2026_09_11_Fragen- und Antwortenkatalog.pdf

Reagenzienleasing und Gerätebetrieb für Schnell-PCR eines respiratorischen 4-fach-Panels

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 14.09.2026, 11:42 (Europe/Berlin)

Herkunft: www.deutsche-evergabe.de

Tabellen, Layout und Zeichen können bei der Extraktion abweichen. Maßgeblich ist die Originaldatei.

Originaldatei öffnen

[Seite 1]

Labor Berlin 5_2026FRAGEN – UND ANTWORTENKATALOG
Seite 1 / 10

FRAGEN – UND ANTWORTENKATALOG

(FAK)

Stand: 11.09.2026

NrFrageAntwort
Datum der
Beant-
wortung
1.21.08.2026Soll das Abnahmebesteck inkludiert sein in dem Preis pro Befund?Vielen Dank für Ihre Frage. Das Abnahmebesteck ist nicht Teil der ausgeschriebenen Rahmenvereinbarung – vgl. Sie hierzu Ziffer 2.1 der Leistungsbeschreibung.
2.21.08.2026Soll für alle neu aufgestellten Geräte die LIS im Preis inkludiert sein? Handelt es sich nur um die LIS Installationskosten oder auch Folgekosten vom LIS Provider?Vielen Dank für Ihre Frage Der AN hat die für den Betrieb des angebotenen Systems erforderliche Anbindung an die Labor-EDV der AG zu leisten. Soweit für den vertragsgemäßen Betrieb erforderlich, umfasst dies auch die Anbindung an Drucker und/oder Middleware. Die hierfür erforderlichen Leistungen, insbesondere Abstimmung, Konfiguration, Einrichtung, Test, Inbetriebnahme, Dokumentation, Fehlerbehebung, Anpassungen im Rahmen der Umstellung sowie erforderliche Mitwirkung bei der Integration in die IT- und Laborprozesse der AG, sind Bestandteil der vertragsgegenständlichen Leistung. Eine gesonderte Vergütung für die Anbindung an die Labor-EDV, Drucker und/oder Middleware sowie für die hierfür erforderlichen Nebenleistungen erfolgt nicht. Die entsprechenden Leistungen sind mit dem angebotenen Preis pro abrechenbarem Befund abgegolten. Etwaig notwendige Anpassung dieser Schnittstellen nach der Erstanbindung während der Vertragsausführungsphase aufgrund von technischen Problemen in Form von Fehlerbehebungen sind ebnefalls vom AN umzusetzen und zu tragen. Folgekosten von LIS-Anbietern (bspw. Pflege-, Support- oder Lizenzkosten) sind nicht Teil der ausgeschriebenen Leistung.
3.21.08.2026Die Standorte die schon ein System mit Laptop haben, können bestehen bleiben oder muss an allen Standorten ein System mit TouchScreen bereitgestellt werden?Vielen Dank für Ihre Frage. Es steht den Bietern dieser Vergabe frei, Neugeräte oder gebrauchte/refurbished Systeme anzubieten. In jedem Fall gelten die gesetzlichen Vorschriften zur Gewährleistung (§§ 433 ff. BGB) unabhängig vom Gerätezustand. Zudem müssen alle angebotenen Systeme alle Mindestanforderungen erfüllen. Systeme

[Seite 2]

