12657_Teil C - Los 1_Rahmenvertrag_Tablets_07.09.2026.docx

Rahmenvertrag über Tablets und Smartphones mit Zubehör und Serviceleistungen

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 17.09.2026, 14:50 (Europe/Berlin)

Herkunft: vergabemarktplatz.brandenburg.de

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**Rahmenvertrag

zum Bezug von Tablets inklusive Zubehör und Services**

zwischen

dem Land Brandenburg, vertreten durch das Ministerium der Justiz und für Digitalisierung, dieses vertreten durch den Brandenburgischer IT-Dienstleister (ZIT-BB), Steinstraße 104 – 106, 14480 Potsdam

Vertragsnummer/Kennung Auftraggeber: 171 20_12657_V-20260328

­Auftraggeber (AG) ­

und der Firma

­Auftragnehmer (AN) ­

Präambel

Der Rahmenvertrag legt einen verbindlichen Rahmen für die von dem Auftragnehmer zu erbringende Leistung fest. Geregelt werden die Modalitäten einer etwaigen Einzelbeauftragung und die für die jeweilige Auftragsdurchführung wesentlichen Bedingungen.

§ 1 Vertragsbestandteile

(1) Vertragsbestandteile, Geltungsreihenfolge

Bestandteile dieses Vertrags sind folgende Unterlagen in nachstehender Rang- und Reihenfolge:

  • die Leistungsbeschreibung (LB) einschließlich ihrer Anlagen in der letzten Fassung vom […],
  • das letztverbindliche Angebot des Auftragnehmers einschließlich aller Anlagen (z. Bsp. Kriterienkatalog einschließlich Erläuterungen, Preisblatt usw.) vom […],
  • die Liste der Fragen und Antworten im Vergabeverfahren in der Fassung vom […],
  • Vertraulichkeits- und Sicherheitsvereinbarung,
  • die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen, Teil B, in der Fassung der Bekanntmachung vom 05.08.2003 (VOL/B 2003).

(2) Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers

Allgemeine Geschäfts-, Liefer-, oder Zahlungsbedingungen des Auftragnehmers werden nicht Vertragsbestandteil, sofern sie nicht ausdrücklich als Vertragsbestandteil vereinbart werden.

(3) Lizenzbedingungen für Software

Lizenzbedingungen (EULAs) des Herstellers für Software, die auf den Systemkomponenten vorinstalliert ist oder zu deren Betrieb geliefert wird und deren Verwendung durch Endkunden zwingend vorgegeben wird, bleiben von dem Ausschluss nach Abs. 2 unberührt. EULAs dürfen die Erfüllung der vertraglichen Leistungen, die Nutzungsrechte des Auftraggebers sowie die geltenden Sicherheitsanforderungen nicht einschränken. Rechte Dritter aus EULAs bleiben unberührt, soweit sie den vorstehenden Regelungen nicht widersprechen.

§ 2 Rolle des Auftraggebers

Auftraggeber ist das Land Brandenburg, vertreten durch das Ministerium für Justiz und für Digitalisierung des Landes Brandenburg, dieses vertreten durch den Brandenburgischen IT-Dienstleister (ZIT-BB). Der Auftraggeber nimmt ausschließlich die nach diesem Vertrag ausdrücklich für seine Rolle als rechtsgeschäftlicher Vertragspartner, Inhaber zentraler Genehmigungs-, Vergabe-, Steuerungs- und Zahlungsrechte sowie Verantwortlicher für zentrale Entscheidungen vorgesehenen Rechte wahr.

§ 3 Vertragsgegenstand

(1) Vertragsgegenstand ist die Lieferung von Tablets inklusive Zubehör und Service gemäß Leistungsbeschreibung im Abrufverfahren.

(2) Der Höchstwert dieses Rahmenvertrages beträgt [Der Wertungspreis des bezuschlagten Angebotes * Faktor 1,5] € (netto).

(3) Sollten während der Vertragslaufzeit Komponenten am Markt nicht mehr erhältlich sein, ist der Auftragnehmer verpflichtet, spätestens innerhalb von drei Monaten, mindestens gleichwertigen Ersatz zu liefern. Absehbare Produktwechsel sind dem Auftraggeber unverzüglich anzukündigen.

Dem Auftraggeber ist dann vorab ein Muster der Ersatzkomponenten kostenfrei zum Test zur Verfügung zu stellen. Er erklärt schriftlich die Abnahme, sofern der angebotene Ersatz nach Art und Güte und unter Berücksichtigung der Testergebnisse den vereinbarten Hardwarekomponenten entspricht. Mit Abnahme gilt die Änderung der Konfiguration als vereinbart.

