere Maß- nahmen zu ergreifen. Dies gilt für den gesamten Pflegezeitraum.

1.1.6 Pflege

Vogel-, Fledermaus- und Haselmauskästen

Vogel-, Fledermaus- und Haselmauskästen sind für einen Zeitraum von 5 Jahren mit einem Wartungsintervall von 2 Jahren zu pflegen, zu unterhalten und ggf. zu erneuern. Die Wartung hat zur Vermeidung von Störungen im Zeitraum September bis Oktober zu erfolgen.

Reptilienhabitate (3.4 A ) CEF

Die zu grünlandartiger Vegetation zu entwickelnden Teilbereiche der Maßnahmen 3.4 A sind CEF 1x jährlich zu mähen. In die Mahd einzubeziehen sind die Wartungswege und die neugeschaf- fenen Rohbodenflächen. Um ein Mosaik aus Vegetation unterschiedlicher Höhe zu erzielen, ist die Mahd auf Teilflächen zeitversetzt durchzuführen. Der erste Mähgang hat im Zeitraum 01. bis 15. Juni zu erfolgen, die restlichen Bereiche sind frühestens vier Wochen später (ab 01. Juli) zu mähen. Für die Mahd sollte sehr kühles (nasskaltes) oder sehr heißes Wetter ge- nutzt werden, da die Reptilien dann weniger aktiv sind. Alternativ ist in den frühen Morgenstun- den (vor 7 Uhr) zu mähen.

Für Randbereiche ist die Entwicklung zu Brachen oder Altgras geplant. Diese Flächen sind alle 4 Jahre zu mähen. Um jedes Jahr Altgrasbestände innerhalb der Flächen zu erhalten, sieht das Pflegeregime vor, dass ein Teil der Altgrasflächen in geraden Jahren gemäht wird, ein Teil in ungeraden Jahren. Die Mahd ist im Zeitraum November bis Januar durchzuführen.

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Für alle Mäharbeiten sind Balkenmäher zu verwenden, der Einsatz von Aufbereitern ist nicht zulässig. Das Mähgut ist aus der Fläche zu entfernen. Beim Abräumen der Fläche ist auf Zet- ten (Wenden) und Schwaden zu verzichten. Die Schnitthöhe beträgt mindestens 10 cm (max. 20 cm). Eine niedrigere Schnitthöhe ist zulässig, falls die Mahd im Zeitraum November bis Januar erfolgt.

Die eingebrachten Stein-/Totholzriegel sollen teils bewachsen (v.a. Nordseite), überwiegend aber offen und besonnt sein. Die vorgelagerten Sandbereiche sind dauerhaft offen zu halten. Die Stein-Totholzriegel an sich sind freizustellen, sobald sie mehr als 60 % bewachsen sind. Das Freistellen hat in Teilflächen zu erfolgen. Ein Bewuchs auf 20 % der Riegel ist bei der Freistellung zu belassen. Die Arbeiten sind im Zeitraum November bis Januar durchzuführen.

Auf den Rohbodenflächen ist die Vegetationsschicht zu entfernen, falls sie zu dicht wird. Hierzu kann die Fläche oberflächlich abgeschoben werden (schoppern oder plaggen). Diese Arbeiten sind im Zeitraum November bis Januar durchzuführen.

Für Gehölz- und Hochstaudenbestände sind nach Vorgabe des AG sporadische Pflegeein- griffe durchzuführen. Die vorhandenen Gehölzränder und Gebüsche sollen licht und struktur- reich ausgebildet sein. Hochstaudenfluren und Gehölzjungwuchs (Brombeeren) sind spora- disch zu mähen bzw. auf den Stock zu setzen. Eine Ausbreitung oder ein zu hoher Aufwuchs ist zu unterbinden. Diese Arbeiten sind im Zeitraum November bis Januar auszuführen. Ge- hölzschnittgut kann ggf. zur Ergänzung der Totholzhaufen verwendet werden. Ein Überschuss ist abzutransportieren.

Ein Umbruch von Flächen ist nicht zulässig. Gleiches gilt für den Einsatz von Forstmulchern.

Die Kleingewässer sind nach Vorgabe durch den AG von eingespültem Substrat zu reinigen und eine aufkommende Gewässervegetation zu entfernen. Ein geringer Teil des Substrates ist dabei im Becken zu belassen (ca. 3-5 cm). Eine permanente Wasserführung muss grundsätz- lich nicht gewährleistet werden. Sollte es aber im Zuge der Bauarbeiten an der Fechinger Tal- brücke erforderlich werden, Gelbbauchunken oder deren Laich aus dem Baufeld in die Teich- becken umzusiedeln, so ist nach Aufforderung durch den AG eine Wasserführung während der Zeit der Laich- und Kaulquappenentwicklung sicherzustellen. Bei Bedarf muss Wasser nachgefüllt werden.

Reptilienschutzzaun

Der Reptilienschutzzaun ist ab dem Zeitpunkt der Umsiedlung bis zum Ende der Bautätigkeit für die Fechinger Talbrücke im Bereich des Beschberges, somit für die gesamte Dauer des Pflegezeitraums von 5 Jahren, funktionsfähig zu erhalten. Hierzu ist der gesamte Zaun ein- schließlich der baufeldseitigen Ausstieghilfen während der Aktivitätszeit von Reptilien alle 2 Wochen zu kontrollieren und ggf. zu richten bzw. nachzubessern. In der Zeit der Winterruhe ist eine Kontrolle alle vier Wochen durchzuführen. Die Aktivitätszeit bzw. die Zeit der Winter- ruhe wird durch den AG / die Umweltbaubegleitung vorgegeben. Die Zauntrasse ist freizu- schneiden.

