Zusammenfassung der Merkblaetter der Stadt Goettingen 11_2023.pdf

Raumgerüst für die Sanierung der Holzbalkendecke im Alten Rathaus Göttingen

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 24.09.2026, 22:54 (Europe/Berlin)

Herkunft: www.meinauftrag.rib.de

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MERKBLATT

Städtische Maßnahmen zur Korruptionsvorbeugung

Bedauerlicherweise ist Korruption in der öffentlichen Verwaltung ein Thema, das an Aktualität nicht verliert. Aufgedeckte Korruptionsfälle erschüttern das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Rechtmäßigkeit des Verwaltungshandelns, aber auch in die Uneigennützigkeit, Unvoreingenommenheit und Objektivität des öffentlichen Dienstes. Korruption schadet der freien und sozialen Marktwirtschaft.

Unzulässige Absprachen, Belohnungen, Geschenke, Bestechungsgelder und andere Vorteile die den Bediensteten der Stadt Göttingen zugutekommen (sollen), damit Bewerber/ innen und Bieter/innen öffentliche Aufträge erhalten, führen zum Nachteil der ehrlichen Bewerber/innen und Bieter/innen.

Aus Anlass der Beteiligung an einer Ausschreibung der Stadt Göttingen, wird an dieser Stelle auf die Maßnahmen der Stadt zur Korruptionsvorbeugung hingewiesen. Den Beschäftigten der Stadt Göttingen sind über einen Maßnahmenkatalog zur Korruptionsvorbeugung konkrete Verhaltensregeln aufgegeben worden. Bei der Vergabe von Aufträgen müssen sowohl die vergaberechtlichen Bestimmungen als auch die dazu ergangenen verwaltungsinternen Anweisungen strikt beachtet werden.

Die vorliegende Information ist des Weiteren mit dem ausdrücklichen Appell verbunden, die Stadt Göttingen bei ihren Bemühungen um einen gesetzmäßigen und fairen Wettbewerb nach Kräften zu unterstützen.

Den Maßnahmenkatalog zur Korruptionsvorbeugung finden Sie unter hier.

Stadt Göttingen

  • Zentrale Vergabestelle -

Stand: November 2023 Seite 1 von 1

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Informationen zur Erhebung personenbezogener Daten nach Artikel 13 und 14 der Verordnung (EU) 2016/679 vom 27. April 2016 — Datenschutzgrundverordnung (DSGVO

Die öffentliche Auftraggeberin nimmt den Schutz Ihrer personenbezogenen Daten sehr ernst. Grundsätzlich bewahrt sie Verschwiegenheit über die ihr bei ihrer Aufgabenwahrnehmung bekannt gewordenen dienstlichen Angelegenheiten Die von den Bietern im Verlauf des Vergabeverfahrens erbetenen personenbezogenen Daten werden durch die Auftraggeberin nach den Vorschriften des Datenschutzrechts im Rahmen des Vergabeverfahrens verarbeitet und gespeichert. Rechtsgrundlage ist Artikel 6 Abs. 1 lit. b DSGVO. Im Zusammenhang mit diesem Vergabeverfahren werden Daten von Ihnen verarbeitet.

Der Bieter trägt im Gegenzug die Verantwortung dafür, dass die datenschutzrechtliche Einwilligung der Personen vorliegt, deren personenbezogene Daten im Sinne des Datenschutzrechts er im Rahmen des Vergabeverfahrens an die Auftraggeberin übermittelt.

Mit diesen Datenschutzhinweisen möchten wir Sie nachstehend gemäß Artikel 13 DSGVO über die Verarbeitung Ihrer Daten informieren.

Datenschutzinformation

  1. Name und Kontaktdaten des für die Verarbeitung Verantwortlichen

Diese Datenschutz-Information gilt für die Datenverarbeitung durch:

Verantwortliche: Stadt Göttingen Hiroshimaplatz 1-4 37083 Göttingen

Erreichbarkeit mit nachfolgenden Kontaktdaten:

Datenschutzbeauftragte(r) der Stadt Göttingen 37070 Göttingen Telefon: 0551 400-4129 E-Mail: dsb@goettingen.de

  1. Datenerfassung Bei der Teilnahme an der Ausschreibung erheben wir folgende im Teilnahmeantrag oder Angebot genannten Daten des Bewerbers bzw. Bieters, seiner Mitarbeiter sowie sonstiger Personen (z. B. Ansprechpartner eines Referenzgebers):

 Anrede, Vorname, Nachname, (von Ansprechpartnern)  eine gültige E-Mail-Adresse  Anschrift  Telefonnummer (Festnetz und/oder Mobilfunk)  Angaben zur persönlichen Eignung (Studium/Ausbildung, Abschlüsse, Noten, Fortbil- dungen)  Vertragsbeziehungen

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Die Erhebung dieser Daten erfolgt zur Abwicklung der Vergabe und zur Anbahnung des Ver- tragsverhältnisses nach Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO. Die für das Vertragsverhältnis erhobenen personenbezogenen Daten werden bis zu dessen Beendigung gespeichert und danach gelöscht, es sei denn, dass wir nach Artikel 6 Abs. 1 S. 1 lit. c DSGVO aufgrund von vergabe-, haushalts-, steuer- und handelsrechtlichen Aufbewahrungs- und Dokumentationspflichten zu einer längeren Speicherung verpflichtet sind oder die Betroffenen in eine darüber hinausgehende Speicherung nach Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit a DSGVO eingewilligt haben.

