Information „elektronische Angebotsabgabe“
Im vorliegenden Verfahren sind ausschließlich elektronische Angebote
zugelassen. Eine Angebotsabgabe in schriftlicher Textform (postalische
oder persönliche Einreichung) ist nicht möglich!
Wir bitten möglichst nur eine Datei hochzuladen und auf das Beifügen von
Werbung zu verzichten. Sofern mehrere Dateien erforderlich sind, bitten wir
diese vorangestellt zu nummerieren. Bitte berücksichtigen Sie die erforderlichen
Upload Zeiten.
Die elektronische Vergabe und Kommunikation wird ausschließlich über den
Vergabemarktplatz Metropole Ruhr abgewickelt. Das bedeutet, dass alle
Anforderungen/Nachforderungen seitens der Vergabestelle dann auch über den
Vergabemarktplatz Metropole Ruhr über den Bereich „Kommunikation“
erfolgen. So wird gewährleistet, dass das gesamte Vergabeverfahren
elektronisch abgewickelt wird. Daher bitten wir Sie sensibilisiert auf eingehende
E-Mails vom Vergabemarktplatz zu achten und entsprechende Nachrichten
abzurufen.
Bei elektronischer Vergabe findet keine öffentliche Submission
(Eröffnung der Angebote) statt. Das heißt, dass keine Bieter zur Teilnahme an
der Submission zugelassen werden.
Wir weisen darauf hin, dass Ihr Angebot vom weiteren Verfahren
auszuschließen ist, wenn dieses nicht wie oben beschrieben elektronisch
eingereicht wird!
Folgende Online-Hilfen stehen als Support für Unternehmen zur Verfügung:
https://support.cosinex.de/unternehmen/
➔ Anleitung für Unternehmen
https://support.cosinex.de/unternehmen/pages/viewpage.action?pageId=28115008
➔ Bietertool
https://support.cosinex.de/unternehmen/display/company/Bietertool
Tipps zur Abgabe elektronischer Angebote:
https://support.cosinex.de/unternehmen/display/company/Tipps+zur+elektronischen+Angebotsabgabe
Kontakt eMail:
support@cosinex.de
Vergabe- und
Beschaffungszentrum
Stadt Dortmund 44122 Dortmund (A 1 - Aufforderung zur Abgabe eines Angebotes)
__
| Az.:19/2, Vergabe-Nr.: L410/26 | |
|---|---|
| Sachbearbeiter/In: Deckert | |
| Gebäude: Viktoriastraße 15 | |
| Zimmer: 430 | |
| Tel.: 0231/50-22344 | |
| E-Mail: vdeckert@stadtdo.de | |
| Vergabeart: | |
| ☐ Öffentliche Ausschreibung | |
| ☐ Teilnahmewettbewerb | |
| ☐ Beschränkte Ausschreibung | |
| ☒ Offenes Verfahren | |
| Einzureichen bis (Angebotsfrist) | |
| Datum: 05.10.2026 Uhrzeit: 20:00 | |
| Bindefrist endet am: 11.12.2026 |
Aufforderung zur Abgabe eines Angebots . .
Rahmenvertrag Hygienepapier
Anlagen A) die beim Bieter verbleiben und im Vergabeverfahren zu beachten sind: Information „elektronische Angebotsabgabe“
A 1 - Aufforderung zur Abgabe eines Angebots EU ("Dieses Anschreiben")
A 3 - Teilnahmebedingungen
Lieferantenhandbuch
B) Vertragsbestandteile, die nicht einzureichen sind Allgemeine Vertragsbedingungen der Stadt Dortmund
A 4 - Besondere Vertragsbedingungen A 5 - Besondere Vertragsbedingungen zur Einhaltung des Tariftreue- und Vergabegesetzes Nordrhein-Westfalen Zusätzliche Bewerbungsbedingungen
C) Vertragsbestandteile, die immer 1-fach einzureichen sind
B 1 - Angebotsschreiben EU Leistungsbeschreibung
Preisabfrage (Excel Tabelle) B2 - Vertragsbedingungen und Verpflichtungserklärung Frauen- und Familienförderung __ B3 - Erklärung zur Beachtung von ILO-Mindestanforderungen
B5 - Eigenerklärung zur Einhaltung der Vorgaben des Artikel 5k der Verordnung (EU) Anlage Anbieterfragebogen_Hygienepapier
Anlage Kostenabfrage - Lieferpauschale Los 1 Anlage Kostenabfrage - Lieferpauschale Los 2 Anlage Kostenabfrage - Lieferpauschale Los 3
Sie können mit uns sprechen: montags bis mittwochs 8.00 -12.00 / 13.00 - 15.30 Uhr, donnerstags bis 17.00 Uhr freitags 8.00 - 12.00 Uhr und nach Vereinbarung Sie erreichen uns : mit allen Stadtbahnlinien Haltestelle Hauptbahnhof oder Kampstraße und mit der S - Bahn Bhf. Hauptbahnhof Im Internet unter: www.dortmund.de *Unverschlüsselte E-Mail kann auf allen Internetstrecken unbefugt mitgelesen und verän- dert werden. Unsere Bankverbindung: Sparkasse Dortmund (BLZ 440 501 99) Konto Nr. 001 124 447
Stand: 09.04.24 Seite 1 von 3
(A 1 - Aufforderung zur Abgabe eines Angebotes)
- Es ist beabsichtigt, die in beiliegender Leistungsbeschreibung bezeichneten Leistungen gemäß den Verfahrensbestimmun- gen der UVgO sowie den hierzu bekannt gemachten Bedingungen im Namen und auf Rechnung der Stadt Dortmund zu ver- geben. Wird in der Bekanntmachung auf die Vergabeunterlagen verwiesen, so gelten zusätzlich die Bedingungen in den Vergabeunterlagen.
- Vorlage von Nachweisen Der Auftraggeber wird bei Aufträgen ab einer Auftragssumme von 30.000,00 € für den Bieter, der den Zuschlag erhalten soll, den Nachunternehmer und den Verleiher von Arbeitskräften zur Bestätigung der Erklärung (Angebotsschreiben Nr. 2) einen Auszug aus dem Wettbewerbsregister beim Bundeskartellamt anfordern.
2.1 Zum Nachweis der Eignung sind vorzulegen: ☒mit dem Angebot ☐ auf Verlangen der Vergabestelle
| ☒ | Angaben über die Art und Größe des Unternehmens (Anzahl Mitarbeiter/innen und Produktportfolio; Fir- menprofil/Selbstdarstellung |
|---|---|
| ☒ | Erklärung über den Gesamtumsatz des Unternehmens, sowie den Umsatz bezüglich der in der Aufforde- rung benannten Leistungsart bezogen auf die letzten drei Geschäftsjahre. |
| ☒ | Eine Liste der wesentlichen, in den letzten Jahren abgewickelten Aufträge mit Angabe des Rechnungs- wertes, der Leistungszeit sowie der öffentlichen oder privaten Auftraggeber |
| ☒ | Erklärung über die Eintragung in das Berufsregister, z.B. Handwerkskammer, Industrie- und Handelskam- mer am Sitz des Unternehmens. |
| ☐ | |
| ☐ | |
| ☐ |
Bei der Angebotsabgabe als Bietergemeinschaft, der Beauftragung von Subunternehmen oder der sonstigen Einschaltung Dritter können Sie sich zum Nachweis Ihrer Leistungsfähigkeit und Fachkunde auch dieser Unternehmen bedienen. In die- sem Fall können die entsprechenden Angaben dieser Unternehmen einbezogen werden, falls durch zusätzliche Vorlage ei- ner Bietergemeinschafts- bzw. Verpflichtungserklärung oder in sonstiger Weise nachgewiesen wird, dass Sie im Auftragsfall über die entsprechenden Mittel verfügen.
2.2 Folgende sonstige Unterlagen/Angaben sind vorzulegen: ☐mit dem Angebot ☒auf Verlangen der Vergabestelle
| ☒ | Produktdatenblätter oder Bedienungsanleitungen |
|---|---|
| ☒ | Umweltzertifikate |
| ☐ | Siehe Anlage |
| ☐ |
2.3 Präqualifizierte Unternehmen können anstelle der Nachweise nach 3.2 im Angebotsschreiben die Nummer angeben, unter der sie auf www.amtliches-verzeichnis.ihk.de (AVPQ) eingetragen sind.
- Losweise Vergabe: ☐nein ☒ja, Angebote sind möglich
☐nur für ein Los, ☒ für ein oder mehrere Lose, ☐ positionsweise Vergabe als Einzellose
Die Gesamtvergabe wird sich vorbehalten.
-
Nebenangebote ☐Nebenangebote sind zugelassen.Es gelten die Anforderungen aus den Teilnahmebedingungen. ☒Nebenangebote sind nicht zugelassen.
-
Angebotswertung 5.1 Zuschlagskriterien bei Haupt- und Nebenangeboten: Das wirtschaftlich günstigste Angebot bezüglich: ☐Kriterien: ☐1 __________, 2 __________, 3 __________, 4 __________, 5 __________ ☐Gewichtung kann nicht angegeben werden, Kriterien sind in Reihenfolge ihrer Bedeutung aufgelistet ☐siehe beiliegendes Formblatt Zuschlagskriterien oder Formblatt Angebotsprüfung und Wertung ☒Kriterium: Preis, Gewichtung 100 v.H. 5.2 Abwicklung von Ausschreibungen oder Vergaben mit Teilnahmewettbewerb bzw. Verhandlungsrunden Die Abwicklung in verschiedenen, aufeinander folgenden Phasen zur Begrenzung der Zahl der Angebote ☐ist beabsichtigt. ☒ ist nicht beabsichtigt. Eine Zuschlagserteilung ohne vorherige Verhandlung wird sich vorbehalten.
Bedarfspositionen werden grundsätzlich gewertet.
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(A 1 - Aufforderung zur Abgabe eines Angebotes)
- Zugelassene Angebotsabgabe
Angebote können abgegeben werden ☒ Elektronisch über die Vergabeplattform unter www.vergabe.nrw.de ☒ in Textform ☒ mit fortgeschrittener/m Signatur/Siegel ☒ mit qualifizierter/m Signatur/Siegel ☐ per Fax unter 0231/50-10219 ☐ Schriftlich
Falls Sie nicht die Absicht haben, ein Angebot abzugeben, werden Sie gebeten, die Vergabestelle baldmöglichst davon zu unterrichten (entfällt bei offenen Verfahren und öffentlichen Ausschreibungen). Ein Nachteil entsteht Ihnen dadurch nicht.
Bei elektronischer Angebotsübermittlung in Textform ist der Bieter und die natürliche Person, die die Erklärung abgibt, zu benennen; falls vorgegeben, ist das Angebot mit der geforderten Signatur/dem geforderten Siegel zu versehen. Das Angebot ist zusammen mit den Anlagen bis zum Ablauf der Angebotsfrist über die Vergabeplattform der Vergabestelle zu übermitteln.
Bei schriftlicher Angebotsabgabe ist das beigefügte Angebotsschreiben zu unterzeichnen und zusammen mit den ausgefüll- ten und gegebenenfalls an entsprechender Stelle unterzeichneten Anlagen in verschlossenem Umschlag bis zum Ablauf der Angebotsfrist an folgende Anschrift zu senden oder dort abzugeben:
Stadt Dortmund Vergabe- und Beschaffungszentrum Viktoriastr. 15 Zimmer 211 (Submissionsstelle) 44135 Dortmund
Der Umschlag ist außen mit dem beigefügten Kennzettel zu versehen. Bei erlaubtem Fax-Angebot ist der Kennzettel das Fax-Deckblatt.