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1.2 Ausgeführte Vorarbeiten

Die Grenzen der Maßnahmenflächen 3.4 A werden durch den AG in der Örtlichkeit vermes- CEF sen und abgesteckt. Die Absteckung wird an den AN übergeben.

Zu fällende Bäume werden durch die UBB unmittelbar vor Durchführung der Fällarbeiten auf Baumhöhlen kontrolliert.

1.3 Ausgeführte Leistungen

entfällt.

1.4 Gleichzeitig laufende Arbeiten

Der Auftragnehmer hat vor Durchführung der Arbeiten alle Maßnahmen zu treffen, damit ein reibungsloses Zusammenwirken mit anderen Unternehmen erreicht wird und vermeidbare Be- hinderungen ausgeschlossen werden. Es wird auf die erforderliche enge Abstimmung zwi- schen den beteiligten Auftragnehmern hingewiesen.

Die durch die Abstimmung mit den anderen an der Baumaßnahme beteiligten Auftragnehmern entstehenden Erschwernisse, Mehraufwendungen und der Koordinierungsaufwand werden nicht gesondert vergütet, sondern sind in die Baustellengemeinkosten einzukalkulieren. Die Koordinationspflichten des AG bleiben hiervon unberührt.

Die Arbeiten zum Straßen- und Brückenbau werden voraussichtlich ab 2028 beginnen. Das Baufeld für den Straßen- und Brückenbau grenzt stellenweise unmittelbar an die Maßnahmen- flächen an. Ein Teil der Zufahrten, insbesondere am Friedhof Beschberg, ist gemeinsam zu nutzen. Die in der Ausführungsplanung vorgesehenen Baustelleneinrichtungsflächen müssen ab 2028 für den Straßen- und Brückenbau zur Verfügung stehen. Sie können somit nur für die Durchführung der Bauarbeiten zur Herstellung der Reptilienhabitate, nicht für die Pflegearbei- ten, genutzt werden.

1.5 Mindestanforderungen für Nebenangebote

Nebenangebote sind nicht zugelassen.

  1. Angaben zur Baustelle

2.1 Lage der Baustelle

Die Maßnahmenflächen liegen im näheren Umfeld der A 6, östlich von Saarbrücken, in den Gemarkungen Fechingen und Bischmisheim. Sie sind nur über das nachgeordnete Netz und forstwirtschaftliche Wege zugänglich. Die Lage ist dem Übersichtslageplan zu entnehmen, zur Orientierung ist nachfolgend die großräumige Situation dargestellt.

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Ausschnitt TK 100 ©GeoBasis-DE / LVGL-SL (2026) – Version 2-0, http://www.govdata.de/dl-de/by-2-0 (Daten verändert)

Die Kästen für Fledermäuse, Vögel und Haselmäuse sind verteilt in Wäldern und Gehölzbe- ständen im Trassenumfeld auszubringen

Für die Maßnahme 3.4 A ist eine flächige Beanspruchung geeigneter Standorte erforderlich. CEF Insgesamt besteht die Maßnahme aus vier Teilflächen, die in den Schutzstreifen von Freilei- tungen liegen. Fläche 1 befindet sich in der Nähe des Friedhofs am Beschberg, südöstlich der Autobahn. Sie ist von der L 107 über die Friedhofszufahrt und einen Waldweg erreichbar. Die weiter nördlich, ebenfalls südöstlich der A 6 gelegene Fläche 2 ist über die Ortslage Bischmis- heim und eine Wirtschaftswegüberführung zugänglich. Die Flächen 3 und 4 liegen nordwest- lich der A 6. Sie sind von Bischmisheim aus über Wirtschaftswege zu erreichen.

2.2 Vorhandene öffentliche Verkehrswege

Die Baustelleneinrichtungsfläche südlich des Friedhofs Beschberg liegt unmittelbar an dessen Zufahrt im Bereich der Parkplätze.

In Teilfläche 3 ist ein unbefestigter Weg vorhandenen, der durch Dritte (Land- und Forstwirt- schaft) genutzt wird.

Im engeren Baubereich sind keine öffentlichen Verkehrswege vorhanden.

Stand 01.09.2026 Seite 11

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2.3 Zugänge, Zufahrten

Überregional besteht eine Anbindung über die BAB A 6, Anschlussstelle Saarbrücken-Fechin- gen. Von hier aus sind die Teilflächen der Maßnahme 3.4 A wie folgt zugänglich: CEF

 Fläche 1: über die L 107 „Saarbrücker Straße“ / „Provinzialstraße“ zwischen Fechingen und Brebach, von hier nördlich über die Zufahrt zum Friedhof Beschberg bis an den Friedhof. Ab dem Friedhof verläuft ein unbefestigter Waldweg in südöstliche Richtung unter der Talbrücke der A 6 hindurch bis an die Fläche. Die Fläche liegt nördlich und südlich des Weges im Schutzstreifen der Freileitung.  Fläche 2: von der Ortslage Bischmisheim aus über die Straße „Forstweg“ zu einem asphaltierten Wirtschaftsweg, der mittels einer Überführung über die Autobahn geleitet wird.  Fläche 3: von der Ortslage Bischmisheim über die Straße „Am Buchenhain“, dann wei- ter auf einem befestigten Wirtschaftsweg. Hinter der Ortslage zweigt nach rechts die unbefestigte Zufahrt in die Fläche ab.  Fläche 4: Zufahrt zunächst wie Fläche 3. An Fläche 3 weiter auf dem Wirtschaftsweg bleiben bis an die Umgrenzung des Friedhofs. Hier nach links (Südosten) abbiegen und dem nun unbefestigten Weg weiter folgen.

