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171 20 - 12657: Vergabeverfahren – „Rahmenvertrag (RV) zum Bezug von Tablets und Smartphones inklusive Zubehör und Services“ 4. Fragerunde
| Nr. | Bezug auf | Bieterfrage | Antwort | ||||
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| Eingang | Los | Dokument | Kapitel | Seite | |||
| 92 | 04.09.2026 | 1+2 | Vertraulichkeits- und Sichherheitsverein barung | Die Vertraulichkeitsvereinbarung ist nach unserem Verständnis einseitig zugunsten des Auftraggebers ausgestaltet. Wir bitten um Klarstellung und regen an, die Vertraulichkeitspflichten des § 1 (2) wechselseitig, d. h. auch zugunsten des Auftragnehmers, auszugestalten. | Dem Wunsch kann nicht entsprochen werden, da die gesamte Vereinbarung auf den Schutz der Interessen des AG gerichtet ist. | ||
| 93 | 04.09.2026 | 1+2 | Vertraulichkeits- und Sichherheitsverein barung | Zur Definition der vertraulichen Informationen in § 1 (1) regen wir an, die Formulierung „oder ein verständiger Dritter als vertraulich ansehen würde“ zu streichen. Hierdurch werden Auslegungsschwierigkeiten vermieden und für die vertraulichen Informationen konkret auf den Austausch zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer abgestellt. Wir bitten um Mitteilung, ob der Auftraggeber die Anpassung vornimmt. | Die Anpassung wird nicht vorgenommen. Es wird allein auf den Austausch zwischen AN und AG abgestellt. Die angesprochene Formulierung dient lediglich als Unterstützung bei der Auslegung. | ||
| 94 | 04.09.2026 | 1+2 | Vertraulichkeits- und Sichherheitsverein barung | In § 1 (1) regen wir zudem die Aufnahme von Ausnahmetatbeständen an, die regeln, welche Informationen keine vertraulichen Informationen darstellen: „Informationen oder Daten gelten jedoch nicht als vertrauliche Informationen, soweit diese (i) Informationen, die dem Empfänger bereits bekannt waren, bevor sie zum ersten Mal vom Informationsgeber ohne Geheimhaltungsverpflichtung mitgeteilt wurden; (ii) Informationen, die zum Zeitpunkt ihrer Offenlegung bereits der Öffentlichkeit bekannt waren oder nach besagter Offenlegung der Öffentlichkeit bekannt wurden, ohne dass dies auf eine Verletzung einer dem Informationsempfänger oder einem Dritten obliegenden Geheimhaltungspflicht zurückzuführen ist; (iii) Informationen, die eine Partei in gutem Glauben von einem Dritten erhalten hat, der selbst hinsichtlich der besagten Informationen keinen Geheimhaltungspflichten gegenüber dem Informationsgeber unterliegt; oder iv) Informationen, deren Offenlegung aufgrund einer Rechtsvorschrift oder der Anordnung eines Gerichtes, einer Behörde, eines Bundesstaates, einer Regierungsstelle oder einer politischen Untergliederung derselben verpflichtend ist, wobei in diesem Falle der Informationsempfänger (a) den Informationsgeber, sofern gesetzlich zulässig, unverzüglich nach Feststellung einer solchen Offenlegungspflicht informiert haben muss, und (b) dem Informationsgeber die Möglichkeit zur Überprüfung der Notwendigkeit einer solchen Offenlegung und die Zustimmung hierzu bzw. die Möglichkeit zur Einleitung rechtlicher Schritten zur Verhinderung der Offenlegung eingeräumt haben muss. Es ist dem Informationsempfänger gestattet, solche nicht vertraulichen Informationen zu nutzen, nutzen zu lassen oder weiterzugeben. Soweit nur ein Teil der Informationen unter eine oder mehrere der vorstehenden Ausnahmeregelungen fällt, unterliegen die verbleibenden Informationen weiterhin den Geheimhaltungspflichten gemäß dieser Vereinbarung.