Etwaige Änderungen bzw. Berichtigungen oder Rücknahmen des Angebots, sind bis zum Ende der Angebotsfrist in entspre- chender Form wie das Angebot einzureichen. Danach sind Sie bis zum Ablauf der genannten Bindefrist an Ihr Angebot ge- bunden.
Mit freundlichen Grüßen Im Auftrag
Deckert Stadtoberinspektorin
(Dieses Schreiben wurde per EDV erstellt und ist daher ohne Unterschrift gültig)
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Allgemeine Vertragsbedingungen der Stadt Dortmund
Die nachfolgenden Regelungen gelten bei Widersprüchen nur nachrangig gegenüber Bewerbungsbedingungen, spezielleren besonderen Vertragsbedingungen (BVB) und Zusätzlichen (technischen) Vertragsbedingungen (ZVB) des jeweiligen konkreten Vertrags über Liefer- und Dienstleistungen oder Bauleistungen.
A Bedingungen für die Auftragserteilung (werden mit der Auftragserteilung Vertragsbestandteil)
-
Die Leistungsbeschreibung mit den zugehörigen Anlagen (Mustern) ist verbindlich. 19. Im Übrigen sind die gesetzlichen Bestimmungen für das Vertragsverhältnis maß- gebend. Lieferungs- und Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers finden für
-
Es gelten für Leistungen die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung die Ausführung dieses Auftrags keine Anwendung. von Leistungen (VOL, Teil B) und für Bauleistungen die Allgemeinen Vertragsbe- dingungen für die Ausführung von Bauleistung (V0B, Teil B) sowie die Allgemeinen 20. Dem Auftragnehmer steht ein Zurückbehaltungsrecht an seinen Leistungen nicht Technischen Vertragsbedingungen (VOB, Teil C). zu, es sei denn seine Ansprüche sind rechtskräftig festgestellt oder unstreitig.
-
Liegt dem Auftrag kein Angebot zugrunde, hat der Auftragnehmer die Annahme dieses Auftrags dem Auftraggeber schriftlich zu bestätigen. Der Auftraggeber kann 21. Eine Leistungserbringung für die Stadt Dortmund hat bei Tätigkeiten mit Außen- fristlos zurücktreten, wenn diese Bestätigung/ Empfangsanzeige nicht innerhalb wirkung unter Rücksichtnahme auf die Leitbilder der Stadt Dortmund zu erfolgen. von 10 Tagen (gerechnet vom 3. Tag nach der Aufgabe zur Post) eingeht. Dortmund ist eine Stadt der Vielfalt, Toleranz und Weltoffenheit. Im Einsatz für die Stadt Dortmund dürfen daher unabhängig von der eigenen Gesinnung keine
-
Die Gesamtauftragssumme darf ohne schriftliche Genehmigung (Nachtragsauftrag) Botschaften ausgelebt und zur Schau gestellt werden, die als beleidigend, anstö- nicht überschritten werden. Leistungen, die nicht beschrieben sind, gelten als nicht ßig, provozierend, extremistisch oder diskriminierend empfunden werden kön- bestellt und werden nicht vergütet. nen. Gemeint sind insbesondere auch das Auftreten bzw. Erscheinungsbild des
-
Leistungen sind stets auf Rechnung und Gefahr des Auftragnehmers frei Verwen- Auftragnehmers, sowie seiner Nachunternehmer, aber auch indirekte Meinungs- dungsstelle durchzuführen. Die Auslieferung erfolgt grundsätzlich durch Mitarbei- äußerungen bzw. Darstellungen wie z.B. durch Werbung bzw. Plakatierungen ter/innen des Händlers. Bei der Beauftragung von Paketdiensten und Speditionen auf Fahrzeugen, der Kleidung, Arbeitsgeräten etc.. haftet der Auftragnehmer dafür, dass diese bis zur Verwendungsstelle liefern. Er- füllungsort ist die Verwendungsstelle, wenn nichts anderes vereinbart ist. B Bestechungsklausel für Auftrags- und Lieferungsverträge
-
Zahlungen erfolgen innerhalb von 30 Tagen ohne Abzug. Wenn bei Liefer- und 1. Der Auftraggeber ist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn der Auftrag- Dienstleistungen der Rechnungsbetrag von Rechnungen jedweder Art (Abschlags- nehmer städt. Dienstkräften, die mit der Vorbereitung, dem Abschluss oder der zahlungen etc.) innerhalb von 21 Kalendertagen nach Leistungserbringung bzw. Durchführung des Vertrags befasst sind, Geschenke oder andere Vorteile (auch Eingang der Ware und der Rechnung beglichen wird, werden 2 % vom jeweiligen Darlehn) anbietet, verspricht oder gewährt. Solche Handlungen des Auftragneh- Rechnungsbetrag abgezogen, sofern nichts Abweichendes vereinbart wurde. mers selbst stehen Handlungen von Personen gleich, die für den Auftragneh- mer mit der Vorbereitung, dem Abschluss oder der Durchführung von Verträgen
-
Falls die Lieferung nicht eingehalten werden kann, ist der Auftraggeber sofort - mit dem Auftraggeber befasst sind. Dabei ist es gleichgültig, ob die Geschenke wenn möglich fernmündlich - zu unterrichten. oder Vorteile an Dienstkräfte des Auftraggebers unmittelbar oder in ihrem Inte-
-
Jeder Leistung oder Bauleistung ist ein Nachweis (z. B. Lieferschein, Abnahme resse Angehörigen oder anderen ihnen nahestehenden Personen oder im Inte- oder Wiegezettel) beizufügen. resse des einen oder anderen einem anderen angeboten, versprochen oder ge- währt werden.
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Die Rechnung ist sofort nach Leistung in zweifacher Ausfertigung mit Empfangs- oder Ausführungsbestätigung der Leistung oder Bauleistung einzureichen. Teillie- 2. Vor Ausübung des Rücktritts ist dem Auftragnehmer Gelegenheit zu geben, zu ferungen werden nicht gesondert abgerechnet. Auf der Rechnung sind anzugeben: dem Tatverdacht Stellung zu nehmen. Geschäftszeichen des Auftraggebers, Zeit der Ausführung, Wohnung oder Ge-
-
Tritt der Auftraggeber nach Abs. 1 vom Vertrag zurück, so ist er berechtigt aber schäftssitz, Fernsprechnummer und Bank- oder Postbankkonto. nicht verpflichtet, die empfangenen Leistungen zurückzugeben. Behält er diese,
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Für die Einreichung der Rechnung bei der Stadt Dortmund kann auch der elektroni- so hat er ihren Wert zu vergüten; werden sie zurückgegeben, so muss auch der sche Rechnungseingang genutzt werden, sofern dies im weiteren Vertragswerk Auftragnehmer die empfangenen Leistungen zurückgeben. Der Auftraggeber entsprechend vereinbart wird. Dabei ist das bei der Stadt Dortmund festgelegte kann vom Auftragnehmer den Ersatz des Schadens verlangen, der ihm durch Verfahren einzuhalten. den Rücktritt vom Vertrag entsteht. Dagegen stehen dem Auftragnehmer gegen den Auftraggeber auf Grund des Rücktritts keine Ansprüche wegen Nichterfül-
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Verpackungsstoffe sind vom Auftragnehmer kostenlos zurückzunehmen und unter lung des Vertrags zu. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Vorschriften über den Beachtung der umweltrechtlichen Bestimmungen ordnungsgemäß zu entsorgen. Rücktritt. Verpackungsmaterial sind sowohl Transportverpackungen (z.B. Paletten, Versand- verpackungen, Transportsicherungen) als auch Umverpackungen (z.B. Schachtel 4. Andere gesetzliche oder vertragliche Ansprüche der Vertragsparteien bleiben um Dose, Blister um Schachtel) sowie Verkaufsverpackungen (z.B. Schachtel, unberührt. Beutel, Flasche, Dose).
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Die Abtretung von Forderungen des Auftragnehmers gegen den Auftraggeber an Dritte ist ohne Genehmigung des Auftraggebers ausgeschlossen.
-
Jede Änderung oder Ergänzung des Vertrages bedarf der Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung der Schriftformklausel.
-
Soweit der Auftragnehmer Kaufmann i.S. des HGB oder juristische Person des öf- fentlichen Rechts ist, ist der Gerichtsstand für beide Vertragsparteien Dortmund.
-
Sollten Teile dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, berührt dies nicht die Gültigkeit der sonstigen Vertragsbestimmungen. Die Ver- tragsparteien verpflichten sich an die Stelle der unwirksamen Vertragsteile eine Be- stimmung zu setzen, die dem wirtschaftlichen Zweck des Vertrages am nächsten kommt. Die vorstehenden Bestimmungen gelten für den Fall, dass sich der Vertrag als lückenhaft erweist.
-
Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die vertragliche Leistung frei von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten (nachfolgend Schutzrechte) Dritter zu erbrin- gen. Für den Fall der Schutzrechtsverletzung Dritter im Zusammenhang mit der Er- bringung der vertraglichen Leistung stellt der Auftragnehmer die Auftraggeberin von allen aus der Schutzrechtsverletzung resultierenden Ansprüchen frei. Dies gilt nicht für Schutzrechtsverletzungen, die auf ein unmittelbares Handeln des Auftrag- gebers beruhen.
-
Soweit der Auftragnehmer zur Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtungen ihm von der Stadt übermittelte personenbezogene Daten Dritter speichert oder sonst verarbeitet, verpflichtet sich der Auftragnehmer zur Einhaltung der datenschutz- rechtlichen Vorschriften des Landesdatenschutzgesetzes NRW.
-
Alle Informationen, Geschäftsvorgänge und Unterlagen, die dem Auftragnehmer im Zusammenhang mit der vertraglichen Leistung bekannt werden, unterliegen der Verschwiegenheitspflicht gegenüber Dritten. Diese Pflicht bleibt auch nach Beendi- gung des Vertrages bestehen. Der Auftragnehmer legt seinen von diesem Vertrag betroffenen Mitarbeitern eine entsprechende Verpflichtung auf, soweit nicht eine solche arbeits- oder dienstrechtlich bereits besteht.
A 3 – Teilnahmebedingungen EU
BEWERBUNGSBEDINGUNGEN
für die Vergabe von Liefer- und Dienstleistungen
Einheitliche Fassung Das Vergabeverfahren erfolgt nach der „Vergabeverordnung“ (VgV) i.V.m. dem „Gesetz gegen Wettbe- werbsbeschränkungen“ (GWB)
Mitteilung von Unklarheiten in den Vergabeunterlagen Enthalten die Vergabeunterlagen nach Auffassung des Bewerbers Unklarheiten, so hat er unverzüglich den Auftraggeber vor Angebotsabgabe in Textform darauf hinzuweisen.
Bieterfragen werden nur bis eine Woche vor Ablauf der Angebotsfrist beantwortet.
Unzulässige Wettbewerbsbeschränkungen Angebote von Bietern, die sich im Zusammenhang mit diesem Vergabeverfahren an einer unzulässigen Wettbewerbsbeschränkung beteiligen, werden ausgeschlossen.
Zur Bekämpfung der Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs hat der Bieter auf Verlangen Auskünfte darüber zu geben, ob und auf welche Art der Bieter wirtschaftlich und rechtlich mit Unternehmen verbunden ist.
- Anforderungen an die Angebote gem. § 53 VgV 1.1 Das Angebot ist in all seinen Bestandteilen in deutscher Sprache abzufassen.
