Bezirksregierung Münster
Vergabe der Reinigungsdienstleistungen
in der Zentralen Unterbringungseinrichtung (ZUE) Marl des Landes Nordrhein- Westfalen
Inhalt:
Inhalt
3. Zusammenarbeit mit dem Auftraggeber 4
4. Zusammenarbeit mit Dritten 4
C. Zu erbringende Leistungen 6
2. Laufende Unterhaltsreinigung 7
2.1 Professionelle Grundreinigung/Intensivreinigung 9
3. Reinigung der Bewohnerzimmer 9
4. Reinigungsmittel und Arbeitsgeräte 10
4.1 Reinigungs- und Desinfektionsmittel 10
6. Wasser- und Stromverbrauch 12
8. Arbeits- und Umweltschutz 12
1. Anforderungen an die Dienstkleidung 13
3. Anforderungen an das Personal 13
Objekt
Bei der Zentralen Unterbringungseinrichtung (ZUE) in Marl handelt es sich um eine Aufnahmeeinrichtung des Landes Nordrhein-Westfalens für Flüchtlinge.
Bei der ZUE Marl werden die nachfolgend beschriebenen Leistungen unter Berücksichtigung der einrichtungsspezifischen Besonderheiten gemäß Anlage 3 Aufnahmeeinrichtungen (sog. „einrichtungsspezifische Liste“) sowie Anlage 3.1 Intervallplan erbracht.
Allgemeine Regelungen
Allgemein
Die Einrichtungsleitung obliegt den Beschäftigten der Bezirksregierung Münster vor Ort in eigener Zuständigkeit. Die Beschäftigten der Bezirksregierung sind Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner für alle Beteiligten vor Ort und einzige Verbindungsstelle zur Bezirksregierung. Die Letztentscheidungskompetenz für alle in der ZUE aufkommenden Kompetenzstreitigkeiten liegt im Zweifel bei den Mitarbeiterinnen / Mitarbeitern des Landes. Damit ist kein fachliches Weisungsrecht gegenüber allen eingesetzten Beschäftigten des Auftragnehmers verbunden. Die Aufbauorganisation ergibt sich aus Anlage 1: Muster-Organigramm.
Der Auftragnehmer achtet auf die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen für den Betrieb einer Gemeinschaftsunterkunft – insbesondere hinsichtlich der Reinigung – in Absprache mit den örtlichen Behörden.
Beim Einsatz von Gefahrstoffen verpflichtet sich der Auftragnehmer:
- sein Personal gemäß den gesetzlichen Vorschriften vor dem Arbeitseinsatz zu unterweisen und dies zu dokumentieren
- sein Personal anhand von Betriebsanweisungen über auftretende Gefahren hinzuweisen und auf geeignete Schutzmaßnahmen hinzuweisen
- Behältnisse entsprechend der Gefahrgutverordnung deutlich durch Symbole zu kennzeichnen
- die Auflagen der Berufsgenossenschaft bezüglich Handhabung und Unfallverhütung einzuhalten
- sein Personal mit entsprechender Schutzkleidung auszustatten
- den Auftraggeber über den Einsatz und Umfang dieser Stoffe vorab und bei jeder Änderung unaufgefordert schriftlich zu informieren
Der Auftragnehmer stellt sicher, dass von den von ihm angeschafften bzw. in die Einrichtung eingebrachten Geräten, Gebrauchsmaterialien, Verbrauchsmaterial etc. keine Gefahren ausgehen und diese den einschlägigen Bestimmungen und Vorschriften entsprechend verwendet werden. Bei der Ausstattung achtet der Auftragnehmer auch auf den präventiven Brandschutz.
Um eine rechtzeitige und ausreichende Reinigung und einen reibungslosen Ablauf in der Einrichtung zu sichern, ist eine enge Kooperation und ständige wechselseitige Absprache zwischen den Akteuren der Einrichtung, insbesondere mit dem Auftraggeber und dem Betreuungsdienstleister, notwendig. Der Auftragnehmer sichert zu, seine Leistungen so zu erbringen, dass dieses Ziel bestmöglich erreicht werden kann.
