6-Vertragserfüllungsbürgschaft.docx

Raumlufttechnik und Gebäudeautomation für den Umbau des St. Marien-Krankenhauses Ahaus

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 14.09.2026, 08:39 (Europe/Berlin)

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Vertragserfüllungsbürgschaft

Der Auftragnehmer

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und

der Auftraggeber

Klinikum Westmünsterland GmbH, vertreten durch die Geschäftsführung, Herrn Dr. Björn Büttner und Herrn Holger Winter, Wüllener Straße 99a, 48683 Ahaus,

haben am […] 2027 einen Bauvertrag betreffend das Bauvorhaben

Raumlufttechnik und Gebäudeautomation

St. Marien-Krankenhaus Ahaus,

Umbau und Erweiterung (3. Bauabschnitt)

geschlossen.

Nach den Bedingungen dieses Vertrages hat der Auftragnehmer Sicherheit für die Vertragserfüllung zu leisten. Der Auftragnehmer leistet diese Sicherheit in Form dieser Bürgschaft.

Dies vorausgeschickt, übernimmt der Bürge

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für die Erfüllung des Vertrags einschließlich etwaiger Leistungsänderungen oder Nachträge, Vertragsstrafe- und Schadenersatzansprüche, Regress- und Freistellungsansprüche jeder Art, soweit der Auftraggeber durch Dritte spätestens mit der Abnahme in Anspruch genommen wird, die Rückerstattung von Überzahlungen einschließlich Zinsen, Ansprüche auf Mängelbeseitigung vor der Abnahme und für Ansprüche aus bei Abnahme vorbehaltenen Mängeln und Restleistungen und die Erstattung von Überzahlungen einschließlich der Zinsen,

die unbefristete, selbstschuldnerische und unbedingte Bürgschaft und verpflichtet sich, jeden Betrag bis zu einer Gesamthöhe von

EUR […]

(in Worten: […] Euro)

an den Auftraggeber zu zahlen. Der Bürge kann aus dieser Bürgschaft nur auf Zahlung von Geld in Anspruch genommen werden. Die Hinterlegung des Bürgschaftsbetrags ist ausgeschlossen.

Auf die Einreden der Anfechtbarkeit und der Aufrechenbarkeit nach § 770 BGB, soweit es sich nicht um unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Ansprüche handelt, wird verzichtet. Der Verzicht auf die Einrede der Anfechtbarkeit gilt nicht in den Fällen des § 123 BGB. Auf die Einrede der Vorausklage gemäß § 771 BGB wird ebenfalls verzichtet.

Haften mehrere Bürgen für die Ansprüche des Auftraggebers, so haftet jeder Einzelne unabhängig von etwaigen Zahlungen der anderen Bürgen auf den vollen Betrag der von ihm übernommenen Bürgschaft bis alle von ihm verbürgten Ansprüche des Auftraggebers vollständig erfüllt sind.

Es ist deutsches Recht vereinbart. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist der Ort des Bauvorhabens, soweit gesetzlich zulässig.

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(Ort, Datum) (Stempel und Unterschrift des Bürgen)

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