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Auftraggeber/Vergabestelle: Vergabenummer: 2026-VG-NG17-0001 Staatsbetrieb Sachsenforst NSG-Verwaltung Königsbrücker Heide/Gohrischheide Zeithain Weißbacher Straße 30 01936 Königsbrück
Bewerbungsbedingungen für die Vergabe von Leistungen: (Zum Verbleib beim Bieter bestimmt, nicht mit dem Angebot zurücksenden!)
- Allgemeines
1.1 Das Vergabeverfahren erfolgt nach dem Gesetz über die Vergabe öffentlicher Aufträge im Freistaat Sachsen (Sächsisches Vergabegesetz - SächsVergabeG) und der Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen, Teil A Allgemeine Bestimmungen für die Vergabe von Leistungen (VOL/A), Abschnitt 1.
1.2 Bei der Vergabe finden die Vorschriften über die Preise bei öffentlichen Aufträgen (Verordnung PR Nr. 30/53 über die Preise bei öffentlichen Aufträgen in der jeweils gültigen Fassung) Berücksichtigung.
- Angebot
2.1 Das Angebot ist in deutscher Sprache abzufassen.
2.2 Für das Angebot sind die von der Vergabestelle zur Verfügung gestellten Vordrucke zu verwenden. Das Angebot ist bis zu dem von der Vergabestelle angegebenen Ablauf der Angebotsfrist einzureichen. Ein nicht form- oder fristgerecht eingereichtes Angebot wird ausgeschlossen.
2.3 Das Angebot muss vollständig sein, es muss die Preise und die in den Vergabeunterlagen geforderten Angaben und Erklärungen enthalten. Unterlagen, die von der Vergabestelle nach Angebotsabgabe verlangt werden, sind zu dem von der Vergabestelle bestimmten Zeitpunkt einzureichen. Werden die Unterlagen nicht vollständig fristgerecht vorgelegt, wird das Angebot ausgeschlossen.
2.4 Änderungen des Bieters an seinen Eintragungen müssen zweifelsfrei sein. Korrekturen müssen zumindest mit einem Signum der ändernden Person und sollten zusätzlich mit Datumsangabe versehen werden. Bloßes Durchstreichen oder die Verwendung von Tipp-Ex oder vergleichbaren Produkten stellen keine zweifelfreien Änderungen dar.
2.5 Alle Eintragungen müssen dokumentenecht sein.
2.6 Änderungen und Ergänzungen an den Vertragsunterlagen sind unzulässig. Soweit Erläuterungen zur besseren Beurteilung des Angebotes erforderlich erscheinen, können sie dem Angebot auf besonderer Anlage beigefügt werden. Muster und Proben müssen als zum Angebot gehörig gekennzeichnet sein.
Vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass beigefügte eigene Geschäftsbedingungen des Bieters / Auftragnehmers nicht zum Vertragsbestandteil werden.
2.7 Angebote, die den Nummern 2.4 bis 2.6 nicht entsprechen, werden von der Wertung ausgeschlossen.
2.8 Der Bieter hat auf Verlangen der Vergabestelle die Urkalkulation in einem verschlossenen Umschlag und / oder die von ihr benannten Formblätter mit Angaben
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zur Preisermittlung sowie die Aufgliederung wichtiger Einheitspreise ausgefüllt zu dem von der Vergabestelle bestimmten Zeitpunkt vorzulegen. Die Vergabestelle wird in die Urkalkulation nach Rücksprache mit dem Bieter nur dann Einsicht nehmen, wenn dies zur Beurteilung der Angemessenheit der Preise erforderlich ist.
2.9 Alle Preise sind in Euro mit höchstens drei Kommastellen anzugeben. Die Preise sind ohne Umsatzsteuer anzugeben. Der Umsatzsteuersatz ist unter Zugrundelegung des geltenden Steuersatzes am Schluss des Angebotes hinzuzufügen.
Es werden nur Preisnachlässe gewertet, die ohne Bedingungen als Vomhundertsatz auf die Abrechnungssumme gewährt werden und an der im Angebotsschreiben bezeichneten Stelle aufgeführt sind. Nicht zu wertende Preisnachlässe bleiben Inhalt des Angebotes und werden im Fall der Auftragserteilung Vertragsinhalt.
Ein Bieter, der in seinem Angebot die von ihm tatsächlich für einzelne Leistungspositionen geforderten Einheitspreise auf verschiedene Einheitspreise anderer Leistungspositionen verteilt, benennt nicht die von ihm geforderten Preise. Deshalb werden Angebote, bei denen der Bieter die Einheitspreise einzelner Leistungspositionen in „Mischkalkulation“ auf andere Leistungspositionen umlegt, grundsätzlich von der Wertung ausgeschlossen.
