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WVU 10 Baumaßnahme:3026 - SMK Ahaus - Umbau und Erweiterung - 3. BA (Weitere Besondere Vertragsbedingungen)
- WEITERE BESONDERE VERTRAGSBEDINGUNGEN
Auftraggeber: Klinikum Westmünsterland GmbH, Wüllener Str. 99a, 48683 Ahaus Baumaßnahme: 3026 - Umbau und Erweiterung - 3. Bauabschnitt (Bauteil 400): 3.1 Kardiologie im Erdgeschoss 3.2 Zentral OP im 1. Obergeschoss 3.2 Technikzentrale im 1. Obergeschoss 1.4.2 Geriatrische Bettenstation im 2. Obergeschoss
10.1. Vertragssprache a) Die Vertragssprache ist Deutsch in Wort und Schrift. b) Der Auftragnehmer hat die Verantwortung für die Verständigung und muss von ihm jederzeit gewährleistet sein, er hat auf der Baustelle insbesondere einen Bauleiter, Polier oder Vorarbeiter einzusetzen, der der deutschen Sprache mächtig ist. Sollte für die Verständigung ein Dolmetscher eingesetzt werden müssen, trägt der Auftragnehmer die entstehenden Kosten.
10.2. Planunterlagen a) Der Bieter erhält für die Angebotsbearbeitung gewerkübergreifende Planungsunterlagen entsprechend den Anlagen aus WVU 200. b) Die weiteren Planungsunterlagen wie Ausführungs- und Detailplanung werden baubegleitend durch die vom Bauherrn beauftragten Architekten und Fachingenieure erstellt und übergeben. c) Die Planunterlagen werden per E-Mail als PDF-Datei zur Verfügung gestellt. Alternativ können Pläne auch über eine Internetplattform per Cloud/ Link zugestellt werden. Zudem können die Planunterlagen vom Auftragnehmer in Papierform oder auf Datenträgern gegen eine entsprechende Vergütung angefordert werden. d) Die Unterlagen sind rechtzeitig vor deren jeweiligen Verwendung und Ausführung vom Auftragnehmer schriftlich abzufordern und auf Vollständigkeit zu überprüfen. e) Nur Pläne mit einem entsprechenden Freigabevermerk des Auftraggebers, des Architekten, der Fachingenieure oder der Objektüberwachung sind verbindlich. f) Vor Beginn der Ausführung sind an Ort und Stelle gemeinsam mit allen Beteiligten (Architekt, Fachingenieure, Objektüberwachung, Auftragnehmer und ggf. Hersteller) noch offene und klärungsbedürftige Detailpunkte zu besprechen.
10.3. Rechnungsunterlagen
Rechnungsversand: Um eine zügige Bearbeitung und die Auszahlung der Rechnung zu gewährleisten, sind die Rechnungen des Auftragnehmers zeitgleich an die folgenden Stellen zu versenden:
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1-fach Originalrechnungohne Rechnungsunterlagen an den Bauherrn.
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1-fach Rechnungsduplikatmit Rechnungsunterlagen an den Bauüberwachenden Fachplaner/Architekt in digitaler Form als PDF. Soweit möglich sind zusätzlich alle Rechnungen, Aufmaße, Nachträge im GAEB- Format einzureichen. E-Mail-Adresse Fachplaner Cosanne Ingenieure: info@cosanne.de
10.4. Rechnungslegung Auftragsnehmer Zur Sicherung der Einhaltung der vorgegebenen Kosten sind die Unternehmer dazu verpflichtet in regelmäßigen Abständen (mindestens 1x je Quartal) prüffähige Rechnung mit aktuellem Leistungsstand der Baustelle einzureichen.
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10.5 Anforderung Finanzierungsmittel Die Auszahlung der Finanzierungsmittel durch den Fördermittelgeber an den Bauherrn erfolgt abschlagsweise. Um die Finanzierungsmittel des Auftraggebers fristgerecht auszahlen zu können, sind die in Rechnung zu stellen beabsichtigten – Leistungen 2 Monate vor Rechnungsstellung schriftlich anzuzeigen.