Soweit ein Ersatz- oder Nachfolgemodell zu liefern ist, gelten für dessen Preisbildung die Regelungen des § 7 Abs. 2. Ein Anspruch des Auftragnehmers auf Übernahme darüber hinausgehender Mehraufwendungen besteht nicht.

§ 4 Controlling

(1) Der Auftragnehmer richtet unter Berücksichtigung der Vorgaben der Leistungsbeschreibung ein eigenes fachgerechtes Controlling ein und stellt dem AG die entsprechenden Berichte zur Verfügung.

(2) Der Auftragnehmer übergibt dem Auftraggeber quartalsweise eine kumulierte Abrufliste mit folgenden Inhalten: 1. Kunde; 2. abgerufene Leistung, 3. Preis netto und brutto.

(3) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, zusätzlich zu der Abrufliste den Auftraggeber unverzüglich in Textform zu informieren, wenn der jeweils aktuelle Budgetverbrauch 70 %, 90 % und 100 % des Höchstwerts gemäß § 3 Abs. 2 erreicht.

§ 5 Vertragsabwicklung

(1) Die Beauftragung der Leistungen erfolgt mit entsprechenden Einzelabrufen.

(2) Abrufe (Einzelabrufaufträge) erfolgen entsprechend des Bedarfes des Auftraggebers und ausschließlich in Schriftform.

(3) Liefer- und Leistungsorte können Standorte der Landesverwaltung im gesamten Land Brandenburg (AG) sowie gemeinsame Einrichtungen der Länder Brandenburg und Berlin mit Standort Berlin sein.

(4) Die Lieferung erfolgt jeweils frei Verwendungsstelle beim AG bzw. an dem durch den AG benannten Installationsort (ggf. des zentralen Lagerstandortes) innerhalb seines Verantwortungsbereiches im Bundesgebiet. Der Gefahrenübergang auf den AG erfolgt nach schriftlich bestätigter Entgegennahme der Lieferung durch den AG.

(5) Der Auftragnehmer hat die Lieferung nur nach vorheriger Absprache mit dem im jeweiligen Abruf genannten Ansprechpartner vorzunehmen.

(6) Die Geräte sind in enger terminlicher Abstimmung mit den im Abruf genannten Ansprechpartnern betriebsbereit und entsprechend den im Einzelabruf vereinbarten Services zu übergeben.

(7) Nicht terminierte Lieferungen werden durch den Auftraggeber nicht als Erfüllung angenommen, ein Gefahrübergang erfolgt nicht.

(8) Nach Lieferung und Erfüllung der im Einzelabruf vereinbarten Services wird die Vollständigkeit geprüft und eine gemeinsame Abnahmeerklärung auf dem Lieferschein dokumentiert.

§ 6 Verzug

Wenn der Auftragnehmer einen Termin für die Lieferung oder Teillieferungen nicht einhält, kommt er ohne Mahnung in Verzug. Dies gilt nicht, wenn der Auftragnehmer die Verzögerung nicht zu vertreten hat. Der Auftraggeber kann im Fall des Verzuges den Verzögerungsschaden verlangen. Ferner kann der Auftraggeber Schadensersatz statt der Leistung verlangen, wenn er dem Auftragnehmer erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung gesetzt hat. Anstelle des Schadensersatzes kann der Auftraggeber Ersatz vergeblicher Aufwendungen im Sinne von § 284 BGB verlangen. Die Fristsetzung ist in den gesetzlich genannten Fällen gemäß § 281 Abs. 2, § 323 Abs. 2 BGB entbehrlich.

Soweit nichts anderes vereinbart ist, ist der Auftraggeber für den Fall der Überschreitung des vereinbarten Termins um mehr als sieben Kalendertage berechtigt, für jeden Kalendertag, an dem sich der Auftragnehmer in Verzug befindet, eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,2 % der Gesamtvergütung zu verlangen. Satz 1 gilt auch für Überschreitungen von vereinbarten Terminen für Teilleistungen. In diesem Fall berechnet sich die Vertragsstrafe nach dem auf die Teilleistung entfallenden Anteil an der Gesamtvergütung. Insgesamt darf die Summe der aufgrund dieser Regelung zu zahlenden Vertragsstrafen jedoch nicht mehr als 5 % der Gesamtvergütung betragen. Vertragsstrafen werden auf Schadensersatzansprüche angerechnet. Abweichend von § 341 Abs. 3 BGB kann die jeweilige Vertragsstrafe bis zur vollständigen Zahlung der Vergütung für die jeweilige Lieferung geltend gemacht werden.

