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Rahmenvertrag Öffentlichkeitsarbeit und Full-Service-Kommunikation ab 2027

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 15.09.2026, 09:55 (Europe/Berlin)

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Strafvorschriften des Strafgesetzbuches Berufsausübung oder die Führung der Berufsbezeichnung eine staatlich geregelte Ausbildung erfordert, § 133 2. Berufspsychologen mit staatlich anerkannter Verwahrungsbruch wissenschaftlicher Abschlussprüfung, 3. Rechtsanwalt, Patentanwalt, Notar, Vertei-diger in (1) Wer Schriftstücke oder andere bewegliche Sachen, einem gesetzlich geordneten Verfahren, die sich in dienstlicher Verwahrung befinden oder ihm Wirtschaftsprüfer, vereidigtem Buchprüfer, oder einem anderen dienstlich in Verwahrung gegeben Steuerberater, Steuerbevollmächtigten oder Organ oder worden sind, zerstört, beschädigt, unbrauchbar macht Mitglied eines Organs einer Rechtsanwalts-, oder der dienstlichen Verfügung entzieht, wird mit Patentanwalts-, Wirtschafts-prüfungs-, Buchprüfungs- Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe oder Steuerberatungs-gesellschaft, bestraft. 4. Ehe-, Familien-, Erziehungs- oder Jugend-berater (2) Dasselbe gilt für Schriftstücke oder andere sowie Berater für Suchtfragen in einer Beratungsstelle, bewegliche Sachen, die sich in amtlicher Verwahrung die von einer Behörde oder Körperschaft, Anstalt oder einer Kirche oder anderen Religionsgesellschaft des Stiftung des öffentlichen Rechts anerkannt ist, öffentlichen Rechts befinden oder von dieser dem Täter 4a. Mitglied oder Beauftragten einer aner-kannten oder einem anderen amtlich in Verwahrung gegeben Beratungsstelle nach den §§ 3 und 8 des worden sind. Schwangerschaftskonfliktgesetzes, (3) Wer die Tat an einer Sache begeht, die ihm als 5. staatlich anerkanntem Sozialarbeiter oder staatlich Amtsträger oder für den öffentlichen Dienst besonders anerkanntem Sozialpädagogen oder Verpflichteten anvertraut worden oder zugänglich 6. Angehörigen eines Unternehmens der privaten geworden ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren Kranken-, Unfall- oder Lebens-versicherung oder einer oder mit Geldstrafe bestraft privatärztlichen Verrechnungsstelle anvertraut worden oder sonst bekannt geworden ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit § 201 Geldstrafe bestraft. Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes (2) Ebenso wird bestraft, wer unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich ein zum persönlichen (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Lebensbereich gehörendes Geheimnis oder ein Geldstrafe wird bestraft, wer unbefugt Betriebs- oder Geschäfts-geheimnis, offenbart, das ihm

  1. das nichtöffentlich gesprochene Wort eines als anderen auf einen Tonträger aufnimmt oder 1. Amtsträger,
  2. eine so hergestellte Aufnahme gebraucht oder 2. für den öffentlichen Dienst besonders einem Dritten zugänglich macht. Verpflichteten, (2) Ebenso wird bestraft, wer unbefugt 3. Person, die Aufgaben oder Befugnisse nach dem
  3. das nicht zu seiner Kenntnis bestimmte Personalvertretungsrecht wahrnimmt, nichtöffentlich gesprochene Wort eines anderen mit 4. Mitglied eines für ein Gesetzgebungsorgan des einem Abhörgerät abhört oder Bundes oder eines Landes tätigen
  4. das nach Absatz 1 Nr. 1 aufgenommene oder nach Untersuchungsausschusses, sonstigen Aus-schusses Absatz 2 Nr. 1 abgehörte nicht-öffentlich gesprochene oder Rates, das nicht selbst Mitglied des Wort eines anderen im Wortlaut oder seinem Gesetzgebungsorgans ist, oder als Hilfskraft eines wesentlichen Inhalt nach öffentlich mitteilt. solchen Ausschusses oder Rates, Die Tat nach Satz 1 Nr. 2 ist nur strafbar, wenn die 5. öffentlich bestellten Sachverständigen, der auf die öffentliche Mitteilung geeignet ist, berechtigte gewissenhafte Erfüllung seiner Obliegen-heiten auf Interessen eines anderen zu beeinträchtigen. Sie ist Grund eines Gesetzes förmlich verpflichtet worden ist, nicht rechtswidrig, wenn die öffentliche Mitteilung zur oder Wahrnehmung überragender öffentlicher Interessen 6. Person, die auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer gemacht wird. Geheimhaltungspflicht bei der Durch-führung (3) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit wissenschaftlicher Forschungsvorhaben auf Grund Geldstrafe wird bestraft, wer als Amtsträger oder als für eines Gesetzes förmlich verpflichtet worden ist, den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter die anvertraut worden oder sonst bekannt geworden ist. Vertraulichkeit des Wortes verletzt (Absätze 1 und 2). Einem Geheimnis im Sinne des Satzes 1 stehen (4) Der Versuch ist strafbar. Einzelangaben über persönliche oder sachliche (5) Die Tonträger und Abhörgeräte, die der Täter oder Verhältnisse eines anderen gleich, die für Aufgaben der Teilnehmer verwendet hat, können eingezogen werden. öffentlichen Verwaltung erfasst worden sind; Satz 1 ist § 74a ist anzuwenden. jedoch nicht anzu-wenden, soweit solche Einzelangaben anderen Behörden oder sonstigen Stellen für Aufgaben der öffentlichen Verwaltung bekannt gegeben werden und das Gesetz dies nicht untersagt. § 203 (3) Einem in Absatz 1 Nr. 3 genannten Rechtsanwalt Verletzung von Privatgeheimnissen stehen andere Mitglieder einer Rechtsanwaltskammer gleich. Den in Absatz 1 Genannten stehen ihre (1) Wer unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich berufsmäßig tätigen Gehilfen und die Personen gleich, ein zum persönlichen Lebensbereich gehörendes die bei ihnen zur Vorbereitung auf den Beruf tätig sind. Geheimnis oder ein Betriebs- oder Den in Absatz 1 und den in Satz 1 und 2 Genannten Geschäftsgeheimnis, offenbart, das ihm als steht nach dem Tod des zur Wahrung des
  5. Arzt, Zahnarzt, Tierarzt, Apotheker oder Geheimnisses Verpflichteten ferner gleich, wer das Angehörigen eines anderen Heilberufs, der für die