Die Vergabestelle ist nach § 19 Absatz 4 Mindestlohngesetz, § 21 Absatz 4 Arbeitnehmer- Entsendegesetz, § 21 Absatz 1 Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz verpflichtet, bei Aufträgen ab einer Höhe von 30.000 Euro ohne Umsatzsteuer für den Bieter, der den Zuschlag erhalten soll, vor der Zuschlags-/ Auftragserteilung eine Auskunft aus dem Wettbewerbsregister nach § 6 Wettbewerbsregistergesetz abzurufen. Eine Abrufmöglich keit, ob Eintragungen im Wettbewerbsregister vorliegen, besteht auch im Rahmen eines Teilnahmewettbewerbs in Bezug auf diejenigen Bewerber, die der Auftraggeber zur Abgabe eines Angebots auffordern will. Auftraggeber können von den Strafverfolgungsbehörden oder den zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten berufenen Behörden ergänzende Informationen anfordern, soweit diese nach Einschätzung des Auftraggebers für die Vergabeentscheidung erforderlich sind. Die Strafverfolgungsbehörden und die zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten berufenen Behörden dürfen die angeforderten Informationen auf Ersuchen des Auftraggebers übermitteln.

Von der Auftraggeberin kann alternativ die bisher schon bestehende Möglichkeit zur Abfrage im Gewerbezentralregister (§ 150a Gewerbeordnung – GewO) in Anspruch genommen werden.

Die übermittelten Daten sind vertraulich und werden von der Auftraggeberin nur für Vergabeentscheidungen genutzt. Die Daten werden spätestens nach Ablauf der rechtlich vorgesehenen Aufbewahrungsfristen gelöscht.

Nach § 14 Absatz 1 Satz 1 NTVergG ist die Vergabestelle gehalten, die Einhaltung der vereinbarten Vertragsbestimmungen bzw. die von ihnen im Hinblick auf das NTVergG übernommenen vergaberechtlichen Verpflichtungen einhalten (Zahlung von Mindestentgelt durch den Auftragnehmer sowie Nachunternehmer/Unterauftragnehmer und Verleiher) zu überprüfen. Der öffentliche Auftraggeber darf Einsicht in Unterlagen, insbesondere in Lohn- und Meldeunterlagen, Bücher und andere Geschäftsunterlagen und Aufzeichnungen, nehmen, aus denen Umfang, Art, Dauer und tatsächliche Entlohnung der Beschäftigten hervorgehen oder abgeleitet werden, um die Einhaltung der vergaberechtlichen Verpflichtungen zu überprüfen, die sich auf die Beschäftigten beziehen. In diesem Zusammenhang können im Einzelfall steuerlich relevante personenbezogene Daten i.S.v. Artikel 9 Absatz 1 DSGVO verarbeitet werden.

Die öffentlichen Auftraggeber haben die für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 21 MiLoG, nach § 23 AEntG und nach § 16 AÜG zuständigen Stellen über Verstöße der Unternehmen gegen die in § 4 Abs. 1 NTVergG genannten Mindestentgeltregelungen zu informieren.

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  1. Übermittlung an Dritte Eine Übermittlung persönlichen Daten an Dritte zu anderen als den im Folgenden aufgeführten Zwecken findet nicht statt.

Der Verantwortliche gibt die personenbezogenen Daten nur an Dritte weiter, wenn:

 dazu nach Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit a DSGVO eine ausdrückliche Einwilligung erteilt worden ist,

 die Weitergabe nach Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit f DSGVO zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen erforderlich ist und kein Grund zur Annahme besteht, dass ein überwiegendes schutzwürdiges Interesse des Betroffenen an der Nichtweitergabe der Daten besteht,  für den Fall, dass für die Weitergabe nach Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit c DSGVO eine gesetzliche Verpflichtung besteht, sowie

 dies gesetzlich zulässig und nach Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. b DSGVO für die Abwicklung von Vertragsverhältnissen erforderlich ist.

