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Reinigungsdienstleistungen in Lüdinghausen-Seppenrade und Marl

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 11.09.2026, 22:17 (Europe/Berlin)

Herkunft: www.evergabe.nrw.de

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Vertrag

über die Erbringung von Reinigungsdienstleistungen

in der Zentralen Unterbringungseinrichtungen für Flüchtlinge (ZUE) Marl

des Landes Nordrhein-Westfalen

zwischen

dem Land Nordrhein-Westfalen,

vertreten durch die Bezirksregierung Münster

(nachfolgend LAND oder AG genannt)

und

dem Auftragnehmer

Firma, Postleitzahl und Ort

vertreten durch

(nachfolgend AN genannt)

(gemeinsam nachfolgend die Vertragsparteien oder Parteien genannt)

Inhalt

Präambel 3

§ 1 Vertragsgegenstand 3

§ 2 Allgemeine Pflichten des Auftragnehmers 4

§ 3 Besondere Pflichten des Auftragnehmers: Einzusetzendes Personal 5

§ 4 Besondere Pflichten des Auftragnehmers: Geschäftsräume 6

§ 5 Besondere Pflichten des Auftragnehmers: Persönlicher Ansprechpartner für Vertragsfragen 6

§ 6 Besondere Pflichten des Auftragnehmers: Qualitätsmanagement 7

§ 7 Nachunternehmen 7

§ 8 Mitwirkungsobliegenheiten des Auftraggebers 9

§ 9 Vergütung 9

§ 10 Anpassung der Vergütung wegen Tariferhöhung 10

§ 11 Abrechnung, Zahlung 10

§ 12 Rechnungsinhalte 11

§ 13 Vertragslaufzeit 12

§ 14 Versicherung 12

§ 15 Haftung 13

§ 16 Verkehrssicherungspflicht 14

§ 17 Außerordentliche Kündigung 14

§ 18 Vertragsstrafe 16

§ 19 Beendigung des Vertrages 17

§ 20 Auskunftspflichten 17

§ 21 Datenschutz 18

§ 22 Vertraulichkeit, Geheimhaltung 19

§ 23 Kooperation und Meinungsverschiedenheiten 19

§ 24 Erfüllungsort 20

§ 25 Gerichtsstand 20

§ 26 Schriftform 20

§ 27 Salvatorische Klausel 20

Anhänge 21

Präambel

Ein bedeutender Anteil der ankommenden Flüchtlinge wird in Nordrhein-Westfalen untergebracht, versorgt und betreut. Das Land Nordrhein-Westfalen bekennt sich zu seiner rechtlichen und humanitären Verpflichtung und Verantwortung, Asylsuchende nach dem Asylgesetz unterzubringen und zu versorgen. Deren Unterbringung, Versorgung und Betreuung wird hierbei vom Grundsatz eines menschenwürdigen und respektvollen Umgangs getragen. Beide Vertragsparteien bekennen sich zu diesem Grundsatz. Der Auftragnehmer wird ihn bei der Erbringung der ihm durch diesen Vertrag übertragenen Leistungen beachten.

Die Kapazitäten sind je nach Einrichtung verschieden und können sich auch während des Vertragsverhältnisses verändern. Die Kapazität einer Einrichtung bezieht sich immer auf die Bewohnerzahlen, die dort untergebracht werden können.

Vertragsgegenstand

(1) Dieser Vertrag regelt die Erbringung von Reinigungsdienstleitungen in der Zentralen Unterbringungseinrichtung für Flüchtlinge (ZUE) Marl des Landes Nordrhein-Westfalen.

(2) Unter Ausschluss – auch späterer – Allgemeiner Geschäftsbedingungen des AN gel­ten für diesen Vertrag in der folgenden Reihenfolge:

  1. Leistungsbeschreibung Vergabe der Reinigungsdienstleistungen in der Zentralen Unterbringungseinrichtung für Flüchtlinge (ZUE) Marl des Landes Nordrhein-Westfalen unter Berücksichtigung der im Rahmen des Vergabeverfahrens auf die eingegangenen Bieterfragen gegebenen Antworten des AG (Anhang 1 zum Vertrag),
  2. diese Vertragsbedingungen unter Berücksichtigung der im Rahmen des Vergabeverfahrens auf die eingegangenen Bieterfragen gegebenen Antworten des AG,
  3. Preisblatt (Anhang 2 zum Vertrag),
  4. Zusätzliche Vertragsbedingungen des Landes Nordrhein-Westfalen (Anhang 3 zum Vertrag),
  5. Besondere Vertragsbedingungen des Landes Nordrhein-Westfalen zur Einhaltung des Tariftreue- und Vergabegesetzes Nordrhein-Westfalen (BVB TVgG NRW) (Anhang 4 zum Vertrag),
  6. Vereinbarung zur Auftragsdatenverarbeitung gemäß Art. 28 ff. DSGVO (Anhang 5 zum Vertrag),
  7. Muster Vertraulichkeitserklärung- und Sicherheitserklärung für eingesetzte Beschäftigte (Anhang 6)
  8. Zusatzvereinbarung zum Vertrag zur Auftragsverarbeitung (Anhang 7 zum Vertrag),

(3) Erkennt der AN Widersprüche oder sonstige Unklarheiten, hat er den AG unverzüg­lich schriftlich darauf hinzuweisen.

(4) Der AN beachtet auch während der Vertragslaufzeit die Verpflichtungen, die sich aus der im Vergabeverfahren eingereichten Eigenerklärung zur Umsetzung von Artikel 5ki Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014, zuletzt geändert durch Artikel 1 Ziffer 16 der Verordnung (EU) 2025/2023 des Rates vom 23.10.2025.

Allgemeine Pflichten des Auftragnehmers

(1) Der AN erbringt Reinigungsdienstleistungen gemäß den Anforderungen dieses Vertrages samt Anhängen, insbesondere der Leistungsbeschreibung Vergabe Reinigungsdienstleistungen (Anhang 1 zum Vertrag). Er sorgt gemäß diesen Anforderungen für die Reinigungsdienstleistungen der jeweiligen Aufnahmeeinrichtung. Seine Leistungen werden hierbei vom Grundsatz eines menschenwürdigen und respektvollen Umgangs getragen.