§ 7 Preise

(1) Bei der Preisgestaltung gelten die Bestimmungen der Verordnung PR 30 I 53 über die Preise bei öffentlichen Aufträgen vom 21.11.1953 in der jeweils gültigen Fassung.

(2) Die im Preisblatt angebotenen Nettoeinzelpreise für die dort bezeichneten Produkte und Leistungen sind für die Vertragslaufzeit verbindlich. Das allgemeine Beschaffungs-, Bezugs- und Kalkulationsrisiko, insbesondere Änderungen individueller Einkaufskonditionen, Rabatte, Boni, Vertriebsstufen, Bezugswege sowie sonstiger Beschaffungs- und Kalkulationsentscheidungen des Auftragnehmers, trägt der Auftragnehmer.

Preissenkungen, insbesondere aufgrund von Senkungen der offiziellen deutschen Herstellerlistenpreise, Erhöhungen von Rabatten oder sonstigen Verbesserungen der Beschaffungskonditionen des Auftragnehmers, sind dem Auftraggeber unverzüglich und vollständig für alle noch nicht abgerufenen Leistungen weiterzugeben.

Eine Erhöhung der Nettoeinzelpreise ist ausschließlich für ein nach § 3 Abs. 3 zulässiges und vom Auftraggeber vor dem jeweiligen Abruf schriftlich freigegebenes Ersatz- oder Nachfolgemodell zulässig. Voraussetzung hierfür ist, dass

  1. das ursprünglich angebotene Produkt vom Hersteller endgültig abgekündigt wurde oder für den Auftragnehmer und andere Marktteilnehmer dauerhaft nicht mehr zu angemessenen marktüblichen Bedingungen verfügbar ist,
  2. das Ersatz- oder Nachfolgemodell hinsichtlich Leistung, Funktionalität, Qualität, Kompatibilität, Sicherheit, Administrierbarkeit und Servicefähigkeit mindestens gleichwertig ist,
  3. der Auftragnehmer die endgültige Abkündigung oder die dauerhafte Nichtverfügbarkeit sowie die Gleichwertigkeit des vorgesehenen Ersatz- oder Nachfolgemodells nachvollziehbar nachweist,
  4. der offizielle deutsche Herstellerlistenpreis des vom Auftraggeber freigegebenen Ersatz- oder Nachfolgemodells den offiziellen deutschen Herstellerlistenpreis des ursprünglich angebotenen Produkts zum Ablauf der Angebotsfrist übersteigt und
  5. die Preisdifferenz nicht auf individuellen Einkaufspreisen, Beschaffungskonditionen, Vertriebsstufen, Beschaffungswegen oder sonstigen Beschaffungs- und Kalkulationsentscheidungen des Auftragnehmers beruht.

Der Nettoeinzelpreis des freigegebenen Ersatz- oder Nachfolgemodells berechnet sich aus dem für das ursprünglich angebotene Produkt vereinbarten Nettoeinzelpreis zuzüglich der positiven Differenz zwischen

  1. dem offiziellen deutschen Herstellerlistenpreis des freigegebenen Ersatz- oder Nachfolgemodells zum Zeitpunkt der schriftlichen Freigabe durch den Auftraggeber und
  2. dem offiziellen deutschen Herstellerlistenpreis des ursprünglich angebotenen Produkts zum Ablauf der Angebotsfrist.

Ist der Herstellerlistenpreis des freigegebenen Ersatz- oder Nachfolgemodells niedriger als der Herstellerlistenpreis des ursprünglich angebotenen Produkts zum Ablauf der Angebotsfrist, vermindert sich der vereinbarte Nettoeinzelpreis um die entsprechende Differenz.

Als offizieller deutscher Herstellerlistenpreis gilt die vom Hersteller für den deutschen Markt veröffentlichte unverbindliche Preisempfehlung ohne Umsatzsteuer. Veröffentlicht der Hersteller keine unverbindliche Preisempfehlung, ist der maßgebliche Herstellerlistenpreis durch eine schriftliche Bestätigung des Herstellers oder eines vom Hersteller autorisierten Vertriebs nachzuweisen. Maßgeblich ist jeweils der Listenpreis für ein hinsichtlich Ausstattung, Lieferumfang, Garantie und sonstiger preisrelevanter Leistungsbestandteile vergleichbares Produkt.