Innerhalb der Flächen sind „Wartungswege“ des Leitungsbetreibers VSE vorhanden. Dabei handelt es sich um unbefestigte Wege oder Fahrspuren, teils nur um kurz gehaltene, wiesen- artige Arbeitsstreifen. Innerhalb Teilfläche 3 ist zudem ein unbefestigter Weg (Fahrspur) vor- handen. Im südlichen, sehr steilen Teil der Fläche 1 ist der Wartungsweg im Zuge der Bauar- beiten mit Schotter auszubauen.

Von Fläche 2 aus führt ein Weg in Richtung der Fläche 1. Dieser Weg führt nicht bis direkt an Fläche 1 heran. Entlang des Weges sind ausgeprägte Vorkommen des Staudenknöterichs vorhanden, die in den Weg hineinragen. Da bei einer Nutzung des Weges für die Umsetzung der Bauarbeiten und der Pflege die Gefahr des Verbringens von Pflanzenteilen des Stauden- knöterichs bestünde, ist die Nutzung dieses Weges für die Durchführung der Arbeiten (ein- schließlich Pflege) untersagt. Der betreffende Weg ist in den beigefügten Plänen entspre- chend gekennzeichnet.

Das Ausbringen von Kästen für Fledermäuse, Vögel und Haselmäuse erfolgt in geeigneten Wald- und Gehölzbeständen im funktionalen Umfeld. Die Zuwegung erfolgt über verschie- dene, meist unbefestigte Waldwege und von dort aus zu Fuß in die Bestände.

Die Verschmutzung von Straßen und Wegen sowie Behelfsfahrstreifen ist grundsätzlich aus- zuschließen. Für die Reinigung von Straßen und Wegen mit einer gebundenen Fahrbahnde- cke ist eine selbstaufnehmende Saugkehrmaschine einzusetzen. Die erforderliche Reinigung der Straßen und Wege sowie Behelfsfahrstreifen während der gesamten Bauzeit ist entspre- chend der Verkehrssicherungspflicht abzusichern und vom Bieter in die Baustellengemeinkos- ten einzukalkulieren.

2.4 Anschlussmöglichkeiten an Ver- und Entsorgungsleitungen

Medienanschlüsse jeder Art werden vom Auftraggeber nicht bereitgestellt. Die Aufwendungen für Beschaffung, Vorhaltung, Betrieb und Abbau bzw. Beseitigung hat der Bieter in die entspre- chenden Leistungspositionen einzurechnen.

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2.5 Lager- und Arbeitsplätze

Der Auftragnehmer hat innerhalb der Baustelle eine Fläche/Flächen für die vorläufige Lage- rung für nicht gefährliche und gefährliche Abfälle herzurichten, während der Bauzeit vorzuhal- ten und zu unterhalten, zu betreiben sowie zurückzubauen.

Die Flächen sind zur zeitweiligen Lagerung von Abfällen (Bodenaushub etc.) bis zum Einsam- meln auf dem Gelände der Entstehung der Abfälle vorzusehen und innerhalb der Baustelle einzurichten. Abweichungen von den gekennzeichneten Lagerflächen sind nur mit Zustim- mung der zuständigen Behörden zulässig.

Soweit der Auftragnehmer weitere Flächen außerhalb der Baustelle bzw. außerhalb der vom Auftraggeber zugewiesenen Flächen zur Lagerung oder Aufbereitung nutzt, hat er die hierfür notwendigen privatrechtlichen und öffentlich-rechtlichen Genehmigungen (4. BImSchV) einzu- holen und diese dem Auftraggeber vor Nutzung nachzuweisen. Ferner hat der Auftragnehmer für die Flächen auf eigene Kosten ein Beweissicherungsverfahren vor und nach Nutzung der Fläche bzw. Flächen durchzuführen. Die Flächen sind zur Vermeidung von Konflikten mit dem Natur- und Artenschutz im Vorfeld mit der BÜ und der UBB abzustimmen.

Diese Leistungen sind in die entsprechenden Leistungspositionen einzurechnen.

Flächen für die Lagerung von Materialien und die Baustelleneinrichtung stehen im Bereich des Parkplatzes südlich des Friedhofs sowie südlich der Teilfläche 3 von 3.4. A zur Verfügung. CEF Sie sind im Übersichtslageplan dargestellt.

Darüber hinaus werden Lager- und Einschlagplätze vom AG nicht zur Verfügung gestellt. Die Lagerung von Materialien kann auch im Bereich der Maßnahmenflächen 3.4 A erfolgen. Die CEF genaue Lage der Lager- und Baustelleneinrichtungsflächen innerhalb der Maßnahmenflächen ist im Vorfeld mit der Bauüberwachung und mit einem Tierökologen abzustimmen.

2.6 Gewässer

Gewässer sind von der Maßnahme nicht betroffen.

2.7 Baugrundverhältnisse

Baugrunduntersuchungen wurden nicht durchgeführt.

2.7.1 Geologische Verhältnisse, Grundwasser

Bei den vorliegenden Böden handelt es sich um schuttführenden, schluffig-lehmigen Sand bis sandig-lehmigen Schluff.

