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Teil D.1 Zusätzliche und Besondere 26-D3-36-RV-WartungSG Vertragsbedingungen
Zusätzliche und Besondere Vertragsbedingungen
1 Sonstige Bestimmungen
1.1 Vertragsverhältnis
Es wird im Ergebnis des Verfahrens eine Rahmenvereinbarung zwischen der Auftrag gebenden Stelle und einem Auftrag nehmenden Unternehmen geschlossen.
Gemäß § 15 Abs. 1 UVgO wird die Rahmenvereinbarung mit nur einem Bieter geschlossen. Damit verpflichtet sich der Bieter gegenüber der Auftrag gebenden Stelle, die von dieser bestimmten Leis- tungen, wie vertraglich festgelegt, auf Abruf zu erbringen. Die Auftrag gebende Stelle ist zur Inan- spruchnahme der vorgehaltenen Leistungen bis zum Umfang der geschätzten Mengen aus der Rah- menvereinbarung berechtigt, aber nur im Umfang des tatsächlichen Abrufs verpflichtet.
Das Auftrag nehmende Unternehmen hat zu jeder Zeit sicherzustellen, dass ausreichend Kapazitä- ten an Personal zur Auftragsabwicklung zur Verfügung stehen.
1.2 Abruflimitierung
Im Einklang mit dem EuGH-Urteil vom 17.06.2021 endet das laufende Vertragsverhältnis vorzeitig, ohne dass es einer gesonderten Kündigung bedarf, wenn folgende Abrufmengen innerhalb des Vertragszeitraumes je Los erreicht werden:
| Auftragsgegenstand | max. Auftragsvolumen in Stück | ||
|---|---|---|---|
| je Vertragsjahr | |||
| Los 1 –Inspektion/ Wartung von Sportgeräten | 10.990 Sportgeräte | ||
| Los 2 – Inspektion/ Wartung von Geräteraumtore | 257 Geräteraumtore |
Werden die jährlichen Höchstmengen unterjährig erreicht, verliert die Rahmenvereinbarung in dem betroffenen Los bis zum Ende des laufenden Vertragsjahres ihre Wirkung. Das auftragnehmende Unternehmen wird insoweit um Mitteilung des Erreichens der Jahreslimitierung gebeten. Die Festle- gung der Abruflimitierung auf 20 % über der geschätzten jährlichen Abrufmenge ist bedingt durch die Verpflichtung des Auftraggebers hinsichtlich der Inspektionsleistung. Das Risiko eines Leistungs- ausfalls ist auszuschließen.
1.3 Vertragspartner
Aus der vorliegenden Rahmenvereinbarung ist ausschließlich das Schul- und Sportamt des Bezirk- samtes Lichtenberg von Berlin abrufberechtigt. Dritte Vertragspartner können sich der vorliegend vertragsgegenständlichen Leistung nicht bedienen.
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1.4 Vertragsdauer
Die Rahmenvereinbarung tritt ab 01.01.2027 in Kraft und weist eine 12-monatige Vertragslaufzeit auf, mit der Option der Verlängerung um zwei weitere Jahre, wenn sie nicht drei Monate vor Ver- tragsablauf des jeweiligen Jahres gekündigt wird. Die maximale Vertragslaufzeit beträgt somit längstens 36 Monate, ohne dass es einer gesonderten Kündigung bedarf. Der Vertrag endet ggf. vorzeitig, sofern die Abruflimitierung aus Pkt. 1.2 erreicht wurde.
1.5 Angebotskalkulation
Die Vergütung der Leistung ergibt sich ausschließlich aus den angebotenen Preisen gemäß Leis- tungsverzeichnis für Los 1 und Los 2. Hierbei sind sämtliche Kosten, die im Rahmen der Auftrags- durchführung entstehen, zu berücksichtigen. Der abgegebene Angebotsfestpreis je Leistungsposi- tion versteht sich als Preisobergrenze. In den Inspektionskosten sind sämtliche Kosten für An- und Abfahrt bereits einzukalkulieren. Für eventuelle Reparaturarbeiten gilt der im LV ausgewiesene Stundenverrechnungssatz, ebenfalls einschließlich An- und Abfahrt. Für Inspektionsleistungen und Reparaturen in Einrichtungen bis zu einer Höhe von 5,99 m sind Preise für Montagegerüste und Leitern bereits enthalten. Für Arbeiten ab 6,00 m Höhe, insbesondere an Deckengeräten ist ein Pauschalpreis auszuweisen, der die Vorhaltung von Leitern und Montagegerüsten ausweist (Los 1). Tatsächliche Mehraufwände, die im Rahmen der Leistungserbringung entstehen, sind abgegolten und gehen zu Lasten des bietenden Unternehmens. Zu berücksichtigende Kalkulationsbestandteile sind u.a. Kosten für Hilfsmittel, die entsprechend den Leistungsverzeichnissen zu liefernden Materi- alen, Hilfs-/Betriebsstoffe, Abfälle und Verpackungen und alle sich aus den Leistungen ergebenden Nebenkosten (z.B. Fahrt- und Transportkosten, Tage- und Übernachtungsgelder, Schmutz- und Er- schwerniszulagen, Überstunden).
Das Leistungsverzeichnis ist vollständig zu befüllen! Fehlende Preisangaben können im Sinne ver- gleichbarer Angebote nicht akzeptiert werden und können zum Ausschluss führen.