10.6 Versicherungsschutz Auftragnehmer a) Der Auftragnehmer hat eine der Baumaßnahme angemessene Betriebshaftpflichtversicherung abzuschließen und für die Dauer des Vertrages und der Mängelansprüche aufrecht zu erhalten. b) Die Deckungssummen müssen für die Dauer des Versicherungsschutzes auf das Zweifache für alle Verstöße je Versicherungsjahr maximiert sein. Der Versicherungsschutz muss somit mindestens für zwei Verstöße pro Versicherungsjahr jeweils in voller Höhe zur Verfügung stehen. Der AN weist dem Auftraggeber auf Verlangen den Deckungsumfang der Versicherung nach. Bei Verlängerung der Bauzeit sind die Laufzeiten der Versicherungen entsprechend zu verlängern. c) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die Prämienzahlung so vorzunehmen, dass eine Unterbrechung des Versicherungsschutzes nicht eintreten kann. d) Die Deckungssummen müssen je Schadensfall mindestens betragen: für Personenschäden: 3.000.000,00 € und für sonstige Schäden / Vermögensschäden: 2.000.000,00 € e) Der Auftragnehmer weist dem Auftraggeber den Abschluss der Versicherung bis spätestens zum Baubeginn sowie später jederzeit auf Verlangen deren Fortbestand bzw. deren Verlängerung nach. Der Auftraggeber ist vorbehaltlich etwaiger weiterer Rechte befugt, den Vertrag außerordentlich zu kündigen und Schadensersatz zu verlangen, wenn er dem Auftragnehmer zuvor fruchtlos eine angemessene Nachfrist zur Vorlage des Nachweises/der Nachweise gesetzt und die Kündigung angedroht hat. f) Der Auftraggeber kann nach billigem Ermessen verlangen, dass die Deckungssumme dem Bauvolumen und Auftragswert angepasst wird.
10.7 Bauleistungsversicherung Der Auftraggeber wird für das Bauvorhaben eine Bauleistungsversicherung abschließen, durch die der Auftragnehmer im Rahmen der "Allgemeinen Versicherungsbedingungen für Bauwesenversicherung von Gebäuden" mitversichert ist. Die Bedingungen können beim Auftraggeber eingesehen werden. Bei jedem Schaden, für den der Auftragnehmer ein Anspruchsrecht auf Regulierung hat, trägt er als Selbstbeteiligung 500 EUR. a) Es erfolgt keine Kostenumlage.
10.8 Umlagekosten Die Kostenumlage beträgt für: a) Baustellenreinigung 0,3 % der Abrechnungssumme Die Umlagekosten werden von jeder Rechnungssumme in Abzug gebracht.
10.9 Zahlungen bei Abschlags- und Teilrechnungen / Sicherheitsleistungen a) Soweit die Auftragssumme unter 50.000 Euro ohne Umsatzsteuer beträgt, werden durch den Auftraggeber auf Abschlags- und Teilrechnungen des Auftragnehmers Zahlungen geleistet bis zu einer Gesamthöhe von 95 % der durch den Auftragnehmer nachgewiesenen und anerkannten Leistungen. Die restlichen 5 % werden durch den Auftraggeber als Sicherheit für die Vertragserfüllung und für die Mängelgewährleistung einbehalten. b) Soweit die Auftragssumme mindestens 50.000 Euro ohne Umsatzsteuer beträgt, hat der Auftragnehmer Sicherheit für die Vertragserfüllung in Höhe von fünf Prozent der Auftragssumme (inkl. Umsatzsteuer, ohne Nachträge) in Form einer Bürgschaft anhand