2.7.2 Straßenbefestigungen (vorhandener Straßenoberbau)

entfällt

Stand 01.09.2026 Seite 13

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2.7.3 Güte des Oberbodens (Landschaftsbau)

Die Dicke des abzutragenden Oberbodens beträgt im Mittel 30 cm.

2.7.4 Schadstoffbelastung

entfällt

2.8 Seitenentnahmen und Ablagerungsstellen

entfällt

2.9 Schutz-Bereiche und -Objekte

Schutzgebiete

Die Waldbereiche nördlich der L 107 sind Bestandteil des Landschaftsschutzgebietes L_5_08_04 „Wisch- und Wogbachtal“. Im LSG liegen auch alle Teilflächen der Maßnahme 3.4 A . CEF

Sonstige Schutzgebiete sind von der geplanten Maßnahme nicht betroffen.

Allgemeiner Natur- und Artenschutz

Beschädigungen an zu erhaltenden Gehölzen am Rande bzw. innerhalb der Maßnahmenflä- chen sind zu vermeiden. Die Vorgaben der R SBB und DIN 18920 sind entsprechend zu be- achten.

Die Maßnahmenflächen sind als Lebensraum für Reptilien, Vögel und Haselmäuse geeignet. Für die Durchführung der Bauarbeiten werden daher Vorgaben getroffen, die zwingend zu be- achten sind. Diese sind in Kapitel 1 näher erläutert. Folgende Maßnahmen sind vorgesehen:

 Durchführung der Fällarbeiten im Zeitraum November bis Ende Februar  bei stärkeren Bäumen: zuvor Kontrolle auf Höhlen  Durchführung der Bauarbeiten (Anlage von Strukturelementen) im Zeitraum November bis Ende Februar, somit außerhalb der Aktivitätszeit von Reptilien  Befahren der Flächen (außerhalb der Wartungswege und der vorhandenen Fahrspur in Teilfläche 3) nur mit Kettenfahrzeugen  Beschränkung der Fahrbereiche auf das zwingend erforderliche Minimum  Beschränkung der für die Baustelleneinrichtung genutzten Bereiche in den Flächen  detaillierte Abstimmung von Fahrbereichen und BE-Flächen mit der BÜ und mit einem Tierökologen

Stand 01.09.2026 Seite 14

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Baugeräte

Bei der Bauausführung hat der AN die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Schutz gegen Baulärm - Geräuschimmissionen - vom 19.08.1970 (VV Baulärm, Beilage zum BAnz. Nr. 160 vom 01.09.1970) und die 32. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzge- setzes (Geräte- und Maschinenschutzverordnung - 32. BImSchV) vom 29.08.2002 (BGBl. I, S.3478), zuletzt geändert durch Artikel 83 der Verordnung vom 31.08.2015 (BGBl. I, S.1474), und damit den Stand der Technik sowie die geltenden technischen Regelwerke entsprechend einzuhalten.

Während der Bauausführung sind vermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen (insbeson- dere Lärm) auf die dem Wohnen dienenden Gebiete sowie auf sonstige schutzwürdige Berei- che gemäß § 22 BlmSchG zu verhindern.

Alle Maschinen und Geräte müssen insbesondere gemäß §3 32.BImSchV mit der entspre- chenden CE- Kennzeichnung und der Angabe des garantierten Schallleistungspegels (LWA) versehen sein und zu jedem Gerät und jeder Maschine muss die Kopie der EG- Konformitäts- erklärung nach Art. 8 Abs. 1 RL 2000/14/EG und nach §3(1) Satz 5 der BImSchV beigefügt sein. Die LWA - Angabe muss verordnungskonform „sichtbar, lesbar und dauerhaft haltbar“ an jedem Gerät und jeder Maschine angebracht sein. Maschinen, Geräte und Fahrzeuge, die nicht dem Anwendungsbereich der 32.BImSchV unterfallen, müssen anderweitig als „lärmarm“ (z.B. „Blauer Engel – weil lärmarm“) zertifiziert sein, damit sie auf der Baustelle verwendet werden dürfen.

2.10 Anlagen im Baubereich

Leitungen

Im Baubereich sind öffentliche Ver- und Entsorgungsleitungen enthalten. Diese sind in den beiliegenden Plänen dargestellt.

Im Baustellenbereich befinden sich nach Kenntnis des AG folgende Leitungen:  110/220 kV-Freileitung Rohrbach-Neufechingen (Westnetz)  35/110 kV-Freileitung HL 106 Neufechingen-Kleinblittersdorf (VSE)  Gasleitung (CREOS)

Weitere Leitungen liegen im Bereich der Zufahrten.

Bei Arbeiten im Bereich von Leitungen sind entsprechende Schutzmaßnahmen mit den Ver- und Entsorgungsunternehmen abzustimmen.

Jegliche Bauarbeiten sind erst nach Zustimmung des Ver- und Entsorgungsunternehmen und des AG durchzuführen. Der AN muss sich rechtzeitig vor Beginn der Arbeiten über das Vor- handensein von Leitungen und deren Lage unterrichten und sich von den Ver- und Entsor- gungsunternehmen in der Örtlichkeit einweisen lassen. Er haftet für sämtliche von ihm zu ver- tretenden Schäden an Leitungen im Bereich der Baustelle. Des Weiteren muss der AN die Vorschriften, Richtlinien und Kabelschutzanweisungen bei seinen durchzuführenden Arbeiten beachten und seine Arbeitsweise darauf einstellen.