2.10 Der Bieter hat auf Verlangen im Angebot anzugeben, ob für den Gegenstand des Angebotes gewerbliche Schutzrechte bestehen oder von dem Bieter oder anderen beantragt sind.
2.11 Entwürfe und Ausarbeitungen sowie Muster und Proben, die bei der Prüfung der Angebote nicht verbraucht werden, gehen ohne Anspruch auf Vergütung in das Eigentum des Auftraggebers über, soweit der Bieter im Angebot bzw. innerhalb von 30 Kalendertagen nach Ablehnung des Angebotes nicht ihre Rückgabe verlangt.
- Nebenangebote
3.1 In den Vergabeunterlagen zugelassene Nebenangebote müssen auf einer besonderen Anlage gemacht, als solche gekennzeichnet und verbindlich unterschrieben werden, andernfalls werden sie von der Wertung ausgeschlossen.
3.2 Sind an Nebenangebote Mindestanforderungen gestellt, müssen diese erfüllt sein. Die Erfüllung der Mindestanforderungen ist mit der Angebotsabgabe nachzuweisen. Der Bieter hat die in Nebenangeboten enthaltenen Leistungen eindeutig und erschöpfend zu beschreiben; die Gliederung des Leistungsverzeichnisses ist, soweit möglich, beizubehalten. Nebenangebote müssen alle Leistungen umfassen, die zu einer einwandfreien Ausführung der Leistung erforderlich sind.
Nebenangebote sind, soweit sie Teilleistungen (Positionen) des Leistungsverzeichnisses beeinflussen (ändern, ersetzen, entfallen lassen, zusätzlich erfordern), nach Mengenansätzen und Einzelpreisen aufzugliedern (auch bei Vergütung durch Pauschalsumme).
3.3 Werden Leistungen angeboten, die in den Vergabeunterlagen nicht vorgesehen sind, so müssen sie auf einer besonderen Anlage nach Ausführung und Beschaffenheit näher beschrieben werden.
3.4 Nebenangebote, die den Nummern 3.1 bis 3.3 nicht entsprechen, werden von der Wertung ausgeschlossen.
- Mitteilung von Unklarheiten in den Vergabeunterlagen
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Enthalten die Vergabeunterlagen nach Auffassung des Bewerbers Unklarheiten, Unvollständigkeiten und Fehler, so hat er unverzüglich die Vergabestelle vor Angebotsabgabe in Textform darauf hinzuweisen.
Informationen werden durch die Vergabestelle mittels Telekopie (Fax) oder elektronisch übermittelt.
- Unzulässige Wettbewerbsbeschränkungen
Angebote von Bietern, die sich im Zusammenhang mit diesem Vergabeverfahren an einer unzulässigen Wettbewerbsbeschränkung beteiligen, werden ausgeschlossen.
Zur Bekämpfung von Wettbewerbsbeschränkungen hat der Bieter auf Verlangen Auskünfte darüber zu geben, ob und auf welche Art der Bieter wirtschaftlich und rechtlich mit Unternehmen verbunden ist.
- Bewerber, Bieter und Bietergemeinschaften
6.1 Bei Bietern oder Bewerbern, die in der Präqualifizierungsdatenbank für den Liefer- und Dienstleistungsbereich (PQ-VOL) eingetragen sind, gelten die Eignungskriterien grundsätzlich als erfüllt, auf die sich die Prüfung der Präqualifizierungsstelle bezieht. Die Erbringung von Einzelnachweisen und der Nachweis der Eintragung in ein gleichwertiges Verzeichnis sind zulässig.
6.2 Bietergemeinschaften haben mit dem Angebot dem Auftraggeber zu übergeben: ein Verzeichnis der Mitglieder der Gemeinschaft mit Bezeichnung des bevollmächtigten Vertreters und eine von allen Mitgliedern verbindlich unterzeichnete Erklärung, dass der bevollmächtigte Vertreter die im Verzeichnis aufgeführten Mitglieder gegenüber dem Auftraggeber rechtsverbindlich vertritt und dass alle Mitglieder als Gesamtschuldner haften und im Auftragsfall eine Arbeitsgemeinschaft gebildet wird.
- Nachunternehmer
Beabsichtigt der Bieter, Teile der Leistung von Nachunternehmern ausführen zu lassen, muss er in seinem Angebot Art und Umfang der durch Nachunternehmer auszuführenden Leistung angeben. Bieter, deren Angebote in die engere Wahl kommen, haben innerhalb der hierfür gesetzten Frist ihre Nachunternehmer zu benennen, Unterlagen und Angaben zu deren Eignung vorzulegen und durch eine Verpflichtungserklärung nachzuweisen, dass ihnen die erforderlichen Mittel dieser unternehmen zur Verfügung stehen. Die Nachunternehmerleistungen dürfen grundsätzlich max. 50 % des Auftragswertes betragen.