Anlage 12 Regelung zur Feststellungsbescheinigung.pdf

Rahmenvertrag für Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordination

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 15.09.2026, 12:48 (Europe/Berlin)

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Anlage 12: Regelung zur Feststellungsbescheinigung

Regelung über die Feststellungsbescheinigung im Rahmen der Rechnungsprüfung von freiberuflich Tätigen

Im Rahmen der Rechnungsprüfung hat der AN oder die/der von ihm benannte fachlich verantwortliche Mitarbeiterin/ Mitarbeiter die Feststellungsbescheinigung

"Fachtechnisch und rechnerisch richtig"

auf den Rechnungen und den diesen begründenden Unterlagen abzugeben. Aus der Einheitlichkeit der werkvertraglichen Leistung folgt, dass keine Teilbescheinigung zur rechnerischen Richtigkeit abgegeben werden kann.

Der Rechnungslauf ist wie folgt: Die Rechnung wird nebst allen Anlagen (einschl. evtl. Pläne) in Kleve eingescannt und über den BLB NRW an den AN zur Prüfung per E-Mail versandt. Der AN hat die Rechnung innerhalb der vertraglich vorgegebenen Fristen zu prüfen. Dazu druckt er sich die Rechnung aus, die damit das Original darstellt, auf dem alle Prüfvermerke einzutragen sind und abschließend mit dem Feststellungsvermerk rechnerisch und fachtechnisch geprüft, Datum, Name und eigenhändiger Unterschrift zu versehen ist. Je nach Übersendungsschreiben wird die geprüfte Rechnung vorab per email der Mitarbeiterin/dem Mitarbeiter im BLB übermittelt, das Original geht per Post an die Mitarbeiterin/den Mitarbeiter in der jeweiligen Niederlassung. Ein Versand nach Kleve ist nicht zulässig.

Die Feststellungsbescheinigung "Fachtechnisch und rechnerisch richtig" bezieht sich auf die fachtechnische Beurteilung einer Rechnung und der sie begründenden Unterlagen. Der Feststellungsvermerk umfasst die fachtechnischen Inhalte des Rechnungsvorgangs und ihre rechnerische Überprüfung in Bezug auf alle rechnerischen Ansätze in der Rechnung und erstreckt sich damit auch auf die Richtigkeit der den Berechnungen zugrundeliegenden Ansätze (z. B. Bestimmungen, Verträge, Tarife). Sie beschränkt sich daher nicht nur auf die Nachrechnung der Rechnungsbelege. Sind Endbeträge geändert worden, so ist insoweit der Vermerk mit dem Zusatz

"rechnerisch richtig mit ... Euro ......Cent."

zu ergänzen. Beträge sind nur in Ziffern anzugeben.

Absetzungen von Rabatt- und Skontobeträgen gelten nicht als Änderungen.


Vertragsvorlage Anlage 12, Regelung zur Feststellungsbescheinigung Stand: 01.02.2026 Seite 1

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Grundlage für die Feststellung der fachtechnischen und rechnerischen Richtigkeit auf den zahlungsbegründenden Unterlagen und deren Bescheinigung sind die beim Land geltenden haushaltsrechtlichen Vorschriften (§ 34 LHO mit VV zu Zahlungen, Buchführung und Rechnungslegung mit den entsprechenden Anlagen dazu)

Die Prüf- und Feststellungsvermerke sowie die Unterschrift sind dokumentenecht in blauer Farbe vorzunehmen.

1.Inhalt der Bescheinigung "Fachtechnisch und rechnerisch richtig"

Nach den o.a. Vorschriften übernehmen die/der Feststellende der fachtechnischen und rechnerischen Richtigkeit mit der Bescheinigung (Unterzeichnung des Feststellungsvermerks "fachtechnisch und rechnerisch richtig") auf der Rechnung die Verantwortung.

1.1 dafür, dass nach den geltenden Vorschriften und den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit verfahren worden ist,

1.2 dafür, dass die Lieferung oder Leistung sowohl dem Grunde nach als auch hinsichtlich des Umfangs sowie der Art und Weise ihrer Ausführung geboten war,

1.3 für die Richtigkeit von Maßen, Mengen, Einzeleinsätzen in Aufmaßen, Abrechnungszeichnungen, Mengenberechnungen, Stundenlohnzetteln, Lieferscheinen und dgl.,

1.4 für die Richtigkeit der den Unternehmerforderungen zugrunde liegenden Ansätze nach den Vertrags- und Berechnungsunterlagen, wie z. B. Bauverträge, Nachträge dazu, Auftragsschreiben, Tarife, gesetzliche

Bestimmungen, bestätigte Aufmaß- und Lieferbescheinigungen, anerkannte Stundenlohnarbeiten,

1.5 dafür, dass die Lieferung oder Leistung entsprechend der zugrunde liegenden Vereinbarung oder dem Auftrag Vertrags- und sachgemäß sowie vollständig und fachgerecht ausgeführt worden ist,

1.6 dafür, dass die in den begründenden Unterlagen enthaltenen, für die Zahlung maßgebenden Angaben richtig sind,

1.7 dafür, dass die erbrachten Teil-/Leistungen mit den ermittelten Mengenansätzen im Auftrag und in der Rechnung übereinstimmen, keine Mehrmengen oder Mehrforderungen bekannt sind und bei erheblichen Abweichungen vom Auftrag zur Abrechnung frühzeitig eine schlüssige und nachvollziehbare Begründung vorliegt,

1.8 dafür, dass bei Instandsetzung oder Ersatz eine Ersatzpflicht eines Dritten berücksichtigt worden ist oder nicht in Frage kam und

1.9 dafür, dass alle auf Berechnungen beruhenden Angaben richtig sind.

Es müssen somit alle die fachtechnische Beurteilung und rechnerische Prüfung umfassenden Gesichtspunkte erfolgt sein.


Vertragsvorlage Anlage 12, Regelung zur Feststellungsbescheinigung Stand: 01.02.2026 Seite 2

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2.Die Feststellungsvermerke lauten

2.1 für die fachtechnische und rechnerische Feststellung

"Fachtechnisch und rechnerisch richtig"

Datum und Unterschrift (namentlich und mit eigenhändiger Unterschrift)

2.2 bei geänderten Endbeträgen

"Fachtechnisch und rechnerisch richtig mit......... Euro ...... Cent ...“

Datum und Unterschrift (namentlich und mit eigenhändiger Unterschrift)

Sie sind an geeigneter Stelle der Rechnung gut lesbar aufzutragen. Eine Ergänzung der Rechnung ist unzulässig.


Vertragsvorlage Anlage 12, Regelung zur Feststellungsbescheinigung Stand: 01.02.2026 Seite 3

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