Vertragsgestaltung
Nachfolgend sind einige vertragliche Regelungen zu Leistungsänderungen dargestellt. Nähere Einzelheiten zu den vertraglichen Regelungen sind im Vertrag geregelt. Im Falle eines Widerspruchs gehen die vertraglichen Regelungen den Ausführungen in der Leistungsbeschreibung vor.
Der Vertrag kann aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Frist gekündigt werden. Ein wichtiger Grund liegt u.a. insbesondere vor, wenn die andere Vertragspartei gegen Bestimmungen dieses Vertrages schwerwiegend oder wiederholt – trotz vorheriger schriftlicher, fruchtloser Abmahnung durch die kündigende Vertragspartei – verstoßen hat (außerordentliche Kündigung). Vor der außerordentlichen Kündigung ist der anderen Partei Gelegenheit zu geben, unverzüglich zu dem Sachverhalt Stellung zu nehmen.
Nähere Einzelheiten sind im Vertrag geregelt.
Die Regelungen zu Vertragsstrafen finden sich in § 18 des Vertrages.
Zusammenarbeit mit dem Auftraggeber
Der Auftragnehmer verpflichtet sich, bei der Erbringung der Leistungen jederzeit vertrauensvoll sowie kooperativ mit den Beschäftigten des Auftraggebers zusammenzuarbeiten sich über alle für den Betrieb der ZUE wesentlichen Maßnahmen – während und bei Bedarf außerhalb der Regelbesprechungen – abzustimmen. Bei den Regelbesprechungen sowie bei außerordentlichen Besprechungen anlässlich der Reinigung nimmt die zuständige Reinigungsdienstleitung teil. Hierfür erfolgt keine gesonderte Vergütung.
Der Auftragnehmer verpflichtet sich zur Verschwiegenheit über bekannt gewordene betriebliche Vorgänge und die Identität sowie weitere Informationen über die Bewohnerinnen und Bewohner. Er sichert ausdrücklich zu, alle Informationen sowohl in Bezug auf die ZUE wie auch
über betriebsinterne Abläufe in der Betreuungsorganisation vertraulich zu behandeln. Der Auftragnehmer stellt sicher, dass seine Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter diesen Vorgaben Folge leisten.
Zusammenarbeit mit Dritten
Die Reinigungsdienstleitung ist Ansprechpartner/-in für die Einrichtungsleitung sowie in Abstimmung mit der Einrichtungsleitung für Dritte, die ebenfalls in der ZUE tätig sind, insbesondere für
- den Betreuungsdienstleister (BDL)
- den Sicherheitsdienstleister (SDL)
- die soziale Beratung von Flüchtlingen
- das Gesundheitsamt
- den Verpflegungsdienstleister (VDL)
- den Facilitymanager
- den medizinischen Dienstleister (MDL)
Sofern Unstimmigkeiten zwischen den oben genannten in der Aufnahmeeinrichtung tätigen Dienstleistern bestehen, sind diese mit der Einrichtungsleitung zu besprechen. Im Zweifel entscheidet die Einrichtungsleitung abschließend über das weitere Vorgehen.
Die Reinigungsdienstleitung ist verantwortliche Person für die Ausführung der Prozesse, dazu zählen u.a.
- die Sicherstellung der ausreichenden Reinigung,
- Leitung des Reinigungsbereiches
- Planung und Koordinierung der Prozessabläufe,
- Einkauf, Bestellung und Lagerung,
- Abstimmungen mit beteiligten Stellen, insbesondere Auftraggeber und Betreuungsdienstleister,
- Teilnahme an Besprechungen bei Bedarf
In Abstimmung mit der Einrichtungsleitung finden Dienstbesprechungen zwischen den vor Ort tätigen Dienstleistern und dem Auftraggeber statt. Bei Bedarf kann die Teilnahme des Auftragnehmers erforderlich sein.