Die Gasleitung der CREOS verläuft an der Zufahrt am Friedhof Beschberg. Sie kreuzt die Teilfläche 1 im Bereich des Weges und tangiert auch die Baustelleneinrichtungsfläche an der Friedhofszufahrt. Erdarbeiten sind im Bereich der Leitung nicht vorgesehen.

Stand 01.09.2026 Seite 15

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Die Maßnahmenflächen liegen vollständig innerhalb der Schutzstreifen der Freileitungen. Im Vorfeld wurden bereits Abstimmungen mit der VSE getroffen, die für alle Freileitungen zu be- achten sind:

 Für die Bauarbeiten im Bereich der Leitungen ist eine Abstimmung mit der VSE und eine Baueinweisung durch die VSE erforderlich.  Die Arbeitsstreifen (Wartungswege) unterhalb der Leitungen sowie das unmittelbare Umfeld der Masten (seitlich Länge der Traversen, ansonsten mindestens 5 m) sind von Einbauten (Strukturelemente) frei zu halten. Dies ist bei der Planung entsprechend be- rücksichtigt und muss auch bei Modifikationen vor Ort beachtet werden.  Die Maststandorte innerhalb des Baubereichs und auf Baustelleneinrichtungsflächen sind während der Bauausführung zu sichern. Vorgesehen ist eine Auszäunung durch Bauzaun.  Nach Auspflockung der genauen Lage der geplanten Strukturelemente (Stein-/Totholz- haufen) in der Örtlichkeit ist vor Beginn der Bauarbeiten ein Ortstermin mit der VSE und der BÜ zu vereinbaren. Als Ergebnis des Termins sind dann ggf. Modifikationen an der Lage vorzunehmen.  Vor Abschluss der Bauarbeiten zur Herstellung der Flächen ist ein weiterer Abstim- mungstermin mit der VSE durchzuführen.  Beim Einbau von Strukturelementen am Waldrand ist der Zugang zu größeren Bäumen zu ermöglichen.

Die Abstimmungen und die ggf. erforderliche Anpassung der Absteckung werden nicht geson- dert vergütet und sind bei der Kalkulation zu berücksichtigen.

Vermutete Bodenfunde / Kampfmittel

Im Zuge der Vorarbeiten ist eine Kampfmittelsondierung durchzuführen. Sollten Kampfmittel irgendwelcher Art gefunden werden, ist unverzüglich der Kampfmittelbeseitigungsdienst zu verständigen. Das weitere Vorgehen ist mit dem Kampfmittelbeseitigungsdienst und dem AG abzustimmen.

Zuständigkeit:

Landespolizeipräsidium Direktion LPP1 LPP 125 – Kampfmittelbeseitigungsdienst Mainzer Straße 134-136 66121 Saarbrücken

Tel.: 0681 962 1790 E-Mail: lpp125@polizei.slpol.de

2.11 Öffentlicher Verkehr im Baubereich

Der unbefestigte Weg in Teilfläche 3 kann durch land- und forstwirtschaftlichen Verkehr genutzt werden. Ansonsten ist mit öffentlichem Verkehr im Baubereich nicht zu rechnen.

Stand 01.09.2026 Seite 16

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  1. Angaben zur Ausführung

3.1 Verkehrsführung, Verkehrssicherung

entfällt

3.2 Bauablauf

Für die Arbeiten im Bereich der Freileitung sind Abstimmungen mit der VSE erforderlich (vgl. Kapitel 2.10).

Die Kampfmittelfreigabe des Baubereichs ist schriftlich zu dokumentieren und rechtzeitig in 1-facher Ausfertigung an die Baubeteiligten als Voraussetzung für den Baubeginn zu überge- ben. Die Koordinierung erfolgt durch den AN. Wartezeiten durch die Erkundungen gelten nicht als Behinderung und sind im Bauablauf zu berücksichtigen. Die mit der Erkundung beauftragte Firma muss nachweisen, dass sie über die zur Kampfmittelbeseitigung erforderliche Fach- kunde gemäß § 9 Sprengstoffgesetz (SprengG) oder über Fachpersonal mit entsprechender Befähigung nach § 20 SprengG verfügt, sowie die Erlaubnis gemäß § 7 SprengG besitzt. Das aktuelle Vorliegen dieser Voraussetzungen sowie die fachliche Qualifikation und Zuverlässig- keit sind ausschließlich von der Kampfmittelbeseitigungsfirma nachzuweisen und zu verant- worten.

Die Vogel-, Fledermauskästen sind spätestens im Winter der Rodungsarbeiten im Baufeld des Straßen- und Brückenbaus auszubringen. Haselmauskästen sind in Abstimmung mit den Tier- ökologen im Herbst vor der Rodung im Baufeld des Straßen- und Brückenbaus auszubringen. Im Umfeld der vier Teilflächen der Maßnahme 3.4 A sind jeweils (mindestens) 5 Haselmaus- CEF kästen im Winter 2026/27 auszubringen.

Alle Fäll- und Rodungsarbeiten sind im Zeitraum November bis Februar auszuführen. Bäume sind erst nach Freigabe durch die UBB zu fällen.

Die Erdarbeiten und die Anlage der Strukturelemente (Stein-/Totholzriegel) und der Kleinge- wässer sind im Zeitraum November bis Ende Februar auszuführen.

Der Reptilienschutzzaun ist erst nach Aufforderung durch den AG zu errichten.

Die in Kapitel 2.10 beschriebenen erforderlichen Abstimmungen mit der VSE sind bei der Pla- nung des Bauablaufs zu beachten.

