Raumgestaltung zum Thema optische Täuschung für die Spielewelt Yosephinum
- Status
- Vergeben
- Angebotsfrist
- Nicht angegeben
- Geschätzter Wert
- Nicht angegeben
- Lose
- 1
- Auftraggeber
- Stadt Altenburg - Stadtverwaltung Altenburg
- Erfüllungsregion
- Thüringen, Deutschland
- Verfahren
- Offenes Verfahren
- Auftragsart
- Bauleistung
- Veröffentlicht
- 11.09.2026
- CPV-Codes
- Bauleistungen im Hochbau (45210000)
- Bekanntmachung
- ted.europa.eu
- Bekanntmachungsnummer
- 627768-2026
- Verfahrensnummer
- 79a4634a-2e0a-4983-8fdc-dee922335b4a
Fragenkatalog
Deine Fragen an die Ausschreibung, beantwortet aus Bekanntmachung und Unterlagen.
Kurzbeschreibung
Die Stadt Altenburg beauftragt den Raumausbau und die Raumgestaltung für die künftige Spielerlebniswelt Yosephinum in Altenburg. Gegenstand ist die künstlerische Gestaltung von Räumen zum Thema optische Täuschung; Angaben zu Auftragswert und Zeitrahmen sind nicht enthalten.
KI-Zusammenfassung · Maßgeblich ist die Originalbekanntmachung.
Auf einen Blick
KI-Auswertung der Bekanntmachung
So schnell verstehst du mit VergabeHero jede Ausschreibung.
Leistungsbeschreibung
Los 03.2-26 - Raumgestaltung / Künstler optische Täuschung
Leistungen nach Losen (1)
LOT-0001 · Los 03.2-26 - Raumgestaltung / Künstler optische Täuschung
- Raumausbau / Raumgestaltung in der künftigen Spielerlebniswelt Yosephinum - Thema: optische Täuschung
Wie wird das Angebot bewertet?
LOT-0001 · Los 03.2-26 - Raumgestaltung / Künstler optische Täuschung
- Preis 50% Qualität/ Konzept 50% weitere Details in den Vergabeunterlagen
- 100 %
Vergabeunterlagen
Keine abgerufenen Dateien hinterlegt. Ein abgeschlossener Abruf ist nicht dokumentiert.
Zum UrsprungsportalÄnderungen und Bieterfragen
0 EinträgeKeine Änderungen zur Bekanntmachung bekannt.
Welche ähnlichen Ausschreibungen sind offen?
Alle ähnlichen Ausschreibungen anzeigenAlle Angaben ohne Gewähr. Ausschreibungen können sich jederzeit ändern – wir übernehmen keine Gewähr für Aktualität, Vollständigkeit oder Richtigkeit der hier dargestellten Daten. Maßgeblich ist stets die Originalbekanntmachung des Auftraggebers.