250328_Hinweisblatt_ZVUE.pdf

Rahmenvertrag für Sicherheitszylinder, Schlüssel und Erweiterungen von Schließanlagen

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 18.09.2026, 07:53 (Europe/Berlin)

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Hinweisblatt zum Antrag auf Ausstellung eines Ausweises zum Betreten der Liegenschaften der Polizei Berlin und zur Einverständniserklärung zur Zuverlässigkeitsüberprüfung

Die Zutrittsgewährung zu Liegenschaften der Polizei Berlin erfordert im Vorfeld die Durchführung einer Zuverlässigkeitsprüfung.

Die Zuverlässigkeitsüberprüfung kann nur durchgeführt werden, wenn die antragstellende Person, die in dem Antrag abgefragten Personendaten vollständig und wahrheitsgetreu angibt und eine leserliche Kopie ihres gültigen Personalausweises bzw. Passes1 (Vorder- und Rückseite) einreicht. Die Vorlage eines verfälschten oder gefälschten Personaldokuments sowie die Angabe unwahrer Personendaten können gemäß §§ 267, 271 StGB und/oder § 111 OWiG geahndet werden.

Außerdem muss die antragstellende Person in die Verarbeitung ihrer Personendaten einwilligen. Die Einwilligung ist freiwillig. Besteht keine Freiwilligkeit, findet keine Überprüfung statt. Die antragstellende Person kann die Einwilligung bis zum Abschluss der Zuverlässigkeitsüberprüfung jederzeit ohne Angabe von Gründen widerrufen.

Bedenken gegen eine Zuverlässigkeit bestehen nicht, wenn die Abfrage der polizeilichen Informationssysteme negativ (keine Eintragung) verlaufen ist oder in den polizeilichen Informationssystemen zwar Bestand zur Person vorhanden ist, dessen einzelfallbezogene Gesamtbewertung jedoch keinen Grund zu der Annahme gibt, dass eine Zuverlässigkeit der überprüften Person verneint werden müsste.

Die Entscheidung, ob Bedenken gegen die Zuverlässigkeit bestehen, erfolgt einzelfallbezogen. Bedenken gegen eine Zuverlässigkeit bestehen, wenn in polizeilichen Informationssystemen Bestand zur antragstellenden Person vorhanden ist, welcher in der einzelfallbezogenen Gesamtbewertung Grund zu der Annahme rechtfertigt, dass von der antragstellenden Person in Zukunft möglicherweise Gefährdungen für die Polizei Berlin ausgehen könnten.

Die antragstellende Person hat gemäß § 41 Nr. 2 BlnDSG einen Anspruch auf Auskunft über die Datenverarbeitung eigener personenbezogener Daten. Es steht der antragsstellenden Person gemäß § 41 Nr. 4 BlnDSG zu, den Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit anzurufen.

Der Antrag ist zwingend von der darin genannten antragstellenden Person eigenhändig zu unterschreiben!

Der Antrag ist nach vollständigem Ausfüllen und Bestätigung der Arbeitgeberin/des Arbeitgebers/des Vereinsvorstandes mit einer Kopie des im Antrag angegebenen gültigen Personaldokumentes ausschließlich als Scan per E-Mail an DirZSTLC3-ZUE@polizei.berlin.de zu übersenden.

Sollten während Ihrer Tätigkeit bei der Polizei Berlin neue Erkenntnisse über die antragstellende Person bekannt werden, ist unmittelbar eine erneute Zuverlässigkeitsüberprüfung durchzuführen.

PPr IR 5, Stand 28.03.2025

1 Pass ausschließlich i.V.m. einer aktuellen Meldebescheinigung.

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