(2) Er erbringt diese Leistungen in eigener Verantwortung und nach eigener Organisation, soweit der Vertrag oder die Leistungsbeschreibung keine abweichenden Vorgaben enthält.

(3) Der AN ist sich bewusst, dass in dem Leistungsverzeichnis nicht jedes Detail ab­schließend beschrieben werden konnte. Er wird im Rahmen einer funktionellen Leistungsverpflichtung alle Anforderungen erfüllen, soweit sie nicht gänzlich au­ßerhalb dessen liegen, mit dem der AN bei ordnungsgemäßer Prüfung des Ver­tragsumfangs rechnen musste.

(4) Geschuldet wird, soweit nichts Abweichendes vereinbart wird, die Einhaltung des aktuellen Standards der Technik zum Zeitpunkt der jeweiligen Leistungserbringung. Sie beinhaltet die Erfüllung aller behördlichen Auflagen zur Durchführung der Dienstleistung.

(5) Der AN ist verpflichtet, die Leistung gemäß den gesetzlichen Vorschriften zu erbringen, die für die Leistungen des AN einschlägig sind.

(6) Der AN hat bei der Ausführung des öffentlichen Auftrags alle für ihn geltenden rechtlichen Verpflichtungen einzuhalten, insbesondere Steuern, Abgaben und Beiträge zur Sozialversicherung zu entrichten, die Regelungen des allgemeinen Arbeitsrechts (z.B. ggf. §613a BGB) sowie die arbeitsschutzrechtlichen Regelungen einzuhalten und den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern wenigstens diejenigen Mindestarbeitsbedingungen einschließlich des Mindestentgelts zu gewähren, die nach dem Mindestlohngesetz, einem nach dem Tarifvertragsgesetz mit den Wirkungen des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes für allgemein verbindlich erklärten Tarifvertrag oder einer nach § 7, § 7a oder § 11 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes oder einer nach § 3a des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes erlassenen Rechtsverordnung für die betreffende Leistung verbindlich vorgegeben werden.

Besondere Pflichten des Auftragnehmers: Einzusetzendes Personal

(1) Der AN erfüllt den Auftrag mit fachkundigen und zuverlässigen Kräften, die die gesetzlichen Voraussetzungen sowie die Anforderungen erfüllen, die in der Leistungsbeschreibung (Anhang 1 zum Vertrag) definiert sind. Für den Einsatz und die Kontrolle der eingesetzten Personen ist der AN verantwortlich. Um dieser Verpflichtung nachzukommen, erlässt der AN klare Dienstanweisungen für seine Beschäftigten. Alle Beschäftigten sind vor ihrem Einsatz von dem AN einzuweisen und einzuarbeiten.

(2) Die mindestens zu beachtende Qualifikation ergibt sich aus der Leistungsbeschreibung (Anhang 1 zum Vertrag).

(3) Der AG kann vom AN den Austausch von eingesetzten Beschäftigten verlangen, wenn sich für den AG Gründe ergeben, die zur Unzumutbarkeit einer weiteren Zusammenarbeit mit den eingesetzten Beschäftigten führen. Ein derartiger Grund kann insbesondere sein, dass die eingesetzte Person nicht die in der Leistungsbeschreibung (Anhang 1 zum Vertrag) angeführten Mindestanforderungen an die Qualifikation erfüllt oder Sicherheitsbedenken (vgl. Ziffer 4 zu Anhang 1 zum Vertrag) gegen die Person bestehen oder später entstehen.

Der AG wird dem AN eine derartige Aufforderung zum Austausch rechtzeitig mitteilen. Der AN hat dieser Forderung unverzüglich Folge zu leisten und geeignetes Ersatzpersonal entsprechend vorzustellen.

(4) Der AN wird für seine Beschäftigten einen Verhaltenskodex aufstellen und diesen verbindlich mit seinen Beschäftigten vereinbaren. In dem Verhaltenskodex sind mindestens die folgenden Inhalte aufzunehmen:

  • Den Beschäftigten ist untersagt, Rechtsgeschäfte mit den Bewohnerinnen und Bewohnern abschließen, sofern dies nicht ausnahmsweise vom AG ausdrücklich schriftlich gestattet wurde.
  • Persönliche oder intime Beziehungen zwischen Beschäftigten des AN und Bewohnerinnen und Bewohnern sind nicht erwünscht, auch wenn die Beziehung freiwillig eingegangen wird und von beiden Seiten erwünscht ist. Der Beschäftigte des AN ist verpflichtet, unverzüglich den Vorgesetzten sowie die Personalabteilung zu informieren, wenn er persönliche oder intime Beziehungen zu einer Bewohnerin / einem Bewohner unterhält.

Der AN informiert den AG unverzüglich, wenn einer der genannten Fälle eintritt, und teilt mit, wie er mit der Situation umgehen will. Der AG behält sich vor, den weiteren Einsatz des Beschäftigten in dieser Aufnahmeeinrichtung abzulehnen (vgl. Abs. 5).

Der AN legt dem AG den Verhaltenskodex bei Leistungsaufnahme zur Information vor und informiert den AG bei Änderungen.

(5) Die für die Leistungserbringung in der Aufnahmeeinrichtung vorgesehenen Beschäftigten des AN dürfen nur dann von diesem eingesetzt werden, wenn sie sich vor ihrem Einsatz von hierfür benannten Vertretern des AG nach dem Verpflichtungsgesetz förmlich verpflichtet haben.

Besondere Pflichten des Auftragnehmers: Geschäftsräume

(1) Der AN muss über ein Verwaltungsbüro und / oder ein Betriebszentrum im Sinne eigenständiger und für die Öffentlichkeit eindeutig kenntlich gemachter Geschäftsräume innerhalb der Bundesrepublik Deutschland verfügen, in denen die Unterlagen einschließlich Personalunterlagen, die für die ordnungsgemäße Führung der Geschäftsvorgänge erforderlich sind, geführt und aufbewahrt werden.

(2) Der AN muss im Rahmen der Leistungserbringung dem AG und den vom AG Beauftragten auf dessen Wunsch ermöglichen, innerhalb der üblichen Geschäftszeiten eine Vor-Ort-Besichtigung in den Geschäftsräumen durchzuführen.