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Geheimnis von dem Verstorbenen oder aus dessen oder annimmt, so sind die Absätze 1 und 2 schon dann Nachlass erlangt hat. anzuwenden, wenn er sich dem anderen gegenüber (4) Die Absätze 1 bis 3 sind auch anzuwenden, wenn bereit gezeigt hat, der Täter das fremde Geheimnis nach dem Tod des 1. bei der Handlung seine Pflichten zu verletzen oder, Betroffenen unbefugt offenbart. 2. soweit die Handlung in seinem Ermessen steht, (5) Handelt der Täter gegen Entgelt oder in der Absicht, sich bei Ausübung des Ermessens durch den Vorteil sich oder einen anderen zu bereichern oder einen beeinflussen zu lassen. anderen zu schädigen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe. § 353b Verletzung des Dienstgeheimnisses und einer § 204 besonderen Geheimhaltungspflicht Verwertung fremder Geheimnisse (1) Wer ein Geheimnis, das ihm als (1) Wer unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich 1. Amtsträger, ein Betriebs- oder Geschäfts-geheimnis, zu dessen 2. für den öffentlichen Dienst besonders Geheimhaltung er nach Verpflichteten oder § 203 verpflichtet ist, verwertet, wird mit Freiheitsstrafe 3. Person, die Aufgaben oder Befugnisse nach dem bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Personalvertretungsrecht wahrnimmt, (2) § 203 Abs. 4 gilt entsprechend. anvertraut worden oder sonst bekannt geworden ist, unbefugt offenbart und dadurch wichtige öffentliche Interessen gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf § 331 Jahren oder mit Geld-strafe bestraft. Hat der Täter Vorteilsannahme durch die Tat fahrlässig wichtige öffentliche Interessen gefähr-det, so wird er mit Freiheitsstrafe bis zu einem (1) Ein Amtsträger oder ein für den öffentlichen Dienst Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. besonders Verpflichteter, der für die Dienstausübung (2) Wer, abgesehen von den Fällen des Absatzes 1, einen Vorteil für sich oder einen Dritten fordert, sich unbefugt einen Gegenstand oder eine Nachricht, zu versprechen lässt oder annimmt, wird mit deren Geheimhaltung er Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe 1. auf Grund des Beschlusses eines Gesetz- bestraft. gebungsorgans des Bundes oder eines Landes oder (2) Ein Richter oder Schiedsrichter, der einen Vorteil für eines seiner Ausschüsse verpflichtet ist oder sich oder einen Dritten als Gegen-leistung dafür fordert, 2. von einer anderen amtlichen Stelle unter Hinweis sich versprechen lässt oder annimmt, dass er eine auf die Strafbarkeit der Verletzung der richterliche Handlung vorgenommen hat oder künftig Geheimhaltungspflicht förmlich verpflichtet worden ist, vornehme, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren an einen anderen gelangen lässt oder öffentlich oder mit Geldstrafe bestraft. Der Versuch ist strafbar. bekannt macht und dadurch wichtige öffentliche (3) Die Tat ist nicht nach Absatz 1 strafbar, wenn der Interessen gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Täter einen nicht von ihm geforderten Vorteil sich Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. versprechen lässt oder annimmt und die zuständige (3) Der Versuch ist strafbar. Behörde im Rahmen ihrer Befugnisse entweder die (4) Die Tat wird nur mit Ermächtigung verfolgt. Die Annahme vorher genehmigt hat oder der Täter Ermächtigung wird erteilt unverzüglich bei ihr Anzeige erstattet und sie die 1. von dem Präsidenten des Annahme genehmigt. Gesetzgebungsorgans a. in den Fällen des Absatzes 1, wenn dem Täter das Geheimnis während seiner Tätig- § 332 keit bei einem oder für ein Gesetz- Bestechlichkeit gebungsorgan des Bundes oder eines Landes bekannt geworden ist, (1) Ein Amtsträger oder ein für den öffentlichen Dienst b. in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1; von besonders Verpflichteter, der einen Vor-teil für sich oder der obersten Bundesbehörde einen Dritten als Gegenleistung dafür fordert, sich c. in den Fällen des Absatzes 1, wenn dem versprechen lässt oder annimmt, dass er eine Täter das Geheimnis während seiner Tätig- Diensthandlung vor-genommen hat oder künftig keit sonst bei einer oder für eine Behörde vornehme und dadurch seine Dienstpflichten verletzt oder bei einer anderen amtlichen Stelle des hat oder verletzen würde, wird mit Freiheitsstrafe von Bundes oder für eine solche Stelle bekannt- sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. In minder geworden ist, schweren Fällen ist die Strafe Freiheits-strafe bis zu d. in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 2, wenn drei Jahren oder Geldstrafe. Der Versuch ist strafbar. der Täter von einer amtlichen Stelle des (2) Ein Richter oder Schiedsrichter, der einen Vorteil für Bundes verpflichtet worden ist; sich oder einen Dritten als Gegenleistung dafür fordert, 2. von der obersten Landesbehörde in allen sich versprechen lässt oder annimmt, dass er eine übrigen Fällen der Absätze 1 und 2 Nr. 2. richterliche Handlung vorgenommen hat oder künftig vornehme und dadurch seine richterlichen Pflichten verletzt hat oder verletzen würde, wird mit § 358 Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren Nebenfolgen bestraft. In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. Neben einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs (3) Falls der Täter den Vorteil als Gegenleistung für Monaten wegen einer Straftat nach den §§ 332, 335, eine künftige Handlung fordert, sich versprechen lässt 339, 340, 343, 344, 345 Abs. 1 und 3, §§ 348, 352 bis

