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VHB-Bbg Formular 3.11 EU Stand: 06/2025 Information nach EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO)
Informationen wegen der Erhebung personenbezogener Daten nach Artikel 13
und 14 der Verordnung (EU) 2016/679 vom 27. April 2016 – DatenschutzGrundver-
ordnung (DSGVO) 1
Der Brandenburgische IT-Dienstleister nimmt den Schutz Ihrer personenbezogenen Daten
sehr ernst. Grundsätzlich bewahrt der Brandenburgische IT-Dienstleister Verschwiegenheit
über die ihr bei ihrer Aufgabenwahrnehmung bekannt gewordenen dienstlichen Angelegen-
heiten.
Im Zusammenhang mit der Vergabe „Rahmenvertrag (RV) zum Bezug von Tablets und Smart-
phones inklusive Zubehör und Services“ verarbeitet der Brandenburgische IT-Dienstleister
Daten von Ihnen.
Mit diesen Datenschutzhinweisen möchteBrandenburgische IT-Dienstleister Sie nachstehend
gemäß Artikel 13 DSGVO über die Verarbeitung Ihrer Daten informieren.
- Name und Kontaktdaten des für die Verarbeitung der personenbezogenen Daten Ver- antwortlichen:
Stefan Pohl
- Kontaktdaten der/des Datenschutzbeauftragten:
Brandenburgischer IT-Dienstleister Datenschutzbeauftragter Steinstraße 104-106 14480 Potsdam
- Zweck und Rechtsgrundlage für die Verarbeitung personenbezogener Daten:
3a) Zweck der Verarbeitung:
Durchführung eines Vergabeverfahrens
1 Die Muster zur Berücksichtigung der Informationspflichten nach Artikel 13 und 14 DSGVO sind in jedem Fall mit dem für die Vergabestelle verantwortlichen Datenschutzbeauftragten abzustimmen. Für Kommunen können Anpassungen in den rechtlichen Grundlagen erforderlich sein. Die Formulare zur Erfüllung der Informationspflichten nach Artikel 13 und 14 DSGVO in einem Vergabeverfahren decken nur die Standardaspekte von in diesem Zusammenhang anfallenden Fallgestal- tungen ab. Darüber hinaus sind Auftraggeber in Vergabeverfahren gehalten, in jedem Einzelfall datenschutzrechtliche Be- lange sorgfältig zu prüfen und umzusetzen.
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3b) Rechtsgrundlage:
Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c i.V.m. Artikel 6 Absatz 3 DSGVO und §§ 97ff. des
Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen
- Empfänger von personenbezogenen Daten:
Die Vergabestelle ist nach § 6 Absatz 1 des Wettbewerbsregistergesetzes verpflichtet, vor der
Erteilung des Zuschlags in einem Verfahren über die Vergabe öffentlicher Aufträge und Konzes-
sionen bei der Registerbehörde abzufragen, ob im Wettbewerbsregister Eintragungen zu dem-
jenigen Bieter, an den der Zuschlag erteilt werden soll, gespeichert sind.
Im Rahmen eines Teilnahmewettbewerbs ist die Vergabestelle nach § 6 Absatz 2 Nummer 2 des
Wettbewerbsregistergesetzes berechtigt, das Wettbewerbsregister zu denjenigen Bewerbern
abzufragen, die zur Abgabe eines Angebots aufgefordert werden sollen.
Im Falle des Vorliegens einer Eintragung im Wettbewerbsregister kann die Vergabestelle nach §
6 Absatz 6 des Wettbewerbsregistergesetzes von den Strafverfolgungsbehörden oder den zur
Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten berufenen Behörden ergänzende Informationen anfor-
dern, soweit diese nach Einschätzung der Vergabestelle für die Vergabeentscheidung erforder-
lich sind. Die Strafverfolgungsbehörden und die zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten be-
rufenen Behörden dürfen die angeforderten Informationen auf Ersuchen des Auftraggebers
übermitteln.