Die Preisanpassung gilt ausschließlich für Ersatz- oder Nachfolgemodelle, die nach schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers künftig abgerufen werden. Bereits erteilte Abrufe bleiben unberührt. Ein Anspruch des Auftragnehmers auf Ersatz weiterer oder darüber hinausgehender Mehraufwendungen besteht nicht.

(3) Der Auftraggeber hat das Recht, die Ordnungsmäßigkeit der Preisbildung stichprobenartig zu überprüfen. Dazu hat der Auftragnehmer auf Verlangen die jeweiligen Einkaufsnachweise offen zu legen. Der Auftraggeber hat das Recht der Einsichtnahme in die entsprechenden Geschäftsunterlagen. Der Auftraggeber verpflichtet sich zur Vertraulichkeit.

(4) Der Auftragnehmer übergibt dem Auftraggeber nach Bedarf eine aktuelle Preisliste in Form einer Excel-Datei mit folgendem Mindestinhalt: 1. Lieferant, 2. Artikel-Nr., 3. Artikelbezeichnung, 4. Preiseinheit, 5. Nettoeinzelpreis.

§ 8 Abrechnung / Zahlung

Erfolgt ein Einzelabruf, hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber mit der Übergabe der mit dem Einzelabruf abgerufenen Waren eine prüffähige Rechnung zu überreichen. Die Zahlungsfrist für den in der prüffähigen Rechnung ausgewiesenen Preis beträgt 30 Kalendertage ab Zugang einer prüffähigen Rechnung oder bei Skonto-Vereinbarungen unter Abzug innerhalb von 14 Tagen.

§ 9 Datenschutz / IT- Sicherheitsrichtlinien

Für den Betrieb von Informations- und Kommunikationsanlagen (IuK) gelten die Bestimmungen der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG, in der aktuellen Fassung). Der Auftragnehmer verpflichtet sich zur Wahrung des Datengeheimnisses. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die IT-Sicherheitsrichtlinien der Staatskanzlei, der Landesministerien und die der ihnen nachgeordneten Behörden, Einrichtungen und Landesbetriebe (in der jeweils geltenden Fassung) einzuhalten. Ihm ist bekannt, dass alle geschäftlichen Kenntnisse, die er im Rahmen seiner Tätigkeit erlangt, streng vertraulich und nicht für unberechtigte Personen bestimmt sind. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, alle vertraulichen Kenntnisse und Unterlagen, sowie alles, was in Ausübung der beruflichen Tätigkeit oder bei Gelegenheit bekannt oder anvertraut worden ist, nicht an Dritte weiterzugeben, nicht mit Dritten über diese Kenntnisse und Unterlagen zu sprechen und Dritten auch nicht in sonstiger Art und Weise, auch nicht nach Beendigung des Auftrages, zugänglich zu machen.

§ 10 Vertragslaufzeit

(1) Die Laufzeit des Vertrages beginnt mit Zuschlagserteilung und endet 2 Jahre später, ohne dass es einer Kündigung bedarf.

(2) Der Auftraggeber hat das Recht, den Vertrag durch einseitige Erklärung zweimal, um jeweils ein Jahr zu verlängern. Hierzu genügt die Benachrichtigung des Auftragnehmers durch den Auftraggeber in schriftlicher Form bis zu einem Monat vor Ablauf der Vertragslaufzeit. Für diesen Fall gelten die Bedingungen des Vertrages unverändert fort.

(3) Im Fall, dass der Höchstwert des Rahmenvertrages gem. § 3 Abs. (2) dieses Vertrages vor Laufzeitende ausgeschöpft ist, endet der Rahmenvertrag bzw. können keine Einzelabrufe mehr getätigt werden.

