[Seite 1]
26-0042 SU
Ausführungsbeschreibung
- Allgemeine Beschreibung der Leistung
1.1. Auszuführende Leistung
Dieser Vertrag sieht die Reinigungsarbeiten in den Unterhaltungsbezirken der Straßenmeistereien im Saarland wie folgt vor:
Los 1 – Straßenmeisterei Völklingen (Standort Sulzbach) Los 2 – Straßenmeisterei Rohrbach Los 3 – Straßenmeisterei St. Wendel Los 4 – Straßenmeisterei Merzig
Art und Umfang der Leistungen
Reinigungsarbeiten auf Bundes- und Landstraßen im Bereich der Straßenmeistereien Völklingen (Standort Sulzbach), Rohrbach, St. Wendel, Merzig
a) Einmal wöchentliche, zweimal wöchentliche oder auch dreimal wöchentliche Reinigung der Intensivflächen der Parkplätze. b) Einmal monatliche, zweimal monatlich oder auch einmal wöchentliche Reinigung auf den Extensivflächen der Parkplätze. c) Leerung der Müllsackständer mit Auswechseln der Müllsäcke einmal wöchentlich, zweimal wöchentlich oder auch dreimal wöchentlich. d) Beseitigung von Sperrmüll, Batterien, Kühlschränken, Reifen im Bereich der Intensiv- und Extensivflächen e) alle streckenbezogenen Grundreinigungen mit zugehöriger Verkehrssicherung (einmal im Jahr). f) die zusätzlichen Reinigungen an Strecken (diese werden von den Meistereien je nach Notwendigkeit und Bedarf während des Jahres mittels Auftragsblätter beauftragt. g) Bis zu dreimal Jährliche Mäharbeiten auf allen Parkplätzen
Mengenansätze und Aufmaße
Die Mengenansätze der Positionen
Beseitigung von Sperrmüll, Beseitigung von KFZ Reifen, Beseitigung von KFZ Batterien wurden aus den Erfahrungen der Meistereien während der letzten Jahre ermittelt. Die angegebenen Mengen beziehen sich auf ein Kalenderjahr (12 Monate). Die Mengenansätze können sich vergrößern oder verkleinern. Die Mengenansätze für die zusätzlichen Streckenreinigungen in Verbindung mit der Verkehrssicherung orientieren sich am tatsächlich notwendigen Bedarf. Sie wurden ebenfalls aus den Erfahrungen der Meistereien während der letzten Jahre ermittelt.
HVA-L Seite 1
[Seite 2]
26-0042 SU
Die Ansätze können sich vergrößern oder verkleinern. Dies hat keine Auswirkung auf die Preisgestaltung.
Alle Aufmaße werden durch den Auftraggeber bzw. durch die einzelnen Meistereien gestellt. Die gestellten Aufmaße werden zum Vertragsbestandteil.
1.2. Ausgeführte Leistungen und Vorarbeiten
entfällt
1.3. Mindestanforderung an Nebenangebote
entfällt
- Beschreibung des Ortes der Leistungserbringung
2.1. Lage
Die Örtlichkeiten der Reinigungsarbeiten sind auf Bundes- und Landstraßen
innerhalb der Zuständigkeitsbereiche der Straßenmeistereien Völklingen
(Standort Sulzbach), Rohrbach, St. Wendel und Merzig.
HVA-L Seite 2
[Seite 3]
26-0042 SU
2.2. Erreichbarkeit
Straßenmeistereien, von denen die Beauftragung erfolgt sind wie aufgeführt zu erreichen:
Los 1
| Außenstelle | Außenstellenleiter | Telefon | |
|---|---|---|---|
| SM 1 Völklingen (Standort Sulzbach) Hirschbachstraße 5 D 66280 Sulzbach | Martin Fritz | 06897 / 9235 - 0 | voelklingen@lfs.saarland.de |
Los 2
| Außenstelle | Außenstellenleiter | Telefon | |
|---|---|---|---|
| SM 2 Rohrbach Obere Kaiserstraße 285 D 66386 Sankt Ingbert | Florian Strack | 06894 / 998 998 - 0 | rohrbach@lfs.saarland.de |
Los 3
| Außenstelle | Außenstellenleiterin | Telefon | |
|---|---|---|---|
| SM 3 St. Wendel August-Balthasar-Str. 3 D 66606 Sankt Wendel | Susanne Dörr | 06851 / 939 59 - 0 | stwendel@lfs.saarland.de |
Los 4
| Außenstelle | Außenstellenleiterin | Telefon | |
|---|---|---|---|
| SM 4 Merzig In der Bruchwies 2b D 66663 Merzig | Andrea Arnold | 06861 / 917 91 - 0 | merzig@lfs.saarland.de |
Die aufgeführten Außenstellen sind in der Kernzeit wie folgt erreichbar:
montags – freitags von 7:30 Uhr bis 15:00 Uhr.