Die Vergabestelle kann die Registerbehörde nach § 8 Absatz 4 Satz 5 des Wettbewerbsregister-
gesetzes um Übermittlung der Entscheidung über einen Antrag auf vorzeitige Löschung einer
Eintragung aus dem Wettbewerbsregister sowie weiterer Unterlagen ersuchen.
Nach § 9 Absatz 1 Satz 1 des Brandenburgischen Vergabegesetzes ist die Vergabestelle ver-
pflichtet, die Einhaltung der gemäß § 6 Absatz 2 und § 8 des Brandenburgischen Vergabe-
gesetzes vereinbarten Vertragsbestimmungen (Zahlung von Mindestentgelt durch den Auf-
tragnehmer sowie Nachunternehmer und Verleiher) zu überprüfen. In diesem Zusammen-
hang können im Einzelfall steuerlich relevante personenbezogene Daten i.S.v. Artikel 9 Ab-
satz 1 DSGVO verarbeitet werden.
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Erhält die Vergabestelle Kenntnis davon, dass der Auftragnehmer oder ein Nachunterneh-
mer einer bei der Erfüllung der Leistungspflichten eingesetzten Arbeitnehmerin oder einem
bei der Erfüllung der Leistungspflichten eingesetzten Arbeitnehmer nicht mindestens die
nach dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz oder dem Mindestlohngesetz geltenden Mindest-
arbeitsbedingungen gewährt, so hat er dies nach § 8 Absatz 2 des Brandenburgischen
Vergabegesetzes der für die Kontrolle der Einhaltung der genannten Gesetze zuständigen
Stelle mitzuteilen.
Nach § 10 Absatz 3 des Brandenburgischen Vergabegesetzes meldet die Vergabestelle der
im Land Brandenburg beim für Wirtschaft zuständigen Ministerium der Landesregierung
eingerichteten zentralen Informationsstelle solche Auftragnehmer, die wegen einer schuld-
haften Verletzung ihrer nach § 6 Absatz 2 und §§ 8 sowie 9 Absatz 1 des Brandenburgischen
Vergabegesetzes vereinbarten Pflichten von der Teilnahme am Wettbewerb um Aufträge
wegen mangelnder Eignung ausgeschlossen wurden (Auftragssperre).
Die Vergabestelle fragt bei der v. g. Informationsstelle auch an, inwieweit Eintragungen in
der Sperrliste zu Bietern mit einem für den Zuschlag in Betracht kommenden Angebot vor-
liegen. Dies gilt entsprechend vor Entscheidungen über die Beschränkung des Bieterkreises
hinsichtlich der aussichtsreichen Bewerber, wenn der Bieterkreis beim Wegfall eines Bie-
ters beschränkt würde.
Nach § 134 Absatz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen informiert die Vergabe-
stelle die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Un-
ternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen
Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses
unverzüglich in Textform. Dies gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ableh-
nung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlags-
entscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist.
Nach § 62 Absatz 1 Satz 1 Vergabeverordnung teilt die Vergabestelle jedem Bewerber und jedem
Bieter unverzüglich seine Entscheidungen über den Abschluss einer Rahmenvereinbarung, die
Zuschlagserteilung oder die Zulassung zur Teilnahme an einem dynamischen Beschaffungssys-
tem mit.
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Nach § 62 Absatz 2 Nummer 3 Vergabeverordnung unterrichtet die Vergabestelle auf Verlangen
des Bieters unverzüglich, spätestens innerhalb von 15 Tagen nach Eingang des Antrags in Text-
form nach § 126b des Bürgerlichen Gesetzbuchs jeden Bieter über die Merkmale und Vorteile
des erfolgreichen Angebots sowie den Namen des erfolgreichen Bieters.
Nach § 39 Absatz 1 Vergabeverordnung übermittelt die Vergabestelle spätestens 30 Tage nach
der Vergabe eines öffentlichen Auftrags oder nach dem Abschluss einer Rahmenvereinbarung
eine Vergabebekanntmachung mit den Ergebnissen des Vergabeverfahrens an das Amt für Ver-
öffentlichungen der Europäischen Union. Hier werden auch Name und Anschrift des Wirt-
schaftsteilnehmers, zu dessen Gunsten der Zuschlag erteilt wurde, veröffentlicht.
