Eigenerklärung Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz.pdf

Rahmenvertrag für Wartung und Beschaffung von Tafelwasserschankanlagen

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 16.09.2026, 08:27 (Europe/Berlin)

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Eigenerklärung: Gesetz über die unternehmerischen Sorgfaltspflichten in Liefer- ketten Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG)

Wir haben Kenntnis davon genommen, dass die Auftraggeberin („AG“) den Verpflichtungen des Gesetzes über die unternehmerischen Sorgfaltspflichten in Lieferketten vom 16.07.2021 (LkSG) unterliegt.

Wir haben Kenntnis von der Grundsatzerklärung der Auftraggeberin (nachfolgend „Grund- satzerklärung“), die den Vergabeunterlagen als Anlage beigefügt ist/ die jederzeit einsehbar unter www.mul-ct.de ist, genommen und verpflichten uns, die in der Grundsatzerklärung des AG enthaltenen menschenrechtsbezogenen und umweltbezogenen Erwartungen einzuhalten und diese entlang der eigenen auftragsbezogenen Lieferkette angemessen zu adressieren.

Wir stimmen der Durchführung von angemessenen risikobasierten Kontrollen zur Überprü- fung der Einhaltung der Menschenrechtsstrategie durch die AG und / oder die von der AG mit der Durchführung der o.g. Kontrollen beauftragten Unternehmen / Institutionen zu.

Uns ist bekannt, dass Unternehmen von der Teilnahme an einem Wettbewerb um einen Lie- fer-, Bau- oder Dienstleistungsauftrag für eine angemessene Zeit bis zur nachgewiesenen Selbstreinigung nach § 125 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) von Vergabeverfahren ausgeschlossen werden sollen, die  wegen eines rechtskräftig festgestellten Verstoßes nach § 24 Absatz 1 LkSG mit einer Geldbuße von wenigstens 175.000 EUR,  wegen eines rechtskräftig festgestellten Verstoßes nach § 24 Absatz 2 Satz 2 LkSG in Verbindung mit § 24 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 LkSG mit einer Geldbuße von wenigstens 1.500.000 EUR,  wegen eines rechtskräftig festgestellten Verstoßes nach § 24 Absatz 2 Satz 2 LkSG in Verbindung mit § 24 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 LkSG mit einer Geldbuße von wenigstens 2.000.000 EUR,  wegen eines rechtskräftig festgestellten Verstoßes nach des § 24 Absatz 3 LkSG mit einer Geldbuße von wenigstens 0,35 Prozent des durchschnittlichen Jahresumsatzes belegt worden sind.

Wir erklären hiermit, dass keine Geldbußen in der vorgenannten Höhe für die vorgenannten Tatbestände oder nach vergleichbaren Vorschriften anderer Staaten gegen mein/unser Un- ternehmen oder eine Person verhängt worden sind, deren Verhalten meinem/unserem Un- ternehmen zuzurechnen ist.

Uns ist bekannt, dass die Nichtvorlage oder die Unrichtigkeit vorstehender Erklärungen zu unserem Ausschluss von diesem und künftigen Vergabeverfahren sowie zur Kündigung eines etwaig erteilten Auftrags führen kann.

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Wir sind uns bewusst, dass die Auftraggeberin verlangen kann, dass mein/unser Unterneh- men die vorstehenden Erklärungen von Unterauftragnehmern zu fordern hat und diese vor Zustimmung der Auftraggeberin zur Weiterbeauftragung vorzulegen sind.


Ort, Datum Angabe der Person des Erklärenden und Unterschrift

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Anlage 1

Grundsatzerklärung zur Achtung der Menschenrechte und zum Schutz der Medizinischen Universität Lausitz – Carl Thiem

Der Vorstand der Medizinischen Universität Lausitz gibt auf der Grundlage von § 6 Abs. 2 des Gesetzes über die unternehmerischen Sorgfaltspflichten in Lieferketten (LkSG) die folgende Grundsatzerklärung ab:

Wir, die Medizinischen Universität Lausitz – Carl Thiem (nachfolgend MUL-CT), be- kennen uns zur Achtung der Menschenrechte und umweltrechtlichen Pflichten innerhalb unse- rer Lieferkette und betrachten den Schutz von Menschenrechten als zentrales Element. Wir setzen dabei geltendes Recht um, respektieren die international anerkannten Menschenrechte sowie umweltbezogenen Pflichten und tragen Sorge dafür, im Rahmen unserer Geschäftstätig- keit Menschenrechtsverletzungen und Umweltverschmutzungen vorzubeugen. Insbesondere verurteilen wir jede Form von Kinder- und Zwangsarbeit, alle Arten der Sklaverei und des (moder- nen) Menschenhandels sowie jegliche Form von Diskriminierung. Wir bekennen uns darüber hin- aus zu der Einhaltung des am jeweiligen Beschäftigungsort geltenden Arbeitsschutzes, der Zahlung angemessener Löhne sowie dem Schutz der Koalitionsfreiheit unserer Arbeitnehmenden.