HVA-L Seite 3
[Seite 4]
26-0042 SU
2.3. Ver- und Entsorgungsmöglichkeiten
Die aufgenommenen Abfälle sind in die Abfallverwertungsanlage (AVA) nach Velsen zu liefern. Adresse: Alte Grube Velsen 16, 66127 Saarbrücken. Alle Kosten der Anlieferung sind entsprechend einzurechnen.
Die Öffnungszeiten der Anlage Velsen sind zu beachten.
2.4. Lager- und Arbeitsplätze
entfällt
- Angaben zur Ausführung
3.1. Verkehrssicherung im Bereich der Aufbau-/ Liefer- bzw. Leistungsstellen
Allgemeines
a) Sicherheitskennzeichnung von Arbeits- und Sicherungsfahrzeugen
Arbeitsfahrzeuge, die Sonderrechte nach § 35 Abs. 6 StVO in Anspruch nehmen, müssen eine rot weiß rote Sicherheitskennzeichnung nach DIN 30710 "Sicherheitskennzeichnung von Fahrzeugen und Geräten" tragen. Zusätzlich sollen sie mindestens eine Kennleuchte für gelbes Blinklicht (Rundumlicht gem. § 52 Abs. 2 StVZO) besitzen. Ist die Kennleuchte nicht ständig von allen Seiten sichtbar, sind 2 Kennleuchten so anzubringen, dass sie das Fahrzeug nach vorn und hinten wirksam kennzeichnen.
Die Sicherheitskennzeichnung muss aus den retroreflektierenden Aufsichtsfarben für Verkehrszeichen
weiß in Farbe DIN 6171-WS-R-2 rot in Farbe DIN 6171-RT-R-2
bestehen.
Für die Sicherheitskennzeichnung ist voll retroreflektierende Folie der Bauart Typ 2 nach DIN 67520, Teil 2 zu verwenden. Sie ist an allen vertikalen Fahrzeugkanten mit zu diesen Kanten nach unten unter 45° fallenden Streifen anzubringen. Als Mindestfläche je Vorder- und Rückseite sind insgesamt 8, je Einzelfläche 2 Normflächen (141 x 141 mm) erforderlich.
Im abgesperrten Bereich einer geschlossenen Baustelle bedarf es dieser Kennzeichnung nicht.
Personen, die mit der Ausübung der Reinigungstätigkeiten betraut sind, müssen nach GUV 17.10.1 (Punkt 5 persönliche Schutzausrüstungen) entsprechende Warnkleidung nach DIN Euronorm 471 in der Ausführung mindestens Klasse 2 (empfohlen Klasse 3) tragen.
Eine Warnweste ersetzt nicht die Warnkleidung.
HVA-L Seite 4
[Seite 5]
26-0042 SU
b) Die Verkehrssicherungsmaßnahmen zum Beispiel gemäß den Regelplänen C II / 3, C II / 6, die nicht von der Meisterei durchgeführt werden, müssen von einem autorisierten Fachunternehmen durchgeführt werden. Als Fachunternehmen für die Sicherung von Arbeitsstellen auf Bundes- und Landstraßen sind ausschließlich solche anzusehen, die eine/n geprüfte/n Verkehrssicherungsfachfrau / -mann beschäftigen und dem "Fachverband Verkehrssicherung an Arbeitsstellen auf Straßen e.V." zwecks ständiger Schulung des Personals angehören.
Werden solche verkehrssichernden Aufgaben von Nachunternehmer wahrgenommen, so sind diese bei der Angebotsabgabe zu benennen.
Der erforderliche Umfang der einzelnen Absicherungsmaßnahmen richtet sich nach dem jeweiligen Einsatzort (Mittelstreifen, Standspur, in oder hinter Kurven, freie gerade Strecke etc.) und ist in den Richtlinien für die Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen (RSA), in der jeweils gültigen Fassung, geregelt.
c) Bei der hier anstehenden Maßnahme handelt es sich hauptsächlich um wandernde Baustellen, die insbesondere auf Bundes- und Landstraßen einer permanenten Absperrung bedürfen. Das Fahrzeug mit der Absperrtafel hat sich ständig hinter dem Reinigungspersonal in einem entsprechenden Sicherheitsabstand zu befinden und zu folgen. Gleiches gilt für die in Abständen hinterherfahrenden Vorwarntafeln.
d) Bei Arbeiten auf Bundes- und Landstraßen hat der AN rechtzeitig die verkehrspolizeiliche Anordnung beim LfS zu beantragen. Die VPA wird kostenlos erteilt.