“ | Dem Wunsch kann nicht entsprochen werden. Richtig ist, dass einige Tatbestände Informationen und/oder Daten die Vertraulichkeit ausschließen. Dies ist aber allgemein anerkannt bzw. richterlich entschieden. Eine Aufnahme erübrigt sich hier daher, zumal die Formulierungen an einigen Stellen über das oben gesagte hinausgehen. | ||
| 95 | 04.09.2026 | 1+2 | Vertraulichkeits- und Sichherheitsverein barung | § 1 (2) Nr. 5 regelt die Weitergabe vertraulicher Informationen an Dritte. Wir bitten um Bestätigung, dass mit dem Auftragnehmer verbundene Unternehmen im Sinne der §§ 15 ff. AktG sowie dem Auftraggeber bereits mitgeteilte Unterauftragnehmer nicht als Dritte im Sinne dieser Regelung gelten. | Das ist richtig, wobei Unterauftragnehmer ebenfalls zu verpflichten sind (§ 1 Abs. 2 Nr. 7). Nach § 1 Abs. 2 Nr. 6 darf eine Weitergabe nur im erforderlichen Rahmen erfolgen. Dies ist durch den AN zu berücksichtigen! | ||
| 96 | 04.09.2026 | 1+2 | Vertraulichkeits- und Sichherheitsverein barung | Zu § 1 (2) Nr. 8 regen wir an, dass die Pflicht des Auftragnehmers zur Vernichtung bzw. Löschung der vertraulichen Informationen eine vorherige Aufforderung des Auftraggebers voraussetzt. Wir bitten um Bestätigung. | Nein. Bei Unklarheiten kann sich der AN jederzeit an den AG wenden. |
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| Nr. | Bezug auf | Bieterfrage | Antwort | ||||
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| Eingang | Los | Dokument | Kapitel | Seite | |||
| 97 | 04.09.2026 | 1+2 | Vertraulichkeits- und Sichherheitsverein barung | Da eine vollständige Vernichtung, Löschung oder Rückgabe von Informationen aus technischen Gründen (etwa bei Backups) nicht stets möglich ist, regen wir in § 1 (2) Nr. 8 die Aufnahme des folgenden Zusatzes an und bitten um Mitteilung, ob dieser übernommen wird: „der Auftragnehmer unterlässt jedwede Nutzung von oder jeden Zugriff auf Kopien, die nicht vernichtet oder dem Informationsgeber zurückgegeben werden können.“ | Nein, alle Daten sind zu löschen bzw. zu vernichten. | ||
| 98 | 04.09.2026 | 1+2 | Vertraulichkeits- und Sichherheitsverein barung | Zu § 3 (3) regen wir an, die Geltungsdauer der Vereinbarung nach Beendigung auf fünf (5) Jahre festzulegen. | Nein. Hierfür besteht keine Notwendigkeit aus Sicht des AG. | ||
| 99 | 04.09.2026 | 1+2 | Vertraulichkeits- und Sichherheitsverein barung | § 3 (1) verlangt, dass die zum Einsatz kommenden Beschäftigten „auf diese Vertraulichkeits- und Sicherheitsvereinbarung schriftlich verpflichtet werden“. Auftragnehmer verpflichten ihre Beschäftigten regelmäßig bereits durch arbeitsvertragliche Regelungen, betriebliche Richtlinien oder allgemeine Verschwiegenheitsverpflichtungen zur Vertraulichkeit. Eine zusätzliche projektspezifische Einzelverpflichtung führt zu erheblichem administrativem Aufwand, ohne den Schutz der vertraulichen Informationen zu verbessern. Wir bitten daher um Mitteilung, ob folgende Formulierung