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Besondere Vertragsbedingungen Gebäudereinigung
§ 1 Gegenstand des Vertrages (5) Eine Änderung/Anpassung des Preises erfolgt weiterhin, wenn sich das Verhält- (1) Gegenstand des Vertrages sind Teilleis- nis der Reinigungsflächen zueinander tungen des infrastrukturellen Gebäude- oder der Belegungsgrad wesentlich ver- managements. ändert. Dauernde oder vorübergehende Änderungen der Reinigungsfläche und (2) Die detaillierte Beschreibung ist der Leis- der Reinigungshäufigkeit sind dem AN tungsbeschreibung und dem Leistungs- mindestens eine Woche vor Inkrafttreten verzeichnis zu entnehmen. schriftlich mitzuteilen. Dies gilt auch für Umstände, die ein Erbringen der gefor- (3) Vertragsobjekt ist die in der Leistungsbe- derten Leistungen unmöglich machen schreibung aufgeführte Liegenschaft. oder stark behindern. § 2 Vertragsbestandteile § 5 Schlechterfüllung Als Vertragsbestandteile gelten die Verga- Bei Nicht- oder Schlechterfüllung ist der AG beunterlagen sowie die zur Angebotserläu- nach Ablauf einer angemessenen Frist be- terung eingereichten Unterlagen zur Aus- rechtigt, den Rechnungsbetrag entspre- schreibung und das dementsprechende An- chend der festgestellten Differenz zwischen gebot des AN sowie die VOL/B in der zum angebotenen und geleisteten Stunden für Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden den beanstandeten Zeitraum zu kürzen. Die Fassung. Kürzung kann auch auf Grund der m²-Flä- che und m²-Preises vorgenommen werden. § 3 Vertragsdauer Der Vertrag kann mit einer Frist von 6 Mo- § 6 Vertragsstrafe naten, erstmals nach Ablauf von 1 Jahr, (1) Soweit der AN den ihm nach §§ 6, 7 und schriftlich zum Monatsende gekündigt wer- 12 Abs. 2 ThürVgG obliegenden Ver- den. pflichtungen schuldhaft nicht nachkommt oder die Vertragspflichten, wie sie in den § 4 Aufmaß und Preis Vergabeunterlagen beschrieben sind, (1) Die Preise sind nach Fläche, Maß und Art schuldhaft verletzt, ist der AG berechtigt, im Leistungsverzeichnis ausgewiesen. pro Verstoß eine Vertragsstrafe in Höhe von bis zu 5 % des jährlichen Nettoauf- (2) Die Flächen- und Preisaufstellungen sind tragswertes geltend zu machen. Gerät Vertragsbestandteil und für beide Seiten der AN mit der Erfüllung seiner Vertrags- verbindlich. pflichten schuldhaft in Verzug, wird für je- den Werktag des Verzuges eine Ver- (3) Der AN konnte sich über den Umfang der tragsstrafe in Höhe von 0,3 % des jährli- Arbeiten in den einzelnen Gebäuden und chen Nettoauftragswertes vereinbart. Räumlichkeiten an Ort und Stelle unter- richten. (2) Der AN ist zur Zahlung der Vertragsstrafe auch für den Fall verpflichtet, dass der (4) Stellt der AN gegenüber dem Aufmaß- Verstoß durch einen vom AN eingesetz- verzeichnis Abweichungen von Art und ten Nachunternehmer oder einem von Größe des Objekts fest, so können diese diesem eingesetzten Nachunternehmer nur berücksichtigt werden, wenn sie begangen wird, es sei denn, dass der AN mehr als 10 % des Gesamtobjekts betra- den Verstoß weder kannte noch kennen gen und schriftlich beim AG geltend ge- musste. macht werden. Diese Regelung gilt für den AG entsprechend. (3) Die Gesamtsumme aller Vertragsstrafen eines Jahres ist auf 5 % des jährlichen
