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Reagenzienleasing und Gerätebetrieb für Schnell-PCR eines respiratorischen 4-fach-Panels

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 14.09.2026, 11:42 (Europe/Berlin)

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Wirt-215

(Zusätzliche Vertragsbedingungen – ZVB/ Besondere Vertragsbedingungen - BVB)

Vergabenummer Labor Berlin 5_2026Maßnahmenummer Klicken Sie hier, um Text einzugeben.
Maßnahme Rahmenvereinbarung über Reagenzienleasing für die Analytik mittels Schnell-PCR
Leistung/CPV Klicken Sie hier, um Text einzugeben.

Zusätzliche Vertragsbedingungen (ZVB)

  1. Allgemeines

(1) Für Lieferungen und Leistungen gelten die nachfolgenden Vertragsbedingungen sowie die „Allgemeinen Bedingungen für die Ausführung von Leistungen“ (VOL/B).

(2) Liefer-, Zahlungs- und Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers oder der Auftragnehmerin werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn sie ausdrücklich vereinbart wurden.

  1. Preise

Die vereinbarten Preise sind Marktpreise im Sinne der Verordnung PR 30/53 über die Preise bei öffentlichen Aufträgen vom 23. Dezember 1953 (GVBl. S. 1511) in der jeweils geltenden Fassung. Sie unterliegen in ihrer Bildung der PreisVO und der Preisprüfung durch die für die Preisbildung- und Preisüberwachung zuständigen Behörden auf Grundlage der PreisVO.

  1. Lieferung

Der Auftragnehmer liefert zu dem vereinbarten Zeitpunkt kostenfrei an die vom Auftraggeber bezeichnete Lieferadresse/Annahmestelle.

  1. Skonto

(1) Bei Zahlung innerhalb von 30 Tagen nach Eingang einer prüfbaren Rechnung wird ein Skonto von 2 v.H. des Rechnungsbetrages abgezogen. Satz 1 gilt nicht bei Leistungen, bei denen aufgrund gesetzlicher Bestimmungen die Gewährung von Skonto ausgeschlossen ist, insbesondere bei preisgebundenen Verlagserzeugnissen.

(2) Skonto wird von allen Zahlungen (einschließlich Zahlungen nach Zahlungsplan, Voraus-, Abschlags-, Schluss-und Teilschlusszahlungen) abgezogen.

(3) Absätze 1 und 2 gelten nicht, wenn gemäß Nr. 17 Abweichendes vereinbart wird.

  1. Schriftform

Jede Änderung, Ergänzung oder Abweichung des Vertrages bedarf mindestens der Textform gemäß § 126b BGB.

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(Zusätzliche Vertragsbedingungen – ZVB/ Besondere Vertragsbedingungen - BVB)

Besondere Vertragsbedingungen (BVB)

Die nachstehenden besonderen Vertragsbedingungen sind Ergänzungen für die Erfordernisse des Einzelfalls. Sie beziehen sich nur auf die Lieferungen und Leistungen, die Gegenstand dieser Vergabe sind. Veränderungen oder Markierungen dürfen vom Bieter nicht vorgenommen werden. Auch das Ankreuzen der Kästchen erfolgt nur durch den Auftraggeber.

  1. Kommunikation

Soweit nicht anders vereinbart, erfolgt die Kommunikation zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer in deutscher Schrift und Sprache.

  1. Preisgleitklausel

Abweichend von Nr. 2 ZVB finden die nachstehend bezeichneten Preisgleitklauseln Anwendung:

  1. Ausführungsfristen

Für die Ausführung der Lieferungen/Leistungen gelten die nachstehenden Fristen

  1. Es gelten die in der Leistungsbeschreibung unter Ziffer 4.1 beschriebenen Lieferfristen.

  2. Es gelten die in der Leistungsbeschreibung unter Ziffer 7.1 beschriebenen Servicezeiten und die Regelungen zur Störungsannahme.

  3. Es gelten die in der Leistungsbeschreibung unter Ziffer 7.2 beschriebenen Wiederherstellungszeiten und die Regelungen zum Gerätetausch.

  4. Unteraufträge

Ergänzend zu § 4 Nr. 4 VOL/B wird vereinbart:

Der Auftragnehmer teilt dem Auftraggeber spätestens bei Beginn der Auftragsausführung die Namen, die Kontaktdaten und die gesetzlichen Vertreter seiner Unterauftragnehmer mit.

Der Auftragnehmer teilt dem Auftraggeber spätestens bei Beginn der Auftragsausführung die Namen, die Kontaktdaten und die gesetzlichen Vertreter der Lieferanten, die an Dienstleistungsaufträgen beteiligt sind, mit.

Auftragnehmer und Unterauftragnehmer haften im Hinblick auf die wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit entsprechend dem Umfang der Eignungsleihe für die Auftragsausführung gemeinsam. Der Auftragnehmer hat mit den jeweiligen Unterauftragnehmern eine dementsprechende Vereinbarung zu schließen

Dieses gilt für alle Leistungen.

Dieses gilt für folgende Teilleistungen:

Der Auftrag ist vom Auftragnehmer oder - im Fall einer Bietergemeinschaft - von einem Teilnehmer der Bietergemeinschaft auszuführen.

Dieses gilt für alle Leistungen.