1.2 Für das Angebot sind die vom Auftraggeber übersandten Vordrucke zu verwenden. Das Angebot ist bis zu dem von der Vergabestelle angegebenen Ablauf der Angebotsfrist einzureichen. Ein nicht form- oder fristgerecht eingereichtes Angebot wird ausgeschlossen.
1.3 Unterlagen, die von der Vergabestelle nach Angebotsabgabe verlangt werden, sind zu dem von der Vergabestelle bestimmten Zeitpunkt einzureichen.
Der öffentliche Auftraggeber kann den Bewerber oder Bieter unter Einhaltung der Grundsätze der Transparenz und der Gleichbehandlung auffordern, fehlende, unvollständige oder fehlerhafte unter- nehmensbezogene Unterlagen, insbesondere Eigenerklärungen, Angaben, Bescheinigungen oder sonstige Nachweise, nachzureichen, zu vervollständigen oder zu korrigieren, oder fehlende oder unvollständige leistungsbezogene Unterlagen nachzureichen oder zu vervollständigen.
Hiervon ausgenommen ist der Fall, dass der öffentliche Aufraggeber, in der Auftragsbekanntma- chung oder den Vergabeunterlagen festlegt, dass er keine Unterlagen nachfordern wird. Die Unterlagen sind vom Bewerber oder Bieter nach Aufforderung durch den öffentlichen Auftraggeber innerhalb einer von diesem festzulegenden angemessenen, nach dem Kalender bestimmten Frist vorzulegen (§ 56 Abs. 2-4 VgV).
1.4 Bieter können für die Angebotsabgabe eine selbstgefertigte Abschrift oder Kurzfassung des Leis- tungsverzeichnisses benutzen, wenn sie den vom Auftraggeber verfassten Wortlaut des Leistungs- verzeichnisses im Angebot als allein verbindlich anerkennen; Kurzfassungen müssen jedoch die Positionen und Lose vollzählig, in der gleichen Reihenfolge und mit den gleichen Nummern wie in dem vom Auftraggeber verfassten Leistungsverzeichnis, wiedergeben.
Sofern die Vorgaben an selbstgefertigte Kurzfassungen nicht beachtet werden, kann das Angebot wegen widersprüchlichen/uneindeutigen Angaben ausgeschlossen werden.
1.5 Änderungen an den Vertragsunterlagen sind unzulässig. Änderungen des Bieters an seinen Eintra- gungen müssen zweifelsfrei sein. (§ 53 Abs. 7 VgV)
1.6 Alle Eintragungen müssen dokumentenecht sein.
1.7 Ein Bieter, der in seinem Angebot die von ihm tatsächlich für einzelne Leistungspositionen geforder- ten Einheitspreise auf verschiedene Einheitspreise anderer Leistungspositionen verteilt, benennt nicht die von ihm geforderten Preise im Sinne von § 53 Abs. 7 VgV.. Deshalb werden Angebote, bei denen der Bieter die Einheitspreise einzelner Leistungspositionen in „Mischkalkulationen“ auf ande- re Leistungspositionen umlegt, von der Wertung ausgeschlossen (§ 57 Abs. 1 Nr. 5 VgV)..
1.7 Das Angebot muss die geforderten Preise enthalten (§ 53 Abs. 7 VgV). Unvollständige Angebote werden unter Beachtung der Vorgaben des § 57 Abs. 1 Nr. 5 i.V.m. § 56 Abs. 3 VgV ausgeschlos- sen. Aufgrund des Verhandlungsverbots wird für den Fall, dass die Voraussetzungen des § 57 Abs.
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(A 3 - Teilnahmebedingungen)
1 Nr. 5 2. HS, bzw. § 56 Abs. 3 Satz 2 VgV erfüllt sind, der Zuschlag auf das abgegebene Angebot erteilt. Dies bedeutet, dass die fehlende Position mit Null Euro beauftragt wird.
1.8 Alle Preise sind in Euro anzugeben. Werden Preise mit mehr als zwei Nachkommastellen angege- ben, so wird der eingetragene Einheitspreis im Rahmen der rechnerischen Prüfung mit der angege- benen Gesamtmenge multipliziert. Der so errechnete Gesamtpreis wird dann auf volle Centbeträge, d.h. auf zwei Nachkommastellen, abgerundet.
Bsp: EP: 0,07365 Euro Menge: 300 Stück → GP: 22,095 → Wertungspreis: 22,09 Euro.
Im Auftragsfall wird der Angebotspreis in Abhängigkeit der angebotenen Gebindegröße bzw. Verpa- ckungseinheit ebenfalls auf volle Centbeträge abgerundet vereinbart.
Bsp: wie oben, Verpackungseinheit 100 Stück → GP: 7,365 Euro → beauftragter Preis 7,36 Euro.
1.9 Entspricht der Gesamtbetrag einer Position nicht dem Ergebnis der Multiplikation von Mengenan- satz und Einheitspreis, so ist der Einheitspreis maßgebend.
Die Preise (Einheitspreise, Pauschalpreise, Verrechnungssätze usw.) sind, sofern im Leistungsver- zeichnis nichts anderes geregelt wird, ohne Umsatzsteuer anzugeben.
Auf die rechnerisch geprüfte Nettogesamtsumme wird zur rechnerisch geprüften Bruttopreisermitt- lung für die Mehrwertsteuer der jeweils gültige Regelsatz von z.Z. 19 % aufgeschlagen. Sofern für die Leistung bzw. für ihr Unternehmen ein reduzierter/abweichender Mehrwertsteuersatz gilt, so ist dieser mit Abgabe des Angebotes zu benennen. Ferner ist eine kurze Begründung, warum zulässi- gerweise eine reduzierte Mehrwertsteuer angeboten werden darf, beizufügen. Im Rahmen der Wer- tung wird dann, sofern aus dem Angebot eindeutig erkennbar wird, dass ein reduzierter, gültiger Mehrwertsteuersatz eingetragen wurde und die entsprechende Begründung vorliegt, der reduzierte Mehrwertsteuersatz berücksichtigt.
Gewertet wird der Bruttobetrag. Im Auftragsfall gelten die Bruttopreise als vereinbart.
1.10 Bei Preisgleichheit zweier Bieter entscheidet das Los. Die Auslosung wird von mindestens zwei Vertretern einer neutralen Stelle des Auftraggebers gemeinsam durchgeführt und dokumentiert. Bie- ter sind nicht zugelassen.
1.11 Soweit Preisnachlässe ohne Bedingungen gewährt werden, sind diese an einer vom Auftraggeber in den Vergabeunterlagen bezeichneten Stelle aufzuführen.
Es werden nur Preisnachlässe gewertet, die
- ohne Bedingungen als Vomhundertsatz auf die Abrechnungssumme gewährt werden und
- an der im Angebotsschreiben oder Leistungsverzeichnis verzeichneten Stelle aufgeführt sind. Kaufmännische Nebenangebote sind von dieser Regelung ausgeschlossen. In einem Nebenangebot angebotene Preisnachlässe dürfen nicht unter einer Bedingung stehen, die der Bieter beeinflussen kann. Nicht zu wertende Preisnachlässe (z. B. Skonto) bleiben Inhalt des Angebotes und werden im Fall der Auftragserteilung Vertragsinhalt.
Im Angebotsschreiben ist der Endbetrag/ die Gesamtsumme des Angebotes ohne Nachlass einzu- tragen. Sofern im Rahmen der rechnerischen Prüfung ein abweichender Betrag ermittelt worden ist, gelten die im Leistungsverzeichnis eingetragenen Einheitspreise. Der eingetragene Endbetrag wird entsprechend korrigiert. Der im Angebotsschreiben eingetragene Nachlass wird dann vom korrigier- ten, rechnerisch geprüften Endbetrag abgezogen.
1.12 Enthält die Leistungsbeschreibung bei einer Teilleistung eine Produktangabe mit Zusatz „oder gleichwertig“ und wird vom Bieter dazu eine Produktangabe in der jeweiligen Position oder in Form einer den Vergabeunterlagen beiliegenden zusammenfassenden tabellarischen Aufstellung aller Produktangaben verlangt, ist das Fabrikat (insbesondere Herstellerangabe und genaue Typenbe- zeichnung) auch dann anzugeben, wenn der Bieter das vorgegebene Fabrikat anbieten will. Dies gilt nicht, wenn er im Angebotsschreiben erklärt, dass er das in der Leistungsbeschreibung benannte Produkt anbietet. Enthält das Angebot weder die geforderte Produktangabe noch die Erklärung, ist das Angebot unvollständig.
1.13 Werden in der Leistungsbeschreibung die Merkmale des Auftragsgegenstandes durch technische Normen oder ähnliches (vgl. § 31 VgV) beschrieben, dann werden auch gleichwertige Nachweise akzeptiert. Die Gleichwertigkeit ist mit dem Angebot nachzuweisen.
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(A 3 - Teilnahmebedingungen)
- Nebenangebote
2.1 Die Angebote müssen die geforderten Erklärungen und Nachweise enthalten. Unvollständige Ange- bote werden unter Beachtung der Vorgaben des § 57 Abs. 1 Nr. 2 VgV ausgeschlossen. Nebenan- gebote müssen als solche gekennzeichnet sein (vgl. § 53 Abs. 7 VgV).
Ausführungsvarianten sind eindeutig und erschöpfend zu beschreiben und müssen alle Leistungen umfassen, die zu einer einwandfreien Ausführung der Leistung erforderlich sind. Bei nicht in den Vergabeunterlagen geregelten Leistungen sind im Angebot entsprechende Angaben über Ausfüh- rung und Beschaffenheit dieser Leistungen zu machen.
2.2 Sind an Nebenangebote Mindestanforderungen gestellt, müssen diese erfüllt werden; andernfalls müssen sie im Vergleich zur Leistungsbeschreibung qualitativ und quantitativ gleichwertig sein. Die Erfüllung der Mindestanforderungen bzw. die Gleichwertigkeit ist mit Angebotsabgabe nachzuwei- sen. Nebenangebote müssen mindestens dem Stand und den Regeln der Technik entsprechen so- wie das gewollte Ziel des AG unter Einhaltung der Vorgaben, Rand- und Angebotsbedingungen er- reichen. Darüber hinaus sind die Rahmenbedingungen der Ausschreibung beizubehalten.
2.3 Der Bieter hat die in Nebenangeboten enthaltenen Leistungen eindeutig und erschöpfend zu be- schreiben; die Gliederung des Leistungsverzeichnisses ist, soweit möglich, beizubehalten.
Nebenangebote müssen alle Leistungen umfassen, die zu einer einwandfreien Ausführung der Leis- tung erforderlich sind.
Soweit der Bieter eine Leistung anbietet, deren Ausführung nicht in den Vergabeunterlagen geregelt ist, hat er im Angebot entsprechende Angaben über Ausführung und Beschaffenheit dieser Leistung zu machen.
2.4 Nebenangebote sind, soweit sie Teilleistungen (Positionen) des Leistungsverzeichnisses beeinflus- sen (ändern, ersetzen, entfallen lassen, zusätzlich erfordern), nach Mengenansätzen und Einzel- preisen aufzugliedern (auch bei Vergütung durch Pauschalsumme).
