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Rahmenvertrag über ………………..
Az.: 1-0453/4/52 – Auftrags-Nr.: …
Leitweg-ID:
Zwischen dem Freistaat Sachsen vertreten durch das Sächsische Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie, vertreten durch den Präsidenten Sächsisches Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie (LfULG) Pillnitzer Platz 3 01326 Dresden
- Auftraggeber -
und Institut/Behörde/Uni/Firma/Verein/Verband vertreten durch Herrn/Frau Adresse
- Auftragnehmer -
wird folgender Vertrag geschlossen:
§ 1 Gegenstand und Geltungsbereich des Rahmenvertrages
(1) Gegenstand dieses Rahmenvertrages ist die kreative, konzeptionelle und organisatori- sche Unterstützung der Öffentlichkeitsarbeit des Sächsischen Landesamtes für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie.
(2) Der Auftragnehmer erbringt die Leistung gemäß seinem Angebot vom …… und der Leistungsbeschreibung der Ausschreibung ………, veröffentlich am …….. Das Angebot mit Anlagen und die Leistungsbeschreibung sind Bestandteile des Vertrages.
§ 2 Laufzeit des Vertrages und Kündigungsrecht
(1) Dieser Rahmenvertrag gilt vom ……… bis zum ……... Die Laufzeit des Vertrages verlän- gert sich nach Ablauf dieser Frist automatisch um ein Jahr, bis zu einer maximalen Ver- tragslaufzeit von vier Jahren, falls er nicht mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des Vertragsjahres gekündigt wird. Die Kündigung ist schriftlich gegenüber dem Vertrags- partner zu erklären.
(2) Der Vertrag kann von Auftragnehmer und Auftraggeber auch außerordentlich aus wichti- gem Grund gekündigt werden. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn sich Umstände ergeben, die dem Vertragspartner das Festhalten am Vertrag unzumutbar werden lassen.
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§ 3 Durchführung des Rahmenvertrages, Vertragsinhalte der Einzelabrufe
(1) Für den Auftraggeber besteht keine Abnahmeverpflichtung für die im Ausschreibungs- verfahren zugrunde gelegten Mengen.
(2) Grundlage für die vom Auftraggeber zu zahlenden Preise bei einer Bestellung sind die in der Anlage 2 ausgewiesenen Angebotspreise des Auftragnehmers. Die maßgeblichen Preise sind Nettopreise.
(3) Für jedes Projekt wird vom Auftragnehmer ein Angebot in Textform, welches die Kosten (unterteilt nach Aufwand und Arbeitsschritten sowie Endsumme) und Ausführungsfristen enthält, erstellt. Dieses muss dem Auftraggeber innerhalb von fünf Arbeitstagen nach der Angebotsaufforderung vorliegen.
(4) Für alle Leistungen von Unterauftragnehmern, wie z. B. Druckaufträge, müssen zu dem Angebot mindestens drei Angebote eingeholt und vorgelegt werden. Dies gilt auch beim Abschluss von Rahmenverträgen mit Unterauftragnehmern. Für Standardprodukte (Falt- blatt/Flyer DIN Lang, Broschüren, Format DIN A5 und A5, Postkarten DIN A6 und DIN Lang, Plakate DIN A0 bis A4) ist der Auftragnehmer berechtigt, mit einem Unterauftrag- nehmer einen Rahmenvertrag abzuschließen. Für diesen Vertrag sind vor Vertrags- schluss ebenfalls mindestens 3 Angebote einzuholen.
(5) Bei Einverständnis beauftragt der Auftraggeber auf Basis der Kostenaufstellung. Andern- falls stimmen sich die Vertragsparteien über eine Änderung der Kostenaufstellung für das Projekt ab.
(6) Vor Beginn größerer oder gestalterisch unklarer bzw. gestalterisch anspruchsvoller Pro- jekte soll eine Abstimmung (Briefing) zwischen dem Auftragnehmer und dem Beauftra- genden des Auftraggebers durchgeführt werden. In diesem sollen klarstellende inhaltliche, organisatorische, technische bzw. gestalterische Absprachen zur Umsetzung besprochen werden.
(7) Vor der Projektdurchführung erstellt der Auftragnehmer in Zusammenarbeit mit dem Auf- traggeber einen Terminplan für das Projekt. Bei einfacheren Produkten ist die Orientierung an vorliegenden Musterzeitplänen ausreichend, Bei umfangreicheren Projekten bzw. mit Projekten mit hoher Kreativität sind Projektzeitpläne notwendigen Abstimmungs-, Über- gabe- und Fertigstellungsterminen festgehalten. Der Auftragnehmer ist an diese Termine gebunden.
(8) Erkennt der Auftragnehmer, dass er die Termine nicht einhalten kann, so hat er dies dem Auftraggeber unter Darstellung der Gründe unverzüglich mitzuteilen.
(9) Der Auftragnehmer hat keinen Anspruch auf Anpassung der Termine. Auf die Vertrags- strafe gemäß Ziffer 16 der Zusätzlichen Vertragsbedingungen (ZVB) wird hingewiesen.
(10) Eine Beauftragung Dritter oder die Vertretung des Auftragnehmers durch Dritte ist dem Auftraggeber anzuzeigen und nur nach dessen schriftlicher Zustimmung zulässig.
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(11) Vor Ausführung der Druckleistung hat der Auftragnehmer beim Auftraggeber die Druck- vorlage einzureichen und die Druckfreigabe einzuholen.
(12) Lieferung und Versand erfolgen auf Kosten und Gefahr des Auftragnehmers an die in der jeweiligen Bestellung angegebenen Liederadresse des Auftraggebers. Die Erfüllungsorte liegen in der Regel in Sachsen.