Besondere Pflichten des Auftragnehmers: Persönlicher Ansprechpartner für Vertragsfragen

(1) Der AN verpflichtet sich, umgehend nach dem Vertragsschluss dem AG für die gesamte Vertragslaufzeit einen persönlichen Ansprechpartner für Vertragsfragen mit Kontaktdaten zu benennen, der dem AG für alle Belange im Zusammenhang mit der Leistungserbringung zur Verfügung steht.

(2) Liegen wichtige Gründe vor, hat der AG das Recht, vom AN die Benennung eines anderen persönlichen Ansprechpartners bzw. eines anderen Stellvertreters zu verlangen.

Besondere Pflichten des Auftragnehmers: Qualitätsmanagement

(1) Im Rahmen seiner Tätigkeit hält der AN für sein Unternehmen ein zertifiziertes Qualitätsmanagementsystem gemäß DIN EN ISO 9001:2015 oder gleichwertig vor.

(2) Im Falle eines Nachunternehmereinsatzes ist sicherzustellen, dass auch der Nachunternehmer über ein zertifiziertes Qualitätsmanagementsystem gemäß DIN EN ISO 9001:2015 oder gleichwertig verfügt.

(3) Ein gleichbleibend hoher Qualitätsstandard ist durch regelmäßige Audits sicherzustellen.

(4) Sofern der AN oder ein Nachunternehmen seine Zertifizierung verliert, hat er den AG hierüber unverzüglich schriftlich zu informieren. Wenn ein Nachunternehmen seine Zertifizierung verliert, kann der AG den Austausch des betreffenden Nachunternehmens verlangen. Wenn der AN seine Zertifizierung verliert, und diese Zertifizierung auch trotz Abmahnung nicht innerhalb von vier Wochen wiedererlangt, steht dem AG ein Sonderkündigungsrecht zu.

Nachunternehmen

(1) Der AN verpflichtet sich für die Erbringung der beauftragten Leistung ausschließlich eigenes, fachkundiges und zuverlässiges Personal einzusetzen, soweit der AG nicht ausnahmsweise einem Einsatz von Nachunternehmern[1] zugestimmt hat.

(2) Der AN ist nur nach vorheriger schriftlicher Einwilligung durch den AG berechtigt, Teile der Leistungen durch Nachunternehmer erbringen zu lassen. Die Einwilligung ist schriftlich vor der Beauftragung des Nachunternehmers vom AN einzuholen. Mit dem Antrag auf Einwilligung hat der AN auch die Unterlagen zur persönlichen Lage / Zuverlässigkeit sowie zur finanziellen, wirtschaftlichen und technischen Leistungsfähigkeit des Nachunternehmers vorzulegen. Für Nachunternehmen, die bereits in dem Angebotsschreiben im Vergabeverfahren benannt und für die alle Erklärungen zur Eignung vorgelegt wurden, gilt die Zustimmung mit dem Zuschlag als erteilt. Der Antrag auf Einwilligung sowie die Unterlagen sind mit ausreichendem Vorlauf beim AG einzureichen, damit dieser eine angemessene Prüffrist hat.

(3) Der AG kann die Einwilligung nur aus sachlichen Gründen verweigern. Ein solcher Grund liegt unter anderem vor, wenn die Eignung, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit des Nachunternehmers nicht nachgewiesen sind. Dabei werden an Nachunternehmen dieselben Eignungsanforderungen gestellt wie an den AN. Erst Recht scheidet eine Einwilligung aus, wenn die ordnungsgemäße Vertragserfüllung, insbesondere auch der Datenschutz, nicht gewährleistet erscheinen.

(4) Der AN ist auch im Falle einer Einwilligung in jedweder Hinsicht für die Erbringung der Leistungen und eventuell aus der Übertragung resultierender Folgen vollständig verantwortlich. Sämtliche tatsächliche und rechtliche Konsequenzen, auch im Hinblick auf datenschutzrechtliche Folgen, insbesondere für personenbezogene Daten, hat der AN selbsttätig zu überprüfen und zu verantworten.

(5) Der AN hat den AG unverzüglich über den Ausfall eines Nachunternehmers oder Anhaltspunkte für eine fehlende Eignung zu informieren.

(6) Der AG ist berechtigt, eine Einwilligung zu widerrufen, wenn nachträglich sachliche Gründe für den Widerruf der Einwilligung entstehen oder der AG von ihnen nachträglich Kenntnis erhält.

(7) Eine Übertragung der Leistungen durch Nachunternehmer auf weitere Dritte ist ausgeschlossen. Der AN hat dies vertraglich sicherzustellen und zu kontrollieren.

(8) Im Falle der Beauftragung von Nachunternehmern hat der AN

  • den Nachunternehmer auf die Einhaltung der sich aus dem Vertrag ergebenden Pflichten, insbesondere auf die Einhaltung der Regelungen zum Datenschutz und zum Informations- und Prüfungsrecht hinzuweisen und sicherzustellen, dass der Nachunternehmer diese Be­stimmungen in gleicher Weise einhält wie der AN selbst,
  • eine Vertraulichkeits- und Geheimhaltungsvereinbarung vom Nachunternehmer unterzeichnen zu lassen und dem AG mit der Zustimmungseinholung vorzulegen und
  • dem Nachunternehmer insgesamt keine ungünstigeren Bedingungen – insbesondere hinsichtlich der Zahlungsweise, Gewährleistung und Sicherheitsleistungen – einzuräumen, als sie zwischen AN und AG vereinbart sind.

Auf Verlangen hat der AN dem AG dies nachzuweisen.

(9) Weitere Pflichten im Verhältnis zu Nachunternehmen ergeben aus diesem Vertrag und seinen Anhängen, insbesondere aus den Besonderen Vertragsbedingungen des Landes Nordrhein-Westfalen zur Einhaltung des Tariftreue- und Vergabegesetzes Nordrhein-Westfalen (BVB Tariftreue- und Vergabegesetz Nordrhein-Westfalen – Formular 513 EU) (Anhang 4 zum Vertrag).