2.5 Nebenangebote, die den Nummern 2.1 bis 2.4 nicht entsprechen, werden von der Wertung ausge- schlossen.
- Bietergemeinschaften
3.1 Bewerber- oder Bietergemeinschaften haben in der Interessensbestätigung, im Teilnahmeantrag oder im Angebot jeweils die Mitglieder sowie eines ihrer Mitglieder als bevollmächtigten Vertreter für den Abschluss und die Durchführung des Vertrags zu benennen. Fehlt eine dieser Angaben, so ist sie vor der Zuschlagserteilung beizubringen. (§ 53 Abs. 9 VgV)
3.2 Die Bietergemeinschaft hat mit ihrem Angebot eine von allen Mitgliedern unterzeichnete Erklärung abzugeben, − in der die Bildung einer Arbeitsgemeinschaft im Auftragsfall erklärt ist, − in der alle Mitglieder aufgeführt sind und der für die Durchführung des Vertrags bevollmächtigte Vertreter bezeichnet ist, − dass der bevollmächtigte Vertreter die Mitglieder gegenüber dem Auftraggeber rechtsverbind- lich vertritt, − dass alle Mitglieder als Gesamtschuldner haften.
Auf Verlangen der Vergabestelle ist eine von allen Mitgliedern unterzeichnete bzw. fortgeschritten der qualifiziert signierte/mit Siegel versehene Erklärung abzugeben
3.3 Sofern nicht öffentlich ausgeschrieben wird, werden Angebote von Bietergemeinschaften, die sich erst nach der Aufforderung zur Angebotsabgabe aus aufgeforderten Unternehmern gebildet haben, nicht zugelassen.
Stand: 09.04.2024 Seite 3 von 4
(A 3 - Teilnahmebedingungen)
- Nachweisführung durch Bescheinigungen von Konformitätsbewertungsstellen gemäß § 33 VgV
Als Beleg dafür, dass eine Liefer- oder Dienstleistung bestimmten, in der Leistungsbeschreibung ge- forderten Merkmalen entspricht, kann die Vorlage von Bescheinigungen, insbesondere Testberich- ten oder Zertifizierungen, einer Konformitätsbewertungsstelle verlangt werden. Wird die Vorlage ei- ner Bescheinigung einer bestimmten Konformitätsbewertungsstelle verlangt, so werden auch Be- scheinigungen gleichwertiger anderer Konformitätsbewertungsstellen akzeptiert (vgl. § 33 Abs. 1 VgV).
Der öffentliche Auftraggeber akzeptiert auch andere als die genannten geeigneten Unterlagen, ins- besondere ein technisches Dossier des Herstellers, wenn das Unternehmen keinen Zugang zu den genannten Bescheinigungen oder keine Möglichkeit hatte, diese innerhalb der einschlägigen Fristen einzuholen, sofern das Unternehmen den fehlenden Zugang nicht zu vertreten hat. In diesen Fällen hat das Unternehmen durch die vorgelegten Unterlagen zu belegen, dass die von ihm zu erbringen- de Leistung die angegebenen Anforderungen erfüllt (vgl. § 33 Abs. 2 VgV).
- Nachweisführung durch Gütezeichen gemäß § 34 VgV
Wird als Beleg dafür, dass eine Liefer- oder Dienstleistung bestimmten, in der Leistungsbeschrei- bung geforderten Merkmalen entspricht die Vorlage von Gütezeichen nach Maßgabe der Absätze 2 bis 5 VgV verlangt, werden auch andere Gütezeichen akzeptiert, die gleichwertige Anforderungen an die Leistung stellen. Die Gleichwertigkeit ist vom Unternehmen mit dem Angebot nachzuweisen.
Hatte ein Unternehmen aus Gründen, die ihm nicht zugerechnet werden können, nachweislich keine Möglichkeit, das vom öffentlichen Auftraggeber angegebene oder ein gleichwertiges Gütezeichen innerhalb einer einschlägigen Frist zu erlangen, so akzeptiert der öffentliche Auftraggeber andere geeignete Belege akzeptieren, sofern das Unternehmen nachweist, dass die von ihm zu erbringen- de Leistung die Anforderungen des geforderten Gütezeichens oder die vom öffentlichen Auftragge- ber angegebenen spezifischen Anforderungen erfüllt.
- Unteraufträge gemäß § 36 VgV
Bei Angebotsabgabe benennen die Unternehmen die Teile des Auftrags, die sie im Wege der Un- terauftragsvergabe an Dritte zu vergeben beabsichtigen, sowie, falls bereits bekannt, die vorgese- henen Unterauftragnehmer. Vor Zuschlagserteilung kann der öffentliche Auftraggeber von den Bie- tern, deren Angebote in die engere Wahl kommen, verlangen, die Unterauftragnehmer zu benennen und nachzuweisen, dass ihnen die erforderlichen Mittel dieser Unterauftragnehmer zur Verfügung stehen.
Bei der Vergabe von Dienstleistungsaufträgen, die in einer Einrichtung des öffentlichen Auftragge- bers unter dessen direkter Aufsicht zu erbringen sind, hat der Auftragnehmer spätestens bei Beginn der Auftragsausführung die Namen, die Kontaktdaten und die gesetzlichen Vertreter seiner Unter- auftragnehmer und jede im Rahmen der Auftragsausführung eintretende Änderung auf der Ebene der Unterauftragnehmer mitzuteilen. Für Unterauftragnehmer aller Stufen gilt § 128 Absatz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen.
Stand: 09.04.2024 Seite 4 von 4
Besondere Vertragsbedingungen Tariftreue und Mindestarbeitsbedingungen
A 5 - Besondere Vertragsbedingungen zur Einhaltung des Tariftreue- und
Vergabegesetzes Nordrhein-Westfalen (BVB Tariftreue- und Vergabegesetz
Nordrhein-Westfalen)
Der Auftragnehmer ist zur Einhaltung der Vorgaben des Tariftreue- und Vergabegesetzes Nordrhein- Westfalen verpflichtet. Die weiteren Vertragsbedingungen bleiben hiervon unberührt. Hierzu vereinbaren die Parteien Folgendes:
- Einhaltung von Mindestarbeitsbedingungen 1.1. Der Auftragnehmer ist verpflichtet,
a) für Leistungen, deren Erbringung dem Geltungsbereich
-
eines nach dem Tarifvertragsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. August 1969 (BGBl. I S. 1323) in der jeweils geltenden Fassung für allgemein verbindlich erklärten Tarifvertrages,
-
eines nach dem Tarifvertragsgesetz mit den Wirkungen des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes vom 20. April 2009 (BGBl. I S. 799) in der jeweils geltenden Fassung für allgemein verbindlich erklärten Tarifvertrages oder
-
einer nach den §§ 7, 7a oder 11 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes oder nach § 3a des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Februar 1995 (BGBl. I S. 158) in der jeweils geltenden Fassung erlassenen Rechtsverordnung unterfällt,
seinen Beschäftigten (ohne Auszubildende) bei der Ausführung des Auftrags wenigstens diejenigen Mindestarbeitsbedingungen einschließlich des Mindestentgelts zu gewähren, die in dem Tarifvertrag oder der Rechtsverordnung verbindlich vorgegeben werden.
b) für Leistungen im Bereich des öffentlichen Personenverkehrs auf Straße und Schiene (§ 1 Abs. Absatz 3 TVgG) seinen Beschäftigten (ohne Auszubildende) bei der Ausführung des Auftrags wenigstens das in Nordrhein-Westfalen für diese Leistung in einem einschlägigen und repräsentativen mit einer tariffähigen Gewerkschaft vereinbarten Tarifvertrag vorgesehene Entgelt nach den tarifvertraglich festgelegten Modalitäten zu zahlen und während der Ausführungslaufzeit Änderungen nachvollziehen.
c) bei der Ausführung der Leistung seinen Beschäftigten (ohne Auszubildende) wenigstens ein Entgelt in Höhe des allgemeinen Mindestlohns, nach den Vorgaben des Mindestlohngesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 2014 (BGBl. I S. 1348) in der jeweils geltenden Fassung zu zahlen. Diese Pflicht gilt auch, sofern das gemäß lit. a) und b) zu zahlende Entgelt das Mindeststundenentgelt nach dem Mindestlohngesetz unterschreitet.
1.2. Der Auftragnehmer trägt dafür Sorge, dass die bei der Ausführung des Auftrags beteiligten Nachunternehmen die in Ziffer 1.1. genannten Pflichten ebenfalls einhalten.
1.3. Ziffer 1.1., lit. c) gilt nur, sofern die ausgeschriebene Leistung im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland erbracht wird. Ziffer 1.1., lit. c) gilt nicht für Auftragnehmer, die unter § 224 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 sowie § 226 des Neunten Sozialgesetzbuches fallen.
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Besondere Vertragsbedingungen Tariftreue und Mindestarbeitsbedingungen
- Kontroll- und Prüfrecht
Der Auftraggeber ist berechtigt, die Einhaltung der unter Ziffer 1. genannten Verpflichtungen während der Auftragsausführung zu überprüfen. Hierzu ist der Auftragnehmer verpflichtet,
a) dem Auftraggeber auf dessen Verlangen die notwendigen Unterlagen zur Verfügung zu stellen, aus denen sich die Einhaltung der unter Ziffer 1. genannten Verpflichtungen zweifelsfrei ergibt. Sofern diese Unterlagen personenbezogene Daten enthalten, erfolgt die Vorlage in anonymisierter Form sowie unter Beachtung des Datenschutzrechts.
b) seine Beschäftigten auf die Möglichkeit solcher Kontrollen hinzuweisen.
- Kündigung aus wichtigem Grund; Vertragsstrafe 3.1. Der Auftraggeber kann den Vertrag aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Frist unter anderem kündigen, a) wenn der Auftragnehmer eine Pflicht aus Ziffer 1. verletzt, b) wenn der Auftragnehmer nicht sicherstellt, dass die Nachunternehmen eine Pflicht aus Ziffer 1. einhalten oder c) wenn der Auftragnehmer seinen Pflichten aus Ziffer 2. nicht nachkommt.
3.2. In den in Ziffer 3.1. genannten Fällen, verpflichtet sich der Auftragnehmer zur Zahlung einer Vertragsstrafe, deren Höhe eins von Hundert, bei mehreren Verstößen bis zu fünf von Hundert des Auftragswertes beträgt. Dies gilt nicht, wenn der Auftragnehmer die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens durch den Auftraggeber ist nicht ausgeschlossen, jedoch wird die verwirkte Vertragsstrafe auf den weiteren Schadensersatz des Auftraggebers angerechnet.
3.3. Im Übrigen berühren Ziffer 3.1. und 3.2. nicht die weiteren Rechte der Vertragsparteien.
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Besondere Vertragsbedingungen Hygienepapier
Art und Umfang der Leistung Es wird ein Rahmenvertrag in 3 Losen über die Lieferung von Hygienepapier für ca. 350 Be- darfsstellen der Stadtverwaltung Dortmund gemäß Leistungsbeschreibung abgeschlossen. Es handelt sich um einen Laufzeitvertrag, bei dem die Liefermengen der einzelnen Leis- tungspositionen im Vorfeld nicht genau bestimmbar sind Der genaue Auftragsgegenstand ergibt sich aus der Leistungsbeschreibung.
Der Bedarf soll laufend gedeckt werden. Die jeweils erforderlichen Mengen werden direkt von den Bedarfsstellen abgerufen.
Bei den ausgeschriebenen Mengen handelt es sich ausschließlich um eine geschätzte Mengenangabe für ein Jahr für die Wertung. Die tatsächliche Abrufmenge kann von den geschätzten Bedarfen abweichen. Der Auftraggeber behält sich die Zurückstellung oder Nichtausführung einzelner Positionen, wie auch die Abnahme von größeren Mengen vor. Es besteht keine Abnahmeverpflichtung. Abgerechnet werden nur die innerhalb der Vertrags- laufzeit tatsächlich abgerufenen Mengen.