Stand 01.09.2026 Seite 17

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Für die Pflege gilt:  Vogel-, Fledermaus- und Haselmauskästen sind im Zeitraum September bis Oktober zu kontrollieren und zu unterhalten  grünlandartige Vegetation ist jährlich zu mähen. Die Mahd hat auf Teilflächen zeitver- setzt zu erfolgen. Der 1. Mähgang ist im Zeitraum 01. bis 15. Juni auszuführen, der 2. Mähgang frühestens 4 Wochen später (ab 01. Juli). Mahd bei sehr kühlem (nasskal- tem) oder sehr heißem Wetter oder in den frühen Morgenstunden (vor 7 Uhr).  Mahd von Brachen / Altgrasbeständen in Teilflächen alle 4 Jahre nach Vorgaben des Pflegeplans. Mahd im Zeitraum November bis Januar  Freistellen der Stein-/Totholzriegel im Zeitraum November bis Januar  Reinigung der Felsteichbecken im Zeitraum November bis Januar  Schoppern oder plaggen der Rohbodenflächen im Zeitraum November bis Januar  Pflegeeingriffe in Gehölze im Zeitraum November bis Januar

3.3 Wasserhaltung

entfällt

3.4 Baubehelfe

Baubehelfe sind nicht vorgesehen.

3.5 Stoffe, Bauteile

3.5.1 Straßenbau

entfällt

3.5.2 Brückenbau

entfällt

3.6 Abfälle

3.6.1 Allgemeines

Der Auftraggeber ist als Veranlasser von Arbeiten, bei denen Abfälle anfallen, Abfallerzeuger und somit für eine ordnungsgemäße und schadlose Verwertung bzw. für eine Beseitigung ohne eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit verantwortlich.

Dem Auftragnehmer wird gemäß § 22 KrWG die Erfüllung der Entsorgungspflicht übertragen. Bei der Entsorgung des Abfalls endet die vertragliche Verpflichtung des Auftragnehmers erst mit der vollständigen ordnungsgemäßen Entsorgung des Abfalls. Die Übernahme sowie die vollständige, ordnungsgemäße und schadlose Entsorgung der Abfälle und Ausbaustoffe hat unter Beachtung der geltenden Gesetze, zugehörigen Verordnungen sowie der einschlägigen umwelt- und abfallrechtlichen Bestimmungen zu erfolgen.

Stand 01.09.2026 Seite 18

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Die Beprobung und Deklaration der Abfälle und Ausbaustoffe erfolgen durch den AG. Dabei müssen die abzufahrenden Massen zur Beprobung durch den AG örtlich zwischengelagert werden. Die Beprobung ist dem AG mindestens 21 Tage vor Abfuhr mitzuteilen. Zuständig ist die Abteilung Bau Fachtechnik der Autobahn GmbH, Außenstelle Neunkirchen. Eine Abfuhr ist erst nach Freigabe durch den AG erlaubt.

Abfälle und sonstige Ausbaustoffe sind, sofern in den Leistungspositionen nichts anderes ver- einbart ist, nach Wahl des Auftragnehmers zu entsorgen. Die Entsorgungskosten sind in die jeweiligen Positionen für die Entsorgung mit einzurechnen.

3.6.2 Probenahme und Abfalldeklaration

Erfolgt durch den AG

3.6.3 Nicht gefährliche Abfälle

Die Aufwendungen für die Entsorgung nicht gefährlicher Abfälle sind in die Einheitspreise ein- zurechnen und werden nicht gesondert vergütet, es sei denn, die entsprechenden Leistungs- positionen enthalten abweichende Regelungen.

Der Auftragnehmer hat gegenüber dem Auftraggeber den Nachweis über den Verbleib aller Ausbaustoffe zu führen und diese Nachweise unverzüglich nach Abschluss der Entsorgung dem Auftraggeber zu übergeben.

Die o.g. Erklärung gemäß § 24 ErsatzbaustoffV sowie der Nachweis über den Verbleib der Ausbaustoffe erfolgt über das in Punkt 5.4.1 enthaltene Formblatt. Dieses Formblatt ist für jede Abfallfraktion bzw. Entsorgungsposition dem Auftraggeber vor Abfuhr von der Baustelle zu übergeben. Im Bedarfsfall ist es fortzuschreiben.

Liegen die Nachweise (Wiegenachweise/Liefernachweise) nicht vor, erfolgt keine Vergütung der Leistung. Auf § 69 Absatz (3) KrWG wird verwiesen.

Oberboden, Bodenmaterial mit humosen Bestandteilen, Bankettschälgut:

Oberboden wird vor Ort nach Angabe des AG wieder eingebaut.

3.6.4 Gefährliche Abfälle

entfällt

3.6.5 Entsorgungskonzept

entfällt

3.6.6 Bodenlogistikkonzept

entfällt

Stand 01.09.2026 Seite 19

[Seite 20]

3.7 Winterbau

Zur Einhaltung der vereinbarten Vertragsfristen sind auch Einflüsse und Randbedingungen aus den Jahreszeiten mit ungünstiger, insbesondere auch winterlicher Witterung zu berück- sichtigen.

Die im Baustellenbereich gemäß dem langjährigen Mittel geltenden meteorologischen Verhält- nisse sind bei der terminlichen Bauablaufplanung zu berücksichtigen und begründen keinen Anspruch auf Erschwerniszulage, Zeitverzögerungen bzw. Bauzeitverlängerung.