Absicherung auf Bundes-, Landstraßen und Kraftfahrtstraßen
a) An Strecken, an denen das Fahrzeug, mit welchem die Abfälle abtransportiert werden, außerhalb des Verkehrsraumes abgestellt werden kann, ist der zu reinigende Abschnitt mit 2 VZ-Kombinationen, bestehend aus jeweils einem „VZ 123“ mit Zusatztafel „auf 2000 m“ abzusichern. Die Kosten für diese Beschilderung werden gesondert vergütet.
b) An Strecken, an denen das Fahrzeug, mit dem die Abfälle abtransportiert werden, nicht außerhalb des Verkehrsraumes abgestellt werden kann, sind gemäß RSA C II / 3 abzusichern. Die Kosten für die Verkehrssicherung werden gesondert vergütet.
c) Bundes-, Land- und Kraftfahrtstraßen mit 2 Fahrspuren und einer Fahrspur in Gegenrichtung, auf denen das Fahrzeug nicht außerhalb des Verkehrsraumes abgestellt werden kann, sind gemäß Regelplan RSA C I / 8 abzusichern. Die Absicherung muss von einem autorisierten Fachunternehmen oder der Meisterei durchgeführt werden. Die Entscheidung trifft die Meisterei. Die Verkehrssicherung wird gesondert vergütet, sofern ein autorisiertes Fachunternehmen diese durchführt.
d) Auf Parkplätzen ist eine Vollsperrung mittels Absperrschranke Größe 250 x 2000 mm mit Aufstellvorrichtung und retroreflektierender Folie Klasse RA2 sowie 5 einseitigen Richtstrahlern, welche als rotes Dauerlicht angebracht sind, vorzunehmen.
HVA-L Seite 5
[Seite 6]
26-0042 SU
Erläuterungen zur Vergütung der Verkehrssicherung
a) Grundreinigung und zusätzliche Reinigung gemäß mit VZ 123 + Zusatz Die Positionen werden für das aufstellen, vorhalten, umstellen und einziehen der „VZ 123“ mit den Zusatztafeln „auf 2000 m“ auf den lfd.-km angewandt. Das Fahrzeug des AN, auf das der eingesammelte Müll geladen wird, kann an diesen Strecken außerhalb des Verkehrsraumes (z. B. auf Feldwegen, buchten, Wiesen, Feldern usw.) abgestellt werden.
b) Grundreinigung und zusätzliche Reinigung mit Regelplan RSA C II / 3 Wie vor. Dieser Regelplan findet Anwendung, wenn auf Bundes- oder Landstraßen das Fahrzeug nicht komplett im Seitenraum abgestellt werden kann.
c) Grundreinigung und zusätzliche Reinigung mit Regelplan RSA D III / 2 r u. l Dieser Regelplan kann auch Verwendung finden auf dreispurigen Bundesstraßen, mit zwei Fahrspuren in eine Richtung und einer in die andere. In diesem Fall kann von den beiden Spuren die rechte entzogen werden.
d) Grundreinigung und zusätzliche Reinigung mit Regelplan RSA C I / 8 Gegebenheit wie vor, jedoch wird die eine Fahrspur in eine Richtung gesperrt, bzw. als Arbeitsraum benötigt.
3.2. Ablauf der Leistungserbringung
Die Reinigung der Rastanlagen
Die Reinigung der Rastanlagen soll in der Regel von Montag bis Freitag durchgeführt werden. Wird ausnahmsweise an einem Samstag gereinigt, ist dies vorher mit der zuständigen Meisterei abzustimmen.
Die Reinigung der Rastanlagen umfasst im Einzelnen die wöchentliche, zweimal wöchentliche oder auch die dreimal wöchentliche Entleerung der Müllsackständer und die Erneuerung der Mülltüten, die vom AN zu stellen sind.
Der Müll der Müllsackständer auf den Rastplätzen von Bundes- und Landstraßen ist, wie der restliche Abfall, dem Anlagenbetreiber extra zur Verwiegung anzudienen.
Hier findet eine Entleerung im einmal-, zweimal- oder dreimal wöchentlichen Rhythmus statt.
Jede Verwiegung ist getrennt zu kennzeichnen.
Die Beschaffungskosten der neuen Mülltüten in der Sondergröße 750 x 1.250 x 0,08 mm sind vom AN in den entsprechenden Positionen einzukalkulieren.
Es wird nach Stück abgerechnet.
HVA-L Seite 6
[Seite 7]
26-0042 SU
Es wird unterschieden zwischen Intensivflächen und Extensivflächen.
Die Intensivflächen umfassen folgende Bereiche:
- befestigte Fläche zu den Ruhezonen
- eine ca. 3 m breite Fläche um die Ruhezone selbst
- ein ca. 4 m breiter Streifen entlang der Fahrbahn bzw. den Stellflächen
- das ca. 3 m breite Umfeld um die Müllsachständer
Die Reinigung wird einmal, zweimal oder dreimal wöchentlich durchgeführt. Die zwei- und dreimal wöchentliche Reinigung erfolgt auf stark frequentierten Parkplätzen an Bundes- und Landstraßen.
Zu jedem Rastplatz existiert eine Skizze.
Lose Verunreinigungen, wie Getränkedosen, Papier, Flaschen sind zu beseitigen. Feste Verunreinigungen auf der Fahrbahn fallen nicht unter diesen Vertrag.