Die Höchstmenge je Los für maximal vier Jahre beläuft sich wie folgt:
Los 1: 1.504.883,13 Euro netto Los 2: 13.749,12 Euro netto Los 3: 49.996,62 Euro netto
Mit dem Erreichen der angegebenen Höchstabnahmegrenzen ist der jeweils betreffende Rahmenvertrag ausgeschöpft und endet vorzeitig, unabhängig von der verbleibenden Restlaufzeit.
Erfahrungsgemäß erfolgen rund 1.098 Abrufe für das Los 1, circa 36 Abrufe für das Los 2 und circa 8 Abrufe für das Los 3 in einem Jahr.
Laufzeit des Vertrages Der Vertrag wird mit einer Laufzeit von 12 Monaten und einer dreimaligen Verlängerungsop- tion um je ein weiteres Jahr abgeschlossen. Die Laufzeit des Rahmenvertrages beginnt vo- raussichtlich am 23.10.2026.
Der Vertrag verlängert sich nach der Mindestvertragslaufzeit von 12 Monaten stillschwei- gend um je ein weiteres Jahr, wenn der Vertrag nicht mit einer Frist von sechs Monaten zum Ende der festen Vertragslaufzeit vom Auftraggeber oder Auftragnehmer gekündigt wird.
Kündigung Das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Als wichtiger Grund gelten insbesondere unrichtige Angaben im Rahmen der Angebotsabgabe und wenn der Auftragnehmer gegen die in diesem Vertrag geregelten Verpflichtungen trotz Verzugssetzung wiederholt verstößt und dem Auftraggeber - soweit er nicht aus anderen Gründen zur fristlosen Kündigung berechtigt ist - unter Berücksichtigung der Gesamtum- stände ein Festhalten am Vertrag nicht zugemutet werden kann.
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Besondere Vertragsbedingungen Hygienepapier
Im Falle der fristlosen Kündigung ist der Auftragnehmer verpflichtet, dem Auftraggeber je- den hieraus erwachsenden Schaden zu ersetzen.
Lieferung Die Lieferung frei Verwendungsstelle erfolgt an die Bedarfsstellen innerhalb von 14 Tagen nach Eingang des jeweiligen Abrufauftrages im gesamten Stadtgebiet Dortmund, in der Zeit von Montag bis Freitag grundsätzlich von 8:00 Uhr - 12:00 Uhr. Abweichende Anlieferzei- ten sind mit dem jeweiligen Bedarfsträger für den Einzelabruf abzustimmen. Die Lieferung erfolgt frei Verwendungsstelle.
Der Auftragnehmer hat Packstoffe auf Aufforderung zurückzunehmen und auf seine Kosten zu beseitigen.
Transportpaletten Für Lieferungen die im Auftrag der Städtischen Immobilienwirtschaft, Gebäudereinigung der Stadt Dortmund (Hauptbedarfsträger Los 1 und 3) vorgenommen werden, gilt folgende Re- gelung für Mehrwegpaletten.
- Grundsätzlich werden keine Palettenkosten in Einzelrechnungen aufgeführt.
- Die Paletten werden nach Ablauf der Vertragslaufzeit (nach 12 Monaten) in Summe abgerechnet, mit folgenden Vorgaben: 2.1 Der Auftragnehmer sendet eine Übersicht der gelieferten Paletten für den entsprechen- den Zeitraum. 2.2 Der Auftragnehmer erhält von der Gebäudereinigung eine Rückmeldung mit Anschrif- ten und der Anzahl an Paletten, die bei der jeweiligen Adresse zentral abgeholt werden können. 2.3 Differenzen zwischen abgeholten und gelieferten Paletten werden in einer gesonderten Rechnung bzw. Gutschrift abgegolten.
Alternativ können Einwegpaletten eingesetzt werden.
Spezifikation und Sicherheit Die in den Vertragsbedingungen und den übrigen Vergabeunterlagen genannte Euro- Richtlinien und DIN-Normen sowie gesetzlichen Bestimmungen sind in der 3 Monate vor dem Einreichungstermin gültigen Fassung maßgebend.
Gewährleistung Der Auftragnehmer übernimmt für die einwandfreie Beschaffenheit der Artikel die Haftung und Gewährleistung. Die Gewährleistung beträgt zwei Jahre, jeweils nach erfolgter Teilliefe- rung. Mängel, die nicht auf das Verschulden des Auftraggebers zurückzuführen sind, wer- den in dieser Zeit kostenlos vom Auftragnehmer beseitigt. Die Gewährleistungsfrist verlän- gert sich für die Artikel, die der Auftragnehmer im Wege der Gewährleistungsverpflichtung auswechselt, um den Zeitraum der oben angegebenen Gewährleistungsfrist, mindestens aber um 6 Monate, beginnend mit dem neuen Liefertermin. Die Verjährungsfrist der Ge- währleistungsansprüche wird unterbrochen, wenn die gelieferte Leistung aus Anlass eines Gewährleistungsfalles nicht benutzt werden kann.
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Besondere Vertragsbedingungen Hygienepapier
Preise Die angebotenen Preise gelten als Festpreise für 12 Monate. In den Preisen sind sämtliche Kosten für die Verpackung enthalten. Die angebotenen Produkte werden zu den vom Auf- tragnehmer gem. der Anlage „Preisabfrage“ bepreisten Konditionen abgerechnet. Die Liefe- rungen erfolgen zu den vom Auftragnehmer gem. der Anlage „Kostenabfrage - Lieferpau- schale“ bepreisten Konditionen für das jeweilige Los. Weitere Kosten entstehen nicht (z.B. Beförderungskosten, Abladung, Verpackung, Entsor- gung/Rücknahme von Verpackungsmaterial und dergleichen); sämtliche Nebenkosten (z.B. Lohn- und Gehaltsnebenkosten, Pacht, Versicherung, u.a.) sind ebenfalls mit eingerechnet. Die Möglichkeiten zur Anpassung der Preise werden nachfolgend genannt.
Preisvorbehalt hinsichtlich des angebotenen Festpreises/Preisgleitklausel Der Auftragnehmer ist 12 Monate an den angebotenen Festpreis gebunden. Die Frist für die Bindung an den Angebotspreis beginnt ab dem im Auftragsschreiben vereinbarten Beginn des Rahmenvertrages.
Nach Ablauf dieser Bindefrist ist der Auftragnehmer berechtigt, den Angebotspreis maximal wie folgt anzupassen: Beabsichtigt der Auftragnehmer nach Ablauf der Festpreisbindung seine Preise zu erhöhen, so teilt er die beabsichtigte Preiserhöhung schriftlich mit. Die Absicht der Preisanpassung sollte erst dann mitgeteilt werden, wenn der für die Berechnung der Preisanpassung erfor- derliche Index veröffentlicht ist. Die Preisanpassung ist durch den Auftragnehmer nachvollziehbar zu dokumentieren. Die eigentliche Preisanpassung erfolgt erst vier Wochen nachdem der Auftragnehmer seine Absicht die Preise anzupassen mitgeteilt hat, frühestens jedoch vier Wochen nachdem der benötigte Index veröffentlicht worden ist, damit der Auftraggeber ausreichend Zeit erhält die Anpassung entsprechend zu prüfen und organisatorisch umzusetzen. Eine rückwirkende Preisanpassung ist nicht möglich.
Die neu festzusetzenden Preise zum Zeitpunkt der Preiserhöhung werden ermittelt aus dem angebotenen Festpreis zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses multipliziert mit dem Quoti- enten der Preisindizes (Monat/Jahr) der Erzeugerpreise gewerblicher Produkte (GP) des Sta- tistischen Bundesamtes von dem Vormonat des Tages an dem der Auftragnehmer mitge- teilt hat, dass eine Preisanpassung erforderlich ist (Dividend) und vom Tag des Vertragsab- schlusses (Divisor), veröffentlicht im Statistischen Bericht auf der Homepage des statisti- schen Bundesamtes unter www.destatis.de unter der GP-Nr.: 1722 11 „Toilettenpapier, Ta- schen-, Abschmink-, Hand- und Tischtücher, Servietten aus Papierhalbstoff, Papier, Zell- stoffwatte oder Vliesen aus Zellstofffasern“.
An den im Rahmen dieser Preisanpassung neu vereinbarten Preis ist der Auftragnehmer wiederum als Festpreis für sechs Monate gebunden. Im Falle einer Senkung des Preisindex ist der Auftraggeber mit gleichem Prozessablauf be- rechtigt eine Preisanpassung anzukündigen und durchzuführen.
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Besondere Vertragsbedingungen Hygienepapier
Preisanpassungen Lieferpauschale Der Auftragnehmer ist 12 Monate an den angebotenen Festpreis gebunden. Die Frist für die Bindung an den Angebotspreis beginnt ab dem im Auftragsschreiben vereinbarten Beginn des Rahmenvertrages.
Nach Ablauf dieser Bindefrist ist der Auftragnehmer berechtigt, den Angebotspreis maximal wie folgt anzupassen: Beabsichtigt der Auftragnehmer nach Ablauf der Festpreisbindung seine Preise zu erhöhen, so teilt er die beabsichtigte Preiserhöhung schriftlich mit. Die Absicht der Preisanpassung sollte erst dann mitgeteilt werden, wenn der für die Berechnung der Preisanpassung erfor- derliche Index veröffentlicht ist. Die Preisanpassung ist durch den Auftragnehmer nachvollziehbar zu dokumentieren. Die eigentliche Preisanpassung erfolgt erst vier Wochen nachdem der Auftragnehmer seine Absicht die Preise anzupassen mitgeteilt hat, frühestens jedoch vier Wochen nachdem der benötigte Index veröffentlicht worden ist, damit der Auftraggeber ausreichend Zeit erhält die Anpassung entsprechend zu prüfen und organisatorisch umzusetzen. Eine rückwirkende Preisanpassung ist nicht möglich. Die neu festzusetzenden Preise zum Zeitpunkt der Preiserhöhung werden ermittelt aus ¼ des angebotenen Festpreises (gem. der Anlage Kostenabfrage-Lieferpauschale) zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses multipliziert mit dem Quotienten der Preisindizes (Monat/Jahr) der Erzeugerpreise gewerblicher Produkte (GP) des Statistischen Bundesamtes von dem Vor- monat des Tages an dem der Auftragnehmer mitgeteilt hat, dass eine Preisanpassung er- forderlich ist (Dividend) und vom Tag des Vertragsabschlusses (Divisor), veröffentlicht im Statistischen Bericht auf der Homepage des statistischen Bundesamtes unter www.destatis.de unter der GP-Nr.: 1920 26 005 „Dieselkraftstoff“.
An den im Rahmen dieser Preisanpassung neu vereinbarten Preis ist der Auftragnehmer wiederum als Festpreis für 12 Monate gebunden. Im Falle einer Senkung des Preisindex ist der Auftraggeber mit gleichem Prozessablauf be- rechtigt eine Preisanpassung anzukündigen und durchzuführen.
Bagatellklausel Verändert sich der maßgebliche Index gegenüber dem Ausgangsindex (Index zum Zeit- punkt des Vertragsschlusses, bzw. bei vorangegangener Preisanpassung Index der letzten Preisanpassung) um mehr als 3 %, sind sowohl Auftraggeberin als auch Auftragnehmer/in berechtigt, eine Anpassung der vereinbarten Preise gemäß den vertraglichen Regelungen zur Preisgleitklausel zu verlangen. Mehr- oder Minderaufwendungen werden erst vergütet, wenn die Bagatellgrenze überschritten ist. Änderungen des Indexes bis einschließlich 3 % gelten als Bagatelländerungen und bleiben unberücksichtigt.