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Nettogesamtauftragswertes begrenzt. § 8 Haftung Darüber hinausgehende Ansprüche des (1) Der AN hat für ausreichende Sicherheits- AG bleiben hiervon unberührt. vorkehrungen zu sorgen. Er haftet für die von ihm und seine Erfüllungsgehilfen (4) Der AG ist grundsätzlich berechtigt, eine schuldhaft verursachten Personen-, Vertragsstrafe mit dem Vergütungsan- Sach- und Vermögensschäden (Bearbei- spruch des AN zu verrechnen. Es entfällt tungsschäden eingeschlossen), die in Er- im Falle der Verwirkung der Vertrags- füllung seiner vertraglich vereinbarten strafe der entsprechende Teil des Vergü- Leistungen entstehen. Schäden sind tungsanspruches des AN. Es handelt dem AG unverzüglich zu melden. sich nicht um eine Aufrechnung, sondern lediglich um die Ermittlung des rechneri- (2) Der AG übernimmt keine Haftung für schen Ergebnisses im Wege der Abrech- Schäden, die dem AN, seinen Arbeits- nung. kräften oder Dritten bei der Ausführung ihrer Tätigkeit entstehen. Der AN ver- § 7 Rechnungslegung pflichtet sich, den AG von entsprechen- (1) Die Leistungen des AN gelten als ver- den Entschädigungsansprüchen ein- tragsgerecht erfüllt und abgenommen, schließlich von Regressansprüchen jegli- wenn der AG/Nutzer den Leistungsnach- cher Art (z.B. von Versicherungen) frei- weis über die vertragsgemäße Ausfüh- zuhalten. Der Haftungsausschluss gilt rung unterzeichnet hat. Als Leistungs- nicht für Vorsatz und grobe Fahrlässig- nachweise gelten ausschließlich die vom keit. AG zugelassenen Formulare. Die Be- weislast für die vertragsgemäße Erfül- § 9 Mindestlohn lung bleibt bis zur Abnahme beim AN. (1) Der AN verpflichtet sich, die Vorschriften des Gesetzes zur Regelung des Mindest- (2) Der AN hat die Rechnungen in Papier- lohnes (MiLoG) zu erfüllen, insbesondere form oder elektronisch gem. Abs. 3, un- den gesetzlichen Mindestlohn an seine tergliedert in Kosten pro Nutzer oder pro Arbeitnehmer/innen zu zahlen. Titel, einzureichen. Die Rechnungen sind monatlich nachschüssig bzw. nach Aus- (2) Ferner verpflichtet sich der AN, Nachun- führung der Leistungen zu stellen. Den ternehmer sowie von diesem eingesetzte Rechnungen müssen die unterzeichne- weitere Auftragnehmer oder beauftragte ten Leistungsnachweise und/oder Liefer- Verleiher zur Einhaltung der Vorschriften scheine beigefügt sein. Diese müssen des Gesetzes zur Reglung des Mindest- genaue Angaben über Art und Menge lohnes zu verpflichten. der Lieferung enthalten. (3) Der AN verpflichtet sich, den AG für den (3) Elektronische Rechnungen müssen Fall, dass der AG, wegen der Verletzung zwingend im Standard XRechnung unter gesetzlicher Vorschriften durch den AN der An-gabe der Leitweg-ID des TLBV: oder seiner Nachunternehmer oder eines 16900699-1600-24 in der zentralen beauftragten Verleihers, in Anspruch ge- Rechnungseingangsplattform des Bun- nommen wird, diesen von sämtlichen An- des, der Länder und der Kommunen un- sprüchen und eventuell auch erwachsen- ter https://xrechnung-bdr.de eingestellt den Kosten der Rechtsverteidigung frei- werden. zustellen.
(4) Sofern Skonti vertraglich vereinbart oder (4) Der AN verpflichtet sich den AG unver- auf der Rechnung angeboten worden züglich darüber zu informieren, wenn ihm sind, beginnt die Skontofrist mit Zugang gegenüber ein Ordnungswidrigkeiten – der Rechnung. Macht der AG berechtigte und / oder Strafverfahren im Zusammen- Einwendungen oder Einreden geltend, hang mit den Vorschriften des Mindest- so wird die Skontofrist für diesen Zeit- lohngesetzes eingeleitet wird oder er raum gehemmt. Die Skontofrist sollte 14 Kenntnis von entsprechenden Ermittlun- Tage nicht unterschreiten.
