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VOB - Weitere Besondere Vertragsbedingungen - Fortsetzung - 214
10.1 Beachtung der Kernarbeitsnormen der Internationalen Arbeitsorganisation [§ 12 Nds. Tariftreue- und Vergabegesetz (NTVergG) i.V.m. § 1, 2, 4, 5 Nds. Kernarbeitsnormenverordnung (NKernVO))
a) Soweit Stoffe oder sonstige Textilwaren, ungebrauchter Naturstein, Tee, Kaffee, Kakao, Blumen, Spielwaren oder Sportbälle in der Leistungsbeschreibung als Gegenstand der Leistung aufgeführt sind, ist der Auftragnehmer verpflichtet, nur solche Waren zu liefern oder zu verwenden, für die er die Einhaltung der in den Kernarbeitsnormen der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) festgelegten Mindestanforderungen gemäß § 2 der Niedersächsischen Kernarbeitsnormenverordnung (NKernVO) nachweisen kann. Die Mindestanforderungen ergeben sich aus den in § 12 Abs. 1 Satz 2 Nds. Gesetz zur Sicherung von Tariftreue und Wettbewerb bei der Vergabe öffentlicher Aufträge (NTVergG) genannten Übereinkommen:
• Nr. 29 über Zwangs- oder Pflichtarbeit vom 28. Juni 1930 (BGBl. 1956 II S. 641), • Nr. 87 über die Vereinigungsfreiheit und den Schutz des Vereinigungsrechtes vom 9. Juli 1948 (BGBl. 1956 II S. 2073), • Nr. 98 über die Anwendung der Grundsätze des Vereinigungsrechtes und des Rechtes zu Kollektivverhandlungen vom 1. Juli 1949 (BGBl. 1955 II S. 1123), • Nr. 100 über die Gleichheit des Entgelts männlicher und weiblicher Arbeitskräfte für gleichwertige Arbeit vom 29. Juni 1951 (BGBl. 1956 II S. 24), • Nr. 105 über die Abschaffung der Zwangsarbeit vom 25. Juni 1957 (BGBl. 1959 II S. 442), • Nr. 111 über die Diskriminierung in Beschäftigung und Beruf vom 25. Juni 1958 (BGBl. 1961 II S. 98), • Nr. 138 über das Mindestalter für die Zulassung zur Beschäftigung vom 26. Juni 1973 (BGBl. 1976 II S. 202) und • Nr. 182 über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit vom 17. Juni 1999 (BGBl. 2001 II S. 1291).
Die Verpflichtung bezieht sich auf die Lieferkette bis zur Produktfertigstellung. Die Verpflichtung gilt nur für Waren, die in einem Staat oder Gebiet gewonnen oder hergestellt wurden, der oder das in der für den Zeitpunkt der Angebotsabgabe maßgeblichen DAC-List of ODA Recipients der Organisation for Economic Cooperation and Development (OECD) aufgeführt ist. Die Liste ist im Internet unter www.oecd.org einsehbar.
b) Der Auftragnehmer hat der Auftraggeberin auf dessen Verlangen unverzüglich alle Unterlagen vorzulegen, die der Auftraggeberin die Prüfung ermöglichen, ob die vorgelegten Nachweise ausreichen, um die Einhaltung der Mindestanforderungen aus den in § 12 Abs. 1 S. 2 NTVergG genannten Übereinkommen zu belegen.
c) Für den Fall, dass der Auftragnehmer seine unter a) aufgeführten Verpflichtungen schuldhaft nicht einhält oder einen Nachweis nach § 2 NKernVO nicht erbringt, verpflichtet er sich, eine Vertragsstrafe i.H.v. 1 vom Hundert des Auftragswertes, bei mehreren Verstößen bis zu 5 v.H. des Auftragswertes zu zahlen.
Auf Antrag des Auftragnehmers wird die Auftraggeberin die Vertragsstrafe auf einen angemessenen Betrag herabsetzen, wenn sie sonst unverhältnismäßig hoch ausfiele.
10.2 Förderung kleiner und mittlerer Unternehmen
Soweit der Auftragnehmer Leistungen an Nachunternehmer weitervergibt, hat er
- bevorzugt kleine und mittlere Unternehmen zu beteiligen, soweit es mit der vertragsgemäßen Ausführung des Auftrages zu vereinbaren ist,
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- die Nachunternehmen davon in Kenntnis zu setzen, dass es sich um einen öffentlichen Auftrag handelt,
- bei der Weitervergabe von Bauleistungen an Nachunternehmen die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen (VOB Teil B), bei der Weitervergabe von Lieferleistungen die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen (VOL/ B) zum Vertragsbestandteil zu machen,
- den Nachunternehmen keine ungünstigeren Bedingungen aufzuerlegen, insbesondere hinsichtlich der Zahlungsweise, als ihm von der Auftraggeberin auferlegt wurden.
10.3 Beifügung von Bieter-AGBs
Anderslautende und von den Vergabeunterlagen abweichende Geschäfts-, Liefer- oder Zahlungsbedingungen der Auftragnehmerin oder des Auftragnehmers, auch soweit sie Gegenstand einer Auftragsbestätigung oder sonstiger Bestätigungen der Auftragnehmerin oder des Auftragnehmers sind, werden nicht Bestandteil des Vertrages, auch wenn die Auftraggeberin/der Auftraggeber ihnen im Einzelfall nicht ausdrücklich widerspricht.