Labor Berlin 5_2026FRAGEN – UND ANTWORTENKATALOG
Seite 2 / 10
ohne hochauflösende Touchdisplays erfüllen demnach nicht alle Mindestanforderungen. Eine Nichterfüllung nur einer Mindestanforderung führt zum Ausschluss des Angebotes.
4.21.08.2026Zum Punkt Back Up System: Ist damit gemeint, dass ein extra System im Schrank stehen muss, oder reicht als Back Up die Module die vorhanden sind?Vielen Dank für Ihre Frage. Der AN hat je AG (hier: zwei AG - LB und LBS) ein Back-up-Gerät bereitzustellen, welches im Falle eines Geräteausfalls ad-hoc als Back-up bei den AG an den betroffenen Standorten einsetzbar wäre. Gemeint sind an dieser Stelle vollständige Systeme und keine Einzelmodule. Diese Systeme lagern an einem festgelegten Ort des AG und kommen nur im Falle von technischen Störungen oder Ausfällen der Routinegeräte zum Einsatz – vgl. Sie gerne hierzu Ziffer 2.4 Abs. 3 der Leistungsbeschreibung.
5.26.08.2026Aus den Vergabeunterlagen geht nicht eindeutig hervor, welche Elemente der Qualitätssicherung im Angebotspreis zu berücksichtigen sind. Wir bitten daher um Klarstellung, ob neben den systemeigenen Qualitätskontrollen auch externe Qualitätskontrollen sowie Ringversuche einschließlich notwendiger Materialien und Teilnahmegebühren in den angebotenen Preisen enthalten sein müssen.Vielen Dank für Ihre Frage. Die für den ordnungsgemäßen Betrieb des angebotenen Testsystems erforderlichen systemspezifischen bzw. systemeigenen Qualitätskontrollen sind Bestandteil der ausgeschriebenen Leistung und im Angebotspreis zu berücksichtigen. Sofern für das angebotene Testsystem darüber hinaus zusätzliche externe Qualitätskontrollen, beispielsweise zur Chargenfreigabe auf dem Gerät, erforderlich sind, sind auch diese vom AN ohne zusätzliche Berechnung in der erforderlichen Menge bereitzustellen. Gemäß Leistungsbeschreibung sind bei der Leistungserbringung darüberhinaus stets die jeweils geltenden Anforderungen der Richtlinie der Bundesärztekammer zur Qualitätssicherung laboratoriumsmedizinischer Untersuchungen (Rili-BÄK) einzuhalten. Daher sind auch die für die nach Rili-BÄK erforderlichen Prüfungen – insbesondere bei Chargenwechsel bzw. nach den dort vorgegebenen Prüfintervallen oder Testzahlen – benötigten externen positiven und negativen Kontrollmaterialien Bestandteil der vom AN zu erbringenden Leistung und im Angebotspreis zu berücksichtigen. Die vorgenannten Kontrollmaterialien dürfen während der Vertragslaufzeit nicht gesondert gegenüber dem AG abgerechnet werden. Ringversuche werden von den AG organisiert, durchgeführt und finanziert.
6.26.08.2026Für die Erstellung eines technisch und wirtschaftlich belastbaren Angebots bitten wir um Konkretisierung der angegebenen Testmengen je Standort bzw. Messplatz. Können Sie bitte die erwarteten Testvolumina pro Messplatz bzw. Gerät angeben, sofern die Gesamtmenge auf mehrere räumlich getrennte Messplätze verteilt wird?Vielen Dank für Ihre Frage. Bitte treffen Sie bei der Kalkulation und Erarbeitung der Geräteausstattung die Annahme, dass sich die kalkulatorischen Gesamtbefundmengen des jeweiligen Standortes jeweils zu gleichen Teilen auf die räumlich voneinander getrennten Geräte verteilen.
7.26.08.2026Sehr geehrte Damen und Herren,Vielen Dank für Ihre Anmerkungen.

[Seite 3]