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der Vorgaben des diesen weiteren besonderen Vertragsbedingungen beiliegenden Formblatts (Anlage [Vertragserfüllungsbürgschaft]) zu leisten. Siehe auch Formblatt 214 Punkt 4 der Besonderen Vertragsbedingungen. (1) Als Bürgen kommen nur die in der Europäischen Union oder in einem Staat der Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in einem Staat der Vertragsparteien des WTO-Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen zugelassenen Kreditinstitute bzw. Kreditversicherer in Betracht. Die Kreditinstitute der EU sind in einer von der Kommission der Europäischen Union erstellten und jeweils im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Bankenliste aufgeführt. Zugelassene Kreditinstitute können auch auf der Internetseite www,bafin.de eingesehen werden. Bei der Vorlage von Bürgschaften anderer Kreditinstitute bzw. Kreditversicherer - die also nicht in den vorgenannten Listen aufgeführt sind - hat der Bieter/Auftragnehmer den Nachweis der Zulassung zu führen. (2) Die Bürgschaftsurkunde gemäß des diesen weiteren besonderen Vertragsbedingungen beiliegenden Formblatts (Anlage [Vertragserfüllungsbürgschaft]) ist nach Abnahme Zug-um-Zug gegen Stellung der Sicherheit für Mängelansprüche zurückzugeben; es sei denn, dass Ansprüche des Auftraggebers, die nicht von der gestellten Sicherheit für Mängelansprüche umfasst sind, noch nicht erfüllt sind. Dann darf der Auftraggeber für diese Ansprüche einen entsprechenden Teil der Sicherheit zurückhalten. Sind diese Ansprüche vollständig erfüllt, hat der Auftraggeber auch den zurückbehaltenen Teil der Sicherheit unverzüglich zurückzugeben. c) Soweit die Auftragssumme mindestens 50.000 Euro ohne Umsatzsteuer beträgt, hat der Auftragnehmer Sicherheit für die Mängelgewährleistung in Höhe von fünf Prozent der Auftragssumme (inkl. Umsatzsteuer, ohne Nachträge) in Form einer Bürgschaft anhand der Vorgaben des diesen weiteren besonderen Vertragsbedingungen beiliegenden Formblatts (Anlage [Mängelansprüchebürgschaft]) zu leisten. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, dem Auftraggeber nach Abnahme, Zug-um-Zug gegen Rückgabe der Vertragserfüllungssicherheit (vgl. Formblatt in Anlage [Vertragserfüllungsbürgschaft] zu diesen weiteren besonderen Vertragsbedingungen), eine dem Formblatt in Anlage [Mängelansprüchebürgschaft] zu diesen weiteren besonderen Vertragsbedingungen entsprechende Mängelgewährleistungssicherheit hereinzureichen. (1) Die unter Ziffer 10.9 lit. b) Nr. (1) und Nr. (2) genannten Bestimmungen gelten für die Mängelansprüchebürgschaft entsprechend. (2) Die Bürgschaftsurkunde gemäß dem Formblatt in Anlage [Mängelansprüchebürgschaft] zu diesen weiteren besonderen Vertragsbedingungen ist nach Ablauf der zwischen den Parteien vereinbarten Verjährungsfrist für Mängelansprüche zurückzugeben. Soweit jedoch zu diesem Zeitpunkt noch, innerhalb der Verjährungsfrist geltend gemachte, Mängelansprüche des Auftraggebers nicht erfüllt sind, darf der Auftraggeber einen entsprechenden Teil der Sicherheit zurückhalten. Sind diese Ansprüche vollständig erfüllt, hat der Auftraggeber auch den zurückbehaltenen Teil der Sicherheit unverzüglich zurückzugeben. d) Hinterlegung und Einzahlung auf ein Sperrkonto werden als Sicherheitsleistungen des AN ausgeschlossen. Das Recht des AN zum jederzeitigen Austausch sowohl der Vertragserfüllungs- als auch der Mängelgewährleistungssicherheit bleibt im Übrigen unberührt.
10.10 Lohn-/ Stoffpreis-Gleitklausel Die Anwendung einer Lohn- und / oder Stoffpreis-Gleitklausel wird nicht vereinbart. Die Einheitspreise sind Festpreise bis zur Fertigstellung der vertraglich geschuldeten Leistungen.