Unter Extensivflächen versteht man folgende Bereiche:
- die frei zugänglichen Flächen außerhalb des Intensivbereiches
- ein ca. 4 m breiter Streifen im Umfeld der gesamten Parkplatzanlage.
Diese Reinigung wird ein- bis viermal monatlich durchgeführt. Die Vergütung für die Reinigung der Extensivfläche erfolgt als Pauschale, die monatlich für jeden Parkplatz als separate Position gezahlt wird.
Zu den einzelnen Reinigungen können außerordentlich noch anfallen:
-
Sperrmüll Hierzu zählen sperrige Gegenstände aus Wohnungen sowie aus Industrie- und Gewerbebetrieben, die nicht in einer normalen zugelassenen Mülltonne untergebracht werden. Dies können sein: alte Möbel, Fahrräder, Kinderwagen, Holz, Regale, nicht zerkleinerte Kartonagen oder sonstige Verpackungen usw. Abrechnung erfolgt nach Tonne.
-
Elektrogeräte und Elektronik-Altgeräte Dies sind Gegenstände aus privaten und gewerblichen Bereichen, die nicht in einer normalen zugelassenen Mülltonne oder in einem normal zugelassenen Müllsackständer untergebracht werden können. Dies können sein: Fernsehgeräte, Rasierapparate, Küchengeräte, Computer Computerbildschirme, Lampen, Kühlschränke, Gefriertruhen, Elektroherde, Waschmaschinen, Mikrowellengeräte, Elektro- und Ölradiatoren usw. Diese Teile können kostenlos an die entsprechenden Wertstoffhöfe angeliefert werden (zu ersehen unter www.entsorgungsverband.de unter Abfallinformationen). Die Anlieferung ist in den jeweiligen Einheitspreisen einzukalkulieren. Die Abrechnung erfolgt nach Tonne.
-
Kfz-Batterien und KFZ-Reifen
HVA-L Seite 7
[Seite 8]
26-0042 SU
Unter Kfz-Batterien sind nur die Nassbatterien betroffen. Die KFZ-Reifen werden unterteilt in PKW-Reifen und LKW-Reifen (siehe entsprechende Position). Die Abrechnung erfolgt pro Stück.
- Bauschutt und Sondermüll Das Auffinden von Bauschutt und Sondermüll ist unmittelbar der zuständigen Meisterei zu melden. Art und Umfang sind anzugeben. Die Entsorgung erfolgt durch die Meisterei.
Streckenreinigung entlang der Bundes- u. Landstraßen
Die Streckenreinigung soll in der Regel von Montag bis Freitag durchgeführt werden. Sollte ausnahmsweise an einem Samstag gereinigt werden müssen, ist dies vorher mit der zuständigen Meisterei abzustimmen.
Grundreinigung
Unter der Streckengrundreinigung sind die Reinigungsarbeiten auf den unbefestigten Flächen entlang der Straßen zu verstehen. Die Streckengrundreinigung kann auf Einzelstrecken, Einzelstreckenzügen und mehreren Streckenzügen (einzeln oder zusammenhängend) erfolgen. Ein Anspruch darauf, dass die Reinigung ohne umzusetzen erfolgen kann, besteht nicht.
Das Umsetzen auf andere Strecken wird vergütet, wenn die Entfernung vom Ende einer Einsatzstelle bis zur nächsten Einsatzstelle mehr als einen Kilometer beträgt. Bei der Grundreinigung ist das Umsetzten unter einem Kilometer in die Einheitspreise mit einzukalkulieren. Die Arbeiten sind im Allgemeinen im Frühjahr kurz vor Beginn der Vegetation in Abstimmung mit der Meisterei durchzuführen. Der AN stellt Behältnisse (z. B. Mülltüten, ...) zum Einsammeln des Mülls in ausreichender Anzahl bereit. Die Kosten sind in die jeweiligen Positionen einzukalkulieren.
Die Abrechnung erfolgt nach Länge.
Zusätzliche Reinigung
Unter zusätzlichen Reinigungen sind Streckenreinigungsarbeiten zu verstehen, die auf Weisung der Meisterei im Verlauf des Jahres, bei festgestelltem notwendigem Reinigungsbedarf zusätzlich zu der Grundreinigung durchzuführen sind. Die Streckenreinigung kann auf Einzelstrecken, Einzelstreckenzügen und mehreren Streckenzügen (einzeln oder zusammenhängend) erfolgen. Ein Anspruch darauf, dass die Reinigung ohne Umzusetzen erfolgen kann, besteht nicht. Das Umsetzen auf andere Strecken wird vergütet, wenn die Entfernung vom Ende einer Einsatzstelle bis zum Beginn der nächsten Einsatzstelle mehr als einen Kilometer beträgt. Die Reinigung ist vom AN nach Aufforderung umgehend auszuführen.