Die Mitarbeitenden des Auftragnehmers melden sich bei jedem Betreten und Verlassen des Einrichtungsgeländes bei dem Sicherheitsdienstleister an der Pforte namentlich an bzw. ab. Bei Bedarf kann statt der namentlichen Erfassung eine alternative Form der eindeutigen Identifikation mit dem Sicherheitsdienstleister abgestimmt werden (z.B. die Nutzung des Erfassungssystems des SDL). Die Erfassung ist aus Sicherheitsgründen für einen Evakuierungsfall zwingend erforderlich.
Arbeitsgelegenheiten
Sofern im Rahmen der Arbeitsgelegenheiten in der Unterkunftspflege Bewohnerinnen und Bewohner eingesetzt werden, sind diese vom Auftragnehmer einzuweisen und zu beaufsichtigen.
Der Betreuungsdienstleister eruiert die Möglichkeiten zur Einbindung von untergebrachten Personen in den Betrieb der Aufnahmeeinrichtung und ist für die Jobbörse hauptverantwortlich. Hierzu stimmt der Auftragnehmer erstmals zu Beginn der Leistungsaufnahme mit dem Betreuungsdienstleister ab, welche Einsatzgebiete im Bereich der Reinigung als Angebot im Rahmen der Jobbörse in Betracht kommen. Diese Abstimmung erfolgt fortlaufend. Die Meldung der möglichen Einsatzgebiete und Umfang ist verpflichtend. Die Arbeitsgelegenheiten sind nur dann in die Jobbörse aufzunehmen, wenn sie einen unmittelbaren Bezug zu der Einrichtung haben. Für alle Tätigkeiten, die der Auftragnehmer nach dieser Leistungsbeschreibung zu erbringen hat, dürfen keine untergebrachten Personen eingesetzt werden. Der Einsatz darf nur zusätzlich erfolgen. Die Tätigkeiten können also nicht allein den untergebrachten Personen aufgegeben werden. Die Tätigkeiten der untergebrachten Personen sind daher auch nicht auf den vorgegebenen Personalschlüssel des Auftragnehmers anzurechnen. Die über die „Jobbörse“ vergebenen Arbeitsgelegenheiten sind durch den Auftragnehmer nicht einzupreisen oder in seiner Kalkulation zu berücksichtigen.
Regelung zum Blackout
Alle in der Leistungsbeschreibung genannten Aufgaben müssen auch im Falle eines Strom- und/oder Gasausfalles (sogenannter „Blackout“) o. ä. so gut wie möglich aufrechterhalten werden. Die in der Leistungsbeschreibung genannten Aufgaben müssen dann ohne technische Hilfsmittel erfüllt werden. In enger Abstimmung mit dem Auftraggeber ist für den eingetretenen Einzelfall abzustimmen, welche Bereiche zwecks Einsparung des Energieverbrauchs vorrübergehend nicht betrieben werden und welche Alternativen geplant werden können. Die Reinigung ist vorrangig weiter zu betreiben.
Hausrecht
Der Auftraggeber verfügt über das Hausrecht für die Einrichtung. Bei Abwesenheit der Einrichtungsleitung entscheidet in Zweifelsfällen der jeweils zuständige Dienstleister in eigener Verantwortung. Eine unmittelbare Weisungsbefugnis gegenüber einzelnen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern vom Auftraggeber im Übrigen beauftragten Dienstleistern besteht nicht. Die Entscheidung ist dem betroffenen Personal mitzuteilen. Sofern die Angelegenheit in der Zuständigkeit mehrerer Dienstleister liegt, ist das Vorgehen miteinander abzustimmen. Die getroffene Entscheidung ist zum nächstmöglichen Zeitpunkt mit der Einrichtungsleitung zu besprechen.
Zu erbringende Leistungen
Allgemein
Der Auftragnehmer ist für die Reinigung der Aufnahmeeinrichtung und damit zusammenhängende Leistungen verantwortlich.
Ziele der Reinigungsdienstleistung sind
- kurzfristig eine angenehme und hygienisch unbedenkliche Lebensumgebung zu schaffen,
- mittelfristig stärkeren Verschmutzungen (z.B. in Fluren, Küchen und Sanitärräumen) vorzubeugen und
- langfristig den Wert von Einrichtung und Zimmern zu erhalten.
