231 Tariftreue NTVergG.pdf

Raumgerüst für die Sanierung der Holzbalkendecke im Alten Rathaus Göttingen

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 24.09.2026, 22:54 (Europe/Berlin)

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231 Tariftreueerklärung (Vereinbarungen Tariftreue § 4 NTVergG und vertragl. Pflichten NTVergG Stadt Göttingen)

Vereinbarung der Tariftreue nach dem Niedersächsischen Gesetz zur Sicherung von Tariftreue und Wettbewerb bei der Vergabe öffentlicher Aufträge (Nds. Tariftreue- und Vergabegesetz – NTVergG) vom 31.10.2013 (Nds. GVBl. 2013 S. 259), geändert durch Gesetz vom 20.11.2019 (Nds. GVBl. S. 354)

Nachstehende Erklärungen (Nr. 1) und Vertragsbedingungen (Nr. 2) werden zum Bestandteil meines (elektronisch) unterzeichneten Angebotes und damit zum Vertragsbestandteil. Einer gesonderten Unterschrift dazu bedarf es nicht:

  1. Vereinbarung Tariftreue/ Zahlung von Mindestentgelten

1.1 Tariftreue Auftragnehmer nach § 4 Abs. 1 NTVergG Soweit im Auftragsfall Leistungen innerhalb der Bundesrepublik Deutschland erbracht werden, verpflichte ich mich/verpflichten wir uns, bei der Ausführung der auf der Grundlage dieses Vergabeverfahrens zu erbringenden Bau- oder Dienstleistungen

  1. meinen/unseren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern im Sinne des § 22 Mindestlohngesetz (MiLoG) mindestens ein Mindestentgelt nach den Vorgaben des Mindestlohngesetzes zu zahlen

und

  1. meinen/unseren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die von Regelungen nach § 1 Abs. 3 MiLoG erfasst werden, mindestens ein Mindestentgelt nach den Vorgaben dieser Regelungen zu zahlen. Diese ergeben sich aus:

• den Regelungen des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes (AEntG) • den Regelungen des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG) • den auf Grundlage des AEntG oder AÜG erlassenen Rechtsverordnungen sowie • aus einem auf der Grundlage von § 5 des Tarifvertragsgesetzes für allgemeinverbindlich erklärten Tarifvertrag im Sinne von § 4 Absatz 1 Nummer 1 sowie §§5 und 6 Absatz 2 des AEntG

Die Pflicht zur Zahlung des Mindestentgelts erstreckt sich auch auf Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die im Sinne des Gesetzes zur Regelung der Arbeitnehmerüberlassung (AÜG) entliehen sind und bei der Ausführung der Leistung eingesetzt werden. In diesem Fall verpflichte ich mich/verpflichten wir uns, mit dem Verleiher zu vereinbaren, dass den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern das für die Ausführung der Leistung geltende Mindestentgelt im Sinne des AEntG gezahlt wird. Die Einhaltung dieser Verpflichtung stelle ich/stellen wir sicher.

Das Mindestentgelt erfasst nur solche Entgeltzahlungen, die für die Beschäftigung zur Ausführung des Auftrags regelmäßig vereinbart und gezahlt werden. Nicht von dem Mindestentgelt erfasst sind vermögenswirksame Leistungen oder Sonderleistungen, die nicht mit der Arbeitsleistung in einem funktionalen Zusammenhang stehen. Auf die entsprechende Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes wird verwiesen (BAG, Urt. v. 18.04.2012 - 4 AZR 139/10; BAG E 109, 244).

1.2 Einschaltung Nachunternehmen, Verleihunternehmen Ich/wir werde(n) mit Angebotsabgabe ein Verzeichnis der Leistungen vorlegen, die durch Nachunternehmen/Verleihunternehmen erbracht werden sollen. Soweit vom Auftraggeber mit diesem Verzeichnis nicht die Angabe der Namen der Nachunternehmen/Verleihunternehmen verlangt wird, werde ich/werden wir vor Zuschlagserteilung die Nachunternehmen/Verleihunternehmen, die eingesetzt werden sollen, benennen.