HVA-L Seite 8
[Seite 9]
26-0042 SU
Der AN stellt Behältnisse (z. B. Mülltüten, ...) zum Einsammeln des Mülls in ausreichender Anzahl bereit. Die Kosten sind in die jeweiligen Positionen einzukalkulieren. Die Abrechnung erfolgt nach Länge.
Zu den Streckenreinigungen gehören
- die Seitenräume
Dies sind alle unbefestigten Flächen entlang den Fahrbahnen bzw. Standstreifen, die die unterschiedlichsten Geländeformen und Breiten aufweisen können. In der Regel werden die Reinigungsarbeiten auf einem Streifen am Fahrbahnrand zwischen 3 - 5 m betragen, wobei einzelne Teilbereiche auch unter bzw. über dieser Breite liegen können. Die max. Reinigungsbreite beträgt 8 m. In den Dammbereichen ist dort, wo die Bepflanzung nicht bis an die Böschungskrone reicht, das abfallende Gelände bis zur Bepflanzung mit zu reinigen.
Auf Teilstücken mit aufsteigender Böschung (Einschnitt) oder bei niveaugleichem Geländeverlauf schließt sich an die Bankette meist ein/eine Entwässerungsgraben oder -mulde an. In diesen Einschnittsbereichen sind die Böschungen, die ebenfalls unterschiedliche Breiten aufweisen, über die vorhandene Mulde oder den vorhandenen Graben bis zur dichten Bepflanzung mit Hecken oder dergleichen hin zu reinigen. Grober oder auffälliger Unrat ist auch aus den bepflanzten Bereichen zu entfernen. Bei nicht vorhandener Bepflanzung erstreckt sich die Reinigung bis ca. 3,0 m senkrecht über den Fahrbahnrand gemessen. Bei allen zuvor beschriebenen Gegebenheiten kommt es vor, dass der Seitenraum streckenweise durch Schutzplanken von der Fahrbahn getrennt ist. In diesen Abschnitten dehnen sich die zu reinigenden Flächen auch auf die Bereiche hinter den Schutzplanken aus. Die Abrechnung erfolgt nach Länge.
- seitliche Trennstreifen
In verschiedenen Teilbereichen verlaufen neben den Fahrbahnen bzw. Standstreifen Rad- und Gehwege. Zwischen dem Straßenkörper und dem eigentlichen Rad- und Gehweg befindet sich ein sogenannter Trennstreifen, i. d. R. unbefestigt und mit Gras bewachsen. Die Reinigungsbreite beträgt durchschnittlich 3 Meter, sie kann aber auch geringfügig über- oder unterschritten werden. Die Reinigung hat – wenn möglich – vom Rad- bzw. Gehweg aus zu erfolgen. Die Abrechnung erfolgt nach Länge.
- Mittelstreifen und Mittelinseln
Diese trennen auf den Bundes- und Landstraßen die beiden Richtungsfahrbahnen voneinander. Sie sind größtenteils bepflanzt. Die befahrbaren und nicht bepflanzten Bedarfsüberfahrten gehören ebenfalls zu der zu reinigenden Fläche. Die Mittelstreifen und die Mittelinseln sind im Mittel zwischen 2,0 und 3,0 m breit, wobei einzelne Teilbereiche unter- bzw. überschritten werden können. Die größte Reinigungsbreite beträgt ca. 5 m. In Bereichen mit Schutzplanken ist in der Regel eine getrennte Reinigung in beiden Fahrtrichtungen erforderlich. Die Reinigungsbreite erstreckt sich bis zur Schutzplanke bzw. in Reichweite hinter dieser. Die Vergütung erfolgt für jede Fahrtrichtung getrennt.
HVA-L Seite 9
[Seite 10]
26-0042 SU
Die Durchführung der Reinigungsarbeiten in diesem Bereich ist ohne Verkehrssicherung nicht möglich. Die Abrechnung erfolgt nach Länge. Die Leistungen werden bedarfsorientiert von den Meistereien mit Aufmassblättern abgerufen. Da sich die Mengenansätze am tatsächlichen Bedarf orientieren, können sich die Ansätze erhöhen oder verkleinern, ohne dass ein Anspruch auf Nachbesserung der Einheitspreise besteht.
- Anschlussstellen
An allen größeren Einmündungen und Kreuzungen an Bundes- und Landstraßen oder Kraftfahrtstraßen sind die entlang der Äste verlaufenden Seitenstreifen von Unrat zu befreien. Die Reinigungsarbeiten liegen hier i. d. R. zwischen 2,0 und 6,0 m, wobei diese Breiten auf Teilstücken unter- bzw. überschritten werden können. Die mittlere Breite beträgt ca. 4 m. Zu reinigen sind hier alle nicht mit Gehölz bewachsenen Bereiche. Grober oder augenscheinlicher Unrat ist auch von den bepflanzten Flächen zu entfernen. Die Abrechnung erfolgt nach Länge.