Mitwirkungsobliegenheiten des Auftraggebers

(1) Der AG stellt sicher, dass die Beschäftigten des AN im angemessenen Rahmen Zugang zu der Aufnahmeeinrichtung erhalten, soweit der Zugang für die Erbringung der Leistungen erforderlich ist.

(2) Fehlen dem AN Unterlagen oder Informationen, die für die Leistungserbringung notwendig sind, so hat der AN den AG unverzüglich schriftlich darauf hinzuweisen.

(3) Der AG teilt dem AN nach Vertragsschluss die jeweiligen Ansprechpartner auf Seiten des AG mit.

Vergütung

(1) Die Vergütung für die vertraglich vereinbarten Leistungen erfolgt zu den im Preisblatt (Anhang 2 zum Vertrag) angegebenen Preisen (Stundenverrechnungssätzen) aufgrund der tatsächlich abgerufenen und erbrachten Leistungen, jedoch für jeden Monat höchstens bis zu 15 Prozent über den im Preisblatt angegebenen Angebotsvergleichspreis hinaus. Weitergehende Überschreitungen können nur abgerechnet werden, soweit sie aufgrund besonderer Umstände erforderlich geworden sind, die einer Darlegung im Einzelfall jeweils mit Rechnungsstelulung bedürfen und dem Vorbehalt einer Prüfung durch den Auftraggeber unterliegen. Die im Preisblatt genannten Preise enthalten alle anfallenden Nebenkosten.

(2) Die im Preisblatt (Anhang 2 zum Vertrag) und / oder der Leistungsbeschreibung (Anhang 1 zum Vertrag) als optional gekennzeichneten Positionen fallen nur und insoweit an, wie diese vom AG schriftlich abgerufen werden. Die als optional gekennzeichneten Positionen können mit einem Vorlauf von mindestens zwei Wochen monatsweise beauftragt werden, soweit die Vergütung monatlich erfolgt. Der Abruf der optionalen Leistungen endet, wenn die in der ursprünglichen Beauftragung vorgesehene Laufzeit endet oder die optionalen Leistungen mit einem Vorlauf von mindestens sechs Wochen schriftlich gekündigt wird.

(3) Die Zahlungen erfolgen, soweit gesetzlich vorgesehen, zuzüglich Umsatzsteuer in der jeweils geltenden Höhe. Das Risiko einer Änderung der gesetzlichen Grundlage zur Umsatzsteuer und insbesondere der Höhe der gesetzlichen Umsatzsteuer trägt der AG. Der AN trägt das Risiko, das seine Leistungen der Umsatzsteuer unterfallen.

(4) Nur Personal, das entsprechend den Vorgaben der Leistungsbeschreibung – endgültig oder zumindest vorläufig – freigegeben wurde, kann abgerechnet werden.

Anpassung der Vergütung wegen Tariferhöhung

(1) Die Vergütung wird auf schriftlichen Antrag einer Vertragspartei angepasst, wenn und soweit sich die in einem kraft beiderseitiger Tarifbindung oder arbeitsvertraglicher Bezugnahme anwendbaren Tarifvertrag festgesetzten Löhne der eingesetzten Beschäftigten ändern. Nicht erfasst sind Änderungen der tariflichen Löhne durch einen freiwilligen Wechsel des bislang anwendbaren Tarifvertrages.

Einer Änderung steht es gleich, wenn

  • der vergabespezifische Mindestlohn nach § 2 Abs. 3 TVgG NRW in Höhe von derzeit 13,90 Euro (Stand: 01.01.2026) steigt und
  • dieser Mindestlohn der Bezahlung der eingesetzten Beschäftigten der AN aufgrund des Günstig­keitsprinzips nachweislich zu Grunde liegt.

Die Partei, die eine Anpassung beantragt, trägt die Darlegungslast für die Höhe der Anpassung. Die Anpassung der Vergütung erfolgt frühestens vier Wochen nach Antrag zum Folgemonat.

(2) Der Preisanpassung unterliegt nur Positionen 1 des Preisblatts (Anhang 2 zum Vertrag). Die Anpassung der Vergütung erfolgt in der Weise, dass nur der Lohnkostenanteil der Vergütung um den Prozentsatz angepasst wird, um den sich auch der tarifliche Lohn nach Abs. 1 ändert.

(3) Tariferhöhungen, die nach Ablauf der Angebotsfrist wirksam werden, berechtigen bereits unmittelbar nach Inkrafttreten zur Anpassung der Vergütung. Voraussetzung für eine Anpassung der Vergütung aufgrund gestiegener Tariflöhne ist, dass der Auftragnehmer seine Beschäftigten auch mindestens nach den entsprechend gestiegenen Tariflöhnen nachweislich vergütet. Der Auftragnehmer trägt hierfür die Nachweislast und hat auf Verlangen entsprechende Belege vorzulegen.

Abrechnung, Zahlung

(1) Die Leistung des AN werden im Monatsrhythmus nach jedem Monat abgerechnet, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist oder wird. Die erste Rechnung kann nach dem ersten Monat nach Leistungsbeginn in Rechnung gestellt werden.

(2) Die Prüfungs- und Zahlungsfrist für Rechnungen beträgt 30 Tage netto nach Eingang einer prüffähigen Rechnung bei dem AG.

(3) Stellt sich bei einer Nachprüfung heraus, dass gesondert abgerechnete Leistungen bereits zu den Vertragsleistungen gehören, sind die entsprechenden Vergütungsanteile wieder zurückzuzahlen. Der AN kann sich weder auf ein Anerkenntnis noch auf einen Wegfall der Bereicherung berufen.

(4) Zahlungen erfolgen durch Überweisung auf das in der Rechnung genannte Konto des AN.

Rechnungsinhalte

(1) Der AN hat seine Leistung nachprüfbar und unter Einhaltung der umsatzsteuerrechtlichen Vorschriften abzurechnen.

(2) Die Rechnungslegung erfolgt durch den AN und ist Voraussetzung für den Zahlungsanspruch. Zahlungsverzögerungen infolge unvollständig ausgestellter Rechnungen oder fehlender Unterlagen fallen dem AN zur Last.