Labor Berlin 5_2026FRAGEN – UND ANTWORTENKATALOG
Seite 3 / 10
im bereitgestellten Dokument„02.07_AVV.pdf“ sind verschiedene Felder bzw. Markierungen farblich hervorgehoben (gelbe Markierungen). Diese Markierungen können technisch nicht entfernt oder angepasst werden und bleiben daher bei einer Bearbeitung des Dokuments bestehen. Wir bitten um Bestätigung, ob dies seitens des Auftraggebers so vorgesehen ist und ein Angebot nicht deshalb als formal fehlerhaft angesehen wird, wenn die gelben Markierungen weiter bestehen.Für eine bessere Bearbeitung stellen wir das Dokument „02.07_AVV“ in einem anderen Format bereit. Eintragungen und Ergänzungen sind nur in den markierten Bereichen zulässig. Bei Angebotsabgabe ist ausschließlich die neue Dateiversion zu verwenden. Die aktuelle PDF-Version wird gelöscht.
8.26.08.2026Gemäß Ziffer 10.3 des AVV ist die Benennung von Unterauftragnehmern vorgesehen. Die im Formular vorgesehene Tabelle bietet jedoch gegebenenfalls nicht ausreichend Platz für die vollständige Auflistung aller relevanten Unterauftragnehmer. Darf neben der in Ziffer 16 genannten Anlage 1 („Nachweis der technischen und organisatorischen Maßnahmen“) eine zusätzliche Anlage 2 mit der vollständigen Liste der Unterauftragnehmer beigefügt werden und darf im AVV an entsprechender Stelle auf diese Anlage verwiesen werden?Vielen Dank für Ihre Anmerkungen. Für eine bessere Bearbeitung stellen wir das Dokument „02.07_AVV“ in einem anderen Format bereit. Das neue Format lässt eine Erweiterung der Tabelle zu und bietet hinreichend Platz, um alle Unterauftragnehmer zu benennen. Eine separate Anlage für die Unterauftragnehmer gem. Ziffer 10.3 AVV ist aktuell nicht vorgesehen.
9.27.08.2026Bitte bestätigen Sie, ob die Angabe des exakten Auftragswertes zwingend erforderlich ist oder ob in Fällen bestehender Vertraulichkeitsvereinbarungen mit Referenzkunden eine anonymisierte Angabe der Größenordnung bzw. des Projektumfangs ausreichend ist.Vielen Dank, gerne konkretisieren wir wie folgt: Die Angabe eines exakten Auftragswertes ist nicht zwingend erforderlich. Wie bereits in den Vergabeunterlagen ausgeführt, kann der Auftragswert auch in Form einer hinreichend aussagekräftigen Größenordnung, beispielsweise als „> [Wert] EUR“ bzw. „< [Wert] EUR“, angegeben werden. Die Angabe muss jedoch gemeinsam mit den weiteren geforderten Informationen – insbesondere zur Anzahl der bereitgestellten Testsysteme und Angaben zum Auftragsgegenstand – einen tragfähigen Rückschluss auf Umfang und Vergleichbarkeit der Referenz ermöglichen. Eine vollständig anonymisierte Referenz ist hingegen nicht ausreichend und werthaltig genug. Der Referenzgeber sowie ein Ansprechpartner mit aktuellen Kontaktdaten sind entsprechend den Vergabeunterlagen zu benennen. Hintergrund ist, dass die Referenz nicht nur eine nachvollziehbare Beurteilung der einschlägigen Erfahrung und Leistungsfähigkeit des Bieters ermöglichen, sondern im Bedarfsfall auch durch den AG beim Referenzgeber verifiziert werden können muss. Eine Referenz, bei der weder der Auftraggeber identifizierbar noch eine Überprüfung der Angaben möglich ist, erfüllt diesen Zweck nicht. Wir bitten daher um Verständnis, dass an der Anforderung einer hinreichend konkreten und

[Seite 4]

Labor Berlin 5_2026FRAGEN – UND ANTWORTENKATALOG
Seite 4 / 10
überprüfbaren Benennung der Referenzprojekte festgehalten wird. Sofern bestehende Vertraulichkeitsvereinbarungen einer Offenlegung einzelner Angaben entgegenstehen, obliegt es dem Bieter, mit dem jeweiligen Referenzgeber eine entsprechende Freigabe bzw. Einwilligung zur Verwendung der erforderlichen Angaben als Referenz im vorliegenden Vergabeverfahren abzustimmen. Durch die bereits zugelassene Angabe des Auftragswertes in Form einer Größenordnung wird dabei dem berechtigten Interesse an der Wahrung vertraulicher kaufmännischer Informationen Rechnung getragen. Als vertraulich gekennzeichnete Angaben werden im Rahmen der vergaberechtlichen Vorgaben vertraulich behandelt. Die in den Vergabeunterlagen festgelegten Anforderungen an die Referenzen bleiben im Übrigen unverändert.
10.27.08.2026Für die eindeutige Bewertung der technischen Anforderungen bitten wir um Klarstellung, ob für den geforderten „hochauflösenden Touchscreen" bestimmte Mindestanforderungen hinsichtlich Auflösung, Bildschirmgröße, Pixeldichte oder vergleichbarer technischer Parameter vorgesehen sind.Vielen Dank für Ihren Einwand. Nein, für das geforderte Touchdisplay bestehen keine weitergehenden quantitativen Mindestanforderungen hinsichtlich Bildschirmauflösung, Bildschirmgröße, Pixeldichte oder vergleichbarer technischer Parameter. Die Anforderung ist funktional zu verstehen. Das angebotene System muss über ein Touchdisplay verfügen, das unter den vorgesehenen Einsatzbedingungen eine klare und gut ablesbare Darstellung der für die Bedienung erforderlichen Informationen ermöglicht. Die Benutzeroberfläche und Menüführung müssen eine einfache und übersichtliche Bedienung des Systems ermöglichen. Der Begriff „hochauflösend“ begründet insoweit keinen bestimmten technischen Mindestwert. Eine gesonderte Bewertung oder ein Ausschluss anhand einer bestimmten Auflösung, Bildschirmgröße, Pixeldichte oder eines vergleichbaren, nicht ausdrücklich vorgegebenen technischen Kennwertes erfolgt nicht.
11.31.08.2026Sehr geehrte Damen und Herren, aufgrund der Komplexität des Vergabeverfahrens sowie der urlaubsbedingt eingeschränkten Verfügbarkeit relevanter Fachabteilungen bitten wir um eine Verlängerung der Angebotsfrist um etwa zwei Wochen. Wir bitten um Prüfung, ob eine entsprechende Fristverlängerung gewährt werden kann. Vielen Dank.Vielen Dank für Ihre Anfrage und Ihren Antrag. Dem Antrag auf Verlängerung der Angebotsfrist um zwei Wochen wird nicht entsprochen. Die AG verlängern die Angebotsfrist jedoch einmalig um eine Woche bis zum 29. September 2026, 11:00 Uhr. Die ursprünglich vorgesehene Angebotsfrist wurde bereits unter Berücksichtigung von Umfang und Komplexität der ausgeschriebenen Leistung als angemessen

