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Eigenerklärung
zu § 22 des Gesetzes über die unternehmerischen Sorgfaltspflichten zur Vermeidung von Menschenrechtsverletzungen in Lieferketten (Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz – LkSG – in Kraft ab 1. Januar 2023)
Nach § 22 Abs. 1 LkSG sind Unternehmen mit dem Ausschluss vom Vergabeverfahren bedroht, die innerhalb der letzten drei Jahre wegen eines rechtskräftig festgestellten Verstoßes nach § 24 Absatz 1 LkSG mit einer Geldbuße belegt worden sind und noch keine Selbstreini- gung nach § 125 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen nachgewiesen haben.
Der oben genannte Ausschluss setzt einen rechtskräftig festgestellten Verstoß mit einer Geldbuße von wenigstens einhundertfünfund- siebzigtausend Euro voraus. Abweichend davon wird
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in den Fällen des § 24 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit § 24 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 ein rechtskräftig festgestellter Ver- stoß mit einer Geldbuße von wenigstens eine Million fünfhunderttausend Euro,
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in den Fällen des § 24 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit § 24 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 ein rechtskräftig festgestellter Ver- stoß mit einer Geldbuße von wenigstens zwei Millionen Euro und
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in den Fällen des § 24 Absatz 3 ein rechtskräftig festgestellter Verstoß mit einer Geldbuße von wenigstens 0,35 Prozent des durchschnittlichen Jahresumsatzes vorausgesetzt.
Hiermit erkläre(n) ich/wir, dass die Voraussetzungen für einen Ausschluss nach § 22 Abs. 1 LkSG nicht vorliegen.
Ich/Wir habe(n) zur Kenntnis genommen, dass auch im Falle der vorstehenden Erklärung öffentliche Auftraggeber jederzeit zusätzlich Auskünfte zur Überprüfung der oben gemachten Angabe abfragen und einholen kann.
Datum Unterschrift (Faksimile oder eingescannte Unterschrift ist bspw. ausreichend, nach § 126b BGB reicht auch andere Erkennbarkeit des Urhebers)