Während der Ausführungszeit kann es aufgrund der Witterungsverhältnisse zu Einschränkun- gen im Baubetrieb kommen. Während dieser Zeit ist die Baustelle mit besonderer Sorgfalt abzusichern. Der Auftragnehmer hat für die erforderlichen Arbeitssicherheitsmaßnahmen zu sorgen. Es ist Sache des Auftragnehmers, seinen Bauablauf so zu gestalten, dass die verein- barten Vertragsfristen eingehalten werden.

Es sind alle mit der Leistungserbringung in der Winterperiode verbundenen Mehraufwendun- gen einzukalkulieren.

3.8 Beweissicherung/Zustandsfeststellung

Zustandsfeststellung

Vor Beginn der Bauarbeiten hat der AN alle baulichen Anlagen, die sich im und am Baufeld und an den Baufeldgrenzen befinden, bzw. die vom Auftragnehmer als Baustellentransport- wege, Zu- und Abfahrten genutzt werden sollen, durch eine Zustandsfeststellung mit ausführ- licher Fotodokumentation aufzunehmen (VOB, Teil B § 3 Abs. 4), die vom AG und AN anzuer- kennen ist.

Die Zustandsfeststellung soll gemeinsam vom Auftragnehmer, der BOL/BÜ und dem Baulast- träger bzw. dem Eigentümer erfolgen. Die Zustandsfeststellung ist zu dokumentieren und zu protokollieren und von den Beteiligten zu unterschreiben. Die Unterlagen der Zustandsfest- stellung sind den Beteiligten in Kopie zu übergeben.

Werden Verkehrswege von mehreren Auftragnehmern gemeinsam zur Abwicklung von Bau- stellenverkehr genutzt, ist unter den Beteiligten eine Vereinbarung über Nutzung und Haftung für evtl. verursachte Schäden abzuschließen. Diese Vereinbarung ist vor der gemeinsamen Nutzung dem Auftraggeber zu übergeben. Nach Abschluss der Arbeiten ist die Zustandsfeststellung mit den Beteiligten wie vor zu wie- derholen. Die Zustandsfeststellung ist zu dokumentieren und zu protokollieren und von den Beteiligten zu unterschreiben. Die Unterlagen der Zustandsfeststellung sind den Beteiligten in Kopie zu übergeben.

Nach Abschluss der Bauarbeiten sind die Flächen wieder in den Urzustand zu versetzen. Dem AG ist eine Freistellungserklärung vorzulegen, aus der hervorgeht, dass keine Ansprüche von Dritten aus Benutzung von Privateigentum gegen den AN bestehen.

Der Auftragnehmer hat nachzuweisen, dass er allen Ansprüchen Dritter nachgekommen ist. Durch eine Freistellungserklärung wird zur Abnahme dokumentiert, dass der Auftragnehmer den Auftraggeber von allen Ansprüchen Dritter freistellt.

Alle Aufwendungen für die Zustandsfeststellung sind vom Bieter in den Angebotspreis einzu- rechnen.

Stand 01.09.2026 Seite 20

[Seite 21]

Beweissicherung

entfällt

3.9 Sicherungsmaßnahmen

Die Masten der Freileitungen sind während der Bauausführung zu sichern (vgl. Kapitel 2.10).

3.10 Belastungsannahmen (Brückenbau)

entfällt

3.11 Vermessungsleistungen, Aufmaßverfahren

3.11.1 Bestimmung der Dicken von Oberbauschichten

entfällt

3.11.2 Vermessungsleistung

Die Flächen, die nicht befahren werden dürfen, werden durch den AG gemeinsam mit der UBB und der BÜ in der Örtlichkeit abgesteckt und markiert. Auch die Standorte für Stein- / Totholz- riegel und Amphibientümpel werden durch den AG gemeinsam mit der BÜ vor Beginn der Ar- beiten deutlich sichtbar gekennzeichnet. Die Absteckung wird dem AN in einem gemeinsamen Ortstermin mit einer Einweisung übergeben. Die Markierung ist während der Dauer der Erdar- beiten durch den AN aufrechtzuhalten.

3.11.3 Aufmaßverfahren und Abrechnung

Allgemein

Aufmaße sind gemeinsam von Auftragnehmer und Auftraggeber aufzustellen. Vom Auftrag- nehmer ohne Beteiligung des Auftraggebers erstellte Aufmaße werden nicht anerkannt und sind unter Beteiligung des Auftraggebers zu wiederholen.

3.12 Prüfungen und Nachweise

3.12.1 Erstprüfungen

entfällt

3.12.2 Eigenüberwachungsprüfungen

entfällt

Stand 01.09.2026 Seite 21

[Seite 22]

3.12.3 Kontrollprüfungen

entfällt

3.13 Zusammenfassende Angaben für die Erarbeitung des Sicherheits- und Gesundheitsschutzplanes (SiGe-Plan)

entfällt

  1. Ausführungsunterlagen

4.1 Vom Auftraggeber zur Verfügung gestellte Ausführungsunterlagen

Vom Auftraggeber werden folgende Unterlagen zur Verfügung gestellt:

 Übersichtsplan (1:2.500)  Maßnahmenpläne (1:500)  Pflegepläne (1:500)  Anlage zu ZTV (vgl. 5.1)

4.2 Vom Auftragnehmer zu erstellende bzw. zu beschaffende und ggf. fort- zuschreibende Ausführungsunterlagen

 Bautagesberichte: o Der Auftragnehmer hat Bautagesberichte zu führen und dem Auftraggeber täg- lich zu übergeben. Sie müssen alle Angaben enthalten, die für die Ausführung und Abrechnung des Auftrages von Bedeutung sein können. Dies sind insbe- sondere:  Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit,  Witterung (Temperaturen, Niederschlagsmengen, Luftfeuchtigkeit),  Anzahl und Qualifikation der auf der Baustelle beschäftigten Arbeits- kräfte,  eingesetzte Nachunternehmer/andere Unternehmer,  Anzahl und Art der eingesetzten Großgeräte sowie deren Zu- und Ab- gang,  Anlieferung von Hauptbaustoffen,  Art, Umfang und Ort (Station, Bauteil) der geleisteten Arbeiten mit den wesentlichen Angaben  über den Baufortschritt (Beginn und Ende von Leistungen größeren Um- fanges),  Behinderung und Unterbrechung der Ausführung,  Arbeitseinstellung mit Angabe der Gründe,  Unfälle und sonstige wichtige Vorkommnisse.

