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Rahmenvertrag über Tablets und Smartphones mit Zubehör und Serviceleistungen

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 17.09.2026, 14:50 (Europe/Berlin)

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171 20 - 12657: Vergabeverfahren – „Rahmenvertrag (RV) zum Bezug von Tablets und Smartphones inklusive Zubehör und Services“ 6. Fragerunde

Nr.Bezug aufBieterfrageAntwort
EingangLosDokumentKapitelSeite
12009.09.20261+2RVBezugnehmend auf die Antwort zu Bieterfrage 119 bitten wir den Auftraggeber nochmals um Prüfung der vorgesehenen Preisregelung für Bestandsprodukte. Der Auftraggeber bestätigt in seiner Antwort, dass eine Regelung für mögliche Preiserhöhungen bei Bestandsmodellen nicht vorgesehen ist. Aus Sicht des Bieters entsteht hierdurch insbesondere vor dem Hintergrund der aktuell außergewöhnlichen Entwicklung auf den internationalen Speicher- und Halbleitermärkten ein während der Vertragslaufzeit nicht belastbar kalkulierbares Preisrisiko. Die derzeitigen Marktverwerfungen betreffen nicht ausschließlich klassische PC- und Serverprodukte. Smartphones und Tablets sind hiervon unmittelbar betroffen, da insbesondere LPDDR-Arbeitsspeicher sowie NAND-Flash-Speicher wesentliche Bestandteile der ausgeschriebenen Endgeräte darstellen. Aktuelle Marktanalysen weisen auf erhebliche Preissteigerungen bei diesen Komponenten hin. Gleichzeitig werden Produktionskapazitäten der Speicherhersteller verstärkt für AI- , Rechenzentrums- und Serveranwendungen eingesetzt. Hierdurch stehen entsprechende Kapazitäten für Consumer-Endgeräte wie Smartphones und Tablets nur eingeschränkt zur Verfügung. Diese Entwicklung kann sich unmittelbar auf die Herstellerpreise bereits bestehender und weiterhin aktiv vertriebener Gerätemodelle auswirken. Es handelt sich hierbei ausdrücklich nicht um Veränderungen individueller Einkaufskonditionen des Auftragnehmers, etwa durch veränderte Rabatte, Boni, Bezugswege oder Margen, sondern um externe, vom Auftragnehmer nicht beeinflussbare Veränderungen der Hersteller- und Komponentenpreise. Das daraus resultierende Risiko ist bei einer mehrjährigen Rahmenvereinbarung zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe weder hinsichtlich des Eintritts noch hinsichtlich der Höhe belastbar kalkulierbar. Eine vollständige Übertragung dieses Risikos auf den Auftragnehmer führt aus unserer Sicht zwangsläufig dazu, dass Bieter entweder entsprechende Risikoaufschläge bereits zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe einkalkulieren müssen oder das wirtschaftliche Risiko einer Angebotsabgabe nicht eingehen können. Beides dürfte dem Ziel eines möglichst wirtschaftlichen Angebots und eines breiten Wettbewerbs entgegenstehen. Dies gewinnt zusätzlich dadurch an Bedeutung, dass der Auftraggeber zwar über die Gesamtlaufzeit von einem prognostizierten Umfang von ca. 5.000 Tablets und 3.000 Smartphones ausgeht, gleichzeitig jedoch keine Abrufverpflichtung hinsichtlich der Produkte und/oder Mengen besteht. Der Auftragnehmer kann somit weder die tatsächlichen Abrufmengen noch deren zeitliche Verteilung während der Vertragslaufzeit verlässlich prognostizieren und entsprechende Mengen zu heutigen Konditionen absichern. Vor diesem Hintergrund bitten wir nochmals um Prüfung, ob für nachweisbare, nicht vom Auftragnehmer zu vertretende Herstellerpreisänderungen auch bei weiterhin angebotenen Bestandsmodellen eine beidseitige Preisanpassungsmöglichkeit vorgesehen werden kann. Denkbar wäre beispielsweise folgende Regelung: Ändert sich während der Vertragslaufzeit der für den deutschen Markt geltende Herstellerlistenpreis bzw. - sofern ein solcher nicht veröffentlicht wird - der vom Hersteller schriftlich bestätigte maßgebliche Herstellerpreis eines angebotenen Bestandsproduktes, kann der vereinbarte Nettoeinzelpreis für zukünftige Einzelabrufe entsprechend der nachgewiesenen Herstellerpreisänderung angepasst werden. Die Regelung könnte ausdrücklich symmetrisch ausgestaltet werden, sodass sowohl Preiserhöhungen als auch Preissenkungen berücksichtigt werden. Die ursprünglich kalkulierte Marge des Auftragnehmers bliebe unverändert. Veränderungen individueller Rabatte, Boni, Bezugswege oder sonstiger vom Auftragnehmer beeinflussbarer Einkaufskonditionen würden ausdrücklich keine Preisanpassung rechtfertigen. Bereits erteilte Einzelabrufe wären von einer späteren Preisanpassung nicht betroffen. Wir bitten den Auftraggeber vor dem Hintergrund der aktuellen außergewöhnlichen Speicher- und Halbleitermarktsituation um erneute Prüfung und entsprechende Anpassung der Preisregelung des Rahmenvertrages.Der Auftraggeber hat die Preisregelung erneut geprüft. Er hält an dem Grundsatz verbindlicher Nettoeinzelpreise für die angebotenen Ausgangs- und Bestandsprodukte fest. Das allgemeine Beschaffungs-, Markt- und Kalkulationsrisiko verbleibt bei weiterhin verfügbaren Bestandsprodukten beim Auftragnehmer. Dies gilt auch für Änderungen von Herstellerlistenpreisen, Komponentenpreisen, Einkaufskonditionen, Bezugswegen und sonstigen Beschaffungsbedingungen. Eine allgemeine Preisanpassung für Bestandsprodukte ist daher nicht vorgesehen. Im Übrigen hat der Auftraggeber die Vergabeunterlagen bereits um eine Preisanpassungsmöglichkeit ergänzt. Eine weitere Änderung wird nicht erfolgen.

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