[Seite 5]

Labor Berlin 5_2026FRAGEN – UND ANTWORTENKATALOG
Seite 5 / 10
erachtet. Mit der nun zusätzlich gewährten Verlängerung steht den Bietern nach Auffassung der AG in jedem Fall eine angemessene Frist zur Ausarbeitung und Einreichung ihrer Angebote zur Verfügung. Weitere Anträge auf Verlängerung der Angebotsfrist werden daher nicht berücksichtigt. An der Angebotsfrist am 29. September 2026 um 11:00 Uhr wird festgehalten, soweit nicht aufgrund nachträglicher Umstände eine gesetzliche Verpflichtung zur Fristverlängerung entsteht.
12.31.08.2026Sehr geehrte Damen und Herren, bezüglich der Datei "Anlage 02.02_BVB_Frauenförderung_einschl_Ei generklärung" sind uns zwei technische Unstimmigkeiten aufgefallen: Eingeschränkte Bearbeitbarkeit: Eine Eingabe bzw. Bearbeitung des Dokuments ist ab Abschnitt B technisch nicht möglich. Vorausgefüllte Felder: Auf Seite 3 unter Abschnitt II, Punkt 1 enthält das Formular bereits vorausgefüllte Angaben. Wir bitten Sie daher um eine korrigierte Version der Datei.Vielen Dank für Ihre Anmerkungen. Es handelt sich bei diesem Formblatt um einen Vordruck der Senatsverwaltung für Wirtschaft, Energie und Betriebe. Die Bearbeitbarkeit ist zugegebener Maßen nicht intuitiv und nicht perfekt, jedoch zu jeder Zeit möglich. Eine Anpassung durch uns kann hierbei nicht erfolgen. Auf Seite 2 im Abschnitt B können Sie die Angabe zur Beschäftigungszahl auch außerhalb des dafür vorgesehenen Kästchens setzen. Durch das Betätigen der Enter-Tast / Eingabetaste gelangt man innerhalb des Kästchens in eine neue Zeile. Durch das Setzen von Leerzeichen gelangt man letztlich in das Kästchen. Die angesprochene und aus Versehen gesetzte Angabe auf Seite 3 unter Abschnitt II Punkt 1 wurde gelöscht. Sie kann jedoch auch jederzeit selbst gelöscht werden, wenn die Angabe nicht zutreffend ist. Sie können notfalls auch gerne das Formblatt ausdrucken und händisch ausfüllen. Wir stellen den gleichen Vordruck nur ohne die Vorbefüllung auf Seite 3 noch einmal zur Verfügung. Es werden keine weiteren Änderungen vorgenommen.
13.02.09.2026Könnten Sie bitte präzisieren, was unter „rechtzeitiger Bereitstellung“ zu verstehen ist? Gibt es nach Zuschlagserteilung eine definierte Frist für den Abschluss der Umstellung, und falls ja, wie lang ist diese? Können Sie angeben, ab wann der Routinebetrieb spätestens aufgenommen werden soll?Vielen Dank. Gerne präzisieren wir: Eine feste Frist für den Abschluss der Umstellung bzw. ein kalendermäßig bestimmter Zeitpunkt für die Aufnahme des Routinebetriebs ist nicht vorgegeben. Unter „rechtzeitiger Bereitstellung“ ist die Bereitstellung der für die Umstellung erforderlichen Geräte, Materialien und sonstigen Leistungen zu den im Rahmen der gemeinsamen Umstellungsplanung abgestimmten Zeitpunkten zu verstehen. Nach Zuschlagserteilung werden die AG gemeinsam mit dem bezuschlagten Bieter bzw. späteren AN und den beteiligten