- Endreinigungen etwaiger Baustellen zum Abschluss von Bauarbeiten des Auftraggebers und Renovierungsarbeiten des Auftraggebers sind nicht durch den Auftragnehmer zu leisten.
Laufende Unterhaltsreinigung
Die Unterhaltsreinigung umfasst die regelmäßige Reinigung und Pflege aller Bodenbeläge, der Heizkörper, der Innen- und Außentüren (einschließlich Seitenlichter), der Handläufe, etwaiger Pforten-bzw. Empfangsbereiche, der sanitären Anlagen und der Gegenstände der Raumausstattung sowie der Spiel- und Beschäftigungsmaterialien. Darüber hinaus sind die Angaben der Anlage 3 Aufnahmeeinrichtungen (sog. „Einrichtungsspezifische Liste“) sowie Anlage 3.1 Intervallplan maßgeblich.
Folgende Arbeiten sind auszuführen. Der Fußboden ist gründlich zu saugen und anschließend nass zu wischen. Die Mülleimer sind zu leeren und bei Bedarf zu reinigen. Das vorhandene Mobiliar, wie Betten, Tische, Stühle und Spinde, ist feucht zu reinigen. Sämtliche Türgriffe sind desinfizierend zu säubern, und die Türen sind vollständig feucht zu reinigen. Ebenso sind die Lichtschalter feucht zu reinigen. Spinnweben sind zu entfernen. Steh- und Deckenleuchten sind zu entstauben und bei Bedarf feucht zu reinigen.
Insbesondere sind gemeinschaftlich genutzten Wohnbereiche, die Sanitärbereiche sowie die von dem Auftraggeber und den Dienstleistern, ausgenommen Verpflegungsdienstleister und Sanitätsdienstleister (separates Angebot, s.u.), genutzten Büroräume grundsätzlich zu reinigen. Ebenso sind die Sanitärbereiche für das in der Einrichtung tätige Personal zu reinigen. Es wird darauf hingewiesen, dass die von den untergebrachten Personen selbst bewohnten Schlafbereiche inklusive der unmittelbar und ausschließlich zu diesen jeweiligen konkreten Wohnräumen gehörenden Sanitärbereiche während der Belegung von den Bewohnern in eigener Verantwortung gereinigt werden. Die notwendigen Putzmaterialien sind den Bewohnern vom Betreuungsdienstleister zur Verfügung zu stellen. Die Zeiten, zu denen die Reinigungsleistungen erfolgen, sind mit der Einrichtungsleitung abzustimmen.
Die Reinigung des Speisebereichs obliegt dem Auftragnehmer. Im Speisebereich auf den Tischen liegen gebliebene Speisereste entsorgt grundsätzlich der Verpflegungsdienstleister. Der Auftragnehmer kann Bewohnerinnen und Bewohner im Rahmen der Jobbörse für zusätzliche Reinigungsarbeiten im Speisebereichbereich einsetzen.
Dem Verpflegungsdienstleister wird von Seiten des Auftragnehmers die Reinigung des Verpflegungsbereichs (Küche, Ausgabe sowie alle dazugehörigen Räume) durch das von ihm eingesetzte Personal entgeltlich angeboten. Die Kosten für diese Reinigung sind vom Verpflegungsdienstleister zu tragen. Die Abrechnung erfolgt separat zwischen dem Auftragnehmer und dem Verpflegungsdienstleister. Der Verpflegungsdienstleister ist nicht verpflichtet das Angebot anzunehmen.
Dem medizinischen Dienstleister wird von Seiten des Auftragnehmers die Reinigung des Sanitätsbereichs durch das von ihm eingesetzte Personal entgeltlich angeboten. Die Kosten für diese Reinigung sind vom medizinischen Dienstleister zu tragen. Die Abrechnung erfolgt separat zwischen dem Auftragnehmer und dem medizinischen Dienstleister. Der medizinische Dienstleister ist nicht verpflichtet das Angebot anzunehmen.