Dieses gilt für folgende Teilleistungen:

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(Zusätzliche Vertragsbedingungen – ZVB/ Besondere Vertragsbedingungen - BVB)

  1. Vertragsstrafen

Gemäß § 11 VOL/B wird folgende Vertragsstrafe vereinbart:

Bei Überschreitung der unter Ziffer 8 BVB genannten Fristen hat der Auftragnehmer als Vertragsstrafe für einen durch ihn verschuldeten Verzug zu zahlen:

für jeden vollendeten Tag 0,2 %

für jede vollendete Woche 1,0 %

jeweils bezogen auf die Vergütung des betroffenen Abrechnungsabschnitts, d. h. desjenigen Monats-, Halbjahres- oder Jahresabrechnungszeitraums, in dem die fristwidrige Leistungserbringung erfolgt oder der Verzug andauert, nach Verrechnung der bereits geleisteten Abschlagszahlungen. Die Vertragsstrafe beträgt höchstens 5 % dieser Vergütung (ohne Umsatzsteuer). Etwaige Vertragsstrafen wegen eines durch den Auftragnehmer verschuldeten Verzugs sind zunächst unterjährig dem Grunde nach zu erfassen und zu dokumentieren. Die abschließende Berechnung und Verrechnung erfolgt im Rahmen der jeweiligen Halbjahres- und Jahres-Spitzabrechnung, da erst zu diesen Zeitpunkten die dem Auftragnehmer für den betroffenen Abrechnungsabschnitt insgesamt geschuldete Vergütung nach Abzug der bereits geleisteten Abschlagszahlungen verbindlich feststeht.

  1. Güteprüfung

Gemäß § 12 VOL/B wird zur Güteprüfung vereinbart:

  1. Annahmestelle

  2. Abnahme

Für die Abnahme der Lieferung/Leistung gilt folgende besondere Regelung:

  1. Verjährungsfrist für die Mängelansprüche

Abweichend von § 14 Nr. 3 VOL/B beträgt die Verjährungsfrist für die Mängelansprüche Jahr(e) nach der Abnahme.

  1. Zahlungen

(1) Vorauszahlungen werden nach folgendem Zahlungsplan geleistet:

Vorauszahlungen werden auf fällige Abschlagszahlungen wie folgt angerechnet:

(2) Abschlagszahlungen

werden geleistet.

werden nicht geleistet.

werden unter folgenden Bedingungen geleistet:

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(Zusätzliche Vertragsbedingungen – ZVB/ Besondere Vertragsbedingungen - BVB)

  1. Rechnungen

Der Auftragnehmer hat Rechnungen in 1 facher Ausfertigung, Abschlagsrechnungen für Vorauszahlungen (Nr. 15 Abs. 1) und für Abschlagszahlungen (Nr. 15 Abs. 2) in 1 facher Ausfertigung einzureichen.

Jeder Rechnung, Schlussrechnung oder Teilschlussrechnung hat der Auftragnehmer Aufmaßberechnungen und -zeichnungen, Stundenlohnzettel, Lieferscheine, Wiegekarten, Fremdrechnungen und andere Belege, die der Auftraggeber zur Prüfung und Feststellung benötigt, im Original als Unterlagen beizufügen.

Für die Übermittlung elektronischer Rechnungen gilt: Die Rechnungen sind elektronisch im Format XRechnung unter Verwendung der LeitwegID11- die nach dem Onlinezugangsgesetz konforme Rechnungseingangsplattform (OZG-RE) des Bundes mittels der angebotenen Übertragungskanäle zu senden.

  1. Skontoabzüge

Es wird kein von Nr. 4 ZVB abweichender Skonto vereinbart.

Abweichend von Nr. 4 ZVB wird folgende Skontovereinbarung getroffen:

Das Skonto beträgt v.H.

Die Skontofrist beginnt abweichend von Nr. 4 ZVB

für Zahlungen gemäß Zahlungsplan und Vorauszahlungen mit dem Tage der Fälligkeit,

für Abschlagszahlungen mit dem Tage des Eingangs prüfbarer Aufstellungen über die vertragsgemäße Teillieferung oder Teilleistung.

Für Schlusszahlungen gilt Nr. 4 ZVB unverändert, für Teilschlusszahlungen mit der Maßgabe, dass die Skontofrist nicht vor vertragsgemäßer Lieferung oder Leistung des in sich abgeschlossenen Auftragsteils beginnt.

  1. Sicherheitsleistung

Abweichend von § 18 VOL/B hat der Auftragnehmer folgende Sicherheit(en) zu leisten:

  1. Ergänzung der Besonderen Vertragsbedingungen

Darüber hinaus gelten ergänzend folgende Besonderen Vertragsbedingungen:

Besondere Vertragsbedingungen zum Mindeststundenentgelt und Tariftreue - Teil A (Wirt-214.1)

Besondere Vertragsbedingungen zur Tariftreue ab 1.000 Euro - Teil A (Wirt-214.2)

Besondere Vertragsbedingungen zur Einhaltung der ILO-Kernarbeitsnormen - Teil A (Wirt-2140)

Besondere Vertragsbedingungen zur Frauenförderverordnung - Teil A (Wirt-2141)

Besondere Vertragsbedingungen zur Verhinderung von Benachteiligungen - Teil A (Wirt-2143)

Besondere Vertragsbedingungen über Kontrollen und Sanktionen - Teil B (Wirt-2144)

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