aufgenommen wird: „Der Auftragnehmer stellt sicher, dass die im Zusammenhang mit dem Auftrag zum Einsatz kommenden Beschäftigten in geeigneter Weise zur Vertraulichkeit und zur Einhaltung der in dieser Vereinbarung festgelegten Sicherheitsanforderungen verpflichtet sind. Die Verpflichtung kann insbesondere durch arbeitsvertragliche Regelungen oder allgemeine betriebliche Verschwiegenheitsverpflichtungen erfolgen, sofern diese den Anforderungen dieser Vereinbarung inhaltlich entsprechen.“ | Es bleibt bei der Regelung in § 3 Abs. 1. | ||
| 100 | 04.09.2026 | 1+2 | RV | § 3 (3) UAbs. 1 sieht vor, dass „absehbare“ Produktwechsel dem Auftraggeber „unverzüglich" anzukündigen sind. Der Begriff „absehbar[e]" ist unbestimmt, da für den Auftragnehmer nicht erkennbar ist, ab wann diese Pflicht ausgelöst wird. Produktwechsel liegen zudem allein in der Sphäre des Herstellers; verlässliche Informationen erhält der Auftragnehmer regelmäßig erst mit der offiziellen End-of-Life-Ankündigung. Wir bitten daher um Klarstellung, ab welchem Zeitpunkt bzw. Kenntnisstand ein Produktwechsel als „absehbar" gilt und die Mitteilungspflicht ausgelöst wird, und dass die Mitteilungspflicht auf Informationen beschränkt ist, die dem Auftragnehmer vom Hersteller tatsächlich zugänglich gemacht wurden, und dass eine verspätete oder unterbliebene Herstellerinformation nicht zulasten des Auftragnehmers geht. | Sobald dem AN etwaige Produktwechsel des Herstellers bekannt werden, sind diese unverzüglich dem AG mitzuteilen. | ||
| 101 | 04.09.2026 | 1+2 | RV | Mit der Korrekturfassung vom 03.09.2026 wurde § 6 um eine Vertragsstrafenregelung ergänzt. Nach dieser ist der Auftraggeber bei Überschreitung des vereinbarten Termins um mehr als sieben Kalendertage berechtigt, für jeden Kalendertag des Verzugs eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,2 % der Gesamtvergütung zu verlangen; die Summe der Vertragsstrafen darf insgesamt 5 % der Gesamtvergütung nicht übersteigen. Der Begriff „Gesamtvergütung" ist im Rahmenvertrag nicht definiert. Der Vertrag ist als Rahmenvertrag im Abrufverfahren mit einem Höchstwert in Höhe des Wertungspreises des bezuschlagten Angebots multipliziert mit dem Faktor 1,5 ausgestaltet; die Beauftragung der Leistungen erfolgt ausschließlich über Einzelabrufe nach dem Bedarf des Auftraggebers. Eine Gesamtvergütung im Sinne eines von vornherein feststehenden Auftragswertes entsteht danach nicht. Wir bitten daher um Klarstellung, welche Bezugsgröße mit „Gesamtvergütung" im Sinne des § 6 gemeint ist. | Die Gesamtvergütung im Sinne des § 6 entspricht dem Gesamtauftragswert des jeweiligen Abrufes. | ||
| 102 | 04.09.2026 | 1+2 | RV | § 10 (3) regelt die Rechtsfolgen bei Ausschöpfen des Höchstwertes. Hierbei „endet der Rahmenvertrag bzw. [es] können keine Einzelabrufe mehr getätigt werden“. Es stehen somit zwei unterschiedliche Rechtsfolgen nebeneinander, ohne zu bestimmten, welche Rechtsfolge eintritt. Zudem wird nicht bestimmt, welche Rechtsfolgen bei Erreichen des Höchstwertes hinsichtlich bereits laufender Serviceverpflichtungen entstehen. Wir bitten daher um Klarstellung: Führt die Ausschöpfung des Höchstwertes zur automatischen Beendigung des Rahmenvertrages oder besteht dieser mit Abrufsperre fort? Welche Rechtsfolgen hat dies für laufende Serviceverpflichtungen aus bereits erfolgten Abrufen? | Insofern der Höchstwert ausgeschöpft und der Rahmenvertrag von der Laufzeit noch nicht beendet ist, besteht eine Abrufsperre. Laufende Serviceverpflichtungen aus bereits erfolgten Abrufen sind davon nicht betroffen und bestehen weiter fort. |