10.4 ex-post-Transparenz
Mit der Abgabe des unterzeichneten oder elektronisch abgegebenen Angebotes erklärt der Bieter ausdrücklich, dass er damit einverstanden ist, dass bei Beschränkten Ausschreibungen ohne Teilnahmewettbewerb ab einem Auftragswert von 25.000 € (netto) sowie bei freihändigen Vergaben ab einem Auftragswert von 15.000 € (netto) nach Zuschlagserteilung das gewählte Vergabeverfahren, der Auftragsgegenstand, Ort der Ausführung sowie der Name des beauftragten Unternehmens auf Internetportalen veröffentlicht wird.
10.5 Schutzrechte
Soweit für geforderte Leistungen oder sonstige Gegenstände des Angebotes Urheberrechte, Markenrechte, Patentrechte, sonstige gewerbliche Schutzrechte oder anderweitige Rechte Dritter bestehen bzw. vom Bieter oder anderen beantragt wurden oder beabsichtigt ist, diese zu beantragen, hat der Bieter im Angebot darauf hinzuweisen. Der Auftragnehmer hat die Stadt Göttingen von Kosten und Ansprüchen aus diesen Rechte sowie deren Verletzungen freizustellen.
10.6 Betriebshaftpflichtversicherung
Der Auftragnehmer ist verpflichtet, den Abschluss einer Betriebshaftpflichtversicherung mit ausreichenden, dem Risiko seiner Leistung gerecht werdenden Deckungssummen nachzuweisen.
Der Nachweis ist Voraussetzung für die Fälligkeit von Zahlungen, er hat den Namen des Versicherungsträgers, die Höhe der Versicherungssummen und die Versicherungsnummer zu enthalten.
Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die Betriebshaftpflichtversicherung während der Dauer seiner Arbeiten am Bau aufrecht zu erhalten.
Nachweis auf Anforderung
Die Deckungssumme muss betragen: - 2.000.000 € je Schadensfall für Personenschäden,
- 1.000.000 € je Schadensfall für Sach- und Vermögensschäden
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Die Ersatzleistung der Versicherung muss mindestens die zweifache der vorstehend genannten Deckungssummen pro Jahr betragen. Der Nachweis ist grundsätzlich durch eine verbindliche Deckungsbestätigung der Versicherung zu erbringen.
10.7 Handhabung von Bauablaufstörungen
Die aktuelle Corona-Pandemie ist grundsätzlich geeignet, den Tatbestand der höheren Gewalt nach § 6 Abs. 2 Nr. 1 lit. c VOB/B auszulösen. Höhere Gewalt ist ein unvorhersehbares, von außen einwirkendes Ereignis, das auch durch äußerste, nach der Sachlage zu erwartende Sorgfalt wirtschaftlich vertretbar nicht abgewendet werden kann und auch nicht wegen seiner Häufigkeit hinzunehmen ist.
Das Vorliegen dieser strengen Voraussetzungen kann zwar auch in der jetzigen Ausnahmesituation nicht pauschal angenommen werden, sondern muss im Einzelfall geprüft werden. Grundsätzlich muss derjenige, der sich darauf beruft, die die höhere Gewalt begründenden Umstände darlegen und ggf. beweisen. Beruft sich der Auftragnehmer auf höhere Gewalt, müsste er darlegen, warum die Leistung nicht erbracht werden kann.
Falls das Vorliegen höherer Gewalt im Einzelfall angenommen werden kann, verlängern sich Ausführungsfristen automatisch um die Dauer der Behinderung zzgl. eines angemessenen Zuschlags für die Wiederaufnahme der Arbeiten (§ 6 Abs. 4 VOB/B).
Beruft sich der Auftragnehmer nach den o.g. Maßstäben zu Recht auf höhere Gewalt, entstehen gegen ihn keine Schadens- oder Entschädigungsansprüche.
Bei höherer Gewalt gerät auch die Auftraggeberin/der Auftraggeber nicht in Annahmeverzug; die Voraussetzungen des § 642 BGB liegen nicht vor (vgl. BGH, Urteil vom 20.4.2017 – VII ZR 194/13). Das gilt insbesondere auch für Fallkonstellationen, in denen ein Vorgewerk aufgrund höherer Gewalt nicht rechtzeitig erbracht werden kann und nun das nachfolgende Gewerk deswegen Ansprüche wegen Behinderung gegen die Auftraggeberin/den Auftraggeber erhebt.
10.8 Verjährungsfrist für Gewährleistungsansprüche
Als Verjährungsfrist für Gewährleistungsansprüche werden für die vertragliche Leistung 4 Jahre vereinbart.
10.9 Aufwendungen im Rahmen des Vergabeverfahrens
Aufwendungen im Rahmen des Vergabeverfahrens (Reisezeiten, Reisekosten, Nebenkosten, Erstellung des Angebotes usw.) werden nicht vergütet.
Mit der Angebotsabgabe erklärt sich der Bieter mit dieser Regelung einverstanden.
- Ende der Weiteren Besonderen Vertragsbedingungen
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