BLB NRW Hinweis_Anforderung Auszug aus Wettbewerbsregister (WReg).pdf

Rahmenvertrag für Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordination

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 15.09.2026, 12:48 (Europe/Berlin)

Herkunft: evergabe.blb.nrw.de

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Formblatt Wettbewerbsregister/Abfrage von weiteren Informationen für die Vergabebekannt- machung

Hinweise

für die Anforderung eines Auszugs aus dem Wettbewerbsregister sowie für die Abfrage von wei- teren Informationen des Bieters für die Vergabebekanntmachung eines Vergabeverfahrens im Oberschwellenbereich durch den Öffentlichen Auftraggeber

Vor der Zuschlagserteilung ist der BLB NRW ist als öffentlicher Auftraggeber gesetzlich verpflichtet, für

den Bieter, auf dessen Angebot der Zuschlag erteilt werden soll, einen Auszug aus dem Wettbewerbsre-

gister nach § 6 Abs. 1 Satz 1 WRegG einzuholen, sofern die maßgebliche Wertgrenze erreicht ist.

Darüber hinaus hat der BLB NRW nach der deutschen Umsetzung von EU-Recht weitere Informationen

über den erfolgreichen Bieter eines Vergabeverfahrens im Oberschwellenbereich, in der Vergabebe-

kanntmachung über den erfolgten Zuschlag anzugeben.

Für die Abfrage beim Bundeskartellamt werden bestimmte Daten benötigt, die dem BLB NRW teilweise

nicht vorliegen und daher abgefragt werden müssen. Die Einholung einer Auskunft aus dem Wettbe-

werbsregister erfolgt nur im Hinblick auf den Bieter, auf dessen Angebot der Zuschlag erfolgen soll. Pa-

rallel sind in der Vergabebekanntmachung eines Zuschlags im Oberschwellenbereich weitere Informati-

onen über den erfolgreichen Bieter, darunter die Größe des Unternehmens und die Wirtschafts-Identifi-

kationsnummer, anzugeben. Im Sinne des Datenschutzes ist die Angabe der Daten entsprechend dem

Formblatt auf der übernächsten Seite mit dem Angebot nicht erforderlich. Die Angaben können jedoch

freiwillig erfolgen. Ob die Angabe mitsamt dem Angebot erfolgt, hat keinen Einfluss auf die Bewertung

des Angebots. Wenn Sie die Angabe bereits mit dem Angebot machen wollen, bitten wir zur Gewährleis-

tung der Vollständigkeit der Daten, das Formblatt auf der übernächsten Seite zu verwenden.

Sollten Sie die Angaben mit dem Angebot nicht machen wollen und sofern auf Ihr Angebot der Zuschlag

erfolgen soll, wird der BLB NRW sie unter Gewährung einer kurzen Frist auffordern, die für die Abfrage

des BLB NRW und für die Bekanntmachung des Zuschlags erforderlichen Angaben zu machen.

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Reichen Bieter auf Verlangen der Vergabestelle die für die Auskunft aus dem Wettbewerbsregis-

ter oder für die Bekanntmachung des Zuschlags eines Vergabeverfahrens im Oberschwellenbe-

reich (sofern anwendbar) benötigten Daten nicht ein, prüft der BLB NRW, ob das Angebot vom

Verfahren ausgeschlossen werden muss.