(3) Die Rechnung ist digital an folgende Email-Adresse zu richten: dez20@brms.nrw.de.

Rechnungsanschrift: Bezirksregierung Münster, Dezernat 20, Domplatz 1-3, 48143 Münster.

(4) Der AN hat Rechnungen übersichtlich aufzustellen und dabei die im Vertrag vereinbarte Reihenfolge der Posten einzuhalten, die in den Vertragsbestandteilen sowie im Preisblatt enthaltenen Bezeichnungen zu verwenden. Der AN erfüllt die sonstigen im Vertrag festgelegten Anforderungen an Rechnungsvordrucke.

Der Rechnung liegen aussagekräftige Nachweise über die tatsächlich erbrachten Leistungen bei.

Die Zusammenfassung einzelner Preisbestandteile zum Zwecke der Rechnungslegung ist vorher mit dem AG einvernehmlich abzustimmen.

Rechnungsbeträge, die für Änderungen und Ergänzungen zu zahlen sind, sollen unter Hinweis auf die getroffenen Vereinbarungen von den übrigen getrennt aufgeführt oder besonders kenntlich gemacht werden.

Rechnungen sind ihrem Zweck nach als Abschlags-, Teil- oder Schlussrechnung zu bezeichnen; die Abschlags- und Teilrechnungen sind laufend zu nummerieren.

Weitergehende Anforderungen an eine prüffähige Rechnung werden von den Vertragsparteien einvernehmlich festgelegt. Scheitert eine einvernehmliche Festsetzung, so ist der AG berechtigt, die Anforderungen an die Rechnungsstellung im Rahmen billigen Ermessens (§ 315 BGB) festzusetzen.

(5) Wenn nichts anderes vereinbart ist, muss die Rechnung spätestens am 18. Werktage nach Beendigung eines jeden Monats eingereicht werden. Wird trotz Setzung einer angemessenen Frist keine prüfbare Rechnung im vorgenannten Sinne eingereicht, so kann der AG die Rechnung auf Kosten des AN für diesen aufstellen, wenn er dies angekündigt hat.

(6) Der AN hat die Rechnung mit den Vertragspreisen ohne Umsatzsteuer (Nettopreis) aufzustellen. Von einem AN aus der Bundesrepublik Deutschland ist die Umsatzsteuer im Falle der Auftragsvergabe mit dem am Tag des Entstehens der Steuer (§ 13 UStG) geltenden Steuersatz zu berechnen und am Schluss hinzuzusetzen. Ein AN aus einem anderen EU-Mitgliedstaat hat bei der Aufstellung der Rechnung die besonderen umsatzsteuerrechtlichen Regelungen für den innergemeinschaftlichen Erwerb zu beachten.

(7) Der AN weist dem AG auf dessen Wunsch Art und Umfang der Leistung durch Belege in allgemein üblicher Form nach.

Vertragslaufzeit

(1) Die vertraglichen Verpflichtungen aus diesem Vertrag beginnen mit Zuschlagserteilung. Die Pflicht zur Vergütung beginnt erst mit Leistungsaufnahme nach § 13 Abs. 2.

(2) Der Beginn der Ausführungen der Leistungen beginnt am 01.01.2027 um 00:00 Uhr am Morgen und endet am 3112.2028 um 24:00 Uhr, ohne dass es einer Kündigung bedarf.

(3) Mit einer Frist von 3 Monaten zum jeweiligen Laufzeitende kann der AG den Vertrag durch schriftliche Erklärung gegenüber dem AN zwei Mal um jeweils ein Jahr verlängern. Der AG ist nicht verpflichtet, den Vertrag zu verlängern.

(4) Verschiebt sich die Zuschlagserteilung, insbesondere aufgrund eines von einem Dritten eingeleiteten Nachprüfungsverfahren, so verschiebt sich auch die in Absatz 2 genannte Vertragslaufzeit.

Versicherung

(1) Der AN ist verpflichtet, zur Sicherung möglicher Ersatzansprüche aus diesem Vertrag für die Dauer des Vertrages eine Haftpflichtversicherung mit mindestens folgenden Deckungssummen je Schadensereignis abzuschließen und für die Dauer des Vertrages aufrecht zu erhalten:

Personenschäden: 5,0 Mio. Euro

Sachschäden: 2,5 Mio. Euro

Verlust von Schlüsseln: 0,5 Mio. Euro

Vermögensschäden: 1,0 Mio. Euro

Schäden gemäß BDSG: 0,25 Mio. Euro

Die Versicherungssummen müssen zumindest zweifach maximiert p.a. vorgehalten werden.

(2) Der Versicherungsschutz ist unverzüglich vorZuschlagserteilung nachzuweisen.

(3) Der Nachweis eines gültigen Versicherungsschutzes gemäß Absatz 1 ist Voraussetzung für jedwede Vergütungszahlung.

(4) Der AN hat jährlich bis Ende Januar und zusätzlich jederzeit nach begründeter Aufforderung durch den AG unverzüglich eine entsprechende Versicherungsbestätigung über den Fortbestand der Versicherung vorzulegen. Der AN informiert den AG unverzüglich, wenn der Versicherungsschutz entfällt.

(5) Die Parteien werden regelmäßig prüfen, ob der gewählte Versicherungsschutz ausreichend und wirtschaftlich ist und sich ggf. über Anpassungen verständigen.

Haftung

(1) Die Vertragsparteien haften hinsichtlich der Erfüllung aller wechselseitigen Pflichten aus diesem Vertrag nach den gesetzlichen Bestimmungen.

(2) Der AN haftet auch für alle Schäden, die durch seine Erfüllungsgehilfen / Nachunternehmer schuldhaft verursacht werden.

(3) Entsteht einem Dritten im Zusammenhang mit den vertraglichen Leistungen ein Schaden, für den aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen beide Vertragsparteien haften, so gelten für den Ausgleich zwischen den Vertragsparteien die allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen.

(4) Soweit ein Vertragspartner von einem Dritten für einen Schaden in Anspruch genommen wird, der im Innenverhältnis von der anderen Vertragspartei zu tragen ist, ist die jeweils andere Vertragspartei von dieser gegenüber dem Dritten unverzüglich freizustellen.