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gen - auch gegenüber seinem Nachun- ternehmer oder eines beauftragten Ver- leihers erhält. 𝐸𝐸𝐿𝐿 = Lohnkostenanteil bei Vertragsan- gebot § 10 Lohngleitklausel [ 𝐸𝐸 𝐴𝐴 + 𝐸𝐸=𝐿𝐿1,0 bzw. 100%] L = Lohn der maßgebenden Lohn- (1) Die vereinbarten Einheitspreise (z.B. gruppe bei Vertragsangebot Stundenverrechnungssätze) gelten als 𝐿𝐿𝑁𝑁 = neuer Lohn der maßgebenden Festpreise. DLoieh nAgnrguapbpeen zur Lohngleitklausel zu den (2) Im Falle des Inkrafttretens einschlägiger ein zelnen Titeln und Positionen sind in tariflicher bzw. gesetzlicher Erhöhungen Anlage 2 aufgeführt. der Stundenlöhne kann der AN einen schriftlichen Antrag auf Erhöhung des Liegen die Angaben zur Lohngleitklausel Lohnkostenanteils an der Vergütung stel- nicht vollständig zum vom AG benannten len, jedoch maximal in Höhe der tarifli- Zeitpunkt vor, gelten die angebotenen chen bzw. gesetzlichen Änderung. Preise als Festpreise für die Laufzeit des Vertrages. (3) Der AN hat hierzu die im Angebot enthal- tenen Einheitspreise (z.B. Stundenver- (5) Die vereinbarten Preisänderungen treten rechnungssätze) neu zu ermitteln, in das zu dem im Tarifvertrag bzw. Gesetz ge- jeweils gültige und aktuelle Leistungsver- nannten Zeitpunkt, jedoch frühestens in zeichnis zu übertragen und dem AG in dem Monat der Stellung eines wirksamen Textform unter Bezeichnung des von der Änderungsverlangens durch den AN in Preisanpassung betroffenen Objekts zur Kraft. Überprüfung zu übermitteln. Das Ände- rungsverlangen ist nur wirksam, wenn (6) Diese Regelungen finden sinngemäß der AN die zur Ermittlung der Preisan- auch dann Anwendung, wenn sich eine passung erforderlichen Nachweise (Be- Ermäßigung der Löhne ergibt. rechnung der neuen Einheitspreise, All- gemeinverbindlichkeitserklärung, Nach- (7) Kommt eine Einigung über die neuen weis der Tarifgebundenheit, Nachweis Vertragspreise nicht zustande, kann je- über die tatsächliche Zahlung des Tarif- der Vertragspartner nach § 3 dieses Ver- lohns, Nachweis der Änderung gesetzli- trages kündigen. Bis zum Ablauf des Ver- cher bzw. vergabespezifischer Mindest- trages gelten die ursprünglichen bzw. bis lohn) sowie das aktualisierte Leistungs- dahin vereinbarte Preise weiter. verzeichnis beifügt. Ohne diese Nach- weise und Unterlagen eingehende Tarif- § 11 Preisgleitklausel erhöhungsverlangen werden nicht aner- Verbrauchsmaterial kannt. (1) Die vereinbarten Preise für Verbrauchs- (4) Ändern sich nach Abschluss dieses Ver- materialien gelten für 1 Jahr als Fest- trages die einschlägigen Stundenlöhne, preise. so ändern sich die vereinbarten Preise wie folgt: (2) Anschließend können sowohl der AG als auch der AN einmal im Kalenderjahr eine Anpassung der Preise entsprechend der Veränderungen des Verbraucherpreisin- LN dex des Statistischen Bundesamtes ver- EPN = EP�PA+PL∗ � L langen. (EVAS-Nummer1 zur Recherche in GENESIS-Online 61111 hier der EP = Einheitspreis (z.B. Stundenverrech- COICOP 2 Code 1213 „Andere Artikel u. nungssatz) bei Vertragsangebot Erzeugnisse für die Körperpflege) 𝐸𝐸𝐸𝐸𝑁𝑁 = neuer Einheitspreis 𝐸𝐸𝐴𝐴 = Allgemeinkostenanteil bei Ver- tragsangebot 1 Einheitliches Verzeichnis aller Statistiken des Bundes und 2 COICOP = Classification of Individual Consumption by der Länder Purpose
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(3) Das Änderungsverlangen ist nur wirk- die Unterlagen über die Abführung von sam, wenn die zur Ermittlung der Preis- Steuern und Sozialversicherungsbeiträ- anpassung erforderlichen Nachweise gen und die zwischen ihm und den Nach- (z.B. Auszüge des Preisindex) beifügt unternehmern abgeschlossenen Werk- sind und die Berechnung der Preise verträge vorzulegen. Hierzu haben der nachvollziehbar dargelegt wird. AN und seine Nachunternehmer vollstän- dige und prüffähige Unterlagen über die (4) Die vereinbarten Preisänderungen treten eingesetzten Beschäftigten bereitzuhal- frühestens in dem Monat der Stellung ei- ten. Der AN und seine Nachunternehmer nes vollständigen und wirksamen Ände- haben ihre Beschäftigten auf die Mög- rungsverlangens durch den AN in Kraft. lichkeit solcher Kontrollen hinzuweisen.