Bei der Ausführung der Reinigungsarbeiten müssen hygienische Gesichtspunkte berücksichtigt werden; dazu gehört, dass die Oberflächenreinigung mit farblich getrennten Reinigungsutensilien (Eimer, kratzfreie Schwämme, Reinigungstücher etc.) ausgeführt wird:
z. B.: rot: Toiletten, Urinale
gelb: übrige sanitäre Einrichtungen und Ausstattung
(Waschbecken, Ablagen etc.)
grün: Einrichtung und Ausstattung bei Nutzflächen
blau: Glasflächen
Computer und technische Gerätschaften sind von der Unterhaltsreinigung ausgenommen.
Sanitäre Anlagen, Duschräume, Umkleide, etc. sind in einem hygienisch einwandfreien Zustand zu halten. Die Kalkablagerungen an den Duschköpfen sind vom Auftragnehmer zu entfernen. Weiterhin sind die Bodenabläufe in Duschen und Sanitärbereichen regelmäßig zu kontrollieren und zu spülen.
Der Reinigungsumfang orientiert sich am Verschmutzungsgrad. Der Verschmutzungsgrad ergibt sich aus der Nutzungsart. Sondereinflüsse z.B. durch Umzüge, Renovierungsarbeiten, Bauarbeiten etc. sind möglich und müssen entsprechend berücksichtigt werden.
Bei Verschmutzungen oder Verunreinigungen mit Körperausscheidungen bzw. Fäkalien ist zusätzlich eine Desinfektion durchzuführen.
Sofern im Rahmen der Arbeitsgelegenheiten in der Unterkunftspflege Bewohnerinnen und Bewohner eingesetzt werden, sind diese vom Auftragnehmer einzuweisen und zu beaufsichtigen.
Der Auftragnehmer stellt sicher, dass die Reinigung unter Einhaltung der gesetzlichen
Bestimmungen (insbesondere des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen – IfSG) erfolgt.
Die Ausführung hat so zu erfolgen, dass die zu reinigenden Flächen und auch andere Bauteile, sowie sonstige Oberflächen der Raumausstattung und -einrichtung nicht beschädigt oder verschmutzt werden.
Im Eingangsbereich der Kantine stellt der Auftragnehmer Desinfektionsmittelspender auf und füllt diese regelmäßig auf. Die Desinfektionsmittelspender sind auch an anderen Stellen in der Einrichtung aufzustellen. Hierzu stimmt sich der Auftragnehmer mit der Einrichtungsleitung unter Berücksichtigung des Hygieneplans ab. Bei dem Aufstellen unterstützt der Facility Manager. Hierzu sind zu Beginn der Leistungsaufnahme und bei Reparaturbedarfen Abstimmungen mit dem Facility Manager zu treffen.
Professionelle Grundreinigung/Intensivreinigung
Auf Verlangen des Auftraggebers ist in der gesamten Aufnahmeeinrichtung (einschließlich der Bewohnerzimmer) eine professionelle Grundreinigung durchzuführen. Ein fester Turnus oder eine Mindestanzahl wird nicht vorgegeben.
Dazu sind die Räume auszuräumen, Schränke, bewegliches Mobiliar und Kühlschränke sind von der Stelle zu rücken, um eine Reinigung zu ermöglichen. Lediglich schwere Möbel, die nicht von zwei Personen von der Stelle wegzurücken sind, können stehen bleiben. Der Schmutz ist durch Scheuern zu lösen. Geeignete Pflegemittel sind auf allen Hartbelägen aufzutragen und polieren, soweit notwendig. Textile Beläge sind zu saugen. Flecken sind zu entfernen. Eine Teppichgrundreinigung ist durchzuführen. Im Rahmen der Grundreinigung sind die Möbel und Einbauschränke (innen und außen), die Einrichtungsgegenstände, Waschbecken, Fliesen, Spiegel, Heizkörper, Lüftungen, Fenster mit Rahmen von innen, Fensterbretter, Schalter, Sockelleisten usw. zu reinigen. Einrichtungsgegenstände sind mit dem jeweils dafür geeigneten Spezialmittel zu reinigen. Abwaschbare Wandflächen, soweit ohne Steighilfe erreichbar, sind ganzflächig zu reinigen.