Elektronischen Bestell- und Katalogsystem der Stadt Dortmund Die Stadt Dortmund hat das elektronische Bestell- und Katalogsystem SAP SRM/MDM einge- führt. Im Laufe des Vertragszeitraums werden dadurch die laut Leistungsbeschreibung an- zubietenden Produkte in Teilmengen abgerufen. Die jeweilige Bedarfsstelle kann durch das benannte IT-System ihre Bedarfe vor Ort an den Arbeitsplätzen an den Lieferanten senden. Dabei ist davon auszugehen und im Angebot zu berücksichtigen, dass die Einzelabrufe elektronisch per E-Mail von verschiedenen Verwaltungseinheiten getätigt werden.
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Besondere Vertragsbedingungen Hygienepapier
Zur Einstellung der Produkte in das Katalogsystem hat der Auftragnehmer spätestens 14 Tage nach Zuschlagserteilung Daten der angebotenen Artikel bereit zu stellen. Dabei sind die im Lieferantenhandbuch (siehe Anlage) aufgeführten Anforderungen einzuhalten. Des Weiteren behält sich die Vergabestelle vor, weitere Produkte der Herstellerpreisliste auch innerhalb der Vertragslaufzeit als Contents in den Katalog mit einzuspielen und entsprechend vom Auftragnehmer die benötigten Daten anzufordern. Die benötigten Daten für den Content sind ebenfalls innerhalb von 14 Tagen vorzulegen. Für jede weitere Woche, in der die angeforderten Contents nicht eingereicht werden, wird pauschal eine Vertragsstrafe von 500 Euro brutto verlangt.
Die Vergabestelle behält sich vor innerhalb der Vertragslaufzeit den Katalog auf eine OCI Schnittstelle umzustellen. Hierzu würden dann entsprechende Verhandlungen mit dem Auftragnehmer geführt. Sofern der Auftragnehmer bereits über Erfahrungen und Informationen hinsichtlich einer OCI Schnittstelle verfügt, sind diese dem Auftraggeber einzureichen.
Der Auftragnehmer hat die Reihenfolge der Artikel in den Content entsprechend der Rei- henfolge der Positionen aus der Leistungsbeschreibung zu erstellen, damit eine vereinfach- te Zuordnung von Content zu LV-Position möglich ist.
Produktaustausch Sofern ein Produkt nicht mehr produziert wird oder aus anderen Gründen seitens des Auf- tragnehmers nicht mehr lieferbar ist, muss der Auftraggeber unverzüglich hierüber infor- miert werden. Der Auftragnehmer muss dem Auftraggeber in diesen Fällen ein gleichwerti- ges oder höherwertiges Produkt zu den gleichen Preisen anbieten. Die Gleichwertigkeit ist seitens des Auftragnehmers nachzuweisen und wird vom Auftraggeber geprüft. Erst nach Freigabe durch den Auftraggeber darf das Alternativprodukt geliefert werden. Bei Katalog- artikeln ist dann auch ein neuer Content zu übersenden.
Option Sortimentserweiterung Der Auftraggeber behält sich vor, nach Abstimmung mit dem Auftragnehmer, weitere Arti- kel der ausgeschriebenen Produktgruppe/n auch innerhalb der Vertragslaufzeit nachträg- lich in den Rahmenvertrag mit aufzunehmen. Sofern eine Anbindung des Rahmenvertrages an einen elektronischen Katalog erfolgt, werden diese Produkte als Contents in den Katalog mit eingespielt. Die benötigten Daten werden entsprechend bei dem Auftragnehmer ange- fordert. Die benötigten Daten für den Content/die Contents sind innerhalb von 14 Tagen vorzulegen. Dabei sind die im Lieferantenhandbuch (siehe Anlage) aufgeführten Anforde- rungen einzuhalten. Für jede weitere Woche, in der die angeforderten Contents nicht einge- reicht werden, wird pauschal eine Vertragsstrafe von 500 Euro brutto verlangt.
Rechnungsstellung Die Rechnung ist für jede Bestellung in 2-facher Ausfertigung auszustellen. Sofern die digitale Rechnungslegung erfolgt, wird nur eine digitale Ausfertigung der Rech- nung und des Lieferscheins benötigt.
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Besondere Vertragsbedingungen Hygienepapier
Der dazugehörige Lieferschein muss unterschrieben und mit Namenswiederholung in Druckbuchstaben beigelegt werden. Ausnahmen von dieser Regelung zum Beispiel bei Zu- stellungen mittels Spedition sind vorab schriftlich mit dem Auftraggeber zu vereinbaren. Für die Rechnungsabwicklung müssen Auftrag und Rechnung identisch sein (identische Anzahl an Positionen, identischer Betrag pro Position, Rechnungssumme, Auftragsnummer usw.). Der Auftraggeber behält sich vor, vom Abrufauftrag abweichende oder unvollständi- ge Rechnungen zurückzuweisen.
Für die Rechnungsbearbeitung ist es unbedingt erforderlich, auf der Rechnung und dem Lieferschein unsere Auftragsnummer anzugeben.
Die Rechnungen sind an unterschiedliche Rechnungsadressen zu senden. Die jeweilige Rechnungsadresse ergibt sich aus dem Abrufauftrag.
Im Falle von Mahnungen sind diese als Einzelmahnung mit einer beiliegenden Rechnungs- kopie auf die jeweilige Rechnungsadresse auszustellen. Die Rechnungskopie ist eindeutig als Kopie zu kennzeichnen.
Bezüglich der Erstellung von Teilrechnungen wird auf die Allgemeinen Vertragsbedingun- gen der Stadt Dortmund, Teil A, Punkt 9 verwiesen
Bei Überschreitung der Lieferfrist erfolgt ohne weitere Ankündigung eine Kürzung des aus der Lieferung resultierenden Rechnungsbetrages um 1/2 vom Hundert pro Woche (6 Werk- tage) des Teils der Ware, der nicht fristgerecht geliefert worden ist. Die Vertragsstrafe be- trägt maximal 8 %.
Verfahren digitaler Rechnungseingang bei der Stadt Dortmund Vorgaben für Auftragnehmer für die Nutzung der digitalen Rechnungsstellung.
Gem. § 14 Abs. 1 UStG liegt eine elektronische Rechnung am 01.Januar 2025 nur noch dann vor, wenn die Rechnung in einem strukturierten elektronischen Format ausgestellt, übermit- telt und empfangen wird und eine elektronische Verarbeitung ermöglicht.
Diese Rechnungen müssen der europäischen Norm für die elektronische Rechnungsstel- lung gem. der Richtlinie 2014/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.04.2014 entsprechen.
Dieser Vorgabe entsprechen ab dem 01.01.2025 die Formate ZUGFeRD und XRechnung. Für die Annahme elektronischer Rechnungen bei der Stadt Dortmund gelten folgende Vor- gaben:
- Elektronische Rechnungen werden in den Formaten ZUGFeRD und XRechnung ange- nommen. Andere Rechnungsformate können nicht verarbeitet werden!
- Senden Sie Rechnungen in den Formaten ZUGFeRD oder XRechnungen an die Mailadresse 'xRechnung-Verwaltung@stadtdo.de' für die Stadtverwaltung Dortmund bzw. 'xRechnung@stadtdo.de' für die Eigenbetriebe der Stadt Dortmund.
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Besondere Vertragsbedingungen Hygienepapier
- Im Betreff der eMail ist die Rechnungsnummer anzugeben. Das erleichtert die Zu- ordnung, insbesondere bei einer Rückweisung der Rechnung.
- Für jede Rechnung muss eine eigene eMail erstellt werden.
- Anlagen zur Rechnung, die als separates Dokument beigefügt werden, können nicht verarbeitet werden. Anlagen zur Rechnung seitens des Rechnungsstellers müssen Bestandteile der elektronischen Rechnungsdatei sein.
Die Verarbeitung von per Email eingehenden Rechnungen im PDF-Format ist innerhalb der gesetzlichen Übergangsregelungen weiterhin möglich. Dabei gelten folgende Vorgaben:
- Rechnungen im PDF-Format sind an die zentrale Mailadresse 'eRech- nung@stadtdo.de' zu senden.
- Im Betreff der eMail ist die Rechnungsnummer anzugeben. Das erleichtert die Zu- ordnung, insbesondere bei einer Rückweisung der Rechnung.
- Für jede Rechnung muss eine eigene eMail erstellt werden.
- Für die Rechnungsdatei ist ein PDF-Format zu verwenden.
- Anlagen zur Rechnung seitens des Rechnungsstellers müssen Bestandteile der PDF- Datei sein.
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Zusätzliche Bewerbungsbedingungen
Bemusterung
Der Auftraggeber behält sich die kostenlose Bemusterung der angebotenen Artikel nach
Aufforderung durch die Vergabestelle vor, sofern durch die eingereichten Produktangaben im
Rahmen einer technischen Prüfung nicht abschließend festgestellt werden kann, ob die
angebotenen Produkte der ausgeschriebenen Leistung entsprechen.
Die Vergabestelle wird die Bemusterung lediglich auf ausgewählte Produkte und auf die
Angebote der engeren Wahl begrenzen, bei denen eine Chance auf Zuschlagserteilung
besteht, um den Aufwand für die Bieter und die Vergabestelle möglichst gering zu halten.
Die Muster sind eindeutig zu kennzeichnen (Firmenname, Positionsnummer der
Ausschreibung)
Für die Bemusterung entstehende etwaige Kosten werden vom Auftraggeber nicht
übernommen.
Produktdatenblätter
Dem Angebot sind für die einzelnen Artikel die dazugehörigen Produktdatenblätter
beizufügen.
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Stadt Dortmund
Lieferantenhandbuch
Datei: Lieferantenhandbuch.doc gedruckt am: 12.09.24
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Impressum
Dokumentbezeichnung: Stadt Dortmund Lieferantenhandbuch
Dokumentidentifikation: Stadt_Dortmund_Lieferantenhandbuch_V05.doc
Status des Dokuments:
Datei: Lieferantenhandbuch.doc gedruckt am: 12.09.24
| Stadt Dortmund Lieferantenhandbuch | Seite 3 / 13 | |
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| 20.12.2017 |
0 Überblick 4
1 Katalogerstellungsprozess 5
2 Kataloganforderungen 6
2.1 Katalogformate 6
2.2 Zuordnung der Artikel zur eCl@ss Klassifizierung 6
2.3 Stadt Dortmund-spezifische Anforderungen 7
2.4 Beispiele für Artikelbeschreibungen 8
2.5 Beispiele für Bestell- und Inhaltsmengen 9
3 Anhang C – MS Excel Vorlage der Stadt Dortmund 12
Datei: Lieferantenhandbuch.doc gedruckt am: 12.09.24
| Stadt Dortmund Lieferantenhandbuch | Seite 4 / 13 | |
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1. Überblick
Das vorliegende Handbuch soll Lieferanten bei der Erstellung ihrer elektronischen
Kataloge unterstützen und die Qualität der gelieferten Katalogdaten sicherstellen.
Der Erfolg eines elektronischen Beschaffungssystems hängt maßgeblich von der
Qualität der elektronischen Kataloge ab. Die Datenqualität ist weiterhin
ausschlaggebend für die Akzeptanz der Bedarfsträger und somit für das zukünftige
Umsatzvolumen mit Ihrem Unternehmen.
Durch die genaue Einhaltung der Anforderungen in diesem Handbuch kann der
Koordinationsaufwand bei der Katalogerstellung und -nutzung minimiert werden.
Im Folgenden wird zunächst der Katalogerstellungsprozess erläutert. Danach wird
auf relevante Datenformate und Warengruppenstandards eingegangen. Bei der
späteren Erstellung der Kataloge sind die Artikeldaten analog der im Anhang
befindlichen Beispiele aufzubereiten.