1.6 Preisgleitklausel
Eine Preisanpassung aufgrund gestiegener Kosten ist während der ersten zwölf Monate der Ver- tragslaufzeit nicht zulässig. Nach Ablauf der ersten zwölf Monate kann eine Entgeltanpassung für Änderungen vor Ablauf der jeweiligen vereinbarten Vertragslaufzeit schriftlich beantragt werden. Die Preisanpassung ist der Auftrag gebenden Stelle 6 Monate vor dem Ende der laufenden Ver- tragslaufzeit schriftlich anzuzeigen – ansonsten gelten die Angebotspreise auch für den Verlänge- rungszeitraum. Die neuen Preise treten nach schriftlicher Genehmigung durch die Auftrag gebende Stelle zum Beginn des jeweiligen Verlängerungszeitraums in Kraft.
Eine Änderung erfasst jedoch nur den jeweiligen prozentualen Anteil der gestiegenen Kosten am Gesamtpreis und ist wiederum für 12 Monate bindend. Sie kann nicht rückwirkend geltend gemacht werden. Die Darlegungspflicht des tatsächlichen Kostenanteils obliegt dem Auftrag nehmenden Unternehmen. Die Änderungen der Kosten haben sich hierbei an geeigneten Indizes des Statisti- schen Bundesamtes zu orientieren – bspw. Kraftfahrerpreisindex sowie Index der tariflichen Stun- denverdienste im produzierenden Gewerbe und im Dienstleistungs-bereich.
Sollte die Auftrag gebende Stelle die Preisanpassung nicht akzeptieren und eine Einigung zwischen den Vertragspartnern hinsichtlich der Höhe und des Zeitpunktes der Preisanpassung nicht binnen 6
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Wochen nach Mitteilung des Anpassungsverlangens erfolgt sein, hat jede Seite das Recht, unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten zum Vertragssende, zu kündigen.
1.7 Rechnungslegung
Die Rechnungslegung erfolgt auf der Grundlage eines Einzelabrufs aus der Rahmenvereinbarung (Auftrag) und ggf. auf Grundlage des gestellten Einzelangebotes für Reparaturleistungen. Die Auftrag gebende Stelle zahlt nach Erfüllung der Leistung spätestens binnen eines Monats nach Eingang der prüfbaren Rechnung bargeldlos auf das von dem Auftrag nehmenden Unternehmen anzugebende Konto. Die Zahlungsfrist gilt als gewahrt, wenn die Auftrag gebende Stelle ihr Kredit- institut angewiesen hat, den Rechnungsbetrag zu überweisen. Teilrechnungen über abgeschlossene Lieferungen sind möglich. Sollten Sie eine qualifizierte eRechnung einreichen wollen, teilt Ihnen die Auftrag gebende Stelle die entsprechende Leitweg-ID mit.
Im Übrigen gilt das den Vergabeunterlagen beiliegende Dokument Wirt-215.
1.8 Leistungsstörungen
Die vereinbarten Leistungsbedingungen sind, höhere Gewalt durch Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, Streik, Aussperrung ausgenommen, verbindlich. Erkennt das Auftrag nehmende Unternehmen, dass es den vereinbarten Leistungen vorübergehend oder dauerhaft nicht nachkommen kann, hat es dies der Auftrag gebenden Stelle unter Angabe der Gründe und der Dauer der drohenden Verzögerung unverzüglich schriftlich anzuzeigen und einen Vorschlag über entsprechende Gegenmaßnahmen zu unterbreiten.
Das Auftrag nehmende Unternehmen gerät ohne weitere Mahnung in Verzug, wenn es die Leistung nicht zu den Ausführungsterminen erbringt. Die Auftrag gebende Stelle ist dann ohne Setzung einer Nachfrist berechtigt, nach ihrer Wahl Nachbesserung und Schadenersatz wegen verspäteter Leis- tungserbringung (gem. §§ 341 Abs. 2; 340 Abs. 2 BGB 1) oder statt der vollständigen Erfüllung Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen und/ oder vom Vertrag zurückzutreten.
Ist die nicht vertragsgemäß erbrachte Leistung wegen Zeitablauf oder anderer Gründe nicht nach- holbar, ist die Auftrag gebende Stelle berechtigt, das vertraglich vereinbarte Entgelt zu kürzen.
1.9 Haftung
Das Auftrag nehmende Unternehmen hat alle ihm nach den gesetzlichen und Unfallverhütungsvor- schriften obliegenden Maßnahmen unter voller eigener Verantwortung auszuführen oder diese zu veranlassen. Es haftet für sämtliche aus der Unterlassung solcher Maßnahmen der Auftrag geben- den Stelle erwachsenden Schäden.
Das Auftrag nehmende Unternehmen haftet im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen unbe- grenzt bei eigenem Handeln oder Unterlassen bzw. Handeln oder Unterlassen seiner Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen für Schäden (Personen-, Sach- und Vermögensschäden) gegenüber Drit- ten. Es stellt die Auftrag gebende Stelle von allen evtl. entstehenden Schadensersatzansprüchen
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Dritter, die durch die zu erbringenden Leistungen entstehen, frei.
1.10 Datenschutz
Die Vertragsparteien beachten die gesetzlichen Vorgaben zum Datenschutz. Das Auftrag neh- mende Unternehmen verpflichtet sich, erlangte Informationen vertraulich zu behandeln und nicht an Dritte weiterzugeben. Eine Verwendung erlangter Daten erfolgt ausschließlich zu vertraglichen Zwecken.
1.11 Hinweis DSGVO
Die Bestimmungen der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) und des Berliner Datenschutzge- setzes (Bln DSG) sind in der jeweils geltenden Fassung zu beachten.
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