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241 (Abfall)
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| Vergabenummer | |
|---|---|
| Baumaßnahme | |
| Leistung |
ErgänzungderAufforderungzurAbgabeeinesAngebots ErgänzungderBesonderenVertragsbedingungen
Vermeidung, Verwertung und Beseitigung vonBau- und Abbruchabfällen
sowie Baustellenabfällen
1 ErgänzungderAufforderungzurAbgabeeinesAngebots 1.1 Wird für die Verwertung bzw. Beseitigung der Bau- und Abbruchabfälle eine andere als die in der Leistungsbeschreibung genannte Lösung der Verwertung bzw. Beseitigung angeboten, hat der Bieter mit seinemAngebotmindestensnachzuweisen,dass – die vorgesehene Anlage die Berechtigung zur Verwertung und Beseitigung sowie zur Aufnahme des AbfallsbesitztundderBetreiberbestätigthat,dasserdieBau-undAbbruchabfälleannehmenwird, – bei Andienungspflicht (in der Regel gefährliche Abfälle zur Beseitigung) die Bestätigung der Abfallwirtschaftsbehördevorliegt, – dieKostenderAbfallverwertungindieEinheitspreiseeingerechnetsind, – die Kosten der Abfallbeseitigung benannt sind und vom Auftraggeber unmittelbar getragen werden können. 1.2 Soweit in den Vergabeunterlagen gefordert, hat der Bieter zu dem von der Vergabestelle benannten Zeitpunkt die Verwertungs- bzw. Beseitigungsträger sowie für die jeweiligen Belastungsarten und BelastungsgradedieVerwertungs-undBeseitigungsanlagezubenennenundnachzuweisen,dass – die Verwertungs- bzw. Beseitigungsträger zur Aufnahme des Bau- und Abbruchabfalls berechtigt sind underklären,dieBau-undAbbruchabfälleabzunehmen, – die Verwertungs- bzw. Beseitigungsträger sich damit einverstanden erklären, dass die Abfallwirt- schaftsbehörde dem Auftraggeber Auskunft über ihre Eignung zur Durchführung einer ordnungs- gemäßenAbfallentsorgungerteilt,
– dieerforderlicheErlaubnis(§54KrWG)vorliegt.
2 ErgänzungderBesonderenVertragsbedingungen 2.1 Der Auftragnehmer wird sich bemühen, bei der Erbringung seiner Leistung Abfälle zu vermeiden (Bemühensklausel). 2.2 Der Auftragnehmer wird mit Aufnahme seiner Tätigkeit Abfallerzeuger und zugleich Besitzer der in der Leistungsbeschreibung näher aufgeführten Bau- und Abbruchabfälle. Er übernimmt die Pflichten des Auftraggebers zur Verwertung und Beseitigung der Bau- und Abbruchabfälle unter Beachtung der einschlägigen gesetzlichen, insbesondere abfallrechtlichen Bestimmungen sowie der anerkannten Regeln derTechnik.Erführt dievonihm zuerbringendenNachweiseentsprechenddem Kreislaufwirtschaftsgesetz inVerbindungmitderNachweisverordnung(NachwV). 2.3 DerAuftragnehmer trifft alleerforderlichenVorkehrungen,umBau-undAbbruchabfällenachdengeltenden VorschriftengetrenntzuerfassenundzuhaltensowieeinersachgerechtenEntsorgungzuzuführen. 2.4 DienachdenabfallrechtlichenBestimmungenzumNachweiseinerordnungsgemäßenEntsorgungerforder- lichenErklärungen,Bestätigungen,Belegeusw.sinddemAuftraggebervorzulegen.
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