Dabei werden haftende Verschmutzungen und/oder abgenutzte Pflegefilme oder andere Rückstände, die das Aussehen der Oberfläche beeinträchtigen, entfernt. Ziel der Grundreinigung ist, dass Oberflächen frei von haftenden Verschmutzungen bzw. abgenutzten Pflegefilmen oder anderen Rückständen sind; Oberflächen sind in einen schlieren- und fleckenfreien Zustand zu versetzen. Eine Grundreinigung wird im Allgemeinen nur in größeren Zeitabständen durchgeführt.
Der Auftragnehmer führt in den Bewohnerzimmern und den Sanitäranlagen Zimmerreinigungen oder ggf. eine Intensivreinigung durch, sofern der Betreuungsdienstleister bzw. der Auftraggeber einen entsprechenden Bedarf festgestellt hat.
Reinigung der Bewohnerzimmer
Der Auftragnehmer führt in den Bewohnerzimmern und den dazugehörigen Sanitäranlagen Zimmerreinigungen oder ggf. eine Intensivreinigung durch, sofern der Betreuungsdienstleister einen entsprechenden Bedarf festgestellt hat.
Nach jedem Auszug von untergebrachten Personen führt der Auftragnehmer unverzüglich nach dem Auszug eine Reinigung des Schlafplatzes durch, um eine umgehende Wiederbelegung zu ermöglichen.
Der Auftragnehmer erhält zwecks Zimmerreinigung vom Betreuungsdienstleister eine Info, sobald ein Zimmer leer und kurzzeitig nicht mit Bewohnern und Bewohnerinnen belegt ist. Dies gilt auch im Falle von nicht belegbaren / nutzbaren Räumen und Fluren in der Einrichtung. In diesem Fall verringert der Auftragnehmer die Reinigungstätigkeit entsprechend.
Hinweis: Das Zimmer muss im Regelfall ab dem nächsten Tag wieder belegbar sein. Bei einer hohen Auslastung der Einrichtung muss das Zimmer nach wenigen Stunden wieder belegbar sein. Im Zuge der Reinigung der Bewohnerzimmer werden ebenfalls die Fenster mit Rahmen von Innen inkl. Fensterbänke gereinigt. Die Reinigung der Außenflächen der Fenster erfolgt durch den Reinigungsdienstleister Glas/Fassade.
4. Reinigungsmittel und Arbeitsgeräte
Der Auftragnehmer ist verpflichtet, alle notwendigen Betriebsmittel, Geräte, Hilfsmittel etc. – wie etwa Leitern, Gerüste, Arbeitsbühnen etc. – für die Reinigung und Pflege auf seine Kosten zu stellen.
4.1 Reinigungs- und Desinfektionsmittel
Der Auftragnehmer stellt für die auszuführenden Arbeiten die erforderlichen Reinigungs-, Pflege- und Desinfektionsmittel, welche für einen professionellen Einsatz geeignet sind. Der Auftraggeber kann die Anwendung von bestimmten Reinigungsmitteln, -geräten und Reinigungsmaschinen in begründeten Fällen untersagen.
Es sind grundsätzlich nur umweltschonende Reinigungs-, Pflege- und Desinfektionsmittel zu verwenden, deren Inhaltsstoffe in Deutschland zugelassen sind und den gesetzlichen Vorschriften, insbesondere denen der Berufsgenossenschaft, den allgemeingültigen Hygienevorschriften und den Bestimmungen des Umweltschutzes sowie dem aktuellen Stand der Technik entsprechen. Bei der Auswahl der Reinigungsmittel behält sich der Auftraggeber vor, zu bestimmen, welche Mittel eingesetzt werden müssen. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, nur einwandfreie und nichtätzende Reinigungs- und Pflegemittel zu verwenden, die eine Schädigung der zu behandelnden Flächen ausschließen.