§ 11 Kündigung

(1) Der Auftraggeber hat das Recht der fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund. Ein solcher liegt insbesondere vor, wenn:

Es zu einer erheblichen Verschlechterung in den Vermögensverhältnissen des Auftragnehmers gegenüber dem Zeitpunkt des Vertragsschlusses kommt, so dass die Gefahr besteht, dass der Auftragnehmer seinen Pflichten aus diesem Vertrag nicht oder nicht in vollem Umfang nachkommen kann; die Leistung wiederholt mangelhaft erbracht wurde, die Leistung wiederholt nicht innerhalb der vertraglich vereinbarten Zeit erbracht wurde, Preisreduktionen nicht unverzüglich an die Auftraggeber weitergegeben wurden, Verstöße des Auftragnehmers gegen seine Verpflichtungen zur Geheimhaltung und/oder zur Wahrung des Datenschutzes gemäß § 8 dieses Vertrages auftreten; wissentlich falsche Angaben des Auftragnehmers im Rahmen des Vergabeverfahrens gemacht werden; der Auftraggeber von wettbewerbsbeschränkenden Absprachen des Auftragnehmers im Rahmen des Vergabeverfahrens nachträgliche Kenntnis erlangt.

(2) Der Auftragnehmer ist dem Auftraggeber zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der dem Auftraggeber durch die außerordentliche fristlose Kündigung gemäß der Absatz 1 entsteht. Dies gilt nicht, soweit der Auftragnehmer die Gründe für die außerordentliche Kündigung nicht zu vertreten hat. Für die Geltendmachung von Schadensersatz statt der Leistung bedarf es keiner Fristsetzung im Sinne des § 281 Abs. 1 BGB.

(3) Der Auftraggeber ist durch den Schadensersatz so zu stellen, wie er stünde, wenn der Auftragnehmer den Vertrag ordnungsgemäß erfüllt hätte. Es ist insbesondere auch jeder Mehraufwand des Auftraggebers zu ersetzen, der diesem durch die Beauftragung eines Dritten mit der Durchführung der vertragsgegenständlichen Leistung entsteht.

(4) Weitergehende gesetzliche Schadensersatzansprüche des Auftraggebers bleiben unberührt.

(5) Kündigungen müssen schriftlich erfolgen.

§ 12 Haftungsbeschränkungen

(1) Die Haftung bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen wird für den Vertrag insgesamt grundsätzlich auf die Gesamtvergütung beschränkt. Beträgt die Gesamtvergütung weniger als 50.000,- €, wird die Haftung jedoch auf 50.000,- € beschränkt.

(2) Für leicht fahrlässig verursachte Sachschäden haftet der Auftragnehmer abweichend von Absatz 1 mindestens aber auf bis zu 500.000,- € je Schadensereignis und insgesamt mindestens auf bis zu 1.000.000,- €.

(3) Die Haftung für leicht fahrlässig verursachten Verzug wird insgesamt auf 50 % der Haftungsobergrenzen gemäß Absatz 1 beschränkt. Im Falle weiterer leicht fahrlässiger Pflichtverletzungen überschreitet die Haftung des Auftragnehmers für den Vertrag jedoch nicht die in Absatz 1 vereinbarten Haftungsobergrenzen.

(4) Bei Verlust von Daten haftet der Auftragnehmer nur für denjenigen Aufwand, der bei ordnungsgemäßer und regelmäßiger Datensicherung durch den Auftraggeber für die Wiederherstellung der Daten erforderlich gewesen wäre.

(5) Ansprüche aus entgangenem Gewinn sind ausgeschlossen, soweit nichts anderes vereinbart ist.

(6) Die Haftungsbeschränkungen gelten nicht für Ansprüche wegen Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, bei der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei Arglist, soweit das Produkthaftungsgesetz zur Anwendung kommt, sowie bei Garantieversprechen, soweit bzgl. letzteren nichts anderes geregelt ist.

§ 13 Sonstiges

(1) Änderungen und Ergänzungen sind nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart werden.

(2) Bei Unwirksamkeit einer Bestimmung dieses Vertrages berührt dies die übrigen Bestimmun­gen nicht. Die Partner werden stattdessen eine Klausel vereinbaren, die wirtschaftlich dem Sinn und Zweck der Regelung in zulässiger Weise am nächsten kommt. Gleiches gilt für alle Regelungen und Zusatzabreden im Rahmen von Einzelbestellungen.

(3) Erfüllungsort für die Leistungen des AN sind die Standorte innerhalb des Landes Brandenburg. Der Gerichts­stand für alle Parteien ist der Sitz des AG. Rechtsstreitigkeiten berechtigen den AN nicht, die Arbeiten zu unterbrechen oder einzustellen. Es gilt deutsches Recht.

(4) Der AN bestätigt eine ordnungsgemäße Geschäftsführung.

Unterschrift AuftraggeberUnterschrift Auftragnehmer
Brandenburgischer IT-Dienstleister Datum, 2026Datum, 2026
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