Rahmenvertrag zur hygienischen und brandschutztechnischen Reinigung von Küchenabluftanlagen
- Status
- Vergeben
- Angebotsfrist
- 21.04.2026, 18:00 (Europe/Berlin)
- Geschätzter Wert
- Nicht angegeben
- Lose
- 1
- Auftraggeber
- Flughafen München GmbH
- Erfüllungsregion
- Bayern, Deutschland
- Verfahren
- Verhandlungsverfahren mit Aufruf
- Auftragsart
- Dienstleistung · Rahmenvereinbarung
- Veröffentlicht
- 19.03.2026
- CPV-Codes
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- Reparatur und Wartung von Anlagen (45259000)
- Installation von Heizungs-, Lüftungs- und Klimaanlagen (45331000)
- Reparatur und Wartung von mechanischen Einrichtungen in Gebäuden (50712000)
- Reinigungsdienste (90910000)
- Wohnungs-, Gebäude- und Fensterreinigung (90911000)
- Bekanntmachung
- dtvp.de
- Bekanntmachungsnummer
- 191240-2026
- Verfahrensnummer
- 72588297-33c5-4103-87c7-9a215a858d55
Fragenkatalog
Deine Fragen an die Ausschreibung, beantwortet aus Bekanntmachung und Unterlagen.
Kurzbeschreibung
Die Flughafen München GmbH beabsichtigt, für den Flughafen München Campus einen Rahmenvertrag mit einem Auftragnehmer über die hygienische und brandschutztechnische Reinigung gewerblich betriebener Küchenabluftanlagen abzuschließen. Die Leistungen betreffen etwa 80 Bauwerke, darunter Küchen, Lüftungszentralen, Passagierbereiche und Verkaufsräume, und umfassen unter anderem Dunstabzugshauben, Fettfangfilter, Abluftkanäle, Ventilatoren, Wärmerückgewinnungssysteme und Abluftleitungen. Die bedarfsabhängigen Einzelaufträge sind im öffentlichen und nicht öffentlichen Flughafenbereich sowie teilweise auf Flachdächern auszuführen, bei möglichst geringer Beeinträchtigung des laufenden Flughafenbetriebs. Die Teilnahmefrist endet am 21. April 2026 um 16:00 Uhr.
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Leistungsbeschreibung
Es ist der Abschluss eines Rahmenvertrags durch den FMG-Konzerns mit einem Auftragnehmer vorgesehen. Der Leistungsumfang, beinhaltet die hygienische sowie brandschutztechnische Reinigung von gewerblich betriebenen Küchenabluftanlagen. Die Leistungserbringung im Rahmenvertrag erfolgt auf dem Flughafen München Campus an etwa 80 Bauwerken unterschiedlicher Bauart und Nutzung, darunter Küchen, Lüftungszentralen, Passagierbereiche und Verkaufsräume, sowohl im öffentlichen als auch im nicht-öffentlichen Bereich (Luftsicherheitsbereich). Die Arbeiten sind sowohl im Gebäude sowie auch außerhalb von den Gebäuden unter anderem auf Dächern (Flachdach) durchzuführen. Der Rahmenvertrag mit Leistungsabrufen umfasst die fachgerechte Reinigung aller relevanten Komponenten der Abluftanlage gemäß den geltenden hygienischen und brandschutztechnischen Vorschriften. Dazu gehören insbesondere Dunstabzugshauben, Fettfangfilter, Abluftkanäle, Ventilatoren, Wärmerückgewinnungssysteme sowie die Abluftleitungen bis zum Ausblasbereich. Die Beauftragungen einzelner Leistungen (Einzelaufträge) erfolgen bedarfsabhängig durch eine einseitige elektronische Abruferklärung des Auftraggebers an den Auftragnehmer. Die Durchführung der Arbeiten hat nach den spezifischen Belangen des Flughafens insbesondere unter Einhaltung folgender Bedingungen zu erfolgen. - Flughafenbenutzungsordnung - Merkblatt über das Betreten der Sicherheitsbereiche des Flughafens München - Merkblatt über Flughafenlieferungen in den Sicherheitsbereich des Flughafens München - Reduzierung von Anlagenstörungen - Betriebszeiten der Anlagen 24 Stunden 7 Tagewoche - Leistungserbringung unter geringstmöglicher Beeinträchtigung des Flughafenbetriebes (einschließlich aller dazugehörigen Bereiche) Es ist beabsichtigt den Rahmenvertrag mit einem Auftragnehmer abzuschließen. Weitere Details können den Vergabeunterlagen entnommen werden.