Die Vergabestelle teilt unverzüglich (ggfls. nach Eingang eines entsprechenden Antrags) den nicht berücksichtigten Bietern/Bewerbern die wesentlichen Gründe für die Ablehnung ihres Angebotes, die Merkmale und Vorteile des erfolgreichen Angebotes sowie insbesondere den Namen des erfolgreichen Bieters und den nicht berücksichtigten Bewerbern die wesentlichen Gründe für ihre Nichtberücksichtigung mit. Die Vergabestelle informiert ferner nach der Durchführung einer Beschränkten Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb oder einer Verhandlungsvergabe ohne Teilnahmewettbewerb für die Dauer von drei Monaten über jeden so vergebenen Auftrag ab einem Auftragswert von 25.000 Euro ohne Umsatzsteuer auf der Homepage der Stadt Göttingen. Diese Information enthält mindestens den Namen des beauftragten Unternehmens. Soweit es sich um eine natürliche Person handelt, ist deren Einwilligung einzuholen oder deren Name zu anonymisieren.

Die Erteilung eines öffentlichen Auftrags im Anwendungsbereich des GWB ist öffentlich bekannt zu machen. Der öffentliche Auftraggeber übermittelt spätestens 30 Tage nach der Vergabe eines öffentlichen Auftrags oder nach dem Abschluss einer Rahmenvereinbarung eine Vergabebekanntmachung mit den Ergebnissen des Vergabeverfahrens an das Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union. Der öffentliche Auftraggeber ist dabei zwar nicht verpflichtet, einzelne Angaben zu veröffentlichen, wenn deren Veröffentlichung

  1. den Gesetzesvollzug behindern,
  2. dem öffentlichen Interesse zuwiderlaufen,
  3. den berechtigten geschäftlichen Interessen eines Unternehmens schaden oder
  4. den lauteren Wettbewerb zwischen Unternehmen beeinträchtigen würde. Dennoch enthält die Auftragsbekanntmachung mindestens den Namen des beauftragten Unternehmens und das Datum der Auftragserteilung.

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  1. Betroffenenrechte Betroffene haben das Recht:

 gemäß Art. 15 DSGVO Auskunft über die verarbeiteten personenbezogenen Daten zu verlangen. Insbesondere können Auskunft über die Verarbeitungszwecke, die Kategorie der personenbezogenen Daten, die Kategorien von Empfängern, gegenüber denen die Daten offengelegt wurden oder werden, die geplante Speicherdauer, das Bestehen eines Rechts auf Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung oder Widerspruch, das Bestehen eines Beschwerderechts, die Herkunft der Daten, sofern diese nicht bei der öffentlichen Auftraggeberin erhoben wurden, sowie über das Bestehen einer automatisierten Entscheidungsfindung einschließlich Profiling und ggf. aussagekräftigen Informationen zu deren Einzelheiten zu verlangen;  gemäß Art. 16 DSGVO unverzüglich die Berichtigung unrichtiger oder die Vervollständigung der bei der Auftraggeberin gespeicherten personenbezogenen Daten zu verlangen;  gemäß Art. 17 DSGVO die Löschung der gespeicherten personenbezogenen Daten zu verlangen, soweit nicht die Verarbeitung zur Ausübung des Rechts auf freie Meinungsäußerung und Information, zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung, aus Gründen des öffentlichen Interesses oder zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen erforderlich ist; gemäß Art. 18 DSGVO die Einschränkung der Verarbeitung der personenbezogenen Daten zu verlangen, soweit die Richtigkeit der Daten vom Betroffenen bestritten wird, die Verarbeitung unrechtmäßig ist, der Betroffene aber deren Löschung ablehnt und der Verantwortliche die Daten nicht mehr benötigt, der Betroffene diese jedoch zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen benötigt oder gemäß Art. 21 DSGVO Widerspruch gegen die Verarbeitung eingelegt hat;  gemäß Art. 20 DSGVO die personenbezogenen Daten, die bereitgestellt worden sind, in einem strukturierten, gängigen und maschinenlesbaren Format zu erhalten oder die Übermittlung an einen anderen Verantwortlichen zu verlangen;  gemäß Art. 7 Abs. 3 DSGVO ihre einmal erteilte Einwilligung jederzeit gegenüber dem Verantwortlichen zu widerrufen. Dies hat zur Folge, dass die Datenverarbeitung, die auf dieser Einwilligung beruhte, für die Zukunft nicht mehr fortgeführt werden darf;  gemäß Art. 77 DSGVO sich bei einer Aufsichtsbehörde zu beschweren. In der Regel können sich Betroffene hierfür an die Aufsichtsbehörde ihres üblichen Aufenthaltsortes oder Arbeitsplatzes wenden

  1. Widerspruchsrecht

Sofern personenbezogenen Daten auf Grundlage von berechtigten Interessen gemäß Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. f DSGVO verarbeitet werden, haben Betroffene das Recht, gemäß Art. 21 DSGVO Widerspruch gegen die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten einzulegen, soweit dafür Gründe vorliegen, die sich aus Ihrer besonderen Situation ergeben oder sich der Widerspruch gegen Direktwerbung richtet. Im letzteren Fall haben Betroffene ein generelles Widerspruchsrecht, das ohne Angabe einer besonderen Situation umgesetzt wird. Zur Geltendmachung des Widerrufs-oder Widerspruchsrechts genügt eine E-Mail an den vorstehend genannten Datenschutzbeauftragten.

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