Verkehrssicherungspflicht

(1) Dem AN obliegt für die gesamte Dauer der Leistungserbringung die Verkehrssicherungspflicht im Bereich seiner Tätigkeit. Der AN ist damit einverstanden, dass der AG durch geeignete Stichproben im Rahmen seiner Erkenntnismöglichkeiten den verkehrssicheren Zustand kontrolliert.

(2) Der AN ist während der Vertragslaufzeit verpflichtet, im Hinblick auf seinen Leistungsumfang alle für die Sicherheit maßgeblichen gesetzlichen oder sonstigen öffentlich-rechtlichen und behördlichen Vorschriften sowie Unfallverhütungsvorschriften zu beachten und danach erforderliche Maßnahmen durchzuführen und aufrechtzuerhalten. Dies gilt unabhängig davon, ob sich die entsprechenden Vorschritten an den AN oder den AG richten.

(3) Der AN stellt den AG von allen Ansprüchen Dritter frei, die auf die Dienstleistungen der Reinigung der Unterbringungseinrichtung durch den AN, einer Verletzung der Verkehrssicherungspflicht durch den AN oder einem Verstoß gegen gesetzliche, öffentlich-rechtliche und behördliche Vorschriften durch den AN beruhen.

Außerordentliche Kündigung

(1) Der Vertrag kann aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Frist gekündigt werden.

(2) Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor,

  • für den AN, wenn der AG mit einem nicht unerheblichen Teil der monatlichen Nettoabrechnungssumme in zwei aufeinanderfolgenden Monaten in Verzug ist oder mit einem Betrag in Höhe von zwei monatlichen Nettoabrechnungssummen in Verzug ist, wenn der AN dem AG schriftlich eine Zahlungsfrist von zwei Wochen gesetzt hat und für den Fall des fruchtlosen Fristablaufs die Kündigung angedroht hat;
  • für jede Vertragspartei, wenn die andere Vertragspartei gegen Bestimmungen dieses Vertrages schwerwiegend oder wiederholt – trotz vorheriger schriftlicher, fruchtloser Abmahnung durch die kündigende Vertragspartei – verstoßen hat;
  • für den AG, wenn der AN die Ausführung der Leistung oder Teile davon ohne vorherige schriftliche Zustimmung des AG an andere Unternehmen überträgt;
  • für den AG, wenn der AN gegen eine Verpflichtung aus einer in diesem Vertrag zu Grunde liegenden Vergabeverfahren abgegebenen Verpflichtungserklärung verstößt und die Verpflichtungserklärung ein außerordentliches Kündigungsrecht vorsieht;
  • für den AG, wenn ein Verstoß des AN gegen die Vorschriften zur Abführung von Sozialabgaben festgestellt wird, und der AN vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt hat;
  • für den AG, wenn sich der AN in Bezug auf die dem Vertrag zu Grunde liegende Vergabe an einer unzulässigen Wettbewerbsbeschränkung im Sinne des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen beteiligt hat;
  • für den AG, wenn sich der AN in Bezug auf die einem vergleichbaren Vertrag des AG zu Grunde liegende Vergabe an einer unzulässigen Wettbewerbsbeschränkung im Sinne des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen beteiligt hat; oder
  • für den AG, wenn der AN Personen, die auf Seiten des AG mit der Vorbereitung, dem Abschluss oder der Durchführung des Vertrages befasst sind, mit Rücksicht auf ihre Zugehörigkeit zu der Verwaltung des AG Vorteile anbietet, verspricht oder gewährt. Solchen Handlungen des AN selbst stehen Handlungen von Personen gleich, die auf Seiten des AN mit der Vorbereitung, dem Abschluss oder der Durchführung des Vertrages befasst sind. Dabei ist es gleichgültig, ob die Vorteile den genannten Personen des AG unmittelbar oder in ihrem Interesse ihren Angehörigen oder anderen ihnen nahestehenden Personen oder im Interesse des einen oder anderen einem Dritten angeboten, versprochen oder gewährt werden.

(3) Vor der außerordentlichen Kündigung ist der anderen Partei Gelegenheit zu geben, unverzüglich zu dem Sachverhalt Stellung zu nehmen.

(4) Wenn die Einrichtung nicht mehr durch den AG als (aktive) Einrichtung zur Aufnahme von Flüchtlingen genutzt werden soll, kann der AG den Vertrag mit einer Kündigungsfrist von sechs Monaten zum Monatsende außerordentlich kündigen (Sonderkündigungsrecht). Der AG weist darauf hin, dass die Aufgabe der Einrichtung als (aktive) Einrichtung auch dann möglich ist, wenn andere Einrichtungen in Nordrhein-Westfalen weiterhin aktiv betrieben werden. Die Landesregierung passt die Kapazitäten der Aufnahmeeinrichtungen in regelmäßigen Abständen an die laufenden Entwicklungen an. Dabei ist die Landesregierung bemüht, eine gleichmäßige Verteilung der Aufnahmeeinrichtungen in den einzelnen Regierungsbezirken zu erreichen, sodass der weitere Bedarf an Reinigungsdienstleistungen an anderen Standorten dem Sonderkündigungsrecht nicht entgegensteht.

(5) Soweit nichts Abweichendes geregelt ist, endet der Vertrag im Falle einer außerordentlichen Kündigung mit sofortiger Wirkung nach Zugang der Kündigungserklärung. Die kündigende Vertragspartei kann in ihrer Kündigungserklärung einen späteren angemessenen Endtermin bestimmen.

(6) Die Kündigung bedarf der Schriftform.

(7) Weitergehende Rechte und Ansprüche bleiben unberührt.

(8) Der AN wird darauf hingewiesen, dass eine außerordentliche Kündigung aus einem wichtigen Grund u.a. auch dazu führen kann, dass er bei zukünftigen Vergaben als nicht geeignet qualifiziert wird.

Vertragsstrafe

(1) Verstößt der AN schuldhaft gegen eine seiner vertraglichen Verpflichtungen

  • zum Datenschutz (§ 21) oder
  • zur Geheimhaltung (§ 22)

so verwirkt er für jeden einzelnen Fall eines Vertragsverstoßes unter Ausschluss der Einrede des Fortsetzungszusammenhangs eine Vertragsstrafe in Höhe von 10.000,00 Euro.