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Soweit Nachunternehmen und/oder Verleihunternehmen Leistungen innerhalb des Gebietes der Bundesrepublik Deutschland erbringen, werde ich/werden wir den eingesetzten Nachunternehmen/ Verleihunternehmen die Erklärung nach § 4 Abs. 1 NTVergG vor Beginn der Arbeiten abverlangen und vertraglich sicherstellen, dass die eingesetzten Nachunternehmen/Verleihunternehmen diese Verpflichtungen übernehmen und einhalten.

Soweit Bauleistungen Gegenstand der Leistung sind, werde ich/werden wir von den Nachunternehmen/Verleihunternehmen einen Nachweis der vollständigen Entrichtung von Beiträgen zur gesetzlichen Sozialversicherung fordern. Der Nachweis darf nicht älter als ein Jahr sein (Stichtag: Öffnungs-/Einreichungstermin) und muss vom zuständigen in- oder ausländischen Sozialversicherungsträger ausgestellt sein.

Mir/uns ist bekannt, dass die Einschaltung oder der Wechsel eines Nachunterneh- mens/Verleihunternehmens nach Auftragserteilung der Zustimmung des Auftraggebers bedarf.

Die unter 1.2 Abs. 2 und 3 genannten Erklärungen werde ich/werden wir vor Einsatz des jeweiligen Nachunternehmens/Verleihunternehmens einfordern und der Auftraggeberin vorlegen.

Nachunternehmen im Sinne dieser Regelungen sind in der Regel rechtlich selbständige Unternehmen, die von dem beauftragten Auftragnehmer zur Erbringung der ausgeschriebenen Leistung herangezogen werden, die in sich abgeschlossene Teilleistungen erbringen und deren Tätigkeiten nicht nur untergeordnete Hilfsdienste oder bloße Zulieferungen darstellen. Der Auftragnehmer hat die rechtliche Einordnung der von ihm zur Ausführung eingesetzten Dritten in eigener Verantwortung zu prüfen. Die Regelung des § 4 Abs. 8 VOB/B bzw. § 4 Nr. 4 VOL/B bleibt unberührt.

2 Ergänzung der Weiteren Besonderen Vertragsbedingungen

2.1 Nachweispflichten und Kontrollrechte Der Auftragnehmer ist verpflichtet, dem Auftraggeber auf dessen Verlangen die Einhaltung der Verpflichtungen nach Nr. 1.1 und Nr. 1.2 jederzeit nachzuweisen.

Der Auftragnehmer ist verpflichtet, bis zur vollständigen Leistungserbringung jederzeit auf Verlangen des Auftraggebers Kontrollen über die Einhaltung und Umsetzung der Zahlungspflicht nach § 4 NTVergG zu ermöglichen.

Zum Zweck der Kontrolle ist der Auftraggeberin u.a. Einsicht in Unterlagen, insbesondere in Lohn- und Meldeunterlagen, Bücher und andere Geschäftsunterlagen und Aufzeichnungen zu gewähren, aus denen Umfang, Art, Dauer und tatsächliche Entlohnung der zur Leistungserbringung eingesetzten Beschäftigten sowie Zahlungszeitpunkte und Arbeitszeiten hervorgehen oder abgeleitet werden können. Dies gilt auch für Unterlagen, aus denen die den Beschäftigten in Rechnung gestellten Eigenkosten (z. B. für Unterkunft, Verpflegung, Heimfahrten u. ä.) hervorgehen oder ableitbar sind.

Der Auftragnehmer hat die vorstehend angeführten Unterlagen nach Auftragserteilung vollständig und prüffähig bereitzuhalten und der Auftraggeberin auf deren Verlangen vorzulegen. Auf Aufforderung sind die Unterlagen der Auftraggeberin auszuhändigen. Der Auftragnehmer hat mit den Nachunternehmen/Verleihunternehmen vertraglich sicherzustellen, dass diese die vorgenannten Unterlagen vollständig und prüffähig bereithalten und der Auftraggeberin auf Verlangen vorzulegen bzw. auszuhändigen haben. Um die Einhaltung der Vertragspflichten zu prüfen ist die Auftraggeberin berechtigt, die im Einzelfall erforderlichen Maßnahmen zu treffen, insbesondere die Grundstücke und Geschäftsräume des Auftragnehmers, die Baustelle(n) und/oder Leistungsorte zu betreten.