(5) Die Anpassung wird gemäß folgender (2) Die in Absatz 1 genannten Regelungen Formel berechnet: finden auch für den Fall der Arbeitneh- merüberlassung Anwendung.
§ 13 Weitervergabe an PN EPN = EP0 ∗ Nachunternehmer P0 (1) Die Weitergabe der Leistungen an Nach- unternehmer ist EPN = neuer Preis zum jeweiligen Zeit- punkt zugelassen. EP0 = Preis bei Vertragsbeginn bzw. letzter Anpassung nicht zugelassen. PN = Preisindex zum Anpassungszeit- punkt (2) Die nachträgliche Einschaltung oder der P0 = Preisindex bei Vertragsbeginn bzw. Wechsel eines Nachunternehmers be- letzter Anpassung darf der Zustimmung des AG. (EVAS-Nummer zur Recherche in GENE- SIS-Online 61111 hier der COICOP Code (3) Bei der Weitergabe von Leistungen an 1213 „Andere Artikel und Erzeugnisse für Nachunternehmer ist der Bieter verpflich- die Körperpflege, Statistisches, Basisjahr: tet, (6) F20a2lls0 =s i1c0h0 )d ie Berechnungsgrundlagen a. soweit es mit der vertragsgemäßen während der Vertragslaufzeit ändern Auftragsausführung zu vereinbaren (z.B. Änderung des statistischen Basis- ist, bevorzugt kleine und mittelständi- jahres oder Wegfall eines Index), kann sche Unternehmen zu beteiligen, der Preisindex basierend auf dem Ver- b. die Nachunternehmer vom öffentli- braucherpreisindex des Statistischen chen Charakter des Auftrags in Kennt- Bundesamtes einvernehmlich angepasst nis zu setzen, werden. c. vereinbarte Konditionen und gesetzli- che Rahmenbedingungen, insbeson- (7) Kommt eine Einigung über die neuen dere die Allgemeinen Vertragsbedin- Vertragspreise oder eine Anpassung gungen für die Ausführung von Leis- gem. Abs. 6 nicht zustande, kann jeder tungen der Vergabe- und Vertragsord- Vertragspartner nach § 3 dieses Vertra- nung für Leistungen (VOL/B) zum Ver- ges kündigen. Bis zum Ablauf des Vertra- tragsbestandteil zu machen, ges gelten die ursprünglichen bzw. bis d. den Nachunternehmern - insbeson- dahin vereinbarte Preise weiter. dere hinsichtlich der Mängelansprü- che, Vertragsstrafe, Zahlungsweise § 12 Kontrollrechte und Sicherheitsleistungen - keine un- (1) Auf Verlangen des AG hat der AN die günstigeren Bedingungen aufzuerle- Entgeltabrechnungen und die Entgeltab- gen, als zwischen AN und AG verein- rechnungen der Nachunternehmer sowie bart sind,
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e. die §§ 2, 21 und §23 UVgO zu beach- (2) Die fristlose Kündigung ist nur aus wich- ten, tigem Grund möglich. Als wichtiger f. nur fachkundige, leistungsfähige und Grund gilt insbesondere, zuverlässige Nachunternehmer zu be- auftragen, die ihren gesetzlichen Ver- a. wenn der AN die übernommene Leis- pflichtungen zur Zahlung von Steuern, tung nicht zu dem vom Auftraggeber Sozialabgaben und für allgemeinver- benannten Zeitpunkt beginnt oder bindlich erklärten Tariflöhnen nach- nicht in der dem Vertrag entsprechen- kommen und die gewerberechtlichen den Zeit, Art und Weise ausführt und Voraussetzungen erfüllen, trotz Aufforderung des AG nicht Ab- hilfe schafft g. dem AG rechtzeitig vor der beabsich- tigten Übertragung Art und Umfang b. wenn der AN untersagte Arbeitsme- der Leistung sowie Namen und An- thoden o.