Sofern es sich bei dem Bieter um eine Personengesellschaft, Personenvereinigung oder natürliche Per-

son handelt, enthalten die erforderlichen Angaben und auch der Wettbewerbsregister-Auszug perso-

nenbezogene Daten im Sinne der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO). Der BLB NRW als verant-

wortliche Stelle im Sinne der DS-GVO erhebt, speichert und verarbeitet diese Daten ausschließlich zum

Zwecke der Durchführung des Vergabeverfahrens. Dabei findet in den oben genannten Fällen eine

Übermittlung an das Bundeskartellamt zum Zwecke der Abfrage der Wettbewerbsregister-Auskunft

statt. Eine Übermittlung an sonstige Dritte findet nicht statt. Rechtsgrundlagen für die Erhebung, Verar-

beitung und Übermittlung sind Art. 6 Abs. 1 lit. c) und e) DS-GVO. Sämtlich personenbezogenen Daten

werden vertraulich behandelt und nur dem für die Bearbeitung des Angebotes zuständigen Personen-

kreis zugänglich gemacht. Personenbezogene Daten werden entsprechend den gesetzlichen Vorgaben

aufbewahrt und nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist datenschutzkonform vernichtet.

Sofern es sich bei den Angaben wie oben weiter ausgeführt um personenbezogene Daten handelt, ha-

ben Sie das Recht auf:

• Auskunft über die Verarbeitung Ihrer Daten • Berichtigung Ihrer Daten • Löschung Ihrer Daten, sobald die gesetzliche Aufbewahrungsfrist abgelaufen ist • Einschränkung der Verarbeitung, sobald eine Verpflichtung zur Verarbeitung nicht mehr besteht • Widerspruch gegen die Verarbeitung • Beschwerde bei der Datenschutz-Aufsichtsbehörde.

Die für Sie zuständige Aufsichtsbehörde richtet sich nach Ihrem Wohnort. Es gibt für jedes Bundesland

eine Aufsichtsbehörde. Eine Liste aller Aufsichtsbehörden finden Sie unter www.ldi.nrw.de.

Den Datenschutzbeauftragten des BLB erreichen Sie unter

Zentrale: datenschutzbeauftragte@blb.nrw.de, telefonisch unter +49 (0) 211 / 61700-0 oder unter der

Postadresse Bau- und Liegenschaftsbetrieb NRW, Datenschutzbeauftragter, Mercedesstraße 12, 40470

Düsseldorf

Niederlassung:

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Angaben je Bieter

Name der Firma (Bei einem Freiberufler oder Selbstständigen, dessen Einzelunternehmen keine Firma hat, ist „Einzelunterneh- men Vorname Nachname (des Selbstständigen bzw. des Freiberuflers)“ einzutragen.):
Sitz der Firma:
Straße:
Hausnummer:
Postleitzahl:
Ort:
Land:
Rechtsform (Bei einem Freiberufler oder Selbstständigen, dessen Einzelunternehmen keine Rechtsform hat, ist „Einzelunter- nehmen“ einzutragen.):
Registerangaben:
☐ Inländisches Register
Ausländisches Register ☐
Keine Angaben möglich ☐
Registergericht:
Registertyp:
Registernummer:
Angaben zur Identifikationsnummer und Größe des Bewerbers:
Ist der Bewerber eine natür- liche Person1? Wirtschafts-Identifikations- nummer2: Welche Größe3 hat der Be- werber? (Auswahl einer der Optionen)Ja Nein ☐ ☐ Kleinstunternehmen Kleine Unternehmen Mittlere Unternehmen Großunternehmen

1 Handelt es sich bei dem Bewerber um eine natürliche Person, sollte „Ja“ angekreuzt werden. Weitere Angaben sind in dieser Spalte nicht erforderlich 2 Alternativ zur Auswahl: Umsatzsteuer-ID, Handelsregisternummer, D-U-N-S Identifikationsnummer 3 Einordnung: (i) Kleinstunternehmen: bis 9 Beschäftigte und bis 2 Millionen Euro Umsatz; (ii) Kleine Unternehmen: bis 49 Beschäftigte und bis 10 Millionen Euro Umsatz, kein Kleinstunternehmen; (iii) Mittlere Unternehmen: bis 249 Beschäftigte und bis 50 Millionen Euro Umsatz, kein kleines Unternehmen; (iv) Großunternehmen: über 249 Beschäftigte oder über 50 Millionen Euro Umsatz.

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