[Seite 6]

Labor Berlin 5_2026FRAGEN – UND ANTWORTENKATALOG
Seite 6 / 10
Fachbereichen einen Auftakttermin (Kick-off) durchführen. In diesem Rahmen werden die konkrete Umstellungsplanung sowie insbesondere Liefer-, Aufstellungs-, Einrichtungs-, Schnittstellen-, Schulungs-, Verifizierungs- und Validationszeiträume abgestimmt und die erforderlichen Termine festgelegt. Ziel ist eine zügige und geordnete Umstellung auf das bezuschlagte System unter Sicherstellung des laufenden diagnostischen Betriebs. Eine darüber hinausgehende verbindliche Frist zwischen Zuschlagserteilung und Aufnahme des Routinebetriebs wird seitens der AG nicht vorgegeben. Der AN hat jedoch sicherzustellen, dass die von ihm zu erbringenden Leistungen entsprechend der gemeinsam abgestimmten Umstellungsplanung vollständig und rechtzeitig erbracht werden und hierdurch keine vermeidbaren Verzögerungen des Umstellungsprozesses entstehen. Im Übrigen gelten die Regelungen der Leistungsbeschreibung zum Leistungsbeginn unverändert. Die Grundlaufzeit der Rahmenvereinbarung beginnt am ersten Tag des Kalendermonats, der auf den Kalendermonat folgt, in dem die Umstellung vollständig abgeschlossen ist und der Routinebetrieb aufgenommen werden kann.
14.02.09.2026Frage zu Dokument 01.04.Preisblatt_Labor_Berlin_5_2026 Schnell-PCR: Das Dokument ist so formatiert, dass die Preise in Spalte D, E, F und G (Preisbestandteil 1, 2, 3, 4) mit 3 Nachkommastellen angezeigt werden. Ist dies so beabsichtigt und soll somit mit 3 Stellen hinter dem Komma eingereicht werden?Vielen Dank für Ihre Frage. Ja, die einzelnen Preisbestandteile 1 bis 4 können entsprechend der Formatierung des Preisblatts mit bis zu drei Nachkommastellen angegeben werden. Die Nutzung von drei Nachkommastellen ist jedoch nicht verpflichtend. Preisangaben mit zwei Nachkommastellen sind ebenfalls zulässig. Die Summe des Preises pro abrechenbarem Befund wird im Preisblatt aus den vier angegebenen Preisbestandteilen automatisch ermittelt und aus Gründen der einheitlichen kaufmännischen Darstellung mit zwei Nachkommastellen ausgewiesen. Eine Änderung der im Preisblatt hinterlegten Formeln oder Formatierungen durch den Bieter ist nicht erforderlich und nicht vorzunehmen.
15.02.09.2026Frage zu Dokument 01.02_Formblatt_Mindestanforderungen_ Labor_Berlin_5_2026_Schnell- PCR: Zeile 12 Lfd. Nr. B1.1: Das Feld Erfüllung in Spalte I bleibt blau hinterlegt, und ändert nicht die Farbe bei Eingabe von Ja oder Nein. Dasselbe gilt für Zeile 26 Lfd. Nr. C1.2 und Zeile 49 Lfd. Nr. F1.5Vielen Dank für diesen Hinweis. Maßgeblich für die Prüfung der Mindestanforderungen ist ausschließlich die vom Bieter in der jeweiligen Zelle vorgenommene Angabe „Ja“ (Anforderung erfüllt) bzw. „Nein“ (Anforderung nicht erfüllt). Die farbliche Hinterlegung der betreffenden Zellen hat keine wertungsrelevante Bedeutung und hat keinen Einfluss auf die Prüfung der angegebenen Erfüllung bzw.