Die Reinigungsmittel, Pflegemittel und Desinfektionsreiniger dürfen zu keiner vermeidbaren Gesundheitsschädigung führen und sollen die Umwelt möglichst gering belasten. Zur Verringerung der Abwasserbelastung ist dem Auftragnehmer insbesondere die Verwendung von Reinigungsmitteln mit Verdünnern, Kaltreinigern, Lösungsmittel und solchen Reinigungs- und Pflegemitteln, die den späteren Einsatz von Verdünnern, Kaltreinigern und Lösungsmittel erforderlich machen, untersagt.
Alle zum Einsatz kommenden Reinigungs-, Pflege- und Desinfektionsmittel sind vor deren Einsatz namentlich unter Angabe des Herstellers dem AG zu benennen. Bei Desinfektionsmitteln sind Herstellerangaben zur Gebrauchsverdünnung und Einwirkzeit zu beachten. Der Auftragnehmer hat die DIN Sicherheitsdatenblätter für die eingesetzten Reinigungs-, Pflege- und Desinfektionsmittel bei dem Auftraggeber auf Verlangen vorzulegen. Für die eingesetzten Produkte sind dem Auftraggeber auf Verlangen die entsprechenden Sicherheitsdatenblätter für gefährliche Stoffe und Zubereitungen gemäß EG-Richtlinie 91115S EWG vorzulegen und auf Anforderung zusätzlich eine Inhaltsstoffangabe abzugeben.
4.2 Reinigungsgeräte
Der Auftragnehmer stellt für die auszuführenden Arbeiten die erforderlichen Maschinen und Geräte.
Die einzusetzenden Geräte müssen einen modernen technischen Standard aufweisen. Sie müssen für einen professionellen Einsatz geeignet sein. Er verpflichtet sich, die Maschinen und Geräte zu warten, zu säubern und in einem einwandfreien hygienischen Zustand zu halten. Geräte und Maschinen, die eine Schädigung der zu behandelnden Fläche oder Einrichtung verursachen könnten, dürfen nicht verwendet werden. Elektrische Geräte müssen den VDE/GS-Bestimmungen entsprechen oder gleichwertig sein.
Der Auftragnehmer ist verantwortlich dafür, dass seine eingesetzten elektrischen Betriebsmittel regelmäßig auf seine Kosten entsprechend der Vorschriften DGUV Vorschrift 3 (früher BGV A3) überprüft wurden. Der Auftragnehmer hat auf Verlangen dem Auftraggeber die Erstprüfung bzw. die regelmäßige Wiederholungsprüfung nachzuweisen.
5. Bestückungsservice
Spendersysteme, Damenhygieneboxen, Zubehör etc. sind zweimal täglich (vormittags und nachmittags) vom Auftragnehmer zu bestücken. Die erforderlichen Verbrauchsmaterialien sind vom Auftragnehmer zu stellen.
Zu den regelmäßigen Leistungen hier gehören, soweit erforderlich:
• WC-Papierhalter bestücken und Ersatzrollen bereitlegen
• Spender für Damenhygienebeutel auffüllen
• Damenhygieneboxen regelmäßig leeren
• Textilhandtuch- und Papierhandtuchspender bestücken
• Spender für Flüssigseife, Desinfektionsmittel, etc. auffüllen
• Sichtbare Verschmutzungen und Griffspuren entfernen
Die Bestückung erfolgt auf Basis der Belegung mit maximal 250 Personen.
6. Wasser- und Stromverbrauch
Wasser und elektrische Energie werden von dem Auftraggeber unentgeltlich zur Verfügung gestellt. Ein wirtschaftlicher und sparsamer Umgang mit den Ressourcen ist zu gewährleisten.
Das Reinigungswasser ist ausschließlich an den dafür vorgesehenen Ausgussbecken zu entnehmen und das Schmutzwasser dort zu entsorgen.
7. Entsorgung
Sämtliche Abfälle, welche in den einzelnen Bereichen der Einrichtung entstehen, sind zu sammeln und in den vom Auftraggeber aufgestellten Mülltonnen zu entsorgen. Die Kosten für die Mülltonnen trägt der Auftraggeber. Abfallbehältnisse in der Einrichtung zum Sammeln von Müll werden durch den Facilitydienstleister gestellt. Der Auftragnehmer ist jedoch verantwortlich für die Aufstellung von Damenhygieneboxen bzw. Hygieneeimern auf den Damentoiletten.