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Leistungen nach Losen (1)
LOT-0001 · 2026-1004807_Flughafen München_Rahmenvertrag Reinigung Küchenabluftanlagen
Es ist der Abschluss eines Rahmenvertrags durch den FMG-Konzerns mit einem Auftragnehmer vorgesehen. Der Leistungsumfang, beinhaltet die hygienische sowie brandschutztechnische Reinigung von gewerblich betriebenen Küchenabluftanlagen. Die Leistungserbringung im Rahmenvertrag erfolgt auf dem Flughafen München Campus an etwa 80 Bauwerken unterschiedlicher Bauart und Nutzung, darunter Küchen, Lüftungszentralen, Passagierbereiche und Verkaufsräume, sowohl im öffentlichen als auch im nicht-öffentlichen Bereich (Luftsicherheitsbereich). Die Arbeiten sind sowohl im Gebäude sowie auch außerhalb von den Gebäuden unter anderem auf Dächern (Flachdach) durchzuführen. Der Rahmenvertrag mit Leistungsabrufen umfasst die fachgerechte Reinigung aller relevanten Komponenten der Abluftanlage gemäß den geltenden hygienischen und brandschutztechnischen Vorschriften. Dazu gehören insbesondere Dunstabzugshauben, Fettfangfilter, Abluftkanäle, Ventilatoren, Wärmerückgewinnungssysteme sowie die Abluftleitungen bis zum Ausblasbereich. Die Beauftragungen einzelner Leistungen (Einzelaufträge) erfolgen bedarfsabhängig durch eine einseitige elektronische Abruferklärung des Auftraggebers an den Auftragnehmer. Die Durchführung der Arbeiten hat nach den spezifischen Belangen des Flughafens insbesondere unter Einhaltung folgender Bedingungen zu erfolgen. - Flughafenbenutzungsordnung - Merkblatt über das Betreten der Sicherheitsbereiche des Flughafens München - Merkblatt über Flughafenlieferungen in den Sicherheitsbereich des Flughafens München - Reduzierung von Anlagenstörungen - Betriebszeiten der Anlagen 24 Stunden 7 Tagewoche - Leistungserbringung unter geringstmöglicher Beeinträchtigung des Flughafenbetriebes (einschließlich aller dazugehörigen Bereiche) Es ist beabsichtigt den Rahmenvertrag mit einem Auftragnehmer abzuschließen. Weitere Details können den Vergabeunterlagen entnommen werden.
Anforderungen an deinen Betrieb
Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Ausschlussgründen nach § 123 GWB: Eigenerklärung des Bewerbers, dass kein zwingender Ausschlussgrund nach § 123 GWB vorliegt. ========================== Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Ausschlussgründen nach § 124 GWB: Eigenerklärung des Bewerbers, dass der Bewerber in den letzten zwei Jahren nicht aufgrund eines Verstoßes gegen Vorschriften (z. B. § 23 AEntG, § 21 MiLoG oder Vorschriften wegen illegaler Beschäftigung von Arbeitskräften), die zu einer Eintragung im Gewerbezentralregister geführt hat, mit einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten oder einer Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen oder einer Geldbuße von mehr als 2.500 EUR belegt worden ist; dass der Bewerber nicht zahlungsunfähig ist, dass über das Vermögen des Bewerbers kein Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet worden ist, dass die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse nicht abgelehnt worden ist, sich der Bewerber nicht im Verfahren der Liquidation befindet oder seine Tätigkeit eingestellt hat, § 124 Abs. 1 Nr. 2 GWB dass der Bewerber im Rahmen der beruflichen Tätigkeit nicht nachweislich eine schwere Verfehlung begangen hat, durch die die Integrität des Bewerbers in Frage gestellt wird, § 124 Abs. 1 Nr. 3 GWB; das Verhalten einer rechtskräftig verurteilten Person ist einem Unternehmen zuzurechnen, wenn diese Person als für die Leitung des Unternehmens Verantwortlicher gehandelt hat; dazu gehört auch die Überwachung der Geschäftsführung oder die sonstige Ausübung von Kontrollbefugnissen in leitender Stellung, § 123 Abs. 3 GWB entsprechend. ========================== Eigenerklärung nach § 22 Abs. 1 und 2 LkSG: Eigenerklärung des Bewerbers, dass für den Bewerber kein im Sinne des § 22 Abs. 1 und Abs. 2 des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes (LkSG) relevanter rechtskräftig festgestellter Verstoß gegen das LkSG vorliegt. ========================== Eigenerklärung zum Nichtvorliegen sonstiger Ausschlussgründe: Eigenerklärung des Bewerbers, dass der Bewerber nach bestem Wissen und aufgrund sorgfältiger Prüfung keine Kenntnis davon hat, dass weder er noch eine seiner Tochtergesellschaften oder ein verbundenes Unternehmen, an dem er die Mehrheit der Anteile hält, als sanktionierte Person geführt wird, gegen die wirtschaftliche oder rechtliche Beschränkungen aufgrund einer Sanktionsverordnung (z.B. Antiterrorverordnung VO (EG) Nr. 2580/2001 (Anti-Terrorismus), VO (EG) Nr. 