Von unseren Zulieferunternehmen erwarten wir, dass sie sich zur Achtung der Menschenrechte und zum Schutz der Umwelt bekennen und hierzu angemessene Prozesse sowie Maßnahmen zur Einhaltung der menschenrechtlichen und umweltbezogenen Sorgfaltspflichten implementieren.

I. Unsere Verantwortlichkeiten für die Umsetzung der Sorgfaltspflichten

Die Gesamtverantwortung für unsere menschenrechtlichen und umweltbezogenen Sorgfalts- pflichten liegt beim Vorstand der MUL-CT.

Die Verantwortung für die operative Umsetzung der menschenrechtlichen und umweltbezogenen Sorgfaltspflichten liegt bei den jeweiligen Leitungen der Organisationseinheiten und ist aufga- benspezifisch implementiert.

II. Für uns besonders relevante Personengruppen Wir erkennen an, dass Verstöße gegen die Menschenrechte oder den Umweltschutz im Rahmen der Geschäftstätigkeit potenziell negative Auswirkungen auf alle Personengruppen haben kön- nen. Die folgenden Personengruppen sind jedoch besonders gefährdet und stehen daher in un- serem Fokus:

• Patient:innen und Proband:innen • Eigene Beschäftigte sowie Dritte in der MUL-CT • Beschäftigte von Zulieferunternehmen

III. Für uns besonders relevante Risikofelder

Auf Basis der von uns durchgeführten Risikoanalyse legen wir insbesondere - aber nicht ab- schließend - unseren Fokus auf die folgenden menschenrechtlichen Risikofelder:  Kinder- und Zwangsarbeit  Missachtung der Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit  Diskriminierung und Ungleichbehandlung jeglicher Form (bspw. nach Geschlecht, Alter, ethnischer und sozialer Herkunft, Nationalität, Religion oder Weltanschauung, körperli- cher oder geistiger Behinderung, sexueller Orientierung)

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 Missachtung des Arbeitsschutzes und der Sicherheit am Arbeitsplatz  Unangemessenen Entlohnung

Darüber hinaus legen wir unseren Fokus auf die umweltbezogenen Risikofelder.

IV. Unser Ansatz und unsere Maßnahmen zur Umsetzung der Sorgfaltspflichten

Im Detail wird den relevanten Risikofeldern mit folgenden Maßnahmen begegnet: Um unseren Sorgfaltspflichten nach dem LkSG nachzukommen, haben wir die folgenden Prozesse in unserem eigenen Geschäftsbereich sowie, soweit notwendig, gegenüber unseren unmittelbaren und mittelbaren Zulieferern etabliert:

Wir haben ein LkSG-bezogenes Risikomanagement eingerichtet und in allen maßgeblichen Ge- schäftsabläufen verankert, welches den Besonderheiten des Medizinprodukte-Sektors Rechnung trägt. Die in den o.g. Risikomanagementbereichen festgestellten Risiken werden dezentral durch die für die jeweilige Sparte benannten Experten analysiert und der Geschäftsführung bei Bedarf zur Entscheidung vorgelegt.

Als Teil des Risikomanagements führen wir zur Ermittlung menschenrechtlicher und umweltbezoge- ner Risiken entlang unserer Lieferkette eine jährliche und anlassbezogene Risikoanalyse durch, bei der wir ein besonderes Augenmerk auf solche Risiken legen, welche basierend auf unserer Er- fahrung im Medizinprodukte-Sektor vorherrschend sind. Hierbei gehen wir wie folgt vor:

Es erfolgt zunächst eine abstrakte Betrachtung insbesondere von branchenspezifischen und län- derspezifischen Risiken. Danach erfolgt die konkrete Ermittlung, Gewichtung und Priorisierung der Risiken anhand der in § 3 Abs. 2 LkSG genannten Kriterien.

Stellen wir im Rahmen der Risikoanalyse menschenrechts- oder umweltbezogene Risiken ent- lang unserer Lieferkette fest, ergreifen wir unverzüglich unter anderem die folgenden Präven- tionsmaßnahmen (Vorbeugemaßnahmen):

• Präventionsmaßnahmen bei der Feststellung von Risiken in der eigenen Organisation beinhalten:

  1. die Kommunikation der Erwartung der Geschäftsführung an die eigenen Be- schäftigten,
  2. die Entwicklung und Implementierung geeigneter Beschaffungsstrategien und Einkaufspraktiken, durch die die festgestellten Risiken verhindert oder mini- miert werden,
  3. die Durchführung von Schulungen in den betroffenen Geschäftsbereichen,
  4. die Durchführung risikobasierter Kontrollmaßnahmen, mit denen die Einhaltung der in der Grundsatzerklärung enthaltenen Menschenrechtsstrategie überprüft wird.