Im Falle der Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens vor der Vergabekammer hat die Vergabe-
stelle nach § 163 Absatz 2 Satz 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen die Verga-
beakten der Kammer sofort zur Verfügung zu stellen. Dies gilt auch für das Verfahren der sofor-
tigen Beschwerde vor dem zuständigen Oberlandesgericht nach § 171 GWB. In diesen Verfahren
werden personenbezogene Daten ggf. auch an andere Verfahrensbeteiligte weitergegeben.
- Kriterien für die Festlegung der Dauer der Speicherung personenbezogener Daten:
Maßstab für die Dauer der Speicherung personenbezogener Daten sind die haushaltsrecht-
lichen Aufbewahrungsfristen (§§ 55, 70 bis 72 und 75 bis 80 Landeshaushaltsordnung Bran-
denburg bzw. § 8 Absatz 4 Vergabeverordnung sowie ggf. nach der europäischen Haushalts-
ordnung).
- Rechte der betroffenen Person:
Recht auf Auskunft:
Es besteht ein Recht auf Auskunft der von der Vergabestelle verarbeiteten personenbezo-
genen Daten.
Recht auf Berichtigung:
Es besteht ein Recht auf Berichtigung, sofern die den Bewerber/Bieter betreffenden Anga-
ben nicht (mehr) zutreffend sind. Unvollständige Daten können vervollständigt werden.
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Recht auf Löschung:
Es besteht grundsätzlich ein Recht auf Löschung der personenbezogenen Daten. Der An-
spruch hängt jedoch u. a. davon ab, ob die Daten zur Erfüllung der Aufgaben noch benötigt
werden (s.a. Dauer der Speicherung).
Recht auf Einschränkung der Verarbeitung:
Es besteht ein Recht, eine Einschränkung der Verarbeitung der Daten des Bewerbers/Bie-
ters zu verlangen.
Recht auf Widerspruch:
Es besteht das Recht, aus Gründen, die sich aus der besonderen Situation des Bewer-
bers/Bieters ergeben, der Verarbeitung der diesen betreffenden Daten zu widersprechen,
sofern nicht ein überwiegendes öffentliches Interesse oder eine Rechtsvorschrift dem ent-
gegensteht.
- Beschwerderecht bei der Datenschutzaufsichtsbehörde:
Die zuständige Datenschutzaufsichtsbehörde im Land Brandenburg ist:
Die Landesbeauftragte für den Datenschutz und für das Recht auf Akteneinsicht
Dagmar Hartge
Stahnsdorfer Damm 77
14532 Kleinmachnow
Hieran sind etwaige Beschwerden zu richten, sofern die Auskunft gebende Behörde ihren
Pflichten nicht oder nicht in vollem Umfang nachgekommen ist.
Eine Informationspflicht des Verantwortlichen wegen der Erhebung von personenbezogenen
Daten bei Dritten (z.B. Eignungsnachweise dritter Personen) besteht nach Artikel 14 Absatz 5
Buchstabe c) der Datenschutz-Grundverordnung nicht. Die Datenerhebung ist im Rahmen des
Vergabeverfahrens ausdrücklich geregelt und dort zum Schutz der Interessen der betroffenen
Personen eine vertrauliche Behandlung der Daten vorgesehen ist (§§ 97 ff. des Gesetzes ge-
gen Wettbewerbsbeschränkungen, §§ 5, 8 Vergabeverordnung).
Weitere Informationen können Sie dem offiziellen Internetauftritt des Brandenburgischer IT-
Dienstleister unter https://zit-bb.brandenburg.de sowie dem offiziellen Internetauftritt der
„Landesbeauftragten für den Datenschutz und das Recht auf Akteneinsicht“ unter
https://www.lda.brandenburg.de entnehmen.
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