881/2002 (Al-Qaida), VO (EU) Nr. 753/2011 (Taliban), VO (EU) 2019/796 (Cyberangriffe), oder VO (EU) Nr. 269/2014 (Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen)) verhängt wurden; dass kein Verbot einer Auftragsvergabe an den Bewerber nach Art. 5k der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 in der Fassung des Art. 1 Ziff. 15 der Verordnung (EU) 2022/1269 des Rates vom 21. Juli 2022 vorliegt; Der Bewerber erklärt, dass er im Auftragsfall keine Unterauftragnehmer/Nachunternehmer, Lieferanten oder die Eignung leihende Dritte einsetzen wird, für die Art. 5k Abs. 1 a) - c) der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 in der Fassung des Art. 1 Ziff. 15 der Verordnung (EU) 2022/1269 des Rates vom 21. Juli 2022 zutrifft (siehe oben) und auf die mehr als 10% des Auftragswerts entfallen. Es gilt die gesetzliche Ausgangslage nach § 51 SektVO
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LOT-0001 · 2026-1004807_Flughafen München_Rahmenvertrag Reinigung Küchenabluftanlagen
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Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Ausschlussgründen nach § 123 GWB: Eigenerklärung des Bewerbers, dass kein zwingender Ausschlussgrund nach § 123 GWB vorliegt. ========================== Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Ausschlussgründen nach § 124 GWB: Eigenerklärung des Bewerbers, dass der Bewerber in den letzten zwei Jahren nicht aufgrund eines Verstoßes gegen Vorschriften (z. B. § 23 AEntG, § 21 MiLoG oder Vorschriften wegen illegaler Beschäftigung von Arbeitskräften), die zu einer Eintragung im Gewerbezentralregister geführt hat, mit einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten oder einer Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen oder einer Geldbuße von mehr als 2.500 EUR belegt worden ist; dass der Bewerber nicht zahlungsunfähig ist, dass über das Vermögen des Bewerbers kein Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet worden ist, dass die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse nicht abgelehnt worden ist, sich der Bewerber nicht im Verfahren der Liquidation befindet oder seine Tätigkeit eingestellt hat, § 124 Abs. 1 Nr. 2 GWB dass der Bewerber im Rahmen der beruflichen Tätigkeit nicht nachweislich eine schwere Verfehlung begangen hat, durch die die Integrität des Bewerbers in Frage gestellt wird, § 124 Abs. 1 Nr. 3 GWB; das Verhalten einer rechtskräftig verurteilten Person ist einem Unternehmen zuzurechnen, wenn diese Person als für die Leitung des Unternehmens Verantwortlicher gehandelt hat; dazu gehört auch die Überwachung der Geschäftsführung oder die sonstige Ausübung von Kontrollbefugnissen in leitender Stellung, § 123 Abs. 3 GWB entsprechend. ========================== Eigenerklärung nach § 22 Abs. 1 und 2 LkSG: Eigenerklärung des Bewerbers, dass für den Bewerber kein im Sinne des § 22 Abs. 1 und Abs. 2 des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes (LkSG) relevanter rechtskräftig festgestellter Verstoß gegen das LkSG vorliegt. ========================== Eigenerklärung zum Nichtvorliegen sonstiger Ausschlussgründe: Eigenerklärung des Bewerbers, dass der Bewerber nach bestem Wissen und aufgrund sorgfältiger Prüfung keine Kenntnis davon hat, dass weder er noch eine seiner Tochtergesellschaften oder ein verbundenes Unternehmen, an dem er die Mehrheit der Anteile hält, als sanktionierte Person geführt wird, gegen die wirtschaftliche oder rechtliche Beschränkungen aufgrund einer Sanktionsverordnung (z.B. Antiterrorverordnung VO (EG) Nr. 2580/2001 (Anti-Terrorismus), VO (EG) Nr. 881/2002 (Al-Qaida), VO (EU) Nr. 753/2011 (Taliban), VO (EU) 2019/796 (Cyberangriffe), oder VO (EU) Nr. 269/2014 (Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen)) verhängt wurden; dass kein Verbot einer Auftragsvergabe an den Bewerber nach Art. 5k der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 in der Fassung des Art. 1 Ziff. 15 der Verordnung (EU) 2022/1269 des Rates vom 21. Juli 2022 vorliegt; Der Bewerber erklärt, dass er im Auftragsfall keine Unterauftragnehmer/Nachunternehmer, Lieferanten oder die Eignung leihende Dritte einsetzen wird, für die Art. 5k Abs. 1 a) - c) der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 in der Fassung des Art. 1 Ziff. 15 der Verordnung (EU) 2022/1269 des Rates vom 21. Juli 2022 zutrifft (siehe oben) und auf die mehr als 10% des Auftragswerts entfallen. Es gilt die gesetzliche Ausgangslage nach § 51 SektVO
Änderungen und Bieterfragen
1 Eintrag- 04.08.2026VergabebekanntmachungBekanntmachung 538262-2026
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