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171 20 - 12657: Vergabeverfahren – „Rahmenvertrag (RV) zum Bezug von Tablets und Smartphones inklusive Zubehör und Services“ 4. Fragerunde
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| 103 | 04.09.2026 | 1+2 | RV | Nach § 1 (3) dürfen EULAs die Erfüllung der vertraglichen Leistungen, die Nutzungsrechte des Auftraggebers sowie die geltenden Sicherheitsanforderungen nicht einschränken. Auf deren Inhalt hat der Auftragnehmer als Wiederverkäufer keinen Einfluss; die Hersteller können sie zudem einseitig ändern. Wir bitten um Klarstellung: Wird bestätigt, dass die Standard-EULAs in der jeweils gültigen Fassung akzeptiert werden? Wird bestätigt, dass eine vom Hersteller einseitig herbeigeführte Abweichung keine vom Auftragnehmer zu vertretende Pflichtverletzung darstellt? | Ja, Ihre Annahme ist in Beiden Fragestellungen korrekt. | ||
| 104 | 04.09.2026 | 1+2 | RV | Nach § 5 (3) können Liefer- und Leistungsorte auch gemeinsame Einrichtungen der Länder Brandenburg und Berlin mit Standort Berlin sein. § 12 (3) bestimmt demgegenüber, dass Erfüllungsort für die Leistungen des Auftragnehmers die Standorte innerhalb des Landes Brandenburg sind. Wir bitten um Klarstellung: Wird bestätigt, dass § 12 (3) die nach § 5 (3) und (4) zulässigen Liefer- und Leistungsorte nicht einschränkt und die Erfüllung an einem dort benannten Ort außerhalb des Landes Brandenburg vertragsgemäß ist? | Ja, Ihre Annahme ist korrekt. | ||
| 105 | 04.09.2026 | 1+2 | RV | § 9 verpflichtet den Auftragnehmer zur Geheimhaltung und auch die Vertraulichkeits- und Sicherheitsvereinbarung enthält Regelungen zur Vertraulichkeit. Das Verhältnis beider Regelungen ist nicht geregelt; in der Rangfolge des § 1 Abs. 1 des Rahmenvertrags ist die Vereinbarung nicht aufgeführt. Wir bitten um Klarstellung: Wird bestätigt, dass die Vertraulichkeits- und Sicherheitsvereinbarung die Geheimhaltung abschließend regelt und dem § 9 des Rahmenvertrags insoweit vorgeht beziehungsweise die Verpflichtung aus § 9 des Rahmenvertrags konkretisiert und damit die in der Vertraulichkeits- und Sicherheitsvereinbarung geregelten Ausnahmen auch im Rahmen des § 9 gelten? | Ja, Ihre Annahme ist korrekt. Die Anlage wurde im Vertrag je Los ergänzt. | ||
| 106 | 04.09.2026 | 1+2 | RV | § 12 (3) bestimmt, dass Rechtsstreitigkeiten den Auftragnehmer nicht berechtigen, die Arbeiten zu unterbrechen oder einzustellen. Wir bitten um Bestätigung, dass sich diese Regelung ausschließlich auf streitige Forderungen bezieht. Wir bitten ferner um Bestätigung, dass die gesetzlichen Zurückbehaltungsrechte des Auftragnehmers unberührt bleiben, wenn der Auftraggeber unstreitige, fällige Zahlungen trotz Ablaufs der Zahlungsfrist nach § 8 und einer angemessenen Nachfrist nicht leistet. | Ja, Ihre Annahme ist korrekt. |
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