(13) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die Arbeiten in ständigem Kontakt und in Abstimmung mit der für die fachliche Begleitung des Vorhabens zuständigen Stelle des Auftraggebers durchzuführen. Ansprechpartner ist eine Person in der Stabsstelle Presse- und Öffentlich- keitsarbeit, insbesondere für vertragliche Angelegenheiten und Grundsatzfragen.
(14) Der Auftraggeber schafft die notwendigen Rahmenbedingungen zur Durchführung des Vertrages, insbesondere durch Bereitstellung aller notwendigen Unterlagen, Dateien und Informationen wie zum Beispiel Textvorlagen, Grafiken, Fotos und Vorgaben aus Marken- handbuch und Styleguide des Freistaates Sachsen.
§ 4 Änderungen der Preise
(1) Preisanpassungen müssen vom Auftraggeber genehmigt werden. Preisanpassungen kön- nen maximal einmal im Jahr stattfinden. Der Antrag muss spätestens vier Monate vor Ab- lauf der Laufzeit des Vertrages in Textform beim Auftraggeber gestellt werden. Nicht jede inflationäre Preissteigerung wird angepasst. Für jede einzelne Position ist vom Auftragneh- mer nachzuweisen, dass sich die Preise aufgrund unvorhergesehener Entwicklungen nicht nur marginal (Mindestens 10 %) geändert haben und dies nicht von ihm im Ursprungsan- gebot berücksichtigt werden konnte. Eine pauschale Mitteilung, dass alle Rohstoff- und Kraftstoffkosten erhöht worden sind, wird nicht akzeptiert. Der Auftraggeber ist berechtigt, sich zum Nachweis die Kalkulation des Auftragnehmers vorlegen zu lassen.
(2) Ermäßigungen der in Anlage 1 ausgewiesenen Preise gelten unmittelbar und ab sofort.
(3) Neue Produkte können nach Übergabe eines Preisangebotes durch einvernehmliche Vertragsänderung in die Preisliste aufgenommen werden.
§ 5 Rechnungslegung und Zahlungsbedingungen
(1) Die Zahlung erfolgt nach vertragsgemäßer Erbringung der Leistung und Vorlage einer ordnungsgemäßen Rechnung im Sinne des Umsatzsteuergesetzes und Angabe der Auf- traggeber-Auftragsnummer durch den Auftragnehmer. Der Versand der Rechnung erfolgt entweder als PDF-Datei per E-Mail an oder an die auf Seite 1 dieses Vertrages ge- nannte Anschrift. Elektronische Rechnungen im Standard XRechnung werden über https://xrechnung-bdr.de unter Verwendung der Leitweg-ID ………. übermittelt.
(2) Zahlungen des Auftraggebers erfolgen innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungseingang. Bei Zahlung innerhalb von 14 Tagen wird dem Auftraggeber ein Skonto in Höhe von ……… % gewährt.
§6 Erwerb von Rechten
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(1) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, sämtliche urheberrechtlichen Nutzungsrechte an der zu erstellenden Leistung im Zeitpunkt des Entstehens dem Auftraggeber zu übertragen.
(2) Der Auftraggeber hat insbesondere das Recht zur ausschließlichen und uneingeschränk- ten Verwendung, Vervielfältigung und Verbreitung und kann ohne Mitwirkung des Auf- tragnehmers Änderungen vornehmen. Im Rahmen möglicher Veröffentlichungen kann auf die Namensangabe des Auftragnehmers verzichtet werden.
(3) Soweit Urheberrechte Dritter bestehen, wird der Auftragnehmer beauftragt, nach Zustim- mung des Auftraggebers zu Art und Umfang für diesen ein Nutzungsrecht zu erwerben. Das Nutzungsrecht ist immer auf Namen des Auftraggebers abzuschließen. Die Nut- zungsvereinbarung ist dem Auftraggeber mit Projektabschluss zu übergeben.
(4) Die vorstehenden Rechtsübertragungen sind mit der Vergütung an den Auftragnehmer abgegolten.
(5) Der Auftraggeber übergibt dem Auftragnehmer nach der Auftragserledigung die Druckda- ten als offene Datei und die im Auftrag des Auftragnehmers erworbenen Bilder mit den Nutzungsvereinbarungen zu den Bildrechten.
§ 8 Vertragsgrundlage (1) Ergänzend finden die mit den Vergabeunterlagen übersandten „Zusätzlichen Vertragsbe- dingungen des Sächsischen Landesamtes für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie (ZVB, Stand 12/2025)“ Anwendung.
(2) Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers sind ausgeschlossen.
§ 9 Schlussbestimmungen (1) Der Vertrag ist in zweifacher Ausfertigung zu unterzeichnen. Ein Exemplar verbleibt beim Auftraggeber, eines beim Auftragnehmer.
(2) Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertra- ges werden zu Dokumentations- und Nachweiszwecken in Schriftform festgehalten. Die Schriftform ist nicht durch die elektronische Form (z. B. Austausch von E-Mails) gewahrt.
(3) Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieses Vertrages und/oder der ZVB unwirksam sein oder unwirksam werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmun- gen nicht berührt. Die Parteien sind vielmehr verpflichtet, an die Stelle der unwirksamen Bestimmung eine rechtlich wirksame zu setzen, die geeignet ist, den mit der unwirksamen Bestimmung beabsichtigten Erfolg zu erreichen. Entsprechendes gilt für die Ausfüllung von Vertragslücken.
[………], den [………] [………], den [………]