[Seite 7]

Labor Berlin 5_2026FRAGEN – UND ANTWORTENKATALOG
Seite 7 / 10
Stellen Sie ein neues, korrekt formatiertes Dokument zur Verfügung?Nichterfüllung der jeweiligen Mindestanforderung. Eine Anpassung bzw. erneute Bereitstellung des Formblatts ist daher nicht erforderlich. Das bereits bereitgestellte Formblatt ist weiterhin zu verwenden.
16.04.09.2026Sehr geehrte Damen und Herren, zur Kalkulation der erforderlichen Validierungsleistungen bitten wir um Konkretisierung des erwarteten Validierungsumfangs. Ist eine zentrale standortübergreifende Validierung vorgesehen oder sind Einzelvalidierungen an jedem Standort durchzuführen? Darüber hinaus bitten wir um Angabe der hierfür geforderten Anzahl an Patientenproben und Kontrollen je Standort bzw. insgesamt.Vielen Dank. Wir konkretisieren wie folgt: Eine ausschließlich zentrale, standortübergreifende Verifizierung/Validation ist nicht vorgesehen. Der erforderliche Umfang richtet sich nach dem jeweiligen Einsatzbereich, den Vorgaben der RiLiBÄK, den internen Vorgaben der AG sowie der Konfiguration des angebotenen Systems. Für ein System am Standort CVK ist folgender Umfang zugrunde zu legen: Überprüfung der Korrektheit: vier (4) bekannt positive und ein (1) bekannt negatives Patientenmaterial; Überprüfung der Reproduzierbarkeit/Inter- Assay-Präzision: zwei (2) positive sowie ein (1) bekannt negatives Material, jeweils in drei verschiedenen Testansätzen in Einfachbestimmung; bei Systemen mit mehreren Testplätzen bzw. Modulen (Multimodul-Geräten): zusätzlich ein (1) bekannt positives und ein (1) bekannt negatives Patientenmaterial auf jedem vorhandenen Modul/Testplatz, um die Vergleichbarkeit der Ergebnisse sicherzustellen. Für die restlichen Systeme an den Standorten ist je Aufstellungsort folgender Umfang zugrunde zu legen: ein (1) bekannt positives und ein (1) bekannt negatives Patientenmaterial; bei Systemen mit mehreren Testplätzen bzw. Modulen zusätzlich ein (1) bekannt positives und ein (1) bekannt negatives Patientenmaterial auf jedem vorhandenen Modul/Testplatz. Eine darüber hinausgehende Gesamtzahl der erforderlichen Testungen wird durch die AG nicht vorgegeben. Der konkrete Umfang ergibt sich aus den vorstehenden Anforderungen in Verbindung mit dem vom Bieter angebotenen Gerätekonzept, insbesondere der Anzahl und Konfiguration der vorgesehenen Systeme, Testplätze bzw. Module und den in den Vergabeunterlagen ausgewiesenen Aufstellungsorten. Die hieraus resultierende Anzahl der erforderlichen Testungen und Materialien ist vom Bieter für sein angebotenes System eigenständig zu ermitteln und bei der Angebotskalkulation zu berücksichtigen.

[Seite 8]