Datei: Lieferantenhandbuch.doc gedruckt am: 12.09.24
| Stadt Dortmund Lieferantenhandbuch | Seite 5 / 13 | |
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2. Katalogerstellungsprozess
Zu Beginn lässt der Lieferant der Stadt Dortmund einen kleinen (maximal 5 MB
großen) Testkatalog mit einigen Beispielartikeln zukommen. Der Testkatalog wird
von dem Content Manager der Stadt Dortmund in die Qualitätssicherungsumgebung
eingespielt, und dem Lieferanten werden anschließend etwaig notwendige
Verbesserungen mitgeteilt. Sobald ein fehlerfreier Testkatalog bereitgestellt werden
konnte, kann mit der Erstellung des Gesamtkatalogs begonnen werden.
Das vorrangige Ziel eines stringenten Katalogerstellungsprozesses ist es, unnötige
Prozesskosten, die auf Fehler in Inhalt und Form der Katalogdaten zurückzuführen
sind, bereits bei der Bereitstellung von Kataloginhalten zu vermeiden.
Datei: Lieferantenhandbuch.doc gedruckt am: 12.09.24
| Stadt Dortmund Lieferantenhandbuch | Seite 6 / 13 | |
|---|---|---|
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3. Kataloganforderungen
3.1 Katalogformate
Die Stadt Dortmund verwendet in ihrem Content Management Prozess ein
einheitliches Katalogdatenformat, um seinen Lieferanten ein fest definiertes
Datenaustauschformat zu bieten. Dabei handelt es sich um MS Excel 2000- und MS
Excel 2003-Dateien.
3.2 Zuordnung der Artikel zur eCl@ss Klassifizierung
Die Stadt Dortmund nutzt den in Deutschland verbreiteten eCl@ss
Klassifizierungsstandard in der Version 5.1 zur Zuordnung seiner Katalogartikel zu
einem einheitlichen Materialgruppenkonzept. Der eCl@ss e.V. ist eine Non-Profit-
Organisation, die den gleichnamigen Klassifikationsstandard branchenübergreifend
international definiert, weiterentwickelt und verbreitet (http://www.eclass.de). Die
Nutzung der Standardklassifizierung soll bei der Stadt Dortmund vor allem dem
eProcurement mit standardisierten Produktinformationen und einer verbesserten
Treffersicherheit bei der Produktsuche und -identifikation dienen.
Die vierstufige eCl@ss Hierarchie greift auf rund 25.000 genormte
Klassifikationsschlüssel zurück, die sich in so genannte Sachgebiete, Hauptgruppen,
Gruppen und Untergruppen aufteilen. Für die eProcurement Prozesse des Stadt
Dortmund ist es zwingend erforderlich, dass jeder Lieferanten all seine Artikel
vollständig bis auf die vierte Stufe der eCl@ss Hierarchie einordnet. Eine Zuordnung
der Artikel lediglich auf eine der oberen Ebenen ist nicht zulässig und wird im
Rahmen der Qualitätsprüfung abgewiesen.
Datei: Lieferantenhandbuch.doc gedruckt am: 12.09.24
| Stadt Dortmund Lieferantenhandbuch | Seite 7 / 13 | |
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3.3 Stadt Dortmund-spezifische Anforderungen
Der Lieferant hat seine Artikeldaten in dem genannten Katalogdatenformat
bereitzustellen. Bei der Erzeugung der Artikeldaten ist auf Vollständigkeit, Qualität
und Konsistenz zu achten.
▪ Datenformat: MS Excel 2000 oder MS Excel 2003
▪ Klassifikation: Alle Artikel müssen nach eCl@ss 5.1 klassifiziert sein
(vollständig bis zur 4. Hierarchiestufe).
▪ Beschreibungen: Die Felder Kurz- und Langbeschreibung sollten für die
Bedarfsträger alle relevanten Produktinformationen enthalten und leicht
verständlich sein. Dies ermöglicht den Mitarbeitern, das gesuchte Produkt
rasch zu finden und zu identifizieren.
▪ Suchfelder: Der Suchindex der Katalogapplikation wird über die Felder
Kurzbeschreibung, Schlagworte, Artikelnummer (Hersteller/Lieferant), EAN-
Nummer sowie Lieferanten- und Herstellername gelegt werden.
Dementsprechend sollten diese Felder alle relevanten Informationen für die
textbasierte Suche des Anwenders enthalten. Wenn in dem Feld Beschreibung
bspw. der Begriff „Drucker“ zu finden ist, sollte das Feld Schlagworte die
Begriffe „Tintenstrahldrucker“ und „Printer“ enthalten.
Datei: Lieferantenhandbuch.doc gedruckt am: 12.09.24
| Stadt Dortmund Lieferantenhandbuch | Seite 8 / 13 | |
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▪ Schlagworte: Der Lieferant hat darauf zu achten, nur sinnvolle und
angemessene Schlagworte zu verwenden. Der Lieferant ist angehalten, ein
Maximum von zehn relevanten Schlagworten pro Artikel zu liefern. Der
Lieferant ist angehalten – soweit möglich – all seine Schlagworte in einem
einzigen Keyword Tag Komma-separiert aufzureihen.
▪ Bilder: Fügen Sie möglichst jedem Artikel ein Bild hinzu, das dem
Katalognutzer bei seinem Artikelvergleich weiterhelfen kann. Eine einmal
gewählte Schreibweise des Bildnamen muss generell verwendet und
beibehalten werden (bspw. Bild.gif ist nicht identisch mit BILD.GIF oder
bild.GIF).
▪ Hyperlinks: Die Verwendung von Hyperlinks zu verlinkten
Dokumentenanhängen (oder auch Bilddateien) ist nicht zulässig. Der Lieferant
hat ausschließlich den eigentlichen Dokument- bzw. Bildnamen ohne eine
vorangestellte URL zu verwenden. Die Multimediadateien müssen auf einem
Datenträger zur Verfügung gestellt werden, der die gleiche Ordnerstruktur
enthält wie in der Katalogdatei dargestellt. Auch hierbei ist auf eine einheitliche
Groß-/Kleinschreibung zu achten.
▪ Multimediaformate: Bilder und Anhänge werden in den Formaten JPG, GIF
oder PDF erwartet.
▪ Eindeutigkeit: Die Lieferantenartikelnummer muss in Kombination mit dem
Lieferantennamen die eineindeutige Identifizierung eines Produktes
gewährleisten. Jede Artikelnummer eines Lieferanten muss für sich eindeutig
sein.
▪ Preistypen: In den Lieferantenkatalogen sind die für die Stadt Dortmund
gültigen Nettopreise auszuweisen.
▪ Steuersatz: Der Lieferant hat pro Artikel den gültigen Steuersatz in
numerischer Weise zu hinterlegen. Für den Steuersatz 19% ist der Wert „0.19“
einzutragen.
▪ Technische Felder: Die Felder „Einkaufsinfosatz“, „EK Org“, „Kontraktnummer“
und „Kontraktposition“ sind in der Struktur und im Beispiel-File aus technischen
Gründen vorhanden, dürfen vom Lieferanten aber nicht gepflegt werden. Diese
Felder müssen leer bleiben
3.4 Beispiele für Artikelbeschreibungen
Der Lieferant ist angehalten seine Kataloginhalte korrekt und informativ
aufzubereiten.
Bei der Kurzbeschreibung der Katalogartikel ist zu beachten, dass max. 100 Zeichen
verarbeitet und ins System übernommen werden können.
Beispiel für einen „schlechten“ Katalogartikel:
Datei: Lieferantenhandbuch.doc gedruckt am: 12.09.24
| Stadt Dortmund Lieferantenhandbuch | Seite 9 / 13 | |
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▪ Kurzbeschreibung: Bürol. 20W m. Tischf.rnd silber/ath
▪ Langbeschreibung: Halogenlampe 220x90x55 mit rundem Fuß, silber/anthrazit
20 Watt
Beispiel für einen „guten“ Katalogartikel:
▪ Kurzbeschreibung: Büroleuchte, silber / anthrazit, 20 Watt, mit Tischfuß,
Rundfuß
▪ Langbeschreibung: Designer-Schreibtischleuchte, hohe Lichtstärke, eleganter
Federgelenkarm auf Drehteller, kippsicherer Standfuß, Durchmesser 190 mm.
Leuchtmittel Halogenlampe. Ausführung des Lampenfußes Tischfuß, rund,
Leistung 20 W, Totalausladung 1.040 mm, Reflektor L x B x H 220 x 90 x 55
mm
3.5 Beispiele für Bestell- und Inhaltsmengen
Neben der Zuordnung eines Artikels zu seiner Klassifizierung und seiner korrekten
Beschreibung spielt auch die Zuordnung der Bestellmengen eine wichtige Rolle für
den eProcurement Prozess. Für die Verwendung von ISO Codes für Maßeinheiten
innerhalb der Katalogdaten sind die folgenden Werte vorgesehen:
| Beschreibung der | ISO-Code der | ||||
|---|---|---|---|---|---|
| Mengeneinheit | Mengeneinheit | ||||
| Blatt | BL | ||||
| Bogen | |||||
| BG | |||||
| Karton | CT | ||||
| Kilogramm | KG | ||||
| Pack | PA | ||||
| Stück | ST |
Etwaige Ergänzungen oder Änderungen hat der Lieferanten der Stadt Dortmund vor
dem Versand seines Beispielkatalogs in schriftlicher Form mitzuteilen. Diese
Ergänzungen erfordern die ausdrückliche Freigabe der Stadt Dortmund.
Um das korrekte Zusammenspiel von Bestellmengeneinheit, Inhaltseinheit,
Inhaltsmenge und Preismenge besser zu verdeutlichen, sollen die nachfolgenden
Abbildungen exemplarische Kombinationen dieser verschiedenen Mengen und
Einheiten verdeutlichen. In jedem der Beispiele werden jeweils 1000 Stück des
Artikels in verschiedenen Verpackungen verkauft.
Datei: Lieferantenhandbuch.doc gedruckt am: 12.09.24
| Stadt Dortmund Lieferantenhandbuch | Seite 10 / 13 | |
|---|---|---|
| 20.12.2017 |
Beispiel 1:
Ein Paket enthält 100 Flachscheiben aus Plastik. Der Preis für 100 Flachscheiben
beträgt 0,90 Euro. Mindestbestellmenge ist 10 Pakete.
Beispiel 2:
Jetzt ändert sich die Inhaltsmenge auf 1000. Damit der Lieferant die gleichen
Mengen pro Bestellung verkauft, würden die Einträge folgendermaßen aussehen:
Beispiel 3:
Im nächsten Beispiel verkauft der Lieferant die Scheiben stückweise. Der Preis ist
immer noch auf hundert Scheiben bezogen, er möchte wieder 1000 Scheiben pro
Bestellung verkaufen:
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| Stadt Dortmund Lieferantenhandbuch | Seite 11 / 13 | |
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Man sieht, dass sich der Preis immer auf die Kombination aus Preiseinheit und
Bestellmengeneinheit (BME) bezieht. Generell lässt sich das für den Kunden so
ausdrücken: Ich bekomme 100 (Preiseinheit) Stück (Bestellmengeneinheit) für 0,9
Euro (Preis). Da der Lieferant immer 1000 Scheiben verkaufen will, muss er in
diesem Beispiel die Mindestbestellmenge (auch sie bezieht sich auf die
Bestelleinheit) jeweils anpassen.