• Präventionsmaßnahmen bei der Feststellung von Risiken bei unmittelbaren Zulieferern beinhalten:

  1. die Berücksichtigung der menschenrechtsbezogenen und umweltbezogenen Er- wartungen bei der Auswahl eines unmittelbaren Zulieferers,
  2. die Vertragliche Verpflichtung aller Zulieferunternehmen zur Einhaltung der Sorgfaltspflichten
  3. die vertragliche Zusicherung eines unmittelbaren Zulieferers, dass dieser die ver- langten menschenrechtsbezogenen und umweltbezogenen Erwartungen einhält und entlang der Lieferkette angemessen adressiert,
  4. die Durchführung von Schulungen und Weiterbildungen zur Durchsetzung der vertraglichen Zusicherungen des unmittelbaren Zulieferers nach Nummer 2,
  5. die Vereinbarung angemessener vertraglicher Kontrollmechanismen sowie deren risikobasierte Durchführung, um die Einhaltung der Menschenrechtsstrategie bei

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dem unmittelbaren Zulieferer zu überprüfen.

Die Wirksamkeit der Präventionsmaßnahmen wird einmal im Jahr, sowie anlassbezogen überprüft.

Soweit wir im Rahmen unserer Risikoanalyse feststellen, dass die Verletzung einer menschen- rechtsbezogenen oder einer umweltbezogenen Pflicht bereits eingetreten ist oder unmittelbar bevorsteht, ergreifen wir unverzüglich Abhilfemaßnahmen (Korrekturmaßnahmen), um diese Ver- letzung zu verhindern, zu beenden oder das Ausmaß der Verletzung zu minimieren.

 Abhilfemaßnahmen bei Verletzungen in der eigenen Organisation müssen zur Beendigung der Verletzung führen.

 Abhilfemaßnahmen bei Verletzungen einer menschenrechtsbezogenen oder einer um- weltbezogenen Pflicht bei einem unmittelbaren Zulieferer, welche das CTK in absehbarer Zeit nicht beenden kann, müssen so beschaffen sein, dass unverzüglich ein Konzept mit kon- kretem Zeitplan zur Beendigung oder Minimierung erstellt und umgesetzt wird. Dabei sind folgende Maßnahmen in Betracht zu ziehen:

  1. die gemeinsame Erarbeitung und Umsetzung eines Plans zur Beendigung oder Mi- nimierung der Verletzung mit dem Unternehmen, durch das die Verletzung verur- sacht wurde,
  2. der Zusammenschluss mit anderen Unternehmen im Rahmen von Brancheninitiativen und Branchenstandards, um die Einflussmöglichkeiten auf den Verursacher zu er- höhen,
  3. ein temporäres Aussetzen der Geschäftsbeziehung während der Bemühungen zur Risikominimierung

 Der Abbruch einer Geschäftsbeziehung ist nur geboten, wenn:

  1. die Verletzung einer geschützten Rechtsposition oder einer umweltbezogenen Pflicht als sehr schwerwiegend bewertet wird,
  2. die Umsetzung der im Konzept erarbeiteten Maßnahmen nach Ablauf der im Konzept festgelegten Zeit keine Abhilfe bewirkt,
  3. dem Unternehmen keine anderen milderen Mittel zur Verfügung stehen und eine Erhöhung des Einflussvermögens nicht aussichtsreich erscheint.

Die bloße Tatsache, dass ein Staat eines der in der Anlage zu diesem Gesetz aufgelisteten Über- einkommen nicht ratifiziert oder nicht in sein nationales Recht umgesetzt hat, führt nicht zu einer Pflicht zum Abbruch der Geschäftsbeziehung.

V. Berichterstattung

Eine transparente und objektive interne sowie externe Kommunikation der Umsetzung unserer menschenrechtlichen und umweltbezogenen Sorgfaltspflichten ist ein elementarer Bestandteil unserer Strategie. Dazu veröffentlichen wir auf folgenden Wegen relevante Informationen zu diesem Thema:  Abgabe einer Grundsatzerklärung zur Achtung der Menschenrechte und zum Schutz der Umwelt  Im Intranet für die Beschäftigten  Im Internet für die Öffentlichkeit

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VI. Schulungen Die Schulung von Beschäftigten und insbesondere der relevanten Organisationseinheiten erhöht die Sensibilität und schafft eine werteorientierte Unternehmenskultur zur Achtung der Menschen- rechte und zum Schutz der Umwelt. Daher werden regelmäßige Basis-Schulungen und Fach- Schulungen für ausgewählte Beschäftigte durchgeführt

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Alle Unterlagen dieser Ausschreibung