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353b Abs. 1, §§ 355 und 357 kann das Gericht die Sicherheit der Bundes-republik Deutschland verursacht, Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden (§ 45 Abs. 2), wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit aberkennen. Geldstrafe bestraft. (2) Wer ein Staatsgeheimnis, das von einer amtlichen Stelle oder auf deren Veranlassung geheim gehalten § 94 wird und das ihm kraft seines Amtes, seiner Landesverrat Dienststellung oder eines von einer amtlichen Stelle erteilten Auftrags zu-gänglich war, leichtfertig an einen (1) Wer ein Staatsgeheimnis Unbefugten gelangen lässt und dadurch fahrlässig die

  1. einer fremden Macht oder einem ihrer Gefahr eines schweren Nachteils für die äußere Sicher- Mittelsmänner mitteilt oder heit der Bundesrepublik Deutschland verursacht, wird
  2. sonst an einen Unbefugten gelangen lässt oder mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit öffentlich bekannt macht, um die Bundes-republik Geldstrafe bestraft. Deutschland zu benachteiligen oder eine fremde Macht (3) Die Tat wird nur mit Ermächtigung der zu begünstigen, Bundesregierung verfolgt. und dadurch die Gefahr eines schweren Nachteils für die äußere Sicherheit der Bundes-republik Deutschland herbeiführt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem § 97a Jahr bestraft. Verrat illegaler Geheimnisse (2) In besonders schweren Fällen ist die Strafe lebenslange Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht Wer ein Geheimnis, das wegen eines der in § 93 Abs. 2 unter fünf Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in bezeichneten Verstöße kein Staats-geheimnis ist, einer der Regel vor, wenn der Täter fremden Macht oder einem ihrer Mittelsmänner mitteilt
  3. eine verantwortliche Stellung missbraucht, die ihn und dadurch die Gefahr eines schweren Nachteils für zur Wahrung von Staatsgeheimnissen besonders die äußere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland verpflichtet, oder herbeiführt, wird wie ein Landesverräter (§ 94) bestraft.
  4. durch die Tat die Gefahr eines besonders § 96 Abs. 1 in Verbindung mit § 94 Abs. 1 Nr. 1 ist auf schweren Nachteils für die äußere Sicherheit der Geheimnisse der in Satz 1 bezeichneten Art Bundesrepublik Deutschland herbeiführt. entsprechend anzuwenden.