Labor Berlin 5_2026FRAGEN – UND ANTWORTENKATALOG
Seite 8 / 10
Die Durchführung der Verifizierung und Validation obliegt den AG. Der spätere AN hat die hierfür nach Maßgabe der Vergabeunterlagen erforderlichen Materialien sowie die erforderliche fachliche, technische und organisatorische Unterstützung ohne gesonderte Vergütung bereitzustellen.
17.04.09.2026Sehr geehrte Damen und Herren, ist die Einzeldetektion mit Ausgabe Ct Wert und separater Befundungsmöglichkeit von Influenza A und Influenza B zwingend erforderlich, oder können auch Systeme angeboten werden, die beide Erreger als gemeinsames Influenza-Ergebnis ausweisen?Vielen Dank für Ihre Frage. Ja, für Influenza A und Influenza B ist jeweils eine separate Detektion und Ergebnisausgabe einschließlich des jeweiligen Ct-Wertes zwingend erforderlich. Systeme, die Influenza A und Influenza B ausschließlich als gemeinsames bzw. nicht differenziertes Influenza-Ergebnis ausweisen, erfüllen die Anforderungen der Vergabeunterlagen nicht.
18.04.09.2026Für die Angebotserstellung wäre es hilfreich zu wissen, wie viel Standorte über eine Middleware verfügen? Um welche Middleware handelt es sich?Vielen Dank für Ihre Frage. Die AG verfügen derzeit nicht über eine herstellerunabhängige Middleware, die im Rahmen der ausgeschriebenen Leistung vom zukünftigen AN weitergenutzt werden kann. Maßgeblich sind daher die Anforderungen der Leistungsbeschreibung: Der AN hat die für den Betrieb des angebotenen Systems erforderliche Anbindung an die Labor-EDV der AG sicherzustellen. Soweit für den vertragsgemäßen Betrieb des angebotenen Systems eine Middleware erforderlich oder herstellerseitig vorgesehen ist, ist diese Bestandteil der angebotenen Leistung und vom Bieter entsprechend mit anzubieten. Eine Angabe, wie viele Standorte über eine bestehende Middleware verfügen, ist daher für die Angebotskalkulation nicht erforderlich. Maßgeblich ist vielmehr, ob und in welchem Umfang für das jeweils angebotene System eine Middleware zur Erfüllung der Anforderungen und für den vorgesehenen Routinebetrieb erforderlich ist.
19.04.09.2026Ab wann soll die Aufstellung der Geräte erfolgen?Vielen Dank für Ihre Frage. Bitte entnehmen Sie die Antwort auf Ihre Frage der Antwort auf die Frage 13. Vielen Dank.
20.04.09.2026Was bedeutet barcodierte Reagenzienverwaltung?Vielen Dank für Ihre Frage. Unter einer barcodierten Reagenzienverwaltung ist zu verstehen, dass die für die Testdurchführung eingesetzten Reagenzien bzw. – bei kartuschenbasierten Systemen – die jeweilige Testkartusche über einen Barcode systemseitig identifiziert und dem jeweiligen Testlauf zugeordnet werden kann. Durch das Einlesen des Barcodes muss das System die für die Reagenzienverwaltung und Rückverfolgbarkeit – vgl. hierzu auch Ziffer 3.2 der Leistungsbeschreibung - erforderlichen Informationen erkennen bzw.

[Seite 9]

Labor Berlin 5_2026FRAGEN – UND ANTWORTENKATALOG
Seite 9 / 10
eindeutig zuordnen können. Hierzu gehören insbesondere: • der verwendete Test bzw. Assay, • die Charge bzw. Lotnummer und • das Verfallsdatum. Die entsprechenden Informationen müssen systemseitig erfasst bzw. gespeichert werden, sodass insbesondere eine chargenbezogene Rückverfolgbarkeit der verwendeten Reagenzien/Testkartuschen gewährleistet ist. Eine lediglich auf dem Reagenz bzw. der Testkartusche aufgebrachte Barcodekennzeichnung ohne systemseitige Erfassung und Zuordnung erfüllt die Anforderung dagegen nicht.
21.04.09.2026Welches Entnahme und Transportsystem wird aktuell verwendet?Vielen Dank für Ihre Frage. Bitte entnehmen Sie die Antwort auf Ihre Frage der Ziffer 3.3 der Leistungebeschreibung. Vielen Dank.
22.04.09.2026Wir bitten um Klarstellung, ob für zukünftige Fuhrparkanpassungen bzw. Geräteerweiterungen im Sinne von räumlich voneinander getrennten Aufstellungsorten bzw. Messplätzen und neuen Laborstandorten während der Vertragslaufzeit von einer Mindestanalysenzahl pro Standort/Gerät ausgegangen werden kann und bis zu welchem Zeitpunkt der Grundvertragslaufzeit bzw. einer etwaigen bestätigten Verlängerungsoption diese Neuaufstellung gefordert werden kann.Vielen Dank. Wir konkretisieren wie folgt: Eine Mindestanzahl an Analysen bzw. Befunden je Standort, Messplatz oder Analytikgerät ist nicht vorgesehen. Dies gilt sowohl für die initiale Geräteausstattung als auch für während der Vertragslaufzeit erforderliche Anpassungen oder Erweiterungen des Gerätefuhrparks sowie für die Ausstattung neuer Standorte. Es gelten insoweit die Regelungen der Ziffern 1.4, 2.4 und 10 der Leistungsbeschreibung. Die dort ausgewiesenen Befundmengen dienen der Kalkulation und der bedarfsgerechten Geräteplanung; sie begründen keine Mindestabnahmeverpflichtung der AG. Dies gilt entsprechend auch für nachträglich bereitgestellte Geräte. Für einzelne Standorte ist eine Mindestabnahmemenge ebenfalls ausdrücklich nicht vorgesehen. Eine gesonderte zeitliche Begrenzung für die Anforderung einer Fuhrparkanpassung oder Neuaufstellung innerhalb der Vertragslaufzeit besteht nicht. Entsprechende Anpassungen können während der gesamten jeweils bestehenden Vertragslaufzeit – einschließlich wirksam ausgeübter Verlängerungsoptionen – nach Maßgabe der Ziffern 2.4 und 10 der Leistungsbeschreibung verlangt werden. Für bedarfsbedingte Anpassungen des bestehenden Gerätefuhrparks gelten dabei die in Ziffer 2.4 festgelegten Voraussetzungen und Fristen. Übergeordnetes Ziel ist eine jederzeit bedarfsgerechte Geräteausstattung. Der Gerätefuhrpark ist daher während der Vertragslaufzeit so anzupassen, dass sowohl

