2026-07-21 Zuschlagskriterien RDL.docx

Reinigungsdienstleistungen in Lüdinghausen-Seppenrade und Marl

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 11.09.2026, 22:17 (Europe/Berlin)

Herkunft: www.evergabe.nrw.de

Tabellen, Layout und Zeichen können bei der Extraktion abweichen. Maßgeblich ist die Originaldatei.

Originaldatei öffnen

Bezirksregierung Münster

Vergabe von Reinigungsdienstleistungen an einen Dienstleister in einer Zentralen Unterbringungseinrichtung für Flüchtlinge (ZUE) des Landes Nordrhein-Westfalen

Erläuterungen der Zuschlagskriterien

Inhalt:

A. Zuschlagskriterien 2

Zuschlagskriterien

Der Zuschlag wird auf das wirtschaftlichste wertungsfähige Angebot erteilt. Das einzige Zuschlagskriterium ist der Angebotspreis (brutto). Im Preisblatt werden diverse Preise abgefragt.

Der Auftraggeber wird angebotenes Skonto bei der Wertung nicht berücksichtigen. Nicht zu wertendes Skonto bleibt aber Inhalt des Angebotes und wird im Fall der Auftragserteilung Vertragsinhalt. Bedingte Preisnachlässe (wie z.B. Kopplungsnachlässe) werden ebenfalls bei der Wertung nicht berücksichtigt, werden aber im Fall der Auftragserteilung Vertragsinhalt.

Anhand der im Preisblatt angegebenen Preise wird ein Angebotsvergleichspreis (AVP) ermittelt. Maßgeblich für die Bewertung ist der Brutto-Preis (inklusive Umsatzsteuer). Nähere Einzelheiten zur Ermittlung des Angebotsvergleichspreises ergeben sich aus dem Preisblatt.

Sollte eine Umsatzsteuerbefreiung oder -ermäßigung, aufgrund inländischer Steuerregelungen vorliegen, ist ein Nachweis diesbezüglich vorzulegen (hilfsweise eine Eigenerklärung).

Ergibt sich die Umsatzsteuerbefreiung für den Leistungserbringer aufgrund einer innergemeinschaftlichen Lieferung oder führt eine im Inland steuerpflichtige sonstige Leistung zu einer Verlagerung der Steuerschuldnerschaft auf den Leistungsempfänger, so wird hier bei der Bewertung des Preises die deutsche Umsatzsteuer hinzugerechnet.

Nachrücken (bei Wegfall) nach Zuschlagserteilung

Endet der Vertrag mit dem bezuschlagten Auftragnehmer vorzeitig oder wird dieser aus wichtigem Grund gekündigt, insbesondere wegen Nichterfüllung, Schlechtleistung, Insolvenz, Wegfall der Eignung oder sonstiger schwerwiegender Vertragsverstöße, ist der Auftraggeber berechtigt, den Auftrag ganz oder teilweise dem nächstplatzierten Bieter aus der im Vergabeverfahren gebildeten Rangfolge anzubieten.

Voraussetzung hierfür ist, dass

• der nachrückende Bieter weiterhin geeignet ist,

• keine Ausschlussgründe vorliegen,

• der nachrückende Bieter sein Angebot beziehungsweise die angebotenen Konditionen weiterhin aufrechterhält oder deren Aufrechterhaltung bestätigt,

• die Beauftragung zu den im ursprünglichen Vergabeverfahren angebotenen Bedingungen erfolgt und

• keine wesentliche Änderung des Auftrags im Sinne des § 132 GWB vorliegt.

Die Ersatzbeauftragung erfolgt höchstens im Umfang der noch ausstehenden Leistungen und zu den Bedingungen des ursprünglichen Angebots des nachrückenden Bieters. Eine Verpflichtung des Auftraggebers zur Ersatzbeauftragung besteht nicht.

Frist zur Annahme durch den Nachrücker

Der Auftraggeber fordert den nachrückenden Bieter schriftlich auf, innerhalb einer angemessenen Frist, regelmäßig innerhalb von mindestens fünf Werktagen, zu erklären, ob er zur Leistungserbringung zu den Bedingungen seines Angebots bereit und in der Lage ist.

Erklärt der Bieter die Annahme nicht fristgerecht, lehnt er die Beauftragung ab oder sind in der Zwischenzeit zwingende oder fakultative Ausschlussgründe eingetreten, kann der Auftraggeber den nächstplatzierten Bieter in der Rangfolge entsprechend auffordern.

Keine Änderung der Wertung

Durch die Nachrückerregelung findet keine erneute Angebotswertung statt. Maßgeblich bleibt die im ursprünglichen Vergabeverfahren festgestellte Rangfolge der wertbaren Angebote. Der Auftraggeber behält sich jedoch vor, die fortbestehende Eignung des nachrückenden Bieters sowie das Nichtvorliegen von Ausschlussgründen erneut zu prüfen.

Kein Anspruch auf Nachrücken

Die Aufnahme eines Bieters in die Rangfolge begründet keinen Anspruch auf Zuschlag, Vertragsschluss, Ersatzbeauftragung oder sonstige Beauftragung. Der Auftraggeber bleibt berechtigt, im Falle des Wegfalls des Auftragnehmers ein neues Vergabeverfahren durchzuführen oder von einer Beschaffung ganz oder teilweise abzusehen.

Alle Unterlagen dieser Ausschreibung