Für den Fall eines schuldhaften Verstoßes des AN gegen seine vertragliche Verpflichtung, vor Einschaltung eines Nachunternehmens die Zustimmung des AG einzuholen, beträgt die Vertragsstrafe jeweils pro Verstoß 10.000 Euro.

Die Beweislast für fehlendes Verschulden richtet sich nach dem Gesetz.

(2) Der Anspruch des AG gegen den AN auf Ersatz eines ihm möglicherweise entstandenen Schadens bleibt unberührt. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt hiervon unberührt.

(2a) Eine fällig gewordene Vertragsstrafe und ein geltend gemachter Schadensersatzanspruch werden miteinander verrechnet, sofern die Vertragsstrafe und der Schadensersatzanspruch auf demselben Vorfall beruhen.

(3) Der AG ist berechtigt, verwirkte Vertragsstrafen bei den jeweiligen Vergütungszahlungen in Abzug zu bringen. Unabhängig davon ist der AG berechtigt, die Vertragsstrafen auch noch nachträglich innerhalb eines Jahres seit Verwirkung geltend zu machen. Die Geltendmachung muss jedoch spätestens mit der letzten Zahlung unter diesem Vertrag erfolgen.

(4) Auf die Vertragsstrafenregelung in den Besonderen Vertragsbedingungen zum Tariftreue- und Vergabegesetz NRW (Anhang 4 zum Vertrag) wird hingewiesen.

(5) Die Summe aller Vertragsstrafen wird pro Vertragsjahr auf jeweils fünf von Hundert der jeweiligen Nettoabrechnungssumme des jeweiligen Vertragsjahres begrenzt. Falls der Vertrag nicht über eine vollendete Zahl an Vertragsjahren geschlossen wird, wird die Haftungshöchstgrenze für das letzte, nicht vollendete Jahr, entsprechend auf 5 vom Hundert der Nettoabrechnungssumme für diesen Zeitraum begrenzt.

Beendigung des Vertrages

(1) Am letzten Tag der Leistungserbringung übergibt der AN die ihm überlassenen Räum­lichkeiten an den AG in besenreinem Zustand.

(2) Etwaige vom AN eingebrachten Einbauten und vom AN mitgebrachte Ausstattung hat er aus der Aufnahmeeinrichtung zu entfernen, soweit keine abweichende Regelung getroffen wird.

(3) Bei Vertragsende wird ein gemeinsames von beiden Parteien zu unterzeichnendes Protokoll gefertigt, in dem der Zustand der Aufnahmeeinrichtung dokumentiert wird. Der AN muss die Abnahmebegehung bereits im Laufe des letzten Tages der Vertragslaufzeit durchführen, wenn der AG dies wünscht.

Auskunftspflichten

  1. Der AN ist verpflichtet, dem AG auf berechtigtes Verlangen die in Abs. 2 aufgeführten Daten und Informationen zur Verfügung zu stellen, soweit zwingende gesetzliche Regelungen nicht entgegenstehen. Ein Verlangen ist insbesondere dann berechtigt, wenn der AG plant, den Auftrag neu auszuschreiben und aufgrund der Neuausschreibung die Möglichkeit eines Betriebsübergangs nach § 613a BGB besteht.
  2. Liegt ein berechtigtes Verlangen im Sinne des Abs. 1 vor, hat der AN insbesondere folgende Daten und Informationen in Textform herauszugeben:
  • Auskunft über Anzahl der dem Auftrag fest zugeordneten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer,
  • anonymisierte Übersicht zu Alter, Betriebszugehörigkeit, Unterhaltsverpflichtungen, Schwerbehinderung, Bruttomonatsgehalt, sonstigen Gehaltsbestandteilen und Sonderzahlungen, betrieblicher Altersversorgung (Art und Höhe der Anwartschaft) sowie etwaigem Sonderkündigungsschutz hinsichtlich der dem Auftrag fest zugeordneten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer,
  • soweit vorhanden anonymisierter Musterarbeitsvertrag,
  • Auskunft über Tarifbindung sowie einzelvertragliche Bezugnahmen auf Tarifverträge hinsichtlich der dem Auftrag fest zugeordneten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer,
  • Auskunft über Existenz eines Betriebsrats für die dem Auftrag fest zugeordneten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer,
  • Auskunft über sonstige wesentliche Umstände, die das Vorliegen oder die Rechtsfolgen eines Betriebsübergangs beeinflussen können.
  1. Der AG hat ein berechtigtes Verlangen schriftlich gegenüber dem AN geltend zu machen. Der AN muss ein berechtigtes Verlangen innerhalb von 14 Tagen ab Zugang der schriftlichen Geltendmachung erfüllen.

Datenschutz

(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, die gesetzlichen Datenschutzbestimmungen aus Datenschutzgesetz NRW, Bundesdatenschutzgesetz sowie Datenschutz-Grundverordnung einzuhalten.

(2) Die Vertragsparteien haben diese Verpflichtungen allen von ihnen mit der Durchführung des Vertrags beauftragten Personen aufzuerlegen. Die AN und die AG verpflichten sich, auf Verlangen der jeweils anderen Partei deren Datenschutzbeauftragten gegenüber der Einhaltung dieser Verpflichtung in der nach den gesetzlichen Bestimmungen erforderlichen Form nachzuweisen.

(3) Die Pflichten aus den Absätzen 1 und 2 werden von der Beendigung des Vertrags nicht berührt. Die Parteien haften für alle Schäden, die der jeweils anderen Partei aus der Verletzung dieser Verpflichtung erwachsen.

(4) Der AG erklärt sich damit einverstanden und darüber informiert, dass alle im Rahmen der Geschäftsbeziehung zum Zweck der Leistungserbringung erforderlichen Daten verarbeitet werden. Die Vertragsparteien schließen aus diesem Grund eine Vereinbarung zur Auftragsdatenverarbeitung gemäß Art. 28 ff. DSGVO (Anhang 5 zu diesem Vertrag).