- Trenninseln an Knotenpunkten von Bundes- u. Landstraßen
An Einmündungen, bzw. Knotenpunkten von Bundes- und Landstraßen sind die flächigen Trenninseln, Fahrbahnteiler, innere Kreisflächen von KVP’s und dergleichen von Unrat zu befreien. Die zu reinigenden Flächen sind in vier Größen eingeteilt und werden pro Stück entlohnt. Dies kann im Zuge der Grundreinigung oder aber auf besondere Veranlassung der Meisterei geschehen. Sie sind im Aufmaß klar definiert zu benennen (evtl. unter Angabe des Netzkotens oder z. B. wie – „Einmündung der L 123 / B 456“).
Hinweis zu den Rastanlagen an Bundes- und Landstraßen
Veränderungen hinsichtlich der Anzahl der Rastanlagen, bzw. der Müllständer usw. sind über die Vertragslaufzeit hin möglich. Solche Veränderungen teilen die Meistereien mindestens einen Monat vorher dem AN schriftlich mit, so dass sich dieser auf die neue Situation einstellen kann.
Ausführungszeitraum
Der Zeitpunkt des Beginns der Reinigung an Bundes- und Landstraßen wird in Abstimmung mit der zuständigen Meisterei festgelegt.
Zur Reinigung der Parkplätze wird mit der Meisterei ein fester Wochentag vereinbart.
Änderungen (z.B. wegen Feiertagen) sind mit der Meisterei vorab zu vereinbaren. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, alle gesetzlichen Bestimmungen und Vorschriften sowie die Weisungen des Auftraggebers zu befolgen. Insbesondere sind bei den Arbeiten die Vorschriften der StVO und StVZO zu beachten.
Der Auftragnehmer verpflichtet sich, den Fahrer nicht über die gesetzlich zulässige Lenkzeit hinaus zu beauftragen und erforderlichenfalls eine Ablösung einzusetzen. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, nur Arbeitskräfte einzusetzen, die der Sozialversicherungspflicht unterliegen.
HVA-L Seite 10
[Seite 11]
26-0042 SU
Mit dieser Ausschreibung werden zur gleichen Zeit alle Meistereibezirke ausgeschrieben. Sollte sich ein Betreiber um mehrere Bezirke gleichzeitig bemühen und gegebenenfalls den Zuschlag erhalten, muss er berücksichtigen, dass diese Arbeiten zur gleichen Zeit ausgeführt werden müssen, wobei sich die vorgegebene Ausführungszeit nicht erhöht.
Nachweis der Leistungen
Parkplatzreinigung
Nach Durchführung der Arbeiten, spätestens am nächsten Werktag stellt der AN der Meisterei einen Rapportbericht mit Kopie der Wiegekarte der Verbrennungsanlage (Müll in Tonnen) und der Annahmebestätigung der Entsorgungsstelle über die nach Stück abzurechnenden Einzelteile (Anzahl Batterien und Reifen), der Sperrmüll (in Tonnen) zur Verfügung. Darüber hinaus sind dem Fachbereich 21 (z. Hd. Herrn Kron Thomas) Monatlich Kopien der Wiegescheine zukommen zu lassen.
Der Rapportbericht muss folgende Angaben enthalten:
Namen und Unterschrift der verantwortlichen Reinigungsperson Datum und Uhrzeit der Reinigung KFZ – Kennzeichen Örtlichkeit des Parkplatzes Angabe der Leistung (Anzahl der geleerten Müllsackständer, Reinigung der Intensiv- und Extensivfläche, Beseitigung von Sperrmüll, Batterien, ...)
Streckenreinigung
Der AN gibt dem AG täglich die Strecken bekannt, die gereinigt werden. Einen Rapportbericht mit Kopie der Wiegekarte der Verbrennungsanlage (Müll nach Tonnen) und der Annahmebestätigung der Entsorgungsstelle über die nach Stück abzurechnenden Einzelteile (Anzahl Batterien und Reifen), des Sperrmülls (in Tonnen) und Angabe der Strecken, die gereinigt wurden, stellt der AN dem AG am nächsten Werktag zur Verfügung.
Der Rapportbericht muss folgende Angaben enthalten:
Namen und Unterschrift der verantwortlichen Reinigungsperson Datum der Reinigung Angabe der Strecken, die gereinigt wurden mit Angabe der Netzknoten u. km Art der Reinigung (Seitenräume, Mittelstreifen, ...) Regelplan der jeweiligen Verkehrssicherung
Werden Streckenreinigungsarbeiten an Samstagen durchgeführt, so ist dies der Meisterei spätestens bis Mittwoch in der gleichen Woche bekannt zu geben.
Die Originale der Rapportberichte sind mit der Schlussrechnung vorzulegen.