10.11 frei
10.12 Vergütungsanspruch bei Nachträgen
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Ein Vergütungsanspruch bei Nachträgen besteht nur dann, wenn der Auftragnehmer mit Abgabe des Nachtragsangebotes eine nachvollziehbare, auf Basis der Urkalkulation aufgestellte Nachtragskalkulation vorlegt und der Auftraggeber dieses Nachtragsangebot ausdrücklich beauftragt. Die Nachtragskalkulation muss die ursprünglichen Preise und die geforderten Nachtragspreise gegenüberstellen. Fehlt es einer Gegenüberstellung, ist die Nachtragskalkulation nicht nachvollziehbar oder hat der Auftraggeber das Nachtragsangebot nicht beauftragt, besteht kein Vergütungsanspruch des Auftragnehmers.
10.13 Ausführungsfristen Sollte sich der Ausführungsbeginn für die Leistungserbringung des Auftragnehmers verändern, sichert der Auftragnehmer zu, die Leistung 12 Werktage nach Aufforderung zur Leistungserbringung durch den Auftraggeber zu beginnen und in der ursprünglichen Ausführungsdauer gem. Bauzeitenplan fertig zu stellen. Der jeweilige Fertigstellungstermin verschiebt sich entsprechend des veränderten Ausführungsbeginns der Leistungen des Auftragnehmers.
10.14 Samstagsarbeiten Sollte im Einzelfall Samstagsarbeit durchgeführt werden, werden keine Zuschläge vergütet, da der Samstag ein Werktag ist. Entsprechende Leistungen sind im Rahmen der vertraglich vereinbarten Vergütung des Auftragnehmers bereits abgegolten.
10.15 Stundenlohnarbeiten a) Leistungen des Auftragnehmers auf Stundenlohnbasis werden nur durch den Auftraggeber vergütet, wenn sie vorher schriftlich durch den Auftraggeber beauftragt worden sind und ausdrücklich als Stundenlohnleistungen bezeichnet sind. Ohne Einwilligung des Auftraggebers ausgeführte Leistungen auf Stundenlohnbasis werden nicht vergütet.
b) Bei Stundenlohnarbeiten hat der Auftragnehmer arbeitstäglich Stundenlohnzettel in zweifacher Ausfertigung beim Auftraggeber einzureichen. Diese müssen mindestens die folgenden Angaben enthalten: (1) Datum, genaue Bezeichnung des Ausführungsortes auf der Baustelle, (2) Namen der Arbeitskräfte und deren Berufs, Lohn oder Gehaltsgruppe, (3) genaue Bezeichnung der Art der Leistungen, (4) geleistete Arbeitsstunden je genannter Arbeitskraft mit Beginn und Ende der Leistungen, (5) verbrauchtes Material und Baustoffe sowie (6) besonders zu vergütender Aufwand für den Verbrauch von Stoffen, für Vorhaltung von Einrichtungen, Geräten, Maschinen und maschinellen Anlagen, für Frachten, Fuhr- und Ladeleistungen. c) Von der Objektüberwachung unterschriebene Stundenlohnzettel gelten als Bescheinigung, dass die Leistung ausgeführt wurde, nicht jedoch als Abnahme der Leistung und Anerkennung des Vergütungsanspruches. d) Auch nach Unterzeichnung von Stundenlohnzetteln durch den Auftraggeber bleibt diesem die Prüfung vorbehalten, ob die entsprechenden Leistungen des Auftragnehmers vertragsgemäß sind und ob es sich tatsächlich um Stundenlohn- oder Vertragsleistungen handelt. Sind die im Stundenlohn durch den Auftragnehmer abgerechneten Leistungen bereits im Rahmen des vertraglichen Leistungsumfangs des Auftragnehmers enthalten oder gehören zu den geschuldeten Nebenleistungen des Auftragnehmers, so werden die Leistungen nicht auf Stundenlohnbasis vergütet. Die Unterschriften des Auftraggebers auf Stundenlohnzetteln gelten nicht als Anerkenntnis. e) Ergibt eine spätere Überprüfung, dass der Auftragnehmer Vertragsleistungen oder Nebenleistungen auf Stundenlohnbasis abgerechnet und vergütet erhalten hat und es somit zu einer Überzahlung des Auftragnehmers gekommen ist, hat er die erhaltene Vergütung zu erstatten. Er kann sich diesbezüglich nicht auf § 818 Abs. 3 BGB berufen.