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4. Anhang C – MS Excel Vorlage der Stadt Dortmund
Die Struktur des MS-Excel-Files erhält der Lieferant mit der Datei
„Vorlage_fuer_Katalogimport.xls“. Der Lieferant trägt darin seine Artikeldaten analog
zum folgenden Beispiel ein. Die dargestellte Tabelle enthält die Spaltenüberschriften
der Vorlagedatei, eine Erläuterung zum Befüllen der einzelnen Artikelmerkmale
sowie einen entsprechenden Beispielartikel. Die Artikelinformationen werden jeweils
zeilenweise angelegt. Das MS-Excel-File sollte nach Möglichkeit über „Bearbeiten →
Inhalte einfügen → Text“ befüllt werden da über diesen Weg die bestehende
Formatierung erhalten bleibt und Fehler beim Import vermieden werden.
Der Lieferant hat jegliche Arten von Formatierungen, Sortierungen, Filterungen sowie
das sog. „Drag & Drop“ (verschieben von überschreiben von Zellen) zu unterlassen.
Der Lieferant hat darauf zu achten, der Stadt Dortmund ausschließlich ein einziges
MS-Excel-File als Resultat seiner Pflege zur Verfügung zu stellen. Das File muss
zwingend im MS Excel 2000- oder MS Excel 2003-Format gespeichert worden sein.
Die folgenden Felder sind in der Datei „Vorlage_fuer_Katalogimport.xls“ vorhanden:
| Beispiel | Spaltenname | Muss / Kann | Erläuterung | ||||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Kopierpapier Inapa Tecno Variospeed DIN A4 | Kurztext | Muss | Durch den Text muss der Artikel eindeutig beschrieben | ||||||||
| sein. Er wird u.a. als Bestelltext genutzt. Jedoch werden | |||||||||||
| lediglich die ersten 40 Zeichen auf der Bestellung | |||||||||||
| abgebildet. | |||||||||||
| Papierservice XY | Muss | ||||||||||
| Lieferant | Name des Lieferanten | ||||||||||
| 1688010001 | Lieferantenartikelnummer | Muss | |||||||||
| Eindeutige Artikelnummer des Lieferanten | |||||||||||
| Inapa Tecno | Hersteller | Muss | |||||||||
| Herstellername | |||||||||||
| 11990 | Herstellerartikelnummer | Kann | |||||||||
| Eindeutige Artikelnummer des Herstellers | |||||||||||
| 1 | Staffelgrenze | Dieses Feld ist grundsätzlich mit dem Wert „1“ zu pflegen | |||||||||
| Muss | |||||||||||
| 3,65 | Preis | Artikelpreis. Dezimaltrennzeichen muss ein Komma sein. | |||||||||
| Muss | |||||||||||
| 1000 | Preisbasismenge | Kann | Höhe des Preises bezogen auf die Menge der | ||||||||
| Bestelleinheiten, die man für diesen Preis beziehen kann | |||||||||||
| (hier: Preis pro 1 Pack) | |||||||||||
| EUR | Waehrung | Muss | |||||||||
| Dieses Feld ist grundsätzlich mit dem Wert „EUR“ zu | |||||||||||
| pflegen | |||||||||||
| 0.19 | Mehrwertsteuersatz | Muss | Faktor für Umsatzsteuer, der für diesen Preis gilt. Beispiel: „0.19“ entspricht 19%. | ||||||||
| ST | Bestelleinheit | Muss | Bestelleinheit. Es sind ausschließlich die Stadt Dortmund ISO Codes zu verwenden. | ||||||||
| 10000 | Mindestbestellmenge | Kann | Mindestbestellmenge: Anzahl der Bestelleinheiten, die mindestens bestellt werden müssen (hier: 5 Pack) |
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| 1 | Inhaltsmenge | Anzahl der Teile pro Verpackungseinheit | |||||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Muss | |||||||||||
| ST | Inhaltseinheit | Muss | Inhaltseinheit. Einheit der Teile pro Verpackungseinheit | ||||||||
| (hier Stück). Es sind lediglich Stadt Dortmund ISO Codes | |||||||||||
| zu verwenden. | |||||||||||
| 1 | Lieferzeit | Muss | |||||||||
| Lieferzeit in Tagen | |||||||||||
| 4011211010685 | EAN | Kann | |||||||||
| Europäische Artikelnummer | |||||||||||
| 24140501 | eClass | Muss | |||||||||
| Vollständiger eCl@ss 5.1 Code der vierten Stufe (ohne | |||||||||||
| Trennzeichen) | |||||||||||
| Druck, Laser, Office, 80 | Suchbegriffe | Muss | |||||||||
| paper-laser.gif | Hyperlink URL | Muss | An erster Stelle muss immer das direkt dem Artikel | ||||||||
| zugeordnete Bild stehen. Auf Multimediadaten muss | |||||||||||
| genau so verwiesen werden, wie sie auf dem Datenträger | |||||||||||
| abgebildet sind (im nebenstehenden Beispiel ist keine | |||||||||||
| Ordnerstruktur abgebildet). Es sind keine Hyperlinks auf | |||||||||||
| weiterführende Inhalte erlaubt. | |||||||||||
| image/gif | Hyperlink Type | Muss | |||||||||
| Mögliche Einträge image/jpeg, image/gif, application/pdf. | |||||||||||
| Kopierpapier DIN A4 | Hyperlink Beschreibung | Kann | |||||||||
| Bildbeschreibung (bspw. Artikelkurztext) | |||||||||||
| Kopierpapier DIN A4, | Langtext | Muss | Hier können zusätzliche Artikelinformationen und Texte eingefügt werden, die den Artikel weiterführend beschreiben. Etwaige Tabs innerhalb des Texts sind vom Lieferanten vorab zu entfernen. | ||||||||
| geriest, 80 g/qm, holzfrei | |||||||||||
| weiß, Weiße 149 CIE. | |||||||||||
| Officepapier für | |||||||||||
| Laserdruck- und | |||||||||||
| Kopiereinsätze. | |||||||||||
| Einkaufsinfosatz | Muss | Dieses Feld ist grundsätzlich nicht zu pflegen | |||||||||
| EKOrg | Muss | Dieses Feld ist grundsätzlich nicht zu pflegen | |||||||||
| Rendered | Hyperlink | Muss | Für jeden Artikel ist der Wert „Rendered“ zu pflegen | ||||||||
| Kontraktnummer | Muss | Dieses Feld ist grundsätzlich nicht zu pflegen | |||||||||
| Kontraktposition | Muss | Dieses Feld ist grundsätzlich nicht zu pflegen |
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Besondere Vertragsbedingungen Tariftreue und Mindestarbeitsbedingungen
A 5 - Besondere Vertragsbedingungen zur Einhaltung des Tariftreue- und
Vergabegesetzes Nordrhein-Westfalen (BVB Tariftreue- und Vergabegesetz
Nordrhein-Westfalen)
Der Auftragnehmer ist zur Einhaltung der Vorgaben des Tariftreue- und Vergabegesetzes Nordrhein- Westfalen verpflichtet. Die weiteren Vertragsbedingungen bleiben hiervon unberührt. Hierzu vereinbaren die Parteien Folgendes:
- Einhaltung von Mindestarbeitsbedingungen 1.1. Der Auftragnehmer ist verpflichtet,
a) für Leistungen, deren Erbringung dem Geltungsbereich
-
eines nach dem Tarifvertragsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. August 1969 (BGBl. I S. 1323) in der jeweils geltenden Fassung für allgemein verbindlich erklärten Tarifvertrages,
-
eines nach dem Tarifvertragsgesetz mit den Wirkungen des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes vom 20. April 2009 (BGBl. I S. 799) in der jeweils geltenden Fassung für allgemein verbindlich erklärten Tarifvertrages oder
-
einer nach den §§ 7, 7a oder 11 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes oder nach § 3a des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Februar 1995 (BGBl. I S. 158) in der jeweils geltenden Fassung erlassenen Rechtsverordnung unterfällt,
seinen Beschäftigten (ohne Auszubildende) bei der Ausführung des Auftrags wenigstens diejenigen Mindestarbeitsbedingungen einschließlich des Mindestentgelts zu gewähren, die in dem Tarifvertrag oder der Rechtsverordnung verbindlich vorgegeben werden.
b) für Leistungen im Bereich des öffentlichen Personenverkehrs auf Straße und Schiene (§ 1 Abs. Absatz 3 TVgG) seinen Beschäftigten (ohne Auszubildende) bei der Ausführung des Auftrags wenigstens das in Nordrhein-Westfalen für diese Leistung in einem einschlägigen und repräsentativen mit einer tariffähigen Gewerkschaft vereinbarten Tarifvertrag vorgesehene Entgelt nach den tarifvertraglich festgelegten Modalitäten zu zahlen und während der Ausführungslaufzeit Änderungen nachvollziehen.
c) bei der Ausführung der Leistung seinen Beschäftigten (ohne Auszubildende) wenigstens ein Entgelt in Höhe des allgemeinen Mindestlohns, nach den Vorgaben des Mindestlohngesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 2014 (BGBl. I S. 1348) in der jeweils geltenden Fassung zu zahlen. Diese Pflicht gilt auch, sofern das gemäß lit. a) und b) zu zahlende Entgelt das Mindeststundenentgelt nach dem Mindestlohngesetz unterschreitet.
1.2. Der Auftragnehmer trägt dafür Sorge, dass die bei der Ausführung des Auftrags beteiligten Nachunternehmen die in Ziffer 1.1. genannten Pflichten ebenfalls einhalten.
1.3. Ziffer 1.1., lit. c) gilt nur, sofern die ausgeschriebene Leistung im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland erbracht wird. Ziffer 1.1., lit. c) gilt nicht für Auftragnehmer, die unter § 224 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 sowie § 226 des Neunten Sozialgesetzbuches fallen.
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Besondere Vertragsbedingungen Tariftreue und Mindestarbeitsbedingungen
- Kontroll- und Prüfrecht
Der Auftraggeber ist berechtigt, die Einhaltung der unter Ziffer 1. genannten Verpflichtungen während der Auftragsausführung zu überprüfen. Hierzu ist der Auftragnehmer verpflichtet,
a) dem Auftraggeber auf dessen Verlangen die notwendigen Unterlagen zur Verfügung zu stellen, aus denen sich die Einhaltung der unter Ziffer 1. genannten Verpflichtungen zweifelsfrei ergibt. Sofern diese Unterlagen personenbezogene Daten enthalten, erfolgt die Vorlage in anonymisierter Form sowie unter Beachtung des Datenschutzrechts.
b) seine Beschäftigten auf die Möglichkeit solcher Kontrollen hinzuweisen.
- Kündigung aus wichtigem Grund; Vertragsstrafe 3.1. Der Auftraggeber kann den Vertrag aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Frist unter anderem kündigen, a) wenn der Auftragnehmer eine Pflicht aus Ziffer 1. verletzt, b) wenn der Auftragnehmer nicht sicherstellt, dass die Nachunternehmen eine Pflicht aus Ziffer 1. einhalten oder c) wenn der Auftragnehmer seinen Pflichten aus Ziffer 2. nicht nachkommt.
3.2. In den in Ziffer 3.1. genannten Fällen, verpflichtet sich der Auftragnehmer zur Zahlung einer Vertragsstrafe, deren Höhe eins von Hundert, bei mehreren Verstößen bis zu fünf von Hundert des Auftragswertes beträgt. Dies gilt nicht, wenn der Auftragnehmer die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens durch den Auftraggeber ist nicht ausgeschlossen, jedoch wird die verwirkte Vertragsstrafe auf den weiteren Schadensersatz des Auftraggebers angerechnet.
3.3. Im Übrigen berühren Ziffer 3.1. und 3.2. nicht die weiteren Rechte der Vertragsparteien.
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