Aufnahme und Trennung des Abfalls
Zur Trennung des vorhandenen Abfalls muss ein geeigneter Anhänger entsprechender Größe am LKW mitgeführt werden, auf dem alle nicht spezifischen hausmüllähnlichen Gewerbeabfälle wie z. B. Reifen, Kühlschränke, Batterien,
HVA-L Seite 11
[Seite 12]
26-0042 SU
Sperrmüll, größere Möbelstücke, Elektrogeräte und dergleichen geladen werden können. Auf den LKW sind alle hausmüllähnlichen Gewerbeabfälle getrennt nach farblichen Mülltüten zu laden. Anhand farbiger Müllsäcke ist eine genaue Trennung nach, Bundesstraßen und Landstraßen, wie vom AG verlangt, durchzuführen (im Detail genau Anweisung bei Einweisung).
Das Vorhandensein von Bauschutt und Sondermüll wie z. B. Ölbehälter, Behälter mit unbekannten Flüssigkeiten oder asbesthaltiges Material wie z. B. Eternitplatten ist der Meisterei mit Angabe der Örtlichkeit und der geschätzten Menge zu melden. Die Entsorgung erfolgt durch die Meisterei.
Entsorgung des eingesammelten Mülls
Der bei der Rastplatz- und Streckenreinigung aufgenommene Müll ist wie folgt zu entsorgen:
Alle hausmüllähnlichen Gewerbeabfälle (gemischte Siedlungsabfälle) werden zu der Abfallverwertungsanlage (AVA) Velsen gebracht (Alte Grube Velsen in 66127 Saarbrücken), dort nach den farblichen Mülltüten verwogen und nach Weisung des Betreibers abgeladen.
Die auf dem Anhänger angesammelten Abfälle wie Sperrmüll, Reifen und Kfz- Batterien sind vom AN ordnungsgemäß nach den Vorgaben des SAWG (Saarländische Abfallwirtschaftsgesetz) zu verwerten bzw. zu entsorgen. Die Entsorgungskosten sind in die entsprechenden Positionen einzukalkulieren.
Der AN teilt dem AG nach der Auftragserteilung, spätestens jedoch 2 Wochen vor der Aufnahme der Tätigkeiten, schriftlich mit, in welcher Entsorgungsstelle, bzw. Stellen er die Abfälle anliefert.
Die Annahmebestätigung des Entsorgungsunternehmens ist der zuständigen Meisterei spätestens am nächsten Arbeitstag zuzufaxen/zuzumailen. Das Original ist mit der Rechnung vorzulegen.
In welcher Reihenfolge der AN die Abfälle anliefert (Verbrennungs-/Sortieranlage oder umgekehrt) bleibt ihm überlassen.
Erläuterungen zur Erstellung des Aufmaßes
a) zu Grundreinigung und zusätzliche Reinigung von Seitenräumen (I)
Befestigte Trennstreifen
Trennstreifen mit oder ohne Schutzplanken, die höhengleich oder erhaben mit Verbundsteinpflaster befestigt sind, werden nicht aufgemessen.
Begrünte Trennstreifen mit Schutzplanken (auch Schotterrasen) werden auf Länge abgerechnet.
Vergütet wird die einfach gemessene Länge. Beginn und Ende der Strecke ist das jeweilige Ende der Schutzplankenabsenkung bzw. das Erreichen einer Breite von 5,0 m.
HVA-L Seite 12
[Seite 13]
26-0042 SU
Begrünte Trennstreifen ohne Schutzplanken (auch Schotterrasen)
Diese Trennstreifen, sind i. d. R. mit Berliner Profil erhaben ausgebildet. Sie werden als zusammenhängende Fläche nach m2 vergütet.
b) Reinigung von Trenninseln und dergleichen an Knotenpunkten (Einmündungen von Bundes- und Landstraßen). Siehe hierzu: „Trenninseln an Knotenpunkten von Bundes- u. Landstraßen“.
Mäharbeiten auf Parkplätzen
Die Mäharbeiten auf den Parkplätzen und Rastanlagen soll in der Regel samstags durchgeführt werden. Grund hierfür ist die geringere Auslastung an Wochenenden. Kann ausnahmsweise nicht an einem Samstag gemäht werden, ist dies vorher mit der zuständigen Meisterei abzustimmen. Die Mäharbeiten können pro Jahr bis zu 3-mal jährlich erfolgen und umfassen den jeweiligen Intensiv- und Extensivbereich eines jeden Parkplatzes oder Rastanlage. Im Vorfeld zu den Mäharbeiten müssen 3 Tage vor Beginn der Mäharbeiten Informationsschilder bezüglich der Parkplatzsperrung aufgrund von Mäharbeiten auf dem Parkplatz in ausreichender Anzahl angebracht werden. Des Weiteren muss in der Woche vor den Mäharbeiten die Reinigung der Intensiv- und Extensivflächen erfolgen. Die Reinigung der Intensiv- und Extensivflächen von Müllablagerungen wird gesondert vergütet. Die Sperrung des Parkplatzes wird gesondert vergütet.
Hinweis zu Mäharbeiten auf Parkplätzen
Um den bestehenden Baumbestand auf den Parkplätzen vor Beschädigungen der Rinde durch Freischneider oder andere handgeführte Mähgeräte zu schützen, erfolgen in einem Umkreis von ca. 10 cm um einen Baum keine Mäharbeiten.