ä. beibehält und dabei insbe- schrift des hierzu vorgesehenen sondere Gegenstände des AG oder Nachunternehmers bekanntzugeben Dritter beschädigt oder gegen die Vor- und - soweit erforderlich - die Zustim- schriften des Umweltschutzes ver- mung des AG gemäß § 4 Abs. 4 stößt, VOL/B zu beantragen. c. die nachhaltig mangelhafte Gebäude- managementleistung oder Unzuver- § 14 Arbeitnehmerüberlassung lässigkeit des AN oder seines Perso- nals oder seiner Nachunternehmer, (1) Der Einsatz von Leiharbeitnehmern oder der Wechsel eines Verleihers bedarf der d. wenn der AN oder dessen Nachunter- Zustimmung des AG. nehmer oder ein Nachunternehmer in- nerhalb einer „Nachunternehmer- (2) Die Leiharbeitnehmer sind mindestens kette“ die aus dem § 6 ThürVgG resul- entsprechend des angebotenen bzw. mit tierenden Anforderungen schuldhaft dem AG vereinbarten Stundenlohnes zu nicht erfüllen oder wenn sie schuldhaft entlohnen. gegen die Verpflichtungen der §§ 7 und 12 Abs. 2 ThürVgG verstoßen, (3) Der AN verpflichtet sich weiter, dem AG e. wenn der AN oder sein Nachunterneh- auf dessen Verlangen seine Entgeltab- mer Arbeitskräfte einsetzen, die nicht rechnungen und die Entgeltabrechnun- sozialversicherungspflichtig beschäf- gen des Verleihers sowie die Unterlagen tigt sind, über die Abführung von Steuern und So- f. wenn der AN oder seine Nachunter- zialversicherungsbeiträgen und die zwi- nehmer gegen die Verpflichtungen schen AN und Verleiher abgeschlosse- aus dem Mindestlohngesetz sowie nen Überlassungsverträge vorzulegen. auch für den Fall des Verstoßes ge- Der AN hat den Verleiher und die Leihar- gen die den Mindestlohn betreffenden beitnehmer auf die Möglichkeit solcher Bestimmung dieses Vertrages versto- Kontrollen hinzuweisen. Der AN hat voll- ßen, ständige und prüffähige Unterlagen über g. wenn der AN oder der Verleiher im die eingesetzten Leiharbeitnehmer be- Falle einer Arbeitnehmerüberlassung reitzuhalten. die eingesetzten Arbeitskräfte nicht nach den Tarifen, des vereinbarten § 15 Kündigung Tarifvertrages entlohnt, und die Ar- (1) Der Vertrag kann vom AG vorzeitig ge- beitskräfte somit schlechter gestellt kündigt werden, wenn die derzeitige Nut- werden. zung des Objektes reduziert oder aufge- geben wird. Für diesen Fall vereinbaren § 16 Schlussbestimmungen die Vertragspartner ein außerordentli- (1) Änderungen, Ergänzungen oder die ein- ches Kündigungsrecht mit einer Kündi- vernehmliche Aufhebung dieses Vertra- gungsfrist von vier Wochen zum Monats- ges bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der ende. Die Kündigung hat schriftlich zu er- Schriftform. folgen.
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(2) Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammen- hang mit diesem Vertrag ist Erfurt.
(3) Sollten sich einzelne Bestimmungen die- ses Vertrages ganz oder teilweise als un- wirksam oder undurchführbar erweisen, so wird die Wirksamkeit der übrigen Best- immungen davon nicht berührt. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen tritt automatisch eine an- dere, die auf zulässige Weise Sinn und Zweck der unwirksamen oder undurch- führbaren Bestimmung wirtschaftlich ver- wirklicht. Entsprechendes gilt für von den Vertragsparteien unbedachte Rege- lungslücken.
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