(5) Der AN wird jeden Mitarbeiter, der im Rahmen der Vertragserfüllung eingesetzt wird, auf die Vertraulichkeit hinweisen und auf das Datengeheimnis gemäß § 53 BDSG sowie das Landesdatenschutzes verpflichten. Der AN ist verpflichtet, nur solche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter für die Leistungserbringung einzusetzen, die zuvor eine entsprechende Verpflichtungserklärung (Anhang 6 zum Vertrag „Vertraulichkeits- und Sicherheitserklärung für eingesetzte Beschäftigte“) unterschrieben haben. Der AN stellt sicher, dass auch bei etwaigen Nachunternehmen eingesetzte Beschäftigte eine entsprechende Erklärung vor dem Einsatz unterschreiben. Die unterzeichneten Erklärungen sind dem AG unverzüglich und jedenfalls vor Aufnahme der Leistung durch die einzelnen Personen auszuhändigen.

Vertraulichkeit, Geheimhaltung

(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, sämtliche im Zusammenhang mit diesem Vertrag sowie der Leistungsbeschreibung zugänglich werdende Informationen, die als vertraulich bezeichnet werden oder nach sonstigen Umständen als Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse der AG erkennbar sind, geheim zu halten und sie – soweit nicht zur Erreichung des Vertragszwecks geboten – weder aufzuzeichnen noch weiterzugeben oder zu verwerten.

(2) Die Vertragsparteien werden Gegenstände dieses Vertrags vertraulich behandeln und ohne vorherige Zustimmung nicht an Dritte weitergeben oder Dritten zugänglich machen. Eine Weitergabe an Nachunternehmer des AN ist zulässig, wenn der AG der Beauftragung des Nachunternehmers zugestimmt und sich der Nachunternehmer gegenüber dem AG und dem AN zur Einhaltung dieser Bestimmungen verpflichtet hat.

(3) Die Vertraulichkeitspflicht hiernach besteht nicht, wenn und soweit die Informationen allgemein bekannt sind, ohne Verschulden der Vertragsparteien allgemein bekannt geworden sind, rechtmäßig von einem Dritten erworben wurden oder der empfangenden Vertragspartei bereits vorher bekannt waren. Die Vertraulichkeitspflicht besteht ebenfalls nicht für Informationen, die an Netzbetreiber, Aufsichts- oder Regulierungsbehörden oder zur beruflichen Verschwiegenheit verpflichtete Berater weitergegeben werden.

(4) Der AN ist nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung berechtigt, den AG als Referenz anzugeben.

(5) Die Pressearbeit obliegt ausschließlich dem AG. Der AN ist nicht berechtigt, im Namen des AG Stellungnahmen abzugeben.

(6) Weitere Einzelheiten regelt die separat durch jede im Rahmen der Auftragsabwicklung vom AN eingesetzte Person zu unterzeichnende „Vertraulichkeits- und Sicherheitserklärung für eingesetzte Beschäftigte“ (Anhang 6 zum Vertrag).

Kooperation und Meinungsverschiedenheiten

(1) Die Umsetzung dieses Vertrages setzt eine enge Kooperation zwischen den Vertragsparteien voraus. Die Vertragsparteien sichern sich zu, ihre Leistungen so zu erbringen, dass die vertraglichen Ziele bestmöglich erbracht werden. Sie unter­stützen die Zielerreichung auch durch wechselseitige umfassende Informationen, vorsorgliche Warnung vor Risiken und Schutz gegen störende Einflüsse Dritter.

(2) Die Vertragsparteien werden sich nach besten Kräften bemühen, erforderliche zusätzliche Vereinbarungen im gegenseitigen Einvernehmen zu treffen.

(3) Bei Meinungsverschiedenheiten werden die jeweils verantwortlichen Personen des AG und des AN gemeinsam versuchen, diese einvernehmlich zu lösen.

Erfüllungsort

Erfüllungsort für die zu erbringenden Leistungen ist die ZUE Marl, Lehmbecker Pfad 31 in 45770 Marl.

Gerichtsstand

Gerichtsstand ist der Gerichtsbezirk, in dem die Einrichtung gelegen ist.

Schriftform

Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages und seiner Anhänge bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für die Änderung dieser Klausel.

Salvatorische Klausel

(1) Sollten einzelne oder mehrere Bestimmungen dieser Vereinbarung ganz oder teilweise unwirksam und / oder unanwendbar sein oder im Laufe der Vertragsabwicklung werden, oder sollte sich in diesem Vertrag eine Lücke befinden, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt.

(2) Anstelle der unwirksamen und / oder unanwendbaren Bestimmung oder zur Ausfüllung der Lücke soll eine angemessene Regelung treten, die, soweit möglich, dem am nächsten kommt, was die Vertragsparteien wirtschaftlich gewollt haben oder nach dem Sinn und Zweck dieses Vertrages wollen würden, wenn sie diesen Punkt bedacht hätten.

(3) Die Wirksamkeit der übrigen Regelungen bleibt unberührt.

______________, den __________ ______________, den __________

____________________________ ____________________________

(Auftragnehmer) (Auftraggeber)

Anhänge

Anhang 1 Leistungsbeschreibung Reinigungsdienstleistungen

Anhang 2 Preisblatt

Anhang 3 Zusätzliche Vertragsbedingungen des Landes Nordrhein-Westfalen

Anhang 4 Besondere Vertragsbedingungen des Landes Nordrhein-Westfalen zur Einhaltung des Tariftreue- und Besondere Vertragsbedingungen des Landes NRW zur Einhaltung des Tariftreue- und Vergabegesetzes Nordrhein-Westfalen (BVB TVgG NRW)

Anhang 5 Vereinbarung zur Auftragsdatenverarbeitung gemäß Art. 28 ff. DSGVO

Anlage zu Zusatzvereinbarung Auftragsdatenverarbeitung

Anhang 5

Anhang 6 Muster Vertraulichkeits- und Sicherheitserklärung für eingesetzte Beschäftigte

  1. Ein Nachunternehmer erbringt zwingend Teile der Leistung, zu deren Erbringung sich der Auftragnehmer gegenüber dem öffentlichen Auftraggeber vertraglich verpflichtet hat. Lieferanten und Zulieferer sind nicht als Nachunternehmen anzusehen.
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