4.3 Elektronisches Planmanagementsystem

entfällt

Stand 01.09.2026 Seite 22

[Seite 23]

  1. Anzuwendende technische Regelwerke

Beziehen sich Anforderungen in der Vergabeunterlage auf nationale Vorschriften bzw. natio- nale Normen, mit denen europäische Normen umgesetzt werden, europäische technische Zu- lassungen, gemeinsame technische Spezifikationen, internationale Normen und andere tech- nische Bezugssysteme, die von europäischen Normungsgremien erarbeitet wurden oder nati- onale Normen, nationale technische Zulassungen oder nationale technische Spezifikationen für die Planung, Berechnung und Ausführung von Bauwerken und den Einsatz von Produkten, so werden gleichwertige Nachweise ebenso anerkannt.

5.1 Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen

Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen, die Vertragsbestandteil werden, finden sich in der zum Bauvertrag gehörenden Anlage „Auflistung der anzuwendenden Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen sowie Technischen Lieferbedingungen und Techni- schen Prüfbedingungen“ (z. B. ZTV Baumpflege, ZTV La-StB, TL Baumschulpflanzen) mit ihrem jeweiligen Ausgabedatum.

5.2 Ergänzungen zu den Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen

5.2.1 Ergänzungen zu den ZTV Asphalt-StB07/13

entfällt

5.2.2 Ergänzungen zu den ZTV Beton-StB 07

entfällt

5.2.3 Hinweise und Ergänzungen zu den TL Beton-StB 07

entfällt

5.3 Sonstige anzuwendende technische Regelwerke

DIN 18299 Allgemeine Regeln für Bauarbeiten jeder Art DIN 18300 Erdarbeiten DIN 18320 Landschaftsbauarbeiten DIN 18915 Vegetationstechnik im Landschaftsbau, Bodenarbeiten DIN 18916 Vegetationstechnik im Landschaftsbau, Pflanzen- und Pflanzarbeiten DIN 18917 Vegetationstechnik im Landschaftsbau, Rasen- und Saatarbeiten DIN 18919 Vegetationstechnik im Landschaftsbau, Entwicklungs- und Unterhaltungs- pflege von Grünflächen DIN 18920 Vegetationstechnik im Landschaftsbau, Schutz von Bäumen, Pflanzenbe- ständen und Vegetationsflächen bei Baumaßnahmen R SBB 2023 Richtlinien zum Schutz von Bäumen und Vegetationsbeständen bei Bau- maßnahmen

Stand 01.09.2026 Seite 23

[Seite 24]

5.4 Anlagen/Formblätter

5.4.1 Nachweis der Entsorgung nicht gefährlicher Abfälle

Stand 01.09.2026 Seite 24

[Seite 25]

Formblatt Nachweis der Entsorgung nicht gefährlicher Abfälle

.emhanßamsgnugrostnE red sutatStnalpeg - "G"nessolhcsegba / trhüfegsua - "A"Niederlas- sung:Außenstelle:Projektnummer:Zeitraum:
Baumaß- nahme:
Auftragneh- mer:
(Name/An- schrift)
Ordnungszahl / AbschnittKurztext LV / Beschrei- bungAbfall- schlüssel (AVV Schlüssel)Abfallmenge (bitte Einheit wählen)Zuordnungswert / MaterialklasseArt der Entsorgung (Verwertung: V, Aufbereitung: A, Beseitigung: B,)Verwertungsort oder Entsorgungsanlage (Name; Anschrift)
t
VAB
"A"
"A"

Stand 01.09.2026 Seite 25

[Seite 26]

"G"
Ort, Datum
Unterschrift AN
(Name, Stempel)

Stand 01.09.2026 Seite 26

[Seite 27]

5.4.2 Formblatt Anmeldung von gefährlichen Abfällen

entfällt

5.4.3 Eignungsnachweis Asphalt

entfällt

5.4.4 Länderspezifische Regelungen Abfallrecht

Länderspezifische Regelungen Abfallrecht Saarland

 Vollzugshinweise zur Zuordnung von Abfällen zu den Abfallarten eines Spiegeleintra- ges der Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis (AVV), Stand: Januar 2011

 Bericht über „Persistente organische Schadstoffe im abfallrechtlichen Vollzug“ (Stand 21.06.2011) – Obergrenzen für die Deponierung im saarländischen Vollzug Unterer Grenzwert für PFOS nach Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 850/2004 und Konkre- tisierung der Anforderungen an die Schadlosigkeit der stofflichen Verwertung im Sinne des § 5 Abs. 3 Krw-/AbfG, Ministerium für Umwelt, Energie und Verkehr, Stand: November 2011

5.4.5 Präzisierte Regelungen zur TL Transportable Schutzeinrichtungen

entfällt

Stand 01.09.2026 Seite 27

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