Sondermüll, der aufgrund der Menge und Beschaffenheit nicht in den aufgestellten Mülltonnen entsorgt werden kann, entsorgt der Auftragnehmer auf eigene Kosten (z.B. leere Reinigungsmittelbehälter, die nicht im Hausmüll entsorgt werden dürfen).
8. Arbeits- und Umweltschutz
Die Reinigung ist so durchzuführen, dass die erforderlichen Maßnahmen der Arbeitssicherheit und des Umweltschutzes eingehalten werden.
Der Auftragnehmer sorgt dafür, dass durch die Reinigungs- und Desinfektionsarbeiten für die Benutzerinnen und Benutzer der zu reinigenden Räume keine Gefährdung möglich ist. Soweit erforderlich, hat der Auftragnehmer die gebotenen Sicherungsmaßnahmen zu treffen und entsprechende Hinweise an der Gefahrenstelle anzubringen.
9. Hygieneplan
Der Auftragnehmer liefert dem Betreuungsdienstleister einen speziell für die Reinigungsdienstleistungen konkretisierten Beitrag zum Hygieneplan gemäß § 36 IfSG auf Grundlage des als Anlage 5 zu Anhang 1, „Muster-Hygieneplan“, beigefügten Rahmenhygieneplans, überprüft diesen in regelmäßigen Abständen, schreibt diesen – soweit erforderlich – fort und schult die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter über die festgelegten Maßnahmen. Der Beitrag wird mit dem Betreuungsdienstleister abgestimmt. Der Betreuungsdienstleister übernimmt anschließend die Abstimmung des Hygieneplans mit dem Gesundheitsamt.
Personal
Anforderungen an die Dienstkleidung
Der Auftragnehmer stellt den eingesetzten Beschäftigten einheitliche Dienstbekleidung, die den bestehenden hygienischen Anforderungen genügt. Die eingesetzten Beschäftigten müssen diese Dienstkleidung tragen.
Personalschlüssel
Hinsichtlich des Personalschlüssels werden keine Vorgaben gemacht. Die Erreichung des oben genannten Reinigungsziels und der in den Anlagen 3 und 3.1 genannten Reinigungsintervalle muss jedoch durch den AN unabhängig vom Personalschlüssel in jedem Fall gewährleistet sein. Es wird verlangt, dass während der Arbeitszeiten vor Ort ein/e Vorabeiter/in bzw. ein/e Schichtleiter/in anwesend ist, die/der als Ansprechpartner für die Einrichtungsleitung dient. Diese Position muss mit einer Person besetzt sein, die entscheidungsbefugt und weisungsbefugt gegenüber dem weiteren Personal vor Ort ist. Diese Person muss vor Beginn jeder Schicht namentlich per Mail über das Funktionspostfach der Einrichtung benannt werden.
Das Personal für diese Aufgaben darf nicht durch Personal abgedeckt werden, das im Personalschlüssel für andere Bereiche vorgesehen ist.
Anforderungen an das Personal
Hinsichtlich der allgemeinen Anforderungen wird auf die Anlage 2 Personal verwiesen.
Darüber hinaus bestehen die folgenden weitergehenden Anforderungen:
-
-
- Das Reinigungspersonal ist mit geeigneter Schutzkleidung (z.B. Schutzhandschuhen) und mit einheitlicher Arbeitskleidung auszustatten. Auf ein ordentliches Erscheinungsbild wird besonderer Wert gelegt.
-
- Der Auftragnehmer stellt sicher, dass von seinem Personal keine betriebsfremden Personen ins Objekt mitgebracht werden; hierbei sind auch die Kinder der Beschäftigten eingeschlossen.
- Die Reinigungsdienstleistung muss sowohl durch männliches als auch durch weibliches Personal gewährleistet werden. Es gilt zu beachten, dass in ausgewiesenen Frauenbereichen ausschließlich weibliches Personal einzusetzen ist. Auf einen ausreichenden Anteil an weiblichem Personal in jeder Schicht ist vom AN zu achten.