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10.16 Nachunternehmer a) Die Objektüberwachung als Erfüllungsgehilfe des Auftraggebers ist berechtigt, die Ablösung einzelner Mitarbeiter von Nachunternehmern aus wichtigem Grund zu verlangen. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn der jeweilige Mitarbeiter – trotz vorheriger Abmahnung durch die Objektüberwachung – die Baustellenordnung erheblich stört. b) Die vom Bauherrn beauftragten Auftragnehmer haben dem Auftraggeber Namen, gesetzliche Vertreter und Kontaktdaten aller beauftragten Nachunternehmer ohne Aufforderung durch den Auftraggeber mitzuteilen. Dies hat spätestens zum Leistungsbeginn des jeweiligen Nachunternehmers zu erfolgen. Auch Eignungsnachweise des Nachunternehmers sind auf Verlangen vorzulegen
10.17 Bauschildanlage a) Durch den Auftraggeber ist nicht beabsichtigt eine Bauschildanlage aufzustellen. b) Eine Kostenumlage erfolgt nicht. c) Das Anbringen von eigenen Firmen- und Werbetafeln des Auftragnehmers ist nicht gestattet.
10.18 Kontroll-/ Wachdienst Vom Auftraggeber wird gegebenenfalls ein Kontroll- und Wachdienst eingerichtet. Die damit beauftragten Personen führen Kontrollgänge durch. An den Baustellenein- und -ausgängen kann das Kontroll- und Wachpersonal in Taschen, Behälter sowie in Fahrzeuge Einsicht nehmen. Den Anweisungen des Kontroll- und Wachpersonals ist Folge zu leisten.
10.19 Baubesprechungen Durch den Auftraggeber werden mind. 1-mal wöchentlich Baubesprechungen durchgeführt. Der Termin der Baubesprechung wird vom Auftraggeber / von der Objektüberwachung vorgegeben. Der Auftragnehmer hat, vertreten durch den Fachbauleiter oder seinen Vertreter, an den Baubesprechungen teilzunehmen. Die Teilnahme hat grundsätzlich über die gesamte Dauer der Baubesprechung zu erfolgen. Ausnahmen aus wichtigem Grund sind gestattet.
10.20 Bautagesberichte Der Auftragnehmer hat täglich Bautagesberichte zu führen und auf Verlangen der Objektüberwachung wöchentlich zu übergeben. Sie müssen alle Angaben enthalten, die für die Ausführung und Abrechnung des Auftrages von Bedeutung sein können. Dies sind beispielsweise Baufortschritt, Wetter, Zahl und Art der auf der Baustelle beschäftigten Arbeitnehmer, Zahl und Umfang der eingesetzten Großgeräte, Beginn und Ende von Leistungen größeren Umfangs, Abnahmen, Unterbrechungen der Arbeitszeit mit Angabe der Gründe, Unfälle, behördliche Anordnungen einschließlich der vom Prüfstatiker geforderten Zulagen und Maßnahmen und sonstige besondere Vorkommnisse. Es ist der Vordruck des Auftraggebers zu verwenden.