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Der Auftragnehmer hat seine Beschäftigten sowie die Beschäftigten der Nachunternehmen/Verleihunternehmen auf die Möglichkeit solcher Kontrollen hinzuweisen. Dem Auftragnehmer ist bekannt, dass die Umsetzung und Ausübung der Kontrollrechte durch den Auftraggeber nicht von der Einwilligung der Beschäftigten abhängt.

2.2 Verpflichtung zu Kontrollen der Nachunternehmen/Verleihunternehmen Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die von ihm eingesetzten Nachunternehmen/ Verleihunternehmen sowie etwaige dritte Nachunternehmen/Verleihunternehmen, die für die Ausführung des Auftrags eingesetzt sind, seinerseits auf die Einhaltung der Vertragspflichten gem. Ziffer 1.2 zu kontrollieren und der Auftraggeberin die Einhaltung der Verpflichtungen auf ihr Verlangen jederzeit nachzuweisen.

2.3 Vertragsstrafen, Sanktionen Die Vertragspartner vereinbaren für jeden schuldhaften Verstoß des Auftragnehmers und der von ihm oder durch seine Nachunternehmen/Verleihunternehmen beauftragten Nachtunternehmen/Ver- leihunternehmen gegen die vorstehend erfassten Vertragspflichten die Zahlung einer Vertragsstrafe i.H.v. 1 vom Hundert des Auftragswertes netto – basierend auf dem Auftragswert im Zeitpunkt der Beauftragung, bei mehreren Verstößen darf die Summe der Vertragsstrafen 10 vom Hundert des Auftragswertes nicht überschreiten. Ist die verwirkte Vertragsstrafe unangemessen hoch, kann sie von der Auftraggeberin auf Antrag des beauftragten Unternehmens auf einen angemessenen Betrag herabgesetzt werden.

Der Auftragnehmer ist auch zur Zahlung einer Vertragsstrafe verpflichtet, wenn der Verstoß durch ein Nachunternehmen oder ein Verleihunternehmen begangen wird und das beauftragte Unternehmen den Verstoß kannte oder kennen musste.

Diese Vertragsstrafenregelung bezieht sich ausdrücklich nur auf schuldhafte Vertragspflichtverstöße im Zusammenhang mit den vorgenannten Vertragsregelungen, die auf den gesetzlichen Regelungen des NTVergG basieren. Die Vereinbarung von Vertragsstrafen für andere Verstöße gegen Vertragspflichten, etwa über die Vereinbarung von Terminen und Fristen, bleibt hiervon unberührt.

Neben der Vertragsstrafenregelung vereinbaren die Parteien für den Fall der schuldhaften und nicht nur unerheblichen Nichterfüllung einer sich aus der Erklärung nach § 4 Abs. 1 ergebenden Verpflichtung durch den Auftragnehmer oder durch einen von diesem oder einem Nachunternehmen/Verleihunternehmen eingesetzten Nachunternehmen/Verleihunternehmen das Recht der Auftraggeberin zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund. § 8 VOB/B bzw. § 8 VOL/B und etwaige andere vertragliche Kündigungsrechte bleiben unberührt.

Der Auftragnehmer informiert die eingesetzten Nachunternehmen über die drohenden Sanktionen im Fall schuldhafter Verstöße gegen die vereinbarten Verpflichtungen des NTVergG.

2.4 Rechtliche Hinweise und Regelung zur Teilnichtigkeit Bei den vorstehenden Regelungen handelt es sich um ergänzende Regelungen zur VOB/B bzw. VOL/B, d. h. um solche Regelungen, die die VOB/B bzw. VOL/B Regelungen nicht abändern, sondern diese ergänzen, soweit die VOB/B bzw. VOL/ B entsprechende Regelungsspielräume belässt.

Sollte eine der vorstehenden Regelungen unwirksam sein, bezieht sich die Unwirksamkeit ausschließlich auf die jeweilige Teilregelung und nicht auf die Vertragsregelungen insgesamt. §139 BGB wird ausdrücklich abbedungen.

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