Nach Abschluss der Mäharbeiten müssen die Park- und Verkehrsflächen vom Mähgut gesäubert werden. Das Mähgut verbleibt auf den Grünflächen. Die Säuberung der Park- und Verkehrsflächen von Mähgut wird nicht gesondert vergütet und muss in den Einheitspreis mit einkalkuliert werden.
3.3. Stoffe und Teile:
entfällt
3.4. Angaben zur Abrechnung:
Die Abrechnung der Leistungen erfolgt monatlich. Die Rechnungen sind getrennt nach Bund und Land zu erstellen.
Die Rechnungen sind dem AG bis zum 5. des Folgemonats in elektronischer Form und unter Angabe der betroffenen Meisterei zu übermitteln. Beachten Sie hierzu die separaten „Informationen zum Einreichen elektronischer Rechnungen beim Landesbetrieb für Straßenbau“
Nach Ablauf des Vertrages ist für jedes Los getrennt nach Bund und Land eine Schlussrechnung zu erstellen.
HVA-L Seite 13
[Seite 14]
26-0042 SU
Abrechnungsbeispiel einer Parkplatzreinigung
| Strecke | Parkplatz Nr. | Pos 1 Reinigung Intensiv pauschal | Pos. 2 Reinigung Extensiv pauschal | Pos. 3 Müllsack- ständer Stck. | Pos. 4 Sperrmüll to | Pos. 5 Reifen Stck. | Pos. 6 Kühlschränke Stck. | Pos. 7 Batterien Stck. |
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| B 406 | 1 | Pschl. | Pschl. | 3 | 0 | 2 | 1 | 1 |
| B 407 | 2 | Pschl. | Pschl. | 4 | X | 0 | 0 | 0 |
| B 51 | 3 | Pschl. | Pschl. | 4 | X | 2 | 0 | 1 |
| L 176 | 4 | Pschl. | Pschl. | 5 | X | 0 | 0 | 1 |
| L 172 | 5 | Pschl. | Pschl. | 5 | 0 | 0 | 1 | 0 |
| L 173 | 6 | Pschl. | Pschl. | 4 | X | 1 | 1 | 0 |
| L 174 | 7 | Pschl. | Pschl. | 4 | X | 1 | 0 | 0 |
| 1,5 to |
Bund: Pos. 1 (Summe pschl. B wöchentlich) Pos. 2 (Summe pschl. B monatlich) Pos. 3 11 Stck. x EP Pos. 4 1,5 to x 2/5 x EP Pos. 5 4 Stck. x EP Pos. 6 1 Stck. x EP Pos. 7 2 Stck. x EP Land: Pos. 1 (Summe pschl. L wöchentlich) Pos. 2 (Summe pschl. L monatlich) Pos. 3 18 Stck. x EP Pos. 4 1,5 to x 3/5 x EP Pos. 5 2 Stck. x EP Pos. 6 2 Stck. x EP Pos. 7 1 Stck. x EP
Die Abrechnung der Streckenreinigung erfolgt analog! (Der Anteil des Sperrmülls wird im Verhältnis der Anzahl der Strecken Bund/Land aufgeteilt!
HVA-L Seite 14
[Seite 15]
26-0042 SU
3.5. Prüfung:
entfällt
- Ausführungsunterlagen
a) Vom Auftraggeber zur Verfügung gestellte Ausführungsunterlagen
Bezirkskarten der Außenstellen und Skizzen der Parkplätze
b) Vom Auftragnehmer zu erstellende oder zu beschaffende Ausführungs- unterlagen:
Bieterangabenverzeichnis
- Ergänzende Vertragsbedingungen in ihrer aktuellen Fassung
RSA 21 StVO, StVO-ZO in der gültigen Fassung DIN 6171 DIN 30710 DIN 67520 Teil 2 DIN EN ISO 20471 Saarländisches Abfallwirtschaftsgesetz
Zusätzliche Anmerkung, bzw. Hinweise zur Unfallverhütung
a) Gemäß den allgemeinen Vorschriften zur Unfallverhütung 0.1 § 2 hat der Unternehmer zur Verhütung von Arbeitsunfällen Einrichtungen, Anordnungen und Maßnahmen zu treffen, die den Bestimmungen dieser Unfallverhütungsvorschrift und den für ihn sonst geltenden Unfallverhütungsvorschriften und im Übrigen den allgemein anerkannten sicherheitstechnischen und arbeitsrechtlichen Regeln entsprechen. Soweit in anderen Rechtsvorschriften, insbesondere in Arbeitsschutzvorschriften, Anforderungen gestellt werden, bleiben diese Vorschriften unberührt.
b) Technische Erzeugnisse, die nicht den Unfallverhütungsvorschriften entsprechen, dürfen verwendet werden, soweit sie in ihrer Beschaffenheit die gleiche Sicherheit auf andere Weise gewährleisten.
HVA-L Seite 15