10.21 Technische Abnahme/ Zustandsfeststellungen gem. § 4 Abs.10 VOB/B Der AN wird darauf hingewiesen, bei allen Leistungsabschnitten, Teilleistungen und Übergängen, bei denen durch die Weiterführung der Leistung zuvor ausgeführte Leistungsbereiche verdeckt, verkleidet oder verschlossen werden, zwingend vorab technische Abnahme gem. §4 Abs. 10 VOB/B, gemeinsam mit der Bauleitung des Auftraggebers durchzuführen sind. Dieses wird hiermit ausdrücklich verlangt. Der AN ist verpflichtet, die Bauleitung des AG zeitgerecht (mindestens 24 Stunden vorab) über die entsprechenden Leistungsstände schriftlich zu informieren, damit die Technische Abnahme organisiert und ohne Störung des Bauablaufes durchgeführt werden kann. Sollte der AN diese Mitwirkungs- und Hinweispflicht nicht erfüllen behält sich der AG vor, für Teilleistungen, die nachträglich nicht mehr prüfbar sind, die Abnahme zu verweigern.
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10.22 Abnahme a) Es findet in jedem Fall eine förmliche Abnahme der Gesamtleistung statt. b) Teilabnahmen werden nicht durchgeführt. c) Abweichend von § 12 Abs. 5 Nr. 2 VOB/B gilt eine Benutzung oder Inbetriebnahme der Leistung oder Teilen der Leistung nicht als Abnahme.
10.23 Materialnachweise Der Auftragnehmer hat mit der Schlussrechnung eine Materialliste über allen verbauten Baustoffen zu übergeben. Die Materialliste muss folgende Angaben enthalten:
- Hersteller
- Herstelleradresse
- Herstellertelefonnummer
- Genaue Produkt-/ Typenbezeichnung
- Einbauort
- Einbauzeitraum (z. B. MM.JJJJ)
- Originaletiketten der Materiallieferung als Nachweis
10.24 Aufzeichnungen Auf der gesamten Baustelle sind alle Arten von Ton-, Bild- und Filmaufzeichnungen nur mit schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers gestattet.
10.25 Arbeitsunterbrechungen bei Witterungseinflüssen während der Ausführungszeit Arbeitsunterbrechungen bei Witterungseinflüssen während der Ausführungszeit mit denen bei Abgabe des Angebots normalerweise gerechnet werden muss, gelten nicht als Behinderung. Sofern alternative Leistungen in Teilbereichen der Baumaßnahme erbracht werden können, ist eine Ausfallzeit nicht gegeben und eine Weiterführung der Leistung sicher zu stellen. Als normalerweise üblich anzusetzende Leistungsausfallzeit bedingt durch Witterungseinflüsse, werden 10 Arbeitstage pro Kalenderjahr vorgegeben und sind somit im Zuge der Angebotserstellung zu berücksichtigen. Eine Leistungsausfallzeit liegt vor, wenn zum Beispiel:
- Schnee und Frost die Fortführung der zu erbringenden Leistungen wirtschaftlich nicht vertretbar, für die Arbeitnehmer unzumutbar oder technisch nicht möglich sind.
- Leistungen, die bei Sturm aufgrund von Sicherheitsbedenken nicht ausgeführt werden können.
Witterungseinfluss betrifft folgende Gewerke: Ein Leistungsausfall durch Witterungseinflüsse betrifft ausschließlich Leistungen im Außenbereich, Arbeiten im Freien für unten aufgeführte Gewerke: Erdarbeiten Rohbauarbeiten Zimmer- und Holzbauarbeiten Stahlbauarbeiten Dachdeckungsarbeiten Klempnerarbeiten WDVS-Arbeiten Fassadenarbeiten Fensterarbeiten Freianlagen
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Die o.g. Leistungsausfallzeiten in Höhe von maximal 10 Arbeitstagen sind durch den AN entsprechend zu kompensieren. Bei einer Leistungsausfallzeit ab dem 11 Tag bei Eintritt von Witterungseinflüssen (von Montag bis Freitag), gilt die Arbeitsunterbrechung als Behinderung. Der Leistungsausfall ist ab dem 1. Tag schriftlich zu dokumentieren und dem Auftraggeber, sowie der örtlichen Objektüberwachung in schriftlicher Form anzuzeigen. Sollte eine Behinderung nach Ablauf der o.g. Zeiträume eintreten, ist diese ebenfalls in schriftlicher Form anzuzeigen.
Ende der Weiteren Besonderen Vertragsbedingungen
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