§ 95 § 97b Offenbaren von Staatsgeheimnissen Verrat in irriger Annahme eines illegalen Geheimnisses (1) Wer ein Staatsgeheimnis, das von einer amtlichen Stelle oder auf deren Veranlassung geheim gehalten (1) Handelt der Täter in den Fällen der §§ 94 bis 97 in wird, an einen Unbefugten gelangen lässt oder der irrigen Annahme, das Staatsgeheimnis sei ein öffentlich bekannt macht und dadurch die Gefahr eines Geheimnis der in § 97a bezeichneten Art, so wird er, schweren Nach-teils für die äußere Sicherheit der wenn Bundes-republik Deutschland herbeiführt, wird mit 1. dieser Irrtum ihm vorzuwerfen ist, Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren 2. er nicht in der Absicht handelt, dem vermeintlichen bestraft, wenn die Tat nicht in § 94 mit Strafe bedroht Verstoß entgegenzuwirken, oder ist. 3. die Tat nach den Umständen kein ange-messenes (2) Der Versuch ist strafbar. Mittel zu diesem Zweck ist, (3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe nach den bezeichneten Vorschriften bestraft. Die Tat ist Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren. § 94 in der Regel kein angemessenes Mittel, wenn der Täter Abs. 2 Satz 2 ist anzuwenden. nicht zuvor ein Mitglied des Bundestages um Abhilfe angerufen hat. (2) War dem Täter als Amtsträger oder als Soldat der § 96 Bundeswehr das Staatsgeheimnis dienstlich anvertraut Landesverräterische Ausspähung; Auskund- oder zugänglich, so wird er auch dann bestraft, wenn schaften von Staatsgeheimnissen nicht zuvor der Amts-träger einen Dienstvorgesetzten, der Soldat einen Disziplinarvorgesetzten um Abhilfe (1) Wer sich ein Staatsgeheimnis verschafft, um es zu ange-rufen hat. Dies gilt für die für den öffentlichen verraten (§ 94), wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr Dienst besonders Verpflichteten und für Personen, die bis zu zehn Jahren bestraft. im Sinne des § 353b Abs. 2 verpflichtet worden sind, (2) Wer sich ein Staatsgeheimnis, das von einer sinngemäß. amtlichen Stelle oder auf deren Veranlassung geheim gehalten wird, verschafft, um es zu offenbaren (§ 95), wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf § 120 Jahren bestraft. Der Versuch ist strafbar. Gefangenenbefreiung

(1) Wer einen Gefangenen befreit, ihn zum Entweichen § 97 verleitet oder dabei fördert, wird mit Freiheitsstrafe bis Preisgabe von Staatsgeheimnissen zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Ist der Täter als Amtsträger oder als für den (1) Wer ein Staatsgeheimnis, das von einer amtlichen öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter gehalten, Stelle oder auf deren Veranlassung geheim gehalten das Entweichen des Gefangenen zu verhindern, so ist wird, an einen Unbefugten gelangen lässt oder die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder öffentlich bekannt macht und dadurch fahrlässig die Geldstrafe. Gefahr eines schweren Nachteils für die äußere

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(3) Der Versuch ist strafbar. (4) Einem Gefangenen im Sinne der Absätze 1 und 2 steht gleich, wer sonst auf behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt wird.

§ 355 Verletzung des Steuergeheimnisses

(1) Wer unbefugt

  1. Verhältnisse eines anderen, die ihm als Amtsträger a. in einem Verwaltungsverfahren oder einem gerichtlichen Verfahren in Steuersachen, b. in einem Strafverfahren wegen einer Steuerstraftat oder in einem Bußgeld- verfahren wegen einer Steuerordnungs- widrigkeit, c. aus anderem Anlass durch Mitteilung einer Finanzbehörde oder durch die gesetz- lich vorgeschriebene Vorlage eines Steuer- bescheids oder einer Bescheinigung über die bei der Besteuerung getroffenen Feststellungen bekannt geworden sind, oder
  2. ein fremdes Betriebs- oder Geschäfts-geheimnis, das ihm als Amtsträger in einem der in Nummer 1 genannten Verfahren bekannt geworden ist, offenbart oder verwertet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Den Amtsträgern im Sinne des Absatzes 1 stehen gleich
  3. die für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten,
  4. amtlich zugezogene Sachverständige und
  5. die Träger von Ämtern der Kirchen und anderen Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts. (3) Die Tat wird nur auf Antrag des Dienst-vorgesetzten oder des Verletzten verfolgt. Bei Taten amtlich zugezogener Sachverständiger ist der Leiter der Behörde, deren Verfahren betrof-fen ist, neben dem Verletzten antragsberechtigt.
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