[Seite 10]

Labor Berlin 5_2026FRAGEN – UND ANTWORTENKATALOG
Seite 10 / 10
auf steigende als auch auf sinkende Befundmengen angemessen reagiert werden kann.
23.09.09.2026Sehr geehrte Damen und Herren, in den Vergabeunterlagen wird die Übertragung der Ct-Werte an das LIS gefordert. Wir bitten um Klarstellung, ob die Anforderung zwingend die automatische Übertragung der Ct- Werte in das LIS voraussetzt oder ob alternativ die Bereitstellung und Anzeige der Ct-Werte in der angebundenen Middleware als gleichwertige Lösung akzeptiert wird.Vielen Dank für Ihre Frage. Wir stellen wie folgt klar: Es ist zwingend erforderlich, dass die Ct- Werte in das LIS übertragen werden. Die alleinige Bereitstellung der Ct-Werte auf dem Gerät und/oder der Middleware sind nicht gleichwertig und damit nicht ausreichend im Sinne der ausgeschriebenen Leistung.
24.11.09.2026Liebes Vergabe-Team, In den Vergabeunterlagen ist vorgesehen, dass die jährliche DGUV-Prüfung des Geräts durch den Auftragnehmer durchgeführt wird und die hierfür anfallenden Kosten im Angebotspreis enthalten sind. […] Wir schlagen daher vor, die DGUV- Prüfung durch den bereits vom Auftraggeber beauftragten Prüfdienstleister durchführen zu lassen. Die dabei entstehenden Kosten für die Prüfung der von uns gelieferten Geräte würden wir gegen Nachweis auf Rechnungsbasis übernehmen. Wären Sie mit diesem Vorgehen einverstanden?Vielen Dank für Ihren Einwand und Ihre Frage. Dem von Ihnen vorgeschlagenen Vorgehen wird nicht zugestimmt Die Regelungen in den Vergabeunterlagen sind bewusst so gewählt, dass die Gesamtverantwortung für die Organisation, Durchführung und Dokumentation der jährlichen DGUV-Prüfung vollumfänglich beim Auftragnehmer liegt. Um dem Vergabegrundsatz der Transparenz zu entsprechen und eine eindeutige, für alle Bieter identische und vergleichbare Kalkulationsbasis zu gewährleisten, sind sämtliche für die Prüfung anfallenden Kosten als Festbestandteil in den Angebotspreis einzukalkulieren. Eine nachträgliche Erstattung dieser Kosten durch den Auftragnehmer an den Auftraggeber (bzw. eine Verrechnung mit Dienstleistungen des Auftraggebers) auf Nachweisbasis ist ausgeschlossen. Es verbleibt daher vollumfänglich und unverändert bei den Vorgaben der Vergabeunterlagen.

Hinweis des Auftraggebers:

Die Antworten auf die Fragen werden Bestandteil der Vergabeunterlagen und sind bei der Abgabe eines Teilnahmeantrags bzw. Angebots zwingend zu beachten. Einer expliziten An- passung von einzelnen Dokumenten durch die Antworten bedarf es nicht. Abweichungen von den Antworten können zum Ausschluss führen.

Alle Unterlagen dieser Ausschreibung